Durchführungsverordnung (EU) 2024/2632 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 hinsichtlich Maßnahmen für Wasser, das möglicherweise mit Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 belastet ist, hinsichtlich Maßnahmen, die von den Unternehmern zu ergreifen sind, und hinsichtlich des Musters zur Berichterstattung über die Erhebungsergebnisse
(ABl. L 2024/2632 vom 09.10.2024, ber. L 2025/90522)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a bis h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission 2 sind Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 (im Folgenden "spezifizierter Schädling") im Unionsgebiet festgelegt.
(2) Es ist erforderlich, dass die Maßnahmen zum Nachweis und zur Tilgung des spezifizierten Schädlings neben als belastet geltendem Wasser auch Wasser umfassen, das möglicherweise mit dem spezifizierten Schädling belastet ist.
(3) Damit soll sichergestellt werden, dass für möglicherweise mit dem spezifizierten Schädling belastetes Wasser ebenfalls die Bestimmungen in Bezug auf die Bestätigung des Auftretens des Schädlings, die Elemente für die Erklärung von Gegenständen als wahrscheinlich von dem Schädling befallen sowie Tilgungsmaßnahmen gelten, sodass das Gebiet der Union besser als derzeit vor dem von dem spezifizierten Schädling ausgehenden Risiko geschützt ist.
(4) Darüber hinaus sollten die Faktoren zur Bestimmung einer möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auch Wasser umfassen, das möglicherweise belastet ist.
(5) Innerhalb des abgegrenzten Gebiets sollte zusätzlich zu den Maßnahmen, die im Falle von als belastet erklärtem Wasser gelten, auch Wasser, das möglicherweise belastet ist, diesen Maßnahmen unterliegen.
(6) Die zuständige Behörde hat gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 sicherzustellen, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
(7) Da die zuständigen Behörden nicht ohne Weiteres Zugang zu allen fraglichen Orten haben, können diese Maßnahmen - statt von den zuständigen Behörden selbst - konkreter und effizienter von Unternehmern durchgeführt werden. Aus diesem Grund sollten die Unternehmer diese Maßnahmen unter amtlicher Überwachung durch die zuständigen Behörden durchführen.
(8) In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 ist ein Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Erhebung zum spezifizierten Schädling für die Kartoffel- und Tomatenernten des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt. Der praktische Nutzen und die Wirksamkeit dieses Musters sollten verbessert werden, denn die Berichtsdaten zur Probenahme bei zertifizierten Knollen zum Anpflanzen, anderen Knollen als zum Anpflanzen bestimmten zertifizierten Knollen, nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln enthalten keine nennenswerten zweckdienlichen Informationen für die Erhebung.
(9) Die Reihenfolge bestimmter Spalten des Musters sollte auf der Grundlage der zeitlichen Abfolge der jeweiligen Maßnahmen geändert werden. Insbesondere sollte die Spalte für die visuellen Inspektionen von im Wachstum befindlichen Anbaukulturen und eingelagerten Knollen den Spalten der Laborergebnisse vorangehen, die aus den bei diesen visuellen Inspektionen entnommenen Proben gewonnen wurden.
(10) Es ist außerdem erforderlich, zu vermerken, ob die Labortestergebnisse von Probenahmen von eingelagerten Knollen oder von Knollen aus visuellen Inspektionen von im Wachstum befindlichen Anbaukulturen stammen.
(11) Darüber hinaus ist es erforderlich, Spalten für Labortests von Wasser hinzuzufügen, um die Genauigkeit der Berichterstattungsergebnisse zu verbessern.
(12) Die Anzahl der positiv ausgefallenen visuellen Inspektionen kann erst nach Erhalt der Labortestergebnisse eingetragen werden. Aus diesem Grund und zwecks einer klareren und einheitlicheren Darstellung der Ergebnisse sollte die entsprechende Spalte unterhalb der Abschnitte über Labortests eingefügt werden.
(13) Während der visuellen Inspektionen werden symptomatische und asymptomatische Proben entnommen. Latente Infektionen werden anhand asymptomatischer Proben entdeckt. Da für das Erkennen einer möglichen Verbreitung der Seuche und die Ermittlung der dazu erforderlichen Gegenmaßnahmen der Nachweis einer latenten Infektion von Bedeutung ist, sollten symptomatische und asymptomatische Proben im Muster voneinander unterschieden werden.
(14) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Meldung von Daten über den Zeitraum der Probenahmen für Labortests keine nennenswerten zweckdienlichen Informationen für die Erhebung liefert.
(15) Die Anforderungen an die Stichprobengröße sind in Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 festgelegt. Folglich liefern die im Muster geforderten Daten über die Größe der Partien in Tonnen oder Hektar keine nennenswerten zweckdienlichen Informationen für die Erhebung.
(16) Darüber hinaus ist es erforderlich, im ersten Satz von Anhang II klarzustellen, dass das Muster die Ergebnisse von Erhebungen zur Kartoffelernte darzustellen hat, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurde, das dem Jahr der Berichterstattung vorangeht.
(17) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Oberflächengewässer, das möglicherweise belastet ist, unter Berücksichtigung der in Anhang IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii aufgeführten Elemente."
2. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Während der Erzeugung und der Verbringung der spezifizierten Pflanzen stellen die Unternehmer unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht."
3. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Text erhält folgende Fassung:
"Bei der Erklärung eines Objekts als wahrscheinlich von dem spezifizierten Schädling befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii sind die nachstehenden Elemente zu berücksichtigen:"
ii) Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung:
"i) Erzeugungsorte der spezifizierten Pflanzen, die mit Wasser bewässert oder beregnet werden, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a als belastet erklärt wurde, oder das gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b möglicherweise belastet ist;
j) spezifizierte Pflanzen, die auf Produktionsflächen erzeugt wurden, welche von als belastet geltenden oder möglicherweise belasteten Oberflächengewässern überflutet wurden."
b) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) in den Fällen, in denen Oberflächengewässer gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a als belastet erklärt wurden oder gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b möglicherweise belastet sind:
5. Anhang V Nummer 4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) In Fällen, in denen Oberflächengewässer gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe a als belastet erklärt wurden oder gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b möglicherweise belastet sind oder zu den Faktoren zählen, die zur Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang IV Nummer 2 zu berücksichtigen sind:
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) In den im einleitenden Text von Buchstabe b genannten Fällen gelten folgende Ausnahmen:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Oktober 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014 (ABl. L 185 vom 12.07.2022 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1193/oj).
| Anhang |
"Anhang II
Muster für die Erhebungen nach Artikel 3 Absatz 3
Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Braunfäule-Erhebungen des Kalenderjahres, das dem Berichtsjahr vorangeht
| Mitgliedstaat | Kategorie | Anbaugebiet (ha) | visuelle Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen | visuelle Inspektionen von eingelagerten Knollenpartien a | |||||||
| visuell inspiziertes Gebiet (ha) | Anzahl der visuellen Inspektionen b | Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome festgestellt wurden c | Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben d | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben d | Anzahl der visuellen Inspektionen b | Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome festgestellt wurden e | Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben d | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben d | |||
| Kartoffelknollen zum Anpflanzen f | |||||||||||
| Kartoffelknollen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort | |||||||||||
| Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind | |||||||||||
| zum Wiederanpflanzen bestimmte Tomaten/Paradeiser | |||||||||||
| sonstige Wirte (Arten angeben) | |||||||||||
| Bewässerungswasser | |||||||||||
| Abwasser | |||||||||||
| a) Nur auszufüllen für die Ergebnisse der Erhebung über bestimmte Pflanzen und andere Wirtspflanzen, die in Ihrem Land angebaut und geerntet werden.
b) Gegebenenfalls einschließlich der Anzahl der mehrfachen visuellen Inspektionen, die auf demselben Feld oder für dieselbe Partie durchgeführt wurden. c) Die Symptome wurden an Schnittknollen oder Pflanzen festgestellt, und es wurden Proben für Labortests genommen. d) Probenaufbereitung gemäß Anhang I Nummer 4. e) Die Symptome wurden an Schnittknollen festgestellt, und es wurden Proben für Labortests genommen. f) Ausgenommen Kartoffelknollen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort. | |||||||||||
| Mitgliedstaat | Kategorie | Labortests im Zusammenhang mit visuellen Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen | Labortests im Zusammenhang mit Inspektionen von Knollenpartien | Labortests an Wasser | Meldenummer(n) der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend | sonstige Angaben | |||||
| Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der visuellen Inspektionen mit positivem Ergebnis g | Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben - positiv getestet | Anzahl positiv getesteter Partien | Anzahl getesteter Proben | Anzahl positiv getesteter Proben | ||||
| Kartoffelknollen zum Anpflanzen b | |||||||||||
| Kartoffelknollen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort | |||||||||||
| Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind | |||||||||||
| zum Wiederanpflanzen bestimmte Tomaten/Paradeiser | |||||||||||
| sonstige Wirte (Arten angeben) | |||||||||||
| Bewässerungswasser | |||||||||||
| Abwasser | |||||||||||
| g) Gesamtzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Proben positiv auf das Auftreten von R. solanacearum getestet wurden." | |||||||||||
| ENDE |