Durchführungsverordnung (EU) 2024/2652 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwaltung bestimmter Zollkontingente im Reissektor, der Anpassung von Zollkontingenten für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten und einer Aktualisierung der technischen Spezifikationen für die Bescheinigungen IMA 1 für die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Neuseeland

(ABl. L 2024/2652 vom 11.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden.

(2) Die Zollkontingente für Reis mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130, 09.4154, 09.4166 und 09.4168 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wurden in mehreren Zuteilungszeiträumen überzeichnet.

(3) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der genannten Zollkontingente zu gewährleisten, sollten für diese Zollkontingente die verfügbaren Höchstmengen, für die Anträge gestellt werden können, in Form einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 3 festgesetzt werden. Daher ist es erforderlich, die Tabellen der genannten Zollkontingente in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 zu ändern.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die spezifischen Vorschriften für das Zollkontingent für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten festgelegt. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wurde die Menge für dieses Kontingents zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt. Dabei führte eine Abweichung in der Berechnung zu einer Diskrepanz zwischen der der Union von den Vereinigten Staaten zugewiesenen Menge und der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 angegebenen Menge. Anhang XIV.5 der genannten Durchführungsverordnung sollte daher entsprechend angepasst werden.

(5) Einfuhren von Milcherzeugnissen aus Neuseeland im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4516, 09.4523, 09.4524 und 09.4525 muss eine gültige Bescheinigung IMA 1 beigefügt sein. Die Muster für diese Bescheinigungen sollten im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/608 der Kommission 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1173 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission 6 angepasst werden. Während das Muster für die Zollkontingente 09.4521 und 09.4522 für aus Australien eingeführten Käse nicht geändert werden muss, sollten die Muster in Anhang XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 für Einfuhren aus Neuseeland im Rahmen des Zollkontingents 09.4516 (Käse) sowie der Zollkontingente 09.4523, 09.4524 und 09.4525 (Butter) entsprechend angepasst werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Um sicherzustellen, dass die Handelsaktivität nicht durch die Änderungen der Muster der Bescheinigungen IMA 1 behindert wird, sollte in dieser Verordnung ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem sowohl Bescheinigungen im alten als auch im neuen Format anerkannt werden dürfen.

(8) Die Referenzmenge sollte für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130, 09.4154, 09.4166 und 09.4168 nach einem Übergangszeitraum gelten, der es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, ihre Geschäftstätigkeit an die neuen Vorschriften anzupassen. Da die Referenzmenge auf der Grundlage der Einfuhren berechnet wird, die jeder Wirtschaftsbeteiligte in den zwei Zwölfmonatszeiträumen vor der Einreichung des Lizenzantrags getätigt hat, wird es als angemessen erachtet, die Referenzmenge erst ab dem 23. November 2026 anzuwenden, d. h. dem ersten Tag, an dem die Wirtschaftsteilnehmer Anträge - zusammen mit dem Nachweis ihrer Referenzmenge - für Lizenzen stellen können, die für den am 1. Januar 2027 beginnenden Zollkontingentszeitraum gültig sind.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 49 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A2 auszustellen."

2. Artikel 50 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A3 auszustellen."

3. Die Anhänge I, III und XIV.5 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 dürfen Zollbehörden Bescheinigungen IMA 1 weiterhin nach dem vor der Aktualisierung gemäß Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung verwendeten Muster anerkennen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1 und 2 des Anhangs gelten ab dem 23. November 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2024

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/760/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/608 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 in Bezug auf das Verwaltungssystem für einige Zollkontingente nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 80 vom 20.03.2023 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/608/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1173 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission infolge des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland und zur Streichung obsoleter Bestimmungen über ein Ausfuhrzollkontingent für Milchpulver (ABl. L, 2024/1173, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1173/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/1178, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1178/oj).

.

Anhang

Die Anhänge I, III und XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4112 erhält folgende Fassung:

"09.4112 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein"

b) Die Zeilen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4117, 09.4118 und 09.4119 beziehen, erhalten folgende Fassung:

"09.4117 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein
09.4118 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein
09.4119 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein"

c) Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 erhält folgende Fassung:

"09.4130 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein"

d) Die Zeilen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4154, 09.4166 und 09.4168 beziehen, erhalten folgende Fassung:

"09.4154 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein
09.4166 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein
09.4168 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Ja Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet Nein"

2. In Anhang III erhalten die Tabellen, die sich auf die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130, 09.4154, 09.4166 und 09.4168 beziehen, folgende Fassung:

a) Die Zeile "Nachweis für den Handel" erhält folgende Fassung:

"Nachweis für den Handel Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen"

b) die Zeile "Referenzmenge" erhält folgende Fassung:

"Referenzmenge Ja"

3. Anhang XIV.5 wird wie folgt geändert:

a) Teil A erhält folgende Fassung:

"Teil A Einfuhrkontingente mit Bescheinigungen IMA 1

A1 - Muster der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4521 und 09.4522

1. Verkäufer 2. Seriennummer

ORIGINAL

3. Käufer BESCHEINIGUNG
für die Einreihung bestimmter Milcherzeugnisse in bestimmte Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
4. Rechnungsnummer und -datum 5. Ursprungsland 6. Bestimmungsmitgliedstaat
WICHTIG
  1. Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.
  2. Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.
  3. Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.
  4. Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses und Angaben zur Aufmachung 8. Rohgewicht (kg) 9. Eigengewicht (kg)
10. Verwendete Ausgangsstoffe
11. Fettgehalt in der Trockenmasse (GHT) 1
13. Fettgehalt (GHT) 1
14. Reifezeit 1
16. Anmerkungen:
  1. Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4...
  2. zur Verarbeitung bestimmt 2
17. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,
dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.
18. Erteilende Stelle Ort
Jahr Monat Tag

(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

1) Nur für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4521.

2) Nichtzutreffendes streichen.

A2 - Muster der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.4516

1. Verkäufer 2. Seriennummer ORIGINAL
BESCHEINIGUNG
für die Einreihung von Käse und Quark/Topfen
4. Rechnungsnummer und -datum 5. Ursprungsland
NEUSEELAND
WICHTIG
  1. Für jede Aufmachungsform eines jeden Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.
  2. Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.
  3. Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.
  4. Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen zusammen mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses und Angaben zur Aufmachung 8. Rohgewicht (kg) 9. Eigengewicht (kg)
10. Verwendete Ausgangsstoffe
Ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung
16. Anmerkungen:
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516 für das Jahr 20..
17. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.
18. Erteilende Stelle Ort
Jahr Monat Tag

(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

A3 - Muster der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 UND 09.4525

1. Verkäufer 2. Seriennummer ORIGINAL
BESCHEINIGUNG
für die Einreihung neuseeländischer Butter im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525
4. Rechnungsnummer und -datum 5. Ursprungsland
Neuseeland
WICHTIG
  1. Für jede Aufmachungsform eines jeden Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.
  2. Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.
  3. Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.
  4. Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen zusammen mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.
7. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung und Angaben zur Aufmachung 8. Rohgewicht (kg) 9. Eigengewicht (kg)
10. Verwendete Ausgangsstoffe
Aus Milch oder Rahm
16. Anmerkungen:
Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4523/09.4524/09.4525 (Nichtzutreffendes streichen)
Kontingent für neuseeländische Butter für das Jahr 20.. gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
17. HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.
18. Erteilende Stelle Ort:
Jahr Monat Tag

(Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

A4 - Vorschriften für das Ausfüllen und die Überprüfung der Bescheinigungen IMA 1, die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 UND 09.4525 - Neuseeländische Butter - ausgestellt wurden

Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMA 1

Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird.

Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:

  1. in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;
  2. in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit "1" beginnenden Nummer der Bescheinigung;
  3. in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;
  4. in Feld 8 das Rohgewicht in Kilogramm;
  5. in Feld 9 das Gesamteigengewicht in Kilogramm;
  6. in Feld 10: "aus Milch oder Rahm";
  7. in Feld 16: "Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4523/09.4524/09.4525 (Nichtzutreffendes streichen)
    Kontingent für neuseeländische Butter für das Jahr 20.. gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761";
  8. in Feld 17: Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle;
  9. in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle.

A5 - Begriffsbestimmungen und Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann - Für alle Bescheinigungen IMA 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke von Teil A bezeichnet "Partie" eine Menge an Milcherzeugnissen, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt worden ist.

Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen.

Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet

Die die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 "gültig bis 00.00.0000" eingetragen.

Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Redaktioneller oder sachlicher Fehler

Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist

Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMA 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.

Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.

Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

A6 - Vorschriften für das Ausfüllen der Bescheinigungen IMA 1

Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

  1. Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar mit Ursprung in Australien im Rahmen von Zollkontingenten mit der laufenden Nummer 09.4521:
  2. Für unter den KN-Code 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit der laufenden Nummer 09.4522:

A7 - Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen

Drittland KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses Erteilende Stelle
Bezeichnung Ort
Australien 0406 90 01
0406 90 21
Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse
Cheddar
Australian Quarantine Inspection Service
Department of Agriculture, Fisheries and Forestry
PO Box 60
World Trade Centre
Melbourne, VIC 3005
Australien

Telefon: +61 392466710
Fax +61 392466800

Neuseeland 0405 10
0406
Butter
Käse und Quark/Topfen
Ministry for Primary Industries
Pastoral House
25 The Terrace
PO Box 2526
6140 Wellington
New Zealand

Tel.: +64 48301574
www.mpi.govt.nz"

b) Teil B1 erhält folgende Fassung:

"B1 - Bezeichnungen der von den Vereinigten Staaten eröffneten Kontingente

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des "Harmonized Tariff Schedule of the United States" Kontingentsbezeichnung Verfügbare Jahresmenge
Gruppe Nr. Bezeichnung der Gruppe kg
(1) (2) (3) (4)
16 Not specifically provided for (NSPF) 16-Tokio 835.707
16-Uruguay 3.168.576
17 Blue Mould 17-Uruguay 347.078
18 Cheddar 18-Uruguay 333.515
20 Edam/Gouda 20-Uruguay 1.100.000
21 Italian type 21-Uruguay 2.025.000
22 Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation 22-Tokio 393.006
22-Uruguay 380.000
25 Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation 25-Tokio 4.003.172
16-Uruguay 2.420.000"


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