Durchführungsverordnung (EU) 2024/2707 der Kommission vom 21. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl
(ABl. L 2024/2707 vom 22.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstaben b und c und Artikel 91 Buchstaben b, d und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission 2 sind Vorschriften für Konformitätskontrollen bei Olivenöl zur Prüfung der Umsetzung der Vermarktungsnormen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission 3 festgelegt.
(2) Der Fehlermedian der organoleptischen Merkmale gemäß Anhang I Tabelle A der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 ist einer der Parameter, der die Kategorie natives Olivenöl extra von der Kategorie natives Olivenöl unterschiedet. Organoleptische Fehler können während der Olivenölerzeugung entstehen, aber auch aus unsachgemäßen Transport- und Lagerbedingungen resultieren. Daher muss festgelegt werden, wie sich die verschiedenen Mitgliedstaaten gegenseitig über organoleptische Fehler informieren, die bei als natives Olivenöl extra gekennzeichnetem Öl festgestellt werden.
(3) Die Analysemethoden, die zur Prüfung der Merkmale von Ölen angewandt werden, werden regelmäßig auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (IOR) aktualisiert.
(4) Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der neuesten, vom IOR festgelegten Analysemethoden auf Unionsebene sicherzustellen, ist es angezeigt, diese Methoden in die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 aufzunehmen.
(5) Angesichts verschiedener Auslegungen der Behörden, die Konformitätskontrollen durchführen, sollte das Probenahmeverfahren geklärt werden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Wird in einer Probe natives Olivenöl extra der Grenzwert für den Fehlermedian der organoleptischen Merkmale gemäß Anhang I Tabelle A der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 nicht eingehalten, melden die betreffenden Mitgliedstaaten dies gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 als Verstoß, es sei denn, die nationalen Behörden vermuten eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen."
2. Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 der Kommission vom 29. Juli 2022 mit Vorschriften für die Konformitätskontrolle der Vermarktungsnormen für Olivenöl und Methoden zur Analyse der Merkmale von Olivenöl (ABl. L 284 vom 04.11.2022 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2105/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Olivenöl und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission (ABl. L 284 vom 04.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2104/oj).
| Anhang |
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2022/2105 werden wie folgt geändert:
1. Der Text der Tabelle in Anhang I dritte Spalte ("Zu verwendende IOR-Methode") Zeile 7 erhält folgende Fassung:
"COI/T.20/Doc. Nr. 28 (Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillar-Gaschromatografie)"
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
"Tabelle 1 Die Mindestgröße einer Einzelprobe muss sich wie folgt zusammensetzen:
| Verpackungen mit einem Inhalt von | Die Einzelprobe besteht aus dem Olivenöl von | ||
| a) 750 ml oder mehr | a) mindestens einer Verpackung | ||
| b) weniger als 750 ml | b) der Mindestanzahl von Verpackungen, deren Gesamtinhalt mindestens 750 ml beträgt |
Der Inhalt der Einzelprobe muss vor der Durchführung der verschiedenen Bewertungen und Analysen homogenisiert werden."
b) In Nummer 1.2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
"Eine "Einzelprobe" für Verpackungen von mehr als 5 l wird aus der Gesamtzahl der Teilstichproben, die aus der in Tabelle 2 angegebenen Mindestanzahl von Verpackungen extrahiert wurden, zusammengestellt. Die Verpackungen sind nach dem Zufallsprinzip aus der Partie auszuwählen. Nach ihrer Zusammenstellung muss die Einzelprobe ausreichend groß sein, um die Aufteilung in mehrere Einheiten zu ermöglichen."
c) Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
"2.1. Die Anzahl der Einzelproben kann von jedem Mitgliedstaat nach seinen eigenen Erfordernissen erhöht werden."
d) Der einleitende Satz von Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:
"Bei der Prüfung der Homogenität einer Partie kann die zuständige Behörde die Zahl der Einzelproben gemäß folgender Tabelle erhöhen:"
| ENDE |