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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2759 vom 25.10.2024, ber. L 2024/90705, ber L 2024/90827)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 19 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 dürfen europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) Finanzderivate nicht einsetzen, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Gebrauch solcher Instrumente einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dient. Als Finanzderivate, die einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken dienen, sind solche anzusehen, deren Basiswerte mit den Vermögenswerten übereinstimmen, denen gegenüber ein ELTIF Risikopositionen hält oder halten würde. In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass keine Finanzderivate zur Absicherung einer Risikoposition aus einem bestimmten Vermögenswert verfügbar sind. In diesem Fall sollte es möglich sein, zur Absicherung der jeweiligen Risikoposition von Finanzderivaten Gebrauch zu machen, deren Basiswerte derselben Anlageklasse oder einer wirtschaftlich ähnlichen Anlageklasse angehören wie das Finanzderivat, dessen Basiswert mit den Vermögenswerten übereinstimmt, denen gegenüber ein ELTIF Risikopositionen hält oder halten würde. Um sicherzustellen, dass der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, sollten die genutzten Finanzderivate das betreffende Risiko effektiv verringern. Die Verringerung des Risikos sollte daher durch Systeme nachprüfbar sein, mit denen sich das zu verringernde Risiko und die Art und Weise, wie das Finanzderivat dieses Risiko verringern würde, feststellen lassen.
(2) Die Basiswerte und ihr Liquiditätsprofil können sich auf den ELTIF und dessen Langfristigkeit auswirken. Es muss sichergestellt werden, dass die Anlagestrategie eines ELTIF mit dem Liquiditätsprofil und den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF übereinstimmt und kohärent ist. Der Verwalter eines ELTIF sollte daher bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 vereinbar ist, das Liquiditätsprofil der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF, das gewichtete Liquiditätsprofil des ELTIF-Portfolios sowie den Zeitpunkt des Erwerbs dieser einzelnen Vermögenswerte und deren Bewertung berücksichtigen. Da sich Rücknahmen auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Liquidität eines ELTIF auswirken können, sollte der Verwalter eines ELTIF, der die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorsieht, bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar ist, zudem den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF Rechnung tragen.
(3) Nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 muss der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde nachweisen können, dass es für den ELTIF angemessene Rücknahmegrundsätze und Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind. Eine Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, besteht in der Analyse der Ergebnisse, Annahmen und Eingangsparameter, die für Liquiditätsstresstests verwendet werden, wenn diese gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 durchgeführt werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse sollten ELTIF-Verwalter nachweisen können, ob und wie der ELTIF in schwerwiegenden, aber plausiblen Szenarien in der Lage ist, mit Rücknahmeforderungen umzugehen. Diese Ergebnisse sollten es den zuständigen Behörden auch ermöglichen, solche Szenarien für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Schocks bei Rücknahme und Sicherheiten, und den Wertverlust der Vermögenswerte in diesen Stressszenarien zu bewerten.
(4) Die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Mindesthaltedauer, sofern eine solche festgelegt wurde, kann den ELTIF in der Regel in die Lage versetzen, das eingebrachte Kapital vollständig anzulegen. Daraus folgt, dass die Mindesthaltedauer, sofern vorhanden, dem ELTIF die Erreichung dieses Ziels ermöglichen sollte. Allerdings sind in der Verordnung (EU) 2015/760 weder die Länge der Mindesthaltedauer noch deren Erfordernis festgelegt, und es wird darin verlangt, dass der Verwalter eines ELTIF die Mindesthaltedauer auf der Grundlage einer Reihe gewisser Kriterien bestimmt. Bei der Festlegung dieser Mindesthaltedauer sollte der Verwalter des ELTIF daher die Umstände des ELTIF berücksichtigen.
(5) In Bezug auf ELTIF, für die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 die Möglichkeit von Rücknahmen während ihrer Laufzeit vorgesehen ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit für ELTIF und ihre Anleger zu beachten, dass die Rücknahmegrundsätze in einigen Mitgliedstaaten nicht immer in der Satzung enthalten sind. Dies liegt daran, dass in einigen Mitgliedstaaten in der Satzung in der Regel der Zweck des Unternehmens oder des Fonds, sein eingetragener Sitz, seine Hauptversammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrats und andere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Errichtung des ELTIF festgelegt sind, nicht aber die Strategien oder Verfahren, die von einem Dritten, einschließlich dem Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden "AIFM"), der den Fonds verwaltet, umgesetzt werden. Im Interesse der Transparenz und des Anlegerschutzes sollte der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde bestimmte Mindestinformationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es für den ELTIF angemessene Rücknahmegrundsätze und Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind.
(6) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU müssen AIFM und damit auch Verwalter von ELTIF über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem verfügen, Verfahren festlegen, die es ihnen ermöglichen, ihre Liquiditätsrisiken zu überwachen, und gewährleisten, dass sich die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmegrundsätze des ELTIF decken. In dieser Hinsicht sollte der Verwalter eines ELTIF die Möglichkeit haben, nach eigenem Ermessen ein oder mehrere Liquiditätsmanagementinstrumente zum Verwässerungsschutz oder andere Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen und anzuwenden. Da ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden können und um ein hohes Maß an Marktintegrität zu ermöglichen, sollte der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Wahl der Liquiditätsmanagementinstrumente und deren Angemessenheit für den ELTIF zur Verfügung stellen.
(7) ELTIF sollten in der Lage sein, Anlagestrategien für langfristige Vermögenswerte umzusetzen, was voraussetzt, dass die maximale Liquidität eines ELTIF bestimmt werden kann und die Wahrscheinlichkeit der Aussetzung eines ELTIF verringert wird. Aus diesem Grund sollte der Verwalter eines ELTIF die Rücknahmebegrenzung gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 so umsetzen, dass sichergestellt ist, dass Rücknahmen auf einen Teil der liquiden Vermögenswerte beschränkt sind und Liquiditätsinkongruenzen vermieden werden. Um einen wirksamen Schutz der langfristigen Vermögenswerte des ELTIF und den sich daraus ergebenden Schutz der Interessen aller Anleger zu gewährleisten, sollte sich die Anwendung von Rücknahmebegrenzungen auf ein breites Spektrum und verschiedene Arten von Situationen beziehen, einschließlich bei angespannter Marktlage.
(8) Bei der Bewertung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes sollten die zuständigen Behörden u. a. die Vielfalt der ELTIF, ihr Liquiditätsprofil, die etwaige Kündigungsfrist und die Häufigkeit der Rücknahmen des ELTIF und die zu erwartenden Cashflows auf konservative Weise berücksichtigen. Die zuständigen Behörden sollten daher die zu erwartenden positiven Cashflows nur insoweit berücksichtigen, als ein hohes Maß an Sicherheit besteht, dass diese positiven Cashflows auch tatsächlich eintreten. Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit des ELTIF, zulässige langfristige Anlagewerte zu veräußern oder durch neue Zeichnungen Kapital aufzunehmen, nicht als zu erwartende positive Cashflows betrachten sollten.
(9) Der Verwalter des ELTIF sollte den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz entweder auf der Grundlage der Rücknahmehäufigkeit und der maximalen Länge der Kündigungsfrist, d. h. Kündigungsfrist einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, oder alternativ auf der Grundlage der Rücknahmehäufigkeit und des Mindestprozentsatzes der liquiden Vermögenswerte bestimmen. In beiden Fällen kann der Verwalter des ELTIF die Einführung einer Kündigungsfrist als Teil der Rücknahmegrundsätze in Betracht ziehen. Um die Kalibrierung der Liquiditätsparameter durch den Verwalter des ELTIF und die wirksame Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde zu erleichtern, sollte in Fällen, in denen die Rücknahmehäufigkeit oder die Kündigungsfrist nicht den Parametern entspricht, die in den Kalibrierungstabellen festgelegt sind, die dem Verwalter des ELTIF zur Verfügung gestellt wurden, der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte maximale Prozentsatz der Vermögenswerte durch lineare Annäherung bestimmt werden.
(10) Fällt der Betrag der liquiden Vermögenswerte des ELTIF - insbesondere aufgrund von Wertschwankungen oder der Auswirkungen von Rücknahmen - unter bestimmte festgesetzte Schwellenwerte, sollte der Verwalter des ELTIF innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Mindestprozentsatzes der liquiden Vermögenswerte ergreifen, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anleger des ELTIF und der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF.
(11) Um die Liquidität und Übertragbarkeit von Anteilen des ELTIF zu gewährleisten, sollte die in Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Möglichkeit, Anträge auf Übertragung abzugleichen, nicht als Verbot anderer Formen von Sekundärübertragungen angesehen werden, sofern die Strategie für den Abgleich von Anträgen des ELTIF solche Übertragungen nicht untersagt und sofern diese Möglichkeit zwischen den übertragenden Anlegern ausdrücklich vereinbart wurde.
(12) In Bezug auf die in Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Möglichkeit des Abgleichs von Anträgen auf Übertragung, die für die Zwecke dieser Verordnung nicht als multilaterales System betrachtet werden sollte, und in Bezug auf die in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF ist es erforderlich, bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Funktionsweise des Abgleichs von Anträgen auf Übertragung festzulegen.
(13) Um die Wahrscheinlichkeit einer Preisarbitrage zwischen dem Nettoinventarwert der an einem Sekundärmarkt gehandelten ELTIF-Anteile und den Anteilen des ELTIF, für die ein Abgleich von Anträgen auf Übertragung vorgenommen wurde, zu verringern, sollte der Ausführungspreis in Fällen, in denen er nicht auf dem Nettoinventarwert des ELTIF beruht, außerhalb der Bewertungszeitpunkte des ELTIF festgelegt werden.
(14) Nach Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 muss der Abgleich anteilig erfolgen, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht. Um die wirksame Funktionsweise des Abgleichs von Anträgen und das Vertrauen der Anleger darin zu gewährleisten, sollte den Anlegern die Möglichkeit geboten werden, ihre Aufträge anzupassen, ihre verbleibenden Anträge auf Abgleich in Erwartung eines künftigen Abgleichs bestehen zu lassen oder ihre verbleibenden oder ausstehenden Abgleichsinteressen zurückzuziehen.
(15) In einigen Mitgliedstaaten sind in den Vertragsbedingungen oder der Satzung in der Regel der Zweck des Unternehmens oder des Fonds, sein eingetragener Sitz, seine Hauptversammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrats und andere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Errichtung der juristischen Personen festgelegt, nicht aber die Strategien oder Verfahren, die von einem Dritten, einschließlich des AIFM, der den Fonds verwaltet, umgesetzt werden. Darüber hinaus wäre es in bestimmten Fällen nicht möglich, all diese Einzelheiten in die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF aufzunehmen, insbesondere im Falle von Dachfonds mit verschiedenen, voneinander abweichenden Unterfonds.
(16) Unabhängig davon, wie der ELTIF die Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Abgleichs von Anträgen vorsieht, sollten die vom Verwalter eines ELTIF aufgestellten Grundsätze für den Abgleich von Anträgen im Interesse eines hohen Anlegerschutzes bestimmte Informationen über das Format, die Verfahren, die Bedingungen und den Zeitplan des Abgleichs enthalten.
(17) Es muss für umfassende Informationen über den potenziellen Markt und seine Teilnehmer gesorgt werden, die potenzielle Käufer der veräußerten Vermögenswerte des ELTIF darstellen könnten, die illiquide und idiosynkratisch sein können. Bei der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Einschätzung des potenziellen Käufermarkts sollten daher die Marktrisiken berücksichtigt und somit u. a. bewertet werden, ob potenzielle Käufer auf Darlehen Dritter angewiesen sind, ob das Risiko besteht, dass die Vermögenswerte vor der Veräußerung illiquide werden, ob Risiken im Zusammenhang mit politischen Veränderungen oder Gesetzesänderungen, wie etwa Fiskalreformen, bestehen und ob das Risiko besteht, dass sich die Wirtschaftslage an dem für die ELTIF-Vermögenswerte relevanten Markt verschlechtert.
(18) Marktereignisse können die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF wesentlich verändern und sich somit auf die Interessen der Anleger auswirken. Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sollte daher in ausreichender zeitlicher Nähe zum Beginn der Veräußerung der Vermögenswerte erfolgen. Um unangemessene Belastungen für den ELTIF zu vermeiden und eine kosteneffiziente Funktionsweise des ELTIF zu gewährleisten, die allen Anlegern eines ELTIF zugutekommt, sollte ein ELTIF, der bereits eine Bewertung dieser Vermögenswerte im Einklang mit der Richtlinie 2011/61/EU in ausreichender zeitlicher Nähe zum Beginn der Veräußerung der Vermögenswerte durchgeführt hat, nicht verpflichtet sein, diese Vermögenswerte neu zu bewerten.
(19) Um einen gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die Angabe der Kosten einer Investition in einen ELTIF sicherzustellen, sollten sämtliche direkt oder indirekt von den Anlegern getragenen Kosten angegeben werden. Es muss festgelegt werden, dass die Vertriebskosten alle Verwaltungs-, Regulierungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten umfassen sollten, die mit dem Vertrieb verbunden sind, und es müssen einheitliche Definitionen, Berechnungsmethoden und die Darstellungsweise dieser Kosten angegeben werden.
(20) Nach Artikel 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 können vor dem 10. Januar 2024 zugelassene ELTIF entscheiden, der vorliegenden Verordnung zu unterfallen. Dementsprechend sollten ELTIF, die sich nicht dafür entscheiden, unter die Verordnung (EU) 2023/606 zu fallen, weiterhin der Delegierten Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission 4 unterliegen.
(21) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(22) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, auf denen diese Verordnung beruht, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Empfehlung der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Einsatz von Finanzderivaten einzig und allein zu Absicherungszwecken
Der Einsatz von Finanzderivaten dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Buchstabe b trifft der Verwalter des ELTIF alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzderivate, von denen zur Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken Gebrauch gemacht wird, die Risiken auf der Ebene des ELTIF, auch unter angespannten Marktbedingungen, verringern.
Artikel 2 Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar ist
Bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 vereinbar ist, berücksichtigt der Verwalter eines ELTIF alle folgenden Punkte:
Artikel 3 Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Mindesthaltedauer
(1) Der Verwalter eines ELTIF, der sich dafür entscheidet, eine Mindesthaltedauer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 festzulegen, berücksichtigt alle folgenden Punkte:
(2) Der Verwalter des ELTIF begründet gegenüber der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen, insbesondere auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien, die Angemessenheit der Mindesthaltedauer des ELTIF und deren Vereinbarkeit mit den Bewertungsverfahren und den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF.
Artikel 4 Mindestinformationen über die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente, die der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 vorlegen muss
(1) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vor, so legt der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung des ELTIF alle folgenden Informationen vor:
(2) Während der gesamten Laufzeit des ELTIF unterrichtet der Verwalter des ELTIF, bevor die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i oder ii und Buchstabe j genannten Elemente geändert oder die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Elemente wesentlich geändert werden, die für den ELTIF zuständige Behörde mindestens einen Monat vorher - bzw. bei einer unvorhersehbaren Änderung, die sich der Kontrolle des Verwalters des ELTIF entzieht, unmittelbar danach - schriftlich über die entsprechende Änderung. Reagiert diese zuständige Behörde nicht innerhalb von 20 Kalendertagen, so wird davon ausgegangen, dass sie der Änderung zustimmt.
(3) Während der Laufzeit des ELTIF legt der Verwalter eines ELTIF auf Verlangen der für den ELTIF zuständigen Behörde außerdem alle folgenden Informationen vor:
Artikel 5 Anforderungen, die der ELTIF hinsichtlich der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente erfüllen muss
(1) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vor, so enthalten die Rücknahmegrundsätze des ELTIF alle folgenden Elemente:
Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, so wird für die Zwecke von Buchstabe h die Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente in allgemein verständlicher Sprache abgefasst, um Kleinanlegern das Verständnis dieser Instrumente zu ermöglichen.
(2) Bei der Festlegung der Rücknahmegrundsätze eines ELTIF berücksichtigt der Verwalter des ELTIF für die Bewertung des Liquiditätsprofils des ELTIF alle folgenden Merkmale des ELTIF:
(3) Während der gesamten Laufzeit des ELTIF sind die Rücknahmegrundsätze solide, gut dokumentiert und mit der Anlagestrategie und dem Liquiditätsprofil des ELTIF vereinbar. Alle folgenden Aspekte stehen mit der Art und dem Grad der Liquidität der dem ELTIF zugrunde liegenden Vermögenswerte im Einklang:
Bei der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessung und der neuen Informationen, die der Verwalter des ELTIF während der gesamten Laufzeit des ELTIF erlangt, berücksichtigt der Verwalter des ELTIF die Ergebnisse der Rückvergleiche seiner Liquiditätsstresstests, sofern solche Rückvergleiche gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 durchzuführen sind.
(4) Erfolgen Rücknahmen häufiger als vierteljährlich, so begründet der Verwalter des ELTIF gegenüber der für den ELTIF zuständigen Behörde die Angemessenheit der Rücknahmehäufigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den einzelnen Merkmalen des ELTIF.
(5) Der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Prozentsatz ist integraler Bestandteil der Rücknahmegrundsätze des ELTIF. Der Verwalter des ELTIF kalibriert diesen Prozentsatz nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer der folgenden Aspekte:
(6) Zur Bestimmung des maximalen Rücknahmebetrags zu einem bestimmten Rücknahmetermin wendet der Verwalter des ELTIF den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz, wie in Anhang I bzw. Anhang II der vorliegenden Verordnung angegeben, auf die Summe aus Folgendem an:
Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Verwalter des ELTIF nur die erwarteten positiven Cashflows, für die er nachweisen kann, dass sie mit hoher Sicherheit eintreten werden. Der Verwalter des ELTIF betrachtet die Möglichkeit des ELTIF, durch neue Zeichnungen Kapital aufzunehmen, nicht als zu erwartende positive Cashflows.
(7) Wenn der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Prozentsatz auf der Grundlage von Absatz 5 Buchstabe b kalibriert wird und der Betrag der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte des ELTIF unter den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb einer für diesen ELTIF angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um den Mindestprozentsatz der liquiden Vermögenswerte wiederherzustellen, wobei die Möglichkeit der Anleger, ihre Anteile zurückzugeben, erhalten bleibt und die Interessen der Anleger des ELTIF gebührend berücksichtigt werden.
(8) Beträgt die Kündigungsfrist des ELTIF, einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, weniger als drei Monate, so setzt der Verwalter des ELTIF die für den ELTIF zuständige Behörde unter Angabe der Gründe für diese kürzere Kündigungsfrist entsprechend in Kenntnis und erläutert, inwiefern diese kürzere Kündigungsfrist mit den individuellen Merkmalen des ELTIF vereinbar ist.
(9) Der Verwalter eines ELTIF muss nicht, kann aber nach eigenem Ermessen mindestens ein Liquiditätsmanagementinstrument zum Verwässerungsschutz aus den folgenden Instrumenten auswählen und anwenden:
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Liquiditätsmanagementinstrumenten zum Verwässerungsschutz kann der Verwalter des ELTIF nach eigenem Ermessen auch andere Liquiditätsmanagementinstrumente auswählen und anwenden. In diesem Fall legt der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen darüber vor, warum die in Unterabsatz 1 genannten Liquiditätsmanagementinstrumente zum Verwässerungsschutz auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Merkmale des ELTIF für diesen spezifischen ELTIF nicht angemessen sind oder warum ein anderes Liquiditätsmanagementinstrument unter Berücksichtigung der Interessen des ELTIF und seiner Anleger besser geeignet wäre.
(10) Auf Antrag des Verwalters des ELTIF kann die zuständige Behörde einen ELTIF, der ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann, von der Verpflichtung befreien, ihr die in Absatz 8 und Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten Informationen vorzulegen.
Artikel 6 Kriterien zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes
(1) Bei der Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes berücksichtigt der Verwalter eines ELTIF alle folgenden Elemente:
(2) Der Verwalter eines ELTIF bestimmt den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz der zulässigen Rücknahmen im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen und den Bewertungsverfahren des ELTIF und entsprechend Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 7 Abgleich von Anträgen auf Übertragung nach Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760
(1) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit vor, während der Laufzeit des ELTIF von ausscheidenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, so muss die Strategie für den Abgleich von Anträgen alles Folgende enthalten:
Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so sind in der Strategie für den Abgleich von Anträgen die Unterschiede zwischen diesen Rücknahmen und dem in Artikel 19 Absatz 2a jener Verordnung genannten Abgleich, insbesondere in Bezug auf die Häufigkeit, die Fristen, den Ausführungspreis und die Kündigungsfrist für einen solchen Abgleich, klar darzulegen und die spezifischen Kriterien für die Bestimmung des Ausführungspreises im Falle eines Abgleichs anzugeben.
(2) Die Vorschriften und Verfahren für den Abgleich von Anträgen sind solide und für den ELTIF und seine Anleger geeignet und stellen auf die Vermeidung, Bewältigung und Überwachung von Interessenkonflikten ab.
Artikel 8 Festlegung des Ausführungspreises und der Zuteilungsbedingungen beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 sowie der etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung
(1) Der Verwalter eines ELTIF kann den in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Ausführungspreis anhand des Nettoinventarwerts oder anderer Preisermittlungsmethoden bestimmen, sofern die faire Behandlung aller Anleger, einschließlich ausscheidender und verbleibender Anleger des ELTIF, gewährleistet ist, insbesondere wenn der ELTIF Rücknahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung zulässt.
(2) Beruht der in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Ausführungspreis auf dem Nettoinventarwert, so stimmt der Verwalter eines ELTIF den Abgleich von Anträgen auf Übertragung mit den Bewertungszeitpunkten des ELTIF ab. Beruht dieser Ausführungspreis nicht auf dem Nettoinventarwert, führt der Verwalter eines ELTIF diesen Abgleich außerhalb der Bewertungszeitpunkte des ELTIF durch.
(3) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so legt er Vorschriften für die Bestimmung der Ausstiegs- oder Kaufgebühren im Zusammenhang mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung fest.
(4) Im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 festgelegte Anforderung, dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht, wird in der Strategie für den Abgleich von Anträgen des ELTIF alles Folgende festgelegt:
Die Vorschriften darüber, wie der Abgleich anteilig durchgeführt wird, richten sich nach dem Umfang der einzelnen Ausstiegsaufträge und tragen den verfügbaren Vermögenswerten des ELTIF und dessen Merkmalen Rechnung.
Artikel 9 Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, und Zeitpunkt dieser Offenlegung
(1) Die Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, umfassen alle folgenden Angaben, je nachdem, ob der Ausführungspreis auf dem Nettoinventarwert beruht oder nicht:
Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so informiert der Verwalter des ELTIF die Anleger über die Unterschiede zwischen diesen Rücknahmen und dem in Artikel 19 Absatz 2a jener Verordnung genannten Abgleich und insbesondere über die Häufigkeit, die Fristen, den Ausführungspreis und die Kündigungsfrist für den Abgleich.
(2) Der Verwalter des ELTIF hält die in Absatz 1 genannten Informationen auf dem neuesten Stand.
Artikel 10 Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 schätzt der Verwalter eines ELTIF für jeden einzelnen Vermögenswert, in den der ELTIF investiert, alle folgenden Elemente ein:
Artikel 11 Kriterien für die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte
(1) Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 beginnt der Verwalter eines ELTIF vor Ablauf der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Frist mit der Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte und schließt diese Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ab.
(2) Der Verwalter eines ELTIF kann Bewertungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU berücksichtigen, wenn diese Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wurde.
Artikel 12 Einheitliche Definitionen sowie Berechnungsmethoden und Darstellungsweise der Kosten
(1) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF umfassen alle Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des ELTIF, unabhängig davon, ob diese Kosten an den Verwalter des ELTIF oder an einen Dritten gezahlt werden.
(2) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten umfassen alle Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vermögenswerte des ELTIF, unabhängig davon, ob diese Kosten an den Verwalter des ELTIF oder an einen Dritten gezahlt werden.
(3) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten umfassen alle Zahlungen an den Verwalter des ELTIF, einschließlich Zahlungen an alle Personen, denen die entsprechende Funktion übertragen wurde, mit Ausnahme von Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte.
(4) Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vertriebskosten umfassen alle Verwaltungs-, Regulierungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb.
(5) Sonstige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/760 umfassen alle folgenden Posten, sofern diese Kosten nicht unter die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels fallen:
Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten umfassen nicht die in Absatz 1 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF, die vorlaufseitigen in Absatz 2 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten, die vorlaufseitigen in Absatz 4 genannten Vertriebskosten und die in Absatz 3 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten.
(6) Die in Absatz 5 genannten Kosten werden als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des ELTIF über einen Zeitraum von einem Jahr ausgedrückt.
(7) Das in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 genannte allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF ist das Verhältnis der Gesamtkosten zum jährlichen Nettoinventarwert des ELTIF und wird wie folgt berechnet:
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juli 2024
2) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
3) Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen (ABl. L 80 vom 20.03.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/606/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen (ABl. L 81 vom 23.03.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/480/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 83 vom 22.03.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/231/oj).
| Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes in Abhängigkeit von der Rücknahmehäufigkeit und der Kündigungsfrist des ELTIF, einschließlich etwaiger Verlängerung der Kündigungsfrist ("Kündigungsfrist") | Anhang I |
Option 1 - Basisszenario
| Kündigungsfrist/Rücknahmehäufigkeit | Keine Kündigungsfrist | 2 Wochen Kündigungsfrist | 1 Monat Kündigungsfrist | 3 Monate Kündigungsfrist | 6 Monate Kündigungsfrist | 9 Monate Kündigungsfrist | 12 Monate Kündigungsfrist |
| 12 Monate | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 6 Monate | 50,0 % | 52,2 % | 54,5 % | 66,7 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 3 Monate | 25,0 % | 26,1 % | 27,3 % | 33,3 % | 50,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 2 Monate | 16,7 % | 17,4 % | 18,2 % | 22,2 % | 33,3 % | 66,7 % | 100,0 % |
| 1 Monat | 8,3 % | 8,7 % | 9,1 % | 11,1 % | 16,7 % | 33,3 % | 100,0 % |
| Vierzehntäglich | 4,2 % | 4,3 % | 4,5 % | 5,6 % | 8,3 % | 16,7 % | 100,0 % |
| Wöchentlich | 1,9 % | 2,0 % | 2,1 % | 2,6 % | 3,8 % | 7,7 % | 100,0 % |
Option 2 - Aggregation auf Einmonatsbasis
| Kündigungsfrist/Rücknahmehäufigkeit | Keine Kündigungsfrist | 2 Wochen Kündigungsfrist | 1 Monat Kündigungsfrist | 3 Monate Kündigungsfrist | 6 Monate Kündigungsfrist | 9 Monate Kündigungsfrist | 12 Monate Kündigungsfrist |
| 12 Monate | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 6 Monate | 50,0 % | 52,2 % | 54,5 % | 66,7 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 3 Monate | 25,0 % | 26,1 % | 27,3 % | 33,3 % | 50,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 2 Monate | 16,7 % | 17,4 % | 18,2 % | 22,2 % | 33,3 % | 66,7 % | 100,0 % |
| 1 Monat oder häufiger als 1 Monat | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 8,3 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 8,7 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 9,1 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 11,1 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 16,7 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 33,3 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von einem Monat: 100 % |
Option 3 - Aggregation auf Zweimonatsbasis
| Kündigungsfrist/Rücknahmehäufigkeit | Keine Kündigungsfrist | 2 Wochen Kündigungsfrist | 1 Monat Kündigungsfrist | 3 Monate Kündigungsfrist | 6 Monate Kündigungsfrist | 9 Monate Kündigungsfrist | 12 Monate Kündigungsfrist |
| 12 Monate | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 6 Monate | 50,0 % | 52,2 % | 54,5 % | 66,7 % | 100,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 3 Monate | 25,0 % | 26,1 % | 27,3 % | 33,3 % | 50,0 % | 100,0 % | 100,0 % |
| 2 Monate oder häufiger als 2 Monate | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 16,7 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 17,4 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 18,2 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 22,2 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 33,3 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 66,7 % | Auf aggregierter Basis, im Zeitraum von 2 Monaten: 100 % |
| Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes in Abhängigkeit von der Rücknahmehäufigkeit sowie des Mindestprozentsatzes der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung genannten Vermögenswerte | Anhang II |
| Rücknahmehäufigkeit | Mindestprozentsatz der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte | Höchstprozentsatz gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
| 12 Monate und weniger häufig | 10 % | 100 % |
| 6 Monate | 15 % | 67 % |
| 3 Monate | 20 % | 50 % |
| 1 Monat oder häufiger | 25 % | 20 % auf monatlicher aggregierter Basis |
| ENDE | |