|
Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine
(ABl. L 2024/2773 vom 28.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.
(2) Die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 18 Mrd. EUR im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde als angemessene Reaktion auf die Finanzierungslücke der Ukraine für 2023 angesehen und trug dazu bei, erhebliche Finanzmittel von anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu mobilisieren. Sie war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.
(3) Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Ukraine-Fazilität eingerichtet - ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird (im Folgenden "Ukraine-Fazilität"). Im Zeitraum 2024 bis 2027 trägt die Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu fördern und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen. Mit der Ukraine-Fazilität wurde die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, die Ukraine und ihre Bevölkerung weiterhin finanziell zu unterstützen, mit konkreten Maßnahmen untermauert.
(4) Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat in der Ukraine enormen Schaden verursacht; die Kosten für die Erholung und den Wiederaufbau werden auf 486 Mrd. USD geschätzt (Stand: 31. Dezember 2023). Die Ukraine hat ihren Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verloren, und ihre öffentlichen Einnahmen sind drastisch gesunken, während die öffentlichen Ausgaben erheblich gestiegen sind. Für die kommenden Jahre kann vor diesem Hintergrund ein erheblicher Finanzierungsbedarf erwartet werden.
(5) Am 30. März 2023 vereinbarte der Internationale Währungsfonds (IWF) mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm in Höhe von 15,6 Mrd. USD im Rahmen der Erweiterten Fondsfazilität (EFF), um die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität in einer Zeit außergewöhnlich hoher Unsicherheit zu erhalten, die Schuldentragfähigkeit wiederherzustellen und Reformen zu fördern, die die Erholung der Ukraine nach Kriegsende unterstützen. Zusammen mit den Finanzierungszusagen der Staats- und Regierungschefs der G7, der Union und anderer Geber soll das IWF-Programm zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die ukrainische Zahlungsbilanz und mittelfristig zur Wiederherstellung ihrer externen Tragfähigkeit beitragen. Bislang hat die Ukraine vier Programmüberprüfungen im Rahmen des EFF erfolgreich abgeschlossen, was die Entschlossenheit der ukrainischen Behörden, Reformen durchzuführen, und ihre umsichtige Politikgestaltung unterstreicht. Die Finanzierungslücke im IWF-Programmzeitraum wird vom IWF im Basisszenario auf insgesamt 121,9 Mrd. USD geschätzt.
(6) Da Prognosen zur Situation in der Ukraine mit einem hohen Maß an Unsicherheit behaftet sind, hat der IWF anlässlich der vierten Programmüberprüfung im Rahmen des EFF ein aktualisiertes Szenario für einen ungünstigeren Verlauf vorgelegt, das den wirtschaftlichen Schock infolge eines intensiveren Krieges, der sich in das Jahr 2025 hinzieht, berücksichtigt. Infolge der negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, der Migration, des zunehmenden Drucks auf die Energieversorgung, der beeinträchtigten Exportkapazitäten und insbesondere der Verteidigungsausgaben könnte sich die Finanzierungslücke bei diesem ungünstigen Szenario im IWF-Programmzeitraum auf insgesamt 140,7 Mrd. USD erhöhen. Angesichts der anhaltenden Intensität des Krieges und der Schäden an der kritischen zivilen Infrastruktur der Ukraine durch die zunehmenden groß angelegten Angriffe Russlands muss die Ukraine erhebliche zusätzliche Mittel für ihre haushaltspolitischen Prioritäten sowie ihre Prioritäten für die langfristige Erholung und den Wiederaufbau mobilisieren. Deshalb und angesichts der Tatsache, dass über die von der Union, anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich des IWF, bereits bereitgestellten Mittel hinaus noch eine Finanzierungslücke verbleibt, sollte die Union weiterhin eine angemessene Reaktion sicherstellen.
(7) In ihrem am 14. Juni 2024 in Apulien angenommenen Kommuniqué bekräftigten die Führungsspitzen der G7 ihre unerschütterliche Unterstützung für die Ukraine und ihre feste Zusage, der Ukraine bei der Deckung ihres dringenden kurzfristigen Finanzierungsbedarfs unter die Arme zu greifen und ihre Prioritäten für die langfristige Erholung und den Wiederaufbau zu unterstützen. Sie kündigten an eine Initiative für Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen auf den Weg zu bringen, mit denen die Ukraine mit Blick auf ihren Bedarf in den Bereichen Militär, Haushalt und Wiederaufbau bis Ende 2024 zusätzliche Mittel in Höhe von rund 50 Mrd. USD erhalten soll. Ferner kündigten die Führungsspitzen der G7 ihre Absicht an, Finanzmittel bereitzustellen, die durch künftige außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands, die in der Union und anderen Rechtsräumen belegen sind, bedient und zurückgezahlt werden.
(8) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, den Hohen Vertreter und den Rat, die Arbeiten voranzubringen und dabei alle einschlägigen rechtlichen und finanziellen Aspekte anzugehen, um der Ukraine bis zum Jahresende zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, die durch künftige Ströme der außerordentlichen Einnahmen bedient und zurückgezahlt werden, bereitzustellen, um zusammen mit den G7-Partnern, wie von den Führungsspitzen der G7 erörtert, den derzeitigen und künftigen militärischen Bedarf, den Mittelbedarf und den Wiederherstellungsbedarf der Ukraine zu unterstützen. Der Europäische Rat erklärte ferner, dass die Vermögenswerte Russlands unter Beachtung des EU-Rechts immobilisiert bleiben sollten, bis Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und das Land für den durch diesen Krieg verursachten Schaden entschädigt.
(9) Vor dem Hintergrund des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine muss sichergestellt werden, dass die Ukraine kontinuierlich finanzielle Mittel in ausreichender Höhe erhält. Zu diesem Zweck sollte ein Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden "Mechanismus") eingerichtet werden, um der Ukraine eine nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung zu gewähren und dem Land so bei der Rückzahlung der zu seiner Unterstützung gewährten Darlehen zu helfen. Der Mechanismus sollte mit Mitteln ausgestattet werden, u. a. aus künftigen außerordentlichen Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands; diese Mittel sollten regelmäßig an die Ukraine ausgezahlt werden, um den Kapitalbetrag, die Zinsen und alle sonstigen mit den Darlehen verbundenen Kosten zu decken. Damit die Union die Ukraine direkt bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs unterstützen kann, sollte sie dem Land eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens (im Folgenden "MFA-Darlehen") gewähren, die durch den Mechanismus unterstützt wird.
(10) Am 21. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1470 4 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP 5 angenommen. In Erwägungsgrund 28 des Beschlusses (GASP) 2024/1470 heißt es, dass die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Transaktionen im Kontext der Verwaltung der Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank so lange in Kraft bleiben sollten, bis Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für die durch diesen Krieg verursachten Schäden entschädigt.
(11) Am 21. Mai 2024 hat der Rat die Verordnung (EU) 2024/1469 6 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 7 angenommen. Die Verordnung (EU) 2024/1469 verleiht bestimmten im Beschluss (GASP) 2024/1470 vorgesehene Maßnahmen Wirkung. Diese Maßnahmen schließen die Vorschriften darüber ein, wie die Nettogewinne, die sich aus den unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen der Zentralverwahrer infolge der Anwendung des Verbots nach Artikel 1a Absatz 4 des Beschlusses 2014/512/GASP und Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergeben, in Abstimmung mit den Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht - auch durch aus dem Unionshaushalt finanzierte Programme der Union - in die Unterstützung der Ukraine gelenkt werden. Insbesondere Zentralverwahrer, die Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, müssen an die Union einen finanziellen Beitrag in Höhe von 99,7 % der seit dem 15. Februar 2024 aufgelaufenen Nettogewinne entrichten, die sich aus der Immobilisierung russischer staatlicher Vermögenswerte ergeben.
(12) Dieser finanzielle Beitrag der Zentralverwahrer and die Union sollte so lange zu entrichten sein, wie die restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Transaktionen im Kontext der Verwaltung der Vermögenswerte und Reserven der russischen Zentralbank in Kraft sind, und sollte somit bestehen bleiben, bis Russland den Angriffskrieg gegen die Ukraine einstellt und die Ukraine für die durch diesen Krieg verursachten Schäden entschädigt.
(13) Am 24. Oktober 2024 hat der Rat den Prozentsatz des von den Zentralverwahrern zu entrichtenden finanziellen Beitrags, der zur Unterstützung der Ukraine durch Unionsprogramme gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP zu verwenden ist, auf 95 % angepasst. Am selben Tag hat der Rat die in Anhang XLI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegte Aufteilung des als externe zweckgebundene Einnahmen auf den Unionshaushalt übertragenen finanziellen Beitrags angepasst und hat 100 % dieses Beitrags dem Mechanismus zugewiesen werden. Die Union hat daher die erforderlichen Schritte unternommen, um die weitere Verwendung des finanziellen Beitrags für den Mechanismus sicherzustellen.
(14) Der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen sollte durch die Bereitstellung außerordentlicher Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte, die in anderen Rechtsräumen als der Europäischen Union belegen sind, unterstützt werden können. Deshalb sollten Drittländer oder andere Geber über die Möglichkeit verfügen, zum Mechanismus beizutragen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zum Mechanismus beitragen können; dazu können sie insbesondere Einnahmen verwenden, die dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte zufließen. Diese Beiträge sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 (im Folgenden "Haushaltsordnung") gelten. Darüber hinaus sollte es Drittstaaten möglich sein, außerordentliche Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher russischer Vermögenswerte in ihrem Hoheitsgebiet direkt dafür zu verwenden, den Rückzahlungsbedarf für einzelne, der Ukraine gewährte bilaterale Darlehen zu verringern und so den Mechanismus zu unterstützen, indem die Gesamthöhe der für dieses Darlehen erforderlichen Unterstützung verringert wird.
( 15) Die Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte zur Deckung des Gesamtbetrags an Kapital, Zinsen und sonstigen mit dem MFA-Darlehen verbundenen Kosten zur Verfügung stehen, das die Ukraine über die Unterzeichnung eines Abkommens über das MFA-Darlehen (im Folgenden "MFA-Darlehensvereinbarung" aufgenommen hat; dies gilt auch für die Darlehen im Rahmen von bilateralen Darlehensvereinbarungen mit Kreditgebern, die im Rahmen des im am 14. Juni 2024 in Apulien angenommenen Kommuniqué der Führungsspitzen der G7 genannten G7-Initiative "Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen" handeln.
(16) Die Unterstützung auf der Grundlage des Mechanismus sollte in einer Weise bereitgestellt und gewährt werden, die einen gleichberechtigten Zugang sowohl für bilaterale Kreditgeber als auch für die Union gewährleistet. Die Gewährung bilateraler Darlehen über einen Intermediär sollte der Unterstützungsfähigkeit dieser Darlehen nach dieser Verordnung nicht entgegenstehen. Die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung sollte der Ukraine zugewiesen werden, um das MFA-Darlehen und die unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Die Mittelzuweisung sollte angepasst werden, sobald die betreffenden Darlehen, einschließlich Zinsen und sonstiger verbundener Kosten, von der Ukraine vollständig zurückgezahlt worden sind, sodass künftige Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des MFA-Darlehens oder des unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden Darlehen zugewiesen werden. Der Kapitalbetrag eines jeden Darlehens sollte in den jeweiligen Darlehensunterlagen als ursprünglich zugesagter Kapitalbetrag definiert werden und keine sonstigen Faktoren wie Rückzahlungen, zusätzliche Finanzierungen oder kapitalisierte Beträge einbeziehen.
(17) Um sicherzustellen, dass bilaterale Darlehen, die von bilateralen Kreditgebern gewährt werden, rasch und effizient durch den Mechanismus unterstützt werden können, sollte die Kommission die bilateralen Darlehen, die von bilateralen Kreditgebern im Rahmen der G7-Initiative "Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Bereitstellung außerordentlicher Einnahmen" bereitgestellt werden, prüfen und gegebenenfalls eine Unterstützung genehmigen. Liegen solche bilateralen Darlehensvereinbarungen als Entwurf vor oder sind sie noch nicht in Kraft getreten, sollte die Kommission ihr Inkrafttreten kontrollieren. Um eine rechtzeitige Auszahlung bilateraler Darlehen an die Ukraine zu gewährleisten, sollten die zugehörigen Vereinbarungen der Kommission bis zum 1. Juni 2025 vorgelegt werden und bis zum 30. Juni 2025 in Kraft treten.
(18) Die Freigabe der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte vom Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine über die Durchführung dieses Mechanismus und von der positiven Bewertung eines von der Ukraine gestellten Antrags auf nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Die Ukraine sollte der Kommission die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass im Rahmen des Mechanismus bilaterale Darlehen bis zur Höhe des dem betreffenden bilateralen Kreditgeber geschuldeten Gesamtbetrags unterstützt werden. In Ausnahmefällen und wenn triftige Gründe vorliegen, könnte die Kommission auch Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber prüfen.
(19) Zusätzlich zu der Unterstützung durch den Mechanismus sollte ein MFA-Darlehen bereitgestellt werden, um die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine zu fördern und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern, insbesondere im Hinblick auf die Deckung seines Finanzierungsbedarfs. Angesichts der Dringlichkeit dieses Finanzierungsbedarfs sollte das MFA-Darlehen vor dem Ende des Jahres 2024 zur Verfügung stehen.
(20) Die Makrofinanzhilfe sollte aus einem MFA-Darlehen in Höhe von bis zu 35 Mrd. EUR bestehen. Um möglichen Anträgen auf Unterstützung bilateraler Darlehen durch den Mechanismus Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Verwaltung der nach dieser Verordnung verfügbaren Unterstützung der Union nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, sollte der Betrag des MFA-Darlehens unter Berücksichtigung der im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig anerkannten bilateralen Darlehen an die Ukraine sowie unter Berücksichtigung des Kapitalbetrags angepasst werden, der in den Absichtserklärungen von Drittländern genannt ist, die die Kommission im Rahmen der G7-Initiative "Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen" erhalten hat. Diese Anpassung sollte erfolgen, wenn der Gesamtbetrag aller Darlehen, für die Unterstützung nach dieser Verordnung beantragt wurde, 45 Mrd. EUR übersteigt.
(21) Die Unterstützung für die Ukraine durch das MFA-Darlehen sollte zusätzlich zur Unterstützung der Union im Rahmen der Ukraine-Fazilität gewährt werden und diese ergänzen. Die Kommission sollte sich bemühen, den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für die Ukraine so gering wie möglich zu halten.
(22) Die Unterstützung der Ukraine durch das MFA-Darlehen sollte an die Vorbedingung geknüpft werden, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet. Diese Vorbedingung sollte auch für Anträge auf Auszahlung aus dem Mechanismus gelten, da sie mit dem MFA-Darlehen in Zusammenhang stehen. Ferner gilt diese Vorbedingung auch für die Unterstützung im Rahmen der Ukraine-Fazilität, und die Kommission sollte ihre Bewertung für beide Instrumente gemeinsam durchführen.
(23) Die Kommission sollte dem Beschluss 2010/427/EU des Rates 9 und gegebenenfalls der Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend Rechnung tragen.
(24) Das MFA-Darlehen sollte an politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung zwischen der Kommission und der Ukraine (im Folgenden "Grundsatzvereinbarung") festzulegen sind. Diese Auflagen sollten mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates 10 aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen bis zum Zeitpunkt der Annahme der Grundsatzvereinbarung daran vorgenommenen Änderungen im Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Grundsatzvereinbarung die Ukraine verpflichten, die Zusammenarbeit mit der Union bei Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine im Einklang mit den Zielen der Unionsprogramme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern. Ferner sollten die notwendigen Schritte unternommen werden, um die Koordinierung und Komplementarität der bilateralen Darlehen, einschließlich des MFA-Darlehens, mit den Maßnahmen anderer Geber zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollte die Geberplattform für die Ukraine als bereits etabliertes Gremium für einen solchen Austausch genutzt werden.
(25) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission ermächtigt werden, solche Auflagen unter Aufsicht des Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 mit den ukrainischen Behörden auszuhandeln. In Anbetracht der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Hilfen sollte das in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegte Prüfverfahren angewandt werden. Angesichts des Umfangs des MFA-Darlehens für die Ukraine sollte für die Annahme der Grundsatzvereinbarung und für jede Kürzung oder Einstellung des MFA-Darlehens das Prüfverfahren Anwendung finden.
(26) Die Freigabe der einmaligen Tranche des MFA-Darlehens sollte von der positiven Bewertung eines von der Ukraine eingereichten Antrags auf Mittelgewährung durch die Kommission abhängig gemacht werden. Die Bewertung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen sollte die Bewertung der Erfüllung abgestimmter Auflagen im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union unberührt lassen.
(27) Um das Liquiditätsmanagement der ukrainischen Behörden zu erleichtern und Berechenbarkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherstellen, dass Teilbeträge des MFA-Darlehens im Laufe der Jahre 2024 und 2025 ausgezahlt werden; dabei soll möglichst vermieden werden, dass die ausgezahlten Beträge von Quartal zu Quartal erheblich voneinander abweichen. Die Auszahlung dieser Teilbeträge sollte gegebenenfalls zeitlich auf die Auszahlung von Darlehen oder nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität abgestimmt werden. Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorzusehen, den Finanzierungsbedarf der Ukraine neu zu bewerten und die Unterstützung im Rahmen des MFA-Darlehens zu kürzen oder zu streichen, wenn dieser Bedarf während des Zeitraums, in dem die Unterstützung im Rahmen des MFA-Darlehens verfügbar ist, gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinkt.
(28) Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende MFA-Darlehensvereinbarung sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten, Verantwortlichkeiten und Pflichten aus dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten, am 20. Juni 2024 in Kraft getretenen Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität entsprechen. Auf diese Weise werden die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit diesem MFA-Darlehen wirksam geschützt, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner werden so im Einklang mit der Haushaltsordnung der Kommission, dem Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft - auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind - während und nach dem Bereitstellungszeitraum des MFA-Darlehens die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt. Die Ukraine sollte der Kommission ferner Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel gemäß den im Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren melden.
(29) Angesichts des Finanzierungsbedarfs der Ukraine ist es angezeigt, den finanziellen Beistand im Einklang mit der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung zu organisieren, die dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist und voraussichtlich die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und Kosteneffizienz der Emission von Unionsanleihen erhöhen wird.
(30) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 sollten die finanziellen Verbindlichkeiten aus dem MFA-Darlehen nicht durch die mit der genannten Verordnung eingeführte Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt werden. Die Unterstützung in Form des MFA-Darlehens sollte einen finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 der Haushaltsordnung darstellen. Da der finanzielle Beistand mittels des MFA-Darlehens 2024 zur Verfügung steht und gemäß Artikel 223 Absatz 1 der Haushaltsordnung genehmigt wird, sollte die Garantie für das MFA-Darlehen für die Ukraine im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens 13 hinaus bis zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 14 genannten Obergrenzen bereitgestellt werden. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die aus dem MFA-Darlehen gewährte Unterstützung, die über die MFF-Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Haushaltsordnung keine Dotierungsquote festgelegt werden.
(31) Angesichts der durch den Angriffskrieg Russlands verursachten schwierigen Lage der Ukraine, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, ist es angezeigt, dass die Union der Ukraine das MFA-Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen mit einer ausreichend langen Laufzeit gewährt, um eine Garantie über die MFR-Obergrenzen hinaus zu ermöglichen.
(32) Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung sollte von der Kommission verwaltet werden.
(33) Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieser Verordnung verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union für die Ukraine im Rahmen dieser Verordnung unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.
(34) Um zu gewährleisten, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Regelungen durchgängig Wirkung entfalten, sollte die Kommission regelmäßig deren Angemessenheit überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten, um so Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
(35) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(36) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs, insbesondere durch Gewährung einer kurz- und langfristigen Entlastung zu Vorzugsbedingungen in Form des MFA-Darlehens und einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung im Rahmen des Mechanismus, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(37) Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(38) Wegen der Lage in der Ukraine sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden "Mechanismus") eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens (im Folgenden "MFA-Darlehen") zur Verfügung gestellt, die ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs helfen soll.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "Unterstützung der Union" das MFA-Darlehen und die nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung, die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellt werden;2. "bilaterales Darlehen" ein direkt oder indirekt von einem Drittland als bilateraler Kreditgeber an die Ukraine vergebenes Darlehen;
3. "unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen" ein bilaterales Darlehen, das die Kommission im Rahmen des Mechanismus als unterstützungsfähig eingestuft hat;
4. "MFA-Darlehen" die außerordentliche Finanzhilfe, die die Union der Ukraine in Form eines Darlehens im Rahmen von Kapitel III zur Verfügung stellt;
5. "MFA-Darlehensvereinbarung" die von der Kommission im Namen der Union und von der Ukraine im Rahmen von Kapitel III unterzeichnete Darlehensvereinbarung;
6. "sonstige verbundene Kosten" alle etwaigen Kosten oder Entgelte, die im Rahmen des MFA-Darlehens und des jeweiligen bilateralen Darlehens anfallen.
Kapitel II
Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen
Artikel 3 Zweck
Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen zu helfen. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden dem Mechanismus Mittel zugeführt, die dieser regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag und die Zinsen des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten zu decken. Im Rahmen des Mechanismus ist für einen gleichberechtigten Zugang für bilaterale Kreditgeber und die Union gesorgt.
Artikel 4 Finanzierung
(1) Der Mechanismus wird mit folgenden Mitteln ausgestattet:
(2) Für alle in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und der beitragleistenden Partei eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Die Beitragsvereinbarung enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat zeitgleich und unverzüglich über die geschlossenen Beitragsvereinbarungen.
Artikel 5 Verfügbare Unterstützung
(1) Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ist unter den in den Artikeln 6, 7 und 8 festgelegten Bedingungen verfügbar und soll der Ukraine bei der Rückzahlung des Kapitalbetrags, der Zinsen und sonstiger verbundener Kosten
(2) Die im Rahmen des Mechanismus gewährte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine zugewiesen, um die in Absatz 1 genannten MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge des MFA-Darlehens und aller auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen zurückzuzahlen. Sobald die Ukraine das MFA-Darlehen oder ein unterstützungsfähiges bilaterales Darlehen samt Zinsen und etwaigen sonstigen damit verbundenen Kosten vollständig zurückgezahlt hat, wird diese Zuweisung angepasst, sodass alle künftigen im Rahmen des Mechanismus gewährten Mittel den verbleibenden Darlehen entsprechend dem Anteil des Kapitalbetrags des jeweiligen auf Euro lautenden Darlehens an der Summe der Kapitalbeträge aller verbleibenden auf Euro lautenden Darlehen zugewiesen werden.
(3) Die Kommission erlässt einen Beschluss, in dem die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Zuweisung zwischen dem MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen festgelegt wird. Die Kommission verwendet hierfür den in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b genannten Kapitalbetrag jedes auf Euro lautenden unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens. Die Kommission ändert diesen Beschluss unverzüglich, um jedes bilaterale Darlehen nach dessen Inkrafttreten aufzunehmen. Sie kann diesen Beschluss ändern, um die Zuweisung für ein bilaterales Darlehen proportional zu kürzen, sollte dieses nicht bis zum 31. Dezember 2027in voller Höhe ausgezahlt sein.
(4) Die Kapitalbeträge der in Absatz 1 genannten MFA-Darlehen und unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen dürfen zusammengenommen nicht über 45 Mrd. EUR hinausgehen.
(5) Die im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird in Euro geleistet.
(6) Sämtliche Zahlungen sind von der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel abhängig.
(7) Die Union haftet nicht für die Rückzahlung der unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen.
Artikel 6 Durchführungsbeschluss der Kommission über die Unterstützungsfähigkeit bilateraler Darlehen
(1) Will die Ukraine im Rahmen des Mechanismus Unterstützung bei der Rückzahlung eines bilateralen Darlehens beantragen, so legt sie der Kommission bis zum 1. Juni 2025 den Wortlaut der entsprechenden bilateralen Darlehensvereinbarung vor.
(2) Die Kommission bewertet umgehend, ob bilaterale Darlehen im Rahmen des Mechanismus unterstützungsfähig sind, und wendet dabei die folgenden Kriterien an:
Für die Zwecke ihrer Bewertung kann die Kommission bei der Ukraine zusätzliche Informationen anfordern.
(3) Eine aufschiebende Bedingung in einer bilateralen Darlehensvereinbarung, die besagt, dass diese Vereinbarung nicht in Kraft treten kann, bevor die Kommission das bilaterale Darlehen nicht als unterstützungsfähig eingestuft hat oder die in Artikel 7 genannte Vereinbarung über die Umsetzung des Mechanismus nicht in Kraft getreten ist, steht einer positiven Bewertung des bilateralen Darlehens durch die Kommission nicht entgegen.
(4) Die Unterstützungsfähigkeit eines bilateralen Darlehens wird von der Kommission in einem Durchführungsbeschluss festgestellt.
(5) In dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss der Kommission wird Folgendes festgehalten:
(6) Die Summe der Kapitalbeträge aller von der Kommission gemäß diesem Artikel genehmigten bilateralen Darlehen und des MFA-Darlehens dürfen nicht über den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Betrag hinausgehen.
(7) Die Kommission kann den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss aufheben, wenn die entsprechende bilaterale Darlehensvereinbarung nicht bis zum 30. Juni 2025 in Kraft tritt.
(8) Im Falle einer negativen Bewertung des bilateralen Darlehens teilt die Kommission dies der Ukraine unter Angabe ihrer Gründe mit.
Artikel 7 Vereinbarung über die Umsetzung des Mechanismus
(1) Die in Artikel 5 genannte im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung wird der Ukraine erst nach Abschluss einer Vereinbarung mit der Kommission über die Umsetzung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (im Folgenden "ULCM-Vereinbarung") gewährt.
(2) Die ULCM-Vereinbarung enthält insbesondere Folgendes:
(3) Nach Inkrafttreten eines nach Artikel 6 Absatz 4 erlassenen Durchführungsbeschlusses der Kommission wird das ULCM-Abkommen erforderlichenfalls geändert.
Artikel 8 Auszahlung der nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung
(1) Die Ukraine kann bei der Kommission zweimal jährlich für das MFA-Darlehen und unterstützungsfähige bilaterale Darlehen einen Antrag auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung stellen.
(2) Die Kommission bewertet den Antrag der Ukraine auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung anhand der folgenden Vorgaben:
(3) Wenn die Kommission zu einer positiven Bewertung des Antrags auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung gelangt, erlässt sie vorbehaltlich der Verfügbarkeit der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mittel unverzüglich einen Beschluss, mit dem die Auszahlung der im Rahmen des Mechanismus bereitgestellten nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung genehmigt wird, einschließlich des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung jedes unterstützungsfähigen bilateralen Darlehens ausgezahlt wird, und des Betrags, der zur Unterstützung der Rückzahlung des MFA-Darlehens bereitgestellt wird. Der im Rahmen des Mechanismus ausgezahlte Betrag muss dem Betrag der nach Artikel 4 Absatz 1 verfügbaren Mittel entsprechen. Er wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kommissionsbeschluss zugewiesen.
(4) Sollte der Betrag, der der Ukraine zur Verfügung gestellt wird, um ihr bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen, höher sein als der für die Rückzahlung des MFA-Darlehens fällige Betrag, kann der Überschuss für die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e verwendet oder von der Union ausschließlich zu dem Zweck einbehalten werden, in der Zukunft bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens zu helfen. Alle etwaigen darauf aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls zu diesem Zweck zur Verfügung.
(5) Gibt die Kommission eine negative Bewertung des Antrags auf im Rahmen des Mechanismus bereitgestellte nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Unterstützung ab, teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit.
(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen Zahlungsanträge bilateraler Kreditgeber ausnahmsweise prüfen, und zwar insbesondere, wenn sie einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 5 erlassen hat oder die Ukraine ihren Verpflichtungen aus dem ULCM-Abkommen nicht nachkommt.
Kapitel III
Makrofinanzhilfe
Artikel 9 Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
(1) Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe zur Verfügung, um ihr bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu helfen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union an die Ukraine wird in Form eines Darlehens (im Folgenden "MFA-Darlehen") gewährt. Mit dem MFA-Darlehen wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.
(2) Die Freigabe des MFA-Darlehens wird von der Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung veranlasst, ob die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Vorbedingung als erfüllt und die politischen Auflagen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung enthalten sind, als umgesetzt angesehen werden können.
(3) Das MFA-Darlehen steht bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in einer Tranche bereitgestellt, die auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Sämtliche Teilbeträge sind bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen.
Artikel 10 Darlehensbetrag
(1) Das MFA-Darlehen beläuft sich auf maximal 35 Mrd. EUR. Sollte jedoch bei Annahme des in Artikel 13 genannten Kommissionsbeschlusses zur Freigabe der Tranche die Summe aus diesem Höchstbetrag, dem Kapitalbetrag der von der Kommission bereits gemäß Artikel 6 genehmigten unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen und dem Kapitalbetrag, der in Absichtserklärungen von Drittländern genannt ist, die die Kommission im Rahmen der G7-Initiative "Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen" erhalten hat, über 45 Mrd. EUR hinausgehen, wird die Obergrenze des MFA-Darlehens um diesen Differenzbetrag herabgesetzt.
(2) Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Verfügbarkeit des MFA-Darlehenserheblich zurückgehen, was auch den Fall einer Abgeltung der Kriegsschäden in der Ukraine durch Russland einschließt, kann die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren den Betrag des MFA-Darlehens kürzen oder es einstellen.
(3) Die Laufzeit des MFA-Darlehens beträgt maximal 45 Jahre.
Artikel 11 Vorbedingung für die Unterstützung
(1) Eine Vorbedingung für die Gewährung des MFA-Darlehens ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
(2) Die Kommissionsdienststellen und der Europäische Auswärtige Dienst überwachen die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Vorbedingung insbesondere vor Freigabe der Tranche und Auszahlung der Teilbeträge, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Vor Freigabe der Tranche und vor Auszahlung von Teilbeträgen an die Ukraine unterrichtet die Kommission den Rat, ob die in Absatz 1 genannte Vorbedingung erfüllt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU Anwendung.
(4) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Bewertung wird zusammen mit der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehenen Bewertung durchgeführt.
(5) Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung gemäß Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist, setzt sie die Auszahlungen des MFA-Darlehens und die Freigabe der in Artikel 8 genannten im Rahmen des Mechanismus gewährten nicht rückzahlungspflichtigen Unterstützung aus, soweit diese sich auf das MFA-Darlehen bezieht.
Artikel 12 Grundsatzvereinbarung
(1) Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die das MFA-Darlehen geknüpft wird. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt.
(2) Die politischen Auflagen in der Grundsatzvereinbarung müssen mit den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritten und etwaigen daran vorgenommenen Änderungen in Einklang stehen. Die politischen Auflagen in der Grundsatzvereinbarung sollten außerdem die Zusage enthalten, bei der Belebung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Verteidigungsindustrie der Ukraine die Zusammenarbeit mit der Union entsprechend den Zielen der Unionsprogramme für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der technologischen und industriellen Basis der Verteidigung der Ukraine und anderer einschlägiger Unionsprogramme zu fördern.
(3) Die Kommission genehmigt die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung und ihrer Änderungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13 Freigabebeschluss
(1) Die Ukraine stellt vor Freigabe der Tranche einen Antrag auf Mittelgewährung und fügt ihrem Antrag einen den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung entsprechenden Bericht bei.
(2) Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:
(3) Die Auszahlung der Teilbeträge kann zeitlich auf die Auszahlung eines Darlehens oder einer nicht rückzahlungspflichtiger finanzieller Unterstützung im Rahmen der Säule I der Ukraine-Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 abgestimmt werden.
Artikel 14 Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1) Zur Finanzierung des MFA-Darlehens wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine im Rahmen des MFA-Darlehens gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für das MFA-Darlehen wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Betrags festgelegt.
(3) Die gemäß Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung einbehaltenen Beträge stehen erforderlichenfalls als Beitrag zur Rückzahlung der Anleihetransaktionen der Union zur Verfügung. Werden solche Mittel auf diese Weise verwendet, entbindet dies die Ukraine nicht von ihrer Pflicht, das MFA-Darlehen gemäß den Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung zurückzuzahlen.
Artikel 15 MFA-Darlehensvereinbarung
(1) Die genauen finanziellen Bedingungen des MFA-Darlehens werden in der MFA-Darlehensvereinbarung festgelegt.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Haushaltsordnung festgelegten Elementen muss die MFA-Darlehensvereinbarung vorschreiben, dass
(3) Eine Nichterfüllung der Bedingungen der MFA-Darlehensvereinbarung stellt für die Kommission einen Grund dar, die Freigabe der Tranche oder der Teilbeträge auszusetzen oder ganz zu stoppen oder gegebenenfalls die vorzeitige Rückzahlung des MFA-Darlehens zu verlangen.
(4) Die MFA-Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.
Artikel 16 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der im Rahmen des Mechanismus und des MFA-Darlehens vorgenommenen Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. Diese Informationen wird gemäß den im Rahmen der Ukraine-Fazilität vereinbarten interinstitutionellen Vereinbarungen bereitgestellt, wozu auch der Dialog über die Ukraine-Fazilität zählt.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht
Insbesondere nach Auslaufen des MFA-Darlehens und aller unterstützungsfähigen bilateralen Darlehen nimmt die Kommission gegebenenfalls in den in Unterabsatz 1 genannten Bericht eine Überprüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen auf.
(3) Bis zum 31. Dezember 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz des im Rahmen dieser Verordnung geleisteten MFA-Darlehens bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der damit verfolgten Ziele beigetragen hat.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2024.
2) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 1).
3) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
4) Beschluss (GASP) 2024/1470 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1470, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1470/oj).
5) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).
6) Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates vom 21. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L, 2024/1469, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1469/oj).
7) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).
8) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
9) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 03.08.2010 S. 30).
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der wertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447 vom 24.05.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj).
11) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
12) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit - Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.06.2021 S. 1).
13) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020 S. 11).
14) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020 S. 1).
| ENDE | |