Delegierte Verordnung (EU) 2024/2786 der Kommission vom 23. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Enterococcaceae und der Vermutung der Konformität ohne deren Überprüfung bei EU-Düngeprodukten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2786 vom 31.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Infolge der Entwicklungen bei der Umsetzung der Verordnung und den einschlägigen Normungsarbeiten sind technische Anpassungen der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1009 erforderlich, um den freien Verkehr sicherer und agronomisch wirksamer Düngeprodukte im Binnenmarkt zu erleichtern.

(2) Erstens werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 Grenzwerte für Enterococcaceae für verschiedene Produktfunktionskategorien und in Anhang II der genannten Verordnung Grenzwerte für denselben Krankheitserreger für EU-Düngeprodukte, die bestimmte Komponentenmaterialien enthalten, festgelegt. Enterococcaceae sind eine Bakterienfamilie, die häufig in nährstoffreicher Umgebung vorkommt. Enterokokken sind unter den verschiedenen Bakterien dieser Familie aus gesundheitlicher Sicht die gefährlichsten Bakterien, da sie häufig mit Infektionen von Mensch und Tier in Verbindung stehen. Im Zuge der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) zur Entwicklung harmonisierter Normen zur Unterstützung dieser Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 teilte das CEN der Kommission mit, dass es in Anbetracht der Vielfalt der betreffenden Bakterienarten keine Prüfverfahren zur Bestimmung des Enterococcaceae-Gehalts gibt. Mit den bestehenden Verfahren zur Prüfung wird der Gehalt an Enterokokken bestimmt. Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher geändert werden, um Anforderungen festzulegen, die tatsächlich prüfbar sind. Dies würde die Konformitätsbewertung der Produkte erleichtern und Klarheit sowohl über die Pflichten der Hersteller als auch über die Art und Weise schaffen, wie die Überprüfungen im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführt werden sollten.

(3) Zweitens kann gemäß Anhang I Teil II Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009, wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung aus Anhang I (z.B. das Fehlen einer bestimmten Kontaminante) sicher und unbestreitbar aus der Art oder dem Herstellungsverfahren eines EU-Düngeprodukts ergibt, auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden. Eine ähnliche Bestimmung ist für die Schadstoffgrenzwerte in Abschnitt CMC 15 Nummer 6 für zurückgewonnene hochreine Materialien festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten ähnliche Bestimmungen in Anhang II Teil II Abschnitte CMC 3, CMC 5, CMC 12, CMC 13 und CMC 14 der Verordnung (EU) 2019/1009 aufgenommen werden. Diese Bestimmungen würden die Konformitätsbewertung von EU-Düngeprodukten, die solche Materialien enthalten, und letztlich ihren freien Verkehr im Binnenmarkt erleichtern.

(4) Drittens werden in Anhang III Teil III der Verordnung (EU) 2019/1009 Toleranzregeln für verschiedene Parameter, die auf dem Etikett von EU-Düngeprodukten anzugeben sind, festgelegt. Der auf dem Etikett deklarierte Wert darf nur innerhalb der in der genannten Verordnung festgelegten Grenzwerte vom tatsächlichen Wert abweichen. Hinsichtlich der Menge anorganischer Düngemittel sind zwei Toleranzen (1 % und 5 %) festgelegt. Es muss ermittelt werden, in welchen Situationen der jeweilige der beiden Werte gilt. Daher sollte die angegebene Menge an anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln nur um höchstens 1 % abweichen, da diese Produkte in der Regel in größeren Verpackungen ver- oder in größeren Mengen gekauft werden. Anorganische Spurennährstoff-Düngemittel werden in der Regel in kleineren Packungen verkauft, weshalb eine Toleranz von 5 % eingehalten werden sollte.

(5) Viertens ist in Anhang III Teil III der Verordnung (EU) 2019/1009 eine Toleranz von 0,3 absoluten Prozentpunkten für den Gehalt an hemmenden Stoffen mit einer Konzentration von mehr als 2 % in Hemmstoffen festgelegt, was der für Düngemittel mit hemmenden Stoffen geltenden Toleranz entspricht. Der gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1009 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen zufolge ist diese Toleranz für Hemmstoffe sehr restriktiv, da solche Produkte in der Regel hemmende Stoffe in hohen Konzentrationen enthalten und nicht nur - wie Düngemittel - in geringen Konzentrationen. Um den Abweichungen bei der Herstellung und der Genauigkeit der verfügbaren Verfahren zur Prüfung Rechnung zu tragen und somit die Konformitätsbewertung von Hemmstoffen zu erleichtern, sollte die Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend geändert werden, dass eine großzügigere Toleranz für den Gehalt an hemmenden Stoffen in Hemmstoffen eingeführt wird.

(6) Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert,

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert,

3. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2024

1) ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj.


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Anhang I

Anhang I Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt "PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL" Nummer 4 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

2. In Abschnitt "PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL" Nummer 5 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

3. In Abschnitt "PFC 1(C): ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL" Nummer 2 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

4. In Abschnitt "PFC 3(A): ORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL" Nummer 4 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

5. In Abschnitt "PFC 3(B): ANORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL" Nummer 4 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

6. In Abschnitt "PFC 4: KULTURSUBSTRAT" Nummer 4 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

7. In Abschnitt "PFC 6(A): MIKROBIELLES PFLANZEN-BIOSTIMULANS" Nummer 2 Tabelle wird das Wort "Enterococcaceae" durch "Enterokokken" ersetzt;

8. In Abschnitt "PFC 6(B): NICHT-MIKROBIELLES PFLANZEN-BIOSTIMULANS" Nummer 2 Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt.

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Anhang II

Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt " CMC 3: KOMPOST" wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Wenn sich die Einhaltung der Anforderung nach Nummer 4 Buchstabe a sicher und unbestreitbar aus der Art des Komposts, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden."

2. In Abschnitt " CMC 5: ANDERE GÄRRÜCKSTÄNDE ALS FRISCHE GÄRRÜCKSTÄNDE VON PFLANZEN" wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Wenn sich die Einhaltung der Anforderung nach Nummer 4 sicher und unbestreitbar aus der Art des Gärrückstands oder eines Anteils davon, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden."

3. Abschnitt " CMC 12: GEFÄLLTE PHOSPHATSALZE UND DEREN FOLGEPRODUKTE" wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

i) In den einleitenden Worten wird das Wort "Enterococcaceae" durch "Enterokokken" ersetzt;

ii) In der Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

b) Unter Nummer 10 wird das Wort "Enterococcaceae" durch "Enterokokken" ersetzt;

c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. Wenn sich die Einhaltung einer der Anforderungen nach den Nummern 11 und 12 sicher und unbestreitbar aus der Art des gefällten Phosphatsalzes oder dessen Folgeprodukts, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden."

4. In Abschnitt " CMC 13: DURCH THERMISCHE OXIDATION GEWONNENE MATERIALIEN UND DEREN FOLGEPRODUKTE" wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. Wenn sich die Einhaltung einer der Anforderungen nach den Nummern 5 und 7 sicher und unbestreitbar aus der Art des durch thermische Oxidation gewonnenen Materials oder dessen Folgeprodukts, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden."

5. In Abschnitt " CMC 14: DURCH PYROLYSE ODER VERGASUNG GEWONNENE MATERIALIEN" wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Wenn sich die Einhaltung einer der Anforderungen nach den Nummern 3 und 6 sicher und unbestreitbar aus der Art des durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materials, aus dem dafür eingesetzten Verwertungsverfahren oder aus dem Herstellungsverfahren des EU-Düngeprodukts ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z.B. durch Tests) ausgegangen werden."

6. Abschnitt " CMC 15: ZURÜCKGEWONNENE HOCHREINE MATERIALIEN" wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

i) In den einleitenden Worten wird das Wort "Enterococcaceae" durch "Enterokokken" ersetzt;

ii) In der Tabelle werden die Worte "Escherichia coli oder Enterococcaceae" durch "Escherichia coli oder Enterokokken" ersetzt;

b) Unter Nummer 8 Absätze 1, 2 und 3 wird das Wort "Enterococcaceae" durch "Enterokokken" ersetzt.

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Anhang III

Anhang III Teil III der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt " PFC 1(C): ANORGANISCHES DÜNGEMITTEL" wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag "Menge" erhält folgende Fassung:

"Menge ± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert für Produkte der PFC 1(C)(I)
± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert für Produkte der PFC 1(C)(II)"

b) Der letzte Satz "Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert" wird gestrichen;

2. In Abschnitt " PFC 5: HEMMSTOFF" erhält der Eintrag "Konzentration von mehr als 2 %" folgende Fassung:

"Konzentration von mehr als 2 % ± 10 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens ± 2 % in absoluten Zahlen"



UWS Umweltmanagement GmbH ENDE