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Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2841 vom 14.11.2024)
| Ergänzende Informationen |
| RL (EU) 2024/2842 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 91 und Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union gründet auf den im Vertrag über die Europäische Union ( EUV), im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV), in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 4 (auch Behindertenrechtskonvention, im Folgenden " VN-BRK") verankerten Werten der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Achtung der Menschenrechte und ist der Bekämpfung von Diskriminierungen - auch aus Gründen einer Behinderung - verpflichtet.
(2) In Artikel 26 der Charta anerkennt und achtet die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
(3) Jeder Unionsbürger hat das Grundrecht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EUV und im AEUV sowie in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In Artikel 18 der VN-BRK wird auch das Recht von Menschen mit Behinderungen unter anderem auf Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes gleichberechtigt mit anderen anerkannt.
(4) Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, welche ihr Recht ausüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im materiellen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen.
(5) Die Union ist Vertragspartei der VN-BRK und ist an dessen Bestimmungen gebunden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der VN-BRK und sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an dieses Übereinkommen gebunden. Obwohl die VN-BRK von der Union und allen Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, müssen bei der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowohl auf Unionsebene als auch in allen Mitgliedstaaten noch Fortschritte gemacht werden.
(6) Gemäß der VN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen unter anderem jene, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen umweltbedingten, administrativen, technologischen und gesellschaftlichen Barrieren zu einer diskriminierenden Behandlung führen können. Zweck der VN-BRK ist es folglich, die uneingeschränkte und gleichberechtigte Wahrnehmung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen ohne jegliche Form der Diskriminierung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde, ihrer individuelle Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, und ihre Unabhängigkeit zu fördern, um so ihre volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft sowie ihre gleichberechtigte Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten. In der VN-BRK wird zudem anerkannt, dass es wichtig ist, die Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und diese Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit zu akzeptieren, und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Chancengleichheit und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden kann. In der VN-BRK wird festgestellt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Ferner werden darin die schwierigen Bedingungen anerkannt, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder eines sonstigen Status ausgesetzt sind.
(7) Die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission am 17. November 2017 in Göteborg gemeinsam proklamierte Europäische Säule sozialer Rechte 5 (im Folgenden "Säule") sieht in Grundsatz Nr. 3 vor, dass jede Person, unabhängig unter anderem von einer Behinderung, in Bezug auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit hat und dass die Chancengleichheit unterrepräsentierter Gruppen gefördert werden muss. Darüber hinaus wird in Grundsatz Nr. 17 der Säule anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf Einkommensbeihilfen, die ein würdevolles Leben sicherstellen, Dienstleistungen, die ihnen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, und ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Arbeitsumfeld haben.
(8) Mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030, die mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 angenommen wurde, sollen die vielfältigen Herausforderungen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, angegangen werden und Fortschritte in allen Bereichen der VN-BRK sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene erzielt werden.
(9) Die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zielt darauf ab, den Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu verbessern, indem durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird, und dazu beizutragen, die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen im Binnenmarkt, einschließlich des Zugangs zu Webseiten und auf Mobilgeräten angebotenen öffentlichen Dienstleistungen, zu erhöhen und die Barrierefreiheit einschlägiger Informationen zu verbessern. Darüber hinaus zielt die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 darauf ab, den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zu verbessern.
(10) Darüber hinaus garantiert das Unionsrecht das Recht auf Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Verkehrsmitteln und andere Rechte. Zu den Beispielen für solche Rechte gehört das Recht von Fahrgästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität auf kostenlose Hilfeleistung bei Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busreisen, das jeweils in den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2006 8, (EU) 2021/782 9, (EU) Nr. 1177/2010 10 und (EU) Nr. 181/2011 11 des Europäischen Parlaments und des Rates verankert ist. Das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12, ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren für gebührenpflichtige Straßen, Brücken oder Tunnel sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung solcher Maut- oder Benutzungsgebühren für Fahrzeuge, die von Menschen mit Behinderungen genutzt werden oder sich in deren Eigentum befinden, vorzusehen.
(11) Menschen mit Behinderungen können bei den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats die Anerkennung des Behindertenstatus beantragen, da dies in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Die Verfahren zur Prüfung von Behinderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Wenn die zuständigen Behörden oder Stellen den Behindertenstatus eines Antragstellers anerkennen, können sie eine Bescheinigung, einen Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument zur Anerkennung des Behindertenstatus des Antragstellers ausstellen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine Definition des Behindertenstatus gibt, können Ansprüche auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geltend gemacht werden, wenn Personen mit Behinderungen Dienstleistungen oder Vorteile gewährt werden.
(12) In der VN-BRK wird anerkannt, dass die Diskriminierung und soziale Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen auf umweltbedingte, systembedingte und einstellungsbedingte Barrieren in der Gesellschaft zurückzuführen sind und nicht auf die Beeinträchtigung selbst. Wird der Behindertenstatus zwischen den Mitgliedstaaten nicht gegenseitig anerkannt, sehen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Grundrechte auf Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Freizügigkeit häufig mit besonderen und erheblichen Schwierigkeiten und Hindernissen konfrontiert. Dies gilt insbesondere für Kurzaufenthalte oder Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13, wonach Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Für Zeiträume von mehr als drei Monaten müssen gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie zusätzliche Bedingungen erfüllt sein, und in diesem Fall sieht Artikel 8 der genannten Richtlinie vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern verlangen kann, sich bei den zuständigen Behörden anzumelden.
(13) Menschen mit Behinderungen, die sich für längere Zeiträume zu Beschäftigungs-, Studien- oder anderen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaaten begeben, können - sofern in den Rechtsvorschriften nicht anders vorgesehen oder anders von den Mitgliedstaaten vereinbart - ihre Behinderung von den zuständigen Behörden oder Stellen des anderen Mitgliedstaats prüfen und förmlich anerkennen lassen und können eine Behindertenbescheinigung, einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument, mit dem ihr Behindertenstatus anerkannt wird, oder eine Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gemäß den geltenden Vorschriften des fraglichen Mitgliedstaats erhalten.
(14) Um die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, zu fördern, sollte der kontinuierliche gleichberechtigte Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen durch die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für die Dauer dieses Programms sichergestellt werden. Die Mobilitätsprogramme der Union umfassen Programme, die von der Union eingerichtet wurden, um die Mobilität von Personen in einen anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum zum Zwecke der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder einer beruflichen Tätigkeit, zu Zwecken im Zusammenhang mit staatsbürgerlichem Engagement oder mit Kultur zu fördern, wie das Programm für das Europäische Solidaritätskorps oder Erasmus+, die durch die Verordnungen (EU) 2021/888 14 bzw. (EU) 2021/817 15 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden.
(15) Personen mit einem anerkannten Behindertenstatus oder einem Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung sind bei Reisen oder Aufenthalten für eine kurze Zeit in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzstaat dagegen regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten und Hindernissen konfrontiert, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in dem Mitgliedstaat, in den sie reisen oder den sie besuchen, nicht anerkannt wird und wenn sie nicht im Besitz einer Behindertenbescheinigung, eines Behindertenausweises oder eines anderen förmlichen Dokuments sind, mit dem ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung im Aufnahmemitgliedstaat anerkannt wird. Insbesondere Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen stoßen oft auf besondere Schwierigkeiten, wenn sie auf Reisen oder beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ihre Behinderung nachweisen müssen.
(16) Menschen mit Behinderungen, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder diesen besuchen, werden bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber Menschen ohne Behinderungen sowie Menschen mit Behinderungen, die Inhaber einer Behindertenbescheinigung, eines Behindertenausweises oder eines anderen förmlichen Dokuments sind, mit dem der Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in dem Mitgliedstaat anerkannt wird, in den sie reisen oder den sie besuchen, erheblich benachteiligt.
(17) Außerdem verunsichert es Menschen mit Behinderungen erheblich, wenn sie nicht wissen, ob oder in welchem Umfang ihr Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und förmliche Dokumente, mit denen diese anerkannt werden, bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Dieses Problem wird durch die begrenzte Verfügbarkeit von Online-Informationen über ihre spezifischen Rechte und verfügbare Vorteile noch verschärft. Letztlich können Menschen mit Behinderungen davon abgehalten werden, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben und uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzuhaben und in diese einbezogen zu werden.
(18) Die Unionsbürger haben in einer Reihe von Petitionen an das Europäische Parlament Bedenken hinsichtlich der fehlenden gegenseitigen Anerkennung von Behinderungen in der Union geäußert und die Einführung eines unionsweiten Behindertenausweises gefordert.
(19) Neben verschiedenen sichtbaren und unsichtbaren physischen, sozialen und anderen Hindernissen beim Zugang zum öffentlichen und privaten Raum und zu öffentlichen und privaten Dienstleistungen und dem Mangel an angemessenen Vorkehrungen sind hohe Kosten ein entscheidender Faktor, der viele Menschen mit Behinderungen vom Reisen abhält. Menschen mit Behinderungen haben besondere Bedürfnisse, durch die zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung entstehen und die den Einsatz von Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich solcher, die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten als persönliche Assistenzkräfte anerkannt sind, oder von Gebärdensprachdolmetschern oder Assistenztieren erfordern können, wodurch ihre Reisekosten höher sind als bei Menschen ohne Behinderungen. Die fehlende Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in anderen Mitgliedstaaten könnte ihren Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, wie kostenlosem Eintritt oder ermäßigten Tarifen, vorrangigen Sitzplätzen in öffentlichen Verkehrsmitteln oder reservierten Parkplätzen, einschränken und wirkt sich auf ihre Reisekosten, ihr Leben, ihre soziale und wirtschaftliche Integration und ihre persönliche Autonomie aus. Darüber hinaus kann es aufgrund des weitverbreiteten Mangels an Wissen über Maßnahmen zur psychosozialen, kognitiven, physischen oder sensorischen Barrierefreiheit zu diskriminierendem Verhalten gegenüber Menschen mit Behinderungen kommen.
(20) Eine Vorzugsbehandlung wie persönliche Assistenzkräfte, vorrangiger Zugang oder die Möglichkeit, Warteschlangen zu umgehen, unabhängig davon, ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich angeboten wird, ist oft wichtig, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen zu ermöglichen und sie in vollem Umfang zu nutzen. Wenn jedoch in dem Mitgliedstaat, in den sie reisen oder den sie besuchen, ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und in anderen Mitgliedstaaten ausgestellte förmliche Dokumente zur Anerkennung ihres Status oder Anspruchs nicht gegenseitig anerkannt werden, kann es sein, dass Menschen mit Behinderungen nicht in den Genuss der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen kommen, die Behörden oder private Anbieter in diesem Mitgliedstaat den Inhabern einer Behindertenbescheinigung, eines Behindertenausweises oder anderer förmlicher Dokumente zur Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, die in diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gewähren.
(21) Auch wenn das 2016 auf den Weg gebrachte Pilotprojekt zum EU-Behindertenausweis, an dem acht Mitgliedstaaten teilnahmen, ein freiwilliges Instrument mit beschränktem Anwendungsbereich war, hat es doch gezeigt, dass es Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Freizeit, Sport und in einigen Fällen im Verkehrsbereich sowie bei kurzen grenzüberschreitenden Reisen in der Union zugutekommt, wenn die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird, und dass die mit dem EU-Behindertenausweis angestrebten Ziele weiterhin den aktuellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen. Darüber hinaus umfasste dieses Pilotprojekt weitere Beispiele für Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewähren.
(22) Menschen mit Behinderungen können angesichts ihres Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung bei den zuständigen Behörden oder Stellen ihres Wohnsitzstaats die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen beantragen, mit dem das Recht auf bestimmte, Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze anerkannt wird. Jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Antragsverfahren auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, mit dem Menschen mit Behinderungen oder ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, einen Parkausweis erhalten können, sowie über Kriterien, die zu erfüllen sind, um einen solchen Ausweis zuerkannt zu bekommen.
(23) Die Empfehlung 98/376/EG des Rates 16 bietet ein europäisches Muster eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, das die Anerkennung solcher Parkausweise in allen Mitgliedstaaten erleichtert. Aufgrund des nicht bindenden Charakters dieser Empfehlung haben jedoch ihre Umsetzung und die Einführung spezifischer nationaler Ergänzungen des empfohlenen Musters oder Abweichungen davon zu einer Vielzahl unterschiedlicher Parkausweise für Menschen mit Behinderungen geführt. Diese Vielzahl hemmt die grenzüberschreitende Anerkennung dieser Parkausweise in den Mitgliedstaaten und behindert den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu bestimmten Parkbedingungen und Stellplätzen in anderen Mitgliedstaaten, die Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind. Zudem wurde diese Empfehlung nicht aktualisiert, um den aktuellen technologischen und digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Außerdem traten in den Mitgliedstaaten Probleme mit Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen auf, da das Format in der Regel recht einfach und leicht zu fälschen ist und sich in der Praxis von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet, was eine Überprüfung erschwert. Die Ziele der Empfehlung 98/376/EG werden in Anbetracht dieser Richtlinie nicht mehr erreicht, da in dieser Richtlinie in diesem Bereich detailliertere rechtsverbindliche Vorschriften enthalten sind. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen, die vor dem Geltungsbeginn der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie im Einklang mit der genannten Empfehlung ausgestellt wurden, dieselbe Wirkung wie dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen in ihrem Hoheitsgebiet zuzuerkennen.
(24) Um Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen auch im Zusammenhang mit entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, darunter Personenverkehrsdienste, Aktivitäten und Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzstaat zu erleichtern, sollten die verbleibenden Hindernisse und Schwierigkeiten bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich aus der fehlenden gegenseitigen Anerkennung des Behindertenstatus oder Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten förmlichen Dokumente, mit denen dieser Status oder Anspruch anerkannt wird, sowie ihrer Parkrechte ergeben, beseitigt werden.
(25) Damit Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern angeboten werden, bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter ausüben und sämtliche Verkehrsmittel sowie Parkmöglichkeiten und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen wie die Menschen mit Behinderungen in dem fraglichen Mitgliedstaat leichter nutzen können, ist es daher notwendig, den Rahmen gemeinsamer Regeln und Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen Musters, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus oder eines Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die für Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Richtlinie für längere Zeiträume als einen Kurzaufenthalt auf Personen anzuwenden, die einen anerkannten Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung haben.
(26) Die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollte Personen mit einem in einem Mitgliedstaat anerkanntem Behindertenstatus oder einem Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern bei einer Vielzahl von entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen gewährt werden, sowie den Zugang zu Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlichen Assistenzkräften, vorbehalten sind, zu den gleichen Bedingungen erleichtern und garantieren, die auf der Grundlage von nationalen Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung des Behindertenstatus - wenn es solche förmlichen Dokumente gibt - und Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt werden, gelten.
(27) Neben Parkbedingungen und Stellplätzen betreffen die unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen ein breites Spektrum an Aktivitäten, die einem ständigen Wandel unterworfen sind, einschließlich Aktivitäten, die unentgeltlich von Behörden oder privaten Anbietern in verschiedenen Bereichen wie Kultur, Freizeit, Tourismus, Sport, öffentlichem und privatem Verkehr und allgemeiner oder beruflicher Bildung entweder obligatorisch - aufgrund nationaler oder lokaler Vorschriften oder rechtlicher Verpflichtungen - oder freiwillig, insbesondere durch private Anbieter, bereitgestellt werden.
(28) Beispiele für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sind freier Eintritt, ermäßigte Tarife, ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren für gebührenpflichtige Straßen, Brücken oder Tunnel, vorrangiger Zugang, Zugang zu Zonen mit Verkehrsbeschränkungen und Fußgängerzonen, vorrangige Sitzplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln, ausgewiesene und barrierefreie Sitzplätze in öffentlichen Verkehrsmitteln, Parks und anderen öffentlichen Bereichen, barrierefreie Sitzplätze bei kulturellen oder öffentlichen Veranstaltungen, persönliche Assistenzkräfte, Assistenztiere, etwa Blinden- oder Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit Sehbehinderungen, Hilfe am Strand beim Hineingehen ins Wasser, Unterstützung, z.B. Zugang zu Unterlagen in Braille-Schrift, Audioguides oder Gebärdendolmetschen, Bereitstellung von Hilfsmitteln oder Assistenz, Ausleihen eines Rollstuhls, Ausleihen eines schwimmenden Rollstuhls, Beschaffung von Touristeninformationen in barrierefreien Formaten und Nutzung eines Elektromobils auf Straßen oder eines Rollstuhls auf Fahrradwegen ohne Bußgeld. Zu den Beispielen für Parkbedingungen und Stellplätze gehören kostenlose und breitere oder reservierte Parkplätze sowie der Zugang zu Gebieten wie z.B. emissionsarmen Zonen, in denen der Verkehr gemäß nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt ist. Bei Personenverkehrsdiensten im Luft-, Schienen-, Schiffs- oder Busverkehr können - zusätzlich zu den Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen angeboten werden - Assistenztiere, etwa Blinden- oder Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit Sehbehinderungen, persönliche Assistenzkräfte, Gebärdensprachdolmetschern oder andere Personen, die Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität begleiten oder unterstützen, kostenlos oder zu einem herabgesetzten Preis reisen oder, sofern praktisch durchführbar, neben der Person mit Behinderungen, die sie begleiten oder unterstützen, sitzen. Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, werden von den Menschen mit Behinderungen selbst oder von deren rechtlichem Betreuer benannt und können je nach den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen auch kurzfristig wechseln.
(29) Persönliche Assistenzkräfte begleiten oder unterstützen Menschen mit Behinderungen oder führen Verrichtungen des täglichen Lebens - bei Bedarf im Rahmen eines Vertragsverhältnisses entsprechend dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten - aus, um Menschen mit Behinderungen zu persönlicher Autonomie zu ermutigen, ein Leben in der Gesellschaft zu erleichtern und eine unabhängige Lebensführung zu fördern. Persönliche Assistenzkräfte sollten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit in der Lage sein, Menschen mit Behinderungen, die den Europäischen Behindertenausweis oder den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nutzen, bei Reisen oder bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu begleiten oder zu unterstützen, sofern sie nach geltendem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften das Recht haben, sich innerhalb der Union zu bewegen.
(30) Im Einklang mit einschlägigem Unionsrecht sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass die Betreiber grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste Reisenden, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises sind, beim Kauf eines Fahrscheins klare Informationen über die Sonderkonditionen oder die Vorzugsbehandlung, die für die verschiedenen Streckenabschnitte während der gesamten Reise gelten, gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 181/2011 und (EU) Nr. 1177/2010 bereitstellen oder gemäß Verordnung (EU) 2021/782 auf Anfrage zur Verfügung stellen, damit nicht die Situation eintritt, dass Reisende, die Inhaber des Europäischen Behindertenausweises sind, bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat mit demselben Verkehrsträger über kein gültiges Reisedokument verfügen.
(31) Die Ausstellung, die Verlängerung und der Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in einem Mitgliedstaat sind gemäß dieser Richtlinie und den geltenden Vorschriften, Verfahren und Zuständigkeiten dieses Mitgliedstaats für die Prüfung und Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und der Parkrechte für Menschen mit Behinderungen zu regeln. Stellen die Mitgliedstaaten den Europäischen Behindertenausweis direkt aus, sollten sie die Zustimmung der betreffenden Person einholen. Die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Behindertenausweises sollte kostenlos erfolgen, während die Neuausstellung dieses Ausweises im Falle des Verlusts oder der Beschädigung einer Gebühr unterliegen kann. Die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Parkausweises kann entweder kostenlos oder gegen eine Gebühr erfolgen. Die möglichen Gebühren, die für die Neuausstellung des Europäischen Behindertenausweises bei Verlust oder Beschädigung oder für die Ausstellung und Verlängerung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erhoben werden, sollten weder die jeweiligen Verwaltungskosten übersteigen noch in einer solchen Höhe festgelegt werden, dass Menschen mit Behinderungen daran gehindert oder davon abgebracht werden, diese Ausweise zu erlangen oder wiederzuerlangen.
(32) Zusätzlich zur physischen Version des Europäischen Behindertenausweises sollten die Mitgliedstaaten eine digitale Version des Ausweises vorsehen; sie sollten in der Lage sein, eine digitale Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vorzusehen, nachdem technische Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden. Solche Spezifikationen sollten auf den Erfahrungen aus früheren und laufenden Arbeiten auf Unionsebene zur Digitalisierung von Zertifikaten und Dokumenten, wie dem mit der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 eingeführten digitalen COVID-Zertifikat der EU, aufbauen und sollten die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Wege einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollten über diese Möglichkeiten informiert werden und es sollte ihnen freigestellt werden, entweder den physischen oder den digitalen Europäischen Behindertenausweis oder beide Versionen zu verwenden. In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen durch eine digitale Version ergänzt wird, sollten Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises und, wenn sie dies wünschen, sowohl die digitale als auch die physische Version beantragen können.
(33) Die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über den Behindertenstatus des Ausweisinhabers, d. h. Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 18, die in eine der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung fallen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie hat im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, zu erfolgen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften geeignete Datenschutzgarantien insbesondere in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten gewährleisten.
(34) Der für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Mitgliedstaat sollte derjenige sein, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Einklang mit dem Unionsrecht hat und in dem ein Behindertenstatus oder ein Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung geprüft wird. Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises bzw. eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sollten den jeweiligen Ausweis während ihres Aufenthalts in jedem anderen Mitgliedstaat nutzen können.
(35) Der Europäische Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen sollen alle Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, ihr Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang wirksam auszuüben und auch gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder zu Parkbedingungen und Stellplätzen bei entgeltlich und unentgeltlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Menschen mit Behinderungen, die zu beruflichen oder ausbildungsbezogenen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder einen anderen Mitgliedstaat besuchen.
(36) Der vorgesehene Rahmen für die gegenseitige Anerkennung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen lässt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats unberührt, den Behindertenstatus oder den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung zu prüfen und anzuerkennen oder besondere Bedingungen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Eintritt oder ermäßigte Tarife zu bestimmten Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, auch wenn sie von Assistenztieren Gebrauch machen, oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, anzubieten. Behörden oder private Anbieter werden weder verpflichtet, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen einzuführen, noch wird eine zentrale Unionsliste der Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises in allen Mitgliedstaaten erstellt. Behörden und private Anbieter können bestimmte Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nur einer bestimmten Gruppe von Menschen mit Behinderungen anbieten, je nach den Bedürfnissen dieser bestimmten Gruppe.
(37) Ein Europäischer Behindertenausweis kann als Nachweis des Behindertenstatus erforderlich sein, um das Recht auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich angebotene Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen zu den gleichen Bedingungen wahrzunehmen, die Menschen mit Behinderungen oder Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkräfte, gemäß dieser Richtlinie angeboten werden oder ihnen vorbehalten sind. Es sollte jedoch nicht eines Europäischen Behindertenausweises bedürfen, um Anspruch auf Rechte zu erhalten oder Rechte auszuüben, die in anderen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegt sind, einschließlich jener, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Ist im Einklang mit dem Unionsrecht eine Behindertenbescheinigung, ein Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen erforderlich, so sollte der Europäische Behindertenausweis nicht als Nachweis für eine Behinderung erforderlich sein, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschließt, seine nationale Behindertenbescheinigung, seinen nationalen Behindertenausweis oder ein anderes nationales förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.
(38) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 19 und (EG) Nr. 987/2009 20 des Europäischen Parlaments und des Rates, besondere beitragsabhängige oder -unabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen im Bereich soziale Sicherheit, Sozialschutz oder Beschäftigung oder Sozialhilfe im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Da das Ziel dieser Richtlinie darin besteht, den gleichberechtigten Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen für Menschen mit Behinderungen bei kurzen Reisen oder Kurzaufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, gilt diese Richtlinie auch nicht für entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen, die für die langfristige Teilhabe, Habilitation oder Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen erbracht werden, oder für Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen beim Zugang zu Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung oder einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen angeboten werden und die sich von Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen, die diese zusätzlichen Kriterien nicht erfüllen, bereitgestellt werden, unterscheiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht dazu genutzt werden, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die Menschen mit Behinderungen bereits angeboten werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, indem sie von der Erfüllung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden.
(39) Um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bei Reisen oder Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat zu erleichtern, sollten alle einschlägigen Informationen über die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren, die für den Erhalt des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und dessen anschließende Nutzung gelten, in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form für Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882, einschließlich Gebärdensprache, Braille-Schrift, assistiver Formate und Audioformate bzw. -funktionen, von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten darauf abzielen, sicherzustellen, dass diese Informationen den Komplexitätsgrad des Niveaus B1 (untere Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats nicht überschreiten.
(40) Die Kommission sollte eine eigene Webseite der Union einrichten. Auf dieser Webseite der Union sollte sich ein Link zu der nationalen Webseite jedes Mitgliedstaats befinden. Die Webseite der Union sollte im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in allen Amtssprachen der Union, in der internationalen Gebärdensprache und in den nationalen Gebärdensprachen der Mitgliedstaaten sowie in barrierefreier Form und lesefreundlichem Format zur Verfügung stehen. Die Informationen auf dieser Webseite sollten zugänglich und leicht lesbar sein und den Komplexitätsgrad des Niveaus B1 (untere Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats nicht überschreiten.
(41) Menschen mit Behinderungen, insbesondere jene mit nicht sichtbaren Behinderungen, erhalten aufgrund mangelnden Problembewusstseins, von Missverständnissen oder von Kommunikationsproblemen nicht immer die für ihre Behinderung am besten geeignete Unterstützung und Hilfe, etwa bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umgang mit nationalen Behörden oder in Notfällen. Um Anreize für Dienstleister zu schaffen und Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Behörden und privaten Anbieter für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sensibilisieren und sie ermutigen, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen anzubieten. Insbesondere können die Mitgliedstaaten Behörden und private Anbieter dadurch ermutigen, dass sie beispielsweise Informationen über mögliche Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bereitstellen sowie Schulungen zur Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen anbieten, um die Relevanz, Wirksamkeit und Inklusivität der angebotenen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, solche Maßnahmen in Absprache mit Menschen mit Behinderungen und ihren Vertretungsorganisationen zu entwickeln, umzusetzen und zu bewerten.
(42) Behörden, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten diese Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden - falls vorhanden -, oder in anderer angemessener Weise öffentlich zugänglich machen, und zwar im Einklang mit den einschlägigen in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen, einschließlich Gebärdensprache, Braille-Schrift, assistiver Formate und Audioformate bzw. -funktionen. Private Anbieter, die Menschen mit Behinderungen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze anbieten, sollten ebenfalls dazu angehalten werden, solche Informationen in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und barrierefreier Form öffentlich zugänglich zu machen.
(43) Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Fälschungs- oder Betrugsrisiken in Bezug auf den Europäischen Behindertenausweis oder den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen zu verhindern, und die betrügerische Ausstellung, betrügerische Verwendung und Fälschung dieser Ausweise aktiv bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über solche Fälle austauschen, um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, da die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus der Eckpfeiler des Europäischen Behindertenausweises ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei allen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung oder Betrug den Rechten von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird und dass diese Maßnahmen nicht zur Stigmatisierung dieser Menschen führen. Die Mitgliedstaaten sollten Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen bei der Gestaltung und Durchführung der Maßnahmen konsultieren.
(44) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen die digitalen Merkmale der physischen Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Personen mit Behinderungen festgelegt werden, um Betrug zu verhindern und zu bekämpfen, sowie die Datenfelder des einheitlichen Formats für diese Ausweise gemäß dieser Richtlinie geändert werden, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhindern oder gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen.
(45) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und der barrierefreien digitalen Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Mitgliedstaaten, die beschließen, ihre physische Version durch eine digitale zu ergänzen, sowie in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für die Sicherheits- und die digitalen Merkmale und die Interoperabilität der physischen Version der Ausweise übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 ausgeübt werden.
(46) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 muss die Kommission bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben, den Europäischen Datenschutzbeauftragten konsultieren. Die Kommission kann auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren, wenn solche Rechtsakte für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung sind.
(47) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, und sollten geeignete Abhilfemaßnahmen schaffen, einschließlich Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen, Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, sowie öffentliche Stellen, etwa Gleichstellungsstellen, private Vereinigungen, Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, oder andere juristische Personen mit berechtigtem Interesse daran, dass diese Richtlinie eingehalten wird, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten im Namen oder zur Unterstützung einer Person mit Behinderungen mit deren Einverständnis tätig werden können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Mittel Artikel 13 der VN-BRK und dem Grundsatz angemessener Vorkehrungen gemäß Artikel 2 der VN-BRK Rechnung tragen.
(48) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und die in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechte nicht eingehalten werden. Die geeigneten Maßnahmen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und könnten verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen wie Verwarnungen, Geldbußen oder die Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie andere Arten von Sanktionen umfassen.
(49) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta und der VN-BRK anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen, die ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft dienen, zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 26 der Charta zu fördern.
(50) Da die Ziele dieser Richtlinie - nämlich die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen oder diesen zu besuchen, zu verbessern und somit Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen - von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens gemeinsamer Regeln und Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Parkbedingungen und Stellplätze sowie für alle Situationen, in denen Menschen mit Behinderungen von Behörden oder privaten Anbietern Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf den Zugang zu folgenden Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen im Zusammenhang mit Kurzaufenthalten angeboten werden:
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die an einem Mobilitätsprogramm der Union teilnehmen, für Zeiträume an, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen, und zwar für die Dauer des Programms.
Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, diese Richtlinie auf Inhaber des Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet reisen oder sich dort aufhalten, für Zeiträume anzuwenden, die über einen Kurzaufenthalt hinausgehen.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
(4) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Bewertung und Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder für die Gewährung des Anspruchs auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, festzulegen. Sie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eine Behindertenbescheinigung, einen Behindertenausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Entscheidung über den Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung, auszustellen.
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen wie freien Zugang oder ermäßigte Tarife für Menschen mit Behinderungen, einschließlich für diejenigen, die von Assistenztieren Gebrauch machen, sowie für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönliche Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräften, zu gewähren oder deren Gewährung vorzuschreiben.
(6) Diese Richtlinie lässt die Ansprüche unberührt, die Menschen mit Behinderungen oder einer Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich ihrer persönlichen Assistenzkraft oder persönlichen Assistenzkräfte, oder Assistenztieren aufgrund anderer Bestimmungen des Unionsrechts oder der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts zustehen, einschließlich Ansprüchen, die besondere Leistungen, Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen bieten. Es bedarf keines Europäischen Behindertenausweises als Nachweis für eine Behinderung, um Zugang zu den in diesem Absatz genannten Rechten, für die im Einklang mit dem Unionsrecht eine Bescheinigung, ein Ausweis oder ein anderes förmliches Dokument für Menschen mit Behinderungen vorgeschrieben ist, zu erhalten oder sie wahrzunehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat entschließt sich, die nationale Behindertenbescheinigung, den nationalen Behindertenausweis oder das andere nationale förmliche Dokument für Menschen mit Behinderungen mit dem Europäischen Behindertenausweis zusammenzuführen.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;2. "Familienangehöriger" ein Familienmitglied eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG oder im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, das sein Recht auf Freizügigkeit ausübt;
3. "Menschen mit Behinderungen" Personen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;
4. "persönliche Assistenzkraft" eine Person, die einen Menschen mit Behinderungen begleitet oder unterstützt und die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt ist;
5. "Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen" jegliche besonderen Konditionen, einschließlich finanzieller Art, oder jegliche differenzierte Behandlung in Bezug auf Hilfe und Unterstützung, die Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls ihren Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder von Assistenztieren geboten werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen;
6. "Parkbedingungen und Stellplätze" Parkplätze, die Menschen mit Behinderungen oder gegebenenfalls deren Begleit- bzw. Unterstützungspersonen einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, entweder exklusiv oder im Allgemeinen vorbehalten sind, sowie jegliche Parkvorteile oder Vorzugskonditionen, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden, sei es auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung;
7. "Kurzaufenthalt" eine Reise oder einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von bis zu drei Monaten;
8. "Assistenztier" ein Tier, das im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten für einen Menschen mit Behinderungen Unterstützung leistet oder Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 4 Begünstigte
Diese Richtlinie gilt für
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Buchstabe "A" auf dem Europäischen Behindertenausweis auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten hinzugefügt werden.
Artikel 5 Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhabern eines Europäischen Behindertenausweises bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie Inhabern von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten zur Anerkennung ihres Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung - wenn es solche förmlichen Dokumente gibt - Zugang zu allen Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen gewährt wird, die in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dienstleistungen, Aktivitäten und Einrichtungen angeboten werden.
(2) Sofern in dieser Richtlinie oder im sonstigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen nach Absatz 1 günstige Bedingungen für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, oder besondere Bedingungen für Assistenztiere umfassen, diese günstigen oder besonderen Bedingungen einer Person oder Personen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte oder Assistenztieren, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.
Artikel 6 Gleichberechtigter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Parkbedingungen und Stellplätzen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Inhabern eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bei Reisen oder beim Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um ihren Wohnsitzstaat handelt, zu den gleichen Bedingungen wie die Inhaber von in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Parkausweisen für Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Parkbedingungen und Stellplätzen gewährt wird, die Menschen mit Behinderungen in diesem Mitgliedstaat vorbehalten sind.
(2) Sofern in dieser Richtlinie oder im sonstigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist, stellen die Mitgliedstaaten mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass, wenn in Bezug auf die Parkbedingungen und Stellplätze nach Absatz 1 günstige Bedingungen für eine Person oder Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, vorgesehen sind, diese günstigen Bedingungen einer Person oder Personen, die Inhaber des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich einer persönlichen Assistenzkraft oder persönlicher Assistenzkräfte, zu den gleichen Bedingungen gewährt werden.
Kapitel II
Europäischer Behindertenausweis und Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Artikel 7 Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises
(1) Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Behindertenausweises entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang I ein. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am 5. Juni 2028 nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug verwenden, gemäß den in Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten in das physische Format auf.
(2) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Behindertenausweis wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
(3) Die zuständigen Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten führen die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Behindertenausweises im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten durch. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Behindertenausweises zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für die Nichterfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
(4) Der Europäische Behindertenausweis wird vom Wohnsitzstaat direkt oder auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert. Falls der Europäische Behindertenausweis nicht direkt ausgestellt wird, werden Menschen mit Behinderungen über die Möglichkeit, diesen Ausweis zu beantragen, informiert. Seine Ausstellung an den Begünstigten oder seine Verlängerung erfolgt kostenfrei und innerhalb der gleichen Frist, die für die Ausstellung von Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus bzw. des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung gilt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Europäischen Behindertenausweises eine Gebühr für die im Zusammenhang mit seiner Neuausstellung entstehenden Kosten zu erheben. Wird eine solche Gebühr erhoben, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, die Neuausgabe des Europäischen Behindertenausweises zu beantragen.
(5) Der Europäische Behindertenausweis wird als physische Version ausgestellt und innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat, um ein barrierefreies digitales Format ergänzt. Menschen mit Behinderungen können die physische Version des Ausweises, die digitale Version oder beide beantragen. Die digitale Version darf nur die in Anhang I angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten. Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.
(6) Die Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Europäische Behindertenausweis die längste mögliche Gültigkeit aufweist, wobei gegebenenfalls der Gültigkeitsdauer von Behindertenbescheinigungen, Behindertenausweisen oder anderen förmlichen Dokumenten oder der Dauer von Verfahren zur Anerkennung des Behindertenstatus oder des Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Wohnsitzstaats eines Menschen mit Behinderungen ausgestellt wurden, Rechnung getragen wird.
(7) Bis zum 5. Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar durch
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Behindertenausweises in Anhang I zu erlassen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen. In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.
Artikel 8 Format, gegenseitige Anerkennung, Ausstellung und Gültigkeit des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen
(1) Jeder Mitgliedstaat führt die physische Version des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen entsprechend dem gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Format in Anhang II ein. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch am 5. Juni 2028 nehmen die Mitgliedstaaten einen QR-Code und andere digitale Merkmale in die physische Version auf, die elektronische Mittel zur Prävention und Bekämpfung von Betrug gemäß der Festlegung in den in Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakten verwenden.
(2) Ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Europäischer Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
(3) Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zuständig. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Sicherheit, Integrität, Echtheit und vertrauliche Behandlung der für die Zwecke dieser Richtlinie erfassten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Die für die Ausstellung des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständige Behörde oder Stelle gilt als ein Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Durch die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungsanbietern wird ein Mitgliedstaat nicht von der Haftung nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften für die Nichteinhaltung von Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten befreit.
(4) Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird vom Wohnsitzstaat auf Antrag der Person mit Behinderungen oder einer nach den nationalen Rechtsvorschriften ermächtigten Person ausgestellt oder verlängert. Er wird innerhalb einer angemessenen Frist von maximal 90 Tagen ab dem Tag der Antragstellung ausgestellt oder verlängert, es sei denn, es werden notwendige Feststellungen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen kostenlos ausstellen und verlängern oder eine Gebühr für die Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verlängerung erheben. Wird eine solche Gebühr erhoben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gebühr die jeweiligen Verwaltungskosten nicht übersteigt oder Menschen mit Behinderungen nicht daran hindert oder davon abbringt, den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen zu beantragen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen mit den dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen alle bestehenden Parkausweise für Menschen mit Behinderungen auf Antrag des Inhabers und in jedem Fall bis zum 5. Dezember 2029 ersetzt, die gemäß der Empfehlung 98/376/EG auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgestellt wurden. Bis zu diesem Tag können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Parkausweise für Menschen mit Behinderungen, die vor dem 5. Juni 2028 ausgestellt wurden, im Einklang mit der Empfehlung 98/376/EG in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung wie der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen haben.
(6) Der Europäische Parkausweis für Menschen mit Behinderungen wird als physische Version ausgestellt oder verlängert. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die physische Version des Ausweises um eine digitale Version zu ergänzen, nachdem die Kommission die in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen festgelegt hat. In Mitgliedstaaten, in denen die physische Version des Ausweises um eine digitale Version ergänzt wird, können Menschen mit Behinderungen die physische Version des Ausweises oder, wenn sie es wünschen, sowohl die physische als auch die digitale Version beantragen. Die digitale Version darf nur die in Anhang II angegebenen personenbezogenen Daten für die physische Version enthalten. Die in dieser digitalen Version enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu verschlüsseln, und es müssen technische Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Speichermedium nur von befugten Nutzern ausgelesen werden kann.
(7) Bis zum 5. Dezember 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte, mit denen diese Richtlinie ergänzt wird, und zwar um
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie durch die Änderung der Datenfelder des einheitlichen Formats des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in Anhang II zu erlassen, wenn diese Änderungen erforderlich sind, um das Format an technische Entwicklungen anzupassen, Fälschungen und Betrug zu verhüten, gegen Missbrauch oder Zweckentfremdung vorzugehen oder die Interoperabilität sicherzustellen. In diesen delegierten Rechtsakten wird den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umsetzung dieser Änderungen eingeräumt.
Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 9 Digitale Versionen und gemeinsame technische Spezifikationen
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um barrierefreie digitale Versionen des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen, die die in Anhang I bzw. Anhang II aufgeführten Datenfelder enthalten, festzulegen und die Interoperabilität sicherzustellen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen für das Speichermedium der digitalen Version des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen für Aspekte wie die Überprüfung der Gültigkeit des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und ihrer Serien- oder Dokumentennummer, die Überprüfung ihrer Echtheit, die Verhütung von Fälschung und Betrug, das Auslesen dieser Ausweise durch die Mitgliedstaaten und die Verwendung der Ausweise im Rahmen einer digitalen Brieftasche auf Unionsebene.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.
(4) Vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß den Absätzen 1 oder 2 konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 23 enthaltenen Grundsätzen.
Artikel 10 Überwachung und Einhaltung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Fälschung und Betrug und gehen aktiv gegen jedwede betrügerische Ausstellung, betrügerische Verwendung und Fälschung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen vor.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat eine schwere oder systematische missbräuchliche Verwendung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Behindertenausweises oder des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in seinem Hoheitsgebiet fest, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat den ausstellenden Mitgliedstaat darüber. Der ausstellende Mitgliedstaat sorgt für angemessene Folgemaßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die missbräuchliche Verwendung dieser Ausweise aus.
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen gegebenenfalls, ob die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Behindertenausweis bzw. dem Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen eingehalten und die damit einhergehenden Rechte - auch in Bezug auf Assistenztiere - der Menschen mit Behinderungen, die Inhaber dieser Ausweise sind, sowie der Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, gewahrt werden.
Artikel 11 Barrierefreiheit von Informationen und Kommunikationsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bedingungen, Vorschriften, Praktiken und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung oder den Entzug eines Europäischen Behindertenausweises und eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen in barrierefreien Formaten, einschließlich digitalen und leicht lesbaren Formaten, sowie auf Antrag in den von Menschen mit Behinderungen gewünschten assistiven Formaten.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und informieren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen - auch in barrierefreier Form - über das Vorhandensein des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und die Bedingungen für deren Beantragung, Nutzung und Verlängerung. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Sensibilisierungskampagne der Union durch und fördert fortlaufend die Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Sensibilisierung von Behörden und privaten Anbietern für das Vorhandensein und die Verwendung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen und bestärken diese Behörden und Anbieter darin, Menschen mit Behinderungen freiwillig Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen sowie Parkbedingungen und Stellplätze in einem möglichst breiten Spektrum an Dienstleistungen, anderen Aktivitäten und Einrichtungen anzubieten.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung gestellt, einschließlich auf den offiziellen Webseiten von Behörden oder durch andere geeignete Mittel.
Artikel 12 Zuständige Behörden oder Stellen und nationale Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung, die Verlängerung und den Entzug des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, um den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern. Bis zum 5. Juni 2025 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Kontaktstellen mit.
Artikel 13 Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen aktiv angehört und einbezogen werden.
Kapitel IV
Befugnisübertragung und Durchführungsbefugnisse
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 sowie Artikel 8 Absätze 7 und 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Dezember 2024 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absätze 7 und 8 und Artikel 8 Absätze 7 und 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission Menschen mit Behinderungen und ihre Vertretungsorganisationen sowie die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absätze 7 oder 8 oder Artikel 8 Absätze 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 16 Durchsetzung und Rechtsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Instrumente vorhanden sind, mit denen die Einhaltung und die Durchsetzung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Instrumenten zählen
Artikel 17 Nichteinhaltung und Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten Vorschriften über angemessene Maßnahmen wie Sanktionen, die gegen Behörden, Stellen oder private Anbieter zu ergreifen sind, wenn diese die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht einhalten, und treffen alle für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Maßnahmen.
(2) Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.
Artikel 18 Zugang zu Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Behörden die Informationen über die Sonderkonditionen, Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie Menschen mit Behinderungen nach den Artikeln 5 und 6 zur Verfügung stellen, öffentlich zugänglich machen, auch über ihre offiziellen Webseiten - falls vorhanden - oder in anderer angemessener Weise.
Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Webseite ein, die allgemeine Informationen über das Ziel und die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen enthält, gegebenenfalls einschließlich Verweisen auf die für Ausstellung, Erneuerung und Entzug dieser Ausweise zuständigen Behörden oder Stellen. Diese Webseite umfasst auch verfügbare allgemeine Informationen über Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden für Menschen mit Behinderungen angeboten werden, und leitet die Nutzer für spezifischere Informationen an spezifische Webseiten einschlägiger Behörden weiter. Diese Webseiten können ebenso solche Informationen von privaten Anbietern auf nationaler Ebene enthalten.
(2) Ferner halten die Mitgliedstaaten private Anbieter an, Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätze, die sie nach den Artikeln 5 und 6 anbieten, in barrierefreiem Format öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen werden kostenlos und in klarer, umfassender, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher Weise auf den offiziellen Webseiten der Behörden oder privaten Anbieter - falls vorhanden - oder in anderer angemessener Weise zur Verfügung gestellt, und zwar im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882.
(4) Im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht stellen Betreiber von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten gegebenenfalls sicher, dass Fahrgästen, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises sind, klare Informationen über die Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die in den verschiedenen Abschnitten ihrer Reise gelten, angeboten werden.
Artikel 19 Webseite der Union
(1) Bis zum 5. Dezember 2028 richtet die Kommission eine eigene Webseite der Union für den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen ein. Auf dieser Webseite der Union befindet sich ein Link zu den in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten nationalen Webseiten.
(2) Die Webseite der Union steht im Einklang mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 in allen Amtssprachen der Union, in internationaler Gebärdensprache und in den nationalen Gebärdensprachen der Mitgliedstaaten sowie in barrierefreien und leicht lesbaren Formaten zur Verfügung. Die Informationen auf der Webseite der Union müssen leicht verständlich sein und dürfen den Komplexitätsgrad des Niveaus B1 (untere Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats nicht überschreiten.
Artikel 20 Berichterstattung und Bewertung
(1) Bis zum 5. Juni 2031 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht untersucht und bewertet unter anderem die Nutzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen im Lichte sozialer, wirtschaftlicher, technologischer sowie sonstiger einschlägiger Entwicklungen, insbesondere die Auswirkungen etwaiger Gebühren, das Ausmaß, in dem durch die Umsetzung dieser Richtlinie ihre Ziele erreicht wurden, und ihr Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Rechtsakten der Union, um festzustellen, ob in Bezug auf die Richtlinie Verbesserungsbedarf besteht.
Dieser Bericht enthält auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen Gründen, die gemäß den Richtlinien 79/7/EWG 24, 2000/43/EG 25, 2000/78/EG 26 oder 2004/113/EG 27 des Rates geschützt sind, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen verstanden wird.
(3) Bis zum 5. Juni 2029 führt die Kommission eine Bewertung aller verbleibenden Lücken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen durch. Die Kommission trägt dem Ergebnis dieser Bewertung bei ihrer Entscheidung, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um solche Lücken zu schließen, gebührend Rechnung.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen rechtzeitig die notwendigen Informationen, damit diese den in Absatz 1 genannten Bericht erstellen kann.
(5) In dem in Absatz 1 genannten Bericht werden die Standpunkte von Menschen mit Behinderungen, relevanten nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Vertreterorganisationen von Menschen mit Behinderungen, sowie wirtschaftlichen Interessenträgern berücksichtigt.
Artikel 21 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 5. Juni 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 5. Juni 2028 an.
(2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 22 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 23 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg, am 23. Oktober 2024.
2) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI, http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024.
4) ABl. L 23 vom 27.01.2010 S. 37.
5) ABl. C 428 vom 13.12.2017 S. 10.
6) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70).
7) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.07.2006 S. 1).
9) Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.05.2021 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 1).
11) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 1).
12) Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42).
13) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 77).
14) Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 08.06.2021 S. 32).
15) Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.05.2021 S. 1).
16) Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (ABl. L 167 vom 12.06.1998 S. 25).
17) Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.06.2021 S. 1).
18) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
19) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004 S. 1).
20) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1).
21) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
22) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
23) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
24) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.01.1979 S. 24).
25) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 22).
26) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 02.12.2000 S. 16).
27) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004 S. 37).
| Format des Europäischen Behindertenausweises | Anhang I |
Text auf der VORDERSEITE: "European Disability Card" in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats.
RÜCKSEITE: Vom ausstellenden Mitgliedstaat festzulegende Informationen in einer oder mehreren Amtssprachen dieses Mitgliedstaats.
1. Die Größe des Ausweises entspricht dem Format ID-1 nach ISO/IEC 7810.
2. Der Ausweis verfügt über Folgendes:
3. Der Ausweis ist dunkelblau und hellblau, entsprechend der Abbildung in diesem Anhang und gemäß den folgenden Referenzen:
4. Auf dem Ausweis sind sein Ausstellungsdatum und sein Ablaufdatum angegeben.
5. Der Ausweis enthält einen Ländercode umrandet von dem Kreis von 12 Sternen, der die Union symbolisiert.
6. Die verwendete Schriftart ist Arial Regular oder, wenn dies nicht möglich ist, eine serifenlose Schriftart. Zwischen den im Vordergrund und im Hintergrund verwendeten Farben besteht ausreichend Kontrast.
7. Die Worte "Europäischer Behindertenausweis" werden in englischer Sprache und in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats in der Schriftart Arial Regular sowie in Braille unter Verwendung der Abmessungen des Marburger Codes angezeigt.
8. Der optionale Buchstabe "A" (in Schrift und in Braille) darf hinzugefügt werden, wenn der Ausweis die Person mit Behinderungen zur Begleitung durch eine oder mehrere persönliche Assistenzkräfte, durch andere Begleit- oder Unterstützungspersonen, die nach dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten in dieser Funktion anerkannt sind, oder durch Assistenztiere berechtigt. Der Buchstabe "A" kann auch für Menschen mit Behinderungen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gemäß dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten hinzugefügt werden.
9. Ein QR-Code oder andere mögliche digitale Merkmale, die elektronische Mittel zur Prävention von Betrug verwenden, sind nach Annahme der in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakte hinzuzufügen. Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
10. Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.
| Format des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen | Anhang II |
VORDERSEITE
RÜCKSEITE
1. Der Ausweis hat folgende Abmessungen:
2. Der Ausweis ist dunkelblau und gelb, entsprechend den Abbildungen in diesem Anhang und unter Verwendung der folgenden Referenzen:
3. Der Ausweis ist auf der Vorder- und der Rückseite jeweils senkrecht in zwei Teile unterteilt:
Die digitalen Merkmale auf der physischen Version des Ausweises können mehr personenbezogene Daten enthalten als die Daten, die auf der physischen Version gemäß diesem Anhang vorgesehen sind. Der Zugang zu diesen Daten ist jedoch auf Behörden der ausstellenden Mitgliedstaaten und nur auf befugte Nutzer beschränkt. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
4. Eintragungen werden in englischer Sprache sowie in einer oder mehreren Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats abgefasst. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abzufassen als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so tut er dies unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anhangs. Fasst ein Mitgliedstaat Eintragungen auf Bulgarisch oder Griechisch ab, so erstellt er eine Fassung des Ausweises, die lateinische Buchstaben verwendet.
| ENDE | |