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Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

(ABl. L 2024/2842 vom 14.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken und die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, einen anderen Mitgliedstaat für einen Kurzaufenthalt zu bereisen oder zu besuchen, zu verbessern, werden mit der Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 der Rahmen gemeinsamer Regeln und Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Formats, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus oder eines Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung für den Zugang zu den gleichen Bedingungen, zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern bei einer Vielzahl entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen gewährt werden, und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland festgelegt.

(2) In Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) ist vorgesehen, dass das Handeln der Union unter anderem darauf abzielen muss, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage sollte eine Reihe von Vorschriften festgelegt werden, in denen festgelegt wird, bei welchen Rechten Begünstigte der Richtlinie (EU) 2024/2841 und diese Drittstaatsangehörige gleich behandelt werden.

(3) Nach Artikel 67 Absatz 2 AEUV müssen für die Zwecke dieser Richtlinie Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden.

(4) Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, gegenüber Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/2841 fallen, zu stärken und um die Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung in der gesamten Union sicherzustellen und so auch eine wirksame und uneingeschränkte Teilhabe und Inklusion dieser Personen auf gleichberechtigter Grundlage mit Unionsbürgern zu gewährleisten, ist es nötig, die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen anzuwenden, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde, sowie gegebenenfalls auf ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder auf Assistenztiere. So sollten beispielsweise Drittstaatsangehörige, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates 4 oder internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genießen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass sie sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde.

(5) Alle Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/2841 sollten aufgrund der vorliegenden Richtlinie entsprechend für Drittstaatsangehörige gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(6) Insbesondere sollte diese Richtlinie zwar die geltenden Unionsvorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unberührt lassen, könnte jedoch diesen Personen die Ausübung ihres Rechts, sich innerhalb der Union frei zu bewegen oder zu reisen, erleichtern, sofern sie bereits ein solches Recht auf Mobilität haben, indem sie die gegenseitige Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung in allen Mitgliedstaaten sicherstellt. Wenn Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Europäischen Behindertenausweises oder eines Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sind, sich rechtmäßig innerhalb der Union frei bewegen oder rechtmäßig innerhalb der Union reisen, werden sie die Rechte auf gegenseitige Anerkennung gemäß dieser Richtlinie genießen.

(7) Daher sollten die Mitgliedstaaten alle nötigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 festgelegten Vorschriften in Bezug auf den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweise für den Behindertenstatus oder einen Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung und ihres anerkannten Rechts auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze, mit denen Zugang zu den gleichen Bedingungen, zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen in Bezug auf entgeltlich oder unentgeltlich angebotene Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen gewährt wird, und auf Parkbedingungen und Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sowie gegebenenfalls für Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, oder Assistenztiere, gleichermaßen für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die Vorschriften über die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt, dass Drittstaatsangehörigen Rechte auf Zugang zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen oder Parkbedingungen und Stellplätzen, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, in gleicher Weise wie Begünstigten der Richtlinie (EU) 2024/2841 gewährt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2841 in einer Sprache bereitzustellen, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie verstehen.

(9) Drittstaatsangehörige mit Behinderungen sind einem erhöhten Risiko von mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt. Darüber hinaus wird im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen festgestellt, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und vorgesehen, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können. Ferner werden darin die schwierigen Bedingungen anerkannt, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder eines sonstigen Status ausgesetzt sind.

(10) Die der Kommission aus dem Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2841 erwachsenden Verpflichtungen sollten sich auch auf Drittstaatsangehörige erstrecken, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Der in dem Artikel genannte Bericht der Kommission sollte auch eine Analyse spezifischer Benachteiligungssituationen aufgrund intersektioneller Diskriminierung, die als Diskriminierung aufgrund einer Kombination von Behinderung und anderen gemäß den Richtlinien 79/7/EWG 6, 2000/43/EG 7, 2000/78/EG 8 oder 2004/113/EG 9 des Rates geschützten Gründen verstanden wird, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauen und Mädchen mit Behinderungen enthalten.

(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union ( EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist.

(13) Da das Ziel dieser Richtlinie - nämlich die Ausweitung der in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/2841 fallen, sowie auf Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder Assistenztiere, wodurch auch ihre Möglichkeiten zum Reisen oder zur freien Bewegung in anderen Mitgliedstaaten verbessert werden - von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme zur Schaffung eines Rahmens von gemeinsamen Regeln und Bedingungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten gelten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung oder Rechte auf Menschen mit Behinderungen vorbehaltene Parkbedingungen und Stellplätze von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat anerkannt wurden, sowie für Personen, die sie begleiten oder unterstützen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder für Assistenztiere im Sinne von Artikel 3 Nummern 4 und 8 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff "Drittstaatsangehöriger" jegliche Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist.

Artikel 3

Durch diese Richtlinie werden geltende Vorschriften bezüglich der unionsweiten Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, nicht berührt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um den besonderen Sprachbedürfnissen von Drittstaatsangehörigen, einschließlich, sofern angezeigt, durch Spracherleichterungen, gerecht zu werden.

Artikel 5

Drittstaatsangehörige, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden, fallen unter Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2841.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 5. Juni 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 5. Juni 2028 an.

(2) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg, am 23. Oktober 2024.

1) ABl. C, C/2024/1981, 18.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1981/oj.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2024.

3) Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (ABl. L, 2024/2841, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2841/oj).

4) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 07.08.2001 S. 12).

5) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlament und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).

6) Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. L 6 vom 10.01.1979 S. 24).

7) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.07.2000 S. 22).

8) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 02.12.2000 S. 16).

9) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004 S. 37).


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