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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2850 der Kommission vom 11. November 2024 über die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2850 vom 12.11.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um das System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen.

(3) Gemäß Artikel 25a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG nimmt die Kommission eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden, mit einem Referenzwert von 85 % der Emissionen des Jahres 2019 für jedes Jahr ab dem Jahr 2024. Die gesetzgebenden Organe haben die EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von einer solchen Liste von Staaten ausgenommen, da die Strecken zwischen diesen Ländern in den Anwendungsbereich der jeweiligen Emissionshandelssysteme dieser Länder fallen.

(4) In Bezug auf 2024 beruht die Aufnahme eines Staates in die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden, auf der Mitteilung der Absicht des Staates, CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anzuwenden, wobei diese Mitteilung an das ICAO-Sekretariat zu richten ist. Das ICAO-Sekretariat veröffentlicht jährlich eine Liste von Staaten, die eine solche Mitteilung übermittelt haben. Um den Änderungen dieser jährlich veröffentlichten Liste Rechnung zu tragen, nimmt die Kommission jedes Jahr eine Liste von Staaten (ohne EWR-Länder, die Schweiz und das Vereinigte Königreich) an, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA anwenden.

(5) Die vom ICAO-Sekretariat für 2024 veröffentlichte Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie CORSIA anwenden, umfasst San Marino und Monaco. San Marino und Monaco sollten jedoch nicht in den Anhang dieser Verordnung aufgenommen werden, da sie über keinen Flughafen verfügen und keine Flüge auf Strecken durchgeführt werden, auf die CORSIA für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG Anwendung findet.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2024

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).

.

Anhang


Liste von Staaten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die Zwecke der Richtlinie 2003/87/EG CORSIA in Bezug auf Emissionen im Jahr 2024 anwenden:

1. Afghanistan
2. Albanien
3. Antigua und Barbuda
4. Armenien
5. Australien
6. Aserbaidschan
7. Bahamas
8. Bahrain
9. Barbados
10. Belize
11. Benin
12. Bosnien und Herzegowina
13. Botsuana
14. Burkina Faso
15. Kambodscha
16. Kamerun
17. Kanada
18. Cookinseln
19. Costa Rica
20. Côte d'Ivoire
21. Kuba
22. Demokratische Republik Kongo
23. Dominikanische Republik
24. Ecuador
25. El Salvador
26. Äquatorialguinea
27. Gabun
28. Georgien
29. Ghana
30. Grenada
31. Guatemala
32. Guyana
33. Haiti
34. Honduras
35. Indonesien
36. Irak
37. Israel
38. Jamaika
39. Japan
40. Kasachstan
41. Kenia
42. Kiribati
43. Kuwait
44. Madagaskar
45. Malawi
46. Malaysia
47. Malediven
48. Mali
49. Marshallinseln
50. Mauritius
51. Mexiko
52. Mikronesien
53. Moldau
54. Montenegro
55. Namibia
56. Nauru
57. Neuseeland
58. Nigeria
59. Nordmazedonien
60. Oman
61. Palau
62. Papua-Neuguinea
63. Philippinen
64. Katar
65. Ruanda
66. St. Kitts und Nevis
67. St. Vincent und die Grenadinen
68. Samoa
69. Saudi-Arabien
70. Serbien
71. Seychellen
72. Sierra Leone
73. Singapur
74. Salomonen
75. Südkorea
76. Südsudan
77. Suriname
78. Tansania
79. Thailand
80. Gambia
81. Timor-Leste
82. Tonga
83. Trinidad und Tobago
84. Türkei
85. Tuvalu
86. Uganda
87. Ukraine
88. Vereinigte Arabische Emirate
89. Vereinigte Staaten
90. Uruguay
91. Vanuatu
92. Sambia
93. Simbabwe


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