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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2861 vom 13.11.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... der VO (EU) 2023/1114 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da die Veröffentlichung der in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen so viele Anleger wie möglich erreichen und überprüfbar sein sollte, sollten Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, diese Informationen über Medien verbreiten und auf ihren Websites veröffentlichen. Um eine wirkungsvolle Verbreitung zu fördern, sollten die Insiderinformationen, die auf der Website von Emittenten, Anbietern und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, veröffentlicht werden, heruntergeladen und lokal abgespeichert werden können, um ihre weitere Verbreitung durch Dritte zu erleichtern.

(2) Um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern, sollten die Nutzer diskriminierungsfrei und kostenlos auf die Website zugreifen können und sollten die Insiderinformationen in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt enthalten sein. Damit die Nutzer problemlos den gesamten Verlauf der Offenlegungen von Insiderinformationen nachvollziehen können, sollten bei jeder Veröffentlichung auf der Website Datum und Uhrzeit der Offenlegung angegeben werden und sollten die Veröffentlichungen dort in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sein. Da Kryptowerte grenzüberschreitend gehandelt werden, ist es von grundlegender Bedeutung, dass der Zugang zu den veröffentlichten Informationen nicht durch Sprachbarrieren eingeschränkt wird. Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, sollten die Insiderinformationen deshalb auf ihrer Website in der oder den Sprachen veröffentlichen, in der/denen auch das Kryptowerte-Whitepaper abgefasst ist, sowie, falls durchführbar, in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache. Um die aktive Verbreitung der Insiderinformationen zu erleichtern, sollte die Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, den Anlegern die Option bieten, bei jeder neuen Veröffentlichung im Zusammenhang mit Insiderinformationen Push- oder sonstige Benachrichtigungen zu erhalten.

(3) Da soziale Medien und webbasierte Plattformen bei der Übermittlung von Informationen zu Kryptowerten eine immer größere Rolle spielen, können Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, für die Verbreitung von Insiderinformationen auch soziale Medien oder webbasierte Plattformen nutzen, wenn es sich dabei um Medien handelt, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden. Um die größtmögliche öffentliche Verbreitung der Insiderinformationen zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, immer dann, wenn die Verbreitung über ein einziges Medium nicht ausreicht, die Verbreitung über mehr als ein Medium oder mehr als eine Art von Medium in Betracht ziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Medium von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt wird, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme von nur einem Medium oder nur einer Art von Medium mit begrenzter Reichweite nicht als von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt angesehen werden sollte. Dies könnte beispielsweise bei der Verbreitung über eine Social-Media-Plattform mit einer begrenzten Zahl von Nutzern der Fall sein.

(4) Um den Zugriff auf veröffentlichte Insiderinformationen weiter zu erleichtern, sollte jede Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen einen Link zu der Website enthalten, auf der die Insiderinformationen veröffentlicht wurden. Eine Veröffentlichung in sozialen Medien oder auf webbasierten Plattformen sollte den gleichen Anforderungen genügen, die auch für die Veröffentlichung dieser Informationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person gelten, was auch den diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen einschließt. Nur bei öffentlich zugänglichen Plattformen sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen diskriminierungsfreien Zugang zu Offenlegungen in sozialen Medien und webbasierten Plattformen gewährleisten. Während Registrierungsanforderungen akzeptabel sind, könnten Medien, die nur auf Einladung benutzt werden können, nicht als diskriminierungsfrei angesehen werden.

(5) Um die Zentralisierung von Insiderinformationen zu erleichtern, können derartige Informationen, wenn sie Emittenten oder Anbieter betreffen, deren Kryptowerte auf einer Handelsplattform gehandelt werden, auch auf der Website der Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn die Handelsplattform dies zulässt. Um Kohärenz mit der Offenlegung des Emittenten, des Anbieters oder der die die Zulassung zum Handel beantragenden Person zu gewährleisten, sollte die Veröffentlichung auf der Website der Handelsplattformen einen Link zur Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, enthalten, auf der die Informationen ursprünglich veröffentlicht wurden.

(6) Damit die zuständigen Behörden zügig alle erforderlichen Überprüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Insider-Informationen oder möglichen Fällen von Marktmissbrauch durchführen können, und damit sie bei Bedarf die für die Verbreitung von Insiderinformationen zuständigen Personen rasch kontaktieren können, sollten diese beim Emittenten, beim Anbieter oder bei den Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, tätigen Personen namentlich (Vor- und Zuname sowie Position innerhalb des betreffenden Unternehmens) genannt werden.

(7) Damit Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ihrer in Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Pflicht nachkommen können, die für sie zuständigen Behörden über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen zu informieren, sollten die technischen Mittel, mit deren Hilfe die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wird, sicherstellen, dass die zentralen Informationen über den Prozess des Aufschubs aufgezeichnet werden.

(8) Um die Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen sowie deren zügige Übermittlung zu gewährleisten, sollten Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die für sie zuständige Behörde schriftlich unter Verwendung des von dieser Behörde bestimmten sicheren elektronischen Mittels über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen informieren und auf Verlangen darlegen, wie alle für den Aufschub geltenden Bedingungen erfüllt wurden.

(9) Zuständige Behörden sollten Untersuchungen zu möglichen Marktmissbrauchsfällen wirkungsvoll durchführen können. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden feststellen können, welche Personen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person mit dem Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen befasst sind, ohne diese Informationen bei dem betreffenden Unternehmen anfordern zu müssen. Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, sollte der zuständigen Behörde folglich mitteilen, welche Person die zuständige Behörde über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation unterrichtet hat, und welche Person oder Personen den Aufschub dieser Offenlegung beschlossen hat bzw. haben. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sollte der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die zuständige Behörde ebenfalls über die Dauer des Aufschubs informieren.

(10) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(11) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Technische Mittel für die Offenlegung von Insiderinformationen

(1) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, müssen für die Offenlegung von Insiderinformationen technische Mittel nutzen, die gewährleisten, dass die Insiderinformationen

  1. diskriminierungsfrei an einen größtmöglichen Empfängerkreis,
  2. unentgeltlich
  3. und unionsweit zeitgleich verbreitet werden.

(2) m eine wirkungsvolle Verbreitung sicherzustellen, übermitteln Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, Insiderinformationen direkt oder über einen Dritten an Medien, die von einem angemessenen Teil der Öffentlichkeit genutzt werden; hierbei kann es sich um eines oder mehrere der Folgenden handeln:

  1. traditionelle Medien,
  2. soziale Medien, die eine Veröffentlichung in schriftlicher Form ermöglichen,
  3. webbasierte Plattformen, die die Veröffentlichung von Nachrichten in Bezug auf Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ermöglichen.

Insiderinformationen über Kryptowerte, die zum Handel an einer Handelsplattform für Kryptowerte zugelassen sind, können auf der Website dieser Handelsplattform veröffentlicht werden, wenn diese Plattform eine solche Möglichkeit für Emittenten oder Anbieter vorsieht.

(3) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, dürfen Insiderinformationen nicht über soziale Medien oder webbasierte Plattformen verbreiten, wenn diese sozialen Medien oder webbasierten Plattformen nicht gewährleisten, dass die Informationen für sämtliche Nutzer zugänglich sind oder das soziale Medium oder die webbasierte Plattform den Zugang an Modalitäten knüpft, die den Zugang für die Nutzer beschränken.

(4) Die Veröffentlichung von Insiderinformationen auf sozialen Medien, webbasierten Plattformen oder der Website einer Handelsplattform für Kryptowerte muss einen Link zu der schriftlichen Erklärung enthalten, die gemäß Artikel 2 vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, auf der Website veröffentlicht wurde.

(5) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, verwenden bei der Verbreitung von Insiderinformationen über die in Absatz 2 genannten sozialen Medien oder webbasierten Plattformen elektronische Mittel, die gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Insiderinformationen bei der Verbreitung gewahrt bleiben. Bei jeder derartigen Verbreitung ist klar auf Folgendes hinzuweisen:

  1. dass es sich bei den übermittelten Informationen um Insiderinformationen handelt;
  2. die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls mit der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;
  3. die Identität der Person, von der die Meldung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;
  4. den Gegenstand der Insiderinformation;
  5. Datum und Uhrzeit der Verbreitung.

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, gewährleisten Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit, indem sie bei etwaigen Ausfällen oder Unterbrechungen, zu denen es bei der Verbreitung von Insiderinformationen kommt, umgehend Abhilfemaßnahmen einleiten.

Für die Zwecke dieses Artikels ist unter 'sozialen Medien' ein "Online-Dienst eines sozialen Netzwerks" im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu verstehen und unter 'webbasierter Plattform' eine Online-Plattform, die Informationen und Daten zu Kryptowerten erhebt und verbreitet, um fundierte Anlageentscheidungen zu fördern und die diskriminierungsfrei und kostenlos zugänglich ist.

Artikel 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen auf der Website des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt

(1) Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel mit Kryptowerten beantragen, veröffentlichen die in Artikel 87 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insiderinformationen in Form einer herunterladbaren schriftlichen Erklärung auf ihrer Website. Die in der herunterladbaren schriftlichen Erklärung enthaltene Beschreibung der Insiderinformationen muss sprachlich klar, präzise und unmissverständlich sein.

(2) Die in Absatz 1 genannte Website

  1. ermöglicht den Nutzern einen diskriminierungsfreien und kostenlosen Zugang zu den auf der Website veröffentlichten Insiderinformationen;
  2. ermöglicht den Nutzern das problemlose Auffinden der Insiderinformationen, indem diese in einem leicht erkennbaren speziellen Abschnitt der Website abgelegt werden;
  3. gibt unmissverständlich Datum und Uhrzeit der Offenlegung der Insiderinformationen an;
  4. listet die Offenlegungen der Insiderinformationen in chronologischer Reihenfolge auf;
  5. stellt die Insiderinformationen in der Sprache des Kryptowerte-Whitepapers und - soweit durchführbar - in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung;
  6. räumt den Nutzern die Möglichkeit ein, Benachrichtigungen über die Veröffentlichung von Insiderinformationen, die einen zügigen Zugriff auf diese Informationen ermöglichen, per E-Mail, als Textnachricht oder als Pop-up zu erhalten, sobald Insiderinformationen veröffentlicht werden.

Artikel 3 Mitteilung des Aufschubs der Offenlegung von Insiderinformationen

(1) Die technischen Mittel, mit denen Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufschieben, müssen die Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Speicherung aller nachstehend genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger gewährleisten:

  1. die Daten und Uhrzeiten, zu denen
    1. die Insiderinformationen beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, erstmals bestanden;
    2. die Entscheidung getroffen wurde, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;
    3. der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die Insiderinformationen voraussichtlich offenlegen wird;
  2. die Positionen/Funktionen der beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, tätigen Personen, die verantwortlich dafür sind,
    1. die Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen und über den Beginn und das voraussichtliche Ende des Aufschubs zu treffen;
    2. die laufende Überwachung der Bedingungen für den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformationen sicherzustellen;
    3. die Entscheidung zur Offenlegung der Insiderinformationen zu treffen;
    4. der zuständigen Behörde die Informationen über den Aufschub und die schriftliche Erläuterung vorzulegen;
  3. Nachweise für die anfängliche Erfüllung der in Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Bedingungen sowie für alle etwaigen Veränderungen, die in dieser Hinsicht in der Zeit des Aufschubs aufgetreten sind, darunter u. a.:
    1. die Informationsbarrieren für Dritte, die intern errichtet wurden, um zu verhindern, dass Personen, die Insiderinformationen nicht für die normale Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihrer Aufgaben beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der die Zulassung zum Handel beantragenden Person benötigen, auf diese Informationen zugreifen können;
    2. die Regelungen, die geschaffen wurden, wenn die Vertraulichkeit der Insiderinformationen nicht länger gewährleistet ist.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter 'dauerhaftem Datenträger' jedes Medium zu verstehen, mit dessen Hilfe Informationen so gespeichert werden können, dass sie für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer eingesehen und unverändert wiedergegeben können.

Emittenten, Anbieter und Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, übermitteln der zuständigen Behörde über eine spezielle Kontaktstelle, die bei dieser Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Mittel eine schriftliche Benachrichtigung über den Aufschub der Offenlegung der Insiderinformation sowie eine schriftliche Erläuterung dieses Aufschubs. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Person(en) hervor.

Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website die spezielle Kontaktstelle, die bei der zuständigen Behörde besteht oder von dieser benannt wurde, sowie die im vorangegangenen Unterabsatz genannten elektronischen Mittel an. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass während der Übertragung auch weiterhin für Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gesorgt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Benachrichtigung über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen die folgenden Angaben enthält:

  1. die Identität des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, gegebenenfalls einschließlich der vollständigen rechtlichen Bezeichnung;
  2. die Identität der Person, von der die Benachrichtigung stammt, d. h. Name und Vorname sowie die Position, die sie beim Emittenten, beim Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, bekleidet;
  3. die Kontaktstelle für die Benachrichtigung, einschließlich der dienstlichen E-Mail-Adresse und Telefonnummer der betreffenden Person;
  4. die offengelegten Insiderinformation, die Gegenstand des Aufschubs waren, einschließlich des Titels der Offenlegungserklärung, der Referenznummer in Fällen, in denen bei dem für die Verbreitung verwendeten System eine solche Nummer vergeben wird, und Datum und Zeitpunkt der Offenlegung der Insiderinformationen;
  5. Datum und Zeitpunkt der Entscheidung, die Offenlegung der Insiderinformationen aufzuschieben;
  6. Funktionen der Personen, die für die Entscheidung des Aufschubs der Offenlegung der Insiderinformationen verantwortlich sind.

(3) Wird die schriftliche Erläuterung, warum die Offenlegung von Insiderinformationen aufgeschoben wurde, gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde übermittelt, muss das in Absatz 1 genannte elektronische Mittel gewährleisten, dass diese schriftliche Erläuterung die in Absatz 2 genannten Informationen enthält. Aus dieser Benachrichtigung gehen auch die Identität und die Kontaktdaten der in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstaben b und e genannten Person(en) hervor.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2024

1) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

3) Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj).


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