Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 21

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2862 vom 13.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 15. August 2023 hat der International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen (im Folgenden " IAS 21") veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird präzisiert, wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht, wie ein Unternehmen den zu verwendenden Wechselkurs bestimmt und welche Angaben ein Unternehmen zu machen hat, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

(3) Infolge der Änderungen an IAS 21 wurde auch der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ( IFRS 1) geändert, um zwischen diesen Standards Kohärenz zu gewährleisten.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 21 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird wie folgt geändert:

1. Der International Accounting Standard 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen ( IAS 21) wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ( IFRS 1) wird entsprechend den im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 21 geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2024

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).


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Anhang

Mangelnde Umtauschbarkeit

Änderungen an IAS 21

Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen

Die Paragraphen 8 und 26 werden geändert. Die Paragraphen 8A-8B, 19A und ihre Überschriften, die Paragraphen 57A-57B und 60L-60M sowie Anhang A werden eingefügt.

DEFINITIONEN

8. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

...

Eine Währung ist in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens, der eine normale administrative Verzögerung einschließen kann, über einen Markt oder Tauschmechanismus, bei dem eine Tauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen würde, erhalten kann.

...

Ausführungen zu den Definitionen

Umtauschbarkeit (Paragraphen A2-A10)

8A Die Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, nimmt ein Unternehmen

  1. zum Bewertungsstichtag und
  2. für einen bestimmten Zweck vor.

8B Eine Währung ist nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum Bewertungsstichtag für den bestimmten Zweck nur einen unwesentlichen Betrag in der anderen Währung erhalten kann.

...

SCHÄTZUNG DES KASSAKURSES, WENN EINE WÄHRUNG NICHT UMTAUSCHBAR IST (PARAGRAPHEN A11-A17)

19A Ist eine Währung zum Bewertungsstichtag nicht in eine andere Währung umtauschbar (wie in den Paragraphen 8, 8A-8B und A2-A10 beschrieben), so hat ein Unternehmen den Kassakurs zum Bewertungsstichtag zu schätzen. Ziel des Unternehmens muss es dabei sein, den Kurs zu schätzen, zu dem eine gewöhnliche Tauschtransaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde.

BILANZIERUNG VON FREMDWÄHRUNGSTRANSAKTIONEN IN DER FUNKTIONALEN WÄHRUNG

...

Bilanzierung in Folgeperioden

...

26. Sind mehrere Wechselkurse verfügbar, wird der Kurs verwendet, zu dem die zukünftigen Zahlungsströme, die durch den Geschäftsvorfall oder Saldo dargestellt werden, hätten abgerechnet werden können, wenn sie am Bewertungsstichtag stattgefunden hätten.

...

ANGABEN

...

57A Schätzt ein Unternehmen einen Kassakurs, weil eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist (siehe Paragraph 19A), hat das Unternehmen Angaben zu machen, die den Abschlussadressaten die Auswirkungen bzw. voraussichtlichen Auswirkungen dieser fehlenden Umtauschbarkeit auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und seine Zahlungsströme verständlich machen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

  1. Grund für die mangelnde Umtauschbarkeit in die andere Währung und finanzielle Auswirkungen,
  2. verwendete/r Kassakurs(e),
  3. Schätzverfahren und
  4. Risiken, die sich für das Unternehmen aus der fehlenden Umtauschbarkeit der Währung in die andere Währung ergeben.

57B Die Paragraphen A18-A20 regeln, wie ein Unternehmen Paragraph 57A anzuwenden hat.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

...

60L Mit der im August 2023 veröffentlichten Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit wurden die Paragraphen 8 und 26 geändert und die Paragraphen 8A-8B, 19A, 57A-57B und Anhang A eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn des Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

60M Bei der Anwendung der Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit muss ein Unternehmen keine Anpassung von Vergleichsinformationen vornehmen. Stattdessen hat das Unternehmen,

  1. wenn es Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung bilanziert und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass seine funktionale Währung nicht in die Fremdwährung umtauschbar ist, oder, sofern zutreffend, zu dem Schluss gelangt, dass die Fremdwährung nicht in seine funktionale Währung umtauschbar ist, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
    1. betroffene monetäre Posten in Fremdwährung und nichtmonetäre Posten, die zum beizulegenden Zeitwert in einer Fremdwährung bewertet werden, unter Verwendung des zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kassakurses umzurechnen, und
    2. alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen zu erfassen.
  2. Wenn das Unternehmen eine Darstellungswährung verwendet, die nicht mit seiner funktionalen Währung identisch ist, oder das Unternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs umrechnet, und es zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu dem Schluss gelangt, dass seine funktionale Währung (oder die funktionale Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs) nicht in seine Darstellungswährung umtauschbar ist, oder es, sofern zutreffend, zu dem Schluss gelangt, dass seine Darstellungswährung nicht in seine funktionale Währung (oder die funktionale Währung des ausländischen Geschäftsbetriebs) umtauschbar ist, so hat das Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
    1. die betroffenen Vermögenswerte und Schulden unter Verwendung des zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kassakurses umzurechnen,
    2. die betroffenen Eigenkapitalpositionen unter Verwendung des zu diesem Zeitpunkt geschätzten Kassakurses umzurechnen, sofern die funktionale Währung des Unternehmens hochinflationär ist, und
    3. alle Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Änderungen als Anpassung des kumulierten Betrags der Umrechnungsdifferenzen - kumuliert in einer separaten Komponente des Eigenkapitals - zu erfassen.

...

.

Anwendungsleitlinien Anhang A

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.

UMTAUSCHBARKEIT

A1 Das folgende Diagramm soll Unternehmen dabei helfen, die Umtauschbarkeit einer Währung zu beurteilen und für den Fall, dass eine Währung nicht umtauschbar ist, den Kassakurs zu schätzen.

bild

Schritt 1: Beurteilung, ob eine Währung umtauschbar ist (Paragraphen 8 und 8A-8B)

A2 Die Paragraphen A3-A10 enthalten Anwendungsleitlinien, die einem Unternehmen bei der Beurteilung helfen sollen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist. Ein Unternehmen kann unter Umständen feststellen, dass eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, obwohl ein Umtausch in die andere Richtung möglich ist. Beispielsweise kann ein Unternehmen feststellen, dass die Währung PC nicht in die Währung LC umtauschbar ist, obwohl die Währung LC in die Währung PC umtauschbar ist.

Zeitrahmen

A3 In Paragraph 8 wird der Kassakurs als Wechselkurs bei sofortiger Ausführung definiert. Doch kann eine Tauschtransaktion aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen oder aus praktischen Gründen wie etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage möglicherweise nicht immer sofort ausgeführt werden. Eine normale administrative Verzögerung beim Erhalt der anderen Währung bedeutet aber nicht, dass eine Währung nicht in diese andere Währung umtauschbar ist. Was unter einer normalen administrativen Verzögerung zu verstehen ist, hängt von den jeweiligen Fakten und Umständen ab.

Möglichkeit, die andere Währung zu erhalten

A4 Bei der Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, hat ein Unternehmen die Frage zugrundezulegen, ob es in der Lage ist, die andere Währung zu erhalten, und nicht, ob es dies beabsichtigt oder sich dafür entscheidet. Vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen der Paragraphen A2-A10 ist eine Währung in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die andere Währung - direkt oder indirekt - zu erhalten, selbst wenn es dies nicht beabsichtigt oder sich dagegen entscheidet. Vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen der Paragraphen A2-A10 ist die Währung LC beispielsweise dann in die Währung PC umtauschbar, wenn ein Unternehmen unabhängig davon, ob es die Währung PC erhalten will oder zu erhalten beschließt, entweder die Währung LC in die Währung PC umtauschen kann oder die Währung LC in eine andere Währung (FC) und dann die Währung FC in die Währung PC umtauschen kann.

Märkte oder Tauschmechanismen

A5 Bei der Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, hat ein Unternehmen nur Märkte oder Tauschmechanismen zu berücksichtigen, bei denen eine Transaktion zum Umtausch der Währung in die andere Währung durchsetzbare Rechte und Pflichten begründen würde. Die Durchsetzbarkeit ist eine Frage des Rechts. Ob eine Tauschtransaktion bei einem Markt oder Tauschmechanismus durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen würde, hängt von den jeweiligen Fakten und Umständen ab.

Zweck, für den die andere Währung benötigt wird

A6 Es ist möglich, dass für unterschiedliche Verwendungszwecke einer Währung unterschiedliche Wechselkurse existieren. So könnte beispielsweise ein Land, dessen Zahlungsbilanz unter Druck ist, Kapitaltransfers (wie etwa Dividendenzahlungen) in andere Länder verhindern, die Einfuhr bestimmter Güter aus diesen Ländern aber fördern wollen. Unter diesen Umständen könnten die zuständigen Behörden

  1. einen Vorzugswechselkurs für Importe von diesen Gütern und einen "Straf"-Wechselkurs für Kapitaltransfers in andere Länder festsetzen, was zu unterschiedlichen Wechselkursen für unterschiedliche Tauschtransaktionen führen würde, oder
  2. die andere Währung nur für die Bezahlung dieser Güterimporte und nicht für Kapitaltransfers in andere Länder bereitstellen.

A7 Dementsprechend könnte die Frage, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, davon abhängen, zu welchem Zweck das Unternehmen die andere Währung benötigt (oder hypothetisch benötigen könnte). Bei der Bewertung der Umtauschbarkeit gilt:

  1. Wenn ein Unternehmen Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung bilanziert (siehe die Paragraphen 20-37), hat es davon auszugehen, dass die andere Währung zu dem Zweck benötigt wird, einzelne Fremdwährungstransaktionen, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu realisieren oder auszugleichen.
  2. Wenn die Darstellungswährung eines Unternehmens nicht seine funktionale Währung ist (siehe die Paragraphen 38-43), hat das Unternehmen davon auszugehen, dass die andere Währung zu dem Zweck benötigt wird, sein Nettovermögen oder seine Nettoverbindlichkeiten zu realisieren oder auszugleichen.
  3. Wenn ein Unternehmen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in seine Darstellungswährung umrechnet (siehe die Paragraphen 44-47), hat es davon auszugehen, dass die andere Währung zu dem Zweck benötigt wird, seine Nettoinvestition in den ausländischen Geschäftsbetrieb zu realisieren oder auszugleichen.

A8 Die Realisierung des Nettovermögens eines Unternehmens oder seiner Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb könnte sich beispielsweise ergeben aus:

  1. der Ausschüttung einer Rendite an die Eigentümer des Unternehmens,
  2. dem Erhalt einer Rendite aus dem ausländischen Geschäftsbetrieb des Unternehmens oder
  3. der Rückgewinnung der Investition durch das Unternehmen oder die Eigentümer des Unternehmens, z.B. durch Veräußerung der Investition.

A9 Ein Unternehmen hat für jeden der in Paragraph A7 genannten Zwecke gesondert zu beurteilen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist. So hat ein Unternehmen die Umtauschbarkeit zum Zweck der Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung (siehe Paragraph A7(a)) gesondert von der Umtauschbarkeit zum Zweck der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs zu beurteilen (siehe Paragraph A7(c)).

Möglichkeit, lediglich begrenzte Beträge in der anderen Währung zu erhalten

A10 Eine Währung ist nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen für einen in Paragraph A7 genannten Zweck nur einen unwesentlichen Betrag in der anderen Währung erhalten kann. Ein Unternehmen hat die Wesentlichkeit des Betrags, den es für einen bestimmten Zweck in der anderen Währung erhalten kann, zu beurteilen, indem es diesen Betrag mit dem für den betreffenden Zweck erforderlichen Gesamtbetrag in der anderen Währung vergleicht. Als Beispiel: Ein Unternehmen, dessen funktionale Währung die Währung LC ist, hat Schulden, die auf die Währung FC lauten. Das Unternehmen beurteilt, ob der Gesamtbetrag an Währung FC, den es für den Ausgleich dieser Schulden erhalten kann, im Vergleich zum Gesamtbetrag (der Summe) seiner auf die Währung FC lautenden Schuldensalden lediglich einen unwesentlichen Betrag darstellt.

Schritt 2: Schätzung des Kassakurses, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (Paragraph 19A)

A11 In diesem Standard wird nicht festgelegt, wie ein Unternehmen den Kassakurs zu schätzen hat, um das in Paragraph 19A genannte Ziel zu erreichen. Ein Unternehmen kann einen beobachtbaren Wechselkurs ohne Anpassung (siehe die Paragraphen A12-A16) oder ein anderes Schätzverfahren (siehe Paragraph A17) verwenden.

Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses ohne Anpassung

A12 Bei der Schätzung des Kassakurses gemäß Paragraph 19A kann ein Unternehmen einen beobachtbaren Wechselkurs ohne Anpassung verwenden, wenn dieser beobachtbare Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Beispiele für einen beobachtbaren Wechselkurs sind:

  1. ein Kassakurs für einen anderen Zweck als den, für den ein Unternehmen die Umtauschbarkeit bewertet (siehe die Paragraphen A13-A14), und
  2. der erste Wechselkurs, zu dem ein Unternehmen die andere Währung für den angegebenen Zweck erhalten kann, nachdem die Umtauschbarkeit der Währung wieder gegeben ist (erster nachfolgender Wechselkurs) (siehe die Paragraphen A15-A16).

Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses für einen anderen Zweck

A13 Eine Währung, die für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann für einen anderen Zweck in diese Währung umtauschbar sein. So könnte ein Unternehmen eine Währung beispielsweise für die Einfuhr bestimmter Güter, nicht aber für die Zahlung von Dividenden erhalten können. In solchen Fällen könnte das Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass ein für einen anderen Zweck beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.

A14 Bei der Beurteilung, ob ein solcher beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Frage, ob mehrere beobachtbare Wechselkurse existieren - Die Existenz mehrerer beobachtbarer Wechselkurse könnte darauf hindeuten, dass Wechselkurse festgesetzt werden, um Unternehmen dazu zu veranlassen oder davon abzuhalten, die andere Währung für bestimmte Zwecke zu erhalten. Diese beobachtbaren Wechselkurse können einen "Anreiz" oder eine "Strafe" beinhalten und daher möglicherweise die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht getreu widerspiegeln.
  2. den Zweck, zu dem die Währung umtauschbar ist - Wenn ein Unternehmen die andere Währung nur für begrenzte Zwecke (z.B. für die Einfuhr von Hilfsgütern) erwerben kann, spiegelt der beobachtbare Wechselkurs die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen möglicherweise nicht getreu wider.
  3. die Art des Wechselkurses - Ein frei schwankender beobachtbarer Wechselkurs spiegelt eher die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu wider als ein Wechselkurs, der durch regelmäßige Interventionen der zuständigen Behörden festgelegt wird.
  4. die Häufigkeit, mit der Wechselkurse aktualisiert werden - Bei einem beobachtbaren Wechselkurs, der über einen bestimmten Zeitraum unverändert bleibt, ist es weniger wahrscheinlich, dass er die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegelt als bei einem beobachtbaren Wechselkurs, der täglich (oder mehrmals am Tag) aktualisiert wird.

Verwendung des ersten nachfolgenden Wechselkurses

A15 Eine Währung, die zum Bewertungsstichtag für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt für diesen Zweck in die jeweilige Währung umtauschbar werden. In solchen Fällen könnte ein Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.

A16 Bei der Beurteilung, ob der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:

  1. den Zeitraum zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Zeitpunkt, zu dem die Umtauschbarkeit wieder gegeben ist - Je kürzer dieser Zeitraum, desto wahrscheinlicher ist es, dass der erste nachfolgende Wechselkurs die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen getreu widerspiegelt.
  2. Inflationsraten - Wenn eine Volkswirtschaft einer hohen Inflation unterliegt oder gar hochinflationär ist (gemäß IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern), ändern sich die Kurse häufig schnell, unter Umständen mehrmals pro Tag. Folglich spiegelt der erste nachfolgende Wechselkurs für eine Währung einer solchen Volkswirtschaft die vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen möglicherweise nicht getreu wider.

Verwendung eines anderen Schätzverfahrens

A17 Ein Unternehmen, das ein anderes Schätzverfahren verwendet, kann jeden beobachtbaren Wechselkurs verwenden, einschließlich Wechselkursen aus Tauschtransaktionen an Märkten oder Tauschmechanismen, die keine durchsetzbaren Rechte und Verpflichtungen begründen, und den jeweiligen Kurs erforderlichenfalls anpassen, um das in Paragraph 19A genannte Ziel zu erfüllen.

Angaben, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist

A18 Ein Unternehmen hat zu erwägen, wie detailliert die Angaben sein müssen, damit die mit den Angabepflichten in Paragraph 57A verfolgte Zielsetzung erreicht ist. Ein Unternehmen hat die in den Paragraphen A19-A20 genannten Angaben und alle etwaigen zusätzlichen Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Angabepflichten in Paragraph 57A erforderlich sind.

A19 Bei der Anwendung von Paragraph 57A hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:

  1. die Währung und eine Beschreibung der Einschränkungen, aufgrund deren die jeweilige Währung nicht in die andere Währung umtauschbar ist,
  2. eine Beschreibung der betroffenen Transaktionen,
  3. den Buchwert der betroffenen Vermögenswerte und Schulden,
  4. die verwendeten Kassakurse und ob es sich bei diesen Kassakursen um Folgendes handelt:
    1. beobachtbare Wechselkurse ohne Anpassung (siehe die Paragraphen A12-A16) oder
    2. anhand eines anderen Schätzverfahrens geschätzte Kassakurse (siehe Paragraph A17),
  5. eine Beschreibung aller vom Unternehmen angewendeten Schätzverfahren sowie qualitative und quantitative Angaben zu den bei diesem Schätzverfahren verwendeten Eingangsparametern und getroffenen Annahmen und
  6. qualitative Angaben zu jeder Art von Risiko, dem das Unternehmen ausgesetzt ist, weil die Währung nicht in die andere Währung umtauschbar ist, sowie Art und Buchwert der Vermögenswerte und Schulden, die den einzelnen Arten von Risiko ausgesetzt sind.

A20 Wenn die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs nicht in die Darstellungswährung eines Unternehmens umtauschbar ist, oder, sofern zutreffend, die Darstellungswährung eines Unternehmens nicht in die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs umtauschbar ist, hat das Unternehmen ferner Folgendes anzugeben:

  1. den Namen des ausländischen Geschäftsbetriebs; ob es sich bei dem ausländischen Geschäftsbetrieb um ein Tochterunternehmen, eine gemeinschaftliche Tätigkeit, ein Gemeinschaftsunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen oder eine Niederlassung handelt; und den Hauptgeschäftssitz des ausländischen Geschäftsbetriebs,
  2. zusammengefasste Finanzinformationen über den ausländischen Geschäftsbetrieb und
  3. die Art und die Bedingungen aller vertraglichen Vereinbarungen, die das Unternehmen zur finanziellen Unterstützung des ausländischen Geschäftsbetriebs verpflichten könnten; dazu zählen auch Ereignisse oder Umstände, durch die das Unternehmen einen Verlust erleiden könnte.

Eine Überschrift wird geändert.

Änderungen anderer Verlautbarungen

Anhang B

Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Die Paragraphen 31C und D27 werden geändert und Paragraph 39AI wird eingefügt.

DARSTELLUNG UND ANGABEN

...

Erläuterung des Übergangs auf IFRS

...

Verwendung des als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werts nach einer ausgeprägten Hochinflation

31C Entscheidet sich ein Unternehmen aufgrund ausgeprägter Hochinflation (siehe die Paragraphen D26-D30) dafür, Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und diesen beizulegenden Zeitwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden, muss der erste IFRS-Abschluss des Unternehmens eine Erläuterung enthalten, wie und warum das Unternehmen eine funktionale Währung verwendet und dann wieder aufgegeben hat, die einer ausgeprägten Hochinflation unterliegt.

...

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

...

39AI Durch die im August 2023 veröffentlichte Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21) wurden die Paragraphen 31C und D27 geändert. Wendet ein Unternehmen IAS 21 (in der im August 2023 geänderten Fassung) an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.

...

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Befreiungen von anderen IFRS Anhang D

...

Ausgeprägte Hochinflation

...

D27 Die Währung eines Hochinflationslandes unterliegt einer ausgeprägten Hochinflation, wenn sie die beiden folgenden Merkmale aufweist:

  1. Nicht alle Unternehmen mit Transaktionen und Salden in der Währung können auf einen zuverlässigen allgemeinen Preisindex zurückgreifen.
  2. Die Währung ist nicht in eine relativ stabile Fremdwährung umtauschbar. Die Umtauschbarkeit wird gemäß IAS 21 beurteilt.



UWS Umweltmanagement GmbH ENDE