Verordnung (EU) 2024/2862 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 21
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2862 vom 13.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 15. August 2023 hat der International Accounting Standards Board bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen (im Folgenden " IAS 21") veröffentlicht. Mit diesen Änderungen wird präzisiert, wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht, wie ein Unternehmen den zu verwendenden Wechselkurs bestimmt und welche Angaben ein Unternehmen zu machen hat, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.
(3) Infolge der Änderungen an IAS 21 wurde auch der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ( IFRS 1) geändert, um zwischen diesen Standards Kohärenz zu gewährleisten.
(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 21 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird wie folgt geändert:
1. Der International Accounting Standard 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen ( IAS 21) wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Der International Financial Reporting Standard 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards ( IFRS 1) wird entsprechend den im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 21 geändert.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2024
2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).
| Anhang |
Mangelnde Umtauschbarkeit
Änderungen an IAS 21
Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen
Die Paragraphen 8 und 26 werden geändert. Die Paragraphen 8A-8B, 19A und ihre Überschriften, die Paragraphen 57A-57B und 60L-60M sowie Anhang A werden eingefügt.
DEFINITIONEN
8. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
...
Eine Währung ist in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens, der eine normale administrative Verzögerung einschließen kann, über einen Markt oder Tauschmechanismus, bei dem eine Tauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen würde, erhalten kann.
...
Ausführungen zu den Definitionen
Umtauschbarkeit (Paragraphen A2-A10)
8A Die Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, nimmt ein Unternehmen
8B Eine Währung ist nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum Bewertungsstichtag für den bestimmten Zweck nur einen unwesentlichen Betrag in der anderen Währung erhalten kann.
...
SCHÄTZUNG DES KASSAKURSES, WENN EINE WÄHRUNG NICHT UMTAUSCHBAR IST (PARAGRAPHEN A11-A17)
19A Ist eine Währung zum Bewertungsstichtag nicht in eine andere Währung umtauschbar (wie in den Paragraphen 8, 8A-8B und A2-A10 beschrieben), so hat ein Unternehmen den Kassakurs zum Bewertungsstichtag zu schätzen. Ziel des Unternehmens muss es dabei sein, den Kurs zu schätzen, zu dem eine gewöhnliche Tauschtransaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde.
BILANZIERUNG VON FREMDWÄHRUNGSTRANSAKTIONEN IN DER FUNKTIONALEN WÄHRUNG
...
Bilanzierung in Folgeperioden
...
26. Sind mehrere Wechselkurse verfügbar, wird der Kurs verwendet, zu dem die zukünftigen Zahlungsströme, die durch den Geschäftsvorfall oder Saldo dargestellt werden, hätten abgerechnet werden können, wenn sie am Bewertungsstichtag stattgefunden hätten.
...
ANGABEN
...
57A Schätzt ein Unternehmen einen Kassakurs, weil eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist (siehe Paragraph 19A), hat das Unternehmen Angaben zu machen, die den Abschlussadressaten die Auswirkungen bzw. voraussichtlichen Auswirkungen dieser fehlenden Umtauschbarkeit auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und seine Zahlungsströme verständlich machen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
57B Die Paragraphen A18-A20 regeln, wie ein Unternehmen Paragraph 57A anzuwenden hat.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
...
60L Mit der im August 2023 veröffentlichten Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit wurden die Paragraphen 8 und 26 geändert und die Paragraphen 8A-8B, 19A, 57A-57B und Anhang A eingefügt. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben. Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn des Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.
60M Bei der Anwendung der Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit muss ein Unternehmen keine Anpassung von Vergleichsinformationen vornehmen. Stattdessen hat das Unternehmen,
...
.
| Anwendungsleitlinien | Anhang A |
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.
UMTAUSCHBARKEIT
A1 Das folgende Diagramm soll Unternehmen dabei helfen, die Umtauschbarkeit einer Währung zu beurteilen und für den Fall, dass eine Währung nicht umtauschbar ist, den Kassakurs zu schätzen.
Schritt 1: Beurteilung, ob eine Währung umtauschbar ist (Paragraphen 8 und 8A-8B)
A2 Die Paragraphen A3-A10 enthalten Anwendungsleitlinien, die einem Unternehmen bei der Beurteilung helfen sollen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist. Ein Unternehmen kann unter Umständen feststellen, dass eine Währung nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, obwohl ein Umtausch in die andere Richtung möglich ist. Beispielsweise kann ein Unternehmen feststellen, dass die Währung PC nicht in die Währung LC umtauschbar ist, obwohl die Währung LC in die Währung PC umtauschbar ist.
Zeitrahmen
A3 In Paragraph 8 wird der Kassakurs als Wechselkurs bei sofortiger Ausführung definiert. Doch kann eine Tauschtransaktion aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen oder aus praktischen Gründen wie etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage möglicherweise nicht immer sofort ausgeführt werden. Eine normale administrative Verzögerung beim Erhalt der anderen Währung bedeutet aber nicht, dass eine Währung nicht in diese andere Währung umtauschbar ist. Was unter einer normalen administrativen Verzögerung zu verstehen ist, hängt von den jeweiligen Fakten und Umständen ab.
Möglichkeit, die andere Währung zu erhalten
A4 Bei der Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, hat ein Unternehmen die Frage zugrundezulegen, ob es in der Lage ist, die andere Währung zu erhalten, und nicht, ob es dies beabsichtigt oder sich dafür entscheidet. Vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen der Paragraphen A2-A10 ist eine Währung in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die andere Währung - direkt oder indirekt - zu erhalten, selbst wenn es dies nicht beabsichtigt oder sich dagegen entscheidet. Vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen der Paragraphen A2-A10 ist die Währung LC beispielsweise dann in die Währung PC umtauschbar, wenn ein Unternehmen unabhängig davon, ob es die Währung PC erhalten will oder zu erhalten beschließt, entweder die Währung LC in die Währung PC umtauschen kann oder die Währung LC in eine andere Währung (FC) und dann die Währung FC in die Währung PC umtauschen kann.
Märkte oder Tauschmechanismen
A5 Bei der Beurteilung, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, hat ein Unternehmen nur Märkte oder Tauschmechanismen zu berücksichtigen, bei denen eine Transaktion zum Umtausch der Währung in die andere Währung durchsetzbare Rechte und Pflichten begründen würde. Die Durchsetzbarkeit ist eine Frage des Rechts. Ob eine Tauschtransaktion bei einem Markt oder Tauschmechanismus durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründen würde, hängt von den jeweiligen Fakten und Umständen ab.
Zweck, für den die andere Währung benötigt wird
A6 Es ist möglich, dass für unterschiedliche Verwendungszwecke einer Währung unterschiedliche Wechselkurse existieren. So könnte beispielsweise ein Land, dessen Zahlungsbilanz unter Druck ist, Kapitaltransfers (wie etwa Dividendenzahlungen) in andere Länder verhindern, die Einfuhr bestimmter Güter aus diesen Ländern aber fördern wollen. Unter diesen Umständen könnten die zuständigen Behörden
A7 Dementsprechend könnte die Frage, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist, davon abhängen, zu welchem Zweck das Unternehmen die andere Währung benötigt (oder hypothetisch benötigen könnte). Bei der Bewertung der Umtauschbarkeit gilt:
A8 Die Realisierung des Nettovermögens eines Unternehmens oder seiner Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb könnte sich beispielsweise ergeben aus:
A9 Ein Unternehmen hat für jeden der in Paragraph A7 genannten Zwecke gesondert zu beurteilen, ob eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist. So hat ein Unternehmen die Umtauschbarkeit zum Zweck der Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen in seiner funktionalen Währung (siehe Paragraph A7(a)) gesondert von der Umtauschbarkeit zum Zweck der Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs zu beurteilen (siehe Paragraph A7(c)).
Möglichkeit, lediglich begrenzte Beträge in der anderen Währung zu erhalten
A10 Eine Währung ist nicht in eine andere Währung umtauschbar, wenn ein Unternehmen für einen in Paragraph A7 genannten Zweck nur einen unwesentlichen Betrag in der anderen Währung erhalten kann. Ein Unternehmen hat die Wesentlichkeit des Betrags, den es für einen bestimmten Zweck in der anderen Währung erhalten kann, zu beurteilen, indem es diesen Betrag mit dem für den betreffenden Zweck erforderlichen Gesamtbetrag in der anderen Währung vergleicht. Als Beispiel: Ein Unternehmen, dessen funktionale Währung die Währung LC ist, hat Schulden, die auf die Währung FC lauten. Das Unternehmen beurteilt, ob der Gesamtbetrag an Währung FC, den es für den Ausgleich dieser Schulden erhalten kann, im Vergleich zum Gesamtbetrag (der Summe) seiner auf die Währung FC lautenden Schuldensalden lediglich einen unwesentlichen Betrag darstellt.
Schritt 2: Schätzung des Kassakurses, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist (Paragraph 19A)
A11 In diesem Standard wird nicht festgelegt, wie ein Unternehmen den Kassakurs zu schätzen hat, um das in Paragraph 19A genannte Ziel zu erreichen. Ein Unternehmen kann einen beobachtbaren Wechselkurs ohne Anpassung (siehe die Paragraphen A12-A16) oder ein anderes Schätzverfahren (siehe Paragraph A17) verwenden.
Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses ohne Anpassung
A12 Bei der Schätzung des Kassakurses gemäß Paragraph 19A kann ein Unternehmen einen beobachtbaren Wechselkurs ohne Anpassung verwenden, wenn dieser beobachtbare Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Beispiele für einen beobachtbaren Wechselkurs sind:
Verwendung eines beobachtbaren Wechselkurses für einen anderen Zweck
A13 Eine Währung, die für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann für einen anderen Zweck in diese Währung umtauschbar sein. So könnte ein Unternehmen eine Währung beispielsweise für die Einfuhr bestimmter Güter, nicht aber für die Zahlung von Dividenden erhalten können. In solchen Fällen könnte das Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass ein für einen anderen Zweck beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.
A14 Bei der Beurteilung, ob ein solcher beobachtbarer Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
Verwendung des ersten nachfolgenden Wechselkurses
A15 Eine Währung, die zum Bewertungsstichtag für einen bestimmten Zweck nicht in eine andere Währung umtauschbar ist, kann zu einem späteren Zeitpunkt für diesen Zweck in die jeweilige Währung umtauschbar werden. In solchen Fällen könnte ein Unternehmen zu dem Schluss gelangen, dass der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt. Wenn der Kurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, kann ein Unternehmen ihn als geschätzten Kassakurs verwenden.
A16 Bei der Beurteilung, ob der erste nachfolgende Wechselkurs das in Paragraph 19A genannte Ziel erfüllt, hat ein Unternehmen unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
Verwendung eines anderen Schätzverfahrens
A17 Ein Unternehmen, das ein anderes Schätzverfahren verwendet, kann jeden beobachtbaren Wechselkurs verwenden, einschließlich Wechselkursen aus Tauschtransaktionen an Märkten oder Tauschmechanismen, die keine durchsetzbaren Rechte und Verpflichtungen begründen, und den jeweiligen Kurs erforderlichenfalls anpassen, um das in Paragraph 19A genannte Ziel zu erfüllen.
Angaben, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist
A18 Ein Unternehmen hat zu erwägen, wie detailliert die Angaben sein müssen, damit die mit den Angabepflichten in Paragraph 57A verfolgte Zielsetzung erreicht ist. Ein Unternehmen hat die in den Paragraphen A19-A20 genannten Angaben und alle etwaigen zusätzlichen Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Angabepflichten in Paragraph 57A erforderlich sind.
A19 Bei der Anwendung von Paragraph 57A hat ein Unternehmen Folgendes anzugeben:
A20 Wenn die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs nicht in die Darstellungswährung eines Unternehmens umtauschbar ist, oder, sofern zutreffend, die Darstellungswährung eines Unternehmens nicht in die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs umtauschbar ist, hat das Unternehmen ferner Folgendes anzugeben:
Eine Überschrift wird geändert.
Änderungen anderer Verlautbarungen
Anhang B
Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Die Paragraphen 31C und D27 werden geändert und Paragraph 39AI wird eingefügt.
DARSTELLUNG UND ANGABEN
...
Erläuterung des Übergangs auf IFRS
...
Verwendung des als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Werts nach einer ausgeprägten Hochinflation
31C Entscheidet sich ein Unternehmen aufgrund ausgeprägter Hochinflation (siehe die Paragraphen D26-D30) dafür, Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und diesen beizulegenden Zeitwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden, muss der erste IFRS-Abschluss des Unternehmens eine Erläuterung enthalten, wie und warum das Unternehmen eine funktionale Währung verwendet und dann wieder aufgegeben hat, die einer ausgeprägten Hochinflation unterliegt.
...
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
...
39AI Durch die im August 2023 veröffentlichte Verlautbarung Mangelnde Umtauschbarkeit (Änderungen an IAS 21) wurden die Paragraphen 31C und D27 geändert. Wendet ein Unternehmen IAS 21 (in der im August 2023 geänderten Fassung) an, sind diese Änderungen ebenfalls anzuwenden.
...
.
| Befreiungen von anderen IFRS | Anhang D |
...
Ausgeprägte Hochinflation
...
D27 Die Währung eines Hochinflationslandes unterliegt einer ausgeprägten Hochinflation, wenn sie die beiden folgenden Merkmale aufweist:
| ENDE |