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Beschluss 2024/2873 - Nr. 1/2024 des gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 10. Oktober 2024 zur Festlegung eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten

(ABl. L 2024/2873 vom 14.11.2024)



Der gemischte Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen -

gestützt auf das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 11.3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 30.7 Absatz 3 des CETA werden Teile des CETA seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(2) In Artikel 11.3 Absatz 6 des CETA ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden "Ausschuss") durch einen Beschluss ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung anzunehmen hat, wenn das Abkommen über gegenseitige Anerkennung nach Ansicht des Ausschusses mit dem CETA vereinbar ist

- hat folgenden Beschluss erlassen:

(1) Der Ausschuss nimmt das im Anhang zu diesem Beschluss enthaltene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten, das Bestandteil dieses Beschlusses ist, an.

(2) Der räumliche Geltungsbereich dieses Beschlusses erstreckt sich nach Artikel 30.10 des CETA auf Länder, die der Europäischen Union beitreten.

(3) Zur Klarstellung: Das CETA gilt für diesen Beschluss, einschließlich seiner Streitbeilegungsverfahren in Kapitel Neunundzwanzig und Ausnahmen in Kapitel Achtundzwanzig.

(4) Zur Klarstellung: Dieser Beschluss hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus Kapitel Zehn des CETA erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus Kapitel Zehn des CETA.

(5) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Recht, im öffentlichen Interesse die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu regeln und neue Regelungen einzuführen, um berechtigte Gemeinwohlziele wie Schutz und Förderung der öffentlichen Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliches Bildungswesen, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu erreichen.

(6) Beabsichtigt die Europäische Union, vor der Eintragung einen Online-Kurs nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten einzuführen, so unterrichtet sie den Ausschuss rechtzeitig im Voraus, damit dessen potenzielle Auswirkungen auf diesen Beschluss erörtert werden können.

(7) Die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen für Architekten genannten Informationen können in einem Dokument des Ausschusses zusammengestellt und von den Vertragsparteien veröffentlicht werden.

(8) Dieser Beschluss wird 30 Tage nach seiner Annahme durch den Ausschuss wirksam. Er wird verbindlich, nachdem jede Vertragspartei dem Ausschuss nach Artikel 11.3 Absatz 6 des CETA gemeldet hat, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen erfüllt sind. Zur Klarstellung: Die Berufsqualifikationen von Architekten gemäß diesem Beschluss werden nicht anerkannt bevor dieser Beschluss verbindlich wird.

(9) Dieser Beschluss verliert seine Wirksamkeit und Verbindlichkeit, wenn das CETA nicht in Kraft tritt und die vorläufige Anwendung des CETA nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETA beendet wird oder wenn das CETA nach Artikel 30.9 Absatz 1 des CETA beendet wird.

(10) Die in Artikel 8 dieses Beschlusses genannten internen Anforderungen beinhalten im Falle Kanadas die Ratifizierung durch alle Regulierungsgremien, die Teil der Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada) sind, und gegebenenfalls die einschlägigen legislativen und regulatorischen Maßnahmen der Provinzen und Territorien. Es wird klargestellt, dass die Provinzen und Territorien aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Befugnis in Kanada, Berufsqualifikationen und -dienstleistungen zu regulieren, ihren Regulierungsstellen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsgebiets nach eigenem Ermessen gewisse Befugnisse zuteilen können.

(11) Ersucht eine Vertragspartei beim Ausschuss schriftlich um einen Widerruf dieses Beschlusses, so wird dieser Beschluss widerrufen und ist für die Vertragsparteien nicht mehr bindend, sofern der Ausschuss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens nichts anderes entscheidet.

(12) Im Falle des Widerrufs dieses Beschlusses oder der Beendigung des CETA oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung nach Artikel 30.9 Absatz 1 oder Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETA bleiben Beschlüsse über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Architekten, die gemäß diesem Beschluss vor dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der Beendigung erteilt wurden, gültig. Im Falle des Widerrufs dieses Beschlusses oder der Beendigung des CETA oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung sind Anträge auf Anerkennung, die vor dem Datum des Ersuchens auf Widerruf dieses Beschlusses oder vor dem Tag der Beendigung des CETA oder der Beendigung seiner vorläufigen Anwendung bei einer Vertragspartei eingereicht wurden, nach den Bestimmungen dieses Beschlusses zu prüfen und abzuschließen. Der Widerruf dieses Beschlusses oder die Beendigung des CETA oder die Beendigung seiner vorläufigen Anwendung nach Artikel 30.9 Absatz 1 oder Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe d des CETA lassen etwaige Verpflichtungen von Architekten unberührt, Genehmigungen zur Ausübung von Architektentätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme zu verlängern.

(13) Eine Vertragspartei, die um den Widerruf dieses Beschlusses ersucht hat, kann dem Ausschuss schriftlich mitteilen, dass sie die Wiederinkraftsetzung dieses Beschlusses anstrebt. Der Ausschuss kann innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Widerrufs einen entsprechenden Beschluss annehmen, und jener Beschluss des Ausschusses wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 8 dieses Beschlusses verbindlich.

(14) Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am 10. Oktober 2024.

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Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten Anhang

Die Europäische Union und Kanada,

im Folgenden zusammen "Vertragsparteien",

- beschließen Folgendes:

(1) AUFSTELLUNG eines Rahmens zur Schaffung einer gerechten, transparenten und einheitlichen Regelung für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Beruf des Architekten,

UND

(2) IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtungen als Vertragsparteien des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde,

(3) IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Regierungen der Provinzen und Territorien in Kanada für die Regulierung von Berufsqualifikationen und Dienstleistungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet,

(4) UNTER UMSETZUNG von Kapitel Elf des CETA über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Beruf des Architekten,

(5) IN ANERKENNUNG der vorbereitenden Arbeiten und der gemeinsamen Empfehlung des Architects' Council of Europe und der Regulatory Organizations of Architecture in Canada,

(6) UNTER HINWEIS DARAUF, dass etwaige von den Antragstellern im Zusammenhang mit ihrem Antrag zu entrichtende Gebühren angemessen sein und den entstandenen Kosten entsprechen müssen und nicht an sich die Erbringung der Dienstleistung oder die Ausübung der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, die von CETA erfasst werden, beschränken dürfen,

(7) IN ANERKENNUNG der hohen Standards für die theoretische und praktische Ausbildung von Architekten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den Provinzen und Territorien Kanadas, die den unterschiedlichen nationalen Gepflogenheiten der Bildungssysteme Rechnung tragen und Elemente der Gleichwertigkeit zulassen,

(8) IN ERMUTIGUNG des Handels mit Dienstleistungen von Architekten zwischen der Europäischen Union und Kanada durch die Festlegung der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, um eine spätere Eintragung oder Zulassung von Architekten in der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,

(9) IN KENNTNIS des Canadian Free Trade Agreement 1 (Kanadisches Freihandelsabkommen), das Bestimmungen über die innerstaatliche Arbeitskräftemobilität in Kanada enthält,

(10) UNTER HINWEIS DARAUF, dass ein Antragsteller, dessen Antrag auf Anerkennung nach diesem Abkommen abgelehnt wurde, die Überprüfungsverfahren nach Artikel 12.3 Absatz 6 des CETA in Anspruch nehmen kann,

- sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) In diesem Abkommen werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen im Zuständigkeitsgebiet einer Vertragspartei, die die Aufnahme von Architektentätigkeiten oder deren Ausübung durch das Erfordernis bestimmter Berufsqualifikationen regelt, die Berufsqualifikationen anerkannt werden, die die Aufnahme von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei ermöglichen.

(2) Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und für Staatsangehörige Kanadas, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben wollen.

(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Architekten, die aufgrund eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung mit einem Dritten zur Ausübung von Architektentätigkeiten in Kanada oder in der Europäischen Union zugelassen sind.

(4) Unbeschadet dieses Abkommens können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Provinzen und Territorien Kanadas im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Berufsqualifikationen anerkennen, die den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 1.1, 1.2 und 11.1 des CETA. Ferner gelten folgenden Begriffsbestimmungen und ersetzen gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 1.1, 1.2 und 11.1 des CETA:

a) "Architekt" bezeichnet eine natürliche Person, die - nach den geltenden Bedingungen für die Aufnahme der Ausübung der unter dieses Abkommen fallenden Architektentätigkeiten - beruflich und akademisch qualifiziert und registriert, zugelassen oder gleichwertig anerkannt ist, um in einem unter dieses Abkommen fallenden Zuständigkeitsgebiet Architektentätigkeiten auszuüben.

b) "Architektentätigkeiten" bezeichnet die Ausübung professioneller Tätigkeiten, die regelmäßig unter der Berufsbezeichnung "Architekt" in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme ausgeübt werden,

c) "zuständige Behörde" bezeichnet eine Behörde oder Stelle, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien befugt ist, unter dieses Abkommen fallende Berufsqualifikationen für die Aufnahme oder Ausübung von Architektentätigkeiten anzuerkennen oder Dokumente auszustellen, die für das Funktionieren dieses Abkommens relevant sind,

d) "Ausbildungsnachweise" bezeichnet Diplome, Zeugnisse und sonstige Nachweise, die von einer nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Zuständigkeitsgebiets benannten zuständigen Behörde in diesem Zuständigkeitsgebiet ausgestellt werden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bescheinigen,

e) "Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme" bezeichnet das Zuständigkeitsgebiet der Vertragspartei, die für die Aufnahme von Architektentätigkeiten oder für deren Ausübung bestimmte Berufsqualifikationen voraussetzt und in der ein Architekt, der in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei seine abschließende Berufsqualifikation erworben hat, Architektentätigkeiten ausüben will,

f) "Zuständigkeitsgebiet" bezeichnet das Gebiet jeder Provinz oder jedes Territoriums Kanadas, oder das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dieses Abkommen in diesen Gebieten gilt,

g) "Berufserfahrung" bezeichnet die tatsächliche und rechtmäßige Erbringung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet,

h) "Richtlinie über Berufsqualifikationen" bezeichnet die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2, einschließlich ihrer Anhänge, in der zuletzt geänderten Fassung,

i) "Berufsqualifikationen" bezeichnet die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis und Berufserfahrung nachgewiesen werden, einschließlich einer Bescheinigung über die Eintragung in ein Berufsregister, eine Zulassung oder eine gleichwertige Bescheinigung, und

j) "ROAC" bezeichnet die Regulatory Organizations of Architecture in Canada (Regulierungsorganisationen für Architektur in Kanada), eine nationale Berufsorganisation zuständiger Behörden der Provinzen und Territorien, die freiwillig als Kollektiv tätig ist, um national anerkannte Normen und Programme im Zusammenhang mit dem Beruf des Architekten einzuführen.

Artikel 3 Wirkungen der Anerkennung

(1) Die zuständige Behörde eines Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme erkennt nach den Verfahren und Bedingungen dieses Abkommens die von jedweder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei bescheinigten Berufsqualifikationen eines Architekten als gleichwertig an.

(2) Für die Zwecke einer Aufnahme oder Ausübung von Architektentätigkeiten misst das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme den Berufsqualifikationen von Architekten, deren Qualifikationen nach diesem Abkommen anerkannt wurden, in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung bei wie den Berufsqualifikationen, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt oder bescheinigt wurden und die Aufnahme von Architektentätigkeiten ermöglichen.

Artikel 4 Anforderungen für die Anerkennung

(1) Unbeschadet des Artikels 6 und vorbehaltlich gegebenenfalls bestehender Anforderungen an Sprachkenntnisse gelten für einen Architekten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme in Kanada die folgenden Anforderungen:

  1. eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, bescheinigt durch Nachweis von:
  2. eine gültige Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung als Architekt oder eine gleichwertige Eintragung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn es keine Registrierungs- oder Zulassungsregelung gibt, und
  3. Zuverlässigkeit.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 und vorbehaltlich gegebenenfalls bestehender Anforderungen an Sprachkenntnisse gelten für einen Architekt aus Kanada für die Aufnahme und Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die folgenden Anforderungen:

  1. eine mindestens zwölfjährige Ausbildung und Berufserfahrung als Architekt, bescheinigt durch Nachweis von:
  2. eine gültige Eintragung in ein Berufsregister oder Zulassung als Architekt durch eine zuständige Behörde in Kanada und
  3. Integrität.

(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich oder des Absatzes 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich dieses Artikels können auch durch Ausbildungsnachweise erfüllt werden, die von einem Dritten ausgestellt und nach den Anforderungen eines Zuständigkeitsgebiets einer Vertragspartei als gleichwertig anerkannt und gegebenenfalls durch die in diesem Zuständigkeitsgebiet erforderliche Berufsausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung ergänzt werden.

Artikel 5 Ausgleichsmaßnahme

(1) Ein Architekt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme in Kanada Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, hat vor der Eintragung einen zehnstündigen Online-Kurs zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen, um den bereichsspezifischen Wissensanforderungen in Bezug auf die Bauordnung, Bauunterlagen, Vertragsverwaltung und Berufspraxis gerecht zu werden. Der Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 enthält die Gebühren für die Teilnahme an dem Kurs. Die Anforderungen und Modalitäten des Online-Kurses vor der Eintragung sind in Anlage II festgelegt.

(2) Der Online-Kurs vor der Eintragung geht nicht über das hinaus, was verhältnismäßig ist, um die Unterschiede im bereichsspezifischen Wissen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Provinzen und Territorien Kanadas zu behandeln. Er darf nicht als unangemessener Negativanreiz für die Beantragung der Anerkennung wirken und die Aufnahme von oder die Ausübung der professionellen Tätigkeiten von in Absatz 1 dieses Artikels genannten Architekten nicht übermäßig verzögern oder erschweren. Die Testmodule des Online-Kurses vor der Eintragung können innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zugriff bis zu drei Mal wiederholt werden.

(3) Der Online-Kurs vor der Eintragung kann nur für Architekten im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels verlangt werden, die zum ersten Mal eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen durch ein kanadisches Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme anstreben.

(4) Die Europäische Union behält sich das Recht vor, einen gleichwertigen Online-Kurs vor der Eintragung einzuführen. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels wären auf solche Online-Kurse anwendbar, mit Ausnahme der Anforderungen und Modalitäten in Anlage II, sofern die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden.

Artikel 6 Verfahren zur Anerkennung

(1) Ein Architekt, der in einem Zuständigkeitsgebiet der anderen Vertragspartei Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, reicht bei der zuständigen Behörde dieses Zuständigkeitsgebiets auf elektronischem Wege einen Antrag ein, dem die in Anlage III aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen sind, wenn das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme diese verlangt. Anträge auf Anerkennung sind in der Sprache des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme oder in einer anderen vom Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme akzeptierten Sprache zu stellen.

(2) Die zuständige Behörde bestätigt den Erhalt eines Antrags auf elektronischem Wege innerhalb eines Monats nach Erhalt und teilt dem Antragsteller mit, ob der Antrag als vollständig angesehen wird. Im Falle von unvollständigen Anträgen ermittelt die zuständige Behörde die zusätzlichen Informationen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen.

(3) Das Verfahren zur Prüfung des Anerkennungsantrags wird so schnell wie möglich abgeschlossen und führt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Antragsteller einen vollständigen Antrag gestellt hat, zu einer hinreichend begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme.

(4) Verlangt eine zuständige Behörde die Absolvierung des Online-Kurses vor der Eintragung nach Artikel 5, so räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Online-Kurs ohne ungebührliche Verzögerung zu absolvieren, sobald sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind. In jedem Fall gibt die zuständige Behörde dem Antragsteller Gelegenheit, den Online-Kurs vor der Eintragung und erforderlichenfalls eine Sprachprüfung zu absolvieren und abzuschließen, und teilt dem Antragsteller, sofern beides erfolgreich abgeschlossen wurde, innerhalb der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Frist eine hinreichend begründete Entscheidung über den Antrag mit.

(5) Wird ein Antrag abgelehnt, setzt die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde unterrichtet den abgelehnten Antragsteller über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags.

(6) Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit ihrem Antrag entstehende Gebühren müssen den zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme entstandenen Kosten entsprechen.

Artikel 7 Ausübung von Architektentätigkeiten in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme

(1) Ein Architekt, dessen Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Abkommens anerkannt werden und der im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Architektentätigkeiten ausübt, ist an die für Architekten geltenden Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Verhaltensregeln und berufsethischen Regeln im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme gebunden, wie z.B. Vorschriften über die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung, Sprachkenntnisse, kontinuierliche berufliche Weiterbildung, Registrierungsgebühren und die Verwendung von Handels- oder Firmennamen.

(2) Ein Architekt nach Absatz 1 dieses Artikels ist berechtigt, Architektentätigkeiten unter der Berufsbezeichnung im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme auszuüben, wenn eine solche Bezeichnung gesetzlich geschützt ist.

(3) Wenn die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen eines Architekten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas anerkannt worden sind, kann ein anderes Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas keine zusätzlichen Kurse vorschreiben, die nicht von einem Architekten aus Kanada als Voraussetzung für die Eintragung in einem weiteren Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme verlangt würden.

Artikel 8 Umsetzung

(1) Jede Vertragspartei macht folgende Informationen öffentlich zugänglich oder stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese nach Möglichkeit auf elektronischem Wege öffentlich zugänglich machen:

  1. Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die Anträge auf Anerkennung von Qualifikationen verwalten,
  2. einschlägige Anforderungen und Verfahren in Bezug auf die Umsetzung und Verwaltung von Entscheidungen über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen,
  3. Verfahren im Zusammenhang mit der verpflichtenden Eintragung oder Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation und
  4. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Ausübung der unter dieses Abkommen fallenden professionellen Tätigkeiten gelten und insbesondere die Anforderungen an bereichsspezifisches Wissen umfassen, die im Online-Kurs vor der Eintragung nach Artikel 5 getestet werden.

(2) Jede Vertragspartei ist bestrebt, die andere Vertragspartei über neue Vorschriften oder Änderungen bestehender Vorschriften zu unterrichten, die in Ausübung ihres Regelungsrechts erlassen wurden und sich auf die Anerkennung von Qualifikationen von Architekten nach Artikel 11.5 Buchstabe d des CETA auswirken könnten.

(3) Die zuständigen Behörden jedes Zuständigkeitsgebiets einer Vertragspartei arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.

(4) Dieses Abkommen hindert die zuständigen Behörden oder ihre Verbände nicht daran, regelmäßig zusammenzukommen, um Fragen im Zusammenhang mit der Reglementierung des Architektenberufs zu erörtern.

(5) Die Vertragsparteien legen alle Fragen, die sich aus der Durchführung oder dem Funktionieren dieses Abkommens ergeben, dem nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe b des CETA eingesetzten Ausschuss vor, wenn diese Fragen nicht nach dem vorliegenden Artikel beigelegt werden können. Der Ausschuss tritt umgehend und spätestens 45 Tage nach Eingang eines Antrags zusammen und der Ausschuss bemüht sich, innerhalb von vier Monaten nach der Sitzung des Ausschusses zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

(6) Prüft der Gemischte CETA-Ausschuss die Auswirkungen eines neuen Beitritts zur Europäischen Union nach Artikel 30.10 des CETA, so tritt der Ausschuss zur Unterstützung der Prüfung durch den Gemischten CETA-Ausschuss zusammen und erstattet dem Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Bericht.

1) https://www.cfta-alec.ca/canadian-free-trade-agreement/.

2) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

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In Kanada ausgestellte Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufs des Architekten nach Artikel 4 Absatz 2 gestatten Anlage I

In Kanada wird die Ausbildung, die als eine der Voraussetzungen für den Zugang zu den Qualifikationen eines Architekten erforderlich ist, durch ein Diplom einer der folgenden Universitäten bescheinigt:

Die einschlägigen Abschlüsse sind:

Das Canadian Architectural Certification Board (kanadische Zertifizierungsstelle für Architektur - im Folgenden "CACB") oder die zuständige Behörde können auch einzelne Berufsabschlüsse oder Architekturdiplome von nicht akkreditierten Einrichtungen bewerten und diese zertifizieren, wenn sie den von der ROAC gebilligten Canadian Educational Standard (kanadischen Bildungsstandard) erfüllen. Die CACB führt auf ihrer Website eine Liste der aktuellen Akkreditierungen sowie Informationen über die Art und Weise der Zertifizierung.

Für Absolventen einer der Canadian University Schools of Architecture zertifizierte die CACB - vor der Einführung des CACB Degree Program Accreditation System (Akkreditierungssystem für Studiengänge des CACB) im Jahr 1991 - den Bildungsabschluss eines jeden einzelnen Architekturabsolventen, der an einer der oben genannten Universitäten erworben werden musste.

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Einzelheiten des zehnstündigen Online-Kurses vor der Eintragung nach Artikel 5 Anlage II

1. Allgemeine Grundsätze und Ziele des Kurses

Mit dem in Artikel 5 genannten Online-Kurs vor der Eintragung soll sichergestellt werden, dass ein Architekt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in einem Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Kanadas Architektentätigkeiten aufnehmen und ausüben möchte, das für die Berufsausübung in einer der Provinzen oder Territorien Kanadas erforderliche bereichsspezifische Wissen erworben hat.

Nach Abschluss des Kurses wird der Antragsteller Kenntnisse in den folgenden Bereichen erworben haben: Leistungen, die ein Architekt zu erbringen hat, vertragliche Anforderungen vor Aufnahme der Architektendienstleistungen, Berufspflichten in einem selbstverwaltenden Beruf sowie die Anforderung, das öffentliche Wohl zu schützen, verwaltungstechnische und rechtliche Verpflichtungen, die ein Architekt kennen muss, um Architektendienstleistungen in Kanada zu erbringen, und Fundstellen wichtiger Referenzinformationen, darunter Bauordnungen, Satzungen, Branchenstandards und andere Vorschriften.

2. Abgedecktes bereichsspezifisches Wissen

Das bereichsspezifische Wissen umfasst folgende Punkte:

3. Ergebnisse

Nach Abschluss des Online-Kurses vor der Eintragung wird dem Antragsteller unverzüglich mitgeteilt, ob er bestanden hat. Die Ergebnisse werden gleichzeitig an die ROAC übermittelt und von dieser aufgezeichnet.

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Unterlagen, die nach Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sein können Anlage III

Die zuständige Behörde eines Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme kann einen Antragsteller auffordern, jedes der folgenden Dokumente auf elektronischem Wege, soweit erforderlich, vorzulegen:

1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit zu einer Vertragspartei oder der dauerhaften Gebietsansässigkeit in einer Vertragspartei,

2. Ausbildungsnachweise,

3. einen Nachweis der Berufserfahrung,

4. ein Schreiben einer zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets, in dem der Architekt qualifiziert ist, das auf elektronischem Wege direkt an die zuständige Behörde des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme übermittelt wird und in dem Folgendes bestätigt wird:

  1. Datum der Eintragung oder Zulassung oder einer gleichwertigen Bescheinigung, wenn es in dem Zuständigkeitsgebiet, in dem der Architekt qualifiziert ist, keine Registrierungs- oder Zulassungsregelung gibt,
  2. gegebenenfalls die Erfüllung der Anforderungen an die Berufsqualifikationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens,
  3. Nachweis der Zuverlässigkeit bzw. der Integrität und
  4. sofern nicht von Buchstabe c abgedeckt, einen Nachweis, dass gegen den Architekten keine disziplinarischen Maßnahmen laufen und dass seine Ausübung von Architektentätigkeiten nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

Wird vom Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme ein Nachweis nach den Buchstaben c oder d verlangt, so erkennt es als ausreichenden Nachweis eine von der zuständigen Behörde des Zuständigkeitsgebiets, in dem der Architekt qualifiziert ist, ausgestellte Bescheinigung an. Werden solche Bescheinigungen von der zuständigen Behörde nicht ausgestellt, so erkennt das Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme eine eidesstattliche oder eine feierliche Erklärung des betreffenden Architekten vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation an. In diesem Fall legt der Antragsteller auch eine von dieser Behörde oder einem Notar ausgestellte Bescheinigung der Echtheit seiner eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung vor,

5. einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den Rechtsvorschriften des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme,

6. einen Strafregisterauszug aus dem in Nummer 4 genannten Zuständigkeitsgebiet,

7. einen Nachweis über die Zahlung der erforderlichen Antragsgebühren.

Die in den Nummern 4, 5 und 6 dieser Anlage genannten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.


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