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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2914 vom 26.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2018/1091 sieht einen Rahmen sowohl für europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebe als auch für die Kombination von Strukturinformationen mit Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, Agrar- und Umweltaspekten und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Informationen vor.

(2) Für das Referenzjahr 2026 sollte die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung aufgeführten, sich auf die Kernstrukturdaten beziehenden Variablen festgelegt wird.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1091 sollte die Kommission die für das Referenzjahr 2026 zu erhebenden Variablen für die Themen und Einzelthemen innerhalb der folgenden Module des Anhangs IV der Verordnung auflisten und beschreiben: "Arbeitskräfte und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten", "Ländliche Entwicklung", "Stallhaltungsverfahren und Düngemittel" und "Rebanlagen".

(4) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Variablen zu den Kernstrukturdaten ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen in den einzelnen Modulen ist in Anhang II festgelegt.

(3) Die Beschreibungen der von den Mitgliedstaaten für die Themenbereiche und Einzelthemen in den einzelnen in Anhang II aufgelisteten Modulen zu verwendenden Variablen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2024

1) ABl. L 200 vom 07.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1091/oj.

2) Eingesetzt mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).


.

Beschreibung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten, für die Kernstrukturdaten 1 zu verwendenden Variablen Anhang I


I. Allgemeine Variablen
Angabe zur Erhebung
CGNR 001 - Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs
Für die Übermittlung der Daten erhält der landwirtschaftliche Betrieb eine eindeutige numerische Kennung.
Standort des landwirtschaftlichen Betriebs
Standort des landwirtschaftlichen Betriebs ist der Ort, an dem der Betrieb seine landwirtschaftliche Haupttätigkeit ausübt.
CGNR 002 - Geografischer Standort
Code für die 1 km-Gitterzelle der Statistischen Einheiten gemäß INSPIRE 2 für den europaweiten Einsatz, in der sich der Betrieb befindet. Dieser Code wird nur für Übermittlungszwecke verwendet.
Für die Zwecke der Datenverbreitung wird zusätzlich zu den normalen Kontrollmechanismen zur Offenlegung tabellarischer Daten das 1 km-Gitter nur dann verwendet, wenn sich im Gitter mehr als zehn landwirtschaftliche Betriebe befinden; ist dies nicht der Fall, wird je nach Bedarf ein hierarchisches System mit Gitterweiten von 5 km, 10 km oder größer herangezogen.
CGNR 003 - NUTS-3-Region
Code der NUTS-3-Region 3 (gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, in der sich der Betrieb befindet.
CGNR 004 - Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Flächen, die als naturbedingt benachteiligt im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ausgewiesen sind.Angaben zu Gebieten, die als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen sind, sind gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gegebenenfalls gemäß neueren Rechtsvorschriften vorzulegen.
L - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen Gebiet als in einem Berggebiet, das aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt ist
M - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem Berggebiet
O - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich in einem anderen aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiet
N - Der landwirtschaftliche Betrieb befindet sich nicht in einem Gebiet, das als naturbedingt benachteiligt ausgewiesen ist
Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs
Die Rechtspersönlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.
Die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb liegt bei
CGNR 005 - einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen landwirtschaftlichen Betriebs ist
Eine einzige natürliche Person, die alleiniger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.
Landwirtschaftliche Betriebe, die diese Bedingungen erfüllen, werden als landwirtschaftlicher Betrieb mit alleinigem Inhaber bezeichnet.
CGNR 006 - - Falls ja, ist der Inhaber auch der Betriebsleiter?
CGNR 007 - - - Falls nein, ist der Betriebsleiter ein Familienmitglied des Inhabers?
CGNR 008 - - - - Falls ja, ist der Betriebsleiter der Ehegatte des Inhabers?
CGNR 009 - gemeinsamem Eigentum
Natürliche Personen, die alleinige Inhaber eines nicht mit landwirtschaftlichen Betrieben anderer Betriebsinhaber verbundenen landwirtschaftlichen Betriebs sind und die Eigentum und Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs teilen.
CGNR 010 - zwei oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind
Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.
CGNR 011 - einer juristischen Person
Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit).
CGNR 012 - - Falls ja, ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
Eine Unternehmensgruppe ist ein auf rechtlichen und/oder finanziellen Bindungen beruhender Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, der vom "Oberhaupt" der Gruppe kontrolliert wird.
Ein "Unternehmen" ist die kleinste Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.
CGNR 013 - Bei dem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Gemeinschaftslandeinheit
Zum Zwecke der Datenerfassung und -aufzeichnung ist ein landwirtschaftlicher Betrieb als "Gemeinschaftslandeinheit" eine Einheit, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst, die von anderen landwirtschaftlichen Betrieben nach gemeinsamen Rechten genutzt wird.
CGNR 014 - Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem landwirtschaftlichen Betrieb und daher durch das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) erfasst
Der Inhaber ist ein aktiver Landwirt im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 oder gegebenenfalls neuerer Rechtsvorschriften, und dem Antrag auf Beihilfe wurde stattgegeben.
CGNR 015 - Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzielle Unterstützung erhalten hat. Bei der finanziellen Unterstützung kann es sich um direkte Zahlungen nach Artikel 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handeln oder um Unterstützung im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 - Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte - oder gegebenenfalls nach neueren Rechtsvorschriften.
Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs

Der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs verantwortlich ist.

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu

  1. den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091 aufgeführten Tätigkeiten,
  2. der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder
  3. den Tätigkeiten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

Die für landwirtschaftliche Arbeiten aufgewendete Zeit im landwirtschaftlichen Betrieb ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Eine Jahresarbeitseinheit (JAE) ist die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

CGNR 016 - Geburtsjahr
Das Geburtsjahr des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs
CGNR 017 - Geschlecht
Das Geschlecht des Leiters des landwirtschaftlichen Betriebs:
M - männlich
F - weiblich
CGNR 018 - Landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb (außer Hausarbeit)
Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten 7 landwirtschaftlicher Arbeiten, die vom Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs verrichtet wurden.
CGNR 019 - Jahr der Einstufung als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs
Das Jahr, in dem der Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs seine Funktion übernahm
CGNR 020 - Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters
Höchstes landwirtschaftliches Ausbildungsniveau des Betriebsleiters:
PRACT - ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung, falls die Erfahrung des Betriebsleiters aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen wurde
BASIC - landwirtschaftliche Grundausbildung, falls der Betriebsleiter eine Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen) abgeschlossen hat; hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre
FULL - umfassende landwirtschaftliche Ausbildung, falls der Betriebsleiter eine vollzeitliche Ausbildung mit einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren nach Ende der Pflichtschulzeit an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen abgeschlossen hat.
CGNR 021 - Berufliche Ausbildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten
Falls der Betriebsleiter eine berufliche Aus- bzw. Weiterbildung absolvierte - unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder -aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und die hauptsächlich auf den Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten abzielen.
Besitzform der landwirtschaftlich genutzten Fläche (bezogen auf den Inhaber)
Die Besitzform ist abhängig von der Situation am Stichtag des Erhebungsjahres.
CGNR 022 - Bewirtschaftung auf eigenen Flächen
Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind oder von ihm in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.
CGNR 023 - Bewirtschaftung auf gepachteten Flächen
Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Referenzjahres an mehr als einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Referenzjahr am längsten genutzt hat.
CGNR 024 - Teilpacht oder sonstige Besitzformen
Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen, die
  1. im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt;
  2. im Rahmen anderer Besitzformen genutzt werden, die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführt werden.
CGNR 025 - Gemeinschaftsland
Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende).
CGNR 026 - Ökologischer/biologischer Landbau
Die Erzeugungsmethoden des landwirtschaftlichen Betriebs entsprechen i) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlament und des Rates 8 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau.
CGNR 027 - Landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf der Methoden des ökologischen/biologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden
Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, der in vollem Umfang entsprechend i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet wird.
CGNR 028 - Landwirtschaftlich genutzte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen/biologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen
Hektar des Teils der landwirtschaftlich genutzten Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs, auf dem während der Umstellung von nichtökologischem auf ökologischen Landbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums ("Umstellungsphase") Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, und zwar gemäß i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion.
CGNR 029 - Teilnahme an anderen Umweltzertifizierungssystemen
Der landwirtschaftliche Betrieb nimmt an nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen teil, wie sie in Artikel 43 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder in deren Anhang IX (derzeitige Zertifizierungssysteme, die der Ökologisierungszahlung der GAP gleichwertig sind) oder gegebenenfalls in neueren Rechtsvorschriften genannt sind, und der Antrag auf Beihilfe wurde genehmigt.


II. Flächenvariablen

Die Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten) und sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige anderweitig nicht genannte Flächen).

Die für jede Position zu erfassende Fläche ist dieHauptfläche und bezieht sich auf die physisch vorhandene Fläche der Parzelle(n) unabhängig davon, ob es während der Vegetationsperiode nur eine einzige Kultur oder mehrere Kulturen gab. Bei einjährigen Kulturen entspricht die Hauptfläche der Aussaatfläche; bei Dauerkulturen ist die Hauptfläche die gesamte bepflanzte Fläche; bei aufeinanderfolgenden Kulturen entspricht die Hauptfläche der Fläche mit der Hauptkultur auf der Parzelle während des Jahres; bei gleichzeitig angebauten Kulturen entspricht sie der Fläche, auf der sie gleichzeitig angebaut werden. Auf diese Art und Weise wird die Fläche nur einmal aufgeführt.

Bei der Hauptkultur handelt es sich um die Kultur mit dem größten wirtschaftlichen Wert. Ist es nicht möglich, die Hauptkultur auf der Grundlage des Produktionswerts zu ermitteln, ist die Hauptkultur diejenige, für die die Fläche von allen während des Referenzjahres geernteten Kulturen am längsten genutzt wird.

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten, die der landwirtschaftliche Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, sodass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Im Rahmen der Fruchtfolge wechseln die Kulturen normalerweise jährlich, eine Fruchtfolge mit mehrjährigen Kulturen ist jedoch auch möglich.

Feldanbau und Flächen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung sind gesondert zu erfassen.
Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr.

CLND 001 - Landwirtschaftlich genutzte Fläche
Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.
CLND 002 - - Ackerland
Hektar von Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.
CLND 003 - - - Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung)
Hektar mit sämtlichen Getreidearten, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung.
CLND 004 - - - - Weichweizen und Spelz
Hektar mit Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol., Triticum spelta L. und Triticum monococcum L.
CLND 005 - - - - Hartweizen
Hektar mit Triticum durum Desf.
CLND 006 - - - - Roggen und Wintermenggetreide
Hektar mit zu unterschiedlichen Zeiten ausgesätem Roggen (Secale cereale L.), Gemenge von Roggen und anderen Getreidearten und anderen Gemengen von vor oder im Winter ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide).
CLND 007 - - - - Gerste
Hektar mit Gerste (Hordeum vulgare L.).
CLND 008 - - - - Hafer und Sommermenggetreide
Hektar mit Hafer (Avena sativa L.) und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten, die als Gemenge angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, einschließlich Saatgut.
CLND 009 - - - - Körnermais und Corn-Cob-Mix
Hektar mit Mais (Zea mays L.), der zur Körnergewinnung geerntet wird, als Saatgut oder Corn-Cob-Mix.
CLND 010 - - - - Triticale
Hektar mit Triticale (x Triticosecale Wittmack).
CLND 011 - - - - Sorghum
Hektar mit Sorghum (Sorghum bicolor (L.) Conrad Moench oder Sorghum x sudanense (Piper) Stapf.)
CLND 012 - - - - Sonstige anderweitig nicht genannte Getreide zur Körnergewinnung (Buchweizen, Rispenhirse, Kanariensaat usw.)
Hektar mit Getreide, trocken zur Körnergewinnung geerntet, das unter den vorherigen Positionen nicht erfasst wurde, wie Rispenhirse (Panicum miliaceum L.), Buchweizen (Fagopyrum esculentum Mill.), Kanariensaat (Phalaris canariensis L.) und sonstige anderweitig nicht genannte Getreide (a. n. g.).
CLND 013 - - - - Reis
Hektar mit Reis (Oryza sativa L.).
CLND 014 - - - Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten)
Hektar mit getrockneten Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, trocken zur Körnergewinnung geerntet, unabhängig von der Verwendung.
CLND 015 - - - - Futtererbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen
Hektar mit allen Sorten von Futtererbsen (Pisum sativum L. convar. sativum oder Pisum sativum L. convar. arvense L. oder convar. speciosum) trocken geerntet, plus Hektar mit allen Sorten von Puff- oder Ackerbohnen (Vicia faba L. (partim)), trocken geerntet, plus Hektar mit allen Süßlupinen (Lupinus sp.), trocken zur Körnergewinnung geerntet, einschließlich Saatgut, unabhängig von der Verwendung.
CLND 016 - - - Hackfrüchte
Hektar mit wegen ihrer Wurzeln, Knollen oder ihrem veränderten Stiel angebauten Feldfrüchten. Ausgenommen ist Wurzel- und Knollengemüse, wie Karotten, Rote Rüben oder Kohlrüben.
CLND 017 - - - - Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel)
Hektar mit Kartoffeln/Erdäpfeln (Solanum tuberosum L.).
CLND 018 - - - - Zuckerrüben (ohne Saatgut)
Hektar mit Zuckerrüben (Beta vulgaris L.) für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung.
CLND 019 - - - - Sonstige Hackfrüchte a. n. g.
Hektar mit Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.
CLND 020 - - - Handelsgewächse
Hektar mit Handelsgewächsen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen.
CLND 021 - - - - Ölsaaten
Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), Sonnenblumenkernen (Helianthus annuus L.), Soja (Glycine max (L.) Merril), Lein (Linum usitatissimum L.), Senf (Sinapis alba L.), Mohn (Papaver somniferum L.), Färberdisteln (Carthamus tinctorius L.), Sesamsamen (Sesamum indicum L.), Erdmandeln (Cyperus esculentus L.), Erdnüssen (Arachis hypogea L.), Ölkürbissen (Cucurbita pepo var. styriaca) und Hanf (Cannabis sativa L.) die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden, ausgenommen Baumwollsamen (Gossypium spp.).
CLND 022 - - - - - Raps und Rübsen zur Körnergewinnung
Hektar mit Raps (Brassica napus L.) und Rübsen (Brassica rapa L. var. oleifera (Lam.)), die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden.
CLND 023 - - - - - Sonnenblumenkerne
Hektar mit Sonnenblumen (Helianthus annuus L.), als Trockenkörner geerntet.
CLND 024 - - - - - Soja
Hektar mit Soja (Glycine max L. Merril), die zur Ölerzeugung und zur Verwendung als Eiweiß als Trockenkörner geerntet werden.
CLND 025 - - - - - Ölleinsamen
Hektar mit Ölleinsamensorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet.
CLND 026 - - - - - Sonstige Ölfrüchte zur Körnergewinnung a. n. g.
Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebauten und als Trockenkörner geernteten Kulturen, anderweitig nicht genannt (ausgenommen Baumwollsamen).
CLND 027 - - - - Faserpflanzen
Hektar mit Faserpflanzen (Linum usitatissimum L.), Hanf (Cannabis sativa L.), Baumwolle (Gossypium spp.), Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Kenaf (Hibiscus cannabinus L.) und Sisal (Agave sisalana Perrine).
CLND 028 - - - - - Flachs
Hektar mit Flachssorten (Linum usitatissimum L.), hauptsächlich zur Faserherstellung angebaut.
CLND 029 - - - - - Hanf
Hektar mit Hanf (Cannabis sativa L.) für die Erzeugung von Stroh.
CLND 030 - - - - - Baumwolle
Hektar mit Baumwolle (Gossypium spp.), wegen der Faser und/oder wegen der Ölsaaten geerntet.
CLND 031 - - - - - Sonstige Faserpflanzen a. n. g.
Hektar mit sonstigen hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt, wie Jute (Corchorus capsularis L.), Abaca oder Manilahanf (Musa textilis Née), Sisal (Agave sisalana Perrine) und Kenaf (Hibiscus cannabinus L.).
CLND 032 - - - - Tabak
Hektar mit Tabak (Nicotiana tabacum L.), angebaut wegen der Blätter.
CLND 033 - - - - Hopfen
Hektar mit Hopfen (Humulus lupulus L.), angebaut wegen der Fruchtstände (Dolden).
CLND 034 - - - - Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
Hektar mit Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, angebaut für pharmazeutische Zwecke, zur Parfümherstellung oder zur menschlichen Ernährung.
CLND 035 - - - - Energiepflanzen a. n. g.
Hektar mit Energiepflanzen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet, anderweitig nicht genannt und auf Ackerland angebaut werden.
CLND 036 - - - - Sonstige Handelsgewächse a. n. g.
Hektar mit sonstigen Handelsgewächsen, anderweitig nicht genannt.
CLND 037 - - - Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland
Hektar mit sämtlichen grün geernteten Kulturen auf dem Ackerland, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestimmt sind, nämlich Getreide, Gräser, Leguminosen oder Handelsgewächse und sonstige Kulturen auf dem Ackerland, die grün geerntet und/oder verwendet werden.
CLND 038 - - - - Ackerwiesen- und weiden
Hektar mit in einer normalen Fruchtfolge stehenden Futtergräsern zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und normalerweise weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden.
CLND 039 - - - - Leguminosen zur Ganzpflanzenernte
Hektar mit hauptsächlich für Futterzwecke oder zur Energieerzeugung angebauten und als ganze Pflanze grün geernteten Leguminosen.
Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Leguminosen und Gräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.
CLND 040 - - - - Grünmais/Silomais
Hektar mit sämtlichen Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze) und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird.
CLND 041 - - - - Sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte (ohne Grünmais/Silomais)
Hektar mit sämtlichen Getreidesorten (ausgenommen Mais), für Futterzwecke oder zur Erzeugung erneuerbarer Energie (Erzeugung von Biomasse) angebaut und als ganze Pflanze grün geerntet.
CLND 042 - - - - Sonstige Pflanzen zur Grünernte a. n. g.
Hektar mit sonstigen ein- und mehrjährigen (weniger als fünf Jahre) hauptsächlich für Futterzwecke angebauten und grün geernteten Pflanzen. Auch Reste von anderweitig nicht genannten Gewächsen bei Vernichtung der Haupternte und Verwertung der Reststoffe (als Futtermittel oder erneuerbare Energie).
CLND 043 - - - Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren
Hektar mit Kohl, Blatt- und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die auf Ackerflächen im Freiland in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen oder Gartenbaukulturen angebaut werden.
CLND 044 - - - - Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit Gartenbaukulturen
Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen Gartenbaukulturen stehen.
CLND 045 - - - - Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen
Hektar mit Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.
CLND 046 - - - Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)
Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z.B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen (z.B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel- oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzisse und sonstige).
CLND 047 - - - Saat- und Pflanzgut
Hektar zur Erzeugung von Saatgut für Hackfrüchte (ausgenommen Kartoffeln/Erdäpfel und sonstige Gewächse, bei denen die Wurzeln auch als Saatgut verwendet werden), Futterpflanzen, Gräser, Handelsgewächse (ausgenommen Ölsaaten) sowie Saat- und Pflanzgut für Gemüse und Blumen.
CLND 048 - - - Sonstige Kulturen auf dem Ackerland a. n. g.
Hektar mit Kulturen auf dem Ackerland, anderweitig nicht genannt.
CLND 049 - - - Brachflächen
Hektar von sämtlichen Ackerflächen, die entweder der Fruchtfolge unterliegen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden (GLÖZ 9, bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt wird. Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden zur Regeneration normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht. Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:
  1. Flächen ohne jegliche Vegetation oder
  2. Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann, oder
  3. eingesäte Flächen, die ausschließlich Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache).
CLND 050 - - Dauergrünland
Hektar von Flächen, die fortdauernd (mehrere aufeinanderfolgende Jahre, normalerweise mindestens fünf Jahre oder länger) dem Anbau von Grünfutterpflanzen, Futterpflanzen oder Energiepflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen.
Das Grünland kann beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.
CLND 051 - - - Dauerwiesen und -weiden (ohne ertragsarmes Dauergrünland)
Hektar mit Dauerwiesen und -weiden auf Böden guter oder mittlerer Qualität, die normalerweise intensiv beweidet werden können.
CLND 052 - - - Ertragsarmes Dauergrünland
Hektar mit ertragsarmem Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert. Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht, da sie sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte eignen.
CLND 053 - - - Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist
Hektar mit Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften in einem Zustand erhalten wird, der die Beweidung oder den Anbau ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen ermöglicht, und das ferner beihilfefähig ist.
CLND 054 - - Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden)Hektar mit allen Obstbäumen, allen Zitrusbäumen, allen Nussbäumen, allen Beerenobstanlagen, allen Rebanlagen, allen Olivenbäumen und allen sonstigen Dauerkulturen, die für die menschliche Ernährung (z.B. Tee, Kaffee, Johannisbrot) und für andere Zwecke (z.B. Baumschulen, Weihnachtsbäume oder Pflanzen für Korb- oder Flechtwaren wie Rattan oder Bambus) verwendet werden.
CLND 055 - - - Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Rebanlagen und Erdbeeren)
Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst, Steinobst, Strauchbeerenobst, Nüssen und Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen.
CLND 056 - - - - Kernobst
Hektar mit Obstanlagen mit Kernobst wie Äpfeln (Malus spp.), Birnen (Pyrus spp.), Quitten (Cydonia oblonga Mill.) oder Mispeln (Mespilus germanica, L.).
CLND 057 - - - - Steinobst
Hektar mit Obstanlagen mit Steinobst, wie Pfirsichen und Nektarinen (Prunus persica (L.) Batch), Aprikosen/Marillen (Prunus armeniaca L. und andere), Süß und Sauerkirschen (Prunus avium L., P. cerasus), Pflaumen (Prunus domestica L. und andere) sowie anderem Steinobst anderweitig nicht genannt, wie Schlehdorn (Prunus spinosa L.) oder Japanische Wollmispeln (Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl.).
CLND 058 - - - - Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen
Hektar mit allen Obstarten der subtropischen und tropischen Klimazonen, wie Kiwis (Actinidia chinensis Planch.), Avocados (Persea americana Mill.) oder Bananen (Musa spp.).
CLND 059 - - - - Beerenobst (ohne Erdbeeren)
Hektar mit allen angebauten Strauchbeeren, wie schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes nigrum L.), roten Johannisbeeren/Ribiseln (Ribes rubrum L.), Himbeeren (Rubus idaeus L.) oder Heidelbeeren (Vaccinium corymbosum L.).
CLND 060 - - - - Nüsse
Hektar mit allen Nussbäumen: Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Esskastanien und andere Nüsse.
CLND 061 - - - Zitrusfrüchte
Hektar mit Zitrusfrüchten (Citrus spp.): Orangen, kleine Zitrusfrüchte, Zitronen, Limetten, Pampelmusen und Grapefruits sowie andere Zitrusfrüchte.
CLND 062 - - - Rebanlagen
Hektar mit Rebanlagen (Vitis vinifera L.)
CLND 063 - - - - Keltertrauben
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und/oder Wein angebaut werden.
CLND 064 - - - - - Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung angebaut werden, die den Vorschriften i) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 10 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.
CLND 065 - - - - - Keltertrauben für Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe angebaut werden, die den Vorschriften i) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.
CLND 066 - - - - - Keltertrauben für andere Weine a. n. g. (ohne geschützte Herkunftsangabe)
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g. U. und Weinen mit g. g. A. angebaut werden.
CLND 067 - - - - Tafeltrauben
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden.
CLND 068 - - - - Trauben für Rosinen
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden.
CLND 069 - - - Olivenanlagen
Hektar mit Olivenbäumen (Olea europea L.), die normalerweise für die Erzeugung von Oliven angebaut werden.
CLND 070 - - - Baumschulen
Hektar mit Baumschulen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind.
CLND 071 - - - Sonstige Dauerkulturen, einschließlich sonstige Dauerkulturen zur menschlichen Ernährung
Hektar mit Dauerkulturen für die menschliche Ernährung, anderweitig nicht genannt und als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume.
CLND 072 - - - - Weihnachtsbäume
Hektar mit auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu gewerblichen Zwecken angepflanzten Weihnachtsbäumen außerhalb des Waldes. Weihnachtsbaumkulturen, die nicht mehr erhalten werden und zu Forstflächen gehören, sind ausgenommen.
CLND 073 - - Haus- und Nutzgärten
Hektar von Flächen, auf denen normalerweise unter anderem Gemüse, Hackfrüchte und Dauerkulturen angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus- und Nutzgärten erkennbar sind.
CLND 074 - Sonstige landwirtschaftliche Fläche
Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Flächen mit Gebäuden, Höfen, Wegen, Gewässern, Steinbrüchen, Unland, Felsen usw.
CLND 075 - - Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen
Hektar von Flächen, die früher zu einem landwirtschaftlichen Zweck genutzt wurden und im Referenzjahr der Erhebung nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.
Diese Flächen könnten durch Einsatz von im Betrieb normalerweise vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.
CLND 076 - - Waldfläche
Hektar von Flächen, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden sind, einschließlich Anlagen von Pappeln und ähnlichen Bäumen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des landwirtschaftlichen Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.).
CLND 077 - - - Kurzumtriebsplantagen
Hektar mit bewirtschafteten Waldflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt.
Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.
CLND 078 - - Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche und sonstige unbewirtschaftete Flächen)
Hektar von nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, die Teil der Gesamtfläche des landwirtschaftlichen Betriebs sind, die jedoch weder eine bewirtschaftete Fläche, noch eine unbewirtschaftete Fläche, noch eine Forstfläche darstellen, wie Flächen mit Gebäuden (ausgenommen für die Pilzzucht genutzte Gebäude), Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland oder Felsen.
Besondere landwirtschaftliche Betriebsflächen
CLND 079 - - Zuchtpilze (Speisepilze)
Hektar mit Zuchtpilzen, die sowohl in eigens für diesen Zweck erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.
CLND 080 - Landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Hektar mit Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester oder flexibler Kunststoff) angebaut werden. Diese Flächen dürfen nicht in die genannten Variablen aufgenommen werden (die sich nur auf Freilandflächen beziehen).
CLND 081 - - Gemüse, einschließlich Melonen und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Hektar mit Kohl, Blatt- und Stängelgemüse, Fruchtgemüse, Wurzel- und Knollengemüse, frischen Hülsenfrüchten, anderem Gemüse, frisch geerntet (nicht trocken) und Erdbeeren, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden.
CLND 082 - - Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Hektar mit Blumen und Zierpflanzen für den Verkauf als Schnittblumen (z.B. Rosen, Nelken, Orchideen, Gladiolen, Chrysanthemen, Schnittgrün und andere Schnittware), als Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen (z.B. Rhododendron, Azaleen, Chrysanthemen, Begonien, Geranien, Impatiens, sonstige Topf-, Beet-, und Balkonpflanzen) sowie als Zwiebel- oder Knollenblumen und sonstige Zierpflanzen (Tulpen, Hyazinthen, Orchideen, Narzisse und sonstige), die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden.
CLND 083 - - Sonstige Ackerlandkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Hektar mit sonstigen Ackerlandkulturen anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung.
CLND 084 - - Dauerkulturen unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Hektar mit Dauerkulturen, die unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung angebaut werden.
CLND 085 - - Sonstige landwirtschaftlich genutzte Fläche unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung a. n. g.
Hektar von landwirtschaftlich genutzter Fläche anderweitig nicht genannt, unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung.
Ökologischer/biologischer Landbau
Der landwirtschaftliche Betrieb verfügt über Fläche, auf der im Einklang mit i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau - auch während der Umstellungsphase - Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden. Definition von Kulturen in Kernabschnitt II. FLÄCHENVARIABLEN
CLND 086 - Für den ökologischen/biologischen Landbau genutzte landwirtschaftliche Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten)
CLND 087 - - Ackerland für den ökologischen/biologischen Landbau im Freiland
CLND 088 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatguterzeugung) im Freiland
CLND 089 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Weichweizen und Spelz im Freiland
CLND 090 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Hartweizen im Freiland
CLND 091 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) im Freiland
CLND 092 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Hackfrüchte im Freiland
CLND 093 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel) im Freiland
CLND 094 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Zuckerrüben (ohne Saatgut) im Freiland
CLND 095 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Handelsgewächse im Freiland
CLND 096 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Ölsaaten im Freiland
CLND 097 - - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Soja im Freiland
CLND 098 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Pflanzen zur Grünernte vom Ackerland im Freiland
CLND 099 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Ackerwiesen und -weiden im Freiland
CLND 100 - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Leguminosen zur Ganzpflanzenernte im Freiland
CLND 101 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren im Freiland
CLND 102 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Saat- und Pflanzgut im Freiland
CLND 103 - - Ökologischer/biologischer Landbau - Dauergrünland im Freiland
CLND 104 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsarmes Dauergrünland im Freiland
CLND 105 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - ertragsarmes Dauergrünland im Freiland
CLND 106 - - Ökologischer/biologischer Landbau - Dauerkulturen, einschließlich junger und vorübergehend aufgegebener Anlagen (ohne Flächen, die zum Eigenverbrauch bewirtschaftet werden) im Freiland
CLND 107 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Baum- und Beerenobst, Nüsse (ohne Zitrusfrüchte, Trauben und Erdbeeren) im Freiland
CLND 108 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Zitrusfrüchte im Freiland
CLND 109 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Keltertrauben im Freiland
CLND 110 - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Oliven im Freiland
CLND 111 - Ökologischer/biologischer Landbau - Gemüse, einschließlich Melonen und Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Bewässerung im Freiland
CLND 112 - Bewässerbare Gesamtfläche
Hektar von landwirtschaftlich genutzter Gesamtfläche, die im Referenzjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im landwirtschaftlichen Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte.


III. Variablen zum Viehbestand

Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).
Für Variablen zum Viehbestand legt jeder Mitgliedstaat einen gemeinsamen Stichtag innerhalb des Referenzjahres fest.

Rinder
Bezieht sich auf eigentliche Rinder (Bos taurus L.) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis L.) einschließlich Kreuzungen wie Beefalo.
CLVS 001 - - Rinder unter 1 Jahr alt
Anzahl Rinder, männlich und weiblich, unter 1 Jahr alt.
CLVS 002 - - Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
Anzahl Rinder, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt.
CLVS 003 - - - Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, männlich
Anzahl Rinder, männlich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt.
CLVS 004 - - - Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt
Anzahl Rinder, weiblich, mindestens 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre alt.
Rinder, 2 Jahre und älter
CLVS 005 - - - Rinder, 2 Jahre und älter, männlich
Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, männlich.
CLVS 006 - - - Rinder, 2 Jahre und älter, weiblich
Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich.
CLVS 007 - - - - Färsen, 2 Jahre und älter
Anzahl Rinder von 2 Jahren und älter, weiblich, die noch nicht gekalbt haben.
CLVS 008 - - - - Kühe
Anzahl Rinder (normalerweise von 2 Jahren und älter), weiblich, die bereits gekalbt haben.
CLVS 009 - - - - - Milchkühe
Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zur menschlichen Ernährung oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist.
CLVS 010 - - - - - Sonstige Kühe
Anzahl Rinder, weiblich, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter 2 Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für die menschliche Ernährung oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist.
CLVS 011 - - - - - Büffelkühe
Anzahl Büffelkühe (weiblich, der Art Bubalus bubalis, L.), die bereits gekalbt haben (einschließlich Büffelkühe unter 2 Jahre alt).
Schafe und Ziegen
CLVS 012 - Schafe (jeden Alters)
Anzahl Haustiere der Art Ovis aries L.
CLVS 013 - - Weibliche Zuchttiere - Schafe
Anzahl Mutterschafe und gedeckte Lämmer, unabhängig von ihrer Eignung zur Milch- oder Fleischerzeugung.
CLVS 014 - - Sonstige Schafe
Anzahl aller Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind.
CLVS 015 - Ziegen (jeden Alters)
Anzahl Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus L.
CLVS 016 - - Weibliche Zuchttiere - Ziegen
Anzahl weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen.
CLVS 017 - - Sonstige Ziegen
Anzahl aller Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind.
Schweine
Bezieht sich auf Haustiere der Art Sus scrofa domesticus Erxleben.
CLVS 018 - - Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
Anzahl Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.
CLVS 019 - - Zuchtsauen mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr
Zahl zur Zucht bestimmter weiblicher Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht.
CLVS 020 - - Sonstige Schweine
Anzahl Schweine, anderweitig nicht erfasst.
Geflügel
Bezieht sich auf Haushühner und -küken (Gallus gallus L.), Truthühner (Meleagris spp.), Enten (Anas spp. und Cairina moschata L.), Gänse (Anser anser domesticus L.), Strauße (Struthio camelus L.) und sonstiges Geflügel anderweitig nicht genannt, wie Wachteln (Coturnix spp.), Fasane (Phasianus spp.), Perlhühner (Numida meleagris domestica L.) und Tauben (Columbinae spp.). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleisch-/Eiererzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter.
CLVS 021 - - Masthühner
Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die zur Fleischerzeugung gehalten werden.
CLVS 022 - - Legehennen
Anzahl Haustiere der Art Gallus gallus L., die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden.
CLVS 023 - Sonstiges Geflügel
Anzahl Geflügel, die nicht unter Masthühner oder Legehennen erfasst werden. Küken sind ausgenommen.
CLVS 024 - - Truthühner
Anzahl Haustiere der Gattung Meleagris.
CLVS 025 - - Enten
Anzahl Haustiere der Gattung Anas und der Art Cairina moschata L.
CLVS 026 - - Gänse
Anzahl Haustiere der Art Anser anser domesticus L.
CLVS 027 - - Strauße
Anzahl Strauße (Struthio camelus L.)
CLVS 028 - - Sonstiges Geflügel a. n. g.
Anzahl Geflügel anderweitig nicht genannt.
Kaninchen
Bezieht sich auf Haustiere der Gattung Oryctolagus.
CLVS 029 - - Weibliche Zuchttiere - Kaninchen
Anzahl weiblicher Kaninchen (Oryctolagus spp.) zur Erzeugung von Schlachtkaninchen, die bereits geworfen haben.
CLVS 030 - Bienen
Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera L.), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden.
CLVS 031 - Hirsche
Vorhandensein von Tieren wie Rotwild (Cervus elaphus L.), Sikawild (Cervus nippon Temminck), Rentiere (Rangifer tarandus L.) oder Damwild (Dama dama L.) zur Erzeugung von Fleisch.
CLVS 032 - Pelztiere
Vorhandensein von Tieren wie Nerz (Neovison vison Schreber), Europäischer Iltis (Mustela putorius L.), Fuchs (Vulpes spp. und andere), Waschbär (Nyctereutes spp.) oder Chinchilla (Chinchilla spp.) zur Erzeugung von Pelzen.
CLVS 033 - Nutztiere a. n. g.
Vorhandensein von anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Tieren.
Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung
Der landwirtschaftliche Betrieb hält Tiere nach Landbaumethoden, die i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau - auch während der Umstellungsphase - entsprechen.

Definition von Tieren in Kernabschnitt III. VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

CLVS 034 - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Rindern
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Rinder
CLVS 035 - - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Milchkühen
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Milchkühe
CLVS 036 - - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an sonstigen Kühen
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl sonstige Kühe
CLVS 037 - - - - - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Büffelkühen
Ökologischer/biologischer Landbau - Vorhandensein von Büffelkühen
CLVS 038 - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Schafen (jeden Alters)
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Schafe
CLVS 039 - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Ziegen (jeden Alters)
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Ziegen
CLVS 040 - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Schweinen
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Schweine
CLVS 041 - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Geflügel
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Geflügel
CLVS 042 - - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Masthühnern
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Masthühner
CLVS 043 - - Ökologischer/biologischer Landbau - Bestand an Legehennen
Ökologischer/biologischer Landbau - Anzahl Legehennen
1) Die bei der tatsächlichen Übertragung der Daten verwendeten Codes und Konzeptkennungen können von den in diesem Anhang angegebenen abweichen.

2) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 08.12.2010 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1089/oj).

3) NUTS: Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik.

4) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.06.2003 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1059/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1307/oj).

7) Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (> 75- < 100), (100).

8) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).

9) Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/33/oj).

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Liste der Variablen für Themenbereiche und Einzelthemen in den Modulen Anhang II

Modul 1 - Arbeitskräfte und ausserbetriebliche Erwerbstätigkeiten

Variablen Einheiten/Kategorien
Themenbereich: Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes
Einzelthemen: Inhaber und Geschlechterverhältnis
MLFO 001 - Geschlecht des Inhabers männlich/weiblich
MLFO 002 - Geburtsjahr Jahr
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 003 - Landwirtschaftliche Arbeiten des Inhabers im landwirtschaftlichen Betrieb JAE - Klasse 1 1
Einzelthema: Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 004 - Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb Ja/nein
Themenbereich: Familienarbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der mitarbeitenden Personen und Geschlechterverhältnis
MLFO 005 - Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende männliche Familienangehörige Zahl der Personen pro JAE-Klasse 2 2
MLFO 006 - Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende weibliche Familienangehörige Zahl der Personen pro JAE-Klasse 212
Themenbereich: Familienfremde Arbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der Beschäftigten und Geschlechterverhältnis
Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
MLFO 007 - - Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, männlich Zahl der Personen pro JAE-Klasse 212
MLFO 008 - - Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, weiblich Zahl der Personen pro JAE-Klasse 212
Einzelthema: Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte
MLFO 009 - Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich Volle Arbeitstage
Einzelthema: Arbeitsleistung durch Auftragnehmer
MLFO 010 - Nicht direkt vom landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte und nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene Personen. Volle Arbeitstage
Themenbereich: Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Einzelthema: Arten von Tätigkeiten
MLFO 011 - Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen Ja/nein
MLFO 012 - Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten Ja/nein
MLFO 013 - Handwerk Ja/nein
MLFO 014 - Verarbeitung von Agrarerzeugnissen Ja/nein
MLFO 015 - Erzeugung von erneuerbarer Energie Ja/nein
MLFO 016 - Holzverarbeitung Ja/nein
MLFO 017 - Aquakultur Ja/nein
Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs)
MLFO 018 - - Landwirtschaftliche vertragliche Arbeiten Ja/nein
MLFO 019 - - Nichtlandwirtschaftliche vertragliche Arbeiten Ja/nein
MLFO 020 - Forstwirtschaft Ja/nein
MLFO 021 - Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten a. n. g. Ja/nein
Einzelthema: Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 022 - Prozentualer Anteil sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs. Prozentklassen 3
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 023 - Inhaber mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten. M/S 4
MLFO 024 - Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit. Zahl der Personen
MLFO 025 - Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit. Zahl der Personen
Themenbereich: Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 028 - Alleiniger Inhaber, der auch Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs des alleinigen Inhabers ist, mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten. M/S14
MLFO 029 - Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als ihre Haupttätigkeit. Zahl der Personen
MLFO 030 - Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit. Zahl der Personen

Modul 2 - Ländliche Entwicklung

Variablen Einheiten/Kategorien
Themenbereich: An Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe
MRDV 006 - - Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe Ja/nein
Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
MRDV 016 - Umwelt- oder Klimaverpflichtungen Ja/nein
MRDV 017 - Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz Ja/nein
MRDV 018 - Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus Ja/nein
MRDV 019 - Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen Ja/nein
Waldumwelt- oder Klimaverpflichtungen
MRDV 020 - Umwelt- oder Klimaverpflichtungen auf bestehenden Waldflächen Ja/nein
MRDV 021 - Verpflichtungen zur Pflege von aufgeforsteten Flächen oder Agrarforstsystemen Ja/nein
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
MRDV 022 - Natürliche Benachteiligung außerhalb von Berggebieten Ja/nein
MRDV 023 - Natürliche Benachteiligung in Berggebieten Ja/nein
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
MRDV 024 - Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000) Ja/nein
MRDV 025 - Forstwirtschaftliche Gebiete mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000) Ja/nein
MRDV 026 - Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie) Ja/nein
Investitionen sowie Investitionen in Bewässerung;
MRDV 027 - Investitionen im Betrieb Ja/nein
MRDV 028 - Investitionen im Betrieb bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben Ja/nein
MRDV 029 - Investitionen im Betrieb zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb Ja/nein
MRDV 030 - Investitionen im Betrieb zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb Ja/nein
MRDV 031 - Nichtproduktive Investitionen, die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen Ja/nein
MRDV 032 - Investitionen in Diversifizierung im Betrieb Ja/nein
MRDV 033 - Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb Ja/nein
MRDV 034 - Investitionen für das Tierwohl Ja/nein
MRDV 035 - Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen Ja/nein
MRDV 036 - Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur Ja/nein
Investitionen in Wald
MRDV 037 - Investitionen in die Entwicklung von Forst-/Waldflächen Ja/nein
MRDV 038 - Investitionen in bestehende Wälder Ja/nein
Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
MRDV 039 - Niederlassung von Junglandwirten Ja/nein
MRDV 040 - Existenzgründung im ländlichen Raum in der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich Niederlassung von Junglandwirten Ja/nein
MRDV 041 - Existenzgründung im ländlichen Raum (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten) Ja/nein
MRDV 042 - Existenzgründung im ländlichen Raum zur Diversifizierung des Haushaltseinkommens des Betriebs mit nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten Ja/nein
Risikomanagementinstrumente
MRDV 043 - Risikomanagementinstrumente Ja/nein
Zusammenarbeit
MRDV 044 - Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen Ja/nein
MRDV 045 - Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden Ja/nein
MRDV 046 - Zusammenarbeit im Hinblick auf Umwelt- und Klimaziele Ja/nein
MRDV 047 - Zusammenarbeit zum Generationswechsel Ja/nein
MRDV 048 - Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP Ja/nein
Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information
MRDV 049 - Erkenntnisse aus Ergebnissen von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP Ja/nein
MRDV 050 - Teilnahme an Schulungen und Demonstrationstätigkeiten im Betrieb Ja/nein
MRDV 051 - Erhalt von Beratung im Betrieb Ja/nein
MRDV 052 - Investitionen in digitale Instrumente für neue oder bestehende Bewässerungssysteme Ja/nein
MRDV 053 - Investitionen in digitale Instrumente bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben Ja/nein
MRDV 054 - Investitionen in digitale Instrumente für die Erzeugung von erneuerbarer Energie Ja/nein
MRDV 055 - Investitionen in Präzisionslandwirtschaft Ja/nein
MRDV 056 - Beratung oder Schulung für digitale Instrumente/Kompetenzen Ja/nein

Modul 3 - Stallhaltungsverfahren und Düngemittel

Variablen Einheiten/Kategorien
Themenbereich: Unterbringung der Tiere
Einzelthema: Rinderställe
MAHM 001 - Milchkühe Durchschnittlicher Bestand
MAHM 002 - - Milchkühe in Anbindehaltung (Gülle) Plätze
MAHM 003 - - Milchkühe in Anbindehaltung (Festmist) Plätze
MAHM 004 - - Milchkühe in Laufställen/Boxen (Gülle) Plätze
MAHM 005 - - Milchkühe in Laufställen/Boxen (Festmist) Plätze
MAHM 006 - - Milchkühe - andere Stallungsarten (Gülle) Plätze
MAHM 007 - - Milchkühe - andere Stallungsarten (Festmist) Plätze
MAHM 008 - - Milchkühe in ständiger Freilandhaltung Plätze
MAHM 009 - - Milchkühe - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung) Monate
MAHM 010 - - Milchkühe mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen Ja/nein
MAHM 011 - Sonstige Rinder Durchschnittlicher Bestand
MAHM 012 - - Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Gülle) Plätze
MAHM 013 - - Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Festmist) Plätze
MAHM 014 - - Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Gülle) Plätze
MAHM 015 - - Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Festmist) Plätze
MAHM 016 - - Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Gülle) Plätze
MAHM 017 - - Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Festmist) Plätze
MAHM 018 - - Sonstige Rinder in ständiger Freilandhaltung Plätze
MAHM 019 - - Sonstige Rinder - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung) Monate
MAHM 020 - - Sonstige Rinder mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen Ja/nein
Einzelthema: Schweineställe
MAHM 021 - Zuchtsauen Durchschnittlicher Bestand
MAHM 022 - - Zuchtsauen auf Vollspaltenboden Plätze
MAHM 023 - - Zuchtsauen auf Teilspaltenboden Plätze
MAHM 024 - - Zuchtsauen in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung) Plätze
MAHM 025 - - Zuchtsauen in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter Bodenfläche Plätze
MAHM 026 - - Zuchtsauen - andere Stallungsarten Plätze
MAHM 027 - - Zuchtsauen in Freilandhaltung Plätze
MAHM 028 - - Zuchtsauen in Freilandhaltung Monate
MAHM 029 - Sonstige Schweine Durchschnittlicher Bestand
MAHM 030 - - Sonstige Schweine auf Vollspaltenboden Plätze
MAHM 031 - - Sonstige Schweine auf Teilspaltenboden Plätze
MAHM 032 - - Sonstige Schweine in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung) Plätze
MAHM 033 - - Sonstige Schweine in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter Bodenfläche Plätze
MAHM 034 - - Sonstige Schweine - andere Stallungsarten Plätze
MAHM 035 - - Sonstige Schweine in Freilandhaltung Plätze
MAHM 036 - - Sonstige Schweine mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen Ja/nein
Einzelthema: Legehennenställe
MAHM 037 - Legehennen Durchschnittlicher Bestand
MAHM 038 - - Legehennen in Tiefstreuhaltung Plätze
MAHM 039 - - Legehennen in Volierenstall (ohne Streu) Plätze
MAHM 040 - - Legehennen in Käfigen mit Kotbändern Plätze
MAHM 041 - - Legehennen in Käfigen mit Kotgruben Plätze
MAHM 042 - - Legehennen in Käfigen als Stilt House Plätze
MAHM 043 - - Legehennen - andere Stallungsarten Plätze
MAHM 044 - - Legehennen in Freilandhaltung Plätze
Themenbereich: Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln in dem Betrieb
Einzelthema: Gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche
MAHM 045 - Gesamte mit Mineraldünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche Hektar
MAHM 046 - Gesamte mit Wirtschaftsdünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche Hektar
Einzelthema: Aus dem landwirtschaftlichen Betrieb exportierter und in den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger
Exportierter Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto
MAHM 047 - - Exportierte Gülle/flüssiger Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto m3
MAHM 048 - - Exportierter Festdünger des Betriebs - netto Tonnen
Einzelthema: Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger)
MAHM 049 - Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger), im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt Tonnen
Themenbereich: Techniken der Ausbringung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einarbeitungszeit nach Art der Verteilung
Breitausbringung
MAHM 050 - - Einarbeitung innerhalb von vier Stunden Prozentklasse 5
MAHM 051 - - Einarbeitung nach vier Stunden Prozentklasse15
MAHM 052 - - Ohne Einarbeitung Prozentklasse15
Reihenausbringung
MAHM 053 - - Schleppschlauch Prozentklasse15
MAHM 054 - - Schleppschuh Prozentklasse15
Injektion
MAHM 055 - - Flacher/offener Schlitz Prozentklasse15
MAHM 056 - - Tiefer/geschlossener Schlitz Prozentklasse15
Themenbereich: Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einrichtungen und Kapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
MAHM 057 - Lagerung von Festdünger in Haufen %
MAHM 058 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen %
MAHM 059 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden %
MAHM 060 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen %
MAHM 061 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle ohne Abdeckung %
MAHM 062 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit durchlässiger Abdeckung %
MAHM 063 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit undurchlässiger Abdeckung %
MAHM 064 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a. n. g. %
MAHM 065 - Tägliche Ausbringung %
MAHM 066 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen Monate
MAHM 067 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden Monate
MAHM 068 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen Monate
MAHM 069 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle Monate
MAHM 070 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a. n. g. Monate

Modul 4 - Rebanlagen

Variablen Einheiten/Kategorien
Themenbereich: Keltertrauben
Einzelthema: Fläche und Alter
MVIN 001 - Keltertrauben Hektar
MVIN 002 - - Keltertrauben in Altersklasse < 3 Jahre Hektar
MVIN 003 - - Keltertrauben in Altersklasse 3 bis 9 Jahre Hektar
MVIN 004 - - Keltertrauben in Altersklasse 10 bis 19 Jahre Hektar
MVIN 005 - - Keltertrauben in Altersklasse 20 bis 29 Jahre Hektar
MVIN 006 - - Keltertrauben in Altersklasse > 30 Jahre Hektar
Themenbereich: Traubensorten
Einzelthema: Anzahl der Sorten
MVIN 007 - Anzahl der Sorten (iii) Anzahl
Einzelthema: Code und Fläche
MVIN 008_iii - Referenzfläche Code
MVIN 009_iii - Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs (identisch mit CGNR 001) Ganze Zahl
MVIN 010_iii - Sortencode Code
MVIN 011_iii - Fläche der Sorte Hektar
1) Prozentklasse 1 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (> 75- < 100), (100).

2) Prozentklasse 2 der Jahresarbeitseinheiten (JAE): (> 0- < 25), (> 25- < 50), (> 50- < 75), (> 75- < 100), (100).

3) Prozentklassen der Endproduktion des Betriebs: (> 0-< 10), (> 10-< 50), (> 50- < 100).

4) M - Haupttätigkeit, S - Nebentätigkeit.

5) Prozentklassen für mit bestimmten Techniken ausgebrachten Wirtschaftsdünger: (0), (> 0- < 25), (>25- < 50), (>50- < 75), (>75- < 100), (100).

.

Beschreibung der in Anhang II dieser Verordnung für die Moduldaten zu verwendenden Variablen 1 Anhang III

Modul 1 - Arbeitskräfte und ausserbetriebliche Erwerbstätigkeiten

BESCHREIBUNG DER ARBEITSKRÄFTEVARIABLEN

Für Variablen zu den Arbeitskräften legt jeder Mitgliedstaat einen 12-Monatsbezugszeitraum fest, der an einem Referenztag innerhalb des Referenzjahres endet.
Inhaber
Der Inhaber ist die natürliche Person (oder die ausgewählte natürliche Person im Falle eines Gruppenbetriebs), für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist. Ist der Inhaber eine juristische Person, werden die Daten für den Inhaber nicht erfasst.

Landwirtschaftliche Arbeiten werden in Anhang I - I. ALLGEMEINE VARIABLEN definiert.

Themenbereich: Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebes
Einzelthemen: Inhaber und Geschlechterverhältnis
MLFO 001 - Geschlecht des Inhabers
Geschlecht des Inhabers
M - männlich
F - weiblich
MLFO 002 - Geburtsjahr
Geburtsjahr des Inhabers
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 003 - Landwirtschaftliche Arbeiten des Inhabers im landwirtschaftlichen Betrieb
Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten landwirtschaftlicher Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb für den Inhaber, außer Hausarbeit.
Einzelthema: Sicherheitsmaßnahmen, darunter Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 004 - Sicherheitsplan im landwirtschaftlichen Betrieb
Im Betrieb wurde eine Arbeitsplatzrisikobewertung zur Verringerung arbeitsbedingter Risiken durchgeführt, was zu einer schriftlichen Aufzeichnung geführt hat (z.B."Betriebssicherheitsplan").
Themenbereich: Familienarbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der mitarbeitenden Personen und Geschlechterverhältnis
Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende Familienangehörige

Diese Position betrifft nur alleinige Betriebsinhaber, weil bei Gruppenbetrieben und juristischen Personen davon ausgegangen wird, dass sie keine Familienarbeitskräfte haben.

Zu den Familienangehörigen, die landwirtschaftliche Arbeiten (ohne Hausarbeit) verrichten, gehören der Ehepartner oder anerkannte Lebenspartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners in Betrieben mit alleinigem Inhaber. Falls relevant, umfasst dies den Betriebsleiter, der ein Familienmitglied der Familie des Inhabers ist.

MLFO 005 - Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende männliche Familienangehörige
Zahl der männlichen Familienangehörigen je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten
MLFO 006 - Landwirtschaftliche Arbeiten verrichtende weibliche Familienangehörige
Zahl der weiblichen Familienangehörigen je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten
Themenbereich: Familienfremde Arbeitskräfte
Einzelthemen: Arbeitsleistung, Zahl der Beschäftigten und Geschlechterverhältnis
Regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Unter regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften versteht man Personen, die nicht Inhaber und nicht Familienangehörige sind sowie in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb verrichtet haben - unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und unabhängig davon, ob sie dafür ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen in Naturalien) erhalten haben. Dazu gehören auch Personen, denen es aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

  1. besondere Produktionsbedingungen in spezialisiertem landwirtschaftlichem Betrieb oder
  2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod oder
  3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Betrieb oder
  4. vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).
MLFO 007 - - Regelmäßig im Betrieb beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, männlich
Zahl der männlichen familienfremden Arbeitskräfte je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten.
MLFO 008 - - Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte, weiblich
Zahl der weiblichen familienfremden Arbeitskräfte je Prozentklasse der Jahresarbeitseinheiten.
Einzelthema: Unregelmäßig beschäftigte landwirtschaftliche Arbeitskräfte
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte bezieht sich auf Arbeitskräfte, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung aus anderen als den unter "Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte" genannten Gründen nicht jede Woche im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben.
Unter Arbeitstage der unregelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte ist die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft zu verstehen, der ein Arbeitsentgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlungen in Naturalien) für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.
MLFO 009 - Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich
Gesamtzahl der vollen Arbeitstage von unregelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräften.
Einzelthema: Arbeitsleistung durch Auftragnehmer
MLFO 010 - Nicht direkt vom landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigte und nicht in den vorherigen Kategorien enthaltene Personen
Gesamtzahl der vollen Arbeitstage im landwirtschaftlichen Betrieb von nicht direkt im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen (z.B. von Dritten beschäftigte Unterauftragnehmer).
Themenbereich: Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Angaben zu sonstigen Erwerbstätigkeiten werden erfasst für:

  1. den Inhaber von Betrieben mit alleinigem Inhaber und Gruppenbetrieben
  2. die Familienangehörigen von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber.

Für Betriebsinhaber, die juristische Personen sind, werden keine Angaben zu sonstigen Erwerbstätigkeiten erfasst.
Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

  1. im landwirtschaftlichen Betrieb oder
  2. außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.

Sonstige direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten sind Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden. Nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeiten für andere landwirtschaftliche Betriebe sind eingeschlossen. Reine Finanzinvestitionen sind ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten.

Einzelthema: Arten von Tätigkeiten
MLFO 011 - Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
Vorhandensein von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsdienstleistungen stehen, und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten mit sozialem Bezug, bei denen entweder die Betriebsmittel oder die primären Erzeugnisse des Betriebs verwendet werden.
MLFO 012 - Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
Vorhandensein von Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen Grund und Boden, Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs eingesetzt werden.
MLFO 013 - Handwerk
Herstellung handwerklicher Erzeugnisse, im landwirtschaftlichen Betrieb entweder vom Inhaber oder von den Familienangehörigen oder den familienfremden Arbeitskräften hergestellt, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden.
MLFO 014 - Verarbeitung von Agrarerzeugnissen
Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im landwirtschaftlichen Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde.
MLFO 015 - Erzeugung von erneuerbarer Energie
Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Nur für den Eigenverbrauch des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugte erneuerbare Energie wird nicht erfasst.
MLFO 016 - Holzverarbeitung
Verarbeitung von Rohholz im landwirtschaftlichen Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.).
MLFO 017 - Aquakultur
Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw. im landwirtschaftlichen Betrieb. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.
Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs)
Vertragliche Arbeiten unter Einsatz von Geräten des Betriebs, wobei zwischen Arbeiten innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors unterschieden wird.
MLFO 018 - - Landwirtschaftliche vertragliche Arbeiten
Vorhandensein landwirtschaftlicher Arbeiten innerhalb des landwirtschaftlichen Sektors.
MLFO 019 - - Nichtlandwirtschaftliche vertragliche Arbeiten
Vorhandensein von Arbeiten außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors (z.B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen).
MLFO 020 - Forstwirtschaft
Vorhandensein forstwirtschaftlicher Arbeiten unter Einsatz sowohl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte als auch der im Allgemeinen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Maschinen und Einrichtungen des landwirtschaftlichen Betriebs.
MLFO 021 - Direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten a. n. g.
Vorhandensein anderweitig nicht genannter sonstiger Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sind.
Einzelthema: Bedeutung für den landwirtschaftlichen Betrieb
MLFO 022 - Prozentualer Anteil sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten an der Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs

Prozentklasse sonstiger direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten in Bezug auf die Endproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Anteil der sonstigen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb verbunden sind, wird geschätzt als Anteil der direkt mit dem Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebs verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des landwirtschaftlichen Betriebs und der Direktzahlungen für diesen Betrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften.

bild

Einzelthema: Arbeitsleistung

Diese Position gilt für:

  1. den Inhaber von Betrieben mit alleinigem Inhaber und Gruppenbetrieben
  2. die Familienangehörigen von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber.

Für Betriebsinhaber, die juristische Personen sind, werden keine Angaben erfasst.

MLFO 023 - Inhaber mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten
Der Inhaber von Betrieben mit alleinigem Betriebsinhaber oder Gruppenbetrieben übt sonstige direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten aus:

M - Haupttätigkeit
S - Nebentätigkeit

Die Tätigkeiten können im landwirtschaftlichen Betrieb selbst (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt werden.

MLFO 024 - Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit nachgehen.

MLFO 025 - Im landwirtschaftlichen Betrieb arbeitende Familienmitglieder mit sonstigen (mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit nachgehen.

Themenbereich: Nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten

Bezieht sich auf nicht landwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb und Tätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die gegen ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt werden, ausgenommen:

  1. die landwirtschaftliche Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb und
  2. direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten des Inhabers.

Nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten beziehen sich auf sonstige Erwerbstätigkeiten:

  1. im landwirtschaftlichen Betrieb (nichtlandwirtschaftliche Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder
  2. außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs.
Einzelthema: Arbeitsleistung
MLFO 028 - Alleiniger Inhaber, der auch Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs des alleinigen Inhabers ist, mit sonstigen (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen) ErwerbstätigkeitenDer Inhaber übt nicht direkt mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundene Erwerbstätigkeiten aus:

M - Haupttätigkeit
S - Nebentätigkeit

Die Tätigkeiten können im landwirtschaftlichen Betrieb selbst (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb) oder außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs durchgeführt werden.

MLFO 029 - Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als ihre Haupttätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als Haupttätigkeit nachgehen.

MLFO 030 - Familienmitglieder des alleinigen Inhabers (wenn der alleinige Inhaber Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebs ist), die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten mit sonstigen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit

Zahl der Familienmitglieder, die nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten als Nebentätigkeit nachgehen.

Modul 2 - Ländliche Entwicklung

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZUR LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG

Für Variablen zu Maßnahmen, die auf einzelbetrieblicher Ebene umgesetzt werden, gilt als Bezugszeitraum der Dreijahreszeitraum, der am 31. Dezember des Referenzjahres endet.
Themenbereich: An Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung beteiligte Betriebe
Der landwirtschaftliche Betrieb hat in den letzten drei Jahren von den Maßnahmen profitiert, wie in den Artikeln 31, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78 und 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt, im Einklang mit bestimmten Standards und Vorschriften neuerer Rechtsvorschriften und unabhängig davon, ob die Zahlung im Bezugszeitraum erfolgte, solange über die Zuteilung der Maßnahme positiv entschieden wurde (z.B. wenn der Antrag auf einen Zuschuss angenommen wurde).
MRDV 006 - Existenzgründungsbeihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung gemäß Artikel 19 Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 profitiert.
Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
MRDV 016 - Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert, die über verpflichtende Anforderungen in Bereichen für Maßnahmen wie Anpassung an den Klimawandel, Eindämmung des Klimawandels, Wasserqualität, Boden, Biodiversität oder Pestizide hinausgehen.
MRDV 017 - Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert, die über verpflichtende Anforderungen in Bereichen für Maßnahmen wie Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz hinausgehen, die im Rahmen von Direktzahlungen (Öko-Regelungen) oder der Entwicklung des ländlichen Raums (Tierwohlverpflichtungen) unterstützt werden.
MRDV 018 - Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert, die über verpflichtende Anforderungen in Bezug auf die Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus hinausgehen.
MRDV 019 - Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert, die über verpflichtende Anforderungen in Bezug auf die Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen hinausgehen.
Waldumwelt- oder Klimaverpflichtungen
MRDV 020 - Umwelt- oder Klimaverpflichtungen auf bestehenden Waldflächen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert, die über verpflichtende Anforderungen in Bezug auf Umwelt- oder Klimaverpflichtungen für Waldflächen hinausgehen.
MRDV 021 - Verpflichtungen zur Pflege von aufgeforsteten Flächen oder Agrarforstsystemen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert, die über verpflichtende Anforderungen in Bezug auf Erhaltungsverpflichtungen für aufgeforstete Flächen oder Agrarforstsysteme hinausgehen.
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
MRDV 022 - Natürliche Benachteiligung außerhalb von Berggebieten
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgrund natürlicher Benachteiligung außerhalb von Berggebieten profitiert.
MRDV 023 - Natürliche Benachteiligung in Berggebieten
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgrund natürlicher Benachteiligung in Berggebieten profitiert.
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
MRDV 024 - Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000)

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 für landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000), profitiert.

MRDV 025 - Forstwirtschaftliche Gebiete mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000)

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 für forstwirtschaftliche Gebiete mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000), profitiert.

MRDV 026 - Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie)

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 für landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie), profitiert.

Investitionen sowie Investitionen in Bewässerung;
MRDV 027 - Investitionen im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen im Betrieb profitiert.
MRDV 028 - Investitionen im Betrieb bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen im Betrieb bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben profitiert.
MRDV 029 - Investitionen im Betrieb zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb profitiert.
MRDV 030 - Investitionen im Betrieb zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb profitiert.
MRDV 031 - Nichtproduktive Investitionen, die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für nichtproduktive Investitionen (z.B. Landschaftselemente wie Hecken), die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen, profitiert.
MRDV 032 - Investitionen in Diversifizierung im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in Diversifizierung im Betrieb profitiert.
MRDV 033 - Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb profitiert.
MRDV 034 - Investitionen für das Tierwohl
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen für das Tierwohl profitiert.
MRDV 035 - Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen profitiert.

MRDV 036 - Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in landwirtschaftliche Infrastruktur profitiert.
Investitionen in Wald
MRDV 037 - Investitionen in die Entwicklung von Forst-/Waldflächen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in die Entwicklung von Forst-/Waldflächen (z.B. Aufforstung oder Einrichtung von Agrarforstsystemen) profitiert.
MRDV 038 - Investitionen in bestehende Wälder
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Investitionen in bestehende Wälder (z.B. Investitionen in Waldgebiete oder Investitionen in Maschinen und Verarbeitung) profitiert.
Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
MRDV 039 - Niederlassung von Junglandwirten
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Niederlassung von Junglandwirten profitiert.
MRDV 040 - Existenzgründung im ländlichen Raum in der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich Niederlassung von Junglandwirten
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Existenzgründung im ländlichen Raum in der Land- oder Forstwirtschaft, einschließlich Niederlassung von Junglandwirten, profitiert.
MRDV 041 - Existenzgründung im ländlichen Raum (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten)
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Existenzgründung im ländlichen Raum (nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten) profitiert.
MRDV 042 - Existenzgründung im ländlichen Raum zur Diversifizierung des Haushaltseinkommens des Betriebs mit nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten

Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Existenzgründung im ländlichen Raum zur Diversifizierung des Haushaltseinkommens des Betriebs mit nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten profitiert.

Risikomanagementinstrumente
MRDV 043 - Risikomanagementinstrumente
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Risikomanagementinstrumente wie Versicherungen oder Fonds auf Gegenseitigkeit profitiert.
Zusammenarbeit
MRDV 044 - Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen profitiert.
MRDV 045 - Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden profitiert.
MRDV 046 - Zusammenarbeit im Hinblick auf Umwelt- und Klimaziele
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Zusammenarbeit im Hinblick auf Umwelt- und Klimaziele profitiert.
MRDV 047 - Zusammenarbeit zum Generationswechsel
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Zusammenarbeit zum Generationswechsel profitiert.
MRDV 048 - Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP profitiert.
Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information
MRDV 049 - Erkenntnisse aus Ergebnissen von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Erkenntnisse aus Ergebnissen von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP profitiert.
MRDV 050 - Teilnahme an Schulungen und Demonstrationstätigkeiten im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Teilnahme an Schulungen und Demonstrationstätigkeiten im Betrieb (einschließlich jeglicher Art von Gruppenschulung, e-Learning, Schulungen in Form von Demonstrationstätigkeiten im Betrieb oder sonstige Veranstaltungen für Wissensaustausch) profitiert.
MRDV 051 - Erhalt von Beratung im Betrieb
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2021/2115 für den Erhalt von Einzelberatung im Betrieb mit besonderer Ausrichtung auf den betreffenden Betrieb oder die Anliegen des betreffenden Landwirts profitiert.
Modernisierung und Digitalisierung
MRDV 052 Investitionen in digitale Instrumente für neue oder bestehende Bewässerungssysteme
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen für Investitionen in digitale Instrumente für neue oder bestehende Bewässerungssysteme gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert.
MRDV 053 Investitionen in digitale Instrumente bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen für Investitionen in digitale Instrumente bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert.
MRDV 054 Investitionen in digitale Instrumente für die Erzeugung von erneuerbarer Energie
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen für Investitionen in digitale Instrumente für die Erzeugung von erneuerbarer Energie gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert.
MRDV 055 Investitionen in Präzisionslandwirtschaft
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen für Investitionen in Präzisionslandwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert.
MRDV 056 Beratung oder Schulung für digitale Instrumente/Kompetenzen
Der landwirtschaftliche Betrieb hat von Interventionen für Investitionen in Beratung oder Schulung für digitale Instrumente/Kompetenzen gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 profitiert.

Modul 3 - Stallhaltungsverfahren und Düngemittel

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZU UNTERBRINGUNG DER TIERE UND DÜNGEWIRTSCHAFT

Themenbereich: Unterbringung der Tiere

Plätze im Rahmen der Tierunterbringung für Rinder, Schweine und Geflügel. Der Begriff Plätze bezieht sich auf die übliche Zahl von im Referenzjahr in den Tierstallungen vorhandenen Tieren. Dies bedeutet, dass die Zahl der Tiere am Stichtag korrigiert werden muss, falls die Bedingungen nicht normal sind (Überbelegung, Unterbelegung, Sanitärentleerung, spezielle Produktionsregelungen usw.). Es sind nur im Bezugszeitraum genutzte Stallungen zu erfassen. Die Zahl der temporär leerstehenden Plätze in den Stallungen während des Bezugszeitraums wird ebenfalls erfasst.

Definition von Tieren in Kernabschnitt III. VARIABLEN ZUM VIEHBESTAND

Einzelthema: Rinderställe
MAHM 001 - Milchkühe
Durchschnittliche Zahl der Milchkühe im Referenzjahr.
MAHM 002 - - Milchkühe in Anbindehaltung (Gülle)
Zahl der Plätze für Milchkühe in Anbindehaltung mit Güllewirtschaft.
MAHM 003 - - Milchkühe in Anbindehaltung (Festmist)
Zahl der Plätze für Milchkühe in Anbindehaltung mit Festmistwirtschaft.
MAHM 004 - - Milchkühe in Laufställen/Boxen (Gülle)
Zahl der Plätze für Milchkühe in Laufställen/Boxen mit Güllewirtschaft.
MAHM 005 - - Milchkühe in Laufställen/Boxen (Festmist)
Zahl der Plätze für Milchkühe in Laufställen/Boxen mit Festmistwirtschaft.
MAHM 006 - - Milchkühe - andere Stallungsarten (Gülle)
Zahl der Plätze für Milchkühe mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Güllewirtschaft.
MAHM 007 - - Milchkühe - andere Stallungsarten (Festmist)
Zahl der Plätze für Milchkühe mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Festmistwirtschaft.
MAHM 008 - - Milchkühe in ständiger Freilandhaltung
Zahl der Plätze für Milchkühe in ständiger Freilandhaltung.
MAHM 009 - - Milchkühe - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung)
Monate, die Milchkühe in Freilandhaltung (Weidehaltung) verbringen.
MAHM 010 - - Milchkühe mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen
Vorhandensein von Bewegungshöfen/Auslaufflächen für Milchkühe.
MAHM 011 - Sonstige Rinder
Durchschnittliche Zahl sonstiger Rinder im Referenzjahr.
MAHM 012 - - Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Gülle)
Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Anbindehaltung mit Güllewirtschaft.
MAHM 013 - - Sonstige Rinder in Anbindehaltung (Festmist)
Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Anbindehaltung mit Festmistwirtschaft.
MAHM 014 - - Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Gülle)
Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Laufställen/Boxen mit Güllewirtschaft.
MAHM 015 - - Sonstige Rinder in Laufställen/Boxen (Festmist)
Zahl der Plätze für sonstige Rinder in Laufställen/Boxen mit Festmistwirtschaft.
MAHM 016 - - Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Gülle)
Zahl der Plätze für sonstige Rinder mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Güllewirtschaft.
MAHM 017 - - Sonstige Rinder - andere Stallungsarten (Festmist)
Zahl der Plätze für sonstige Rinder mit anderen Stallungsarten anderweitig nicht genannt, mit Festmistwirtschaft.
MAHM 018 - - Sonstige Rinder in ständiger Freilandhaltung
Zahl der Plätze für sonstige Rinder in ständiger Freilandhaltung.
MAHM 019 - - Sonstige Rinder - teilweise in Freilandhaltung (Weidehaltung)
Monate, die sonstige Rinder in Freilandhaltung (Weidehaltung) verbringen.
MAHM 020 - - Sonstige Rinder mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen
Vorhandensein von Bewegungshöfen/Auslaufflächen für sonstige Rinder.
Einzelthema: Schweineställe
MAHM 021 - Zuchtsauen
Durchschnittliche Zahl der Zuchtsauen im Referenzjahr.
MAHM 022 - - Zuchtsauen auf Vollspaltenboden
Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit Vollspaltenboden.
MAHM 023 - - Zuchtsauen auf Teilspaltenboden
Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit Teilspaltenboden.
MAHM 024 - - Zuchtsauen in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung)
Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit planbefestigtem Boden, ausgenommen Tiefstreuhaltung.
MAHM 025 - - Zuchtsauen in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter Bodenfläche
Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Stallungen mit Tiefstreu.
MAHM 026 - - Zuchtsauen - andere Stallungsarten
Zahl der Plätze für Zuchtsauen mit anderen Stallungsarten.
MAHM 027 - - Zuchtsauen in Freilandhaltung
Zahl der Plätze für Zuchtsauen in Freilandhaltung.
MAHM 028 - - Zuchtsauen in Freilandhaltung
Monate, die Zuchtsauen in Freilandhaltung (Weidehaltung) verbringen.
MAHM 029 - Sonstige Schweine
Durchschnittliche Zahl sonstiger Schweine im Referenzjahr.
MAHM 030 - - Sonstige Schweine auf Vollspaltenboden
Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit Vollspaltenboden.
MAHM 031 - - Sonstige Schweine auf Teilspaltenboden
Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit Teilspaltenboden.
MAHM 032 - - Sonstige Schweine in Ställen mit planbefestigtem Boden (ausgenommen Tiefstreuhaltung)
Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit planbefestigtem Boden, ausgenommen Tiefstreuhaltung.
MAHM 033 - - Sonstige Schweine in Ställen mit vollständig mit Tiefstreu bedeckter Bodenfläche
Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Stallungen mit Tiefstreu.
MAHM 034 - - Sonstige Schweine - andere Stallungsarten
Zahl der Plätze für sonstige Schweine in anderen Stallungsarten.
MAHM 035 - - Sonstige Schweine in Freilandhaltung
Zahl der Plätze für sonstige Schweine in Freilandhaltung.
MAHM 036 - - Sonstige Schweine mit Zugang zu Bewegungshöfen/Auslaufflächen
Vorhandensein von Bewegungshöfen/Auslaufflächen für sonstige Schweine (ausgenommen Freilandhaltung).
Einzelthema: Legehennenställe
MAHM 037 - Legehennen
Durchschnittliche Zahl der Legehennen im Referenzjahr.
MAHM 038 - - Legehennen in Tiefstreuhaltung
Zahl der Plätze für Legehennen in Stallungen mit Tiefstreuhaltung.
MAHM 039 - - Legehennen in Volierenstall (ohne Streu)
Zahl der Plätze für Legehennen in Volierenställen.
MAHM 040 - - Legehennen in Käfigen mit Kotbändern
Zahl der Plätze für Legehennen in Käfigen mit Kotbändern.
MAHM 041 - - Legehennen in Käfigen mit Kotgruben
Zahl der Plätze für Legehennen in Käfigen mit Kotgruben.
MAHM 042 - - Legehennen in Käfigen als Stilt House
Zahl der Plätze für Legehennen in Käfigen als Stilt House.
MAHM 043 - - Legehennen - andere Stallungsarten
Zahl der Plätze für Legehennen in anderen Stallungsarten.
MAHM 044 - - Legehennen in Freilandhaltung
Zahl der Plätze für Legehennen in Freilandhaltung.
Themenbereich: Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln in dem Betrieb
Einzelthema: Gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche
MAHM 045 - Gesamte mit Mineraldünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche
Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Mineraldünger.
MAHM 046 - Gesamte mit Wirtschaftsdünger gedüngte landwirtschaftlich genutzte Fläche
Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.
Einzelthema: Aus dem landwirtschaftlichen Betrieb exportierter und in den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger
Nettobetrag des vom Betrieb exportierten oder importierten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft.
Exportierter Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto
Nettobetrag des vom Betrieb abtransportierten oder zum Betrieb gebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft.
MAHM 047 - - Exportierte Gülle/flüssiger Wirtschaftsdünger des Betriebs - netto
Kubikmeter Gülle/flüssiger Wirtschaftsdünger, vom landwirtschaftlichen Betrieb importiert oder exportiert, zur direkten Verwendung als Dünger oder für die industrielle Verarbeitung unabhängig davon, ob er verkauft, gekauft oder kostenlos getauscht wird. Umfasst auch Gülle/flüssigen Wirtschaftsdünger, der zur Energieerzeugung eingesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.
MAHM 048 - - Exportierter Festdünger des Betriebs - netto
Tonnen Festdünger, vom landwirtschaftlichen Betrieb importiert oder exportiert, zur direkten Verwendung als Dünger oder für die industrielle Verarbeitung unabhängig davon, ob er verkauft, gekauft oder kostenlos getauscht wird. Umfasst auch Festdünger, der zur Energieerzeugung eingesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt in der Landwirtschaft wiederverwendet wird.
Einzelthema: Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger)
MAHM 049 - Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger), im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt
Tonnen organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (ohne Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft), die in der Landwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden.
Themenbereich: Techniken der Ausbringung von Wirtschaftsdünger
Techniken zur Ausbringung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einarbeitungszeit nach Art der Verteilung
Breitausbringung
Wirtschaftsdünger wird auf die Oberfläche einer Bodenfläche oder Kultur ausgebracht, ohne dass Reihenausbringungs- oder Injektionstechniken angewandt werden.
MAHM 050 - - Einarbeitung innerhalb von vier Stunden
Prozentklasse des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde.
MAHM 051 - - Einarbeitung nach vier Stunden
Prozentklasse des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der innerhalb von vier bis 24 Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde.
MAHM 052 - - Ohne Einarbeitung
Prozentklasse des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der nicht in den Boden eingearbeitet wurde, oder wenn er nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet wurde.
Reihenausbringung
Flüssiger Wirtschaftsdünger oder Gülle wird in parallelen Reihen (ohne Wirtschaftsdünger zwischen den Reihen) auf eine Fläche mittels einer Vorrichtung (Reihenstreuer) ausgebracht, die am Ende eines Tankwagens oder einer Zugmaschine befestigt wird, um flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gülle auf Bodenhöhe auszubringen.
MAHM 053 - - Schleppschlauch
Prozentklasse von mit einem Schleppschlauchverteiler ausgebrachtem Flüssigdünger oder ausgebrachter Gülle.
MAHM 054 - - Schleppschuh
Prozentklasse von mit einem Schleppschuhverteiler ausgebrachtem Flüssigdünger oder ausgebrachter Gülle.
Injektion
Flüssiger Wirtschaftsdünger oder Gülle wird durch Einbringung in Schlitze, die je nach Art des Injektors unterschiedlich tief in den Boden geschnitten werden, ausgebracht.
MAHM 055 - - Flacher/offener Schlitz
Prozentklasse von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gülle, in flache Schlitze eingebracht (in der Regel rund 50 mm tief) unabhängig davon, ob die Schlitze nach Ausbringung offen bleiben oder geschlossen werden.
MAHM 056 - - Tiefer/geschlossener Schlitz
Prozentklasse von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gülle, in tiefe Schlitze eingebracht (in der Regel rund 150 mm tief), die nach Ausbringung geschlossen werden.
Themenbereich: Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
Einzelthema: Einrichtungen und Kapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

Einrichtungen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger

Die Lagerkapazität von Einrichtungen für die Lagerung von Wirtschaftsdünger wird definiert als die Zahl der Monate, in der der im landwirtschaftlichen Betrieb produzierte Dünger in der Lagereinrichtung gelagert werden kann, ohne dass die Gefahr des Austretens besteht oder diese gelegentlich geleert wird.

MAHM 057 - Lagerung von Festdünger in Haufen
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in nicht eingegrenzten Haufen oder Stapeln oder im Außenbereich gelagert wird, normalerweise für einen Zeitraum von mehreren Monaten.
MAHM 058 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in eingegrenzten Komposthaufen gelagert wird, die belüftet und/oder durchmischt werden.
MAHM 059 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der ohne oder mit wenig Zusatz von Wasser gelagert wird, in der Regel unter einem Spaltenboden in einem geschlossenen Viehwirtschaftsgebäude, üblicherweise für Zeiträume von weniger als einem Jahr.
MAHM 060 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der im Verlauf eines Produktionszyklus gesammelt wird, der sich über sechs oder zwölf Monate erstrecken kann.
MAHM 061 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle ohne Abdeckung
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in offenen Tanks oder Becken gelagert wird, in der Regel für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr.
MAHM 062 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit durchlässiger Abdeckung
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in Tanks oder Becken, die mit einer durchlässigen Abdeckung versehen sind (wie Lehm, Stroh oder natürliche Schwimmdecke) gelagert wird, in der Regel für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr.
MAHM 063 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle mit undurchlässiger Abdeckung
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der in Tanks oder Becken, die mit einer undurchlässigen Abdeckung versehen sind (etwa aus HDPE oder durch Unterdrucksicherung) gelagert wird, in der Regel für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr.
MAHM 064 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a. n. g.
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger (sowohl fest als auch flüssig/Gülle) in anderen Lagerstätten anderweitig nicht genannt.
MAHM 065 - Tägliche Ausbringung
Prozentsatz von Wirtschaftsdünger, der routinemäßig aus einem Viehwirtschaftsgebäude entfernt und innerhalb von 24 Stunden nach der Ausscheidung auf Kulturflächen oder Wiesen ausgebracht wird.
MAHM 066 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Komposthaufen
Zahl der Monate, in denen der Festdünger in eingegrenzten Komposthaufen gelagert werden kann.
MAHM 067 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Gruben unter Viehwirtschaftsgebäuden
Zahl der Monate, in denen in den Güllegruben des Betriebs Wirtschaftsdünger gelagert werden kann.
MAHM 068 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen
Zahl der Monate, in denen der Wirtschaftsdünger in Tiefstreusystemen gelagert werden kann.
MAHM 069 - Lagerung von Flüssigdünger/Gülle
Zahl der Monate, in denen Flüssigdünger/Gülle unabhängig von der Abdeckung gelagert werden kann.
MAHM 070 - Lagerung von Wirtschaftsdünger in anderen Lagerstätten a. n. g.
Zahl der Monate, in denen der Wirtschaftsdünger (sowohl fest als auch flüssig/Gülle) in anderen Lagerstätten, anderweitig nicht genannt, gelagert werden kann.

Modul 4 - Rebanlagen

BESCHREIBUNG DER VARIABLEN ZU REBANLAGEN

Für Flächenvariablen bezieht sich die Flächennutzung auf das Referenzjahr.
Mitgliedstaaten, in denen mindestens 1.000 Hektar Rebanlagen vollständig oder hauptsächlich für den Markt mit Keltertrauben bewirtschaftet werden, müssen das Modul zu Rebanlagen durchführen.
Themenbereich: Keltertrauben
Einzelthema: Fläche und Alter
MVIN 001 - Keltertrauben
Hektar mit Rebanlagen mit Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und/oder Wein angebaut werden.
MVIN 002 - - Keltertrauben in Altersklasse < 3 Jahre
Hektar mit Rebanlagen mit Keltertrauben in Altersklasse < 3 Jahre
MVIN 003 - - Keltertrauben in Altersklasse 3 bis 9 Jahre
Hektar mit Rebanlagen mit Keltertrauben in Altersklasse 3 bis 9 Jahre
MVIN 004 - - Keltertrauben in Altersklasse 10 bis 19 Jahre
Hektar mit Rebanlagen mit Keltertrauben in Altersklasse 10 bis 19 Jahre
MVIN 005 - - Keltertrauben in Altersklasse 20 bis 29 Jahre
Hektar mit Rebanlagen mit Keltertrauben in Altersklasse 20 bis 29 Jahre
MVIN 006 - - Keltertrauben in Altersklasse > 30 Jahre
Hektar mit Rebanlagen mit Keltertrauben in Altersklasse > 30 Jahre
Themenbereich: Traubensorten
Für die Meldung der Anzahl der Sorten, der Codes und der Flächen gilt ein Schwellenwert von 100 ha. Sorten, die in einem Land auf weniger als 100 ha angebaut werden, sind unter "andere rote" oder "andere weiße" zu melden.
Einzelthema: Anzahl der Sorten
MVIN 007 - Anzahl der Sorten (iii)
Anzahl der zugelassenen Rebsorten für Keltertrauben im landwirtschaftlichen Betrieb.
Einzelthema: Code und Fläche
MVIN 008_iii Referenzfläche
Ländercode.
MVIN 009_iii - Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs (identisch mit CGNR 001)
Eindeutige Kennung des landwirtschaftlichen Betriebs.
MVIN 010_iii - Sortencode
Code der Keltertraubensorte, die für die Herstellung und für die Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor gemäß Artikel 81 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/273 oder neueren Rechtsvorschriften zugelassen ist.
MVIN 0011_iii - Fläche der Sorte
Hektar der Keltertraubensorte.
1) Die bei der tatsächlichen Übertragung der Daten verwendeten Codes und Konzeptkennungen können von den in diesem Anhang angegebenen abweichen.

2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).


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