Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2927 der Kommission vom 20. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8321)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2927 vom 25.11.2024)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt, und sie kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 die von diesem Mitgliedstaat nach Ausbrüchen dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 hat Rumänien der Kommission weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet. Darüber hinaus hat Rumänien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Anwendung bestimmter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei amtlicher Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb anzuwenden sind, zu erheblichen Verzögerungen kommt. Daher wurde der Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses ordnungsgemäß geändert, um diesen Tatsachen Rechnung zu tragen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2832 der Kommission 5 geändert.

(6) Seit dem Datum des Erlasses des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2832 hat Rumänien die Kommission darüber informiert, dass alle in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dargelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei amtlicher Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb anzuwenden sind, für alle Ausbrüche des Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer durchgeführt wurden, die in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich im Kreis Timiş, bestätigt wurden. Darüber hinaus führte Rumänien seit Beginn der Epidemie im Kreis Timiş Seuchenüberwachung in dem Gebiet um diese Ausbrüche herum, d. h. in den Kreisen Timiş und Caraş-Severin, mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer durch.

(7) Daher sollte Umfang und die Dauer der Maßnahmen, die in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebieten im Kreis Timiş anzuwenden sind, unter Berücksichtigung der jüngsten epidemiologischen Daten angepasst werden. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.

(8) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich ihrer weiteren Ausbreitung. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden. Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht das Risiko der weiteren Ausbreitung der Seuche nur für die im Zusammenhang mit dem letzten Ausbruch im Kreis Timiş eingerichtete Schutz- und Überwachungszone. Dementsprechend ist eine weitere Sperrzone um dasselbe Gebiet herum nicht mehr erforderlich.

(9) Um unnötige finanzielle Verluste für den Landwirtschaftssektor zu verhindern, sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2 Adressat

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2119 der Kommission vom 29. Juli 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien (ABl. L, 2024/2119, 30.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2119/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2832 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2119 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien (ABl. L, 2024/2832, 5.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2832/oj).

.

Anhang


Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Bezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Kreis Timiş
RO-PPR-2024-00019
RO-PPR-2024-00061
RO-PPR-2024-00063
RO-PPR-2024-00064
RO-PPR-2024-00065
RO-PPR-2024-00066
RO-PPR-2024-00067
Schutzzone:
Those parts of the counties of Timis, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.280895, Long. 21.473979 (2024/61), Lat. 45.280971, Long. 21.460345 (2024/63), Lat. 45.279911, Long. 21.47413 (2024/64), Lat. 45.281111, Long. 21.471944 (2024/65), Lat. 45.280833, Long. 21.464167 (2024/66). Lat. 45.280274, Long. 21.472984 (2024/67).
23.11.2024
Überwachungszone:
Those parts of the counties of Timis and Caras-Severin, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.261807, Long. 21.451327 (2024/19) Lat. 45.280895, Long. 21.473979 (2024/61), Lat. 45.280971, Long. 21.460345 (2024/63), Lat. 45.279911, Long. 21.47413 (2024/64), Lat. 45.281111, Long. 21.471944 (2024/65), Lat. 45.280833, Long. 21.464167 (2024/66). Lat. 45.280274, Long. 21.472984 (2024/67) excluding the areas included in any protection zone.
2.12.2024
Überwachungszone:
Those parts of the counties of Timis and Caras-Severin, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 45.261807, Long. 21.451327 (2024/19) Lat. 45.280895, Long. 21.473979 (2024/61), Lat. 45.280971, Long. 21.460345 (2024/63), Lat. 45.279911, Long. 21.47413 (2024/64), Lat. 45.281111, Long. 21.471944 (2024/65), Lat. 45.280833, Long. 21.464167 (2024/66). Lat. 45.280274, Long. 21.472984 (2024/67).
24.11.2024-2.12.2024


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