Durchführungsverordnung (EU) 2024/2931 der Kommission vom 27. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus, Prunus pseudocerasus und Prunus spinosa mit Ursprung im Vereinigten Königreich sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in die Union

(ABl. L 2024/2931 vom 28.11.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Prunus L.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme in die genannte Liste erfüllen.

(4) Am 31. März 2023 stellte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu einem Jahr altem Knospenholz/Pfropfholz der Art Prunus avium mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu sieben Jahre alten, auf Wurzelstöcken der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus oder Prunus pseudocerasus veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Prunus avium und Prunus avium in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms, von bis zu sieben Jahre alten, auf Wurzelstöcken der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus oder Prunus pseudocerasus veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Arten Prunus avium und Prunus avium, mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und von bis zu 15 Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Prunus avium in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "im ersten Antrag genannte Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier (technisches Dossier vom 31. März 2023) unterstützt.

(5) Am 23. Mai 2024 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den im ersten Antrag genannten Pflanzen verbundenen Risiken 6 (im Folgenden "Gutachten vom 23. Mai 2024") an. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens, Scirtothrips dorsalis, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im technischen Dossier vom 31. März 2023 beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(6) Am 9. Juni 2023 stellte das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von bis zu einem Jahr altem Knospenholz/Pfropfholz der Art Prunus spinosa mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu sieben Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Prunus spinosa mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und von bis zu sieben Jahre alten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Prunus spinosa in Kultursubstrat mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "im zweiten Antrag genannte Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier (technisches Dossier vom 9. Juni 2023) unterstützt.

(7) Am 19. Juni 2024 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den im zweiten Antrag genannten Pflanzen verbundenen Risiken 7 (im Folgenden "Gutachten vom 19. Juni 2024") an. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Eulecanium excrescens und Scirtothrips dorsalis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(8) Auf der Grundlage des Gutachtens vom 23. Mai 2024 und des Gutachtens vom 19. Juni 2024 wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens der im ersten Antrag genannten Pflanzen sowie der im zweiten Antrag genannten Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(9) Für die im ersten Antrag genannten betreffenden Pflanzen ermittelte die Behörde die Schädlinge, deren Wirtspflanzen bekanntermaßen entweder Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus oder Prunus pseudocerasus sind. Da davon ausgegangen wird, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens großer und älterer Bäume (80 mm und 15 Jahre alt) in das Gebiet der Union durch geeignete Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, kann der Schluss gezogen werden, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus und Prunus pseudocerasus, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Alter, ob veredelt oder nicht, ob mit nackten Wurzeln oder in Kultursubstrat, mit Ursprung im Vereinigten Königreich auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden kann, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(10) Folglich sollten zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus und Prunus pseudocerasus, bis zu einem Jahr altes Knospenholz/Pfropfholz der Art Prunus spinosa mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm und bis zu sieben Jahre alte, nicht veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Prunus spinosa mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms mit Ursprung im Vereinigten Königreich (im Folgenden "betreffende Pflanzen") nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten daher aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

(11) Somit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 entsprechend geändert werden.

(12) Die vom Vereinigten Königreich in den technischen Dossiers vom 31. März 2023 und vom 9. Juni 2023 beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 festgelegt werden, damit der Pflanzenschutz im Gebiet der Union gewährleistet ist.

(13) Bemisia tabaci (europäische Populationen) ist in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Schutzgebiet-Quarantäneschädling, Scirtothrips dorsalis in Anhang II derselben Durchführungsverordnung als Unionsquarantäneschädling aufgeführt.

(14) Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 derzeit als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge aufgeführt.

(15) Takahashia japonica ist noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise, wonach die Auswirkungen dieses Schädlings auf seine Wirtspflanzen in der Union nicht erheblich sind, sind jedoch keine Einfuhrvorschriften in Bezug auf diesen Schädling erforderlich.

(16) Colletotrichum aenigma und Eulecanium excrescens sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für Schädlinge vorliegen, um festzustellen, ob diese Schädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden sollten und ob infolgedessen die betreffenden Pflanzen zusammen mit den einschlägigen spezifischen Anforderungen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen werden sollten.

(17) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass die Schädlinge Colletotrichum aenigma und Eulecanium excrescens sowie die entsprechenden Anforderungen aufgenommen werden.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2024

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

6) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024. Commodity risk assessment of Prunus avium plants from United Kingdom. EFSA Journal, 22(7), e8836. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8836.

7) EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024. Commodity risk assessment of Prunus spinosa plants from United Kingdom. EFSA Journal, 22(7), e8893. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8893.


.

Anhang I

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 1 der Eintrag zu Prunus L. in der zweiten Spalte ("Bezeichnung") folgende Fassung:

"Prunus L., ausgenommen:

.

Anhang II

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 werden in der Tabelle zwischen dem Eintrag "bis zu zwei Jahre alte ruhende, unbewurzelte Stecklinge von Prunus persica und Prunus dulcis ohne Blätter; bis zu zwei Jahre alte ruhende Pflanzen zum Anpflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca und Prunus davidiana" und dem Eintrag "Quercus petraea und Quercus robur, bis zu fünfzehn Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 80 mm an der Basis des Stamms." folgende Einträge eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände KN-Code Ursprungsdrittländer Maßnahmen
"Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Prunus avium, Prunus canescens, Prunus cerasus und Prunus pseudocerasus. ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
Vereinigtes Königreich
  1. Amtliche Feststellung, dass
    1. die Pflanzen frei von Colletotrichum aenigma und Eulecanium excrescens sind,
    2. die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Colletotrichum aenigma und Eulecanium excrescens befunden wurde,
    3. ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Colletotrichum aenigma sind, und
    4. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten von Eulecanium excrescens unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, sowie einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten von Colletotrichum aenigma, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen, unterzogen wurden.
  2. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung"
    1. die folgende Erklärung: "Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission." und
    2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
Prunus spinosa,
  • bis zu einem Jahr altes Knospenholz/Pfropfholz mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm;
  • bis zu sieben Jahre alte, nicht veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms.
ex 0602 10 90
ex 0602 20 20
ex 0602 20 80
ex 0602 90 45
ex 0602 90 46
ex 0602 90 48
Vereinigtes Königreich
  1. Amtliche Feststellung, dass
    1. die Pflanzen frei von Eulecanium excrescens sind,
    2. die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eulecanium excrescens befunden wurde und
    3. unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf das Auftreten von Eulecanium excrescens unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet.
  2. Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift "Zusätzliche Erklärung"
    1. die folgende Erklärung: "Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission." und
    2. die Angabe der registrierten Produktionsflächen.".


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