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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung eines gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate für die Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Angaben in Ertragsteuerinformationsberichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2952 vom 02.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48c Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten Unternehmen dazu verpflichten, für das spätere von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, in denen die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag einen Betrag von 750.000.000 EUR überschritten haben, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.

(2) Die Verpflichtung nach Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU findet gemäß Artikel 48b Absatz 3 nicht auf Unternehmen oder mit ihnen verbundene Unternehmen Anwendung, die bestimmte Berichte gemäß Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 offenlegen.

(3) Um die Vergleichbarkeit der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichte sicherzustellen, legt die Kommission in dieser Verordnung ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate fest, die maschinenlesbar sein sollten. Die Muster und elektronischen Berichtsformate sind auch dann anzuwenden, wenn der Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens stellvertretend über ein dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegendes Unternehmen offenlegt und zugänglich gemacht wird.

(4) Das in dieser Verordnung vorgesehene gemeinsame Muster sollte die Präsentation der gemäß Artikel 48c Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU in dem Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegenden Angaben erleichtern. Bei der Gestaltung des Musters und der Berichtsformate wurde Fortschritten, die im Bereich der Digitalisierung und im Hinblick auf die Zugänglichkeit der von Unternehmen offengelegten Informationen erzielt wurden, Rechnung getragen.

(5) Für die Auszeichnung der Jahresfinanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der EU zugelassen sind, ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 3 über ein einheitliches elektronisches Berichtsformat die erweiterbare Auszeichnungssprache für Hypertext (Extensible Hypertext Markup Language, XHTML) vorgeschrieben. XHTML ist auch bei Nachhaltigkeitserklärungen zu verwenden, die bestimmte Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geänderten Fassung 4 erstellen müssen. Aus Gründen der Kohärenz sollten auch die in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte im XHTML-Format erstellt werden.

(6) XBRL (Extensible Business Reporting Language) ist eine maschinenlesbare Auszeichnungssprache, die eine automatisierte Verarbeitung großer Informationsmengen ermöglicht und die Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet. XBRL ist ein etablierter Standard und wird in mehreren Ländern verwendet. Inline XBRL ist ein offener Standard, der die Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten ermöglicht. Inline XBRL ist sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar. Bei der Auszeichnung der in Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Ertragsteuerinformationsberichte sollte folglich der Inline XBRL-Standard verwendet werden.

(7) Die Verwendung der XBRL-Auszeichnungssprache setzt die Anwendung einer Taxonomie zur Umwandlung für Menschen lesbarer Informationen in maschinenlesbare Informationen voraus. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und Nutzbarkeit der im Ertragsteuerinformationsbericht offengelegten und unter Verwendung des gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate präsentierten Daten sollten in einer solchen gemeinsamen Taxonomie die auszuzeichnenden Datenelemente in Bezug auf andere EU-Rechtsvorschriften mit Relevanz für die länderbezogene Berichterstattung spezifiziert werden. Die Hierarchie der Elemente und ihr zugehöriger Datentyp wird den Unternehmen in dieser Verordnung in einer einfachen, für Menschen lesbaren Form zur Verfügung gestellt. Die Unternehmen sollten die Auszeichnung sämtlicher in der Richtlinie verlangten und im Bericht offengelegten Angaben sicherstellen, die Elementen der Basistaxonomie entsprechen.

(8) Die Unternehmen können die verlangten Angaben in ihrem Bericht gemäß den in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates 5 enthaltenen Anleitungen zum Ausfüllen von Berichten für steuerliche Zwecke melden. Unternehmen, die dies tun, sollten sicherstellen, dass die Berichterstattungsvorgaben einheitlich auf alle im Bericht enthaltenen Angaben angewandt werden. Im Muster sollte jedes Unternehmen angeben können, ob der Bericht auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Anleitungen erstellt wurde.

(9) Oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und der Öffentlichkeit einen Bericht gemäß Artikel 48b Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU zugänglich machen, sind nicht verpflichtet, das Muster und die elektronischen Berichtsformate, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden. Um die Bestimmungen von Artikel 48b Absatz 6 einzuhalten, sollten oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, ihren Bericht in einem maschinenlesbaren Format zugänglich machen und im Bericht ein den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegendes einzelnes Tochterunternehmen oder eine den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegende einzelne Zweigniederlassung angeben, das bzw. die im betreffenden Mitgliedstaat einen Bericht offenlegt. Obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, und den von ihnen angegebenen einzelnen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, steht es jedoch frei, den Bericht unter Verwendung des Musters und der elektronischen Berichtsformate, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu erstellen.

(10) Bestimmte mittlere und große Tochterunternehmen, die den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sind, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 750.000.000 EUR übersteigen, gemäß Artikel 48b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dazu verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere der beiden aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen. Wenn das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereitstellt, sind diese Tochterunternehmen verpflichtet, eine Erklärung zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen, aus der hervorgeht, dass ihr oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Bei der Erstellung solcher Berichte und Erklärungen sollten diese Tochterunternehmen nicht verpflichtet sein, das gemeinsame Muster und das gemeinsame elektronische Berichtsformat, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden.

(11) Gemäß Artikel 48b Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sind bestimmte Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, verpflichtet, über das spätere der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens nach Artikel 48b Absatz 5 Unterabsatz 6 Buchstabe a der genannten Richtlinie offenzulegen und zugänglich zu machen. Wenn das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen nicht alle erforderlichen Informationen bereitstellt, sind diese Zweigniederlassungen verpflichtet, eine Erklärung zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen, aus der hervorgeht, dass das oberste Mutterunternehmen oder unverbundene Unternehmen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Bei der Erstellung solcher Berichte und Erklärungen sollten diese Zweigniederlassungen nicht der Verpflichtung unterliegen, das gemeinsame Muster und das elektronische Berichtsformat, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu verwenden.

(12) Gemäß Artikel 48g der Richtlinie 2013/34/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anforderungen der genannten Richtlinie zur Ertragsteuerberichterstattung spätestens ab dem Beginn des ersten am oder nach dem 22. Juni 2024 beginnenden Geschäftsjahres gelten. Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Umsetzung des in dieser Verordnung festgelegten und in Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannten gemeinsamen Musters und elektronischen Berichtsformats einzuräumen, ist ein Übergangszeitraum erforderlich.

(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechnungslegungsrichtlinien in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden das in Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannte gemeinsame Muster und die an gleicher Stelle genannten elektronischen Berichtsformate festgelegt, die für die Vorlage des Ertragsteuerinformationsberichts zu verwenden sind.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Ertragsteuerinformationsbericht" einen gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU erstellten, offengelegten und zugänglich gemachten Bericht, der die in Artikel 48c Absätze 2 und 3 genannten Informationen enthält;

2. "Basistaxonomie" die Kombination der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung:

  1. Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert;
  2. Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt;
  3. Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt;
  4. Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt;

3. "XHTML-Format" ein Standardformat der Hypertext-Auszeichnungssprache (HTML), das der erweiterten Auszeichnungssprache für Hypertext (XHTML) entspricht;

4. "Inline XBRL" eine Weiterentwicklung der von XBRL International entwickelten Auszeichnungssprache eXtensible Business Reporting Language (XBRL).

Artikel 3 Gemeinsames Muster

Die Unternehmen stellen sicher, dass der Ertragsteuerinformationsbericht in visueller Darstellung und Inhalt den Spezifikationen in Anhang I entspricht.

Artikel 4 Elektronisches Berichtsformat und Auszeichnungsregeln

(1) Bei der Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts stellen die Unternehmen Folgendes sicher:

  1. die Verwendung des XHTML-Formats und die Einbettung von Auszeichnungen unter Verwendung der Inline XBRL-Spezifikationen gemäß den einschlägigen XBRL-Spezifikationen in Anhang II;
  2. die Auszeichnung offengelegter Informationen unter Verwendung der Basistaxonomie mit den in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Elementen gemäß den in Anhang III festgelegten Anforderungen bezüglich Auszeichnung und Einreichung.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b können Unternehmen offengelegte Informationen unter Verwendung der Basistaxonomie mit den in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Elementen auszeichnen.

Artikel 5 Übergangsbestimmungen

Die Unternehmen wenden diese Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

1) ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj.

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj)

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).

4) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).

5) Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj).

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Gemeinsames Muster für den Ertragsteuerinformationsbericht Anhang I


ERTRAGSTEUERINFORMATIONSBERICHT

gemäß Kapitel 10a der Richtlinie 2013/34/EU
("länderspezifische Berichte")

Allgemeine Anleitungen zur Berichterstattung

Die nach Artikel 48c der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen werden in visueller Hinsicht gemäß den Spezifikationen in diesem Muster dargestellt. Der Bericht kann zusätzliche Informationen in Form von Texten, Bildern oder anderen Mitteln enthalten.

Abschnitt 1
Allgemeine Angaben

Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens ...
Land, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat ...
Geschäftsjahr - Anfangsdatum ...
Geschäftsjahr - Enddatum ...
Berichtswährung ...
Beruhen die Angaben im Bericht auf Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU (ja/nein)? ...

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 1

Der Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens muss dem Namen entsprechen, der in der Satzung des Unternehmens, auf das sich der Ertragsteuerinformationsbericht bezieht, angegeben ist.

Wenn als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß Artikel 48c Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU die Anleitungen zur Berichterstattung gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU herangezogen wurden, so ist dies entsprechend anzugeben. Dies geschieht im Muster durch Angabe von "Ja" oder "Nein" im entsprechenden Feld. Entscheidet sich ein Bericht erstattendes Unternehmen für die Anwendung dieser Anleitungen, so sind diese bei den Abschnitten 2 und 3 konsequent zu befolgen. In diesen Anleitungen zur Berichterstattung werden die OECD-Standards in Bezug auf Maßnahme 13 ihres Aktionsplans gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("BEPS") berücksichtigt.

Abschnitt 2
Überblick über Informationen nach Land

Steuerhoheits-gebiet Ländercode Erträge Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer Gezahlte Ertragsteuer - auf Kassenbasis Noch zu zahlende Ertragsteuer - laufendes Jahr Einbehaltener Gewinn Zahl der Beschäftigten
1. Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheits-gebiets A
2. Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheits-gebiets B
3. ...
Alle anderen Steuerhoheits-gebiete (auf aggregierter Basis) -

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 2

In der Tabelle entspricht eine bestimmte Zeile stets einem bestimmten Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet, einschließlich Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union sind, je nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Auf der rechten Seite der Tabelle können zur Erfassung zusätzlicher Informationen, die ein Bericht erstattendes Unternehmen offenlegen möchte, so viele zusätzliche Spalten wie nötig hinzugefügt werden.

Die nach Artikel 48c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen sind in der Zeile "Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)" auszuweisen. Wenn die in den einzelnen Zeilen offengelegten Steuerhoheitsgebiete bereits alle Tätigkeiten des Bericht erstattenden unverbundenen Unternehmens oder obersten Mutterunternehmens abdecken, so erfolgt hier die Angabe "null" oder "entfällt".

Die Beträge werden ohne Skalierung gerundet und mit der vom Bericht erstattenden Unternehmen für angemessen erachteten Genauigkeit gemeldet. Einnahmen in Höhe von 1.234.567,89 EUR würden beispielsweise als 1.234.568 EUR gemeldet (gerundet, keine Skalierung). Bei einer Genauigkeit von 1.000 EUR würde der Betrag mit 1.235.000 EUR gemeldet.

Der Bericht beruht nicht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Der Bericht beruht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Abschnitt 3
Liste von Tochterunternehmen und Tätigkeiten

Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet Ländercode Name jedes Tochterunternehmens im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet Kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet
1. Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets A Tochterunternehmen a
Tochterunternehmen b
Tochterunternehmen c
....
2. Vollständiger Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets B Tochterunternehmen d
Tochterunternehmen e
Tochterunternehmen f
....
3. ... .... ....

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 3

Die Zeilen in der Tabelle entsprechen den Zeilen nach Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet in Abschnitt 2. Die Zeile "Alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis)" ist in der Tabelle für Abschnitt 3 nicht erforderlich.

Der Name der Tochterunternehmen im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet wird für jedes im Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen jeweils in der Zeile für den Mitgliedstaat oder die Steuerhoheitsgebiete angegeben, in dem bzw. denen das Tochterunternehmen niedergelassen ist. Niederlassungen, feste Geschäftseinrichtungen oder dauerhafte Geschäftstätigkeiten, die nicht über ein Tochterunternehmen erfolgen, brauchen nicht offengelegt zu werden.

Der Bericht beruht nicht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Der Bericht beruht auf den Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU:

Abschnitt 4
Nicht aufgenommene Informationen

Nicht aufgenommene Informationen für dieses Geschäftsjahr (falls zutreffend):

.....

In früheren Geschäftsjahren nicht aufgenommene Informationen, die in diesem Geschäftsjahr offengelegt werden (falls zutreffend):

.....

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 4

Im anwendbaren nationalen Recht nach Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU kann die zeitweise Nichtaufnahme von Informationen gestattet sein.

Werden in einer der in Abschnitt 2 oder 3 enthaltenen Tabellen Informationen nicht aufgenommen, so ist dies im ersten Kasten in Abschnitt 4 anzugeben. Für jegliche Nichtaufnahme eines Postens ist im Kasten die Beschreibung des Postens zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme anzugeben.

In Bezug auf Informationen, die in einem früheren Geschäftsjahr nicht aufgenommen wurden und im Ertragsteuerinformationsbericht für das laufende Geschäftsjahr offengelegt werden, ist in der Beschreibung im zweiten Kasten in Abschnitt 4 für jeden offengelegten Posten das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die Informationen nicht aufgenommen wurden.

Abschnitt 5 (nicht obligatorisch)
Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern

Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen den im betreffenden Geschäftsjahr noch zu zahlenden und gezahlten Ertragsteuern auf Kassenbasis laut Angabe in Abschnitt 2, gegebenenfalls auf Gruppenebene und unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre:

.....

Spezifische Anleitungen zur Berichterstattung für Abschnitt 5

Vorbehaltlich anderweitiger Vorgaben im anwendbaren nationalen Recht liegt es im Ermessen der Bericht erstattenden Unternehmen, diese Informationen bereitzustellen oder nicht. Werden solche Informationen nicht offengelegt, kann dieser Abschnitt ausgelassen werden. Dieser Abschnitt wird in diesem gemeinsamen Muster unter Bezugnahme auf Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU erwähnt.

1) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).

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Anzuwendende XBRL-Spezifikationen Anhang II
  1. Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline XBRL-Instanzdokument nach der Inline XBRL 1.1-Spezifikation valide und mit dem XBRL Units Registry konform ist.
  2. Die Unternehmen stellen das Inline-XBRL-Instanzdokument als eigenständige XHTML-Datei zur Verfügung. Das Inline-XBRL-Instanzdokument kann mit ".html"- oder ".xhtml"-Erweiterung eingereicht werden.
  3. Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline-XBRL-Instanzdokument die in Anhang III festgelegten Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung erfüllt.

    Die XBRL-Standards sind offene und im Rahmen der internationalen XBRL-Lizenzvereinbarung frei lizenzierte Standards. Die Verwendung eingetragener XBRL-Marken wird von XBRL International gemäß der XBRL International Trademark Policy erlaubt.

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Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung Anhang III
  1. Währungsinformationen werden anhand der Währungscodes nach ISO 4217:2015 offengelegt 1.
  2. Ländercodes werden anhand der Ländercodes nach ISO 3166-1:2020 Alpha-2 angegeben 2.
  3. Daten werden gemäß ISO 8601-1:2019 im UTC-Format JJJJ-MM-TT angegeben 3.
  4. Die Unternehmen identifizieren sich im Inline XBRL-Instanzdokument mittels XBRL-Unternehmenskennungen und -Schemas. Die Kennung ist eine Zeichenkette, die die eindeutige Identifizierung des Bericht erstattenden Unternehmens ermöglicht, und entspricht dem in Anhang I Abschnitt 1 angegebenen Namen des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens. Abweichend von Satz 2 dieses Absatzes können Unternehmen den Namen durch eine der folgenden Kennungen ersetzen:
    1. eine europäische einheitliche Kennung (EUID) gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 4,
    2. eine ISO 17442-konforme Rechtsträgerkennung oder
    3. eine Steuer-Identifikationsnummer.
  5. Die Unternehmen stellen sicher, dass das XBRL-Instanzdokument Daten eines einzelnen Unternehmens enthält, sodass alle Unternehmenskennungen in den Kontexten identischen Inhalt haben.
  6. Bei der Auszeichnung ihrer Angaben benutzen die Unternehmen das Basistaxonomieelement mit der den auszuzeichnenden Angaben inhaltlich am nächsten stehenden Bedeutung. Wenn zwischen mehrerer Basistaxonomieelementen gewählt werden kann, sollten die Unternehmen das Element mit der engsten Bedeutung und/oder dem engsten Anwendungsbereich auswählen.
  7. Bei numerischen Angaben verwenden die Unternehmen in der Basistaxonomie aufgeführte numerische Elemente und geben genaue Werte ohne Skalierung an. Die Unternehmen können dabei mit der Genauigkeit vorgehen, die ihnen angemessen erscheint.
  8. Bei der Auszeichnung von Angaben benutzen die Unternehmen in der Basistaxonomie aufgeführte nicht-numerische Taxonomieelemente so, dass alle Angaben ausgezeichnet werden, die der Bedeutung des jeweiligen Elements entsprechen. Die Unternehmen wenden die Auszeichnungen nicht nur teilweise oder selektiv an.
  9. Die Unternehmen stellen sicher, dass das Inline XBRL-Instanzdokument keinen ausführbaren Code enthält.
1) https://www.iso.org/standard/64758.html.

2) https://www.iso.org/standard/72482.html.

3) https://www.iso.org/obp/ui/en/#iso:std:iso:8601:-1:ed-1:v1:en.

4) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

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Taxonomieelemente Anhang IV

Tabelle 1: Legende für Elementtyp und -attribute


Daten-/Attributtyp Definition
abstract bezeichnet ein Gruppierungselement oder eine Überschrift
date bedeutet, dass das Element ein Datum ist; Daten sind nicht-numerische Posten
instant or duration gibt an, ob ein monetärer Wert oder ein numerischer Posten einen Kapitalbetrag (instant) oder einen Zahlungsstrom (duration) repräsentiert
line items geben Elemente in Tabellenzeilen an
table gibt den Anfang einer Struktur in Tabellenform an
text bedeutet, dass das Element ein Stück Text (eine Folge alphanumerischer Zeichen) ist; wird verwendet, um kurze Strecken verbaler Informationen auszuzeichnen; Textelemente sind nicht-numerische Posten
text block bedeutet, dass das Element ein Textblock ist; wird verwendet, um größere Mengen an Informationen auszuzeichnen; Textblöcke sind nicht-numerische Posten
true/false bedeutet, dass mit dem Element angegeben wird, ob eine Aussage wahr oder falsch ist; "wahr/falsch"-Angaben sind nicht-numerische Posten
typed axis bezeichnet eine Dimension einer Tabellenstruktur, wobei das Format dieser Dimension in der Taxonomie definiert ist und die Dimension von einem Unternehmen im Bericht angegeben wird
X bedeutet, dass das Element ein monetärer Wert ist (eine Zahl in einer deklarierten Währung); diese Elemente sind numerische Posten
X.XX bedeutet, dass das Element ein Wert mit Dezimalkomma ist; diese Elemente sind numerische Posten

Tabelle 2: Liste der Taxonomieelemente


Elementname Elementtyp und -attribute Labeltyp Labelinhalt Bezug
AccumulatedEarnings X instant Label Einbehaltener Gewinn Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2013/34/EU
AccumulatedEarningsOtherTaxJurisdictions X instant Label Einbehaltene Gewinne, andere Steuerhoheitsgebiete Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
ApplicationOfOptionToReportInAccordanceWithTaxationReportingInstructions True/False Label Anwendung der Option zur Meldung gemäß den Berichterstattungsvorgaben für Steuerzwecke Artikel 48c Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU
VerboseLabel Anwendung der Option zur Meldung gemäß den in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU genannten Anleitungen für die Berichterstattung
CountryCodeOfMemberStateOrTaxJurisdiction Text Label Ländercode des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
CountryOfRegisteredOfficeOfUltimateParentUndertaking Text Label Land des Unternehmenssitzes des obersten Mutterunternehmens
VerboseLabel Land, in dem das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz hat
DateOfEndOfFinancialYear Date Label Datum des Endes des Geschäftsjahrs Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
DateOfStartOfFinancialYear Date Label Datum des Beginns des Geschäftsjahrs Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
DescriptionOfNatureOfActivitiesOfSubsidiaryUndertakingsInMemberStateOrTaxJurisdictionExplanatory Text block Label Beschreibung der Art der Tätigkeiten von Tochterunternehmen im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [text block] Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
VerboseLabel Kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten im Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet nach Ländern
DisclosureOfInformationOmittedForPreviousFinancialYearsExplanatory Text block Label Offenlegung von in früheren Geschäftsjahren nicht aufgenommenen Informationen [text block] Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
DisclosureOfNamesOfSubsidiaryUndertakingsConsolidatedInFinancialStatementsOfUltimateParentUndertakingExplanatory Text block Label Angabe der Namen in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogener Tochterunternehmen [text block] Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
TerseLabel Namen in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogener Tochterunternehmen
DisclosureOfTypeOfInformationOmittedExplanatory Text block Label Angabe der Art nicht aufgenommener Informationen [text block] Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
TerseLabel Nicht aufgenommene Informationen
DisclosureOfTypeOfInformationOmittedOtherTaxJurisdictionsExplanatory Text block Label Angabe der Art nicht aufgenommener Informationen, andere Steuerhoheitsgebiete [text block] Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
TerseLabel Nicht aufgenommene Informationen, andere Steuerhoheitsgebiete
ExplanationOfAnyMaterialDiscrepanciesBetweenIncomeTaxPaidAndAccruedAbstract Label Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern [abstract]
ExplanationOfAnyMaterialDiscrepanciesBetweenIncomeTaxPaidAndAccruedExplanatory Text block Label Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern [text block] Artikel 48c Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU
ExplanationOfReasonForOmissionOfInformationExplanatory Text block Label Begründung der Nichtaufnahme von Informationen [text block] Artikel 48c Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU
GeneralInformationAbstract Label Allgemeine Angaben [abstract]
IncomeTaxAccrued X duration Label Noch zu zahlende Ertragsteuer Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2013/34/EU
VerboseLabel Noch zu zahlende Ertragsteuer - laufendes Jahr
IncomeTaxAccruedOtherTaxJurisdictions X duration Label Noch zu zahlende Ertragsteuer, andere Steuerhoheitsgebiete Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
VerboseLabel Noch zu zahlende Ertragsteuer - laufendes Jahr, andere Steuerhoheitsgebiete
IncomeTaxPaidOnCashBasis X duration Label Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis) Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2013/34/EU
IncomeTaxPaidOnCashBasisOtherTaxJurisdictions X duration Label Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis), andere Steuerhoheitsgebiete Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
ListOfSubsidiariesAndActivitiesAbstract Label Liste der Tochterunternehmen und Tätigkeiten [abstract]
ListOfSubsidiariesAndActivitiesLineItems Label Liste der Tochterunternehmen und Tätigkeiten [line items]
ListOfSubsidiariesAndActivitiesTable Label Liste der Tochterunternehmen und Tätigkeiten [table]
NameOfMemberStateOrTaxJurisdictionTypedAxis Typed axis Label Name des Mitgliedstaats oder Steuerhoheitsgebiets [typed axis] Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
NameOfSingleSubsidiaryPublishingNonEUUndertakingReport Text Label Name und Sitz eines einzelnes Tochterunternehmens, das den Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens veröffentlicht hat, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt Artikel 48b Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
NameOfSingleBranchPublishingNonEUUndertakingReport Text Label Name und Anschrift einer einzelnen Zweigniederlassung, die den Ertragsteuerinformationsbericht eines Unternehmens veröffentlicht hat, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt Artikel 48b Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU:
NameOfUltimateParentOfGroupOfStandaloneCompany Text Label Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU
VerboseLabel Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe/des unverbundenen Unternehmens (gemäß Satzung oder Unternehmensregister)
NumberOfEmployees X.XX instant Label Zahl der Beschäftigten Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2013/34/EU
NumberOfEmployeesOtherTaxJurisdictions X.XX instant Label Zahl der Beschäftigten, andere Steuerhoheitsgebiete Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
OmittedInformationAbstract Label Nicht aufgenommene Informationen [abstract]
OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisAbstract Label Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land [abstract]
OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisAllOtherTaxJurisdictionsAggregatedBasisAbstract Label Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, alle anderen Steuerhoheitsgebiete (auf aggregierter Basis) [abstract]
OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisMemberStateOrTaxJurisdictionAbstract Label Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [abstract]
OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisMemberStateOrTaxJurisdictionLineItems Label Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [line items]
OverviewOfAllocationOfElementsOnCountrybycountryBasisMemberStateOrTaxJurisdictionTable Label Überblick über die Zuordnung der Elemente nach Land, Mitgliedstaat oder Steuerhoheitsgebiet [table]
ProfitLossBeforeTax X duration Label Gewinn (Verlust) vor Steuern Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2013/34/EU
VerboseLabel Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer
ProfitLossBeforeTaxOtherTaxJurisdictions X duration Label Gewinn (Verlust) vor Steuern, andere Steuerhoheitsgebiete Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
VerboseLabel Gewinn (Verlust) vor Ertragsteuer, andere Steuerhoheitsgebiete
ReportingCurrency Text Label Berichtswährung Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 48c Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU
Revenues X duration Label Erträge Artikel 48c Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2013/34/EU
TerseLabel Erträge
RevenuesOtherTaxJurisdictions X duration Label Erträge, andere Steuerhoheitsgebiete Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU
TerseLabel Erträge, andere Steuerhoheitsgebiete

Tabelle 3: Liste zusätzlicher Taxonomieelemente


Elementname Elementtyp und -attribute Labeltyp Labelinhalt Bezug
Assets X instant Label Andere materielle Vermögenswerte als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
AssetsOtherTaxJurisdictions X instant Label Andere materielle Vermögenswerte als Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, andere Steuerhoheitsgebiete
Capital X instant Label Ausgewiesenes Kapital
CapitalOtherTaxJurisdictions X instant Label Ausgewiesenes Kapital, andere Steuerhoheitsgebiete
LanguageOfReport Text Label Sprache des Berichts
PublicSubsidiesReceived X duration Label Erhaltene staatliche Beihilfen
PublicSubsidiesReceivedOtherTaxJurisdictions X duration Label Erhaltene staatliche Beihilfen, andere Steuerhoheitsgebiete
RevenuesRelated X duration Label Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen
RevenuesRelatedOtherTaxJurisdictions X duration Label Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen, andere Steuerhoheitsgebiete
RevenuesUnrelated X duration Label Erträge aus Transaktionen mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen
RevenuesUnrelatedOtherTaxJurisdictions X duration Label Erträge aus Transaktionen mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen, andere Steuerhoheitsgebiete


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