Durchführungsverordnung (EU) 2024/2954 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
(ABl. L 2024/2954 vom 02.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erstellt die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") Zertifizierungsspezifikationen und aktualisiert diese regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie auch weiterhin zweckdienlich sind. Allerdings müssen Luftfahrzeuge, deren Konstruktion bereits zugelassen ist, bei ihrer Produktion oder während sie in Dienst gestellt sind, keinen Aktualisierungen der geltenden Zertifizierungsspezifikationen genügen. Daher sollte die Anforderung eingeführt werden, dass Luftfahrzeuge den zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit genügen müssen, die zum Zeitpunkt ihrer Konstruktionsspezifikation noch nicht Gegenstand ihrer ursprünglichen Zertifizierungsspezifikationen waren, um so die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sicherheitstechnische Verbesserungen zu unterstützen. In der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission 2 sind solche zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festgelegt.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/640 sollte geändert werden, um ihn in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber mit Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 in Einklang zu bringen.
(3) In Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/640 ist der Geltungsbereich für Betreiber festgelegt, die beim Betrieb der in Artikel 1 jener Verordnung genannten Luftfahrzeuge unter die Aufsicht eines Mitgliedstaats fallen. Artikel 1 wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission 3 dahin gehend geändert, dass dieser Geltungsbereich mit der Einführung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen und damit Artikel 3 überflüssig wurde. Daher sollte Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/640 gestrichen werden.
(4) Die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler (CS-27) und große Drehflügler (CS-29) enthalten Spezifikationen für absturzsichere Kraftstoffsysteme (Crash-Resistant Fuel Systems, CRFS) für Hubschrauber. Ein erheblicher Teil der in Betrieb befindlichen Hubschrauber ist jedoch nicht mit einem CRFS ausgerüstet, sodass es bei mehreren tödlichen Unfällen hätte Überlebende geben können, wenn die Hubschrauber mit einem solchen System ausgerüstet gewesen wären. Darauf wurde auch in den Sicherheitsempfehlungen verschiedener Unfalluntersuchungsstellen verwiesen. Mit Blick auf das Risiko tödlicher Unfälle und die Notwendigkeit, ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union aufrechtzuerhalten, ist es verhältnismäßig und kosteneffizient, den Geltungsbereich einiger dieser Spezifikationen auch auf bereits in der Union in Betrieb genommene Hubschrauber sowie auf solche, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt werden, auszuweiten.
(5) Der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hat mit der Änderung 109 zu Anhang 8 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) neue Richtlinien und Empfehlungen (SARP) angenommen, um sicherzustellen, dass der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung allen bekannten Betreibern solcher Luftfahrzeuge Informationen über Konstruktionsmerkmale im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums von Flugzeugen und Hubschraubern zur Verfügung stellt. Diese SARP sollten aufgenommen werden, damit die Sicherheit des Betriebs von Luftfahrzeugen, die gefährliche Güter im Frachtraum befördern, gewährleistet ist. Solche Informationen dürften es den Betreibern bei der nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 4 geforderten Risikobewertung für die Beförderung gefährlicher Güter erleichtern, die Grenzen der im Zuge der Zertifizierung festgelegten Brandschutzfähigkeiten bestimmter Frachträume festzustellen.
(6) Die SARP sollten in die Rechtsvorschriften der Union für Klein- und Großflugzeuge sowie für Klein- und Großhubschrauber aufgenommen werden und für diejenigen Luftfahrzeuge gelten, für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 1. Januar 2025 ausgestellt wird. Die neuen Anforderungen für Kleinflugzeuge und Kleinhubschrauber sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Sicherheitsrisiko stehen und nur für vom Cockpit getrennte Frachträume gelten. Da der Geltungsbereich von Anhang I Unterabschnitt B auf Kleinflugzeuge ausgeweitet wird, sollten einige bestehende Anforderungen dieses Unterabschnitts so geändert werden, dass deren Anwendbarkeit auf Großflugzeuge deutlich wird.
(7) Mit Wirkung vom 26. Februar 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 ein neuer Punkt 26.205 eingefügt, wonach Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen sicherstellen müssen, dass jedes Flugzeug, für das erstmals am oder nach dem 1. Januar 2025 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wird, mit einem Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsystem (Runway Overrun Awareness and Alerting System, ROAAS) ausgestattet ist. Mehrere Inhaber von Musterzulassungen für Großflugzeuge sind mit Problemen in der Branche konfrontiert, die zu erheblichen Verzögerungen führen und sie daran hindern, neu hergestellte und mit einem zugelassenen ROAAS ausgerüstete Flugzeuge vor dem 1. Januar 2025 auszuliefern. Betreiber, die solche Flugzeuge abnehmen, werden die Anforderungen von Punkt 26.205 nicht erfüllen können. Daher sollte angesichts der derzeitigen Fähigkeiten der Branche und um Betreibern von Großflugzeugen die Aufrechterhaltung des Betriebs zu ermöglichen, der Geltungsbeginn von Punkt 26.205 verschoben werden. Diese Fristverschiebung dürfte keine wesentlichen Auswirkungen auf die Sicherheit haben.
(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission wurde in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640 der Punkt 26.157 mit Wirkung vom 26. August 2023 neu eingefügt. Gemäß dieser Bestimmung müssen alle in Betrieb befindlichen Großflugzeuge, die von der Agentur zugelassen und am oder nach dem 26. August 2023 im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt wurden, die zusätzlichen Lufttüchtigkeitsanforderungen für den Umbau von Fracht- oder Gepäckräumen der Klasse D erfüllen. Da bei bestimmten Arten von Flugbetrieb bestimmte Großflugzeuge mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen ein geringeres Risiko bergen, dass während des Fluges in ihrem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D ein Feuer ausbricht und unkontrollierbar wird, müssen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen und nicht kosteneffizienten Belastung der Betreiber dieser Flugzeuge diese jedoch von der Verpflichtung zur Einhaltung von Punkt 26.157 ausgenommen werden. Daher wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission 5 in Anlage 1 die "Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten" durch eine neue Liste ersetzt, die auch Muster und Modelle von Flugzeugen enthält, auf die Punkt 26.157 keine Anwendung findet. Darüber hinaus ergaben Untersuchungen, dass auch andere Muster von Großflugzeugen mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind und die ein geringeres Risiko bergen, dass während des Fluges in ihrem Fracht- oder Gepäckraum der Klasse D ein Feuer ausbricht und unkontrollierbar wird, im Flugbetrieb (primär im Geschäftsflugbetrieb) eingesetzt werden könnten. Um eine unverhältnismäßige und nicht kosteneffiziente Belastung der Betreiber dieser Flugzeuge zu vermeiden, müssen Betreiber dieser Flugzeugmodelle daher ebenfalls von der Verpflichtung zur Einhaltung von Punkt 26.157 ausgenommen werden.
(9) Mit Wirkung vom 26. Februar 2021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 in die Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I (Teil-26) ein Punkt 26.370 neu eingefügt, der Betreiber bzw. Eigentümer dazu verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von alternden Strukturen von Großflugzeugen ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 6 zu erstellen und die in jenem Punkt aufgeführten Elemente darin aufzunehmen. Allerdings fallen Luftfahrzeugeigentümer nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/640 und Betreiber sollten nicht unmittelbar verpflichtet sein, ein Instandhaltungsprogramm für die betreffenden Flugzeuge zu erstellen, da dieses Programm von der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisation entwickelt wird. Punkt 26.370 sollte daher nur für Betreiber gelten, die sicherstellen müssen, dass das Instandhaltungsprogramm die geforderten Elemente enthält, ohne diese zu verpflichten, dieses Programm selbst auszuarbeiten.
(10) Darüber hinaus sollte Punkt 26.370 nicht ausdrücklich auf Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Bezug nehmen, da der Geltungsbereich von Teil-M nicht alle Großflugzeuge umfasst, die von in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2015/640 fallenden Betreibern betrieben werden und auf die Punkt 26.370 zutrifft.
(11) Andere Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/640, die sich auf Punkt 26.370 beziehen, sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass die Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung allen bekannten Betreibern der betroffenen Flugzeuge und auf Antrag jeder anderen Person, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist, einschließlich der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Organisationen, zur Verfügung gestellt werden.
(12) Der zweite Satz der Begriffsbestimmung für das Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle in Artikel 2 Buchstabe g sollte gestrichen werden, da er nicht Teil der Begriffsbestimmung ist und der Inhalt dieses Satzes bereits in der Verordnung (EU) 2015/640 Anhang I (Teil-26) Punkt 26.304 sowie in Punkt CS 26.370 Buchstabe k der Zulassungsspezifikationen für zusätzliche Lufttüchtigkeitsspezifikationen für den Flugbetrieb (CS-26) enthalten ist.
(13) Sonstige Anforderungen, z.B. in Bezug auf alternde Flugzeugstrukturen, sollten präzisiert werden. Darüber hinaus sollten Verweise auf erhebliche Änderungen und auf Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb aufgrund ihrer Redundanz in Bezug auf den Geltungsbereich der ergänzenden Musterzulassung bzw. die Definition von Großflugzeugen gestrichen werden.
(14) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2024 7, die von der Agentur nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben wurde.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Diese Verordnung gilt für
____
*) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj)."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b bis ca erhalten folgende Fassung:
"b) "Großflugzeug" (large aeroplane): ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge "CS-25" oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
ba) "Kleinflugzeug" (small aeroplane): ein Flugzeug, das in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für Flugzeuge der Normalkategorie "CS-23" oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
c) "Großhubschrauber" (large helicopter): ein Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler "CS-29" oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist.
ca) "Kleinhubschrauber" (small helicopter): ein Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler "CS-27" oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist."
b) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) "Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle" (Corrosion Prevention and Control Programme, CPCP): ein Dokument, das einen systematischen Ansatz für die Prävention und Kontrolle von Korrosion in der Primärstruktur eines Flugzeugs darlegt, der grundlegende korrosionsspezifische Aufgaben, einschließlich Inspektionen, unter diese Aufgaben fallende Bereiche, festgelegte Korrosionswerte und Compliance-Zeiten (Interventionsschwellen und Wiederholungsintervalle) umfasst."
c) Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung:
"i) "Basisstruktur" (baseline structure): die im Rahmen der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung für das betreffende Flugzeugmodell konstruierte Struktur (d. h. die Konfiguration des Flugzeugmodells "wie geliefert").
j) "Ermüdungskritische Basisstruktur" (Fatigue-Critical Baseline Structure, FCBS): die Basisstruktur eines Flugzeugs, die vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung als ermüdungskritisch eingestuft ist."
d) Die Buchstaben m und n erhalten folgende Fassung:
"m) "Schadenstoleranzinspektion" (Damage Tolerance Inspection, DTI): eine dokumentierte Inspektionsanforderung oder sonstige Instandhaltungsmaßnahme nach Anhang I (Teil-26), die vom Inhaber der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder einer bestehenden Genehmigung für eine erhebliche Änderung als Ergebnis einer Schadenstoleranzbewertung entwickelt wurde und die die zu inspizierenden Bereiche, die Inspektionsmethode, die Inspektionsverfahren (einschließlich der aufeinanderfolgenden Inspektionsschritte und der Kriterien für die Abnahme und Ablehnung), die Inspektionsschwelle und die mit diesen Inspektionen verbundenen Wiederholungsintervalle umfasst, gegebenenfalls auch die Spezifikation von Instandhaltungsmaßnahmen wie Austausch, Reparatur oder Änderung.
n) "Leitlinien für die Reparaturbewertung" (Repair Evaluation Guideline, REG): vom Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung nach Anhang I (Teil-26) Punkt 26.309 festgelegte Vorgehensweisen und Umsetzungszeitpläne für die Durchführung von Erhebungen für Reparaturen, die sich auf ermüdungskritische Strukturen auswirken, damit bei allen einschlägigen Reparaturen die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität gewährleistet ist."
4. Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2024
2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.04.2015 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/640/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission vom 5. August 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014 und (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen (ABl. L 257 vom 06.08.2020 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1159/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit (ABl. L 191 vom 20.07.2022 S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1254/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).
7) Stellungnahme 05/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit vom 21. Juni 2024, Teil-26 - "Helicopter crash-resistant fuels systems, Information on cargo compartment fire protection capabilities, Runway overrun awareness and alerting systems, Conversion of Class D compartments".
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Inhalt
| UNTERABSCHNITT A - | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
| 26.10 | Zuständige Behörde |
| 26.20 | Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung |
| 26.30 | Nachweis der Compliance |
| UNTERABSCHNITT B - | GROßFLUGZEUGE |
| 26.50 | Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme |
| 26.60 | Notlandung - dynamische Bedingungen |
| 26.100 | Lage der Notausgänge |
| 26.105 | Zugang zu den Notausausgängen |
| 26.110 | Kennzeichnung der Notausausgänge |
| 26.120 | Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung |
| 26.150 | Innenausstattung der Kabine |
| 26.155 | Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums |
| 26.156 | Wärme- und Schalldämmstoffe |
| 26.157 | Umbau von Laderäumen der Klasse D |
| 26.160 | Brandschutz in den Toilettenräumen |
| 26.170 | Feuerlöschanlagen |
| 26.175 | Laderaum-Brandschutz |
| 26.200 | Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition |
| 26.201 | Reifendruck |
| 26.205 | Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsysteme |
| 26.250 | Cockpit-Türbetriebssysteme - Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds |
| 26.300 | Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen - allgemeine Anforderungen |
| 26.301 | Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen |
| 26.302 | Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz |
| 26.303 | Gültigkeitsgrenze |
| 26.304 | Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle |
| 26.305 | Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität |
| 26.306 | Ermüdungskritische Basisstrukturen |
| 26.307 | Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen ermüdungskritischer Strukturen |
| 26.308 | Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen ermüdungskritischer Strukturen |
| 26.309 | Leitlinien für die Reparaturbewertung |
| 26.330 | Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese ergänzenden Musterzulassungen oder Änderungen auswirken |
| 26.331 | Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen |
| 26.332 | Feststellung von Änderungen, die sich auf ermüdungskritische Strukturen auswirken |
| 26.333 | Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen gegenüber solchen ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden |
| 26.334 | Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen sowie sonstige bestehende erhebliche Änderungen und Reparaturen, die sich auf solche ergänzenden Musterzulassungen oder Änderungen auswirken, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden |
| 26.370 | Instandhaltungsprogramm |
| UNTERABSCHNITT C - | HUBSCHRAUBER |
| 26.400 | Feuerlöschanlagen |
| 26.405 | Laderaum-Brandschutz |
| 26.410 | Unterwasser-Bedienelemente für den Notfall |
| 26.415 | Notausstiege unter Wasser |
| 26.420 | Notfallausrüstung für den Flug über Wasser |
| 26.425 | Bestimmung zum nachgewiesenen Seegang |
| 26.430 | Beständigkeit eines Notschwimmsystems gegen Beschädigung |
| 26.431 | Bestimmung der Robustheit der Konstruktion von Notschwimmsystemen |
| 26.435 | Automatische Auslösung eines Notschwimmsystems |
| 26.440 | Absturzsicherheit von Kraftstoffsystemen |
| Anlage 1 - | Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten" |
2. Punkt 26.10 erhält folgende Fassung:
"26.10 Zuständige Behörde
3. Punkt 26.30 erhält folgende Fassung:
"26.30 Nachweis der Compliance
4. Die Überschrift von Unterabschnitt B erhält folgende Fassung:
"Unterabschnitt B - Flugzeuge"
5. Punkt 26.100 erhält folgende Fassung:
"26.100 Lage der Notausgänge
Mit Ausnahme von Großflugzeugen mit einer Notausgangskonfiguration, die vor dem 1. April 1999 eingebaut und genehmigt wurde, müssen Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von über 19 und einem oder mehreren deaktivierten Notausgängen sicherstellen, dass die Abstände zwischen den übrigen Ausgängen eine effiziente Räumung ermöglichen."
6. Punkt 26.156 erhält folgende Fassung:
"26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
7. Punkt 26.157 erhält folgende Fassung:
"26.157 Umbau von Laderäumen der Klasse D
Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
Dieser Punkt gilt nicht für Betreiber eines in Anlage 1 Tabelle A.1 dieses Anhangs aufgeführten Flugzeugmodells."
8. Folgender Punkt 26.175 wird eingefügt:
"26.175 Laderaum-Brandschutz
allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge die Informationen über die Konstruktionsmerkmale des Flugzeugs im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums zur Verfügung stellen.
allen bekannten Betreibern solcher Flugzeuge Informationen über die Konstruktionsmerkmale des Flugzeugs im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums für alle vom Cockpit getrennten Frachträume zur Verfügung stellen.
9. In Punkt 26.205 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass jedes Großflugzeug, für das erstmals am oder nach dem 1. Juli 2026 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wird, mit einem Pistenüberroll-Lageerfassungs- und Warnsystem ausgestattet ist."
10. Punkt 26.300 erhält folgende Fassung:
"26.300 Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen - allgemeine Anforderungen
Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis v gelten erst, nachdem der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 27. Mai 2021 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der er das Flugzeugmuster, die Modelle, Varianten oder Seriennummern sowie Informationen zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Flugzeugs in die Liste aufgeführt hat.
Im Falle eines Modells eines Großflugzeugs, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, und sofern kein am und nach dem 26. Februar 2022 in Betrieb befindliches Flugzeug dieses Modells einer Änderung oder Reparatur unterzogen wurde bzw. wird, gelten Punkt 26.307 Buchstabe a Ziffern ii und iii sowie Punkt 26.308 Buchstabe a Ziffer ii nicht, wenn der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 die Liste aller Änderungen und Reparaturen zur Genehmigung vorlegt hat."
11. In Punkt 26.301 erhält der einleitende Satz von Buchstabe a folgende Fassung:
"Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen"
12. In Punkt 26.302 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3.402 kg (7.500 lb) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und dessen Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen eine Bewertung der Ermüdung und Schadenstoleranz der Flugzeugstruktur durchführen und die DTI entwickeln, mit der sich über die gesamte Lebensdauer des Flugzeugs hinweg ein ermüdungsbedingter Totalausfall vermeiden lässt."
13. Die Punkte 26.303 bis 26.309 erhalten folgende Fassung:
"26.303 Gültigkeitsgrenze
Die für die Zwecke der Festlegung der LOV zu bewertenden Konfigurationen der Flugzeugstruktur müssen alle Modellvarianten und abgeleiteten Versionen umfassen, die im Rahmen der Musterzulassung vor dem 26. Februar 2021 genehmigt wurden, sowie jede strukturelle Änderung und jeden Austausch von strukturellen Konfigurationen dieser Flugzeuge, die auf der Grundlage einer vor dem 26. Februar 2021 herausgegebenen Lufttüchtigkeitsanweisung vorgenommen werden müssen.
Abweichend von Ziffer ii sind Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug nicht verpflichtet, Serviceinformationen für eine Instandhaltungsmaßnahme für ein Modell eines Großflugzeugs zu erstellen und der Agentur vorzulegen, das nach dem für die Vorlage der Serviceinformationen dieser Instandhaltungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr betrieben wird. Damit diese Ausnahme wirksam wird, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Agentur spätestens an dem Tag hiervon unterrichten, an dem der Betrieb mit dem betreffenden Flugzeugmodell eingestellt wird.
26.304 Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle
26.305 Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität
26.306 Ermüdungskritische Basisstrukturen
26.307 Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen ermüdungskritischer Strukturen
26.308 Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen ermüdungskritischer Strukturen
26.309 Leitlinien für die Reparaturbewertung
14. Die Punkte 26.330 bis 26.334 erhalten folgende Fassung:
"26.330 Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese ergänzenden Musterzulassungen oder Änderungen auswirken
26.331 Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen
Die in Punkt 26.330 Buchstabe a genannten Genehmigungsinhaber müssen
26.332 Feststellung von Änderungen, die sich auf ermüdungskritische Strukturen auswirken
26.333 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen, die sich auf solche ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden, auswirken
26.334 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen sowie sonstige bestehende erhebliche Änderungen und Reparaturen, die sich auf solche ergänzenden Musterzulassungen oder Änderungen auswirken, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden
15. Punkt 26.370 erhält folgende Fassung:
"26.370 Instandhaltungsprogramm
16. Folgender Punkt 26.405 wird eingefügt:
"26.405 Laderaum-Brandschutz
allen bekannten Betreibern solcher Hubschrauber Informationen über die Konstruktionsmerkmale des Hubschraubers im Zusammenhang mit den Brandschutzfähigkeiten des Frachtraums für alle vom Cockpit getrennten Frachträume zur Verfügung stellen.
17. Der folgende Punkt 26.440 wird angefügt:
"26.440 Absturzsicherheit von Kraftstoffsystemen
Betreiber von Klein- und Großhubschraubern müssen sicherstellen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Feuers nach einem Unfall durch die Konstruktion des Kraftstoffsystems so gering wie möglich gehalten wird, sofern
(1) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, oder
(2) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, und
A) der Hubschrauber für sechs oder mehr Insassen konstruiert wurde und am oder nach dem 22. Dezember 2031 betrieben wird, oder
B) der Hubschrauber für fünf oder weniger Insassen konstruiert wurde und am oder nach dem 22. Dezember 2039 betrieben wird.
(1) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, oder
(2) für den Hubschrauber das erste individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 22. Dezember 2026 ausgestellt wurde, und von einem Mitgliedstaat ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis am oder nach dem 22. Dezember 2024 ausgestellt wurde, nachdem der Hubschrauber aus einem Nichtmitgliedstaat eingeführt wurde."
18. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
"Anlage 1
Liste der Flugzeugmodelle, für die einige Bestimmungen des Anhangs I (Teil-26) nicht gelten
Tabelle A.1
| TC-Inhaber | Muster | Modelle | Seriennummer des Herstellers | Bestimmungen von Anhang I (Teil-26), die NICHT gelten |
| The Boeing Company | 707 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| The Boeing Company | 720 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| The Boeing Company | DC-10 | DC-10-10 DC-10-30 DC-10-30F | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | DC-8 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| The Boeing Company | DC-9 | DC-9-11, DC-9-12, DC-9-13, DC-9-14, DC-9-15, DC-9-15F, DC-9-21, DC-9-31, DC-9-32, DC-9-32 (VC-9C), DC-9-32F, DC-9-32F (C-9A, C-9B), DC-9-33F, DC-9-34, DC-9-34F, DC-9-41, DC-9-51 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| The Boeing Company | MD-90 | MD-90-30 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| FOKKER SERVICES B.V. | F27 | Mark 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| FOKKER SERVICES B.V. | F28 | Mark 1000, 1000C, 2000, 3000, 3000C, 3000R, 3000RC, 4000 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | G-159 | G-159 (Gulfstream I) | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | G-II_III_IV_V | G-1159A (GIII) G-1159B (GIIB) G-1159 (GII) | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| KELOWNA FLIGHTCRAFT LTD. | CONVAIR 340/440 | 440 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LEARJET INC. | Learjet 24/25/31/36/35/55/60 | 24, 24A, 24B, 24B-A, 24D,24D-A, 24F, 24F-A, 25, 25B, 25C, 25D, 25F | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 1329 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 188 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | 382 | 382, 382B, 382E, 382F, 382G | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| LOCKHEED MARTIN CORPORATION | L-1011 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| PT. DIRGANTARA INDONESIA | CN-235 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| SABRELINER CORPORATION | NA-265 | NA-265-65 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | SD3 | SD3-30 Sherpa SD3 Sherpa | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| VIKING AIR LIMITED | DHC-7 | Alle | 26.301 bis 26.334 | |
| VIKING AIR LIMITED | CL-215 | CL-215-6B11 | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| TUPOLEV PUBLIC STOCK COMPANY | TU-204 | 204-120CE | Alle | 26.301 bis 26.334 |
| AIRBUS | A320-Reihe | A320-251N, A320-271N | 10033, 10242, 10281 und 10360 | 26.60 |
| AIRBUS | A321-Reihe | A321-271NX | 10257, 10371 und 10391 | 26.60 |
| AIRBUS | A330-Reihe | A330-243, A330-941 | 1844, 1861, 1956, 1978, 1982, 1984, 1987, 1989, 1998, 2007, 2008 und 2011 | 26.60 |
| ATR-GIE Avions de Transport Régional | ATR72-Reihe | ATR72-212A | 1565, 1598, 1620, 1629, 1632, 1637, 1640, 1642, 1649, 1657, 1660, 1661 | 26.60 |
| The Boeing Company | 737-Reihe | 737-8 und 737-9 | 43299, 43304, 43305, 43310, 43321, 43322, 43332, 43334, 43344, 43348, 43391, 43579, 43797, 43798, 43799, 43917, 43918, 43919, 43921, 43925, 43927, 43928, 43957, 43973, 43974, 43975, 43976, 44867, 44868, 44873, 60009, 60010, 60040, 60042, 60056, 60057, 60058, 60059, 60060, 60061, 60063, 60064, 60065, 60066, 60068, 60194, 60195, 60389, 60434, 60444, 60455, 61857, 61859, 61862, 61864, 62451, 62452, 62453, 62454, 62533, 63358, 63359, 63360, 64610, 64611, 64612, 62613, 64614, 65899, 66147, 66148, 66150 | 26.60 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | Gulfstream G100-Reihe | 1125 Astra 1125 Astra SP G100/Astra SPX | Alle | 26.157 |
| GULFSTREAM AEROSPACE LP | Gulfstream G100-Reihe | Gulfstream G150 | Alle | 26.157 |
| GULFSTREAM AEROSPACE CORP. | GALAXY G200-Reihe | Gulfstream 200/Galaxy | Alle | 26.157 |
| LEARJET INC. | Learjet Model 45 | Alle | Alle | 26.157 |
| LEARJET INC. | Learjet 24/25/31/36/35/55/60 | 55, 55B, 55C | Alle | 26.157 |
| LEARJET INC. | Learjet Model 60 | Alle | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | 650-Reihe | 650 | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Cessna 500/550/S550/560/560XL-Reihe | 500 550 560 560XL S550 | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Hawker-Reihe | BAe.125-Reihe Hawker 750 Hawker 800XP | Alle | 26.157 |
| TEXTRON AVIATION INC. | Cessna 750 (Citation X)-Reihe | 750 | Alle | 26.157 |
"
| ENDE |