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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2958 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung der für die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit relevanten Output-Indikatoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2958 vom 02.12.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein hohes Verbraucherschutzniveau in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten und ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 auf effiziente Weise zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgrund 65 der genannten Verordnung dargelegt, ausreichende Ressourcen, einschließlich Haushaltsmittel und Personal, für Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellen. Mit ausreichenden Ressourcen sind Marktüberwachungsbehörden in der Lage, gründliche Untersuchungen durchzuführen, gefährliche Produkte zu ermitteln, über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2023/988 zusammenzuarbeiten und rasch auf neu auftretende Risiken auf dem Markt zu reagieren. Ein hohes Maß an Marktüberwachung gewährleistet zudem einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, da auf diese Weise ein einheitliches Produktsicherheitsniveau aufrechterhalten wird. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten - gegebenenfalls auch geschätzt - über die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 oder für Marktüberwachungstätigkeiten im Allgemeinen zugewiesenen Mittel Bericht erstatten, wenn es schwierig ist, zwischen Überwachungstätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 und anderen Marktüberwachungstätigkeiten zu unterscheiden.
(2) Dank der Verordnung (EU) 2023/988 verfügen die Mitgliedstaaten über eine Vielzahl von Mitteln, um sicherzustellen, dass die auf dem EU-Markt erhältlichen Produkte sicher sind. Dazu gehören eine Reihe von Befugnissen zur Erleichterung der Durchführung der Marktüberwachung, insbesondere beim Online-Handel oder Fernabsatz, sowie die Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Aus diesem Grund ist es wichtig zu prüfen, inwieweit die Verordnung (EU) 2023/988 umgesetzt ist und in vollem Umfang angewendet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten haben die Daten entsprechend den Indikatoren zu übermitteln, mit denen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/988 gemessen werden. Im Rahmen dieser Berichterstattung sollten sowohl Angaben zur Anzahl als auch zur Art der geprüften und als gefährlich eingestuften Produkte oder Produktgruppen gemacht werden. Ferner sollten Informationen zu allen weiteren Marktüberwachungstätigkeiten enthalten sein, einschließlich jener in Bezug auf Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen, die auf Produkten abgedruckten wesentlichen Produktsicherheits- und Rückverfolgbarkeitsinformationen, z.B. Angaben zu den verantwortlichen Personen, sowie relevante Unterlagen. Diese Berichterstattung sollte ferner Angaben zu von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien zur Kenntnis gebrachten Sicherheitsproblemen, zur Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren und die bei Verstößen gegen die Verordnung auferlegten Maßnahmen enthalten.
(4) Um die Übermittlung von Daten entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Output-Indikatoren zu gewährleisten, werden die Kommissionsdienststellen gemeinsam mit dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit ein Muster entwickeln. Dieses ermöglicht eine standardisierte Übermittlung der erforderlichen Informationen und die Angabe der Quelle, über die die Kommission auf die Information direkt in elektronischem Format zugreifen und sie bearbeiten kann.
(5) Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die Daten in aggregierter und/oder indikativer Form bereitzustellen.
(6) Die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Output-Indikatoren sollten keinen unnötigen Aufwand, wie etwa doppelte Meldepflichten, für die Mitgliedstaaten zur Folge haben.
(7) Die Meldepflicht gemäß dieser Durchführungsverordnung sollte sich nicht mit ihrer Verpflichtung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und insbesondere mit den Informationen, die an das in Artikel 34 der genannten Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) zu übermitteln sind, oder mit ihrer Verpflichtung zur Meldung von Maßnahmen an das Schnellwarnsystem Safety Gate gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) 2023/988 überschneiden.
(8) Daher können die Mitgliedstaaten für Berichterstattungszwecke gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2023/988 angeben, dass die für einen bestimmten Indikator relevanten Informationen der Kommission bereits auf andere Weise übermittelt wurden oder ihr vorliegen.
(9) Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, über andere Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 Bericht zu erstatten, auch wenn diese nicht direkt von einem der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren abgedeckt werden.
(10) Basierend auf den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und anderen ihr vorliegenden Informationen sollte die Kommission jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 eingesetzten Ausschusses für die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Output-Indikatoren
In dieser Verordnung werden die Output-Indikatoren festgelegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten der Kommission die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 genannten Angaben übermitteln.
Eine Auflistung der Output-Indikatoren ist im Anhang enthalten.
Artikel 2 Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 1 genannten Angaben zu sämtlichen in der Verordnung (EU) 2023/988 benannten Marktüberwachungsbehörden auf konsolidierter Basis bis zum 22. Dezember 2026 und anschließend alljährlich.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2024
2) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
| Output-Indikatoren gemäß Artikel 1 dieser Verordnung | Anhang |
(1) Den Marktüberwachungsbehörden zugewiesene Ressourcen (Personal und Finanzmittel, gegebenenfalls ausgedrückt durch aggregierte und/oder indikative Zahlen, die alle Marktüberwachungstätigkeiten eines Mitgliedstaats abdecken),(2) Zahl der von Verbrauchern oder anderen interessierten Parteien bei den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 4 eingegangenen Beschwerden (mit Ausnahme der gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/988 übermittelten Informationen),
(3) Anzahl und Art der Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/988 (geprüfte Produkte oder Produktgruppen, Modalitäten und Arten der Kontrollen),
(4) Zahl der abgeschlossenen Amtshilfeersuchen der Marktüberwachungsbehörden, aufgeschlüsselt nach Auskunftsverlangen und Durchsetzungsmaßnahmen,
(5) Anzahl und Art der Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen, die von den nationalen Behörden oder von den Wirtschaftsteilnehmern (sofern von den nationalen Behörden verlangt oder ihnen anderweitig bekannt) zur Gewährleistung der Produktsicherheit ergriffen wurden (ausgenommen Maßnahmen, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/988 dem Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet wurden),
(6) Anzahl und Höhe der verhängten Sanktionen nach Art des Verstoßes, einschließlich der Fälle, in denen Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen nicht innerhalb der von der Marktüberwachungsbehörde gesetzten Frist auf ein Verlangen gemäß Artikel 15 oder 22 der Verordnung (EU) 2023/988 geantwortet haben.
Die Mitgliedstaaten stellen bei der Übermittlung der in diesem Anhang genannten Angaben sicher, dass sämtliche gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 benannten Marktüberwachungsbehörden berücksichtigt werden.
| ENDE | |