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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen

(ABl. L 2024/2977 vom 04.12.2024 A;
VO (EU) 2026/1731 - ABl. L 2026/1731 vom 22.07.2026 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene europäische Rahmen für die digitale Identität ist eine unverzichtbare Komponente für die Schaffung eines sicheren und interoperablen Ökosystems für die digitale Identität in der gesamten Union. Da die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") den Eckpfeiler des Rahmens bilden, soll damit der Zugang zu Diensten in allen Mitgliedstaaten erleichtert und gleichzeitig der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet werden.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(3) Gemäß Artikel 5a Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss die Kommission erforderlichenfalls die einschlägigen Spezifikationen und Verfahren festlegen. Erreicht wird dies durch vier Durchführungsverordnungen, nämlich über Protokolle und Schnittstellen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission 4, Integrität und Kernfunktionen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission 5, Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission 6 sowie Notifizierungen an die Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission 7. In dieser Verordnung werden die einschlägigen Anforderungen an Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen festgelegt, die an europäische Brieftaschen für die digitale Identität auszustellen sind.

(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Normen oder technische Spezifikationen. Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Zertifizierung der Brieftaschen zu gewährleisten, beruhen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen auf den Arbeiten, die auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission vom 3. Juni 2021 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für ein koordiniertes Herangehen an einen europäischen Rahmen für die digitale Identität 8 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem Referenzrahmen, die Teil davon sind. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sollte die Kommission diese Durchführungsverordnung gegebenenfalls überprüfen und aktualisieren, damit sie mit globalen Entwicklungen, der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält und den bewährten Verfahren des Binnenmarkts folgt.

(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten die Brieftaschen mit mehreren den Schutz der Privatsphäre fördernden Merkmalen ausgestattet sein, um zu verhindern, dass Anbieter elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Attributsbescheinigungen personenbezogene Daten, die im Rahmen der Bereitstellung anderer Dienste gewonnen worden sind, mit den personenbezogenen Daten kombinieren, die verarbeitet werden, um die Dienste bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fallen.

(6) Im Interesse der Harmonisierung sollten in allen elektronischen Brieftaschen bestimmte gemeinsame Funktionen zur Verfügung stehen, darunter das sichere Anfordern, Erhalten, Auswählen, Kombinieren, Speichern, Löschen, Weitergeben und Vorweisen - unter alleiniger Kontrolle durch den Brieftaschennutzer - von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen. Damit Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen über jede Einzelbrieftasche verarbeitet werden können, müssen technische Spezifikationen für Personenidentifizierungsdatenattribute, das Datenformat und die Infrastruktur, die erforderlich sind, um eine angemessene Vertrauenswürdigkeit der Personenidentifizierungsdaten zu gewährleisten, durch alle Brieftaschenlösungen unterstützt werden. Darüber hinaus sollen gemeinsame Spezifikationen für Attribute der Personenidentifizierungsdaten sicherstellen, dass diese Daten bei Bedarf für den Identitätsabgleich verwendet werden können.

(7) Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Brieftaschen vertrauende Beteiligte, Anbieter von Personenidentifizierungsdaten und Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen unabhängig davon, wo sie in der Union niedergelassen sind, authentifizieren können. Dazu sollten diese Einrichtungen Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte verwenden, wenn sie sich gegenüber Einzelbrieftaschen identifizieren. Zur Gewährleistung der Interoperabilität dieser Zertifikate für alle in der Union bereitgestellten Brieftaschen sollten die Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte gemeinsamen Normen entsprechen. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Entwicklung neuer oder alternativer Normen, auf denen Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte aufgebaut werden könnten, genau überwachen. Insbesondere sollten Vertrauensmodelle bewertet werden, die sich in den Mitgliedstaaten als wirksam und sicher erwiesen haben.

(8) Um für Transparenz gegenüber den Nutzern von elektronischen Brieftaschen zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Informationen veröffentlichen, aus denen hervorgeht, welche Brieftaschenlösungen von den Anbietern von Personenidentifizierungsdaten in ihrem Hoheitsgebiet unterstützt werden. Da die Identität des Nutzers so verlässlich wie möglich sein muss, sollte für den Identitätsnachweis von Brieftaschennutzern vor dem Beginn der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten ein gemeinsames Sicherheitsniveau "hoch" vorgeschrieben werden, das dem in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für elektronische Identifizierungsmittel festgelegten Sicherheitsniveau entspricht. Auf diese Weise gewährleisten die Einzelbrieftaschen das höchstmögliche Maß an Vertrauenswürdigkeit für Identifizierungsmittel in der gesamten Union. Bei der Anmeldung von Brieftaschennutzern auf dem Sicherheitsniveau "hoch" kann auf verschiedene sichere Prozesse zurückgegriffen werden; wurde z.B. festgestellt, dass die Person im Besitz eines mit Foto oder biometrischen Merkmalen versehenen Identitätsnachweises ist, der zwar von dem Mitgliedstaat, in dem das elektronische Identifizierungsmittel beantragt wird, anerkannt wird, aber nicht ausgestellt wurde, und dass der Identitätsnachweis die beanspruchte Identität repräsentiert, so sollte geprüft werden, ob der Identitätsnachweis bei einer relevanten verlässlichen Quelle als gültig geführt wird,

(9) Im Interesse der Interoperabilität sollten für elektronische Attributsbescheinigungen einheitliche Anforderungen an das Format gelten.

(10) Zum Schutz der Daten der Brieftaschennutzer und zur Gewährleistung der Echtheit elektronischer Attributsbescheinigungen sollten vor dem Beginn der Ausstellung der Bescheinigungen an Einzelbrieftaschen Mechanismen für die Authentifizierung der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen und für die Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit von Einzelbrieftaschen durch diesen Anbieter gelten.

(11) Um die Verwendung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen, die nach ihrer Ausstellung an eine Einzelbrieftasche ihre rechtliche Gültigkeit verloren haben, und ein späteres Vertrauen darauf zu verhindern, sollten die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen ein Konzept veröffentlichen, in dem die Umstände und Verfahren für den Widerruf dargelegt werden.

(12) Damit die Personenidentifizierungsdaten eindeutig den Brieftaschennutzer der Brieftasche repräsentieren, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten obligatorischen Attributen in den Personenidentifizierungsdaten optionale Attribute bereitstellen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Personenidentifizierungsdatensatz eindeutig zuzuordnen ist.

(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 angehört und gab am 30. September 2024 seine Stellungnahme ab.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen für Einzelbrieftaschen festgelegt, die regelmäßig zu aktualisieren sind, damit sie mit den Entwicklungen von Technologie und Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt halten.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Brieftaschennutzer" einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat;

2. "Einzelbrieftasche" eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden;

3. "Brieftaschenlösung" eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen;

4. "Anbieter von Personenidentifizierungsdaten" eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind;

5. "Einzelbrieftaschenbescheinigung" ein Datenobjekt, das die Komponenten der Einzelbrieftasche beschreibt oder die Authentifizierung und Validierung dieser Komponenten ermöglicht;

6. "Brieftascheninstanz" die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren;

7. "sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und den nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt;

8. "sicheres Kryptomodul für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen;

9. "Brieftaschenanbieter" eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt;

10. "kritische Werte" Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte;

11. "auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter" einen vertrauenden Beteiligten, der beabsichtigt, zur Erbringung öffentlicher oder privater Dienste mittels digitaler Interaktion auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen;

12. "Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte" ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifiziert und validiert werden und das von einem Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wird;

13. "Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte" eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind.

Artikel 3 Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen

(1) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen im Einklang mit den elektronischen Identifizierungssystemen aus, in deren Rahmen Brieftaschenlösungen bereitgestellt werden.

(2) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen sicher, dass die an Einzelbrieftaschen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten die Informationen enthalten, die für die Authentifizierung und Validierung der Personenidentifizierungsdaten erforderlich sind.

(3) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen sicher, dass die an Einzelbrieftaschen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten den technischen Spezifikationen im Anhang entsprechen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einem bestimmten Brieftaschennutzer ausgestellten Personenidentifizierungsdaten für den Mitgliedstaat eindeutig zuzuordnen sind.

(5) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten kryptografisch an die Einzelbrieftasche, an die sie ausgestellt werden, gebunden sind.

(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Brieftaschenlösungen, die von Anbietern von Personenidentifizierungsdaten, die Teil der elektronischen Identifizierungssysteme des betreffenden Mitgliedstaats sind, unterstützt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten melden die Brieftaschennutzer gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission 11 festgelegten Anforderungen an die Anmeldung auf dem Sicherheitsniveau "hoch" an. Im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren führen die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten eine Identitätsüberprüfung des Brieftaschennutzers gemäß den Anforderungen an Identitätsnachweis und -überprüfung durch, bevor sie die Personenidentifizierungsdaten an die Einzelbrieftasche des betreffenden Brieftaschennutzers ausstellen.

(8) Bei der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen identifizieren sich die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten anhand ihres Zugriffszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte oder eines anderen Authentifizierungsmechanismus gemäß einem auf dem Sicherheitsniveau "hoch" notifizierten elektronischen Identifizierungssystem.

(9) Vor der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an eine Brieftasche authentifizieren und validieren die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten die Einzelbrieftaschenbescheinigung und überprüfen, ob die Einzelbrieftasche zu einer Brieftaschenlösung gehört, die der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten akzeptiert, oder sie verwenden dazu einen anderen Authentifizierungsmechanismus gemäß einem auf dem Sicherheitsniveau "hoch" notifizierten elektronischen Identifizierungssystem.

Artikel 3a Schutz des Porträtbilds 26

(1) Zusätzlich zu den Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Brieftaschenlösungen den Brieftaschennutzern Warnhinweise geben, wenn auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte die Offenlegung des Porträtbilds verlangen, und darauf hinweisen, dass die Abfrage eine Weitergabe biometrischer Daten umfasst, und dass dafür die Bestätigung der selektiven Offenlegung des Porträtbilds erforderlich ist.

(2) Für die Umsetzung der selektiven Offenlegung des Porträtbilds gegenüber einem auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die Brieftaschenlösungen verlangen, dass der Brieftaschennutzer die Vorlage des Porträtbilds ausdrücklich und eindeutig bestätigt.

(3) Das Porträtbild darf von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten nicht gespeichert werden, es sei denn, dies ist für die Identifizierung und Authentifizierung im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erforderlich oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen. Das Porträtbild darf nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig.

Artikel 4 Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen 26

(1) Elektronische Attributsbescheinigungen, die an Einzelbrieftaschen ausgestellt werden, müssen zumindest einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 festgelegten Normen entsprechen.

(2) Die Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen müssen sich anhand ihres Zugriffszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte gegenüber der Einzelbrieftasche identifizieren.

(3) Die Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen stellen sicher, dass die an Einzelbrieftaschen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen die Informationen enthalten, die für die Authentifizierung und Validierung dieser elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich sind.

Artikel 5 Widerruf von Personenidentifizierungsdaten 26

(1) Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, die an eine Einzelbrieftasche ausgestellt wurden, verfügen über schriftliche und öffentlich zugängliche Konzepte für die Verwaltung des Gültigkeitsstatus, gegebenenfalls einschließlich der Bedingungen, unter denen solche Personenidentifizierungsdaten unverzüglich widerrufen werden können.

(2) Nur Anbieter von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen können die von ihnen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen widerrufen.

(3) Wenn Anbieter von Personenidentifizierungsdaten solche Personenidentifizierungsdaten widerrufen haben, informieren sie die Brieftaschennutzer, auf die sich diese Personenidentifizierungsdaten beziehen, innerhalb von 24 Stunden über spezielle sichere Kanäle über den Widerruf und die Gründe für den Widerruf. Dies muss auf präzise und leicht zugängliche Weise und in klarer und einfacher Sprache erfolgen.

(4) Anbieter von Personenidentifizierungsdaten müssen Personenidentifizierungsdaten, die an Brieftascheneinheiten ausgestellt wurden, in jedem der folgenden Fälle widerrufen:

  1. auf ausdrückliches Ersuchen des Brieftaschennutzers, an dessen Einzelbrieftasche die Personenidentifizierungsdaten oder die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wurden;
  2. wenn die Einzelbrieftaschenbescheinigung der Einzelbrieftasche, an die die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt wurden, widerrufen wurde;
  3. in anderen Situationen, die von den Anbietern von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen in ihren in Absatz 1 genannten Konzepten festgelegt werden.

(5) Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, die an eine Einzelbrieftasche ausgestellt wurden, stellen sicher, dass Widerrufe nicht rückgängig gemacht werden können.

(6) Die widerrufenen Personenidentifizierungsdaten bleiben so lange zugänglich, wie dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.

(7) Wenn Anbieter von Personenidentifizierungsdaten Personenidentifizierungsdaten, die an Einzelbrieftaschen ausgestellt wurden, widerrufen, machen sie den Gültigkeitsstatus der von ihnen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich zugänglich und geben in den Personenidentifizierungsdaten an, wo diese Informationen abrufbar sind.

(8) Anbieter elektronischer Identifizierungsmittel ermöglichen technische Verfahren zum Schutz der Privatsphäre, die die Unverknüpfbarkeit gewährleisten, wenn für die elektronischen Attributsbescheinigungen keine Identifizierung des Nutzers erforderlich ist.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2024

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf vom europäischen Rahmen für die digitale Identität zu unterstützende Protokolle und Schnittstellen (ABl. L, 2024/2982, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2982/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2024/2977, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2977/oj).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2980, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2980/oj).

8) ABl. L 210 vom 14.06.2021 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/946/oj.

9) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).

10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1502/oj).

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Technische Spezifikationen für Personenidentifizierungsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Anhang


( 1) Abschnitt 1 Identifizierungsdatensatz für natürliche Personen

Tabelle 1: Selektiv offenzulegende obligatorische Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen

Datenkennung Definition
family_name Derzeitige(r) Nachname(n) des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen
given_name Derzeitige(r) Vorname(n) des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, einschließlich weitere(r) Vorname(n)
birth_date Geburtstag, -monat und -jahr des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen
birth_place Land als alpha-2-Ländercode gemäß ISO 3166-1 oder Staat, Provinz, Distrikt oder Gebiet, Gemeinde, Stadt, Kleinstadt oder Dorf, in der/dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten bezieht, geboren wurde
nationality Ein oder mehrere alpha-2-Ländercodes nach ISO 3166-1, die die Staatsangehörigkeit des Nutzers angeben, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen
portrait Das Gesichtsbild des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, das die Qualitätsanforderungen für eine vollständige Frontalaufnahme gemäß der Norm ISO/IEC 39794-5 oder - für die Zwecke der Abwärtskompatibilität - der Norm ISO/IEC 19794-5 Abschnitte 8.2, 8.3 und 8.4 erfüllt und das in Form verschlüsselter Bilddaten ohne Kopfzeilen oder Blöcke gemäß Abschnitt 5 der Norm ISO/IEC 19794-5 vorliegt, mit Ausnahme der Bilddaten selbst (JPEG) - gilt ab 11. August 2028, sofern der Nutzer die Verwendung des Bildes, soweit zutreffend, nicht ausdrücklich ablehnt.

Tabelle 2: Selektiv offenzulegende fakultative Personenidentifizierungsdaten für natürliche Personen

Datenkennung Definition
resident_address Vollständige Anschrift des Ortes, in dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat oder erreichbar ist (Straße, Hausnummer, Stadt usw.)
resident_country Derzeitiges Wohnsitzland des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, als Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
resident_state Staat, Provinz, Distrikt oder Gebiet, in dem/der der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat
resident_city Gemeinde, Stadt, Kleinstadt oder Dorf, in der/dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat
resident_postal_code Postleitzahl des Orts, in dem der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat
resident_street Name der Straße, in der der Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, derzeit seinen Wohnsitz hat, einschließlich der Hausnummer und etwaiger Adresszusätze
personal_administrative_number Ein dem Nutzer, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, zugewiesener Wert, der unter allen vom Anbieter von Personenidentifizierungsdaten ausgestellten persönlichen Verwaltungsnummern eindeutig ist. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Aufnahme dieses Attributs, so beschreiben sie in ihren elektronischen Identifizierungssystemen, nach denen die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt werden, die Grundsätze, die sie für die Werte dieses Attributs anwenden, gegebenenfalls einschließlich spezifischer Bedingungen für die Verarbeitung dieses Werts.
family_name_birth Nachname(n) oder Familienname(n) des Personenidentifizierungsdatennutzers zum Zeitpunkt seiner Geburt
given_name_birth Vorname(n), einschließlich weiterer Vornamen, des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, zum Zeitpunkt seiner Geburt
sex Die Werte müssen einem der folgenden entsprechen:0 = unbekannt,
1 = männlich,
2 = weiblich,
3 = sonstiges,
4 = inter,
5 = divers,
6 = offen,
9 = nicht zutreffend.
Für die Werte 0, 1, 2 und 9 gilt ISO/IEC 5218.
email_address E-Mail-Adresse des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen [gemäß RFC 5322 1]
mobile_phone_number Mobiltelefonnummer des Nutzers, auf den sich die Personenidentifizierungsdaten beziehen, beginnend mit dem Symbol '+' als internationalem Vorwahl-Präfix und dem Ländercode, ausschließlich gefolgt von Zahlen
1) P. Resnick, Ed., Internet Message Format, RFC 5322, Oktober 2008.

( 2) Abschnitt 2: Identifizierungsdatensatz für juristische Personen

Tabelle 3: Obligatorische Personenidentifizierungsdaten für juristische Personen

Datenkennung
Derzeitige amtliche Bezeichnung
Eine eindeutige Kennung, die vom übermittelnden Mitgliedstaat entsprechend den technischen Spezifikationen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Identifizierung erstellt wurde und möglichst dauerhaft fortbesteht.

Tabelle 4: Fakultative Personenidentifizierungsdaten für juristische Personen

Datenkennung
Derzeitige Anschrift
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Steuerregisternummer
Europäische einheitliche Kennung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 1
Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission 2
Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nr.) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission 3
Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 4
1) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung (ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1860/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter (ABl. L 341 vom 18.12.2013 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1352/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/389/oj).

( 3) Abschnitt 3: Metadatensatz für Personenidentifizierungsdaten

Tabelle 5: Metadaten für die Personenidentifizierungsdaten

Datenkennung Definition Vorhandensein
issuing_authority Name der Verwaltungsbehörde, die die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt hat, oder der alpha-2-Ländercode nach ISO 3166 des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn es keine gesonderte Behörde gibt, die zur Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten befugt ist Obligatorisch
issuing_country Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Landes oder Gebiets des Anbieters der Personenidentifizierungsdaten Obligatorisch
expiry_date Datum (und nach Möglichkeit Uhrzeit) des Ablaufs der verwaltungsmäßigen Gültigkeitsdauer der Personenidentifizierungsdaten Fakultativ
document_number Eine vom Anbieter der Personenidentifizierungsdaten zugeteilte Nummer für die Personenidentifizierungsdaten Fakultativ
issuing_jurisdiction Länderuntercode des Hoheitsgebiets, das die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt hat, nach ISO 3166-2:2020, Abschnitt 8. Der erste Teil des Codes entspricht dem Wert für das ausstellende Land. Fakultativ
issuance_date Datum (und nach Möglichkeit Uhrzeit) des Beginns der verwaltungsmäßigen Gültigkeitsdauer der Personenidentifizierungsdaten Fakultativ

( 4) Abschnitt 4: Kodierung der Personenidentifizierungsdatenattribute natürlicher Personen

( 5) Abschnitt 5: Einzelheiten der Vertrauensinfrastruktur

Die Liste der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, die die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 bereitgestellt hat, ermöglicht die Authentifizierung der Personenidentifizierungsdaten.

1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen und von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen bereitgestellte elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2025/1569, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1569/oj).

2) J. Schaad, CBOR Object Signing and Encryption (COSE): Parameters for Carrying and Referencing X.509 Certificates (https://datatracker.ietf.org/doc/rfc9360/).

3) C. Vigano and H. Birkholz, Concise Data Definition Language (CDDL): A Notational Convention to Express Concise Binary Object Representation (CBOR) and JSON Data Structures, RFC 8610, Juni 2019.

4) M. Jones, A. Nadalin and J. Richter, Concise Binary Object Representation (CBOR) Tags for Date, RFC 8943, November 2020.

5) G. Klyne und C. Newman, Date and Time on the Internet: Timestamps, RFC 3339, Juli 2002.

6) C. Bormann und P. Hoffman, Concise Binary Object Representation (CBOR), RFC 8949, Dezember 2020.

7) J. Jones, et al., JSON Web Token (JWT), RFC 7519, Mai 2015.

8) M. Jones, et al., Proof-of-Possession Key Semantics for JSON Web Tokens (JWTs), RFC 7800, April 2016.

9) J. Jones, et al., JSON Web Signatur (JWS), RFC 7515, Mai 2015.


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