Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität
(ABl. L 2024/2979 vom 04.12.2024 A;
VO (EU) 2026/1731 - ABl. L 2026/1731 vom 22.07.2026 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene europäische Rahmen für die digitale Identität ist eine unverzichtbare Komponente für die Schaffung eines sicheren und interoperablen Ökosystems für die digitale Identität in der gesamten Union.
Da die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") den Eckpfeiler des Rahmens bilden, soll damit der Zugang zu Diensten für natürliche und juristische Personen in allen Mitgliedstaaten erleichtert und gleichzeitig der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet werden.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(3) Gemäß Artikel 5a Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss die Kommission erforderlichenfalls einschlägige Spezifikationen und Verfahren festlegen.
Erreicht wird dies durch vier Durchführungsverordnungen, nämlich über Protokolle und Schnittstellen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission 4, Integrität und Kernfunktionen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission 5, Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission 6 sowie Notifizierungen an die Kommission: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission 7. In der vorliegenden Verordnung werden die einschlägigen Anforderungen an die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität festgelegt.
(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Normen oder technische Spezifikationen.
Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Zertifizierung der Brieftaschen zu gewährleisten, beruhen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen auf den Arbeiten, die auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission vom 3. Juni 2021 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für ein koordiniertes Herangehen an einen Rahmen für die europäische digitale Identität 8 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem Referenzrahmen.
Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sollte die Kommission diese Durchführungsverordnung gegebenenfalls überprüfen und aktualisieren, damit sie mit globalen Entwicklungen, der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält und den bewährten Verfahren des Binnenmarkts folgt.
(5) Um eine präzise Kommunikation, technische Differenzierung und eine klare Zuweisung der Zuständigkeiten zu gewährleisten, muss zwischen verschiedenen Komponenten und Konfigurationen von Brieftaschen unterschieden werden.
Unter einer Brieftaschenlösung sollte das vollständige System verstanden werden, das von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt wird und für den Betrieb einer Brieftasche erforderlich ist. Dies umfasst die Software- und Hardwarekomponenten sowie die Dienste, Einstellungen und Konfigurationen, die erforderlich sind, damit die Brieftasche ordnungsgemäß funktioniert.
Eine Brieftaschenlösung kann auf den Geräten und in den Umgebungen der Nutzer und auf der Backend-Struktur des Anbieters laufen.
Unter einer Einzelbrieftasche sollte eine besondere Einzelkonfiguration der Brieftaschenlösung für einen einzelnen Nutzer verstanden werden.
Dies umfasst die auf dem Gerät oder in der Umgebung des Brieftaschennutzers installierte Anwendung, mit der der Brieftaschennutzer direkt interagiert (die "Brieftascheninstanz"), und die erforderlichen Sicherheitsmerkmale zum Schutz der Daten und Transaktionen des Nutzers.
Diese Sicherheitsmerkmale sollten spezielle Software oder Hardware zur Verschlüsselung und zum Schutz sensibler Informationen einschließen. Eine Brieftascheninstanz sollte Teil der Einzelbrieftasche sein und es dem Brieftaschennutzer ermöglichen, auf die Funktionen seiner Brieftasche zuzugreifen.
(6) Sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen als separate Spezialkomponenten innerhalb einer Brieftasche werden nicht nur für den Schutz kritischer Werte bzw. Daten wie privater kryptografischer Schlüssel benötigt, sondern sind auch für die Bereitstellung wichtiger Funktionen wie das Vorweisen elektronischer Attributsbescheinigungen erforderlich.
Die Verwendung gemeinsamer technischer Spezifikationen kann den Brieftaschenanbietern den Zugang zu eingebetteten sicheren Elementen erleichtern.
Sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen können auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Arten von sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen bereitgestellt werden.
Wenn angepasste sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen von Brieftaschenanbietern als Java-Card-Applets für eingebettete sichere Elemente bereitgestellt werden, sollten die Brieftaschenanbieter die in Anhang I aufgeführten Normen oder gleichwertige technische Spezifikationen befolgen.
(7) Einzelbrieftaschen müssen es den Anbietern von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen ermöglichen, zu überprüfen, ob sie solche Daten oder Bescheinigungen an echte Einzelbrieftaschen des Brieftaschennutzers ausstellen.
(8) Um den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu gewährleisten, sollten die Brieftaschen mit modernsten bestehenden Techniken zum Schutz der Privatsphäre ausgestattet sein.
Diese Merkmale sollten die Möglichkeit bieten, Brieftaschen zu verwenden, ohne dass der Brieftaschennutzer dabei über verschiedene auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte hinweg nachverfolgt werden kann, soweit dies in dem Nutzungsszenario von Belang ist. So sollten Brieftaschenanbieter im Zusammenhang mit Einzelbrieftaschenbescheinigungen die Privatsphäre verbessernde Maßnahmen berücksichtigen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, wie z.B. Verwendung kurzlebiger Brieftaschenbescheinigungen oder Batch-Ausstellung.
Darüber hinaus sollten eingebettete Offenlegungsregelungen gewährleisten, dass die Brieftaschennutzer vor einer unangemessenen oder rechtswidrigen Offenlegung von Attributen aus elektronischen Attributsbescheinigungen gewarnt werden.
(9) Einzelbrieftaschenbescheinigungen sollten es den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten, die Attribute von Einzelbrieftaschen abfragen, ermöglichen, den Gültigkeitsstatus der Einzelbrieftasche, mit der sie kommunizieren, zu überprüfen, da Einzelbrieftaschenbescheinigungen zu widerrufen sind, wenn die Einzelbrieftasche nicht mehr gültig ist. Die Angaben zum Gültigkeitsstatus der Einzelbrieftaschen sollten in interoperabler Weise zur Verfügung gestellt werden, damit sie von allen auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten verwendet werden können.
Darüber hinaus sollten Brieftaschenanbieter den Brieftaschennutzern ermöglichen, den Widerruf ihrer Einzelbrieftasche zu veranlassen, falls diese ihre Einzelbrieftasche oder die Kontrolle darüber verloren haben.
Um die Privatsphäre und die Unverknüpfbarkeit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten auch für die Einzelbrieftaschenbescheinigung bestimmte Techniken zum Schutz der Privatsphäre einsetzen.
Dies kann bedeuten, dass mehrere Einzelbrieftaschenbescheinigungen für unterschiedliche Zwecke verwendet werden, um nur die für eine Transaktion unbedingt erforderlichen relevanten Informationen über die Brieftasche offenzulegen, oder dass die Lebensdauer der Einzelbrieftaschenbescheinigung als Alternative zur Verwendung von Widerrufskennungen begrenzt wird.
(10) Brieftaschen sollten bestimmte vorgegebene Arten von Datenformaten und eine selektive Offenlegung unterstützen, damit alle Brieftaschen technisch in der Lage sind, Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen grenzüberschreitend zu empfangen und vorzuweisen, ohne die Interoperabilität zu beeinträchtigen.
Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist die selektive Offenlegung ein Konzept, das den Eigentümer von Daten dazu ermächtigt, nur bestimmte Teile größerer Datensätze offenzulegen, damit der Empfänger nur diejenigen Informationen erhält, die für die Erbringung des von einem Nutzer angeforderten Dienstes notwendig sind.
Da die Brieftaschen es dem Nutzer ermöglichen sollen, Attribute selektiv offenzulegen, sollten die in Anhang II aufgeführten Normen so umgesetzt werden, dass dieses Brieftaschenmerkmal ermöglicht wird.
Zusätzlich können Brieftaschen noch andere Formate und Funktionen unterstützen, um bestimmte Anwendungsfälle zu erleichtern.
(11) Die Protokollierung von Transaktionen ist ein wichtiges Hilfsmittel zur Gewährleistung von Transparenz, weil so der Brieftaschennutzer einen Überblick über die Transaktionen erhält. Darüber hinaus sollten Protokolle verwendet werden, um bei einem verdächtigen Verhalten von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten auf Veranlassung des Brieftaschennutzers eine rasche und einfache Weitergabe bestimmter Informationen an die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten zuständigen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen.
(12) Damit ein Brieftaschennutzer elektronisch unterzeichnen kann, sollte ihm ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden, das an eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit gebunden ist. Der Brieftaschennutzer sollte Zugang zu einer Signaturerstellungsanwendung haben.
Die Ausstellung qualifizierter Zertifikate ist zwar eine Dienstleistung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, jedoch sollten Brieftaschenanbieter oder andere Einrichtungen in der Lage sein, die anderen Komponenten bereitzustellen.
Beispielsweise können qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern als Dienst verwaltet werden oder sie können lokal im Gerät des Brieftaschennutzers vorhanden sein, z.B. als Chipkarte.
Ebenso können Signaturerstellungsanwendungen in die Brieftascheninstanz integriert sein, als separate App auf dem Gerät des Brieftaschennutzers installiert sein oder aus der Ferne bereitgestellt werden.
(13) Objekte für Datenexport und Datenübertragbarkeit können die an eine bestimmte Einzelbrieftasche ausgestellten Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen protokollieren.
Mithilfe dieser Objekte können Brieftaschennutzer die relevanten Daten aus ihrer Einzelbrieftasche extrahieren, um ihr Recht auf Datenübertragbarkeit zu stärken.
Brieftaschenanbieter werden dazu ermuntert, mit denselben technischen Lösungen auch Backup- und Wiederherstellungsverfahren für Einzelbrieftaschen einzurichten, damit gegebenenfalls verlorene Einzelbrieftaschen wiederhergestellt oder Informationen von einem Brieftaschenanbieter an einen anderen übermittelt werden können, sofern dies möglich ist, ohne das Recht auf Datenschutz und die Sicherheit des Ökosystems für die digitale Identität zu beeinträchtigen.
(14) Durch die Generierung spezifischer Pseudonyme für verschiedene auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte sollte es den Brieftaschennutzern ermöglicht werden, sich selbst zu authentifizieren, ohne den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten unnötige Informationen zu übermitteln.
Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 dürfen Brieftaschennutzer nicht daran gehindert werden, beim Zugang zu Diensten ein Pseudonym zu verwenden, wenn die rechtliche Identität für die Authentifizierung nicht vorgeschrieben ist. Deshalb sollten die Brieftaschen eine Funktion zum Generieren von nutzergewählten und nutzerverwalteten Pseudonymen für die Authentifizierung beim Zugang zu Online-Diensten enthalten.
Durch die Umsetzung der in Anhang V genannten Spezifikationen sollten diese Funktionsmerkmale entsprechend ermöglicht werden.
Außerdem dürfen auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte von den Nutzern nur die Daten verlangen, die im Register der vertrauenden Beteiligten für die beabsichtigte Verwendung der Brieftaschen verzeichnet sind.
Die Brieftaschennutzer sollten die Registrierungsdaten vertrauender Beteiligter jederzeit überprüfen können.
(15) Die Verordnung (EU) 2024/1183 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang natürlicher oder juristischer Personen, die sich gegen die Verwendung der Brieftaschen entscheiden, zu öffentlichen oder privaten Diensten weder direkt noch indirekt beschränken dürfen und alternative Lösungen zur Verfügung stellen müssen.
(16) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 angehört und gab am 30. September 2024 seine Stellungnahme ab.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Integrität und die Kernfunktionen der Brieftaschen festgelegt, die regelmäßig zu aktualisieren sind, damit sie mit den Entwicklungen von Technologie und Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt halten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt;
2. "Einzelbrieftasche" eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden;
3. "kritische Werte" Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte;
4. "Anbieter von Personenidentifizierungsdaten" eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind;
5. "Brieftaschennutzer" einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat;
6. "auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter" einen vertrauenden Beteiligten, der beabsichtigt, zur Erbringung öffentlicher oder privater Dienste mittels digitaler Interaktion auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen;
7. "Brieftaschenanbieter" eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt;
8. "Einzelbrieftaschenbescheinigung" ein Datenobjekt, das die Komponenten der Einzelbrieftasche beschreibt oder die Authentifizierung und Validierung dieser Komponenten ermöglicht;
9. "einbettete Offenlegungsregelung" eine Reihe von Vorschriften, die ein Anbieter in seine elektronische Attributsbescheinigung einbettet und die angibt, welche Bedingungen ein auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter erfüllen muss, um auf die elektronische Attributsbescheinigung zugreifen zu können;
10. "Brieftascheninstanz" die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren;
11. "Brieftaschenlösung" eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen;
12. "sicheres Kryptomodul für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen;
13. "Kryptovorgang in der Brieftasche" (Wallet Cryptographic Operation) einen kryptografischen Mechanismus, der im Zusammenhang mit der Authentifizierung des Brieftaschennutzers und der Ausstellung oder Vorweisung von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich ist;
14. "Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte" ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifiziert und validiert werden und das von einem Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wird;
15. "Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte" eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind.
Kapitel II
Integrität europäischer Brieftaschen für die digitale Identität
Artikel 3 Integrität der Einzelbrieftasche 26
(1) Einzelbrieftaschen dürfen die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgeführten Funktionen - mit Ausnahme der Authentifizierung des Brieftaschennutzers für den Zugriff auf die Einzelbrieftasche - erst ausführen, nachdem die Einzelbrieftasche den Brieftaschennutzer erfolgreich authentifiziert hat.
Artikel 4 Brieftascheninstanzen
(1) Brieftascheninstanzen müssen für die Verwaltung kritischer Werte mindestens ein sicheres Kryptomodul für Brieftaschen verwenden.
(2) Die Brieftaschenanbieter gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Brieftascheninstanzen und sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen.
(3) Wenn kritische Werte im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau "hoch" stehen, werden die Kryptovorgänge in der Brieftasche oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, im Einklang mit den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau "hoch" gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission 11 durchgeführt.
Artikel 5 Sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen 26
(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen
- Kryptovorgänge in der Brieftasche in Bezug auf kritische Werte, die in einem sicheren Kryptomodul gespeichert und für die Authentifizierung der Brieftaschennutzer nicht erforderlich sind, nur dann durchführen, wenn diese Anwendungen die Brieftaschennutzer zuvor erfolgreich authentifiziert haben;
- wenn sie Brieftaschennutzer im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau "hoch" authentifizieren, die Authentifizierung der Brieftaschennutzer gemäß den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau "hoch" gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 durchführen;
- auf sichere Weise neue kryptografische Schlüssel erzeugen können;
- kritische Werte sicher löschen können;
- einen Nachweis über den Besitz privater Schlüssel erstellen können;
- die von solchen sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen erzeugten privaten Schlüssel während der Geltungsdauer der Schlüssel schützen;
- den Anforderungen an die Merkmale und die Gestaltung elektronischer Identifizierungsmittel auf dem Sicherheitsniveau "hoch" gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 genügen;
- die einzigen Komponenten sind, die Kryptovorgänge in der Brieftasche oder andere Vorgänge, bei denen kritische Werte verarbeitet werden, im Zusammenhang mit der elektronischen Identifizierung auf dem Sicherheitsniveau "hoch" durchführen können.
(2) Wenn Brieftaschenanbieter beschließen, eine sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen für ein eingebettetes sicheres Element bereitzustellen, stützen sie ihre technische Lösung auf die in Anhang I aufgeführten technischen Spezifikationen oder auf andere gleichwertige technische Spezifikationen.
Artikel 5a Kryptografische Mechanismen 26
Die Brieftaschenanbieter verwenden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 nur die in Anhang Ia genannten kryptografischen Mechanismen.
Artikel 6 Echtheit und Gültigkeit der Einzelbrieftasche 26
(1) Die Brieftaschenanbieter stellen Einzelbrieftaschenbescheinigungen für jede Einzelbrieftasche aus. Die Brieftaschenanbieter unterzeichnen oder besiegeln die Einzelbrieftaschenbescheinigungen so, dass die Signaturen oder Siegel durch ein Zertifikat gemäß Anhang II Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe h der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 validiert werden können.
(2) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einzelbrieftaschen den technischen Spezifikationen des Anhangs Ib entsprechen.
(3) Die Brieftaschenanbieter
- informieren die Brieftaschennutzer über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Einzelbrieftasche;
- stellen von Einzelbrieftaschen unabhängige sichere Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismen für die Brieftaschennutzer bereit;
- stellen sicher, dass Brieftaschennutzer das Recht haben, mittels der in Buchstabe b genannten Authentifizierungsmechanismen den Widerruf ihrer Einzelbrieftaschenbescheinigungen zu veranlassen.
Artikel 7 Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen
(1) Nur die Brieftaschenanbieter können die Einzelbrieftaschenbescheinigungen für von ihnen bereitgestellte Einzelbrieftaschen widerrufen.
(2) Die Brieftaschenanbieter stellen eine öffentlich zugängliche Regelung auf, in der sie die Bedingungen und Fristen für den Widerruf von Einzelbrieftaschenbescheinigungen festlegen.
(3) Wenn Brieftaschenanbieter Einzelbrieftaschenbescheinigungen widerrufen haben, informieren sie die betroffenen Brieftaschennutzer innerhalb von 24 Stunden über den Widerruf ihrer Einzelbrieftaschen und nennen dabei Gründe für den Widerruf und die Folgen für den Brieftaschennutzer.
Diese Informationen müssen auf präzise und leicht zugängliche Weise und in klarer und einfacher Sprache bereitgestellt werden.
(4) Wenn Brieftaschenanbieter Einzelbrieftaschenbescheinigungen widerrufen haben, machen sie den Gültigkeitsstatus der Brieftaschenbescheinigungen unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich bekannt und beschreiben in der Einzelbrieftaschenbescheinigung, wo diese Informationen abrufbar sind.
Kapitel III
Kernfunktionen und Kernmerkmale europäischer Brieftaschen für die digitale Identität
Artikel 8 Formate für Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen
Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen die Verwendung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen, die nach den im Normenverzeichnis in Anhang II aufgeführten Normen ausgestellt wurden, unterstützen.
Artikel 9 Transaktionsprotokolle 26
(1) Unabhängig davon, ob eine Transaktion erfolgreich abgeschlossen wird oder nicht, protokollieren Brieftascheninstanzen alle Transaktionen mit auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und mit anderen Einzelbrieftaschen, einschließlich der elektronischen Unterzeichnung und Besiegelung.
(2) Die protokollierten Informationen müssen zumindest Folgendes enthalten:
- das Datum und die Uhrzeit der Transaktion;
- den Namen, Kontaktangaben und die eindeutige Kennung des betreffenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und den Mitgliedstaat, in dem dieser auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte niedergelassen ist;
- die Art(en) der in der Transaktion angeforderten und vorgewiesenen Daten;
- bei nicht abgeschlossenen Transaktionen den Grund für den Nichtabschluss.
(3) Die Brieftaschenanbieter gewährleisten die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der protokollierten Informationen.
(4) Brieftascheninstanzen protokollieren die Berichte, die Brieftaschennutzer mit ihren Einzelbrieftaschen an die Datenschutzbehörden übermitteln.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle sind auf der Grundlage einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Brieftaschennutzers für den Brieftaschenanbieter zugänglich, soweit dies für die Erbringung von Brieftaschendiensten erforderlich ist.
(6) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Protokolle bleiben so lange zugänglich, wie sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind.
(7) Die Brieftaschenanbieter ermöglichen es den Brieftaschennutzern, die in Absatz 2 genannten protokollierten Informationen zu exportieren.
Artikel 10 Eingebettete Offenlegung 26
(1) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Einzelbrieftaschen die im Einklang mit den technischen Spezifikationen für gemeinsame eingebettete Offenlegungsregelungen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen gemäß Anhang III verarbeiten können.
(2) Die Brieftascheninstanzen müssen die in Absatz 1 genannten eingebetteten Offenlegungsregelungen in Verbindung mit Daten, die vom abfragenden auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten empfangen werden, verarbeiten und vorweisen können.
(3) Die Brieftascheninstanzen müssen überprüfen, ob der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte den Anforderungen der eingebetteten Offenlegungsregelung genügt, und den Brieftaschennutzer über das Ergebnis informieren.
Artikel 11 Qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel
(1) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschennutzer qualifizierte Zertifikate für qualifizierte elektronische Signaturen oder Siegel erhalten können, die mit qualifizierten Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten verknüpft sind, die in Bezug auf die Brieftascheninstanzen entweder lokal, extern oder entfernt (remote) eingerichtet sind.
(2) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen über eine sichere Schnittstelle mit einer der folgenden Arten qualifizierter Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten verbunden werden können: lokal, extern oder entfernt (remote) verwaltete qualifizierte Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten zwecks Verwendung der in Absatz 1 genannten qualifizierten Zertifikate.
(3) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschennutzer, die natürliche Personen sind, zumindest für nichtgewerbliche Zwecke kostenlos Zugang zu Signaturerstellungsanwendungen haben, die es ermöglichen, kostenlos qualifizierte elektronische Signaturen unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Zertifikate zu erstellen.
Artikel 12 Signaturerstellungsanwendungen 26
(1) Die von Einzelbrieftaschen verwendeten Signaturerstellungsanwendungen können entweder von Brieftaschenanbietern, von Vertrauensdiensteanbietern oder von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden.
(2) Signaturerstellungsanwendungen haben folgende Funktionen:
- Unterzeichnen und Besiegeln der von Brieftaschennutzern bereitgestellten Daten;
- Unterzeichnen und Besiegeln der von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten bereitgestellten Daten;
- Erstellen von Signaturen oder Siegeln in mindestens dem in Anhang IV genannten obligatorischen Format für Signaturen und Siegel;
- Information der Brieftaschennutzer über das Ergebnis des Signatur- oder Siegelerstellungsprozesses.
(3) Signaturerstellungsanwendungen können entweder in Brieftascheninstanzen integriert oder extern eingerichtet sein.
(4) Die von Einzelbrieftaschen verwendeten Signaturerstellungseinheiten unterstützen zumindest die in Anhang IV genannte Anwendungsprogrammierschnittstelle.
Artikel 13 Datenexport und Datenübertragbarkeit
Sofern dies technisch machbar ist und keine kritischen Werte betrifft, müssen Einzelbrieftaschen - in einer Weise, die die Einhaltung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 festgelegten Sicherheitsniveaus "hoch" gewährleistet - den sicheren Export und die Übertragbarkeit personenbezogener Daten des Brieftaschennutzers unterstützen, damit der Brieftaschennutzer zu einer Einzelbrieftasche einer anderen Brieftaschenlösung wechseln kann.
Artikel 14 Pseudonyme 26
(1) - gestrichen -
(2) Einzelbrieftaschen unterstützen auf Veranlassung eines auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten die Generierung eines Pseudonyms, das für diesen Beteiligten spezifisch und eindeutig ist, und stellen diesem auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten dieses Pseudonym entweder selbstständig oder in Verbindung mit von ihm angeforderten Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen bereit.
Artikel 14a Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität 26
(1) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität anzeigen.
Das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität hat die in den Anhängen VI und VII festgelegte Form.
(2) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen den Brieftaschennutzern den Zugang zu Informationen ermöglichen, anhand deren sie den Zertifizierungsstatus der Brieftaschenlösung überprüfen können.
Zu diesem Zweck stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die entsprechenden Einzelbrieftaschen nach der Registrierung einer Brieftaschenlösung die von der Europäischen Kommission für eine solche Überprüfung bereitgestellten URLs enthalten.
Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass ihre Einzelbrieftaschen Zugriff auf Daten des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche haben, die den technischen Spezifikationen des Anhangs VIII entsprechen.
(3) Die Referenzfarben für das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität sind Pantone Nr. 661 und Nr. 116 oder - bei 4-Farb-Druck - Blau (100 % Cyan + 67 % Magenta + 0 % Gelb + 40 % Schwarz) und Gelb (0 % Cyan + 20 % Magenta + 100 % Gelb + 0 % Schwarz); bei Verwendung von RGB-Farben sind die Referenzfarben Blau (0 Rot + 51 Grün + 153 Blau) und Gelb (255 Rot + 204 Grün + 0 Blau).
(4) Nur wenn eine Farbdarstellung nicht praktikabel ist, darf das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität auch in Schwarz-Weiß gemäß Anhang VII verwendet werden.
(5) Wird das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität auf einem dunklen Hintergrund dargestellt, so kann es in einem Negativformat derselben Hintergrundfarbe verwendet werden.
Wird das farbige Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität auf einem farbigen Hintergrund dargestellt, sodass es schwer zu erkennen ist, kann eine das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität abgrenzende Konturlinie verwendet werden, um den Kontrast zu den Hintergrundfarben zu verbessern.
(6) Die Mindestgröße des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche für die digitale Identität beträgt 64 × 85 Pixel bei 150 dpi.
(7) Die Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität in einer Weise verwendet wird, die eindeutig darstellt, auf welche Einzelbrieftasche sich das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität bezieht.
Das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität kann mit grafischen Elementen oder Textelementen verknüpft werden, aus denen die Einzelbrieftasche, für die es verwendet wird, eindeutig hervorgeht, sofern dadurch weder seine Erkennbarkeit als Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität noch die Verbindung mit der Liste der zertifizierten Brieftaschen für die digitale Identität gemäß Artikel 5d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geändert wird.
(8) Wenn Brieftaschenanbieter eine Einzelbrieftaschenbescheinigung widerrufen haben, stellen sie sicher, dass das Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität von der betreffenden Einzelbrieftasche nicht länger angezeigt wird.
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2024
1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf vom europäischen Rahmen für die digitale Identität zu unterstützende Protokolle und Schnittstellen (ABl. L, 2024/2982, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2982/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2024/2977, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2977/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2980, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2980/oj).
8) ABl. L 210 vom 14.06.2021 S. 51. ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/946/oj.
9) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 7. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1502/oj).
.
| Verzeichnis der Normen gemäß Artikel 5 | Anhang I |
- SAM.01 Secured Applications for Mobile - Requirements for supporting 3rd party Applets on eSIM and eSE via SAM. v1.1 2023, GSMA;
- GPC_GUI_217 GlobalPlatform SAM Configuration Technical specification for implementation of SAM v1.0 2024-04;
- GPC_SPE_034 GlobalPlatform Card Specification Technical specification for smart cards v2.3.1 2018-03;
- GPC_SPE_007 GlobalPlatform Amendment A Confidential Card Content Management v1.2 2019-07;
- GPC_SPE_013 GlobalPlatform Amendment D Secure Channel Protocol 03 v1.2 2020-04;
- GPC_SPE_093 GlobalPlatform Amendment F Secure Channel Protocol 11 v1.4 2024-03;
- GPD_SPE_075 Open Mobile API Specification OMAPI API for mobile apps to access secure elements on user devices. v3.3 2018-08, GlobalPlatform.
.
Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung, Untergruppe für Kryptografie: 'Agreed Cryptographic Mechanisms' (Vereinbarte kryptografische Mechanismen), veröffentlicht von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) 1
1) https://certification.enisa.europa.eu/publications/eucc-guidelines-cryptography_en?prefLang=de."
.
| Technische Spezifikationen für Einzelbrieftaschenbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 2a | Anhang Ib 26 |
(1) Eine Einzelbrieftaschenbescheinigung umfasst eine oder mehrere Brieftascheninstanzbescheinigungen und eine oder mehrere Schlüsselbescheinigungen.
(2) Die Brieftascheninstanzbescheinigung und die Schlüsselbescheinigungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Formatanforderungen
- FR-WIA-1:l Eine Brieftascheninstanzbescheinigung muss ein JSON Web Token (JWT) gemäß RFC 7519 1 sein, das vom Brieftaschenanbieter mit einer kompakten JAdES-B-Basissignatur unterzeichnet oder besiegelt wurde.
- FR-WIA-1.1: Eine Brieftascheninstanzbescheinigung ist eine Brieftaschenbescheinigung gemäß Anlage E von OpenID for Verifiable Credential Issuance v1.0 2 (im Folgenden 'OID4VCI'), die gemäß C-WIA-1 und C-WIA-2 verlängert wird.
- FR-KA-1: Eine Schlüsselbescheinigung ist ein JWT gemäß RFC 7519, das vom Brieftaschenanbieter mit einer kompakten JAdES-B-Basissignatur unterzeichnet oder besiegelt wurde.
- FR_KA_1.1: Eine Schlüsselbescheinigung ist eine Schlüsselbescheinigung gemäß Anlage D von OID4VCI, die gemäß C_KA-1 und C_KA-2 verlängert wird.
- Anforderungen an den Transport
- TR-WIA-1: Eine Einzelbrieftasche verwendet bei der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten, qualifizierten oder nicht qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen oder elektronischen Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, eine Brieftascheninstanzbescheinigung.
- TR-WIA-2: Ein Brieftaschenanbieter überprüft die Integrität der Brieftascheninstanz und unterzeichnet oder besiegelt die Brieftascheninstanzbescheinigung.
- TR-WIA-2.1: Wenn ein Brieftaschenanbieter eine Brieftascheninstanzbescheinigung ausstellt, muss die Differenz zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Brieftaschenanbieter die Integrität der Brieftascheninstanz überprüft hat, und dem Zeitpunkt, den er im Kopfparameter 'exp' der ausgestellten Brieftascheninstanzbescheinigung angibt, weniger als 24 Stunden betragen.
- TR-WIA-2.2: Der Brieftaschenanbieter stellt sicher, dass eine Einzelbrieftasche nach Bedarf Brieftascheninstanzbescheinigungen enthält, die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich sind.
- TR-WIA-3: Bei der Ausstellung übermittelt eine Einzelbrieftasche dem Autorisierungsserver eine Brieftascheninstanzbescheinigung in der Anfrage auf Push-Autorisierung und der Token-Anfrage gemäß OID4VCI.
- TR-WIA-3.1: Eine Einzelbrieftasche übermittelt die Brieftascheninstanzbescheinigung zusammen mit einem Besitznachweis (Proof of possession, PoP) gemäß Anlage E von OID4VCI.
- TR-WIA-3.2: Eine Einzelbrieftasche übermittelt dieselbe Brieftascheninstanzbescheinigung an nur einen Autorisierungsserver.
- TR-WIA-3.2.1: Wenn ein Brieftaschenanbieter die Option 'per-issuer reuse' gemäß R_WIA_1 nutzt, kann eine Einzelbrieftasche eine Brieftascheninstanzbescheinigung mehrmals an denselben Autorisierungsserver übermitteln.
- TR-WIA-3.2.2: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 'per-issuer reuse' nicht, so darf eine Einzelbrieftasche eine Brieftascheninstanzbescheinigung in höchstens einem Ausstellungsverfahren verwenden.
- TR-WIA-4: Erhält ein Autorisierungsserver eine Brieftascheninstanzbescheinigung, so überprüft er die Signatur der Brieftascheninstanzbescheinigung unter Verwendung des öffentlichen Schlüssels im Signierzertifikat, der im x5c-Parameter der JOSE-Kopfzeile der Einzelbrieftaschenbescheinigung enthalten ist.
- TR-WIA-4.1: Der Autorisierungsserver überprüft auch, ob dieses Signierzertifikat mit einem Vertrauensanker auf der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 genannten Liste der Brieftaschenanbieter überprüft werden kann, möglicherweise mit Zwischenzertifikaten, die im x5c-Parameter enthalten sind.
- TR-WIA-4.2: Der Autorisierungsserver überprüft, ob die Brieftascheninstanzbescheinigung noch nicht abgelaufen ist.
- TR-WIA-4.3: Der Autorisierungsserver überprüft die Signatur des PoP mit dem öffentlichen Schlüssel, der in der cnf-Aussage enthalten ist.
- TR_KA-1: Eine Einzelbrieftasche verwendet bei der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und bei der Ausstellung von gerätegebundenen qualifizierten oder nicht qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen oder elektronischen Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, eine Schlüsselbescheinigung.
- TR_KA-1.1: Eine Einzelbrieftasche verwendet bei der Ausstellung von nicht gerätegebundenen qualifizierten oder nicht qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen oder elektronischen Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, keine Schlüsselbescheinigung.
- TR_KA-2: Ein Brieftaschenanbieter stellt einer Einzelbrieftasche verschiedene Schlüsselbescheinigungen für das WSCD der Einzelbrieftasche und für jeden ihrer Schlüsselspeicher zur Verfügung.
- TR_KA-2.1: Der Brieftaschenanbieter unterzeichnet oder besiegelt eine Schlüsselbescheinigung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die in der Schlüsselbescheinigung bescheinigten Schlüssel in dem in der Schlüsselbescheinigung beschriebenen WSCD der Einzelbrieftasche oder dem entsprechenden Schlüsselspeicher gespeichert sind.
- TR_KA-2.2: Die Schlüsselbescheinigung enthält zumindest einen bescheinigten öffentlichen Schlüssel.
Die Anzahl der Schlüssel in der Schlüsselbescheinigung, die an den Nachweisaussteller übermittelt werden, sollte die von diesem Aussteller in seinen Nachweisausstellermetadaten angegebene maximale Batch-Größe nicht überschreiten; siehe ETSI TS 119.472-3 3, Parameter 'credential_configurations_supported. credential_metadata.credential_reuse_policy.options.batch_size'.
- TR_KA-2.3: Ein Brieftaschenanbieter nimmt einen öffentlichen Schlüssel (der einem privaten Schlüssel entspricht, der im WSCD oder im Schlüsselspeicher der Einzelbrieftasche gespeichert ist) in höchstens eine Schlüsselbescheinigung auf.
- TR_KA-2.4: Eine Einzelbrieftasche verwendet eine Schlüsselbescheinigung bei höchstens einem Verfahren zur Ausstellung oder erneuten Ausstellung von Nachweisen.
- TR_KA-2.5: Ein Brieftaschenanbieter stellt sicher, dass eine Einzelbrieftasche nach Bedarf über Schlüsselbescheinigungen verfügt, die für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und gerätegebundenen elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich sind.
- TR_KA-3: Wenn dies während der Ausstellung erforderlich ist, nimmt eine Einzelbrieftasche eine Schlüsselbescheinigung im Feld 'proofs' einer Nachweisabfrage an den Nachweisaussteller gemäß OID4VCI in einen Nachweis des Typs 'jwt' oder des Typs 'attestation' auf.
- TR_KA_3.1: Enthält eine Einzelbrieftasche in einem 'jwt'Element eine Schlüsselbescheinigung, so unterzeichnet oder besiegelt sie die Schlüsselbescheinigung mit dem privaten Schlüssel, der dem öffentlichen Schlüssel in Index 0 des Arrays 'attested_keys' im Objekt 'key_attestation' entspricht.
- TR_KA-4: Wenn ein Nachweisaussteller gerätegebundene Nachweise ausgibt, gibt er im Parameter 'proof_types_supported' in seinen Nachweisaustellermetadaten gemäß Abschnitt 12.2.4 von OID4VCI an, dass er sowohl den Nachweistyp 'jwt' als auch den Nachweistyp 'attestation' für Schlüsselbescheinigungen unterstützt, die das Objekt 'key_attestation_required' enthalten.
- TR_KA-4.1: Wenn ein Nachweisaussteller nicht gerätegebundene Zertifikate ausstellt, verzichtet er auf die Parameter 'proof_types_supported' und 'cryptographic_binding_methods_supported' in den Nachweisausstellermetadaten.
- TR_KA-5: Erhält ein Nachweisaussteller eine Schlüsselbescheinigung in einem Nachweistyp 'jwt' oder 'attestation', so überprüft er die Signatur der Schlüsselbescheinigung unter Verwendung des öffentlichen Schlüssels im Signierzertifikat, das im x5c-Parameter der JOSE-Kopfzeile der Schlüsselbescheinigung enthalten ist, und ob dieses Signierzertifikat mit einem Vertrauensanker auf der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 genannten Liste der Brieftaschenanbieter überprüft werden kann, möglicherweise mit Zwischenzertifikaten, die im x5c-Parameter enthalten sind.
- TR_KA-6: Erhält ein Nachweisaussteller eine Schlüsselbescheinigung in einem Nachweistyp 'jwt', so überprüft er die Signatur des 'jwt'Elements mit dem Schlüssel in Index 0 des Arrays 'attested_keys' innerhalb des im 'jwt'Element enthaltenen Objekts 'key_attestation'.
- TR_KA-6.1: Der Nachweisaussteller überprüft, ob das Feld 'nonce' des 'jwt'Elements ein gültiges c_nonce von seinem nonce_endpoint gemäß OID4VCI enthält.
- TR_KA-7: Erhält ein Nachweisaussteller eine Schlüsselbescheinigung eines Nachweistyps 'attestation', überprüft er, ob das Objekt 'key_attestation' ein gültiges c_nonce von seinem nonce_endpoint enthält.
- TR_KA-8: Ein Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellt sicher, dass Personenidentifizierungsdaten an einen öffentlichen Schlüssel gebunden sind, der aus einer Schlüsselbescheinigung stammt, in der ein WSCD genannt wird.
- Anforderungen an den Inhalt
- C_WIA-1: Eine Brieftascheninstanzbescheinigung enthält zumindest Folgendes:
- die Aussage 'wallet_name' gemäß Anlage E von OID4VCI, wobei ihr Wert die Kennung der Brieftaschenlösung ist, die in der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 genannten Liste der Brieftaschenanbieter zu finden ist,
- eine Aussage 'wallet_version' 4, bei der es sich um eine Zeichenkette handelt, deren Wert der Version der Brieftaschenlösung entspricht,
- eine Aussage 'wallet_solution_certification_information', bei der es sich um ein JSON-Objekt handelt, das Informationen über die Konformitätsbewertungsstelle, die die Brieftaschenlösung zertifiziert hat, gegebenenfalls die Zertifizierungsnummer und andere relevante Einzelheiten in Bezug auf die Zertifizierung enthält,
- eine Aussage 'client_status' mit zwei Unterfeldern:
- 'status': Verweis auf die Statusliste gemäß Anlage E von OID4VCI, der den Widerrufsstatus der Brieftascheninstanz darstellt; Einzelheiten sind Abschnitt e zu entnehmen,
- 'exp': ein NumericDate gemäß RFC 7519, das den Zeitraum festlegt, bis zu dem der Brieftaschenanbieter den Widerrufsstatus auf dem Statuslistenindex, auf den er in 'status' verweist, aufrechterhalten wird;
- die Aussage 'exp' gemäß Anlage E von OID4VCI.
- ANMERKUNG: Die Aussage 'client_status.status' in einer Brieftascheninstanzbescheinigung steht für den Widerrufsstatus der Brieftascheninstanz, nicht den Widerrufsstatus der Bescheinigung selbst.
Wie in R_WIA-1 beschrieben, kann ein Brieftaschenanbieter beschließen, jede Brieftascheninstanzbescheinigung auf einen bestimmten Autorisierungsserver auszurichten, da alle an diesen Server übermittelten Bescheinigungen im Eintrag 'client_status.status' denselben Indexwert enthalten.
- ANMERKUNG: Der 'idx'Wert in der Aussage 'status' kann als (paarweise) eindeutige Kennung der Brieftascheninstanz und der Einzelbrieftasche verwendet werden.
- C_WIA-2: Eine Brieftascheninstanzbescheinigung sollte auch die in Anlage E von OID4VCI genannte Aussage 'wallet_link' enthalten, und der Wert dieser Aussage muss ein URI sein, bei dem weitere Informationen über die Brieftaschenlösung abgerufen werden können.
- C_WIA-3: Ein Autorisierungsserver darf den 'exp'Parameter auf der obersten Ebene einer Brieftascheninstanzbescheinigung nicht als Ende des Zeitraums der Aufrechterhaltung des Widerrufs der Brieftascheninstanz interpretieren.
- ANMERKUNG: Der 'exp'Parameter auf der obersten Ebene einer Brieftascheninstanzbescheinigung gibt an, wann die Bescheinigung selbst abläuft.
- C_KA-1: Eine Schlüsselbescheinigung enthält Folgendes:
- die Aussagen 'key_storage' und 'user_authentication' gemäß Anlage D von OID4VCI.
- Die Attribute 'key_storage' und 'user_authentication' haben den Wert 'iso_18045_high', wenn in einer Schlüsselbescheinigung ein WSCD genannt wird;
- die Aussage 'certification' gemäß Anlage D von OID4VCI, die eine URL enthält, über die Informationen über die von dem WSCD oder Schlüsselspeicher erlangte Zertifizierung, normalerweise das System wie Common Criteria oder GlobalPlatform, die bewerteten Anforderungen wie das geltende Schutzprofil und das Evaluierungsniveau abgerufen werden können.
- Anhand dieser Informationen muss feststellbar sein, ob es sich bei dem Schlüsselspeicher um ein WSCD handelt;
- eine Aussage 'key_storage_status' mit zwei Unterfeldern:
- 'status': Verweis auf die Statusliste gemäß Anlage D.1 von OID4VCI. Der Wert steht entweder für den Widerrufsstatus der Art des WSCD oder Schlüsselspeichers, der zur Speicherung der bescheinigten Schlüssel verwendet wird, oder - bei der Indexoption per-key-attestation - für den Widerrufsstatus des WSCD oder Schlüsselspeichers einer Einzelbrieftasche.
Zu den verfügbaren Indexzuordnungsoptionen siehe R_KA_1;
- 'exp': ein NumericDate gemäß RFC 7519, das den Zeitraum festlegt, bis zu dem der Brieftaschenanbieter den Widerrufsstatus auf dem Statuslistenindex, auf den er in 'status' verweist, aufrechterhalten wird;
- die Aussage 'exp' gemäß Anlage D von OID4VCI.
- ANMERKUNG zum 'idx'Wert in der Aussage 'key_storage_status.status' in einer Schlüsselbescheinigung: Wendet der Brieftaschenanbieter die Option 'type-shared index' an (siehe R_KA_1), haben alle Schlüsselbescheinigungen für dieselbe Art eines WSCD oder eines Schlüsselspeichers denselben Statuslistenindex.
Daher ist der 'idx'Wert pro Einzelbrieftasche nicht eindeutig.
Wendet der Brieftaschenanbieter hingegen die Indexoption 'per-key-attestation' an, ist der 'idx'Wert für die Einzelbrieftasche eindeutig (oder für jeden Nachweisausteller paarweise eindeutig). In allen Fällen darf ein Nachweisaussteller den 'idx'Wert in einer Schlüsselbescheinigung jedoch nicht als Einzelbrieftaschenkennung verwenden, sondern muss stattdessen den 'idx'Wert in einer Brieftascheninstanzbescheinigung verwenden.
- C_KA-2: Wird eine Schlüsselbescheinigung als Nachweistyp 'attestation' übermittelt, muss sie auch ein gültiges c_nonce gemäß Anlage F.3 von OID4VCI enthalten.
- C_KA-3: Ein Nachweisaussteller darf den 'exp'Parameter auf der obersten Ebene einer Schlüsselbescheinigung nicht als Ende des Zeitraums der Aufrechterhaltung des Widerrufs des WSCD oder des Schlüsselspeichers interpretieren.
- ANMERKUNG: Der 'exp'Parameter auf der obersten Ebene einer Schlüsselbescheinigung gibt an, wann die Schlüsselbescheinigung selbst abläuft.
- Anforderungen an den Lebenszyklus
- In diesem Anhang werden die folgenden Parameter der Nachweisausstellermetadaten festgelegt:
- 'preferred_client_status_period': OPTIONAL. eine ganze Zahl zur Angabe des bevorzugten Restzeitraums der Statusaufrechterhaltung der Brieftascheninstanzbescheinigung, die von der Einzelbrieftasche bei der Ausstellung vorzulegen ist, in Sekunden.
Der Restzeitraum der Statusaufrechterhaltung ist definiert als der Wert von 'client_status.exp' in der Bescheinigung abzüglich des Zeitpunkts des Eingangs der Bescheinigung.
- 'preferred_key_storage_status_period': OPTIONAL. eine ganze Zahl zur Angabe des bevorzugten Restzeitraums der Statusaufrechterhaltung der Schlüsselbescheinigung, die von der Einzelbrieftasche bei der Ausstellung vorzulegen ist, in Sekunden.
Der Restzeitraum der Statusaufrechterhaltung ist definiert als der Wert von 'key_storage_status.exp' in der Bescheinigung abzüglich des Zeitpunkts des Eingangs der Bescheinigung.
- LC_WIA-1: Ein Autorisierungsserver kann seinen bevorzugten Restzeitraum der Statusaufrechterhaltung in Brieftascheninstanzbescheinigungen mitteilen, indem er den Metadatenparameter 'preferred_client_status_period' in seinen Nachweisaustellermetadaten-Endpunkt gemäß Abschnitt 12.2.2 von OID4VCI aufnimmt.
- LC_WIA-1.1: Dieses Feld wird auf der obersten Ebene der Nachweisausstellermetadaten platziert.
- LC_WIA_2: Ein Autorisierungsserver darf den 'exp'Parameter auf der obersten Ebene einer Brieftascheninstanzbescheinigung nicht als Ende des Zeitraums der Aufrechterhaltung des Widerrufs der Brieftascheninstanz interpretieren.
- LC_WIA_3: Wenn ein Brieftaschenanbieter eine Brieftascheninstanzbescheinigung unterzeichnet oder besiegelt, erhält er den Widerrufsstatus der betreffenden Brieftascheninstanz so lange aufrecht, bis der in dieser Brieftascheninstanzbescheinigung angegebene 'wallet_instance_status.exp' abgelaufen ist.
- LC_KA-1: Wird eine Schlüsselbescheinigung benötigt, kann ein Nachweisaussteller seinen bevorzugten Restzeitraum der Statusaufrechterhaltung in Schlüsselbescheinigungen mitteilen, indem er den Metadatenparameter 'preferred_key_storage_status_period' in seinen Nachweisaustellermetadaten-Endpunkt gemäß Abschnitt 12.2.2 von OID4VCI aufnimmt.
- LC_KA-1.1: Dieses Feld ist in das Objekt 'key_attestations_required' gemäß Abschnitt 12.2.4 von OID4VCI zu platzieren.
- LC_KA-2: Ein Brieftaschenanbieter wählt die technische Gültigkeitsdauer der Schlüsselbescheinigungen, die er ausstellt.
- LC_KA-3: Wenn ein Brieftaschenanbieter eine Schlüsselbescheinigung unterzeichnet oder besiegelt, erhält er den Widerrufsstatus des betreffenden WSCD oder des Schlüsselspeichers so lange aufrecht, bis der in dieser Schlüsselbescheinigung angegebene 'key_storage_status.exp' abgelaufen ist.
- LC_GEN-1: Ein Brieftaschenanbieter stellt sicher, dass eine Einzelbrieftasche stets Einzelbrieftaschenbescheinigungen und Schlüsselbescheinigungen vorlegen kann, deren 'client_status.exp' bzw. 'key_storage_status.exp' zum Zeitpunkt der Vorlage bei einem Autorisierungsserver oder Nachweisaussteller mindestens 31 Tage in der Zukunft liegt.
- ANMERKUNG: Dadurch wird sichergestellt, dass die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten auf Widerrufsketten vertrauen können, ohne kurzlebige Personenidentifizierungsdaten ausstellen zu müssen.
- LC_GEN-2: Ein Brieftaschenanbieter stellt sicher, dass eine Einzelbrieftasche bei der Ausstellung die Nachweisausstellermetadaten abfragt.
- LC_GEN_2.1: Wenn diese Metadaten ein Feld 'preferred_key_storage_status_period' enthalten, übermittelt die Einzelbrieftasche eine Schlüsselbescheinigung mit einer möglichst kurzen, aber nicht negativen ('key_storage_status.exp' - aktuelle Zeit) - 'preferred_key_storage_status_period'. Steht der Einzelbrieftasche keine solche Schlüsselbescheinigung zur Verfügung, so erlangt sie vom Brieftaschenanbieter eine neue Schlüsselbescheinigung, die die Bedingung 'key_storage_status.exp' - aktuelle Zeit > 'preferred_key_storage_status_period' erfüllt.
- LC_GEN_2.2: Wenn diese Metadaten ein Feld 'preferred_client_status_period' enthalten, übermittelt die Einzelbrieftasche eine Brieftascheninstanzbescheinigung mit einer möglichst kurzen, aber nicht negativen ('client_status.exp' - aktuelle Zeit) - 'preferred_client_status_period'. Steht der Einzelbrieftasche keine solche Brieftascheninstanzbescheinigung zur Verfügung, so erlangt sie vom Brieftaschenanbieter eine neue Brieftascheninstanzbescheinigung, die die Bedingung 'client_status.exp' - aktuelle Zeit > 'preferred_client_status_period' erfüllt.
- LC_GEN-3: Die technische Gültigkeitsdauer von Personenidentifizierungsdaten endet sowohl vor dem 'client_status.exp' der Brieftascheninstanzbescheinigung als auch vor dem 'key_storage_status.exp' der Schlüsselbescheinigung, die im Ausstellungsverfahren an den Anbieter von Personenidentifizierungsdaten übermittelt wird.
- LC_GEN-4: Ein Anbieter von Personenidentifizierungsdaten mit einer technischen Gültigkeitsdauer von mehr als 24 Stunden überprüft während der technischen Gültigkeitsdauer der Personenidentifizierungsdaten mindestens einmal alle 24 Stunden den Widerrufsstatus sowohl der Brieftascheninstanzbescheinigung als auch der Schlüsselbescheinigung, die er bei der Ausstellung erhalten hat. Wird eine der beiden widerrufen, so widerruft der Anbieter die Personenidentifizierungsdaten.
- Widerrufsanforderungen
- R_GEN-1: Ein Brieftaschenanbieter verwendet Token-Statuslisten (gemäß IETF-Token-Statusliste) als Widerrufsmechanismus sowohl für Schlüsselbescheinigungen als auch für Brieftascheninstanzbescheinigungen gemäß Anlage D bzw. E von OID4VCI.
- ANMERKUNG: Um die Skalierbarkeit seiner Statuslisten zu verbessern, kann ein Brieftaschenanbieter die folgenden Optimierungen verwenden:
- Aufteilung der Statusliste in mehrere Blöcke, sofern die Brieftaschenanbieter eine beträchtliche Zahl von Nutzern und ausgestellten Bescheinigungen haben.
Es gibt viele Blockbildungsstrategien (chunking strategies), z.B. auf der Grundlage einer festen Größe oder eines bestimmten Zeitraums.
Die Blockbildungsstrategie liegt im Ermessen des Brieftaschenanbieters. Überlegungen können sich auf die Größe einer Statusliste für das Herunterladen und die Privatsphäre des Nutzers beziehen.
- Führen mehrerer Statuslisten.
- Komprimierung einer Statusliste zur Verringerung ihre Größe.
- R_WIA-1: Ein Brieftaschenanbieter kann in allen Brieftascheninstanzbescheinigungen, die eine bestimmte Einzelbrieftasche demselben Autorisierungsserver übermittelt, der 'idx'Aussage in der Aussage 'client_status.status' denselben Wert zuweisen.
Dies wird als Option 'per-issuer reuse' bezeichnet.
Wenn diese Option Gebrauch verwendet wird:
- R_WIA-1.1: Die Einzelbrieftasche behält für jeden Autorisierungsserver, mit dem sie zuvor interagiert hat, den verwendeten Indexwert bei und fordert bei einer erneuten Interaktion mit demselben Autorisierungsserver eine Brieftascheninstanzbescheinigung mit demselben Indexwert an.
- R_WIA-1.2: Wenn bei einem Brieftaschenanbieter eine Einzelbrieftaschenbescheinigung mit einem bestimmten Indexwert angefordert wird, überprüft dieser, ob die anfordernde Einzelbrieftasche diesen Indexwert zuvor erhalten hat, bevor er eine neue Einzelbrieftaschenbescheinigung mit diesem Indexwert ausstellt.
- R_WIA-1.3: Die Einzelbrieftasche darf nicht denselben Indexwert für Interaktionen mit verschiedenen Autorisierungsservern wiederverwenden.
- ANMERKUNG: Wird die Option 'per-issuer reuse' verwendet, kann der Brieftaschenanbieter feststellen, mit wie vielen Autorisierungsservern eine Einzelbrieftasche interagiert hat und wie oft sie mit den einzelnen Servern interagiert.
- R_WIA-2: Ein Brieftaschenanbieter dokumentiert in seiner Datenschutzerklärung, ob er die Option 'per-issuer reuse' für den Widerruf einer Brieftascheninstanz verwendet.
- R_WIA-3: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 'per-issuer reuse' nicht, weist er jeder von ihm ausgestellten Brieftascheninstanzbescheinigung einen neuen, nicht verknüpfbaren Indexwert zu.
- R_WIA-4: Muss eine Einzelbrieftasche widerrufen werden, so widerruft der Brieftaschenanbieter die Indexwerte in der Aussage 'client_status.status' in allen mit dieser Einzelbrieftasche verbundenen Brieftascheninstanzbescheinigungen.
- R_WIA-5: Ein Brieftaschenanbieter berücksichtigt bei der Festlegung der Größe seiner Statuslisten für Brieftascheninstanzbescheinigungen den Nutzungsumfang und die zugrunde liegende Architektur und stellt sicher, dass diese groß genug sind, um Korrelationen zu verhindern und die Privatsphäre der Nutzer zu schützen.
Eine Statusliste bezieht sich nach Möglichkeit auf mindestens 10.000 Bescheinigungen.
- R_KA_1: Ein Brieftaschenanbieter wählt in einer Schlüsselbescheinigung eine der folgenden Indexzuweisungsoptionen für die Aussage 'key_storage_status.status':
- Option 1: der sogenannte 'type-shared index', bei dem alle Schlüsselbescheinigungen, die in derselben Art von WSCD oder Schlüsselspeicher gespeicherte Schlüssel bescheinigen, denselben Indexwert in 'key_storage_status.status' enthalten.
- Option 2: der sogenannte 'per-key-attestation index', bei dem eine Schlüsselbescheinigung, die in einem einzelnen WSCD oder Schlüsselspeicher gespeicherte Schlüssel bescheinigt, einen (paarweise) eindeutigen Indexwert in 'key_storage_status.status' enthält.
- ANMERKUNG: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 1, werden alle Schlüsselbescheinigungen der betroffenen Art für alle Einzelbrieftaschen in einem einzigen Widerrufsvorgang für ungültig erklärt. Da alle Schlüsselbescheinigungen für dieselbe Art von WSCD oder Schlüsselspeicher einen einzigen Statuslistenindex haben, spiegelt die Zahl der Einträge in einer Statusliste der Schlüsselbescheinigungen die Zahl der vom Brieftaschenanbieter unterstützten Arten von WSCD oder Schlüsselspeichern und nicht die Zahl der genutzten Einzelbrieftaschen wider.
Die Datenschutzerwägungen, die die Mindestgröße der Statuslisten für Brieftascheninstanzen begründen, gelten daher nicht für Statuslisten der Schlüsselbescheinigungen im Rahmen von Option 1, sofern es genügend Einzelbrieftaschen gibt, die dieselbe Art von WSCD oder Schlüsselspeicher verwenden.
- ANMERKUNG: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 2, steht jeder Index für den Widerrufsstatus des bestimmten WSCD oder des bestimmten Schlüsselspeichers, der in dieser Schlüsselbescheinigung bescheinigt wird.
- ANMERKUNG: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 2, kann ein bestimmtes WSCD oder ein bestimmter Schlüsselspeicher auch auf Veranlassung des Nutzers widerrufen werden.
- R_KA-2: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 2, kann der Brieftaschenanbieter optional die in R_WIA-1 beschriebene Option 'per-issuer reuse' verwenden.
Verwendet der Brieftaschenanbieter diese Option, gelten die Anforderungen R_WIA-1 bis R_WIA-3 entsprechend.
- R_KA-3: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 2, berücksichtigt er bei der Festlegung der Größe seiner Statuslisten für Schlüsselbescheinigungen den Nutzungsumfang und die zugrunde liegende Architektur und stellt sicher, dass diese groß genug sind, um Korrelationen zu verhindern und die Privatsphäre der Nutzer zu schützen.
Eine Statusliste bezieht sich nach Möglichkeit auf mindestens 10.000 Schlüsselbescheinigungen.
- R_KA-4: Verwendet ein Brieftaschenanbieter die Option 1 (type-shared index), widerruft der Brieftaschenanbieter einen 'key_storage_status.status'Eintrag nur dann, wenn die Art des WSCD oder des Schlüsselspeichers eine Sicherheitsschwachstelle aufweist.
- Anforderungen an Signaturalgorithmen
- SA-1: Für die Unterzeichnung von Brieftascheninstanzbescheinigungen, Schlüsselbescheinigungen, damit verbundenen Besitznachweisen und Token-Statuslisten wird einer der folgenden Algorithmen verwendet:
- ES256 (ECDSA mit SHA-256 und P-256)
- ES384 (ECDSA mit SHA-384 und P-384)
- ES512 (ECDSA mit SHA-512 und P-521)
- SA-2: Ein Brieftaschenanbieter bestimmt, welchen der in SA-1 genannten Algorithmen er verwenden wird.
- SA-3: Ein Autorisierungsserver oder ein Nachweisaussteller (gemäß OID4VCI) unterstützt alle in SA-1 genannten Algorithmen.
1) RFC 7519: JSON Web Token (JWT), Mai 2015.
2) OpenID for Verifiable Credential Issuance v1.0, https://openid.net/specs/openid-4-verifiable-credential-issuance-1_0.html.
3) ETSI, Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - JAdES digitale Signaturen - Teil 3; JAdES-Level und -Basissignaturprofile, ETSI TS 119.472-3, V1.1.1, März 2026.
4) Diese Aussage ist in dieser Durchführungsverordnung definiert, da sie nicht Teil der OID4VCI-Spezifikation ist.
.
Es gelten die technischen Spezifikationen in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm ETSI TS 119.472-1 V1.2.1 (2026-02). Sie gelten mit den folgenden Anpassungen:
(1) 2.1 Normative references (Normative Verweise)
- [16] ETSI EN 319.412-1 V1.6.1 (2025-06) - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Zertifikatsprofile - Teil 1: Übersicht und gemeinsame Datenstrukturen.
- [17] ETSI TS 119.412-6 V1.1.1 (2025-09) - Elektronische Signaturen und Vertrauensinfrastrukturen (ESI); Zertifikatsprofile; Teil 6: Zertifikatsprofilanforderungen für PID-, Brieftaschen-, EAA-, QEAA- und PSBEAA-Anbieter.
- [25] IETF-Token-Statusliste (TSL), draft-ietf-oauth-status-list-20: Token-Statusliste, 20. April 2026.
(2) 4.2.11.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- EAA-4.2.11.1-06: Wird ein Status-Element für Personenidentifizierungsdaten, qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen oder elektronische Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, verwendet, so gibt dieses lediglich an, ob die Bescheinigung widerrufen wurde oder nicht, und es dürfen keine anderen Statuswerte, etwa zur Aussetzung, unterstützt werden.
- EAA-4.2.11.1-06.1: Wird eine Bescheinigung widerrufen, so ist dies endgültig.
(3) 4.2.13 EAA short-lived (EAA kurzlebig)
- EAA-4.2.13-03: Werden kurzlebige elektronische Attributsbescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 24 Stunden ausgestellt, so ist kein Widerruf erforderlich.
(4) 4.6.3 Requirements for EU EAA issued by or on behalf of a public body responsible for an authentic source (PuB-EAA) (Anforderungen an EU-EEA, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden)
- PuB-EAA-4.6.2-03: ungültig.
- PuB-EAA-4.6.2-04: ungültig.
- PuB-EAA-4.6.3-03: Die digitale PuB-EAA-Signatur sollte das qualifizierte Zertifikat zur Unterstützung der digitalen PuB-EAA-Signatur enthalten.
- PuB-EAA-4.6.3-04: Das qualifizierte Zertifikat zur Unterstützung der digitalen PuB-EAA-Signatur muss die Anforderungen von Abschnitt 8 der Norm ETSI TS 119.412-6 v1.1.1 erfüllen und das QcType qcStatement gemäß der Norm ETSI EN 319.412-5 v2.5.1 enthalten, wobei der Wert id-etsi-qct-eidaspsbeaa wie folgt definiert ist:
id-etsi-qct-eidaspsbeaa OBJECT IDENTIFIER ::= { id-etsi-eidas2-qct-extensions 3 } - Zertifikat gemäß Artikel 45f Absatz 1 Buchstabe b zur Unterstützung der qualifizierten elektronischen Signatur oder des qualifizierten elektronischen Siegels der öffentlichen Stelle gemäß Artikel 3 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
(5) 5.2.10.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- EAA-5.2.10.1-04: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-05: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-06: Das status-Glied kann das status_list-Glied gemäß Abschnitt 6.2 des IETF-draft-ietf-oauth-status-list-20 [25] enthalten.
- EAA-5.2.10.1-07: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-08: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-09: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-10: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-11: ungültig.
- EAA-5.2.10.1-12: ungültig.
(6) 6.2.10.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- EAA-6.2.10.1-01: Verwendet eine elektronische Attributsbescheinigung gemäß ISO/IEC mdoc den Bescheinigungsstatuslistenmechanismus gemäß EAA-6.2.10.1-02.2 oder den Bescheinigungswiderrufslistenmechanismus gemäß EAA-6.2.10.1-02.3, so muss ihr mobiles Sicherheitsobjekt (MSO) die Statusstruktur gemäß EAA-6.2.10.1-17 enthalten, die Informationen über den Widerruf der MSO enthält.
- EAA-6.2.10.1-01.1: Bei der Umsetzung des Kennungslistenmechanismus muss das Statuselement das identifier_list-Element gemäß EAA-6.2.10.1-11 enthalten.
- EAA-6.2.10.1-01.2: Bei der Umsetzung des Statuslistenmechanismus muss das Statuselement das status_list-Element gemäß EAA-6.2.10.1-13 enthalten.
- ANMERKUNG:
- Die Statusstruktur enthält einen Verweis auf eine MSO-Widerrufsliste.
- Die MSO-Widerrufsliste ist eine COSE_Sign1-Struktur, die anzeigt, ob ein bestimmtes MSO widerrufen wurde oder nicht.
- Die Statusstruktur enthält alle Informationen, die der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte benötigt, um festzustellen, ob die MSO-Widerrufsliste authentisch ist.
- EAA-6.2.10.1-02: Der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, der Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen oder der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, verwendet eine der folgenden Methoden für den Widerruf von Personenidentifizierungsdaten, qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigungen oder elektronischen Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden:
- EAA-6.2.10.1-02.1: Stellen sie kurzlebige elektronische Attributsbescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 24 Stunden aus, ist kein Widerruf erforderlich.
- EAA-6.2.10.1-02.2: Verwendung eines Bescheinigungsstatuslistenmechanismus, um die Widerrufsinformationen als Statusliste zu codieren.
- EAA-6.2.10.1-02.2.1: Der Statuslistenmechanismus widerruft ein MSO, je nachdem, ob das Bit der vom Aussteller definierten Bitposition in der Statusliste auf 'wahr' gesetzt ist.
- EAA-6.2.10.1-02.2.2: Der Statuslistenmechanismus ist in der Spezifikation der Token-Statusliste (draft-ietf-oauth-status-list-20) festgelegt.
- EAA-6.2.10.1-02.3: Verwendung eines Widerrufslistenmechanismus für die Bescheinigung, um die Widerrufsinformationen als Kennungsliste zu codieren.
- EAA-6.2.10.1-02.3.1: Der Kennungslistenmechanismus widerruft ein MSO, je nachdem, ob die vom Aussteller definierte Kennung im MSO auf der Kennungsliste vorliegt.
- EAA-6.2.10.1-02.3.2: EAA-6.2.10.1-06, EAA-6.2.10.1-08, EAA-6.2.10.1-09, EAA-6.2.10.1-10 und EAA-6.2.10.1-11 legen den Kennungslistenmechanismus auf der Grundlage der Anforderungen der Spezifikation der Token-Statusliste fest, einschließlich der Gemeinsamkeit zwischen dem Statuslisten- und dem Kennungslistenmechanismus.
- EAA-6.2.10.1-03: Wird ein Status-Element für Personenidentifizierungsdaten, qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen oder elektronische Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, verwendet, so wird lediglich der Status 'widerrufen' verwendet.
- EAA-6.2.10.1-03.1: Für eine Statusliste bedeutet dies, dass lediglich die Werte 'valid' und 'invalid' gemäß der Spezifikation der Token-Statusliste verwendet werden dürfen.
- EAA-6.2.10.1-03.2: Für die Kennungsliste: Es werden nur widerrufene MSO in die Kennungsliste aufgenommen, und keine vorübergehend ausgesetzten MSO.
- EAA-6.2.10.1-04: Wird ein MSO widerrufen, so ist dies endgültig.
- EAA-6.2.10.1-05: Die Überprüfung der MSO-Widerrufsliste ist für den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten fakultativ, und die Überprüfung entspricht gegebenenfalls den in der Spezifikation der Token-Statusliste festgelegten Überprüfungsanforderungen und der in EAA-6.2.10.1-01 festgelegten Spezifikation der Statusstruktur.
- EAA-6.2.10.1-05.1: Muss ein auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter in der Lage sein, den Widerrufsstatus von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen zu überprüfen, so unterstützt er sowohl den Bescheinigungsstatuslistenmechanismus als auch den Bescheinigungswiderrufslistenmechanismus gemäß EAA-6.2.10.1-02.
- EAA-6.2.10.1-06: identifier_list und status_list im MSO können das Zertifikatselement enthalten.
- EAA-6.2.10.1-06.1: Liegt das Zertifikatselement vor, so muss es ein Zertifikat mit dem öffentlichen Schlüssel enthalten, mit dem das Zertifikat der obersten Ebene im x5chain-Element in der Struktur der MSO-Widerrufsliste unterzeichnet oder besiegelt wurde.
- EAA-6.2.10.1-06.1.1: Die Instanz des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten verwendet dieses Zertifikat als Vertrauensanker zur Überprüfung des x5chain-Elements in der Struktur der MSO-Widerrufsliste.
- EAA-6.2.10.1-06.2: Liegt das Zertifikatselement nicht vor, so muss das Zertifikat der obersten Ebene im x5chain-Element in der Struktur der MSO-Widerrufsliste von dem Zertifikat unterzeichnet oder besiegelt werden, das zur Unterzeichnung des Zertifikats im x5chain-Element des MSO verwendet wird.
- EAA-6.2.10.1-06.2.1: Die Instanz des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten verwendet dieses Zertifikat als Vertrauensanker zur Überprüfung des x5chain-Elements in der Struktur der MSO-Widerrufsliste.
- EAA-6.2.10.1-07: Eine MSO-Widerrufsliste wird nach der Spezifikation der Token-Statusliste als Token-Statusliste im CWT-Format implementiert.
- EAA-6.2.10.1-08: Für die MSO-Widerrufsliste: Für den Kennungslisten- und Statuslistenmechanismus gelten die folgenden Anforderungen:
- Die exp-Aussage muss vorliegen.
- Die ttl-Aussage muss vorliegen.
- Die aggregation_uri-Aussage in der IdentifierList- oder StatusList-Aussage kann vorliegen, und der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, der Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen oder der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, kann die aggregation_uri-Aussage verwenden, um anzugeben, dass der Aggregationsmechanismus gemäß der Spezifikation der Token-Statusliste unterstützt wird.
- CWT ist ein COSE_Sign1-Objekt, das einen der folgenden Signaturalgorithmen zur Berechnung der Signatur verwendet:
- 'ES256' (ECDSA mit Kurve NIST P-256 und SHA-256),
- 'ES384' (ECDSA mit Kurve NIST P-384 und SHA-384),
- 'ES512' (ECDSA mit Kurve NIST P-521 und SHA-512),
- 'ESB256' (ECDSA mit Kurve brainpoolP256r1 und SHA-256).
- 'ESB384' (ECDSA mit Kurve brainpoolP384r1 und SHA-384).
- 'ESB512' (ECDSA mit Kurve brainpoolP512r1 und SHA-512).
- CWT enthält x5chain in der geschützten Kopfzeile, die das Zertifikat oder die Zertifikatkette zur Überprüfung der Signatur der MSO-Widerrufsliste enthält.
- Die erweiterte Schlüsselnutzung der in der Spezifikation der Token-Statusliste angegebenen Objektkennung kann für das Statuslisten- und das Kennungslistensignierzertifikat verwendet werden, und die Instanzen der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten können die erweiterte Schlüsselnutzung der in der Spezifikation der Token-Statusliste angegebenen Objektkennungen unterstützen; für die Objektkennung darf der Anbieter qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen oder der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen, die von einer öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt werden, das Feld für die erweiterte Schlüsselnutzung bei der Verwendung der in der Spezifikation der Token-Statusliste angegebenen erweiterten Schlüsselnutzungs-OID nicht als kritisch festlegen.
- EAA-6.2.10.1-09: Abweichend von den Anforderungen der Spezifikation der Token-Statusliste gelten für den Kennungslistenmechanismus die folgenden Anforderungen:
- Der Wert der Typaussage lautet 'application/identifierlist+cwt';
- die Statusliste-Aussage liegt in den CWT-Aussagen nicht vor;
- die in EAA-6.2.10.1-11 definierte IdentifierList-Struktur liegt als Aussage in den CWT-Aussagen unter Verwendung des Schlüssels 65530 vor.
- EAA-6.2.10.1-10: Die IdentifierList-Struktur ist eine CBOR-Struktur mit folgender CDDL:
IdentifierList = {
'identifiers': { * Identifier = > IdentifierInfo },
? 'aggregation_uri': Aggregation_uri
* tstr = > RFU
}
IdentifierInfo = { tstr/int = > RFU }
Identifier = bstr
Aggregation_uri = tstr
- EAA-6.2.10.1-10.1: Liegt die Kennung in der IdentifierList vor, wird das MSO, das die Kennung im Statuselement enthält, widerrufen.
- EAA-6.2.10.1-10.2: Die aggregation_uri-Aussage ist in Abschnitt 9.2 der Spezifikation der Token-Statusliste angegeben.
- EAA-6.2.10.1-10.3: Der Inhaltstyp der Kennungsliste ist 'application/identifierlist+cwt' gemäß den Anforderungen in Abschnitt 8.2 der Spezifikation der Token-Statusliste.
- EAA-6.2.10.1-11: Die folgenden Anforderungen gelten für das identifier_list-Element im MSO (siehe EAA-6.2.10.1-17).
- EAA-6.2.10.1-11.1: Das identifier_list-Element ist eine CBOR-Struktur mit folgender CDDL:
IdentifierListInfo = {
'id': Identifier,
'uri': URI,
? 'certificate': Certificate
* tstr = > RFU
}
URI = tstr
Certificate = bstr
- EAA-6.2.10.1-11.2: REV-11.2: Um zu verhindern, dass die Kennung zur Korrelation mehrerer Vorlagen verwendet wird, muss sie für jedes MSO eindeutig sein.
- EAA-6.2.10.1-12: Die folgenden Anforderungen gelten für die Statusliste:
- EAA-6.2.10.1-12.1: Das Bits-Element in der StatusList-Struktur wird auf 1 gesetzt.
- EAA-6.2.10.1-13: Die folgenden Anforderungen gelten für das status_list-Element im MSO (siehe EAA-6.2.10.1-17):
- EAA-6.2.10.1-13.1: Das status_list-Element muss den Anforderungen an die StatusListInfo-Struktur gemäß der Spezifikation der Token-Statusliste entsprechen, und das in EAA-6.2.10.1-06 definierte fakultative Zertifikatselement ist hinzuzufügen.
- EAA-6.2.10.1-13.2: Um zu verhindern, dass der Statusindex zur Korrelation mehrerer Vorlagen verwendet wird, muss die Kombination aus Statusindex und URI für jedes MSO eindeutig sein.
- EAA-6.2.10.1-14: Der Brieftaschenanbieter verwendet die zweite (EAA-6.2.10.1-02.2) oder dritte (EAA-6.2.10.1-02.3) der in EAA-6.2.10.1-02 festgelegten Methoden für den Widerruf einer Brieftascheninstanzbescheinigung (WIA) und für den Widerruf einer Schlüsselbescheinigung (KA).
- EAA-6.2.10.1-15: Der Brieftaschenanbieter setzt die in EAA-6.2.10.1-02 festgelegten Bescheinigungswiderrufsmechanismen in seiner Brieftaschenlösung um.
- EAA-6.2.10.1-16: Der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten und der Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen unterstützen sowohl den Bescheinigungsstatuslistenmechanismus als auch den Bescheinigungswiderrufslistenmechanismus gemäß EAA-6.2.10.1-02, um den Widerrufsstatus einer Brieftascheninstanzbescheinigung (WIA) und einer Schlüsselbescheinigung (KA) zu überprüfen.
- EAA-6.2.10.1-17: Die Statusstruktur im MSO ist eine CBOR-Struktur mit folgender CDDL:
Status = {
? 'identifier_list': IdentifierListInfo,
? 'status_list': StatusListInfo,
* tstr = > RFU
}
.
- Technische Spezifikationen:
- Abschnitt 4.2.5 der Norm ETSI TS 119.472-3 V1.1.1 (2026-03).
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- Vorgeschriebenes Format für Signaturen und Siegel:
- PAdES (PDF Advanced Electronic Signature) gemäß ETSI EN 319.142-1 V1.2.1 (2024-01) - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - PAdES digitale Signaturen - Teil 1: Bausteine und PAdES-Basissignaturen.
- Liste der fakultativen Formate für Signaturen oder Siegel:
- XAdES gemäß ETSI EN 319132-1 V1.2.1 (2022-02) - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - XAdES digitale Signaturen - Teil 1: Bausteine und XAdES-Basissignaturen (für die Unterzeichnung des XML-Formats);
- JAdES gemäß ETSI TS 119182-1 V1.2.1 (2024-07) Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - JAdES digitale Signaturen - Teil 1: Bausteine und JAdES-Basissignaturen (für die Unterzeichnung des JSON-Formats);
- CAdES (CMS Advanced Electronic Signature - fortgeschrittene elektronische Signatur für PDF) gemäß ETSI EN 319122-1 V1.3.1 (2023-06) Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - CAdES digitale Signaturen - Teil 1: Bausteine und CAdES-Basissignaturen (für die Unterzeichnung des CMS-Formats);
- ASiC (Associated Signature Container - Container für zugeordnete Signaturen) gemäß ETSI EN 319162-1 V1.1.1 (2016-04) - Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Container für zugeordnete Signaturen - Teil 1: Bausteine und ASiC-Basiscontainer und ETSI EN 319162-2 V1.1.1 (2016-04) Elektronische Signaturen und Infrastrukturen (ESI) - Container für zugeordnete Signaturen - Teil 2: Zusätzliche ASiC-Basiscontainer (für die Unterzeichnung von Containern).
- Anwendungsprogrammierschnittstelle:
ETSI TS 119.432 v1.3.1 (2026-03) Abschnitte 6.4.3, A.6, A.7 und A.8.
.
| - gestrichen - | Anhang V 26 |
.
| Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität in Farbe | Anhang VI 26 |
.
| Vertrauenssiegel der europäischen Brieftasche für die digitale Identität in Schwarz-Weiß | Anhang VII 26 |
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| Daten des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche für die digitale Identität | Anhang VIII 26 |
| Daten | Beschreibung | Kodierung | Status |
| TrustMarkResourceURL | URL des Vertrauenssiegels der europäischen Brieftasche für die digitale Identität und von Ressourcen zur Information der Nutzer in der Brieftaschennutzerschnittstelle. | URL | Obligatorisch |
| ListOfCertifiedWalletsURL | URL der öffentlichen Liste zertifizierter Brieftaschenlösungen in der EU gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission 1. | URL | Obligatorisch |
| ListOfCertifiedWalletsQRCode | QR-Code mit den Informationen von ListOfCertifiedWalletsURL | ISO-8859-1 Byte mode QR code | Fakultativ |
| WalletSolutionInfoPageURL | URL der Informationsseite über die zertifizierte Brieftaschenlösung in der Liste der Seite der zertifizierten Brieftaschenlösungen von der ListOfCertifiedWalletsURL-URL, mit angehängtem '?' und der WalletSolutionID-Kennung der Brieftaschenlösung. | URL | Obligatorisch |
| WalletSolutionInfoPageQRCode | QR-Code mit den Informationen von WalletSolutionInfoPageURL | ISO-8859-1 Byte mode QR code | Fakultativ |
| WalletVerifierToolURL* | URL zum Endpunkt des Brieftaschenüberprüfungswerkzeugs /.well-known/openid-credential-issuer, der für den Abruf der Metadaten des Bescheinigungsanbieters verwendet wird. | URL | Fakultativ |
| 1) Durchführungsverordnung (EU) 2025/849 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission und die Kooperationsgruppe für die Liste der zertifizierten europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2025/849, 7.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/849/oj)." |
| ENDE | |