Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf vom europäischen Rahmen für die digitale Identität zu unterstützende Protokolle und Schnittstellen
(ABl. L 2024/2982 vom 04.12.2024 A;
VO (EU) 2026/1731 - ABl. L 2026/1731 vom 22.07.2026 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene europäische Rahmen für die digitale Identität ist eine unverzichtbare Komponente für die Schaffung eines sicheren und interoperablen Ökosystems für die digitale Identität in der gesamten Union.
Da die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität (im Folgenden "Brieftaschen") den Eckpfeiler des Rahmens bilden, soll damit der Zugang zu Diensten für natürliche und juristische Personen in allen Mitgliedstaaten erleichtert und gleichzeitig der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet werden.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(3) Gemäß Artikel 5a Absatz 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss die Kommission erforderlichenfalls die einschlägigen Spezifikationen und Verfahren festlegen.
Erreicht wird dies durch vier Durchführungsverordnungen, nämlich über Protokolle und Schnittstellen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission 4, Integrität und Kernfunktionen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission 5, Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission 6 sowie Notifizierungen an die Kommission: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission 7. In der vorliegenden Verordnung werden die einschlägigen Anforderungen an Protokolle und Schnittstellen festgelegt.
(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Normen oder technische Spezifikationen.
Um ein Höchstmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Zertifizierung der Brieftaschen zu gewährleisten, beruhen die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen auf den Arbeiten, die auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 der Kommission vom 3. Juni 2021 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für ein koordiniertes Herangehen an einen Rahmen für die europäische digitale Identität 8 durchgeführt wurden, insbesondere auf der Architektur und dem Referenzrahmen.
Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sollte die Kommission diese Durchführungsverordnung gegebenenfalls überprüfen und aktualisieren, damit sie mit globalen Entwicklungen, der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält und den bewährten Verfahren des Binnenmarkts folgt.
(5) Um für die Brieftaschennutzer die Transparenz und die Vertrauenswürdigkeit der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zu gewährleisten, sollten die von den Brieftaschenlösungen verwendeten Protokolle und Schnittstellen den Brieftaschennutzern einen zuverlässigen Mechanismus zur Authentifizierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und von anderen Einzelbrieftaschen bieten.
Umgekehrt sollten die Brieftaschenanbieter einen Mechanismus zur Authentifizierung und Validierung von Einzelbrieftaschen bereitstellen, damit sich vertrauende Beteiligte der Vertrauenswürdigkeit und Echtheit der Einzelbrieftaschen vergewissern können.
Darüber hinaus sollte die technische Infrastruktur der Brieftaschen auch so gestaltet sein, dass nur die erforderliche Mindestmenge an Daten nur an die befugten vertrauenden Beteiligten übermittelt wird, wobei die Unverknüpfbarbeit der verschiedenen Transaktionen gewahrt bleiben muss.
Zur Erleichterung der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen sollten alle Brieftaschenlösungen einen Mindestsatz von Protokollen und Schnittstellen unterstützen.
(6) Um die Nutzbarkeit von Brieftaschenlösungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten alle Brieftaschenlösungen gemeinsame technische Spezifikationen unterstützen, wenn Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen mittels der Brieftaschen an vertrauende Beteiligte aus der Ferne oder aus der Nähe übermittelt werden.
Zusätzlich können Einzelbrieftaschen auch noch andere Protokolle und Schnittstellen für bestimmte Anwendungsfälle unterstützen.
(7) Zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sollten die Brieftaschen mit mehreren den Schutz der Privatsphäre fördernden Merkmalen ausgestattet sein, um zu verhindern, dass Anbieter elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Attributsbescheinigungen personenbezogene Daten, die im Rahmen der Bereitstellung anderer Dienste gewonnen worden sind, mit den personenbezogenen Daten kombinieren, die verarbeitet werden, um die Dienste bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fallen.
Wie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegt, dürfen vertrauende Beteiligte von den Nutzern nur die Daten verlangen, die im Registrierungsprozess für die beabsichtigte Verwendung der Brieftaschen angegeben wurden.
Die Brieftaschennutzer sollten die Registrierungsdaten vertrauender Beteiligter jederzeit überprüfen können.
Außerdem sollten Einzelbrieftaschen bei der Abfrage von Attributen den Nutzern etwaige Registrierungszertifikate der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten anzeigen können.
Dies sollte es den Brieftaschennutzern ermöglichen, zu überprüfen, ob die vom vertrauenden Beteiligten abgefragten Attribute zu den von ihm registrierten Attributen gehören, und sich so zu vergewissern, dass die Abfrage rechtmäßig und vertrauenswürdig ist.
(8) Zum Schutz der Daten der Brieftaschennutzer sollten die Brieftaschenanbieter sicherstellen, dass Einzelbrieftaschen alle von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten oder von anderen Einzelbrieftaschen eingehenden Abfragen zuerst validieren, bevor sie selbst Daten übermitteln.
Aus demselben Grund und im Einklang mit Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollten die Brieftaschenanbieter sicherstellen, dass Einzelbrieftaschen es Brieftaschennutzern ermöglichen, die Löschung von Daten bei den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zu veranlassen.
(9) Um im Hinblick auf Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 rasche Reaktionen auf Datenschutzbedenken zu ermöglichen, sollten die Brieftaschenanbieter sicherstellen, dass Brieftaschenlösungen Mechanismen bereitstellen, mit denen vertrauende Beteiligte Meldung bei der zuständigen nationale Datenschutzbehörde machen können.
Den Brieftaschenanbietern und den Datenschutzbehörden sollte eine angemessene Flexibilität bei der Einrichtung geeigneter Mechanismen für das Zusammenwirken mit den Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten eingeräumt werden.
(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 angehört und gab am 30. September 2024 seine Stellungnahme ab.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 26
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Protokolle und Schnittstellen von Brieftaschenlösungen für
- das Ausstellen von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen,
- das Vorweisen von Attributen der Personenidentifizierungsdaten und von elektronischen Attributsbescheinigungen gegenüber auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten,
- das Veranlassen der Löschung von Daten bei auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten,
- das Melden von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten bei den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679.
Diese sind regelmäßig zu aktualisieren, damit sie mit den Entwicklungen von Technologie und Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt halten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter" einen vertrauenden Beteiligten, der beabsichtigt, zur Erbringung öffentlicher oder privater Dienste mittels digitaler Interaktion auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen;
2. "Brieftaschennutzer" einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat;
3. "Brieftaschenlösung" eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen;
4. "Einzelbrieftasche" eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden;
5. "Brieftaschenanbieter" eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt;
6. "Brieftascheninstanz" die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren;
7. "sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und den nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt;
8. "sicheres Kryptomodul für Brieftaschen" (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen;
9. "kritische Werte" Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte;
10. "Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte" ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifiziert und validiert werden und das von einem Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wird;
11. "Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte" eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind;
12. "Einzelbrieftaschenbescheinigung" ein Datenobjekt, das die Komponenten der Einzelbrieftasche beschreibt oder die Authentifizierung und Validierung dieser Komponenten ermöglicht;
13. "einbettete Offenlegungsregelung" eine Reihe von Vorschriften, die ein Anbieter in seine elektronische Attributsbescheinigung einbettet und die angibt, welche Bedingungen ein auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter erfüllen muss, um auf die elektronische Attributsbescheinigung zugreifen zu können;
14. "Registrierungszertifikat des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten" ein Datenobjekt, das die Attribute angibt, für die der vertrauende Beteiligte die Absicht registriert hat, sie von Nutzern abzufragen;
15. "Anbieter von Personenidentifizierungsdaten" eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind;
16. "kryptografische Bindung" die Methode zur Verknüpfung von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen mit Einzelbrieftaschen durch kryptografische Mittel.
Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen 26
In Bezug auf die in den Artikeln 4 und 5 genannten Protokolle und Schnittstellen gewährleisten die Brieftaschenanbieter, dass Einzelbrieftaschen
- die Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifizieren und validieren, wenn sie mit auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten interagieren, ohne dem Betriebssystem, Browser oder anderen zwischengeschalteten Anwendungen die Ausführung dieser Prozesse zu übertragen;
- - gestrichen -
- Abfragen, die unter Verwendung von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte erfolgen, authentifizieren und validieren;
- das Registrierungszertifikat des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten authentifizieren und validieren;
- den Brieftaschennutzern die Informationen anzeigen, die in den Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte enthalten sind;
- den Brieftaschennutzern - soweit zutreffend - die Attribute anzeigen, die von den Brieftaschennutzern abgefragt werden;
- den Brieftaschennutzern - soweit zutreffend - die im Registrierungszertifikat des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten enthaltenen Informationen anzeigen;
- - gestrichen -
- keine abgefragten Attribute an auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte übermitteln, solange nicht die folgenden Schritte abgeschlossen wurden:
- Überprüfung, dass in der Einzelbrieftasche eingebettete Offenlegungsregelungen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 verarbeitet wurden;
- Überprüfung, dass die Brieftaschennutzer das Vorweisen der Daten teilweise oder vollständig genehmigt haben.
- Techniken zum Schutz der Privatsphäre einsetzen, die die Unverknüpfbarkeit gewährleisten, wenn für die elektronischen Attributsbescheinigungen keine Identifizierung des Brieftaschennutzers erforderlich ist, um Bescheinigungen oder Personenidentifizierungsdaten bei verschiedenen auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten vorzuweisen.
Artikel 4 Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen 26
(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen Protokolle und Schnittstellen gemäß Anhang I für die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen unterstützen.
(2) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen nur bei Beteiligten veranlassen, die ein echtes und gültiges Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte haben, das sie ausweist als
- Anbieter von Personenidentifizierungsdaten,
- Anbieter einer qualifizierten elektronischen Attributsbescheinigung,
- Anbieter einer elektronischen Attributsbescheinigung, die von einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle oder in deren Namen ausgestellt wird, oder
- Anbieter nicht qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen.
(3) In Bezug auf die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen an eine Einzelbrieftasche stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Wenn Brieftaschennutzer mithilfe ihrer Einzelbrieftasche die Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen bei Anbietern von Personenidentifizierungsdaten oder Anbietern elektronischer Attributsbescheinigungen, die Personenidentifizierungsdaten oder elektronische Bescheinigungen in mehreren Formaten ausstellen können, veranlassen, so beantragt die Einzelbrieftasche diese in allen Formaten gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität;
- wenn Brieftaschennutzer mithilfe ihrer Einzelbrieftasche mit Anbietern von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen interagieren, ermöglichen die Einzelbrieftaschen die Authentifizierung und Validierung der Einzelbrieftaschenkomponenten, indem sie diesen Anbietern die Einzelbrieftaschenbescheinigungen auf deren Verlangen vorweisen;
- Brieftaschenlösungen unterstützen Mechanismen, die es Anbietern von Personenidentifizierungsdaten ermöglichen, die Ausstellung, Auslieferung und Aktivierung gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission 11 festgelegten Anforderungen an das Sicherheitsniveau "hoch" zu überprüfen;
- Einzelbrieftaschen überprüfen die Echtheit und Gültigkeit der Personenidentifizierungsdaten und der elektronischen Attributsbescheinigungen.
Artikel 5 Vorweisen von Attributen bei auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten 26
(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen Protokolle und Schnittstellen für das Vorweisen von Attributen bei auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten aus der Ferne und gegebenenfalls aus der Nähe gemäß den im Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen unterstützen.
(2) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen auf Veranlassung der Nutzer erfolgreich authentifizierte und validierte Abfragen der in Artikel 3 genannten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß den im Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen beantworten.
(3) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen den Nachweis des Besitzes der privaten Schlüssel zu den in kryptografischen Bindungen verwendeten öffentlichen Schlüsseln unterstützen.
(4) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Brieftaschenlösungen die selektive Offenlegung von Attributen von Personenidentifizierungsdaten und von elektronischen Attributsbescheinigungen unterstützen.
Artikel 6 Mitteilung zur Veranlassung der Löschung von Daten
(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen Protokolle und Schnittstellen unterstützen, die es Brieftaschennutzern ermöglichen, bei auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten, mit denen sie über diese Einzelbrieftaschen interagiert haben, die Löschung ihrer über diese Brieftaschen übermittelten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 zu veranlassen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Protokolle und Schnittstellen müssen es den Brieftaschennutzern ermöglichen, die auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten auszuwählen, an die Verlangen auf Löschung von Daten zu richten sind.
(3) Die Einzelbrieftaschen müssen den Brieftaschennutzern die Verlangen auf Löschung von Daten anzeigen, die zuvor über diese Brieftaschen übermittelt wurden.
Artikel 7 Meldung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten bei den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen es den Brieftaschennutzern ermöglichen, auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte in einfacher Weise bei den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 zu melden.
(2) Brieftaschenanbieter implementieren die Protokolle und Schnittstellen für die Meldung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.
(3) Brieftaschenanbieter stellen sicher, dass Einzelbrieftaschen es den Brieftaschennutzern ermöglichen, die Meldungen zu begründen, und schaffen dazu die Möglichkeit, einschlägige Informationen zur Identifizierung des auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und die Aussagen des Brieftaschennutzers in maschinenlesbarem Format beizufügen.
Artikel 8 Inkrafttreten 26
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Nummer 4 gilt ab dem 11. August 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2024
1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf vom europäischen Rahmen für die digitale Identität zu unterstützende Protokolle und Schnittstellen (ABl. L, 2024/2982, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2982/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2979, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2979/oj).).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellte Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen (ABl. L, 2024/2977, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2977/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität (ABl. L, 2024/2980, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2980/oj).
8) ABl. L 210 vom 14.06.2021 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/946/oj.
9) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1502/oj).
Anhang - gestrichen - 26
.
| Protokolle und Schnittstellen gemäß Artikel 4 | Anhang I 26 |
Es gilt die technische Spezifikation ETSI TS 119.472-3 V1.1.1 (2026-03) mit den folgenden Anpassungen:
(1) 4.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- GEN-REQ-4.1-05: ungültig
- ANMERKUNG: ungültig
(2) 4.2.3 Provision of registration certificates of PID/EAA Provider to EUDI Wallet (Bereitstellung von Registrierungszertifikaten des PID/EAA-Anbieters für die EUDI-Brieftasche)
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-04: Eines der Elemente des Array-Parameters issuer_info enthält das Registrierungszertifikat des PID/EAA-Anbieters.
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-07: ungültig
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-08: ungültig
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-09: ungültig
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-10: ungültig
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-11: ungültig
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-12: ungültig
- ISS-MDATA-REG_CERT-4.2.3-13: ungültig
(3) 4.2.4.2 ARF pre-defined PID/EAA reuse policy (vordefinierte PID/EAA-Weiterverwendungsregelung des ARF)
- ISS-MDATA-EAA-REUSE-POL-4.2.4.2-09: Hat das id-Glied den Wert 'arf_annex_ii' und enthält das dem 'details'Label zugeordnete Array den Wert 'once_only' oder den Wert 'per-relying-party', so enthält das JSON-Objekt, das dieses dem 'details'Label zugeordnete Array enthält, auch eine JSON-Nummer, die dem 'reissue_trigger_unused'Label zugeordnet ist.
(4) Anhang A findet keine Anwendung.
.
| Technische Spezifikationen gemäß Artikel 5 | Anhang II 26 |
Es gilt die technische Spezifikation in Anhang C der Norm ISO/IEC 18013-7:2025.
Es gelten die technischen Spezifikationen in den Abschnitten 4.1, 4.2, 5 und 6 der Norm ETSI TS 119.472-2 V1.2.1 (2026-03) mit den folgenden Anpassungen, einschließlich der Einfügung eines neuen Abschnitts 4.3:
(1) 1 Scope (Anwendungsbereich)
- Mit dem vorliegenden Dokument werden zwei Profile von Protokollen festgelegt, die es einem vertrauenden Beteiligten (im Folgenden 'RP') ermöglichen, EAAPs oder personenbezogene Personenidentifizierungsdaten (im Folgenden 'PID') bei der EUDI-Brieftasche anzufordern, und die es der EUDI-Brieftasche ermöglichen, die angeforderten EAAPs/PIDs an den RP zu übermitteln.
Jedes der Profile unterstützt die beiden folgenden Übertragungsmechanismen: API-vermittelt und nicht API-vermittelt, wie nachstehend dargestellt:
- Ein Profil baut auf Folgendem auf:
- ISO/IEC 18013-5 [10] nur für nicht API-vermittelte Übertragungsmechanismen und
- Anhang C der Norm ISO/IEC 18013-7 [16] für API-vermittelte Übertragungsmechanismen.
Dieses Profil wird als ISO/IEC-mdoc-Profil bezeichnet und ist in Abschnitt 5 dieses Dokuments definiert.
- Ein Profil baut auf Folgendem auf:
OpenID4VC-HAIP [11] sowohl für API-vermittelte als auch für nicht API-vermittelte Übertragungsmechanismen wie folgt:
- Abschnitte 5, 5.1, 5.3, 7 und 8 von [11] für die Übertragung über Redirects oder nicht API-vermittelte Übertragungsmechanismen und
- Abschnitte 5, 5.2, 5.3, 7 und 8 von [11] für API-vermittelte Übertragungsmechanismen.
Dieses Profil wird als OpenID4VC-HAIP-Profil bezeichnet und ist in Abschnitt 6 dieses Dokuments definiert.
(2) 2.1 Normative references (Normative Verweise)
- [15] ISO 639: 'Language code'.
- [16] ISO/IEC 18013-7:2025 - Persönliche Identifizierung - ISO - konformer Führerschein - Teil 7: Zusatzfunktionen für den digitalen Führerschein (mDL).
(3) 4.1 EAAP implementation based on SD-JWT VC (Auf SD-JWT VC gestützte EAAP-Implementierung)
- EAAP-SD-JWT VC-04: ungültig.
(4) 4.2 EAAP implementation based on ISO/IEC-mdoc (Auf ISO/IEC-mdoc gestützte EAAP-Implementierung)
- EAAP-ISO/IEC-mdoc-01: ungültig.
- Note2: ungültig.
- EAAP-ISO/IEC-mdoc-02: ungültig.
(5) 4.3 EAAP implementation with mediating API (EAAP-Implementierung mit vermittelnder API)
- EAAP-API-GEN-01: Die EUDI-Brieftasche unterstützt eine vermittelnde API, die beide in Abschnitt 5.2 von [11] und in Anhang C von [16] definierten Protokolle unterstützt.
- ANMERKUNG: Wenn das Gerät, auf dem die EUDI-Brieftasche installiert ist, nicht beide Protokolle unterstützt, kann diese Anforderung nicht erfüllt werden und führt zu einer Nichtkonformität aufgrund der zugrunde liegenden Betriebssysteme und Browser, in denen die erforderlichen Interoperabilitätsmerkmale nicht implementiert sind.
- EAAP-API-GEN-02: Die EUDI-Brieftasche unterstützt eine vermittelnde API zumindest für PIDs und EAA-Typen, die im Katalog der Regelungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1569 registriert sind, und mindestens für alle in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 festgelegten Formate.
- ANMERKUNG 1: Wenn zugrunde liegende Betriebssysteme, Browser, vermittelnde APIs oder andere technische Ebenen außerhalb der Kontrolle der EUDI-Brieftasche die Nachweisformate und die im Programmkatalog registrierten PID- und EAA-Typen einschränken, filtern, vorauswählen oder anderweitig beschränken, kann diese Anforderung nicht erfüllt werden.
Wenn eine solche Beschränkung die EUDI-Brieftasche daran hindert, einen Typ oder ein Format eines registrierten Zertifikats zu unterstützen, ist die daraus resultierende Nichtkonformität darauf zurückzuführen, dass diese zugrunde liegenden Betriebssysteme, Browser, vermittelnden APIs oder anderen einschlägigen technischen Ebenen die erforderlichen Interoperabilitätsmerkmale nicht bereitstellen.
(6) 4.4 Wallet-relying party validation and overasking checks (Validierung von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und Überabfrage-Prüfungen)
- WRP-VALIDATION-01: Die EUDI-Brieftasche validiert das in der Abfrage erhaltene Registrierungszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte, bevor sie dem Brieftaschennutzer eine angeforderte PID oder elektronische Attributsbescheinigung zur Genehmigung vorlegt.
- WRP-VALIDATION-02: Ist die Validierung des Registrierungszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte nicht erfolgreich, auch wenn das Zertifikat abgelaufen ist, widerrufen wurde, nicht von einem bestehenden vertrauenswürdigen Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wurde, fehlerhaft ist oder nicht kryptografisch überprüft werden kann, so warnt die EUDI-Brieftasche den Brieftaschennutzer, dass der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte nicht validiert werden konnte, und stellt die Abfrage nicht als erfolgreich validiert dar. Der Brieftaschennutzer muss der Abfrage des vertrauenden Beteiligten dann ausdrücklich zustimmen.
Keine Antwort oder vorangekreuzte Kästchen reichen für eine ausdrückliche Zustimmung nicht aus.
- WRP-VALIDATION-03: Der Brieftaschenanbieter legt auf der Grundlage seiner Risikoanalyse und seiner Sicherheitsregelung fest, ob und unter welchen Bedingungen bestimmte fehlgeschlagene Validierungsprüfungen vom Brieftaschennutzer übergangen werden können.
- WRP-OVERASKING-01: Die EUDI-Brieftasche gleicht die vom auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten angeforderten Bescheinigungen und Attribute mit den registrierten Bescheinigungen und Attributen im Registrierungszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ab.
- WRP-OVERASKING-02: Fragt der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte PIDs oder elektronische Attributsbescheinigungen oder Aussagen ab, die nicht vom Registrierungszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte abgedeckt sind, warnt die EUDI-Brieftasche den Brieftaschennutzer deutlich, bevor eine Offenlegung erfolgt.
Aus der Warnung muss hervorgehen, dass der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte mehr Informationen abfragt, als er registriert hat. Der Brieftaschennutzer muss der Abfrage des vertrauenden Beteiligten dann ausdrücklich zustimmen.
Keine Antwort oder vorangekreuzte Kästchen reichen für eine ausdrückliche Zustimmung nicht aus.
- WRP-OVERASKING-03: Der Brieftaschenanbieter legt auf der Grundlage seiner Risikoanalyse, seiner Sicherheitsregelung und des geltenden Rechts fest, ob der Brieftaschennutzer trotz einer solchen Warnung fortfahren darf, ob nur der Teil der angeforderten Daten, die vom Registrierungszertifikat abgedeckt sind, offengelegt werden darf oder ob die Abfrage abgelehnt werden muss.
(7) 5.1 Introduction (Einleitung)
- In Abschnitt 5 und dessen Unterabschnitten wird ein Profil für ein Protokoll festgelegt, das es einem RP ermöglicht, EAAPs oder PIDs bei der EUDI-Brieftasche anzufordern, und das es der EUDI-Brieftasche ermöglicht, die angeforderten EAAPs/PIDs an den RP zu übermitteln, entweder mit einem nicht API-vermittelten Übermittlungsmechanismus, der auf der Norm ISO/IEC 18013-5 [10] beruht, oder mit einem API-vermittelten Übermittlungsmechanismus, der auf Anhang C der Norm ISO/IEC 18013-7 [16] beruht, um die in der Norm ISO/IEC 18013-5 [10] definierten Datenstrukturen entsprechend zu übertragen.
- Der Rest von Abschnitt 5 ist wie folgt aufgebaut:
- In Abschnitt 5.2 werden Anforderungen an die Unterstützung des Profils und der Übertragungsmechanismen durch RPs und die EUDI-Brieftasche festgelegt;
- Abschnitt 5.3 enthält Anforderungen, die speziell für den nicht API-vermittelten Übertragungsmechanismus gelten;
- Abschnitt 5.4 und dessen Unterabschnitte enthalten Anforderungen, die speziell für den API-vermittelten Übertragungsmechanismus gelten.
(8) 5.2 Requirements on EUDI Wallet and RP support (Anforderungen an die EUDI-Brieftasche und die RP-Unterstützung)
- ISO/IEC 18013-SUPPORT-01: Einzelbrieftaschen, PID-Anbieter, Bescheinigungsanbieter, Brieftaschenanbieter und vertrauende Beteiligte unterstützen keinen Serverabruf gemäß der Norm ISO/IEC 18013-5 [10] für die Abfrage und Vorlage von PID oder Bescheinigungsattributen.
- ISO/IEC 18013-SUPPORT-02: Die EUDI-Brieftasche erfüllt die in den Abschnitten 5.3 und 5.4 dieses Dokuments festgelegten Anforderungen.
- ISO/IEC 18013-SUPPORT-04: Ein vertrauender Beteiligter sollte das in Abschnitt 5.4 dieses Dokuments definierte Profil umsetzen.
(9) 5.3.2 ISO/IEC-mdoc EAAP Request contents (Inhalte von EAAP-Antworten für ISO/IEC-mdoc)
(10) 5.3.3 ISO/IEC-mdoc EAAP Response profile (EAAP-Antwortprofil für ISO/IEC-mdoc)
- In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an den DeviceResponse-Meldungstyp festgelegt, die beiden Arten von Übertragungsmechanismen (API-vermittelt und nicht API-vermittelt) gemeinsam sind.
- ANMERKUNG 1: Wird ein nicht API-vermittelter Mechanismus auf der Grundlage der Norm ISO/IEC 18013-5 [10] verwendet, ist eine EAAP-Antwort genau eine DeviceResponse-Instanz gemäß dem Profil im vorliegenden Abschnitt.
Wird ein API-vermittelter Mechanismus auf der Grundlage des Anhangs C der Norm ISO/IEC 18013-7 [16] verwendet, so entspricht dies einer DeviceRequest-Instanz gemäß Anhang C von [16].
- ISO/IEC 18013-5-RESP-02: Der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen darf keine Datenelemente in die KeyAuthorizations-Zuordnung im mobilen Sicherheitsobjekt der von ihm ausgestellten Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen aufnehmen, mit Ausnahme von Datenelementen, die vom auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten in den Transaktionsdaten in der von der Einzelbrieftasche mit dem privaten Schlüssel der Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen zu unterzeichnenden oder zu besiegelnden mdoc-Abfrage bereitgestellt werden.
- ANMERKUNG 2: Folglich können Einzelbrieftaschen den auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten keine vom Gerät signierten Datenelemente vorlegen, mit Ausnahme der Signierdaten, die der auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte bereitgestellt hat, z.B. in Anwendungsfällen für eine sichere Nutzerauthentifizierung.
- ANMERKUNG 3: In der Norm ISO/IEC 18013-5:2021 ist nicht festgelegt, wie auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte Transaktionsdaten in eine mdoc-Abfrage aufnehmen können.
Die Aufnahme von Transaktionsdaten in eine mdoc-Abfrage erfolgt unter Hinzufügung technischer Spezifikationen.
- ISO/IEC 18013-5-RESP-03: Anbieter von Personenidentifizierungsdaten dürfen nicht zulassen, dass mit dem privaten Schlüssel der Personenidentifizierungsdaten Datenelemente unterzeichnet werden, die vom auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten in den Transaktionsdaten in der mdoc-Abfrage bereitgestellt werden.
(11) 5.4 Requirements for API mediated mechanism (Anforderungen für API-vermittelten Mechanismus)
5.4.1 ISO/IEC 18013-7-related requirements (Anforderungen in Bezug auf ISO/IEC 18013-7)
In diesem Abschnitt werden Anforderungen an API-vermittelte Übertragungsmechanismen im Zusammenhang mit den in Anhang C von [16] festgelegten Anforderungen festgelegt.
- ISO/IEC 18013-7-API-01: Das Profil, das API-vermittelte Vorlagen unterstützt, entspricht den Anforderungen in Anhang C der Norm ISO/IEC 18013-7 [16], wie in den Abschnitten 5.3 und 5.4 dieses Dokuments weiter ausgeführt.
- ISO/IEC 18013-7-API-02: Alle in Anhang C von [16] festgelegten obligatorischen Anforderungen gelten wie in den Abschnitten 5.3 und 5.4 dieses Dokuments weiter ausgeführt.
- ISO/IEC 18013-7-API-03: Alle in Anhang C von [16] festgelegten fakultativen Anforderungen bleiben fakultativ, sofern in diesem Dokument nicht anders angegeben.
(12) 5.4.2 Additional requirements (Zusätzliche Anforderungen)
- Im vorliegenden Abschnitt werden zusätzliche Anforderungen an API-vermittelte Übertragungsmechanismen festgelegt.
- ISO/IEC 18013-ADD-API-01: Die EUDI-Brieftasche legt standardmäßig das Vorhandensein aller gespeicherten Typen elektronischer Attributsbescheinigungen gegenüber der vermittelnden API offen, die gemäß Anhang C von [16] funktioniert, sie darf jedoch nicht die Attribute und deren Werte in diesen elektronischen Attributsbescheinigungen offenlegen.
- ANMERKUNG 1: Die Attributswertbeschränkung gilt auch dann, wenn eine solche Offenlegung die vom Betriebssystem für die EUDI-Brieftasche bereitgestellten Dienste verbessern würde, z.B. die Auswahl von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der vermittelnden API.
- Es gibt Erwägungen im Zusammenhang mit Betriebssystemen und Browsern, die nicht der Kontrolle der Implementierer unterliegen und die gemäß den folgenden Anmerkungen 2 bis 4 berücksichtigt werden können:
- ANMERKUNG 2: Eine Vorlageabfrage eines den Anhang C von [16] unterstützenden vertrauenden Beteiligten kann vom Browser und/oder Betriebssystem verarbeitet werden, um verfügbare EAAs zu suchen, Betrug gegen den Nutzer zu verhindern oder Probleme zu beheben.
- ANMERKUNG 3: Es wird erwartet, dass eine Vorlageabfrage eines den Anhang C von [16] unterstützenden vertrauenden Beteiligten vom Browser und/oder Betriebssystem für die Zwecke der Sicherheit des Nutzers verarbeitet wird.
- ANMERKUNG 4: Es wird erwartet, dass eine Vorlageabfrage eines den Anhang C von [16] unterstützenden vertrauenden Beteiligten vom Browser und/oder Betriebssystem nicht für Marktanalysezwecke (auch nicht als Nebenzweck) oder für die internen Zwecke des Browsers und/oder des Betriebssystems verarbeitet wird.
- ISO/IEC 18013-ADD-API-02: Falls eine EUDI-Brieftasche auf Veranlassung des Nutzers PID oder eine EAA löscht, die zuvor gegenüber der vermittelnden API offengelegt wurde, die gemäß Anhang C von [16] funktioniert, so muss die EUDI-Brieftasche gegenüber der vermittelnden API offenlegen, dass diese PID oder EAA nicht mehr gespeichert ist/sind.
- ISO/IEC 18013-ADD-API-03: Wenn der Nutzer seine EUDI-Brieftasche deinstalliert, so legt die EUDI-Brieftasche gegenüber der vermittelnden API, die gemäß Anhang C der [16] funktioniert, offen, dass keine zuvor offengelegte(n) PID oder EAA mehr gespeichert ist/sind.
- ISO/IEC 18013-ADD-API-04: Die EUDI-Brieftasche bietet eine allgemeine Nutzereinstellung, um die Offenlegung gespeicherter EAAs über eine vermittelnde API, die gemäß ISO/IEC 18013-ADD-API-01 funktioniert, zu deaktivieren.
Wenn diese Einstellung deaktiviert ist, darf die EUDI-Brieftasche keine API-vermittelte Vorlage- oder Ausstellungsabfragen anbieten oder beantworten.
- ISO/IEC 18013-ADD-API-05: EUDI-Brieftaschen überprüfen bei geräteübergreifenden Abläufen unter Verwendung der vermittelnden API, ob sich das interagierende Gerät in unmittelbarer räumlicher Nähe zur EUDI-Brieftasche befindet, und verwenden dazu einen sicheren, direkten und nutzervermittelten lokalen Kommunikationskanal, z.B. Drahtloskommunikationstechnik mit geringer Reichweite zur Prüfung der physischen räumlichen Nähe.
- ANMERKUNG: CTAP 2.3 ermöglicht die Verwendung von BLE für die Durchführung der Prüfung der räumlichen Nähe und, wenn sie von beiden Geräten implementiert wird, auch die Übertragung der Daten zwischen den Geräten über Übertragungstechnik mit geringer Reichweite.
Sowohl die Prüfung der räumlichen Nähe als auch die Datenübertragung zwischen den beiden Geräten über einen lokalen Kommunikationskanal mithilfe von CTAP 2.3 sollten von den zugrunde liegenden Betriebssystemen, Browsern, vermittelnden APIs oder anderen technischen Ebenen außerhalb der Kontrolle der EUDI-Brieftasche gegenüber der Nutzung von CTAP-Hybridtunneldiensten bevorzugt werden.
(13) 6.2 Requirements on EUDI Wallet and RP support (Anforderungen an die EUDI-Brieftasche und die RP-Unterstützung)
- OIDFVP-HAIP-SUPPORT-02: Die EUDI-Brieftasche entspricht den in Abschnitt 6.5 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen.
- OIDFVP-HAIP-SUPPORT-03: Die EUDI-Brieftasche sollte den in Abschnitt 6.4 genannten auf Redirects beruhenden Mechanismus für geräteübergreifende Vorlageflüsse nicht unterstützen.
- ANMERKUNG 3: Die Nutzung dieses Mechanismus ist anfällig für Angriffe wie Sitzungsfixierung.
Die Eindämmung solcher Angriffe obliegt den vertrauenden Beteiligten.
Die Umsetzung dieses Mechanismus sollte nicht zur Nichtkonformität führen.
- OIDFVP-HAIP-SUPPORT-05: Ein vertrauender Beteiligter muss die in Abschnitt 6.5 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllen.
- ANMERKUNG 5: ungültig.
(14) 6.3.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- OIDFVP-HAIP-GEN-01: Es gelten alle obligatorischen Anforderungen der Abschnitte 5, 5.3, 7 und 8 von HAIP [11].
- ANMERKUNG 1: 'HAIP [11] Abschnitt 5' bezieht sich ausschließlich auf die Anforderungen direkt unter der Überschrift von Abschnitt 5. Dies umfasst nicht die Abschnitte 5.1, 5.2 und 5.3.
- OIDFVP-HAIP-GEN-03: Wird durch diesen Anhang eine Anforderung in OpenID4VC-HAIP [11] geändert, so hat die geänderte Anforderung in diesem Anhang Vorrang.
- ANMERKUNG 2: Dies würde es beispielsweise ermöglichen, eine fakultative Anforderung aus OpenID4VC-HAIP [11] zu einer obligatorischen Anforderung zu machen oder obligatorische Anforderungen auszuweiten.
- OIDFVP-HAIP-GEN-04: Wenn das Format der angeforderten Bescheinigung mit [10] übereinstimmt, halten vertrauende Beteiligte und EUDI-Brieftaschen das 'ISO mdocs'Profil in Abschnitt 6 von [11] ein.
- ANMERKUNG 3: Der Klarheit halber: Das 'ISO mdocs'Profil in HAIP bedeutet, dass die vertrauenden Beteiligten und EUDI-Brieftaschen den geltenden Anforderungen in Anhang B.2 von [7] entsprechen müssen.
- OIDFVP-HAIP-GEN-05: Wenn das Format der angeforderten Bescheinigung mit [2] übereinstimmt, halten vertrauende Beteiligte und EUDI-Brieftaschen das 'IETF SD-JWT VCs'Profil in Abschnitt 6 von [11] ein.
- ANMERKUNG 4: Der Klarheit halber: Das 'IETF SD-JWT VC'Profil bedeutet, dass die vertrauenden Beteiligten und EUDI-Brieftaschen den Anforderungen in Anhang B.3 in [7] sowie den Anforderungen in Abschnitt 6.1 in [11] entsprechen müssen.
(15) 6.3.2.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-01: ungültig.
(16) 6.3.2.2 Requirements for the Request Object (Anforderungen für das Abfrageobjekt)
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-02: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-03: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-04: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-05: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-06: ungültig.
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-07: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-08: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-09: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-10: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-11: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-12: ungültig
- Anmerkung 2: ungültig
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-13: Eines der Elemente des verifier_info-Parameters enthält das Registrierungszertifikat.
- OIDFVP-HAIP-COMMON-REQ-RO-23: Das in Abschnitt 5.9.3 von OpenID4VP genannte Leaf-Zertifikat zur Verwendung mit dem x509_hash Client Identifier Prefix ist ein RP-Zugriffszertifikat gemäß ETSI TS 119.475 [14].
(17) 6.3.3 Authorization Response (EAAP response) profile (EAAP-Genehmigungsantwortprofil)
- OIDFVP-HAIP-COMMON-RESP-01: ungültig.
(18) 6.4.1 General requirements (Allgemeine Anforderungen)
- OIDFVP-HAIP-REDIRECTS-04: ungültig.
- ANMERKUNG: ungültig.
(19) 6.5.2 Additional requirements (Zusätzliche Anforderungen)
- OIDFVP-HAIP-ADD-API-01: Die EUDI-Brieftasche legt standardmäßig das Vorhandensein aller gespeicherten EAA-Typen gegenüber der vermittelnden API offen, die gemäß Abschnitt 5.2 von [11] funktioniert, sie darf jedoch nicht die Attribute und deren Werte in diesen EAAs offenlegen.
- OIDFVP-HAIP-ADD-API-04: Wenn die EUDI-Brieftasche eine vermittelnde API unterstützt, die gemäß OIDFVP-HAIP-ADD-API-01 funktioniert, so bietet sie eine allgemeine Nutzereinstellung, um die Offenlegung gespeicherter EAAs über die vermittelnde API zu deaktivieren.
Wenn die Offenlegung deaktiviert ist, sollte die EUDI-Brieftasche es dem Nutzer anschließend ermöglichen, einzelne Bescheinigungen auszuwählen, die gegenüber der vermittelnden API offengelegt werden sollen.
- OIDFVP-HAIP-ADD-API-05: EUDI-Brieftaschen überprüfen bei geräteübergreifenden Abläufen unter Verwendung der vermittelnden API, ob sich das interagierende Gerät in unmittelbarer räumlicher Nähe zur EUDI-Brieftasche befindet, und verwenden dazu einen sicheren, direkten und nutzervermittelten lokalen Kommunikationskanal, z.B. eine Drahtloskommunikationstechnik mit geringer Reichweite zur Prüfung der physischen räumlichen Nähe.
- ANMERKUNG 5: CTAP 2.3 ermöglicht die Verwendung von BLE für die Durchführung der Prüfung der räumlichen Nähe und, wenn sie von beiden Geräten implementiert wird, auch die Übertragung der Daten zwischen den Geräten über Übertragungstechnik mit geringer Reichweite.
Sowohl die Prüfung der räumlichen Nähe als auch die Datenübertragung zwischen den beiden Geräten über einen lokalen Kommunikationskanal mithilfe von CTAP 2.3 sollten von den zugrunde liegenden Betriebssystemen, Browsern, vermittelnden APIs oder anderen technischen Ebenen außerhalb der Kontrolle der EUDI-Brieftasche gegenüber der Nutzung von CTAP-Hybridtunneldiensten bevorzugt werden.
(20) 6.5.3 Specific requirements when requesting ISO/IEC 18013-5 EAAP (Besondere Anforderungen an EAAP-Abfragen nach ISO/IEC 18013-5)
- OIDFVP-HAIP-ISO/IEC_18013_5_REQ-02: Alle in diesem Dokument festgelegten Anforderungen für die in ISO/IEC 18013-5 festgelegten Strukturen für Geräteabfragen und -antworten gelten auch, wenn von der EUDI-Brieftasche über einen API-vermittelten Mechanismus gemäß Abschnitt C.1 von [16] eine ISO/IEC mdoc-Vorlageabfrage erhält.
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