Delegierte Verordnung (EU) 2024/2992 der Kommission vom 26. Juli 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2462 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer
(ABl. L 2024/2992 vom 02.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 1, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
( 1) Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Mit Artikel 14 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für alle Bestände von Arten im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die Bestände befischen, gemäß dieser Bestimmung zu ergänzen.
( 2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission 2 regelt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer. Außerdem wurde eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bis zum 31. Dezember 2024 für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen wird, und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangen wird, und bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen gefangen werden, eingeführt.
( 3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission 3 wurde die Geltungsdauer der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten von der Anlandeverpflichtung für Venusmuscheln (Venus spp.), die mit mechanisierten Dredgen gefangen werden, bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
( 4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2462 der Kommission 4 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer trat am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
( 5) Am 30. April 2024 legten Spanien, Frankreich und Italien (im Folgenden "hochrangige Gruppe Pescamed") der Kommission eine erste gemeinsame Empfehlung vor, in der sie unter Berücksichtigung der Standpunkte des Beirats für das Mittelmeer (MEDAC) bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer vorschlugen.
( 6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die ursprüngliche gemeinsame Empfehlung am 20. Juni 2024 5.
( 7) Am 21. Juni 2024 legte die hochrangige Gruppe Pescamed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.
( 8) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 hat die Kommission die aktualisierte gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe Pescamed vor dem Hintergrund der Bewertung der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung durch den STECF berücksichtigt, um sicherzustellen, dass die aktualisierte gemeinsame Empfehlung mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.
( 9) Die Kommission hat ferner Folgendes berücksichtigt: i) die bevorstehende Bewertung der Anlandeverpflichtung 7 dürfte mehr Informationen über die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz, die Relevanz und den Mehrwert der Anlandeverpflichtung liefern, und ii) die Feststellung des STECF 8, dass das derzeitige Verfahren zur Bewertung gemeinsamer Empfehlungen ineffizient ist, überlegt werden muss, wie es weiter verbessert werden kann, und solche Überlegungen auch eine Diskussion über Datenfragen und neue Wege für eine bessere Umsetzung der Anlandeverpflichtung anstoßen könnten.
( 10) Darüber hinaus werden im westlichen Mittelmeer Arten gleichzeitig und in stark schwankenden Mengen gefangen, was einen bestandsübergreifenden Ansatz erschwert. Außerdem werden diese Arten von kleinen Fischereifahrzeugen gefangen und an vielen unterschiedlichen Stellen angelandet, die geografisch entlang der Küste verteilt sind. Dadurch fallen unverhältnismäßig hohe Kosten bei der Handhabung unerwünschter Fänge an.
( 11) In ihrer aktualisierten gemeinsamen Empfehlung bekräftigten die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Zusage, neue Studien durchzuführen und die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen. Darüber hinaus verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des STECF-Gutachtens weitere Schongebiete auszuweisen, um die Sterblichkeit von Jungfischen zu verringern, wenn hohe Konzentrationen von Jungfischen auftreten.
( 12) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gewährte Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für mit mechanisierten Dredgen gefangene Venusmuscheln (Venus spp.) zu verlängern. Der STECF kam zu dem Schluss, dass das verwendete Fanggerät (Dredgen) äußerst selektiv ist und unmittelbar wieder ins Wasser freigesetzten Tieren nicht schadet. Der STECF führte ferner an, dass angesichts der hohen Überlebensrate von Venusmuscheln (> 90 %) ein Rückwurf unmittelbar nach dem Fang für den Bestand von Vorteil ist. Aus den in diesem Erwägungsgrund und den Erwägungsgründen 8 bis 11 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantrage Ausnahme vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.
( 13) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zu verlängern. Der STECF stellte saisonale Schwankungen bei der Überlebensrate der Art und den geringen Umfang der Rückwürfe fest. Die Überlebensrate schwankt aufgrund saisonaler Temperaturunterschiede zwischen 6 % im Sommer, 36 % im Frühjahr und 74 % im Winter und in anderen Studien zwischen 68 % im Frühjahr und 34 % im Herbst. Der STECF empfahl die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen wie geeigneter Maßnahmen an Bord auf der Grundlage einer Behandlung mit kühlem Wasser, um die Überlebensrate der Art zu erhöhen. Aus den in diesem Erwägungsgrund und den Erwägungsgründen 8 bis 11 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantrage Ausnahme vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.
( 14) Wie in der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung wird auch in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus) zu verlängern. Der STECF kam zu dem Schluss, dass der Antrag auf eine Ausnahme pragmatisch ist, da er eine kleine Fischerei betrifft, für die Studien eine hohe Überlebensrate nach dem Fang belegen. Der STECF stellte außerdem fest, dass weitere Anstrengungen im Hinblick auf die Entwicklung einer umfassenden Studie zur Ermittlung der geschätzten Überlebensraten unter Berücksichtigung der Merkmale der Fischerei, wie der Stellzeit, sowie der Umweltparameter erforderlich sind. Aus den in diesem Erwägungsgrund und den Erwägungsgründen 8 bis 11 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantrage Ausnahme vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.
( 15) Wie die ursprüngliche gemeinsame Empfehlung enthält auch die aktualisierte gemeinsame Empfehlung eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Tiefseegarnelen (Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea)), die von Schiffen mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangen werden. Der STECF wies zwar auf die geringen Rückwürfe (unter 1 %) hin, empfahl jedoch, dass der Umfang und die Auswirkungen der Verbesserung der Selektivität von den Mitgliedstaaten erläutert werden sollten, indem sie weitere Daten für alle geografischen Untergebiete, in denen die Ausnahme gelten würde, sowie den Standort der Flottentätigkeit und Angaben zu unverhältnismäßigen Kosten bereitstellen. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass zusätzliche Informationen über die größere Maschenöffnung für die Tiefseefischerei benötigt werden, z.B. über die Anzahl der betroffenen Schiffe und die geschätzten Auswirkungen auf die Größe der Garnelenfänge. Der STECF schlussfolgerte darüber hinaus, dass die geografische Ausdehnung der Flottentätigkeit für diese spezifische Fischerei genau festgelegt werden muss (z.B. wie groß die Fanggründe der Flotte zwischen der 600-m- und der 800-m-Isobathe sind), und dass mehr Informationen über unverhältnismäßige Kosten bereitgestellt werden müssen. Aus den in diesem Erwägungsgrund und den Erwägungsgründen 8 bis 11 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantrage Ausnahme vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte. Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2025 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2462 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f, g und h angefügt:
"f) mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Venusmuscheln (Venus spp.),
g) von Januar bis Juni und von September bis Dezember mit allen Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus),
h) mit Reusen und Fallen (FPO, FIX) gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus)."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), Hummer (Homarus gammarus), Langusten (Palinuridae), Venusmuscheln (Venus spp.) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus), die gemäß Absatz 1 gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt."
2. In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) bei Tiefseegarnelen (Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea)) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) einsetzen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juli 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 421 vom 26.11.2021 S. 17).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2066 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.), Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) im westlichen Mittelmeer gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung (ABl. L 303 vom 23.11.2022 S. 3).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2462 der Kommission vom 22. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer (ABl. L, 2023/2462, 6.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2462/oj).
5) Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/d/stecf/stecf_24-04_review-jrs-on-lo-tm-and-cm).
6) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
7) COM(2023) 103 final.
8) https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC136341.
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