Richtlinie (EU) 2024/2994 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2994 vom 04.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Wahrung der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts müssen in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 einheitliche Regeln für die Behandlung des Ausfallrisikos bei Derivategeschäften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) festgelegt werden, die durch eine gemäß der genannten Verordnung zugelassene oder anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) gecleart wurden. In der Richtlinie 2009/65/EG sind Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, muss bei der Festlegung der geltenden Obergrenzen für das Ausfallrisiko berücksichtigt werden, ob ein Derivat durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart wurde, und es müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen für börsengehandelte Derivate und OTC-Derivate geschaffen werden. Außerdem ist es zu Regulierungs- und Harmonisierungszwecken erforderlich, die Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur dann zu streichen, wenn die Gegenparteien für die Erbringung von Clearingdienstleistungen für Clearingmitglieder und deren Kunden auf CCPs zurückgreifen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind.

(2) Um zu den Zielen der Kapitalmarktunion beizutragen, ist es für die effiziente Inanspruchnahme von CCPs erforderlich, bestimmte Hindernisse für die Nutzung des zentralen Clearings in der Richtlinie 2009/65/EG zu beseitigen und Klarstellungen in den Richtlinien 2013/36/EU 5 und (EU) 2019/2034 6 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Die übermäßige Abhängigkeit des Finanzsystems der Union von systemrelevanten Drittlands-CCPs (Tier-2-CCPs) könnte Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität aufwerfen, die in angemessener Weise angegangen werden müssen. Um in der Union die Finanzstabilität zu wahren und das potenzielle Risiko einer Ansteckung des gesamten Finanzsystems der Union angemessen zu mindern, sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten die Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 geändert werden, um Instituten und Wertpapierfirmen nahezulegen, die notwendigen Schritte zur Anpassung ihrer Geschäftsmodelle zu unternehmen, um Kohärenz mit den durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingeführten neuen Clearinganforderungen zu wahren und ihre Verfahren der Risikosteuerung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten am Markt insgesamt zu verbessern. Zwar verfügen die zuständigen Behörden bereits über umfassende Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse, um Unzulänglichkeiten in den Verfahren der Risikosteuerung der Institute und Wertpapierfirmen zu beheben, einschließlich der Anforderung, über zusätzliche Eigenmittel für Risiken zu verfügen, die durch die bestehenden Eigenkapitalanforderungen nicht oder nicht angemessen abgedeckt sind, doch sollten diese Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse mit zusätzlichen, spezifischeren Instrumenten und Befugnissen im Rahmen von Säule 2 im Zusammenhang mit dem Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, verstärkt werden.

(3) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung, dass Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und die für sie zuständigen Behörden das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber Tier-2-CCPs erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die von wesentlicher Systemrelevanz sind, angemessen überwachen und mindern, und die Abschaffung der Obergrenzen für das Ausfallrisiko bei Derivategeschäften, die durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP zentral gecleart werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(4) Die Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 sollten daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"v) "zentrale Gegenpartei" oder "CCP" (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

___
*) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1)."

2. Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivategeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so darf jedoch der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen oder auf Derivategeschäfte, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen."

ii) Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit dieser Einrichtung erwachsen, die nicht durch eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannte CCP zentral gecleart werden."

Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, einschließlich kurz-, mittel- und langfristiger Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (environmental, social and governance risks - ESG-Risiken) sowie des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * festgelegten Bedingungen;

___
*) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1)."

2. In Artikel 76 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind."

3. In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:

"Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklungen der Praxis der Institute in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen."

4. In Artikel 100 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die EBA arbeitet in Zusammenarbeit mit der ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien aus, um eine kohärente Methode für die Berücksichtigung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, bei aufsichtlichen Stresstests festzulegen.

Die EBA gibt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien bis zum 25. Juni 2026 heraus."

5. In Artikel 104 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"o) wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, von Instituten zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen."

Artikel 3 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034

Die Richtlinie (EU) 2019/2034 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt:

"34. "zentrale Gegenpartei" oder "CCP" (central counterparty) eine CCP im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates *.

35. "qualifizierte zentrale Gegenpartei" oder "qualifizierte ZGP" eine "qualifizierte zentrale Gegenpartei" oder "qualifizierte ZGP" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

___
*) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1)."

2. Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;"

3. Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Buchstabe wird angefügt:

"e) wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel."

b) Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 5 eingefügt:

"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen ausarbeitet, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind."

4. In Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a bewerten und überwachen die zuständigen Behörden die Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 29 Absatz 1 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen."

5. Artikel 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

"Für die Zwecke von Artikel 29, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,"

b) Folgender Buchstabe wird angefügt:

"n) von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht."

Artikel 4 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

1) ABl. C 204 vom 12.06.2023 S. 3.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2024.

3) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

6) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64).

7) Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj).


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