Verordnung (EU) 2024/3018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

(ABl. L 2024/3018 vom 06.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde auf Unionsebene der Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken festgelegt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um die Governance und insbesondere die fachliche Unabhängigkeit des Europäischen Statistischen Systems (ESS) weiter zu stärken. Diese gestärkte Governance hat sich als wirksam erwiesen.

(3) Am 6. März 2023 veröffentlichte das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance (European Statistical Governance Advisory Board, ESGAB) seinen Jahresbericht 2022. Wie darin dargelegt, ist die Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit von grundlegender Bedeutung, um objektive und unparteiische europäische Statistiken bereitzustellen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die darauf beruhenden Entscheidungen und politischen Maßnahmen zu stärken. Daher müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Auswahl, Ernennung und Entlassung der Leiter der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und des Generaldirektors der Kommission (Eurostat) internationale bewährte Verfahren anwenden, die auf klaren fachlichen Kriterien wie dem Ansehen und einem hohen Kompetenzniveau im Bereich der Statistik beruhen. Die Gründe für eine vorzeitige Vertragsbeendigung dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen; sie müssen hinreichend begründet und spezifisch sein und unter Wahrung der Rechte der betroffenen Person auf angemessene Weise kommuniziert werden. Darüber hinaus muss die Kommission (Eurostat) das ESGAB angesichts seiner wichtigen Funktion als Unionseinrichtung, deren Aufgabe es ist, eine unabhängige Bewertung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch das ESS vorzunehmen, über alle ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Umsetzung dieses Verhaltenskodex informieren und Empfehlungen zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in europäische Statistiken abgeben.

(4) Der digitale Wandel hat sich in drastisch veränderten Gegebenheiten niedergeschlagen und ein neues Umfeld mit einem neuen Bedarf an europäischen Statistiken geschaffen. Zudem stiegen infolge der jüngsten humanitären und politischen Ereignisse wie der COVID-19-Pandemie und der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelösten Energiekrise und Krise in Bezug auf die Lebenshaltungskosten der Bedarf an aktuelleren, häufigeren und detaillierteren europäischen Statistiken, mit denen die Entscheidungsfindung und die bestmögliche Reaktion der Union auf Krisen unterstützt werden, sowie die an diese Statistiken gestellten Erwartungen.

(5) Es können Krisen auftreten, bei denen aktuelle und innovative europäische Statistiken erforderlich sind, um auf den dringenden politischen Bedarf zu reagieren. Zum Beispiel werden durch den Mangel an aktuellen Daten über Stückgewinne und Unternehmensgewinne die politischen Entscheidungsträger in ihren Bestrebungen behindert, das Problem der Preissteigerungen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Auswirkungen der Unternehmenspolitik als möglicher Inflationsfaktor untersucht werden, umfassend zu bewerten. Daher müssen unbedingt Verfahren eingeführt werden, mit denen auf den dringenden politischen Bedarf an europäischen Statistiken reagiert wird.

(6) Damit dem steigenden Bedarf und den steigenden Erwartungen im Hinblick auf aktuellere, häufigere und detailliertere europäische Statistiken sowie eine zügigere und besser koordinierte Reaktion des ESS auf dringenden statistischen Bedarf in Krisenzeiten entsprochen wird, muss die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 geändert werden. Mit dieser Änderungsverordnung soll sichergestellt werden, dass europäische Statistiken weiterhin relevant bleiben und dafür diesem sich ändernden und anspruchsvolleren Nutzerbedarf Rechnung getragen wird, indem insbesondere das volle Potenzial digitaler Datenquellen und Technologien ausgeschöpft und ihre Verwendung für europäische Statistiken ermöglicht wird, indem das ESS flexibler gestaltet und stärker befähigt wird, wirksam und zügig auf Krisen zu reagieren, und indem die gemeinsame Datennutzung ermöglicht und die Koordinierung zwischen den ESS-Partnern gestärkt wird.

(7) Damit den aktuellen Gegebenheiten und dem digitalen Umfeld, in dem das ESS funktioniert, Rechnung getragen wird, sollten neue Definitionen in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgenommen sowie geltende Definitionen aktualisiert und mithin die Konzepte "Daten", "Metadaten", "Dateninhaber", "Datenquelle", "Datenzugang" und "Verwendung für statistische Zwecke" präzisiert werden.

(8) Durch die jüngsten Ereignisse, wie die COVID-19-Pandemie sowie die Energiekrise und die Krise in Bezug auf die Lebenshaltungskosten, die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöst wurden, wurde deutlich, dass die Verfügbarkeit aktueller, zuverlässiger und vergleichbarer europäischer Statistiken für die Wirksamkeit der Reaktion der Behörden auf Notsituationen von maßgeblicher Bedeutung ist. Daher sollte das ESS die Möglichkeit haben, koordinierte Maßnahmen zügig einzuleiten, wenn sich außerhalb des regulären Planungsrahmens ein dringender Bedarf an Daten und Statistiken ergibt, insbesondere in Krisenzeiten, die durch Rechtsakte der Union anerkannt wurden, etwa den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates 5, den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6, die Verordnung (EU) 2016/369 des Rates 7, die Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates 8 und eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (Verordnung über Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts). In einer solchen Situation sollte ein Dateninhaber einem nationalen statistischen Amt (NSA) oder der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Daten bereitstellen, wenn dieses NSA oder die Kommission (Eurostat) gemäß den in der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegten Vorschriften nachweist, dass eine außergewöhnliche Notwendigkeit der Nutzung der angeforderten Daten besteht. Die Kommission (Eurostat) sollte die Möglichkeit haben, in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) dringende statistische Maßnahmen zu ergreifen. Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind (im Folgenden "andere einzelstaatliche Stellen"), sollten sich auf freiwilliger Basis an solchen Maßnahmen beteiligen können.

(9) Der Zugang zu neuen Datenquellen, einschließlich Big Data, die sich aus digitalen Diensten und dem Internet der Dinge ergeben, und ihre Verwendung entwickeln sich zu einer maßgeblichen Voraussetzung für die wirksamere und kostengünstigere Erstellung aktueller sowie angemessen häufiger und hinreichend detaillierter europäischer Statistiken. Mit derartigen neuen Datenquellen wird auch ein wichtiger Beitrag zum Aufbau von Auswahlrahmen für statistische Stichproben für ESS-Zwecke geleistet. Daher sollte der nachhaltige Zugang zu neuen Datenquellen im Allgemeinen und zu in privatem Besitz befindlichen Daten im Besonderen für die Entwicklung und Erstellung amtlicher europäischer Statistiken nach fairen, klaren, vorhersehbaren und verhältnismäßigen Regeln im Einklang mit dem Rahmen der Union in Bezug auf die Grundrechte sichergestellt werden. Der Zugang zu in privatem Besitz befindlichen Daten sollte im Einklang mit Artikel 338 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) unter Wahrung des Grundsatzes der Kostenwirksamkeit sichergestellt werden und keine übermäßige Belastung für die Wirtschaftsteilnehmer mit sich bringen.

(10) Bei den in privatem Besitz befindlichen Daten handelt es sich um die riesigen Datenmengen, die private Einrichtungen infolge ihrer Tätigkeit besitzen und die von den statistischen Ämtern zur Erstellung amtlicher Statistiken verwendet werden könnten. Dazu könnten unter anderem Daten gehören, die sich im Besitz von Organisationen der Zivilgesellschaft befinden. Solche Daten können zur Ergänzung amtlicher Statistiken und für die Überwachung des wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritts und insbesondere der Fortschritte im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von entscheidender Bedeutung sein. Die Verwendung solcher Daten sollte daher nachdrücklich gefördert werden.

(11) Der Zugang zu neuen Datenquellen, insbesondere zu in privatem Besitz befindlichen Daten, wird vom ESS seit Langem gefordert, wie beispielsweise in seinem Positionspapier zum Zugang zu in privatem Besitz befindlichen Daten von öffentlichem Interesse ("Position paper on access to privately held data which are of public interest") vom November 2017 und seinem Positionspapier zum Vorschlag für ein künftiges Datengesetz ("European Statistical System (ESS) position paper on the future Data Act proposal") vom Juni 2021.

(12) Für die Verwendung von in privatem Besitz befindlichen Daten und anderen neuen Datenquellen sollten strenge rechtliche, technische und verfahrenstechnische Schutzvorkehrungen und Garantien gelten, die - wie bereits in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verankert - unter anderem ein hohes Niveau in Bezug auf Sicherheit und Geheimhaltung sowie einen umfassenden Schutz der Privatsphäre gewährleisten. Der Zugang zu in privatem Besitz befindlichen Daten sollte den in eigenem Namen oder im Namen anderer einzelstaatlicher Stellen des ESS handelnden NSÄ sowie der Kommission (Eurostat) vorbehalten sein. Die angeforderten Daten sollten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken und in Entwicklung befindlicher Statistiken unbedingt erforderlich sein. Diese in privatem Besitz befindlichen Daten sollten im Einklang mit Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 pseudonymisiert werden.

(13) Die Ersuchen der NSÄ oder der Kommission (Eurostat) um in privatem Besitz befindlichen Daten sollten im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Detailtiefe transparent und verhältnismäßig sein. In diesem Zusammenhang müssen der Zweck des Ersuchens, die beabsichtigte Verwendung der angeforderten Daten, die für die Bereitstellung der Daten geltenden Intervalle und Fristen sowie die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung angegeben und erläutert werden. Bei der Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit derartigen Datenersuchen sollten die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12, die Verordnung (EU) 2016/679 und gegebenenfalls die Verordnung (EU) 2018/1725 unberührt bleiben. Da amtliche Statistiken ein öffentliches Gut sind, sollte der Zugang zu Daten kostenlos sein. Werden Daten von einem NSA angefordert, so können die Mitgliedstaaten dem privaten Dateninhaber eine Vergütung gewähren, die sich auf den Verarbeitungsdienst entsprechend den angeforderten Spezifikationen beschränkt, es sei denn, den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen ist es gemäß dem nationalen Recht nicht gestattet, Dateninhabern eine Vergütung zu gewähren. Werden Daten von der Kommission (Eurostat) angefordert, sollte sie dem privaten Dateninhaber eine angemessene Vergütung vorschlagen, die sich entsprechend den angeforderten Spezifikationen auf den spezifischen Verarbeitungsdienst beschränkt.

(14) Wird um in Privatbesitz befindliche Daten ersucht, so sollte die NSA oder die Kommission (Eurostat) den privaten Dateninhaber zu einem Dialog einladen, in dem die konkreten Parameter der Ersuchen um Daten und andere spezifische Modalitäten, einschließlich der Art und Weise, wie die Daten bereitzustellen sind, sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen für den Schutz der Vertraulichkeit der Daten sowie von Geschäftsgeheimnissen festgelegt werden, um eine Vereinbarung über diese Aspekte zu schließen. Wird innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung geschlossen oder hält sich der private Dateninhaber nicht an die Vereinbarung, sollte das NSA die Möglichkeit haben, dem privaten Dateninhaber ein zweites Ersuchen um die Bereitstellung von Daten vorzulegen. Wenn es der private Dateninhaber vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, die Daten innerhalb der Frist zu übermitteln, oder falsche, unvollständige oder irreführende Daten übermittelt, sollte der Mitgliedstaat oder die Kommission Durchsetzungsmaßnahmen erlassen, was auch die Möglichkeit einschließt, Strafen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten und unter Berücksichtigung des verfolgten öffentlichen Interesses der Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung tragen sollten. Für die von der Kommission verhängten Strafen sollten Höchstbeträge festgelegt werden. Die Kommission kann Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen herausgeben. Gemäß dem AEUV unterliegen alle auf der Grundlage dieser Änderungsverordnung gefassten Beschlüsse der Kommission der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der von der Kommission verhängten Geldbußen haben.

(15) Die weitere Integration von Statistiken und Geoinformationen sollte gefördert werden, um eine wirksamere Ressourcennutzung sowie eine verbesserte Datenintegration durch unterschiedliche öffentliche Einrichtungen, die Erstellung neuer statistischer Produkte, wie beispielsweise Raumanalysen, sowie die verbesserte Visualisierung und Verbreitung von Daten zu ermöglichen. Diese weitere Integration würde die Entscheidungsfindung und Überwachung politischer Zielsetzungen sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene erleichtern.

(16) Die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen sollten bestrebt sein, Zugang zu ihren Datenbanken und unterstützenden Metadaten und anderen für die Qualitätsbewertung relevanten Unterlagen unter Verwendung aktueller und benutzerfreundlicher Technologien zu gewähren.

(17) Europäische Statistiken werden auch vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) entwickelt, erstellt und verbreitet, allerdings in einem gesonderten Rechtsrahmen, in dem die Lenkungsstruktur des ESZB zum Ausdruck kommt. Im Einklang mit Artikel 338 Absatz 1 AEUV und des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist eine enge Zusammenarbeit und eine angemessene Koordination zwischen dem ESS und dem ESZB erforderlich, um insbesondere den Austausch von Daten zwischen den beiden Systemen zu ausschließlich statistischen Zwecken zu fördern. Außerdem sollte die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates 13 gelten.

(18) Der Austausch vertraulicher Daten trägt zu einer verbesserten Qualität der europäischen Statistiken bei. Das ESS arbeitet aktiv an der Weiterentwicklung eines derartigen Datenaustauschs, unter anderem indem die Übermittlung vertraulicher Daten in verschiedenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen wird. Diese Anstrengungen sollten fortgesetzt werden. Der Austausch vertraulicher Daten sollte sowohl innerhalb des ESS als auch zwischen dem ESS und dem ESZB zulässig sein, wenn dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder für die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist. Wenn vertrauliche Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, sollte die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich sein.

(19) Es muss sichergestellt werden, dass die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die administrativen Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und Daten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevant sind, fallen, den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen gestatten, rechtzeitig und hinreichend häufig kostenlos auf diese Daten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren, um europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf der Grundlage relevanter Verwaltungsdaten der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen Auswahlrahmen für statistische Stichproben aufgebaut werden können.

(20) Die Verwendung von Multisource-Statistiken sollte weiter gefördert werden, indem Statistiken auf der Grundlage einer Vielzahl von Datenquellen entwickelt oder erstellt werden, auch mithilfe von Modellierungstechniken und anderen statistischen Methoden oder innovativen Konzepten.

(21) Umfassen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten für amtliche statistische Zwecke im Einklang mit dem Mandat, das den statistischen Ämtern im Hinblick auf die Anforderung personenbezogener Daten gemäß der spezifischen Beschreibung der Methodik für das jeweilige statistische Produkt erteilt wurde, so sollte diese Verarbeitung im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, d. h. den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725, erfolgen. Im Einklang mit den in den genannten Verordnungen festgelegten Grundsätzen sollte eine derartige Verarbeitung angemessenen Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person unterliegen. Mit diesen Schutzvorkehrungen sollte sichergestellt werden, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung sichergestellt wird. Zu diesen Maßnahmen könnte eine Pseudonymisierung gehören.

(22) Für die im öffentlichen Interesse liegende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen für die Zwecke amtlicher Statistiken sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Ausnahmen und geeignete Garantien gelten. So sollte beispielsweise die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke nicht als mit den ursprünglichen Zwecken, für die die Daten erhoben wurden, unvereinbar angesehen werden. Personenbezogene Daten, die für statistische Zwecke im öffentlichen Interesse verarbeitet werden, sind vertrauliche Daten und unterliegen daher dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung, was bedeutet, dass sie nur für statistische Zwecke und keinesfalls als Grundlage für Maßnahmen oder Entscheidungen in Bezug auf eine bestimmte natürliche Person verwendet werden sollten. Zu den besonderen Garantien, die in diesem Zusammenhang gelten sollten, wenn die gemeinsame Datennutzung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich macht, zählen technische und organisatorische Maßnahmen, wie Technologien zur Stärkung der Privatsphäre, und die Achtung der Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725, die im Verhaltenskodex für europäische Statistiken näher ausgeführt sind. Diesbezüglich sollten Technologien zum Schutz der Privatsphäre, die speziell auf die Wahrung dieser Grundsätze ausgerichtet sind, für die gemeinsame Datennutzung verwendet werden. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sollten gemäß dem nationalen Recht Ausnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen im Rahmen der darin festgelegten Schutzvorkehrungen gewährt werden.

(23) Damit bei der schrittweisen Einbeziehung neuer Technologien und Erkenntnisse eine Vorreiterrolle eingenommen werden kann und auf diese Weise sichergestellt ist, dass die europäischen Statistiken dauerhaft relevant bleiben, sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen das ESS in gemeinsamer Arbeit in bestimmten Bereichen im Einklang mit den Erfordernissen der Nutzer Statistiken in Form von in der Entwicklung befindlichen Statistiken oder experimentellen Statistiken, entwickeln kann, die letztlich in die regelmäßige Erstellung europäischer Statistiken aufgenommen werden sollen. Diese Statistiken sollten als europäische Statistiken gelten, auch wenn sie nicht zwangsläufig alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. Bei der Veröffentlichung von in Entwicklung befindlichen oder experimentellen Statistiken sollten transparente Informationen über deren Qualität bereitgestellt werden.

(24) Im Rahmen ihrer Bemühungen um Innovation und die Entwicklung von neuen statistischen Produkten sollten die nationalen statistischen Ämter dem Bedarf der Nutzer, wie er insbesondere von den nationalen Beiräten der Statistiknutzer oder anderen geeigneten Stellen zum Ausdruck gebracht wird, umfassend Rechnung tragen. Auf Unionsebene ist der Europäische Beratende Ausschuss für Statistik, der mit dem Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingesetzt wurde und die wichtigste Einrichtung der Union für die Vertretung der Nutzer und Produzenten europäischer Statistiken sowie der Auskunftgebenden darstellt, von der Kommission darüber zu unterrichten, inwiefern seine Stellungnahmen insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung neuer europäischer Statistiken berücksichtigt wurden.

(25) Um mit den jüngsten wissenschaftlichen Trends Schritt zu halten und die Qualität der statistischen Daten und Methoden zu verbessern, sollten die statistischen Stellen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene eine intensive, strukturierte und dauerhafte interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen fördern, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Statistiken, der Erprobung neuer Methoden und Technologien und der Förderung von Innovation und Experimentieren. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten wissenschaftliche Zwecke Forschungstätigkeiten wie die technologische Entwicklung und Demonstration, die Grundlagenforschung oder die angewandte Forschung einschließen.

(26) Angesichts des den NSÄ entgegengebrachten Vertrauens und ihrer umfassenden technischen Fachkompetenz in den Bereichen Verwaltung von Daten und Metadaten, Datenqualität und Datenschutz sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, den NSÄ im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eine wichtige Rolle innerhalb der nationalen Daten-Governance Rahmen zu übertragen, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 vorgesehenen Rolle, um die gemeinsame Datennutzung, die Datenintegration und -interoperabilität, die Metadatenbeschreibung, die Qualitätssicherung und die Festlegung von Normen zu fördern. Diesbezüglich sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in die Planung, die Weiterentwicklung und den Wegfall von administrativen Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssystemen einbezogen werden. Diese Einbeziehung sollte gestärkt werden, um unter anderem die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Meldeaufwand möglichst gering zu halten.

(27) Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, sollten nicht als vertraulich gelten, wenn sie für statistische Zwecke oder für die Verbreitung von aus diesen Daten gewonnenen Statistiken verwendet werden.

(28) Damit auf Unionsebene aktuellere Daten verfügbar sind, sollte die Kommission (Eurostat) befugt sein, die europäischen Statistiken der Mitgliedstaaten zu verbreiten, sobald sie auf nationaler Ebene veröffentlicht wurden, selbst wenn sie vor Ablauf der in den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Fristen für die Bereitstellung der Statistiken veröffentlicht wurden.

(29) Durch mangelnde Koordinierung können Ineffizienz und Inkohärenz entstehen und Probleme hinsichtlich der Qualität der europäischen Statistiken aufgeworfen werden. Die Organe und Einrichtungen der Union sollten die Kommission (Eurostat) systematisch zu statistischen Methoden und zur Datenqualität konsultieren, wenn sie neue Statistiken in ihren Zuständigkeitsbereichen entwickeln. Die Koordinierung sollte sich auch auf andere Statistiken erstrecken, die für die Information der politischen Entscheidungsträger und Bürger von entscheidender Bedeutung sind, zumal die Qualität solcher Statistiken den Ruf europäischer Statistiken beeinflussen könnte.

(30) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung des Rechtsrahmens für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung der dringenden statistischen Maßnahmen und des Verfahrens für ihre Durchführung, einschließlich der jeweils geltenden Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die von Mitgliedstaaten, die sich freiwillig an dringenden statistischen Maßnahmen beteiligen, und bei der Ausweitung dieser dringenden Maßnahmen anzuwenden sind, und in Bezug auf die Festlegung der technischen Aspekte der gemeinsamen Datennutzung durch die statistischen Stellen gemäß dieser Verordnung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ausgeübt werden.

(32) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 6. September 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(33) Der ESS-Ausschuss wurde gehört

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"4a. "Daten" digitale oder nicht digitale Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und Zusammenstellungen solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen in Bezug auf die beobachteten Einheiten;

4b. "Metadaten" Informationen, die Daten und Prozesse definieren und beschreiben;

4c. "Dateninhaber" eine juristische oder natürliche Person oder jede andere Stelle, die nach dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht berechtigt und in der Lage ist, die infolge ihrer Tätigkeit erlangten Daten zu verwalten und bereitzustellen;"

b) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"5a. "Datenquelle" eine Quelle für Daten, die für sich genommen oder in Kombination mit Daten aus anderen Quellen relevant und erforderlich für die Entwicklung und Erstellung von Statistiken sind, einschließlich Erhebungen, Volkszählungen, Verwaltungsdaten oder Daten, die von Dateninhabern auf Verlangen bereitgestellt werden;

5b. "Datenzugang" die Verarbeitung der von einem Dateninhaber bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten durch ein nationales statistisches Amt oder eine andere einzelstaatliche Stelle oder die Kommission (Eurostat) gemäß spezifischen technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen;"

c) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. "Verwendung für statistische Zwecke" die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Ergebnisse und Analysen durch statistische Stellen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich Forschung und Wissenschaft, oder die Festlegung von Auswahlrahmen für statistische Stichproben;"

2. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 16a Statistische Reaktion auf dringenden politischen Bedarf bei Krisensituationen

(1) Die Kommission (Eurostat) prüft Krisensituationen und kann gegebenenfalls dringende statistische Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Verfahren ergreifen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es muss unbedingt einem dringenden politischen Bedarf entsprochen werden, der sich aus der betreffenden Krisensituation nach der Aktivierung etablierter Notfallmechanismen gemäß Rechtsakten der Union wie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates * oder anderen Dringlichkeitsrechtsakten der Union ergibt;
  2. Dieser dringende politische Bedarf kann nicht im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gedeckt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen werden von der Kommission (Eurostat) auf Unionsebene in enger Zusammenarbeit mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen durchgeführt und können Folgendes einschließen:

  1. Erstellung europäischer Statistiken auf der Grundlage neuer Datenquellen oder Datenerhebungen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auskunftgebenden und der Kostenwirksamkeit für die Mitgliedstaaten;
  2. Bereitstellung neuer statistischer Indikatoren und Erkenntnisse auf der Grundlage vorhandener Daten;
  3. Entwicklung methodischer Leitlinien, um die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Statistiken in den von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaaten sicherzustellen;
  4. weitere koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene, mit denen eine zeitnahe und relevante statistische Reaktion auf die spezifische Situation ermöglicht werden soll.

(3) Wenn die Kommission (Eurostat) bewertet, ob dringende statistische Maßnahmen gemäß Absatz 1 notwendig sind, unterrichtet und konsultiert sie unverzüglich den ESS-Ausschuss und berücksichtigt gebührend dessen fachliche Anleitung. Dringende statistische Maßnahmen unterliegen der vorherigen Prüfung durch den ESS-Ausschuss. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission (Eurostat) dem ESS-Ausschuss ausführliche Informationen über die zu ergreifenden Maßnahmen, deren Begründung auf der Grundlage der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Zeitpläne für ihre Verwirklichung, die Bewertung der Belastung für die Auskunftgebenden im Rahmen der Erhebungen und den finanziellen Beitrag der Union zur Deckung der den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen entstehenden zusätzlichen Kosten.

(4) Die Mitgliedstaaten können einzeln und auf freiwilliger Basis beschließen, sich an den in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen zu beteiligen. Diese dringenden statistischen Maßnahmen müssen relevant sein und den dringenden politischen Bedarf abdecken, der sich aus der Krisensituation in der Union ergibt. Wenn sie sich an dringenden statistischen Maßnahmen beteiligen, erfüllen die Mitgliedstaaten die vereinbarten gemeinsamen Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die an die nationalen Daten gestellt werden, die von der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die dringenden statistischen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und das Verfahren für ihre Durchführung festlegen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die von den an der dringenden statistischen Maßnahme freiwillig teilnehmenden Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, ein Finanzbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates ** eingerichteten Binnenmarktprogramm und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates *** bereitgestellt, um die zusätzlichen, bei der Durchführung solcher dringenden statistischen Maßnahmen entstehenden Kosten zu decken. Darüber hinaus können diese NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit den Vorschriften dieser Programme Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Die Mitgliedstaaten können auch Unterstützung aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates **** geschaffenen Instrument für technische Unterstützung beantragen. Die Höhe des Finanzbeitrags nach diesem Unterabsatz wird im Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Finanzierungsprogramms festgelegt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, insbesondere im Einklang mit den Vorschriften des Europäischen Statistischen Programms.

(6) Die nach Absatz 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte bleiben für einen Zeitraum in Kraft, der nicht länger als die Dauer der betreffenden Krisensituation ist, jedoch für höchstens zwölf Monate. In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum im Wege eines Durchführungsrechtsakts um weitere zwölf Monate verlängert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

____
*) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018 S. 28).

**) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1).

***) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1)."

****) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 1)."

3. Artikel 17a erhält folgende Fassung:

"Artikel 17a Zugang zu Verwaltungsdaten sowie deren Verwendung und Integration für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1) Die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich nach einzelstaatlichem Recht administrative Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevanten und erforderlichen Daten fallen, gestatten den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, rechtzeitig und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Detailgenauigkeit für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken kostenlos auf diese Daten und die entsprechenden Metadaten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren.

(2) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von administrativen Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssystemen, die von anderen Stellen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, sodass die Weiterverwendung dieser Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden auch in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme einbezogen.

(2a) Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Kommission (Eurostat) auf Ersuchen gestattet, zeitnah auf relevante Daten und Metadaten in von Einrichtungen und Agenturen der Union geführten Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichteten zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), zuzugreifen und sie zu verwenden und zu integrieren; dies gilt unbeschadet der Rechtsakte der Union, mit denen diese Datenbanken und Interoperabilitätssysteme eingerichtet wurden. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) mit den einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Union zusammen, um die erforderlichen bedarfsgerechten Daten und Metadaten, die operativen Modalitäten für die Verwendung der Daten und die erforderlichen physischen und logischen Schutzvorkehrungen festzulegen. Stehen für europäische Statistiken benötigte Daten und Metadaten nur in Datenbanken und Interoperabilitätssystemen zur Verfügung, die von Einrichtungen und Agenturen der Union unterhalten werden, so kann die Kommission (Eurostat) diese Daten auf Anfrage an die einschlägigen NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen weitergeben, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, unbeschadet der Rechtsakte der Union zur Einrichtung dieser Datenbanken und Interoperabilitätssysteme.

(3) Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a bleiben auf administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

(4) Administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.

(5) Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Absatz 1 richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen im Einklang mit den nationalen Besonderheiten ein. Diese Mechanismen bieten den NSÄ auch die Möglichkeit, Prüfungen der Datenqualität vorzunehmen und auf der Grundlage der relevanten Verwaltungsdaten, auf die zugegriffen wurde, statistische Rahmen zu erstellen.

____
*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27)."

4. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 17b Verpflichtung privater Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1) Unbeschadet der in den sektoralen statistischen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Meldepflichten, Datenerhebungen oder Datenzugänge oder der Verpflichtung der Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates * kann ein NSA oder die Kommission (Eurostat) von einem privaten Dateninhaber verlangen, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unbedingt erforderlich sind und nicht ohne Weiteres auf anderem Wege beschafft werden können oder ihre Weiterverwendung eine erhebliche Verringerung des Beantwortungsaufwands der Dateninhaber und anderer Unternehmen zur Folge hat. Solche Datenerhebungen oder Datenzugänge können von der Kommission in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden.

(2) Als Koordinator des nationalen statistischen Systems kann ein NSA im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle ein Ersuchen um Daten an einen privaten Dateninhaber richten, wenn die angeforderten Daten für die von der betreffenden anderen einzelstaatlichen Stelle entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken erforderlich sind. Das NSA und die anderen einzelstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats arbeiten zusammen, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden.

(3) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden und um festzulegen, von wem Ersuchen um Daten vorzulegen sind. Insbesondere wird das Ersuchen um Daten von dem NSA an einen privaten Dateninhaber gerichtet, außer die Kommission (Eurostat) und die betreffenden NSÄ stimmen überein, dass das Ersuchen von der Kommission (Eurostat), beispielsweise im Fall von unionsweit tätigen privaten Dateninhabern, effizienter ist.

(4) Die Kommission (Eurostat) kann im Einvernehmen mit den NSÄ eine sichere Infrastruktur einrichten, die auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, um Daten, auf die gemäß Absatz 3 zugegriffen wurde, weiterhin mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen leichter gemeinsam nutzen zu können.

Die in Unterabsatz 1 genannte sichere Infrastruktur beruht auf Technologien, die speziell für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ** und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) konzipiert sind.

(5) Erfordern Daten, die von einem NSA gemäß Absatz 1 angefordert werden, einen spezifischen Verarbeitungsdienst, so können die Mitgliedstaaten dem privaten Dateninhaber eine Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst gewähren, es sei denn, das nationale Recht hindert das NSA oder andere einzelstaatliche Stellen, die für die Erstellung von Statistiken zuständig sind, daran, Dateninhabern eine Vergütung zu gewähren. Werden Daten von der Kommission (Eurostat) aus Effizienzgründen gemäß Absatz 3 angefordert und ist ein spezifischer Verarbeitungsdienst erforderlich, so schlägt die Kommission (Eurostat) dem privaten Dateninhaber eine angemessene Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst vor.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ***, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Daten, die sich im Besitz dieser Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen befinden, aufgrund der Art und des Umfangs dieser Daten auf nationaler Ebene von besonderem Interesse für amtliche Statistiken sind.

Artikel 17c Ersuchen um Daten und Modalitäten für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1) Wenn die NSÄ oder die Kommission (Eurostat) Ersuchen um Daten gemäß Artikel 17b stellen, müssen sie

  1. angeben, welche Daten und Metadaten benötigt werden;
  2. den statistischen Bedarf angeben, für den die Daten gemäß Artikel 17b Absatz 1 angefordert werden;
  3. angeben, mit welcher Häufigkeit und innerhalb welcher Fristen die Daten bereitzustellen sind;
  4. die operativen Modalitäten für die Bereitstellung der Daten angeben.

(2) Ersuchen um Daten im Sinne des Absatzes 1 entsprechen dem Grundsatz der Datenminimierung und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum statistischen Bedarf in Bezug auf die Detailtiefe und die Menge der Daten und die Häufigkeit, mit der die Daten bereitzustellen sind. Derartige Ersuchen betreffen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten und nur unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten, die unter in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Kategorien personenbezogener Daten fallen.

(3) Nach einem Ersuchen um Daten gemäß Absatz 1 findet ein Dialog zwischen dem NSA, der anderen einzelstaatlichen Stelle oder der Kommission (Eurostat) und dem betreffenden privaten Dateninhaber statt, bei dem im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung Maßnahmen erörtert und vereinbart werden, die für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

(4) Wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ersuchens um Daten gemäß Absatz 1 keine Vereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen oder hält der private Dateninhaber die Vereinbarung nicht ein, so

  1. kann das NSA, wenn es die Daten angefordert hat, einen zweiten Antrag an den privaten Dateninhaber richten, die Daten innerhalb einer bestimmten Frist bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt die einschlägigen Daten anschließend innerhalb dieser Frist bereit;
  2. kann die Kommission (Eurostat), wenn sie die Daten angefordert hat, beschließen, den privaten Dateninhaber aufzufordern, die Daten innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt der Kommission (Eurostat) die einschlägigen Daten anschließend innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist bereit.

Absatz 1 ist auf Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes anzuwenden. Derartige Beschlüsse tragen den Fragen Rechnung, über die im Rahmen des Dialogs mit dem privaten Dateninhaber möglicherweise Einvernehmen erzielt wurde. Darin werden auch die Frist für die Übermittlung der Antwort des privaten Dateninhabers, die Frist für die Bereitstellung der Daten durch den privaten Dateninhaber, die Geldbußen gemäß Absatz 6, die verhängt werden können, wenn die Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, und die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss angegeben.

(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der Ersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a sicherzustellen.

(6) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der gemäß Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Beschlüsse sicherzustellen. Diese Maßnahmen können auch die Verhängung von Geldbußen einschließen, wenn es der private Dateninhaber vorsätzlich oder fahrlässig verabsäumt, die mit einem Beschluss gemäß Absatz 4 Buchstabe b angeforderten Daten innerhalb der festgelegten Frist vorzulegen, oder er falsche, unvollständige oder irreführende Daten vorlegt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Zuwiderhandlung.

(7) Die Kommission kann in Fällen, in denen der private Dateninhaber keine Daten übermittelt, binnen eines Jahres nach Ablauf der in ihrem Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Frist für die Übermittlung der Daten und in Fällen, in denen falsche, unvollständige oder irreführende Daten übermittelt wurden, binnen eines Jahres nach der Übermittlung der Daten Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen erlassen. Die Geldbußen können bis zu 25.000 EUR und im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung innerhalb von drei Jahren bis zu 50.000 EUR betragen. Die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen über die Verhängung einer Geldbuße verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird. Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt die Kommission dem privaten Dateninhaber Gelegenheit, sich zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission und den Maßnahmen zu äußern, die die Kommission auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen ergreifen könnte.

Artikel 17d Prüfung von Beschlüssen über die Verhängung von Geldbußen durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Beschlüsse, mit denen die Kommission Geldbußen verhängt hat. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 17e Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten

(1) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) verwenden die gemäß Artikel 17b für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten:

  1. ausschließlich für statistische Zwecke;
  2. im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen und
  3. unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten zugestimmt hat.

(2) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) treffen geeignete Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725, um insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Pseudonymisierung von Daten sicherzustellen.

(3) Die NSÄ und die Kommission (Eurostat)

  1. ergreifen geeignete Maßnahmen, um die statistische Geheimhaltung sowie Geschäftsgeheimnisse zu schützen;
  2. treffen - soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist - technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.

(4) Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten für alle anderen einzelstaatlichen Stellen, die nach einem gemäß Artikel 17b Absatz 2 von einem NSA in ihrem Namen gestellten Ersuchen Daten erhalten haben.

Artikel 17f Gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten innerhalb des ESS sowie zwischen dem ESS und dem ESZB

(1) Nicht vertrauliche Daten werden erforderlichenfalls und sofern sie in aggregierter Form verfügbar sind, auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, auf deren eigene Initiative oder im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle zwischen den NSÄ sowie zwischen den NSÄ und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken gemeinsam genutzt.

(2) Die gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, durch das ESS und ein Mitglied des ESZB erfolgt in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse erforderlichenfalls und sofern verfügbar in aggregierter Form auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, wobei die Daten ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der von dem betreffenden Mitglied des ESZB entwickelten und erstellten europäischen Statistiken verwendet werden.

(3) Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Datennutzung gemäß diesem Artikel zu erleichtern, und die NSÄ und gegebenenfalls die anderen einzelstaatlichen Stellen oder Mitglieder des ESZB können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung freiwillig nutzen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte der gemeinsamen Datennutzung durch die in diesem Artikel genannten statistischen Stellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ( Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

**) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

***) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

****) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36)."

5. Folgendes Kapitel wird eingefügt:

"Kapitel IIIa
Entwicklung Europäischer Statistiken

Artikel 17g In Entwicklung befindliche Statistiken

(1) Die NSÄ, die anderen einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) bemühen sich um die kontinuierliche Entwicklung von Innovationen und neuen statistischen Produkten und Erkenntnissen auf der Grundlage aller verfügbaren Datenquellen sowie um die Nutzung modernster Technologien, um sie in die regelmäßige Erstellung europäischer Statistiken zu integrieren. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss die Entwicklung neuer statistischer Produkte und Erkenntnisse innerhalb des ESS veranlassen. Diese statistischen Produkte und Erkenntnisse werden in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und im Rahmen individueller statistischer Maßnahmen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 umgesetzt.

(2) In Entwicklung befindliche Statistiken haben nicht alle in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen.

(3) Die Kommission (Eurostat) kann in Entwicklung befindliche europäische Statistiken mit Zustimmung der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen verbreiten und weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Statistiken in Entwicklung befinden. Darüber hinaus können die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen von ihnen erstellte und in Entwicklung befindliche europäische Statistiken verbreiten."

6. In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Kommission (Eurostat) kann die von den Mitgliedstaaten vor Ablauf der in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen auf nationaler Ebene bereits veröffentlichten europäischen Statistiken verbreiten, sofern diese Statistiken den einschlägigen Definitionen und Klassifizierungen entsprechen."

7. In Artikel 21 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist gestattet, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.

(2) Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche des ESS und des ESZB erforderlich ist und diese Notwendigkeit begründet wurde. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich."

8. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23 Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke

Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, gewähren, die nur eine indirekte Identifizierung statistischer Einheiten ermöglichen. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.

Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Im Sinne dieser Verordnung schließen Forschungszwecke Forschungstätigkeiten wie die technologische Entwicklung und Demonstration, die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung ein."

9. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25 Öffentlich zugängliche Daten

Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich, wenn sie für statistische Zwecke oder für die Verbreitung von aus diesen Daten erstellten Statistiken verwendet werden. Diese Daten umfassen insbesondere Daten zu Schlüsselattributen einzelner Unternehmen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission * aufgeführt sind.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 43)."

10. Folgender Artikel wird in Kapitel VI eingefügt:

"Artikel 26a Beitrag zu den nationalen Daten-Governance Rahmen

(1) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die NSÄ auf nationaler Ebene Aufgaben übernehmen, die in den nationalen Daten-Governance Rahmen festgelegt sind, um die Datenintegration und -interoperabilität, die Metadatenbeschreibung, die Qualitätssicherung und die Festlegung von Normen sowie die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung von Daten zu fördern; des Weiteren können sie andere Aufgaben und Funktionen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates * übernehmen.

(2) Die Wahrnehmung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben durch die NSÄ muss mit der Wahrnehmung der statistischen Aufgaben vereinbar sein, die im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen wahrgenommen werden.

____
*) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 1)."

11. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 27a Bewertung und Überprüfung

Die Kommission nimmt bis zum 27. Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vor. Im Zuge dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft:

  1. die statistische Reaktion auf eine Krisensituation gemäß Artikel 16a;
  2. die Verpflichtung der privaten Dateninhaber, gemäß den Artikeln 17b, 17c, 17d und 17e die Verwendung ihrer Daten für europäische Statistiken zu gestatten;
  3. die gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS gemäß Artikel 17f;
  4. die Entwicklung europäischer Statistiken gemäß Kapitel IIIa."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.

1) ABl. C, C/2023/1032, 20.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1032/oj.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. November 2024.

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

4) Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 90).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018 S. 28).

6) Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924).

7) Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.03.2016 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 06.12.2022 S. 64).

9) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ( Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

12) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).

13) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998 S. 8).

14) Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.03.2008 S. 13).

15) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 03.06.2022 S. 1).

16) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE