Delegierte Verordnung (EU) 2024/3089 der Kommission vom 30. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung unbeabsichtigter Fänge von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und anderen kleinen Walen im Golf von Biskaya

(ABl. L 2024/3089 vom 09.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1241 sollen technische Maßnahmen dazu beitragen, in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten Arten, zu minimieren und wenn möglich zu verhindern.

(2) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1241 kann eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, insbesondere dazu dienen, die Anwendung von Maßnahmen zu erläutern, die zusätzlich oder alternativ zu den in Anhang XIII genannten Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in Artikel 11 genannten Arten ergriffen werden, Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen und Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 10 und 11 in diesem Gebiet oder andere empfindliche Lebensräume gefährden. Artikel 11 Absatz 1 bezieht sich auf Meeressäugetiere oder Meeresreptilien, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, und auf Seevogelarten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallen.

(3) Der Gemeine Delfin (Delphinus delphis) ist eine streng geschützte Art gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, in dem alle Wale als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind. Nach Angaben des ICES beträgt die Abundanz des Gemeinen Delfins im Golf von Biskaya 634.286 Tiere 4. Die unbeabsichtigten Fänge gelten als große Bedrohung und werden auf der Grundlage von Beobachtungen auf See in den Jahren 2019 bis 2021 auf 5.938 Exemplare des Gemeinen Delfins pro Jahr geschätzt. Dieser Wert liegt über dem Grenzwert für die potenzielle biologische Entnahme (Potential Biological Removal - PBR) 5, der auf 4.926 Exemplare pro Jahr geschätzt wird 6.

(4) Die Verteilung kleiner Delphinide (Gemeine Delfine, Streifendelfine und nicht identifizierte Gemeine Delfine oder Streifendelfine) war 2021 weiträumiger als in der Vergangenheit, und es gab zahlreiche Sichtungen kleiner Delphinide über den Festlandsockel des Golfs von Biskaya hinaus 7. Vor 30 Jahren begannen eine Reihe groß angelegter Erhebungen mit dem Ziel, Wale, Delfine und Schweinswale auf dem Festlandsockel und in den Offshore-Gewässern des Nordostatlantiks zu überwachen. Ein Teil des Gesamtziels besteht darin, die Auswirkungen der direkten Sterblichkeit durch menschliche Tätigkeiten zu bewerten und in die Informationen einfließen zu lassen, die die Grundlage für die Ermittlung etwaiger zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Walen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen bilden 8.

(5) In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Walen, festgelegt und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Zeiträume und Fanggerätebeschränkungen angegeben. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Schritte unternehmen, um wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten zu erheben und die Wirksamkeit der in Anhang XIII festgelegten Reduzierungsmaßnahmen zu überwachen und zu bewerten.

(6) Gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs unterbreiten die Mitgliedstaaten gemeinsame Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten nach Artikel 15 der genannten Verordnung, wenn vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) validierte wissenschaftliche Erkenntnisse negative Auswirkungen von Fanggeräten auf die betreffenden Arten aufzeigen.

(7) In seinem Gutachten vom 29. Juni 2023 9 unterzog der ICES die 15 Verringerungsszenarien, deren Bewertung er in seinem Gutachten vom 26. Mai 2020 10 dargelegt hatte, einer Neubewertung, und er kam zu dem Ergebnis, dass sechs dieser Szenarien geeignet seien, um die unbeabsichtigten Fänge von Gemeinem Delfin in der Fischerei im Golf von Biskaya wahrscheinlich unter den PBR-Grenzwert zu senken, was aber nur für die auf Probenahmen auf See beruhenden Schätzungen der Sterblichkeit gelte. Des Weiteren vertrat der ICES die Auffassung, dass keines der Verringerungsszenarien einen Rückgang der Sterblichkeit des Gemeinen Delfins unter den PBR-Grenzwert bewirken würde, wenn man sowohl die Probenahmen auf See als auch die Strandungen zugrunde legte. Der ICES empfahl auch Folgendes: i) Befristete Schließungen im Untergebiet 8 für bestimmte Fangarten sind wahrscheinlich die geeignetste Bewirtschaftungsmaßnahme zur kurzfristigen Reduzierung der Sterblichkeit infolge unbeabsichtigter Fänge; und ii) die Leistungsfähigkeit von akustischen Abschreckvorrichtungen hängt davon ab, ob diese Vorrichtungen in Verbindung mit bestimmten Fanggeräten optimal funktionieren.

(8) Am 17. Januar 2024 erließ Frankreich räumlich-zeitliche Maßnahmen für Schiffe unter ausländischer Flagge, um die unbeabsichtigten Fänge von kleinen Walen im Golf von Biskaya für das Jahr 2024 zu verringern 11. Es handelte sich um eine Ergänzung der Maßnahmen, die für Schiffe unter französischer Flagge bereits mit dem Dekret vom 24. Oktober 2023, geändert durch den Erlass des Staatsrates vom 22. Dezember 2023, in Kraft gesetzt worden waren. Frankreich führte eine vierwöchige Schonzeit ein, in der der Fischfang mit Schiffen über 8 Metern mit pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM), Zweischiff-Grundschleppnetzen (PTB), Kiemennetzen (GNS), Spiegelnetzen (GTR) und Ringwaden (PS) vom 22. Januar 2024 bis zum 20. Februar 2024 in den französischen Gewässern der ICES-Divisionen 8 a, b, c und e verboten wurde. Am 18. Januar 2024 erließ auch Spanien eine nationale Verordnung, mit der dieselbe Schonzeit in den französischen Gewässern im ICES-Untergebiet 8 für Schiffe unter spanischer Flagge verfügt wurde 12.

(9) Am 20. Juni 2024 legte die regionale Gruppe "Südwestliche Gewässer" (Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal) eine gemeinsame Empfehlung vor, in der spezifische Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge von kleinen Walen im Golf von Biskaya (ICES-Untergebiet 8) vorgeschlagen wurden. Die Mitgliedstaaten schlugen zwei Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Verringerung unbeabsichtigter Fänge sowie ergänzende Überwachungsmaßnahmen vor, um weitere Erkenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen Walen und Fischereitätigkeiten zu gewinnen. Die Bewirtschaftungsmaßnahmen umfassen den Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen für alle pelagischen Schwimmschleppnetze und Zweischiff-Grundschleppnetze sowie eine Schließung der Fischerei vom 22. Januar bis zum 20. Februar. Die Überwachungsmaßnahmen zur Erhebung wissenschaftlicher Daten bestehen in der Erfassung von unbeabsichtigten Fängen kleiner Wale im Logbuch sowie in Aufzeichnungen als Ergebnis der Abdeckung bestimmter Prozentsätze des Fischereiaufwands mit Beobachtern oder elektronischen Überwachungssystemen einschließlich Kameras an Bord.

(10) In der gemeinsamen Empfehlung wurde ferner Folgendes vorgeschlagen: i) Fischereifahrzeuge mit Spiegel- und Kiemennetzen, pelagische Trawler und Zweischiff-Trawler für Grundfischarten werden ermutigt, mit neuen Fanggeräten und Vorrichtungen zum Ausschluss von Walen zu experimentieren und ii) die Mitgliedstaaten erheben Daten über unbeabsichtigte Fänge und tauschen diese mit dem ICES und untereinander aus.

(11) Im Rahmen der Ausarbeitung der gemeinsamen Empfehlung waren der Beirat für die südwestlichen Gewässer und der Beirat für pelagische Bestände eingeladen, an Teilen der Sitzungen der Hochrangigen Gruppe für die südwestlichen Gewässer und der technischen Gruppe teilzunehmen.

(12) Auf seiner Plenartagung vom 12. bis 16. Juli 2024 prüfte der STECF die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen und kam zu dem Schluss, dass sie zwar weiterhin weniger streng sind als die vom ICES zur voraussichtlichen Senkung der unbeabsichtigten Fänge von Gemeinem Delfin in der Fischerei im Golf von Biskaya unter den PBR-Grenzwert empfohlenen Maßnahmen, aber einen Fortschritt im Hinblick auf das Ziel darstellen, solche Fänge zu verringern 13. Der STECF war ferner der Auffassung, dass zwar noch nicht genug Daten vorlagen, um die Leistung der Schließung in Bezug auf den PBR-Grenzwert zu bewerten, aber die Gesamtzahl der Strandungen von Delfinen aufgrund der von Frankreich am 17. Januar 2024 eingeleiteten Maßnahmen im Vergleich zu 2023 zurückgegangen sei.

(13) Die Mitgliedstaaten haben die gemeinsame Empfehlung am 19. September 2024 aktualisiert, um die Messung des Fischereiaufwands für Kiemen- und Spiegelnetze zu präzisieren und kombinierte Kiemen- und Spiegelnetze (GTN) in die Liste der Fanggeräte aufzunehmen, für die die Schließung gilt.

(14) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde am 20. September 2024 konsultiert.

(15) Die Kommission ist der Auffassung, dass die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen zwar weniger streng sind als die vom ICES in den sechs Verringerungsszenarien empfohlenen Maßnahmen, mit denen die unbeabsichtigten Fänge von Gemeinem Delfin wahrscheinlich unter den PBR-Grenzwert gesenkt werden könnten, aber dazu beitragen werden, die unbeabsichtigten Fänge von Delfin im Golf von Biskaya im Jahr 2025 zu verringern.

(16) Die Kommission stellt zudem Folgendes fest: i) Während der STECF betont, dass die Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen für Delfine weniger aussagekräftige Ergebnisse zeigt als für andere Arten, verweist er auch auf aktuelle Studien, die einen geringeren Anteil an unbeabsichtigten Fängen beim Einsatz von Delfinabschreckvorrichtungen zeigen; ii) der STECF ist der Auffassung, dass die laufenden Forschungsanstrengungen, insbesondere in Bezug auf die Wirksamkeit akustischer Abschreckvorrichtungen, bald zu Ergebnissen führen dürften; und iii) in Bezug auf die Wechselwirkungen zwischen Delfinen und anderen kleinen Walen und Fischereien ist der STECF der Ansicht, dass die elektronische Überwachung wirksam ist, um unbeabsichtigte Fänge zu überwachen und Daten zu erheben, die als Grundlage für die Erfassung der Beifangraten dienen.

(17) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher unter Ausnahme der in Erwägungsgrund 10 zusammengefassten Maßnahmen entsprechend geändert werden, da i) die Verordnung (EU) 2019/1241 Fischereifahrzeugen mit Spiegel- und Kiemennetzen, pelagischen Trawlern und Zweischiff-Trawlern für Grundfischarten bereits erlaubt, mit neuen Fanggeräten und Vorrichtungen zum Ausschluss von Walen zu experimentieren und ii) die Mitgliedstaaten bereits rechtlich verpflichtet sind, Daten über unbeabsichtigte Fänge zu erheben und diese mit dem ICES und untereinander auszutauschen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verwendung von Kameras an Bord den Datenschutzvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 entspricht. Daher sollte Videomaterial, das von Kameras an Bord aufgezeichnet wurde, nur das Fanggerät und die Schiffsbereiche betreffen, in denen Fänge an Bord gebracht, gehandhabt und gelagert werden, sowie alle Bereiche, in denen unbeabsichtigte Fänge kleiner Wale auftreten können, und sollte, soweit möglich, die Identifizierung natürlicher Personen nicht ermöglichen. Die zuständigen Behörden sollten auch dafür sorgen, dass personenbezogene Daten so bald wie möglich anonymisiert werden.

(19) Diese Delegierte Verordnung lässt zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Gemeinen Delfins und anderer kleiner Wale unberührt, die die Kommission nach Unionsrecht erlassen kann, auch im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 15 oder - in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit - im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen oder des Meeresökosystems gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 16, und strengere nationale Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck in ihren Gewässern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassen können.

(20) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2024

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

4) ICES(2020). Antrag der EU auf Sofortmaßnahmen zur Verhinderung des Beifangs von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik, https://doi.org/10.17895/ices.advice.6023.

5) Vom ICES geschätzte Obergrenze, um sicherzustellen, dass eine Population innerhalb eines Zeitraums von 100 Jahren mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % auf ihrem maximalen Nettoproduktivitätsniveau (in der Regel 50 % der Tragfähigkeit) bleibt oder sich auf dieses Niveau erholt.

6) ICES(2023). Workshop über Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gemeinen Delfinen im Golf von Biskaya (WKEMBYC2), https://doi.org/10.17895/ices.pub.21940337.v1.

7) ICES. 2023. Workshop über Abhilfemaßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Gemeinen Delfinen im Golf von Biskaya.

8) ASCOBANS. Kleine Wale in den europäischen Atlantikgewässern und in der Nordsee (SCANS-III): Projekteinführung. 20. Sitzung des Beratenden Ausschusses von ASCOBANS, https://www.ascobans.org/sites/default/files/document/AC20_4.1.a_SCANSIII.pdf.

9) ICES(2023). Antrag der EU auf Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Delfinen (Delphinus delphis) im Golf von Biskaya (ICES-Untergebiet 8), https://doi.org/10.17895/ices.advice.23515176.

10) ICES(2020). Antrag der EU auf Sofortmaßnahmen zur Verhinderung des Beifangs von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) im Nordostatlantik, https://doi.org/10.17895/ices.advice.6023.

11) Arrêté du 17 janvier 2024 établissant des mesures spatio-temporelles pour les navires battant pavillon étranger, visant la réduction des captures accidentelles de petits cétacés dans le golfe de Gascogne pour l'année 2024.

12) Orden APA/24/2024, de 18 de enero, por la que se modifica la Orden APA/1200/2020, de 16 de diciembre, por la que se establecen medidas de mitigación y mejora del conocimiento científico para reducir las capturas accidentales de cetáceos durante las actividades pesqueras.

13) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) - Bericht über die 76. Plenartagung (STECF-PLEN-24-02), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2024.

14) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

15) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie") (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

16) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

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Anhang

Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle unter Nummer 1.1 Buchstabe b wird Folgendes angefügt:

"Gebiet Fanggerät
ICES-Untergebiet 8 Pelagische Schleppnetze (OTM, PTM, TM) und Zweischiff-Grundschleppnetze (PTB) *
*) Diese Maßnahme gilt bis zum 31. Dezember 2025."

2. Folgende Nummer wird angefügt:

"4. Sondermaßnahmen im Golf von Biskaya (ICES-Untergebiet 8)

4.1. Fangverbote

Der Fischfang in den französischen Gewässern bis zur äußeren Grenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Frankreichs im ICES-Untergebiet 8 ist zwischen dem 22. Januar und dem 20. Februar 2025 für Schiffe mit einer Länge von mehr als 8 Metern verboten, die pelagische Schleppnetze (PTM, OTM), Zweischiff-Grundschleppnetze (PTB), Ringwaden (PS), Stellnetze (GNS), Spiegelnetze (GTR) oder kombinierte Kiemen- und Spiegelnetze (GTN) an Bord mitführen.

4.2. Überwachungsmaßnahmen

4.2.1. Die folgenden Überwachungsmaßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2025.

4.2.2. Die Kapitäne aller Fischereifahrzeuge der Union erfassen unbeabsichtigte Fänge von Delfinen und anderen kleinen Walen * unabhängig von Mengen und Gewicht getrennt im Fischereilogbuch;

4.2.3. Die Mitgliedstaaten erheben Daten über Fänge von Delfinen und anderen kleinen Walen durch Beobachter an Bord oder elektronische Überwachungssysteme mit Kameras, indem sie Folgendes abdecken:

4.2.4. Während des Zeitraums mit hohem Risiko für unbeabsichtigte Fänge:

*) Arten der Familie Delphinidae und der Familie Phocoenidae, die (dauerhaft oder vorübergehend) im ICES-Untergebiet 8 vorkommen."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE