Delegierte Verordnung (EU) 2024/3093 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Dorsch in der Ostsee

(ABl. L 2024/3093 vom 10.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen für die Ostsee.

(2) Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Ostsee. Am 26. Oktober 2021 legten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie den Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Aufnahme neuer Selektivitätsvorrichtungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 vorschlagen. Nach einer offenen Konsultation der Interessenträger zur Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission 3 4 überarbeitete die BALTFISH-Gruppe ihre gemeinsame Empfehlung, indem sie die Aufnahme einer Revisionsklausel und die Verlängerung der verzögerten Anwendung dieser Verordnung von 90 auf 120 Tage nach ihrer Veröffentlichung beantragte.

(3) In der gemeinsamen Empfehlung werden spezifische technische Maßnahmen zum Schutz der Dorschbestände in der Ostsee vorgeschlagen, die gemäß der jährlichen Bewertung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) stark dezimiert sind 5 6, einschließlich einer Ausnahme von den derzeit zulässigen Maschenöffnungen. In den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 sollten daher nur die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maschenöffnungen für die Fischerei auf Grundfischarten gelten, wenn die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten ist.

(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass in Fällen, in denen die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten ist, die Beifänge dieser Art beim Fang von Plattfischen im Hauptverbreitungsgebiet von Dorsch in der Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22 bis 26) um mindestens 55 % verringert werden müssen, um einen weiteren Rückgang dieser Bestände zu vermeiden.

(5) Für die ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 wird in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte, einen modifizierten T90-Steert (mit einer Maschenöffnung von mindestens 125 mm und einer Laschverstärkung durch Randleinen) oder einen Quadratmaschensteert (bestehend aus zwei Netzblättern mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm) durch eine Roofless-Selektionseinrichtung zu ergänzen.

(6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die Roofless-Selektionseinrichtung im November 2021 und kam zu dem Ergebnis 7, dass die Effizienz bei der Verringerung der Dorschbeifänge im Falle einer Kombination der Roofless-Selektionseinrichtung mit dem modifizierten T90-Steert oder dem Quadratmaschensteert bei mehr als 75 % liegt. In Kombination mit den als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten liegt die Effizienz bei der Verringerung der Fänge bei mehr als 70 %. Nach Angaben des STECF kann durch die Roofless-Selektionseinrichtung ein Großteil der Dorsche entkommen, und zwar unabhängig von ihrer Größe. Da sich der Bestand nachweislich in einem schlechten Zustand befindet, ist es für seine Erholung entscheidend, die Sterblichkeit einzelner Dorsche zu verringern.

(7) Für die ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 wird in der gemeinsamen Empfehlung zusätzlich zu den genannten Kombinationen von Fanggeräten und -vorrichtungen vorgeschlagen, dass auch der modifizierte T90-Steert allein verwendet werden kann. Der STECF kam zu dem Schluss, dass ein optimales Ergebnis nur durch den modifizierten T90-Steert in Kombination mit der Roofless-Selektionseinrichtung erzielt wird. Dennoch werden bereits bei ausschließlicher Verwendung des modifizierten T90-Steerts die Dorschbeifänge um durchschnittlich 56 % verringert.

(8) Beim Quadratmaschensteert wird in der gemeinsamen Empfehlung nicht vorgeschlagen, ihn ohne die Roofless-Selektionseinrichtung zu verwenden, da das geforderte Ziel nicht erreicht wird, die Beifänge um mindestens 55 % zu verringern.

(9) Insgesamt kam der STECF zu dem Ergebnis, dass die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Fanggeräte und Kombinationen in Bezug auf die Bewirtschaftungsmuster den als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten mindestens gleichwertig sind und dass Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung im Vergleich zu den als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 verringert werden. Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher geändert werden, um diese Fanggeräte und Kombinationen aufzunehmen.

(10) Der STECF stellte ferner fest, dass das vorgeschlagene quantitative Ziel einer Verringerung der Beifänge um 55 % mit der Größenstruktur der Dorschpopulationen verknüpft ist und möglicherweise künftig angepasst werden muss. In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine jährliche Überprüfung der Maßnahmen ab dem dritten Jahr ihrer Anwendung vorgeschlagen, um zu bewerten, ob die Selektivitätsparameter angemessen sind. Um die entsprechende Datenerhebung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die mit diesen Fanggeräten getätigten Fänge getrennt erfasst werden.

(11) Diese Verordnung wird durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 zur Festlegung der detaillierten technischen Spezifikationen für Selektivitätsvorrichtungen zur Verringerung der Dorschbeifänge in der Ostsee ergänzt.

(12) Damit genügend Zeit für die Ausrüstung der Schiffe mit den neuen Selektivitätsvorrichtungen bleibt, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung 120 Tage nach dem Datum ihrer Veröffentlichung liegen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 9. April 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2022

1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.

2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission vom 27. November 2024 mit Durchführungsbestimmungen für bestimmte Selektionseinrichtungen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen von Dorsch in der Ostsee gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/3094, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3094/oj).

4) Selektive Vorrichtungen für die Fischerei in der Ostsee (neue Durchführungsbestimmungen) (europa.eu).

5) https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2021/2021/cod.27.24-32.pdf.

6) https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2021/2021/cod.27.22-24.pdf.

7) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/14840948/STECF+PLEN+21-03.pdf/0909ec89-4bf6-4eeb-bb94-e2cf5a19bc92.

.

Anhang

In Anhang VIII Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 wird folgende Nummer 1.3 angefügt:

"1.3. Spezifische Maßnahmen für die Fischerei auf Grundfischarten bei Verbot der gezielten Fischerei auf Dorsch

1.3.1. Abweichend von Nummer 1.1 und vom ersten Eintrag in der Tabelle unter Nummer 1.2, ausgenommen Fußnote 1, gelten in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 die folgenden spezifischen Maßnahmen, wenn in diesen Unterdivisionen die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten ist, andere Fangtätigkeiten aber erlaubt sind:

1.3.1.1. In den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen fischen,

  1. eine Roofless-Selektionseinrichtung in Kombination mit den Fanggerätespezifikationen gemäß Nummer 1.1, neue Fanggeräte, die von der Kommission genehmigt wurden und den Anforderungen des Artikels 15 Absatz 4 dieser Verordnung entsprechen, oder
  2. einen T90-Steert mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm und mit Laschverstärkung durch Randleinen (modifizierter T90-Steert) in Kombination mit einer Roofless-Selektionseinrichtung oder
  3. einen Quadratmaschensteert aus zwei Netzblättern desselben Netzmaterials wie das Fluchtfenster des Bacoma-Steerts gemäß Nummer 1.1 und mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm in Kombination mit einer Roofless-Selektionseinrichtung.

Die technischen Spezifikationen für die genannten Selektionseinrichtungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission * festgelegt.

1.3.1.2. Zusätzlich zu den Fanggerätekonfigurationen gemäß Nummer 1.3.1.1 darf bei Grundschleppnetzen in den ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 auch der modifizierte T90-Steert gemäß Nummer 1.3.1.1 Ziffer ii ohne die Roofless-Selektionseinrichtung verwendet werden.

1.3.2. Bei Verwendung von Fanggerätekonfigurationen gemäß Nummer 1.3.1 füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union eine gesonderte Seite im Fischereilogbuch in Papierform aus oder melden die Fänge im elektronischen Fischereilogbuch getrennt von den Fängen, die mit anderen Fanggerätekonfigurationen getätigt wurden; dabei geben sie an, welche Fanggerätekonfiguration verwendet wurde.

1.3.3. Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich bis zum 1. April die einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Informationen, einschließlich der Dorschmengen in der Fischerei mit den unter Nummer 1.3.1 genannten Fanggerätekonfigurationen, aufgeschlüsselt nach Fanggebieten. Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieser Maßnahmen bewertet der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die Daten bis spätestens 1. August des betreffenden Jahres.

1.3.4. Ab dem dritten Jahr der Anwendung dieser Maßnahmen bewertet die Kommission jährlich, ob sich eine möglicherweise veränderte Längenstruktur der Dorschbestände darauf auswirkt, wie effizient die unter Nummer 1.3.1 genannten alternativen Fanggeräte bei der Verringerung der Beifänge sind.

1.3.5. Auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Informationen können sich die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 jederzeit auf eine gemeinsame Empfehlung einigen, in der die Kommission aufgefordert wird, die Maßnahmen gemäß den Nummern 1.3.1 bis 1.3.4 zu ändern.

___
*) Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission vom 27. November 2024 mit Durchführungsbestimmungen für bestimmte Selektionseinrichtungen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen von Dorsch in der Ostsee gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/3094, 10.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3094/oj)."


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