Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung
(ABl. L 2024/3115 vom 16.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es sind mehr Klarheit, Transparenz und Kohärenz erforderlich, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sicherzustellen, da gesunde Pflanzen für eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Gartenbauerzeugnisse unerlässlich sind und zur Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit sowie zum Schutz der Umwelt vor Schädlingen beitragen.
(2) Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Diese Vorschriften umfassen die Einstufung und Auflistung geregelter Schädlinge, Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, Erhebungen, Meldungen von Ausbrüchen, Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingen, falls im Gebiet der Union festgestellt, und Zertifizierung.
(3) Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen. Diese Berichtspflichten spielen eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" zu straffen und zu vereinfachen und harmonisierte, standardisierte und digitalisierte Verfahren zu fördern, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um zugleich die Bürokratie zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung zu begrenzen.
(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Anzahl und die Orte der abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Maßnahmen mit.
(5) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik auf Unionsebene wirksamer ist, die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zu melden. Die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete durch einen Mitgliedstaat trägt zur besseren Kenntnis der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Unternehmer über das Auftreten und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings bei und hilft ihnen dabei, über die nächsten zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden. Daher ist es angemessen, in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten aufzunehmen, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen zu melden. Eine solche Verpflichtung würde keinen neuen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da sie bereits in Anhang I Nummer 7.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 4 festgelegt ist und von allen Mitgliedstaaten angewandt wird. Durch die Festlegung dieser Verpflichtung in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 würde die Klarheit über die geltenden Vorschriften für abgegrenzte Gebiete weiter erhöht, wobei die entsprechende Verpflichtung in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgehoben werden soll, um Überschneidungen der betreffenden Bestimmungen zu vermeiden.
(6) Wie die Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt hat, bringt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Zahl und die Orte der eingerichteten abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die entsprechenden im vorherigen Kalenderjahr ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen, zudem lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich und hat keinen praktischen Nutzen im Hinblick auf die Verpflichtung zur sofortigen Meldung der abgegrenzten Gebiete. Die entsprechende Bestimmung sollte daher aus diesem Artikel gestrichen werden.
(7) Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollte die unmittelbare Meldung der abgegrenzten Gebiete über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfolgen. Aus Gründen der Kohärenz sollten die Meldungen nach der Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone gemäß Artikel 19 Absatz 2 und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 19 Absatz 4 der genannten Verordnung ebenfalls über dieses elektronische Meldesystem erfolgen.
(8) Erfahrungsgemäß benötigen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Unterstützung von Sachverständigen, um rasch gegen ein neues Auftreten von bestimmten Schädlingen in ihrem Hoheitsgebiet vorgehen zu können. Daher sollte ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden "das Team") eingerichtet werden, das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge zu treffenden Maßnahmen sowie bei den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. Um das Gebiet der Union vor möglichen Ausbrüchen in Drittländern zu schützen, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares pflanzengesundheitliches Risiko für dieses Gebiet darstellen, könnte das Team auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder des betreffenden Drittlandes auch zur Verfügung stehen, um Drittländern bei einem Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen, in ihrem Gebiet Soforthilfe zu leisten.
(9) Um eine angemessene Arbeitsweise des Teams sicherzustellen, sollten Vorschriften zu seiner Benennung, Zusammensetzung und Finanzierung durch die Kommission festgelegt werden. Um eine bessere Koordinierung und Effizienz zu gewährleisten, sollten die Mitglieder des Teams von der Kommission in Absprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern aus einer Reihe von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen ernannt werden, die über unterschiedliche Fachkenntnisse im Bereich der Pflanzengesundheit verfügen sollten.
(10) Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen über das Auftreten bestimmter Schädlinge im Gebiet der Union, und zwar Unionsquarantäneschädlinge, Schädlinge, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterliegen, prioritäre Schädlinge bzw. Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge. Darüber hinaus sieht Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen bei deren Aufstellung melden. Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollten die betreffenden Artikel dahin gehend geändert werden, dass bestimmt wird, dass diese Meldungen über das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Meldesystem zu übermitteln sind.
(11) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 werden die Mehrjahresprogramme für Erhebungen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren aufgestellt. Um die Herausforderungen bei der Durchführung der Mehrjahresprogramme für Erhebungen bewältigen zu können und den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden zu verringern, sollte dieser Zeitraum auf zehn Jahre verlängert werden, und es sollte eine Verpflichtung zur Überprüfung und Aktualisierung dieser Programme bestehen.
(12) In Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist festgelegt, dass die Kommission, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass ein Schädling die Kriterien in Bezug auf Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der genannten Verordnung erfüllt, unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen in Bezug auf die von diesem Schädling ausgehenden Risiken ergreift.
(13) Im Zuge der Umsetzung dieser Bestimmung äußerten einige Mitgliedstaaten Zweifel am genauen Anwendungsbereich des Begriffs "Maßnahmen" und insbesondere daran, ob er Maßnahmen umfasst, die im Rahmen der Einfuhr oder des internen Warenverkehrs ergriffen werden, um das Eindringen und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union zu verhindern. Daher und aus Gründen der Rechtsklarheit und Vollständigkeit sollte Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dahin gehend geändert werden, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Maßnahmen das Verbot der Verbringung in das Gebiet der Union, der Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, des Besitzes, der Vermehrung oder der Freisetzung des betreffenden Schädlings im Gebiet der Union sowie Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union umfassen können. Gemäß den Artikeln 8 und 48 der genannten Verordnung ist es jedoch weiterhin möglich, Ausnahmen von diesen Verboten zu gewähren, wenn dies beispielsweise für einschlägige Forschungs- oder Züchtungsvorhaben in Bezug auf Resistenzen oder Toleranzen erforderlich ist.
(14) Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verhindern. Absatz 4 dieses Artikels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, falls Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen Absatz 1 des genannten Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der genannten Verordnung unterrichten.
(15) Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden "RNQPs") oberhalb der festgelegten Schwellenwerte auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen betrifft, wenn diese in das Gebiet der Union verbracht oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, enthält jedoch keine Meldepflicht für die Nichteinhaltung der Vorschriften. Daher sollte dieser Artikel dahin gehend geändert werden, dass bestimmt wird, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über RNQPs die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem unterrichten müssen.
(16) Folglich sollte Artikel 104 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Meldungen bei Auftreten von Schädlingen betrifft, auch einen Verweis auf Artikel 37 Absatz 10 der genannten Verordnung enthalten.
(17) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen. Dieses Verfahren sollte die folgenden Elemente umfassen: die Erstellung der Nachweise für die Bewertung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, die nach dem Erhalt dieser Nachweise zu ergreifenden Maßnahmen, die Verfahren für diese Bewertung und die Behandlung von Dossiers, die die Vertraulichkeit und den Datenschutz betreffen. Dies ist notwendig, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass ein festgelegtes Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer gewährleisten könnte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 5 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den besonderen und gleichwertigen Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, zuzulassen. Die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind derzeit in den Anhängen VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 6 aufgeführt. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen die Kommission Nachweise erhalten hat, die den Erlass befristeter Ausnahmen mit gleichwertigen oder strengeren Anforderungen als den in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Anforderungen rechtfertigen, oder in denen ein Drittland eine solche befristete Ausnahme beantragt und schriftliche Garantien dafür vorgelegt hat, dass die Maßnahmen, die es in seinem Hoheitsgebiet anwendet, das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ausgehende relevante Risiko wirksam verringern, und eine Bewertung ergeben hat, dass das Risiko für das Gebiet der Union durch die Anwendung bestimmter befristeter Maßnahmen gemäß Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf ein annehmbares Maß reduziert werden kann.
(19) Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die solche Ausnahmen vorsehen. Aus Gründen der Vollständigkeit sollten in diesen Rechtsakten auch die befristeten und verhältnismäßigen Maßnahmen festgelegt werden, die erforderlich sind, um das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu senken. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ausgeübt werden.
(20) Damit sie rechtzeitig überprüft werden können, sollte die Geltungsdauer all dieser Durchführungsrechtsakte fünf Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist, sollte es möglich sein, diesen Zeitraum zu verlängern und die betreffende Ausnahmeregelung an geänderte Anforderungen zu knüpfen, um etwaigen Pflanzengesundheitsrisiken entgegenzuwirken.
(21) Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Elementen zu erlassen, die das Verfahren betreffen, das zur Gewährung befristeter Ausnahmen von Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2 dieser Verordnung einzuhalten ist. Dies ist notwendig, weil die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben, dass ein standardisiertes Verfahren für die Gewährung solcher befristeten Ausnahmeregelungen erforderlich ist, um Transparenz und Kohärenz für die Mitgliedstaaten, Drittländer und die betroffenen Unternehmer zu gewährleisten.
(22) Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen wird, dass ihre Verbringung in das Gebiet der Union Verboten, besonderen Anforderungen oder gar keinen Anforderungen unterliegt. Die Erfahrung mit der Anwendung dieses Artikels hat jedoch gezeigt, dass das Einführen dieser Waren in das Gebiet der Union in bestimmten Fällen besonderen Maßnahmen unterliegen könnte, die das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß verringern, während für einige der betreffenden Schädlinge eine umfassende Bewertung noch aussteht. Aus diesem Grund sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus der gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet wurde und für sie noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen wurde. Um jedes Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, sollten in Durchführungsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Befugnisse erlassen werden, befristete Maßnahmen in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, und die Befristung sollte auf den verhältnismäßigen, angemessenen Zeitraum begrenzt sein, der für die Durchführung der vollständigen Bewertung erforderlich ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(23) Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gleichwertige Anforderungen auf Antrag eines bestimmten Drittlands fest, wenn das betreffende Drittland im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit durch die Anwendung einer oder mehrerer festgelegter Maßnahmen ein Pflanzenschutzniveau gewährleistet, das den besonderen Anforderungen an die Verbringung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist.
(24) Die Erfahrung mit der Durchführung dieser Bestimmung hat gezeigt, dass die Festlegung von Anforderungen, die nur den besonderen Anforderungen an die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig sind, weder angemessen noch möglich ist, wenn solche Anforderungen für die Verbringung nicht bestehen. Dies ist häufig der Fall, wenn die Unionsvorschriften Schädlinge betreffen, die nur in Drittländern und nicht im Gebiet der Union vorkommen, und wenn nur Vorschriften für die Einfuhr von Waren in das Gebiet der Union erlassen wurden.
(25) Aus diesem Grund sollte das von dem betreffenden Drittland beantragte Pflanzenschutzniveau auch den geltenden besonderen Anforderungen an das Verbringen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus allen oder bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union gleichwertig sein.
(26) Gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" anzugeben, welche besondere Anforderung erfüllt ist, wenn gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt mehrere Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe muss den vollständigen Wortlaut der betreffenden Anforderung enthalten.
(27) Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat sich in der Praxis gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung erlassenen Anforderungen ein Bezug genommen werden sollte, d. h. auf Maßnahmen zur Verhinderung des Auftretens von RNQPs auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f der genannten Verordnung, sofern die betreffende Bestimmung mehrere verschiedene Optionen für solche Anforderungen vorsieht. Dies steht im Einklang mit dem Ansatz in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, da in Artikel 71 Absatz 2 der genannten Verordnung auf den gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt Bezug genommen wird. Außerdem würde es den zuständigen Behörden, den Unternehmern und den Drittländern mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über RNQPs und die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen bieten.
(28) Aus diesem Grund sollte Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 einen Verweis auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte enthalten. Darüber hinaus sollte der Verweis auf Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung gestrichen werden, da er für den Inhalt der zusätzlichen Erklärung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nicht relevant ist. Die Kommission sollte sicherstellen, dass bis zum Geltungsbeginn dieser Änderungen die Vorschriften über das Vorhandensein von RNQPs auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aktualisiert werden, indem die einschlägigen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 angepasst werden.
(29) Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt an einen Endnutzer, einschließlich Hobbygärtner, geliefert werden, kein Pflanzenpass benötigt wird. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Endnutzer, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände im Fernabsatz erhalten.
(30) Die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 haben gezeigt, dass das Beifügen eines Pflanzenpasses in bestimmten Fällen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht erforderlich ist, selbst wenn sie im Fernabsatz vertrieben werden. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie festlegen kann, dass die in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bestimmung unter bestimmten Bedingungen auf bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die im Fernabsatz vertrieben werden, keine Anwendung findet. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.
(31) Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzenpässe von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände anzubringen, bevor sie gemäß deren Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß deren Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.
(32) Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer Merkmale praktisch nicht möglich ist, Pflanzenpässe an Handelseinheiten bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anzubringen. Stattdessen sollten die Handelseinheiten dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 an die Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sollten unverändert bleiben.
(33) Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, durch die gestattet wird, dass bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aufgrund ihrer Größe, ihrer Form, der Art der Verpackung oder anderer spezifischer Merkmale, die diese Anbringung undurchführbar machen, ohne einen an ihre Handelseinheiten angebrachten Pflanzenpass verbracht werden können. In diesem Zusammenhang müssen die Maßnahmen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass der Pflanzenpass weiterhin verwendet wird, auch wenn er nicht angebracht ist, und sich weiterhin auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.
(34) Gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind an den Grenzkontrollstellen Pflanzenpässe auszustellen, die die Pflanzengesundheitszeugnisse für in das Gebiet der Union verbrachte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ersetzen. Anstatt Pflanzenpässe an den Grenzkontrollstellen auszustellen, dürfen die Mitgliedstaaten das Pflanzengesundheitszeugnis bereits durch eine amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Pflanzengesundheitszeugnisses ersetzen, die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beigefügt ist, bis diese den Ort erreichen, an dem der Pflanzenpass ausgestellt wird. Um zum Digitalisierungsprozess beizutragen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und das in Artikel 103 der genannten Verordnung genannte elektronische Meldesystem in höherem Maße zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in solchen Fällen die in diesem System enthaltenen Informationen zu verwenden, sofern das elektronische Pflanzengesundheitszeugnis oder eine digitale Kopie des Pflanzengesundheitszeugnisses in diesem System zugänglich ist und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Angesichts der Garantien, die das elektronische Meldesystem in Bezug auf den sicheren Zugang zu Dokumenten bietet, sollte diese Möglichkeit nicht mehr auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt werden, in dem die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr durchgeführt werden. Aus ähnlichen Gründen sollte diese Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht mehr für die Verwendung amtlich beglaubigter Kopien gelten.
(35) Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung durch Festlegung der Elemente zu erlassen, die in amtlichen Attestierungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, enthalten sein müssen, die nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden keine derartigen internationalen Standards angenommen, und derzeit werden von keiner internationalen Organisation Vorbereitungen für die Ausarbeitung solcher Standards durchgeführt. Daher ist es nicht möglich diese delegierten Rechtsakte zu erlassen und infolgedessen können Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht mit diesen amtlichen Attestierungen als Alternative zu Pflanzengesundheitszeugnissen in das Gebiet der Union eingeführt werden.
(36) Darüber hinaus werden gemäß bestimmten Durchführungsrechtsakten, die gemäß den Richtlinien 77/93/EWG 8 und 2000/29/EG 9 des Rates erlassen wurden, weiterhin Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union verbracht, die von anderen amtlichen Attestierungen als Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet werden, die in mehreren Drittländern ausgestellt wurden. Bei diesen Rechtsakten handelt es sich insbesondere um die Entscheidungen 93/365/EWG 10, 93/422/EWG 11 und 93/423/EWG 12 der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2013/780/EU 13 der Kommission. Diese Beschlüsse wurden in Ermangelung einschlägiger internationaler Standards erlassen und sind noch in Kraft.
(37) Die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Beschlüsse 93/365/EWG, 93/422/EWG, 93/423/EWG und 2013/780/EU gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die amtlichen Attestierungen, auf die sie sich beziehen, angemessene Garantien für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union bieten, obwohl es niemals einschlägige internationale Standards gab. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass amtliche Attestierungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 weiterhin verwendet werden, sollte die Bedingung, dass die Elemente des entsprechenden delegierten Rechtsakts nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind, aus Artikel 99 Absatz 1 dieser Verordnung gestrichen werden.
(38) Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein. Um sicherzustellen, dass dieses elektronische System auch für die Übermittlung von Berichten wie den Berichten über die Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen, Schädlingen, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen unterliegen, und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen angewandt werden kann, sollte Artikel 103 Absatz 1 jener Verordnung geändert werden, um auch die Übermittlung von Berichten durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen. Dies ist notwendig, um das Berichterstattungssystem zu rationalisieren und den Prozess der Digitalisierung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen zu stärken.
(39) Die Verordnung (EU) 2016/2031 sollte daher entsprechend geändert werden.
(40) Seit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 hat die Erfahrung gezeigt, dass die Meldung des Fehlens des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönlichen Verwendung in die Union verbracht werden, den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem betreffenden Pflanzengesundheitsrisiko unverhältnismäßig erhöht. Sofern solche Sendungen den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, sollte ihre Meldung daher von Artikel 66 Absatz 5 der genannten Verordnung ausgenommen werden, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierungen gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft. Um jedoch einen wirksamen Überblick über den Ursprung und die Art der Fälle von Nichteinhaltung in jedem Mitgliedstaat zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Aufzeichnungen über diese Nichteinhaltungen führen und der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vorlegen. Um die Um die Meldepflichten zu rationalisieren und die Digitalisierung des Meldewesens zu verbessern, sollten diese Berichte über das gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 eingerichtete Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt werden.
(41) Damit sich die Drittländer und ihre Unternehmer an die neuen Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der jeweiligen RNQP-Vorschriften anpassen können, sollte die Änderung von Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ab 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031
Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen. Diese Meldungen erfolgen über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem."
2. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
"(8) Die Feststellung des Auftretens des betreffenden Schädlings in der Pufferzone nach Absatz 2 dieses Artikels und die Aufhebung der abgegrenzten Gebiete nach Absatz 4 dieses Artikels werden über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet."
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 19a Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit
(1) Es wird ein Einsatzteam der Union für Notfälle im Bereich der Pflanzengesundheit (im Folgenden "Team") eingerichtet, das sich aus Sachverständigen zusammensetzt und das den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei den gemäß den Artikeln 10 bis 19 sowie den Artikeln 27 und 28 bei einem neuen Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen zu treffenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu treffenden Maßnahmen Soforthilfe leistet. In begründeten Fällen kann das Team ferner Drittländern, die an das Gebiet der Union angrenzen oder ein unmittelbares Pflanzengesundheitsrisiko für dieses Gebiet darstellen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlandes hin Soforthilfe leisten, wenn es zu Ausbrüchen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen unterliegen, kommt.
In jedem Unterstützungsfall benennt die Kommission spezifische Mitglieder des Teams aufgrund von deren Fachwissen und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland.
Diese Unterstützung umfasst insbesondere Folgendes:
Der Inhalt, die Bedingungen und der Zeitplan für diese Unterstützung werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland sowie mit den Mitgliedstaaten, die den oder die Sachverständigen zur Verfügung stellen, festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission eine Liste der Sachverständigen vorlegen, die sie für die Benennung als Mitglieder des Teams vorschlagen, und diese Liste entsprechend aktualisieren. Bei dieser Gelegenheit übermitteln die Mitgliedstaaten für jeden vorgeschlagenen Sachverständigen alle relevanten Informationen über das berufliche Profil und das Fachgebiet.
(3) Die Mitglieder des Teams haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für ihre Beteiligung an den Aktivitäten des Teams vor Ort und gegebenenfalls für ihre Tätigkeit als Teamleiter oder Berichterstatter zu einem bestimmten Unterstützungseinsatz.
Diese Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den Vorschriften für die Erstattung von Reise-, Aufenthalts- und sonstigen Kosten für Sachverständige gezahlt."
4. Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge. Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt."
5. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Mehrjahresprogramme für Erhebungen werden für einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren aufgestellt. Diese Programme werden auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und der pflanzengesundheitlichen Situation in dem betreffenden Gebiet überprüft und aktualisiert."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage der Kommission ihre Mehrjahresprogramme für Erhebungen. Diese Meldungen sind über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 zu übermitteln."
6. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt."
7. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Notfallpläne können für mehrere prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und einem ähnlichen Wirtsartenspektrum kombiniert erstellt werden. In diesen Fällen besteht ein Notfallplan aus einem allgemeinen Teil für alle darin erfassten prioritären Schädlinge und speziellen Teilen für jeden der betreffenden prioritären Schädlinge. Ebenso können die Mitgliedstaaten bei der Synchronisierung von Notfallplänen für bestimmte Arten und gegebenenfalls für prioritäre Schädlinge mit ähnlichen biologischen Eigenschaften und sich überschneidenden oder angrenzenden Wirtsartenspektren zusammenarbeiten."
8. Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge. Sie können das Verbot der Verbringung in das Gebiet, der Verbringung innerhalb des Gebiets, des Besitzes, der Vermehrung oder der Freisetzung dieses Schädlings im Gebiet der Union und Anforderungen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets umfassen."
9. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen nach Absatz 1. Diese Meldungen sind über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 zu übermitteln."
10. In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
"(10) Wurden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen und melden diese Nichteinhaltung und diese Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103.
Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen auch dem Drittland, aus dem die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union eingeführt wurden."
11. In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko zu erlassen.
Dieser delegierte Rechtsakt umfasst alle folgenden Elemente:
12. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 42a Befristete Ausnahmen von den Verboten gemäß den Artikeln 40 und 42 und von den Anforderungen gemäß Artikel 41
(1) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 40 Absatz 1 und von den besonderen und gleichwertigen Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 in Bezug auf das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem oder mehreren Drittländern in das Gebiet der Union erlassen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet ist.
Mit diesen Durchführungsrechtsakten werden
(2) Die befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf das Verfahren für die Gewährung der befristeten Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen. In diesem delegierten Rechtsakt werden die folgenden Elemente des Verfahrens festgelegt:
(4) Abweichend von Artikel 42 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmen von den in Artikel 42 Absatz 3 genannten Rechtsakten erlassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In diesen Durchführungsrechtsakten werden befristete Maßnahmen festgelegt, die das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Union betreffen und die erforderlich sind, um das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern.
(5) In den in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakten wird vorgesehen, dass das betreffende Drittland jährlich über die Anwendung der jeweiligen befristeten Maßnahmen Bericht erstattet. Führt ein Bericht zu dem Schluss, dass dem betreffenden Risiko durch die gemeldeten Maßnahmen nicht angemessen begegnet wird, so wird der Rechtsakt, in dem diese Maßnahmen vorgesehen sind, bei Bedarf unverzüglich aufgehoben oder geändert.
(6) Die Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte darf fünf Jahre nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann jedoch erneuert werden, und die betreffende Ausnahmeregelung kann an geänderte Anforderungen geknüpft werden, wenn dies auf der Grundlage einer aktualisierten Bewertung gerechtfertigt ist.
(7) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
13. Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, ein Pflanzengesundheitsniveau, das den besonderen Anforderungen in Bezug auf das Einführen der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus anderen Drittländern in das Gebiet der Union oder ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gleichwertig ist;"
14. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (Gültig ab 06.07.2026)
"(2) Im Pflanzengesundheitszeugnis wird in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben, welcher besonderen Anforderung genügt wird, wenn nach dem entsprechenden, nach Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder Artikel 54 Absätze 2 und 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt mehrere verschiedene Optionen für diese Anforderungen zur Auswahl stehen. Diese Angabe enthält den vollständigen Wortlaut der entsprechenden Anforderung. Im Falle einer oder mehrerer Kategorien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 37 Absatz 7 in Bezug auf unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge enthält diese Angabe den vollständigen Wortlaut der für die betreffende Kategorie geltenden Option."
15. In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diejenigen Fälle festlegen, in denen Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die im Fernabsatz vertrieben werden, nicht gilt. In diesen Durchführungsrechtsakten können Bedingungen für ihre Anwendung genauer festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
16. In Artikel 88 werden folgende Absätze angefügt:
"Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen zur
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
17. Artikel 94 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eingangsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union durch
18. Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die erforderlichen Elemente amtlicher Attestierungen speziell für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt werden, die zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vorgelegt werden müssen, die gemäß Artikel 28 Absätze 1 oder 2, Artikel 30 Absätze 1 oder 3, Artikel 41 Absätze 2 oder 3, Artikel 44 oder Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden."
19. In Artikel 103 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen und Berichte übermitteln können."
20. In Artikel 104 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absätze 2 und 8, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 10, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 60 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen. Diese Bestimmungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:"
21. Artikel 105 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 Absatz 1a und Artikel 42a Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 5. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 42 Absatz 1a, Artikel 42a Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 7, Artikel 21, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 38, Artikel 42 Absatz 1a, Artikel 42a Absatz 3, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 51, Artikel 65 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 4, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 83 Absatz 6, Artikel 87 Absatz 4, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 98 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5 und Artikel 102 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert."
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) 2017/625
In Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 wird folgender Absatz eingefügt:
"(5a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen und die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönliche Verwendung in die Union verbracht werden, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft.
Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über diese Fälle von Nichteinhaltung und legen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vor.
Dieser Bericht wird über das IMSOC übermittelt."
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 14 gilt ab 6. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 27. November 2024.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2024.
3) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ("IMSOC-Verordnung") (ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37).
5) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
8) Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 20).
9) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1).
10) Entscheidung 93/365/EWG der Kommission vom 2. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für wärmebehandeltes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des wärmebehandelten Holzes (ABl. L 151 vom 23.06.1993 S. 38).
11) Entscheidung 93/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in Kanada Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes (ABl. L 195 vom 04.08.1993 S. 51).
12) Entscheidung 93/423/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes (ABl. L 195 vom 04.08.1993 S. 55).
13) Durchführungsbeschluss 2013/780/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 über eine Ausnahmeregelung zu Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L., Platanus L. und Acer saccharum Marsh. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 346 vom 20.12.2013 S. 61).
14) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
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