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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3117 vom 27.12.2024;
VO (EU) 2025/2475 - ABl. L 2025/2475 vom 09.12.2025 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2021/451 - Gültig

Archiv: 2021, 2014

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 3, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 3 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 2 wird gestützt auf die Artikel 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein kohärenter Melderahmen festgelegt, der u. a. Anforderungen an die Bereitstellung von Angaben über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen, über die Finanzinformationen, die gemäß den International Financial Reporting Standards (IFRS) und den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) zu liefern sind, über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, über Großkredite, über die Verschuldungsquote, über die stabile Refinanzierung, über zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, über die Belastung von Vermögenswerten, über die Informationen für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und über die Zuweisung von G-SRI-Pufferquoten sowie über die Zinsrisiken im Anlagebuch umfasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wurde mehrfach geändert, um der Einführung, Weiterentwicklung oder Anpassung aufsichtlicher Elemente in den Änderungsfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, um die endgültige Fassung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) umzusetzen. Diesen Änderungen sollte in dem aktuell in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Melderahmen Rechnung getragen werden.

(3) Angesichts der Änderungen, die an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wurden, müssen die Anforderungen an die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen (Eigenmitteluntergrenze, Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko, Kreditbewertungsanpassungen, Marktrisiko, operationelles Risiko, Deckung von Verlusten aus notleidenden Risikopositionen und Kryptowerte), für die Übermittlung von Angaben über Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften und für die Meldung der Verschuldungsquote überarbeitet werden.

(4) Da es für die neuen Meldepflichten einer großen Zahl von Änderungen bedarf, ist einen Aufhebung und Ersetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 einer bloßen Änderung vorzuziehen, da es für die betroffenen Wirtschaftsakteure mit großem Aufwand verbunden wäre, bei einer solchen Änderung festzustellen, welche Meldepflichten für sie gelten.

(5) Die neuen Meldebögen zur Angemessenheit der Kapitalausstattung sollten die Bereitstellung von Informationen über die Eigenmitteluntergrenze bei den Eigenmittelanforderungen und Kapitalquoten und insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der in Artikel 465 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze vorsehen. Die Meldedaten sollten die Bereitstellung von Informationen über die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze und der in Artikel 465 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen vorsehen. Die Meldebögen zur Solvenz der Gruppe sollten eine neue Spalte enthalten, in der Angaben über die Anpassung an die Untergrenze bei Unternehmen, die Eigenmittelanforderungen unterliegen, zu liefern sind.

(6) Die Meldebögen zum Kreditrisiko beim Standardansatz (SA) sollten den Änderungen bei der Einstufung der Risikopositionsklassen und neuen Risikogewichten Rechnung tragen. Darüber hinaus sollten sie dem stärker diversifizierten Ansatz bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert sind, Rechnung tragen und einige Änderungen bei der Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten berücksichtigen, die allesamt durch die Verordnung (EU) 2024/1623 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden.

(7) Die Meldebögen zum Kreditrisiko beim IRB-Ansatz sollten Änderungen bei der Einstufung von Risikopositionsklassen Rechnung tragen, insbesondere um den Rückgriff auf Risikopositionen gegenüber Instituten und großen Unternehmen im Rahmen des IRB-Basisansatzes zu begrenzen, und die Bereitstellung von Informationen zu neuen Risikopositionsklassen, darunter Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen und regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, vorsehen. Und schließlich sollten die neuen Meldebögen die Übermittlung sowohl der Standardals auch der selbst ermittelten Kreditumrechnungsfaktoren vorsehen.

(8) Die neuen Meldebögen für Angaben über die Deckung von Verlusten aus notleidenden Risikopositionen sollten den Änderungen beim Kreis der Risikopositionen, die den Verlustdeckungsanforderungen unterliegen, und den Änderungen beim Rückstellungszeitplan Rechnung tragen.

(9) Ein neuer Meldebogen sollte Angaben über Risikopositionen aus Kryptowerten vorsehen, um den Gesamtbeträgen dieser Risikopositionen Rechnung zu tragen.

(10) Die Meldung aggregierter Daten für jeden nationalen Immobilienmarkt ("IP-Verluste") sollte den in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten neuen spezifischen Meldepflichten Rechnung tragen.

(11) Bei der Meldung von Kreditbewertungsanpassungen (CVA) sollten der Standardder Basis- und der vereinfachte Ansatz sowie einige spezifische Meldepflichten für das CVA-Risiko berücksichtigt werden, die allesamt in Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden.

(12) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurden die Rahmenvorschriften für die Abgrenzung zwischen Handels- und Anlagebuch überarbeitet. Die Meldebögen sollten daher auch Angaben über die Zusammensetzung des Handelsbuchs unter Berücksichtigung der in Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten neuen Kriterien vorsehen.

(13) Die Meldestichtage für Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen und zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und konsolidierter Basis sollten nach den Berichtsstichtagen zum Geschäftsjahresende ausgerichtet werden.

(14) Damit die Institute die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlichen Meldesysteme einrichten können, sollten Unternehmen, die erstmals Tätigkeiten eines Kreditinstituts ausüben, mehr Zeit für die Vorlage der Meldebögen erhalten.

(15) Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 wurde Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und der EBA der Auftrag zur Entwicklung von IT-Lösungen erteilt, was auch Meldebögen und Erläuterungen einschließt, die die Institute zur Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 des genannten Artikels festgelegten Meldepflichten verwenden müssen. Dementsprechend sollten die Datenpunkte und die Angaben, die die Institute bereitstellen müssen und die die EBA in die betreffenden IT-Lösungen aufnehmen sollte, mit hinreichender Klarheit festgelegt werden. Damit die EBA geeignete IT-Lösungen entwickeln kann, sollten diese einheitlichen Meldeformate im Hinblick auf ihre Struktur und ihre Darstellung nicht verbindlich sein, da die EBA nicht zur Nachbildung der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur im Anhang verpflichtet sein sollte. Von der grafischen Darstellung und der Tabellenstruktur der Meldebögen abweichen können sollte die EBA insbesondere, solange die IT-Lösung alle erforderlichen Datenpunkte und Informationen enthält.

(16) Um den Instituten genügend Zeit für die Anpassung ihrer eigenen internen Systeme und zur Erfüllung der überarbeiteten Meldeanforderungen zu geben, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, mit denen der Termin für die Einreichung der ersten Quartalsmeldung verschoben wird.

(17) Um die Meldetermine für die Zusammensetzung des Handelsbuchs nach dem Zeitplan für die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für das Marktrisiko auszurichten, sollte eine Übergangsbestimmung festgelegt werden, die für diese Meldepflicht einen späteren ersten Stichtag ermöglicht.

(18) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Meldepflichten der Institute betreffen. Um die Stimmigkeit dieser Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle damit zusammenhängenden, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(19) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(20) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(21) Um den Instituten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Meldungen gemäß dieser Verordnung und gemäß Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzubereiten, sollte der erste Anwendungstermin sechs Monate nach dem Inkrafttreten liegen;

(22) Damit der überarbeitete Melderahmen so schnell wie möglich vorliegt, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Übermittlung der Angaben

Gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden in der vorliegenden Verordnung einheitliche Meldeformate, die Meldehäufigkeit und die Termine, zu denen die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre Meldungen übermitteln müssen, festgelegt.

Artikel 2 Meldestichtage

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

  1. Monatliche Meldungen: letzter Tag eines jedes Monats
  2. Vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
  3. Halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember
  4. Jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2) Die Institute übermitteln die in Anhang I genannten, auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Finanzinformationen gemäß den IFRS und den nationalen Rechnungslegungsrahmen kumuliert ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag.

(3) Institute, die ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht zum Ende ihres Geschäftsjahres übermitteln dürfen, dürfen in Fällen, in denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die Meldestichtage anpassen, damit diese mit dem Ende des Geschäftsjahres zusammenfallen, sodass die Finanzinformationen sowie die gemäß Artikel 8 übermittelten Informationen und die Informationen, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres übermittelt werden.

Artikel 3 Einreichungstermine

(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden die in Anhang I genannten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

  1. Monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag
  2. Vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar
  3. Halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar
  4. Jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so übermitteln die betreffenden Institute die Daten am darauffolgenden Arbeitstag.

(3) Institute, die die in Anhang I genannten Finanzinformationen, die gemäß Artikel 8 übermittelten Informationen oder die Informationen, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen übermitteln, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an das Ende ihres Geschäftsjahres angepasst wurden, dürfen auch die Einreichungstermine anpassen, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4) Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, reichen die Institute die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nach. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht durch das Prüfungsurteil eines externen Abschlussprüfers bestätigt wurden, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer zwecks Abgabe eines Prüfungsurteils geprüft wurden.

(5) Andere Korrekturen an den übermittelten Meldungen als die in Absatz 4 genannten übermitteln die Institute den zuständigen Behörden unverzüglich.

Artikel 4 Meldeschwellen - Ein- und Austrittskriterien

(1) Kleine und nicht komplexe Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. Institute, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, stellen die Übermittlung dieser Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie diese Kriterien nicht mehr erfüllen, ein.

(2) Große Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben am ersten Meldestichtag nach dem Tag, an dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen. Institute, die diese Kriterien nicht mehr erfüllen, stellen die Übermittlung dieser Angaben am ersten Meldestichtag, an dem sie diese Kriterien nicht mehr erfüllen, ein.

(3) Die Institute beginnen mit der Übermittlung der in Anhang I genannten Angaben vorbehaltlich der in Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 11 und Artikel 12, Artikel 15 Absätze 2 bis 5 und in den Artikeln 17 bis 20 festgelegten Schwellenwerte an dem Meldestichtag nach dem Tag, an dem diese Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten wurden. Die Institute können die Übermittlung der Angaben, für die die in diesen Artikeln genannten Schwellen gelten, ab dem Meldestichtag nach dem Tag einstellen, an dem sie an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unter die betreffenden Schwellen gefallen sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 beginnen die Institute mit der Meldung, wenn sie in den sechs Monaten vor dem Stichtag eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. das betreffende Institut wurde gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für die Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut zugelassen,
  2. bei dem Institut handelt es sich um eine Wertpapierfirma, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fällt, weil sie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b jener Verordnung genannte Schwelle überschreitet oder dies in einem Beschluss der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 so bestimmt wurde,
  3. das Institut ist ein Unternehmen, das entweder aus der Verschmelzung von mindestens zwei Instituten oder aus der Aufspaltung eines Instituts in mindestens zwei Institute hervorgegangen ist.

(5) Für die in Absatz 4 genannten Institute gilt bezüglich der Meldungen, die den in Artikel 4 genannten Schwellen unterliegen, für die ersten beiden Stichtage Folgendes:

  1. Institute, die die maßgebliche Schwelle schon am ersten Stichtag überschreiten, übermitteln die Angaben, für die diese Schwelle gilt, sowohl für den ersten als auch für den zweiten Stichtag,
  2. Institute, die die maßgebliche Schwelle nur am zweiten Stichtag überschreiten, übermitteln die Angaben, für die diese Schwelle gilt, am zweiten Stichtag.

Institute, die an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unter den unter a und b genannten maßgeblichen Schwellen liegen, können die Übermittlung der unter die Schwelle fallenden Angaben am nächsten Meldestichtag einstellen.

Artikel 5 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis - vierteljährliche Meldungen 25

(1) Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen vor.

(2) Die Angaben in den Meldebögen C 09.01 und C 09.02, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die in Meldebogen C 04.00 Zeile 0850 ausgewiesenen ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der in Meldebogen C 04.00 Zeile 0860 ausgewiesenen gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen ausmachen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.

(3) Institute, die das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission 7 dargelegte Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung genannte Schwelle überschreiten, übermitteln die in den Meldebögen C 32.03 und C 32.04. genannten Angaben.

(4) Zur Berechnung der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute bis zum 31. Dezember 2026 die Angaben zu den Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß Artikel 5 Absatz 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451.

Artikel 6 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis - halbjährliche Meldungen

(1) Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis übermitteln, legen diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung in halbjährlichen Intervallen vor.

(2) Angaben zu sämtlichen Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" Meldebögen C 14.00 und C 14.01, es sei denn, sie gehören in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch einer Gruppe an.

(3) Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:

  1. Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von 'Schuldverschreibungen' und 'Darlehen und Vorauszahlungen', übermitteln die Institute die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben.
  2. Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Zeile 0010 Spalte 0010 des Meldebogens C 33.00 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllen, die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.
  3. Institute, die die unter Buchstabe a, nicht aber die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllen, übermitteln die in Meldebogen C 33.00 genannten Angaben und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf
    1. Gesamtebene als auch
    2. inländischer Ebene.

(4) Angaben zu wesentlichen Verlusten im Zusammenhang mit dem operationellen Risiko übermitteln die Institute wie folgt:

  1. Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02.
  2. Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02.
  3. Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln weiterhin die folgenden Angaben:
    1. die in Meldebogen C 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:
      1. Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),
      2. Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),
      3. Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),
      4. Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),
      5. größter Einzelverlust (Zeile 0950),
      6. Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),
      7. direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),
      8. Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980);
    2. die in Meldebogen C 17.02 genannten Angaben.
  4. Die unter Buchstabe c genannten Institute können den kompletten Satz der in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 genannten Angaben übermitteln.
  5. Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02.
  6. Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken im Dezember 2024 nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die Angaben weiterhin mit den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 übermitteln.

Artikel 7 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis 25

Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung wie folgt vor:

  1. der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die in den Artikeln 5 und 6 verlangten Meldungen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in den dort festgelegten Intervallen nach,
  2. der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die Meldungen zur Gruppensolvabilität für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in halbjährlichen Intervallen nach.
  3. EU-Mutterinstitute übermitteln die in Anhang I Meldebogen C 16.04 verlangten Angaben zu Tochterunternehmen, die unter die in Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahmeregelung fallen, in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 8 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen - zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c jener Verordnung genannten Intervallen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 jener Verordnung liefern müssen, übermitteln die in den Meldebögen C 08.03, C 08.04, C 08.05, C 08.05.01, C 08.06, C 08.07 und C 34.11 in Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

(2) Institute, die die in Artikel 439 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c jener Verordnung genannten Intervallen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 jener Verordnung liefern müssen, übermitteln die im Meldebogen C 34.07 in Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

Artikel 9 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis

(1) Wenn Wertpapierfirmen, die unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen außer den Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzelbasis vorlegen, übermitteln sie die in den Meldebögen C 01.00 bis C 05.02 in Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.

(2) Wenn Wertpapierfirmen, die unter Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis vorlegen, übermitteln sie die in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen gemäß Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10 Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis

(1) Wenn Wertpapierfirmen einer nur aus Wertpapierfirmen bestehenden Gruppe, die mit Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen außer den Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung genannten Angaben wie folgt:

  1. die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 01.00 bis C 05.02 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen in vierteljährlichen Intervallen,
  2. die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 06.01 und C 06.02 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

(2) Wenn Wertpapierfirmen einer nur aus Wertpapierfirmen bestehenden Gruppe, die mit Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Übergangsbestimmungen von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 1 "Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen" der vorliegenden Verordnung genannten Angaben wie folgt:

  1. die in Artikel 5 Absätze 1 bis 4 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen,
  2. die in Anhang I Abschnitt 1 Meldebögen C 06.01 und C 06.02 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 11 Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 fallen

Institute, die Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 2 "Meldung von Finanzinformationen gemäß IFRS" der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:

  1. die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 01.01 bis F 19.00 in vierteljährlichen Intervallen,
  2. die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 30.01 bis F 31.02 in halbjährlichen Intervallen,
  3. die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 40.01 bis F 46.00 in jährlichen Intervallen,
  4. wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwert überschreitet, die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 20.01 bis F 20.07.1 in vierteljährlichen Intervallen,
  5. wenn die materiellen Vermögenswerte, für die ein Operating-Leasingverhältnis besteht, 10 % oder mehr der in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 01.01 insgesamt ausgewiesenen materiellen Vermögenswerte ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 21.00 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  6. wenn die Nettoerträge aus Entgelten und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 02.00 ausgewiesenen Nettoerträgen aus Entgelten und Provisionen und Nettozinserträgen ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 22.01 und F 22.02 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  7. die Angaben in Anhang I Abschnitt 2 Meldebögen F 23.01 bis 26.00 in vierteljährlichen Intervallen, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut,
    2. der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Vorauszahlungen am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Vorauszahlungen beträgt mindestens 5 %;
  8. wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang I Abschnitt 2 Meldebogen F 47.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Vorauszahlungen, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.

Artikel 12 Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die Finanzinformationen gemäß Anhang I Abschnitt 3 "Meldung von Finanzinformationen gemäß GAAP" der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und in folgenden Intervallen:

  1. die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 01.01 bis F 19.00 in vierteljährlichen Intervallen,
  2. die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 30.01 bis F 31.02 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,
  3. die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 40.01 bis F 46.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen,
  4. wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwert überschreitet, die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 20.01 bis F 20.07.1 in vierteljährlichen Intervallen,
  5. wenn die materiellen Vermögenswerte, für die ein Operating-Leasingverhältnis besteht, 10 % oder mehr der in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 01.01 insgesamt ausgewiesenen materiellen Vermögenswerte ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 21.00 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  6. wenn die Nettoerträge aus Entgelten und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 02.00 ausgewiesenen Nettoerträgen aus Entgelten und Provisionen und Nettozinserträgen ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 22.01 und F 22.02 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,
  7. die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 23.01 bis 26.00 in vierteljährlichen Intervallen, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
    1. das Institut ist weder klein noch nicht komplex,
    2. der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;
  8. wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 47.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Artikel 13 Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 4 "Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften" der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.

(2) Die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten übermitteln die Institute gemäß Anhang I Abschnitt 4 "Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften" der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.

(3) Hat ein Institut eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigniederlassung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten aggregierten Daten gemäß Anhang I Abschnitt 4 "Angaben zu Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften" der vorliegenden Verordnung in jährlichen Intervallen.

Artikel 14 Angaben zu Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben sowohl auf Einzelals auch auf konsolidierter Basis vorlegen, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 5 "Angaben zu Großkrediten und Konzentrationsrisiken" der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 15 Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Institute, die ihre Verschuldungsquote gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden und zwar sowohl auf Einzelals auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angabe gemäß Anhang I Abschnitt 6 "Meldung der Verschuldungsquote" der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen C 48.00 mit Angaben zur Volatilität der Verschuldungsquote wird nur von großen Instituten übermittelt.

(2) Die Angaben zu den Gesamtvermögenswerten in Meldebogen C 40.00 Feld {r0410;c0010} werden nur übermittelt von

  1. großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen,
  2. großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen,
  3. Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen.

(3) Die in Meldebogen C 40.00 Felder {r0010;c0010}, {r0010;c0020}, {r0020;c0010}, {r0020;c0020}, {r0030;c0070}, {r0040;c0070}, {r0050;c0010}, {r0050;c0020}, {r0060;c0010}, {r0060;c0020} und {r0060;c0070} auszuweisenden zusätzlichen Angaben zur Verschuldungsquote übermitteln die Institute, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

  1. der Derivate-Anteil (Derivat-Risikopositionsmessgröße dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße) liegt über 1,5 %,
  2. der Derivate-Anteil (Derivat-Risikopositionsmessgröße dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße) liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Bedingung, übermittelt es die Angaben zur Verschuldungsquote zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

(4) Institute, bei denen der in Meldebogen C 40.00 Feld {r0010;c0070} auszuweisende Gesamtnominalwert der Derivate über 10.000 Mio. EUR hinausgeht, übermitteln die in Meldebogen 40.00 Felder {r0010;c0010}, {r0010;c0020}, {r0020;c0010}, {r0020;c0020}, {r0030;c0070}, {r0040;c0070}, {r0050;c0010}, {r0050;c0020}, {r0060;c0010}, {r0060;c0020} und {r0060;c0070} genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

Die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke von Unterabsatz 1 nicht. Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.

(5) Die Angaben in Meldebogen C 40.00 Felder {r0020;c0075}, {r0050;c0075} und {r0050;c0085} übermitteln die Institute, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. das in Meldebogen C 40.00 als {r0020;c0070} + {r0050;c0070} angegebene Kreditderivate-Volumen geht über 300 Mio. EUR hinaus,
  2. das in Meldebogen C 40.00 als {r0020;c0070} + {r0050;c0070} angegebene Kreditderivate-Volumen geht über 500 Mio. EUR hinaus.

Erfüllt ein Institut nur die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

Artikel 16 Angaben zur Liquiditätsdeckung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Institute, die die in Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzelals auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 10 "Angaben zur Liquidität" der vorliegenden Verordnung in monatlichen Intervallen.

(2) Für die Zwecke der Angaben in Anhang I Abschnitt 10 "Angaben zur Liquiditätsdeckung" berücksichtigen die Institute die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Zahlungsströmen in den 30 Kalendertagen nach dem Stichtag.

Artikel 17 Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anforderung der stabilen Refinanzierung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzelals auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 7 "Angaben zur stabilen Refinanzierung" der vorliegenden Verordnung in vierteljährlichen Intervallen wie folgt:

  1. kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, legen die Meldebögen C 82 und C 83 vor,
  2. alle anderen als die unter Buchstabe a genannten Institute legen die Meldebögen C 80 und C 81 vor,
  3. alle Institute legen den Meldebogen C 84 vor.

Artikel 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angeben, und zwar sowohl auf Einzelals auch auf konsolidierter Basis, übermitteln diese Angaben gemäß Anhang I Abschnitt 9 "Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung" der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:

  1. große Institute übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.01 und C 67.00 bis C 71.00 in monatlichen Intervallen,
  2. kleine und nicht komplexe Institute übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.0, C 67.00 und C 71.00 in vierteljährlichen Intervallen,
  3. Institute, bei denen es sich weder um kleine noch um nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die Angaben in Anhang I Abschnitt 9 Meldebögen C 66.01 bis C 69.00 und C 71.00 in monatlichen Intervallen.

Artikel 19 Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1) Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Höhe der Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis angeben, übermitteln diese Angabe gemäß Anhang I Abschnitt 8 "Angaben zur Belastung von Vermögenswerten" der vorliegenden Verordnung in folgenden Intervallen:

  1. die Angaben in Anhang I Abschnitt 8 Meldebögen F 32.01 bis F 33.00 und F 35.00 in vierteljährlichen Intervallen,
  2. die Angaben in Anhang I Abschnitt 8 Meldebogen F 34.00 in jährlichen Intervallen,
  3. die Angaben in Anhang I Abschnitt 8 Meldebögen F 36.01 und F 36.02 in halbjährlichen Intervallen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben übermitteln die Institute wie folgt:

  1. die in Abschnitt 8 "Angaben zur Belastung von Vermögenswerten" Teil A genannten Angaben werden von den Instituten übermittelt,
  2. die in Abschnitt 8 "Angaben zur Belastung von Vermögenswerten" Teile B, C und E genannten Angaben werden von großen Instituten übermittelt,
  3. die in Abschnitt 8 "Angaben zur Belastung von Vermögenswerten" Teile B, C und E genannten Angaben, werden von Instituten, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermittelt, wenn die Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts (Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Gesamtvermögenswerte und Sicherheiten) 15 % oder mehr beträgt,
  4. Institute müssen die Angaben in Abschnitt 8 "Angaben zur Belastung von Vermögenswerten" Teil D nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 genannten Schuldverschreibungen begeben.

Artikel 20 Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

(1) Wenn EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 11 "Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer" dieser Verordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125.000.000.000 EUR oder mehr,
  2. das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigniederlassung ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 niedergelassen.

(2) Wenn Institute zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer nach Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, übermitteln sie die in Anhang I Abschnitt 11 "Zusätzliche Angaben zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer" dieser Verordnung genannten Angaben auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125.000.000.000 EUR oder mehr,
  2. das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen,
  3. das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt (im Folgenden 'Einzelinstitut').

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.

(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwerte Folgendes:

  1. Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Einzelinstitut beginnt sofort mit der Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen.
  2. Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Einzelinstitut stellt die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.

Artikel 21 Angaben zu Zinsrisiken im Anlagebuch auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Institute, die Angaben zu Zinsrisiken im Anlagebuch gemäß Artikel 84 Absätze 5 und 6 und Artikel 98 Absatz 5a der Richtlinie 2013/36/EU vorlegen, und zwar sowohl auf Einzelals auch auf konsolidierter Basis, übermitteln die in diesen Artikeln genannten Informationen gemäß Anhang I Abschnitt 12 "Angaben zu Zinsrisiken im Anlagebuch" in folgenden Intervallen:

  1. Alle Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebogen J 01.00 in vierteljährlichen Intervallen
  2. Große Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 02.00, J 05.00 und J 08.00 in vierteljährlichen Intervallen
  3. Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 03.00 und J 06.00 in vierteljährlichen Intervallen
  4. Kleine und nicht komplexe Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 04.00 und J 07.00 in vierteljährlichen Intervallen
  5. Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebogen J 09.00 in vierteljährlichen Intervallen
  6. Große Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 10.01 und J 10.02 in jährlichen Intervallen
  7. Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute: Anhang I Abschnitt 12 Meldebögen J 11.01 und J 11.02 in jährlichen Intervallen.

Artikel 22 IT-Lösungen, Meldebögen und Erläuterungen

(1) Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen einschließlich Meldebögen und Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.

(2) Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.

Artikel 23 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1) Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung verlangten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln, auf die in den auf der EBA-Website bereitgestellten IT-Lösungen verwiesen wird, sowie Folgendes:

  1. Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben dürfen nicht in die Datenmeldung aufgenommen werden.
  2. Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
    1. Datenpunkte vom Datentyp "monetär" werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,
    2. Datenpunkte vom Datentyp "prozentual" werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen,
    3. Datenpunkte vom Datentyp "integer" werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
  3. Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet.
  4. juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden - soweit vorhanden - durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2) Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

  1. den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,
  2. die Meldewährung,
  3. den Rechnungslegungsstandard,
  4. die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,
  5. den Konsolidierungskreis.

Artikel 24 Übergangsbestimmungen

(1) Angaben mit vierteljährlichen Meldeintervallen und Stichtag 31. März 2025 und Angaben, die nach Artikel 5, den Artikeln 7 bis 10 und Artikel 15 zu übermitteln sind, müssen spätestens am 30. Juni 2025 eingereicht werden.

(2) Der erste Stichtag für die in Artikel 5 verlangten Angaben zur Zusammensetzung des Handelsbuchs und zu den Umgliederungen zwischen diesen Büchern ist der letzte Geschäftstag des Quartals, in dem die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten alternativen Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c sowie Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben b und c der genannten Verordnung anwendbar werden.

Artikel 25 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 25

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 tritt am 1. Januar 2025 außer Kraft; hiervon ausgenommen sind Artikel 5 Absatz 12, Anhang I Meldebögen 18 bis 24 und Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7. Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 gilt ausschließlich für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2026 fort.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2026 aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2024

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (ABl. L, 2024/1623, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).

6) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/101/oj).

8) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj).

9) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).

10) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).

Hinweis d. Red.: Anhang I der VO (EU) 2024/3117 ist im ABl. teilweise unleserlich dargestellt.
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Anhang I 25

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Entsprechungstabelle Anhang II

Vorliegende Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2021/451

Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Absätze 1-3 Artikel 4 Absätze 1-3
- Artikel 4 Absätze 4 und 5
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 14 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 7 Artikel 7
Artikel 8 Artikel 8
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 11 Artikel 11
Artikel 12 Artikel 12
Artikel 13 Artikel 13
Artikel 14 Artikel 14 Absatz 1
Artikel 15 Artikel 15 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3 Artikel 15 Absatz 4
Artikel 15 Absatz 4 Artikel 15 Absatz 5
Artikel 15 Absatz 5 Artikel 15 Absatz 6
Artikel 16 Artikel 16
Artikel 17 Artikel 17
Artikel 18 Artikel 18
Artikel 19 Artikel 19
Artikel 20 Artikel 20
Artikel 21 Artikel 20a
Artikel 22 -
Artikel 23 Artikel 21
Artikel 24 -
Artikel 25 -
Artikel 26 Artikel 23
Anhang I Anhang I
Anhang I Anhang III
Anhang I Anhang V
Anhang I Anhang VII
Anhang I Anhang IX
Anhang I Anhang XI
Anhang I Anhang XIII
Anhang I Anhang XV
Anhang I Anhang XVII
Anhang I Anhang XIX
Anhang I Anhang XXI
Anhang I Anhang XXIII
Anhang I Anhang XXV
Anhang I Anhang XXVII
Anhang I Anhang XXIX


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