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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3133 der Kommission vom 9. Dezember 2024 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2024/3133 vom 16.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2024

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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Anhang


Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Eine rechteckige Ware mit Abmessungen von etwa 185 cm × 132 cm, bestehend aus einem dicken, dicht gewebten, einfarbigen Spinnstofferzeugnis aus Chemiefasern (100 % Polyester) in Form einer (zum Befüllen bestimmten) Hülle für ein rechteckiges riesiges Kissen (sogenannter Sitzsack).
Die Ware ist an den Seiten mit breit abgesteppten Kanten versehen. An den vier Ecken der abgesteppten Kanten sind vier Metallösen angebracht; jeweils zwei weitere Metallösen sind an den beiden längeren abgesteppten Kanten angebracht (etwa im Abstand von einem Viertel der Seitenlänge, gemessen von der Ecke).
Die Ware ist mit einer Reißverschlussöffnung versehen, damit sie befüllt werden kann.
Die Ware wird zusammen mit zwei verstellbaren Gurtbändern gestellt, die aus demselben Spinnstoff wie die Hauptware bestehen und an denen jeweils an beiden Enden ein Karabinerhaken angebracht ist. Die Gurtbänder sind so gestaltet, dass sie mithilfe der Karabinerhaken an den Metallösen befestigt werden können, um auf diese Weise einen Teil des Kissens anzuheben.
(siehe Abbildung einer gefüllten Hülle) *
6307 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.
Gefüllt ähnelt die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale einem Kissen. Sie ist als riesiges rechteckiges Kissen gestaltet und aufgrund ihrer mangelnden Stabilität (sie gibt unter dem Körpergewicht des Nutzers nach und sackt in sich zusammen, wenn dieser sich hineinsetzt) nicht als Sitzmöbel der Position 9401. Daher wäre die gefüllte Ware nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als Bettausstattung und ähnliche Waren (z.B. Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) in den KN-Code 9404 90 90 einzureihen. Eine Einreihung der ungefüllten, unfertigen Ware in die Position 9404 als Bettausstattungen und ähnliche Waren ist jedoch ausgeschlossen, weil die Ware nicht die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen Ware der Position 9404 im Sinne der AV 2 a) aufweist. Sie ist noch nicht gepolstert oder mit Stoffen irgendeiner Art gefüllt.
Da es sich bei der Ware um eine Hülle für ein riesiges Kissen handelt, ist eine Einreihung in die Position 6302 als Bettwäsche ausgeschlossen, da die Ware nicht die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bettwäsche der Position 6302 aufweist. Die Ware wird nicht über ein Kissen oder Polster gezogen, wie dies bei Bettwäsche der Fall ist. (Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/966 der Kommission (ABl. L, 2024/966, 27.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/966/oj)).
Da die Ware nicht in eine Position mit einer genaueren Warenbezeichnung als die Position 6307 eingereiht werden kann, ist sie daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

Abbildung einer gefüllten Hülle

Bild

*) Die Abbildung dient nur zur Information.


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