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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3180 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "CertifHy" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3180 vom 20.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brenn- und Kraftstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig erzeugt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 2 enthalten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit erneuerbarem Strom. In Artikel 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 3 enthält Vorschriften zur Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen. Gemäß Artikel 31a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften der erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe und der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe in eine Unionsdatenbank eingeben.

(2) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme genutzt werden, um i) die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und um ii) genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Darüber hinaus können freiwillige Systeme genutzt werden, um die Einhaltung der in Artikel 29a der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode zu bescheinigen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbaren Stroms, der zur Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31a Absätze 2 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten zu einigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen diesen Zwecken oder einigen davon dienen können.

(3) Am 14. August 2023 wurde für das freiwillige System "CertifHy" bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften für erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß der genannten Richtlinie und den einschlägigen delegierten Verordnungen der Kommission eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet und einige zu ändernde Punkte ermittelt. Bei der erneuten Vorlage des Antrags für das freiwillige System "CertifHy" am 25. Juli 2024 waren diese Punkte korrekt berücksichtigt, und die Kommission befand, dass das freiwillige System "CertifHy" die in Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 festgelegten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs angemessen abdeckt, für die Zwecke des Artikels 29a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs liefert und mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode im Einklang steht.

(4) Das freiwillige System "CertifHy" erfasst alle Arten erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Es deckt geografisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte Produktkette.

(5) Das freiwillige System "CertifHy" entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 4. Die Bewertung des freiwilligen Systems "CertifHy" hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und dass die methodischen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 eingehalten werden.

(6) Die Information betreffend die Anerkennung des freiwilligen Systems "CertifHy" sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(7) Um eine möglichst rasche Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System "CertifHy", dessen Anerkennung am 25. Juli 2024 bei der Kommission beantragt wurde, wird nachgewiesen, dass Lieferungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs den Vorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 6 Unterabsätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 entsprechen.

Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte freiwillige System liefert für die Zwecke des Artikels 29a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und steht mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode im Einklang.

Artikel 2

Werden an dem freiwilligen System "CertifHy", dessen Anerkennung am 25. Juli 2024 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System "CertifHy" diese Änderungen unverzüglich der Kommission.

Die Kommission bewertet die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Elemente gemäß Artikel 1, für die es anerkannt wurde, noch angemessen abdeckt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zum 21. Dezember 2029.

Brüssel, den 19. Dezember 2024

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1185/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).


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