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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3181 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Programme for the Endorsement of Forest Certification - PEFC" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biomasse-Brennstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3181 vom 20.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brenn- und Kraftstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig erzeugt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt.
(2) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme genutzt werden, um die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern.
(3) Am 29. Juni 2021 wurde für das freiwillige System "Programme for the Endorsement of Forest Certification - PEFC" bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet und einige zu ändernde Punkte ermittelt.
(4) Der Antrag für das freiwillige System "PEFC" wurde unter Berücksichtigung der von der Kommission ermittelten Punkte am 4. Oktober 2024 erneut eingereicht. Bei der Analyse des erneut eingereichten Antrags stellte die Kommission fest, dass das freiwillige System, "PEFC" die Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse angemessen abdeckt. Außerdem wurde festgestellt, dass das System die Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen für Biomasse-Brennstoffe angemessen berücksichtigt.
(5) Das freiwillige System "PEFC" erfasst Biomasse-Brennstoffe, die i) aus forstwirtschaftlicher Biomasse und ii) aus Biomasse aus Abfällen und Reststoffen der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige erzeugt werden. Es deckt geografisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte forstwirtschaftliche Lieferkette.
(6) Bei der Bewertung des freiwilligen Systems "PEFC" stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen berücksichtigt. Die Kommission stellte außerdem fest, dass das System genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der genannten Richtlinie liefert und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendet.
(7) Die Kommission befand, dass das freiwillige System "PEFC" den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 2 angemessen entspricht.
(8) Auch die Einhaltung der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission 3 durch das System wurde festgestellt.
(9) Die Bewertung des freiwilligen Systems "PEFC" durch die Kommission hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entsprach und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten wurden.
(10) Die Information betreffend die Anerkennung des freiwilligen Systems "PEFC" sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.
(11) Um eine möglichst rasche Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Mit dem freiwilligen System "Programme for the Endorsement of Forest Certification - PEFC", dessen Anerkennung am 4. Oktober 2024 bei der Kommission beantragt wurde, wird nachgewiesen, dass Lieferungen von Biomasse-Brennstoffen die in Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.
Das freiwillige System "PEFC" liefert zudem genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, da mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.
Werden an dem freiwilligen System "PEFC", dessen Anerkennung am 4. Oktober 2024 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System "PEFC" diese Änderungen unverzüglich der Kommission.
Die Kommission bewertet die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das freiwillige System "PEFC" die Kriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen berücksichtigt.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis zum 21. Dezember 2029.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. L 320 vom 14.12.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2448/oj).
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