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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3191 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biomasse-Brennstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1657
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3191 vom 20.12.2024)
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2022/1657
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Außerdem sind in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 2 die Kriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, i) welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen und ii) für welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen bescheinigt werden kann, dass sie mit einem geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden sind. In Artikel 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie sind Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Gemäß Artikel 31a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften der flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe und der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe in eine Unionsdatenbank eingeben.
(2) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme unter anderem genutzt werden, um i) die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und um ii) genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31a Absätze 2 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten zu erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen diesen Zwecken oder einigen davon dienen können.
(3) Am 15. Oktober 2020 wurde für das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet und einige zu ändernde Punkte ermittelt. Der Antrag für das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" wurde unter Berücksichtigung der ermittelten Punkte am 2. Dezember 2021 erneut eingereicht. Daraufhin erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 3 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 29 Absätze 6, 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(4) Um sicherzustellen, dass das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" auch die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen abdeckt, wurden weitere Änderungen vorgenommen. Bei der erneuten Vorlage des Antrags am 18. Dezember 2023 wurden infolge der weiteren Änderungen auch holzartige landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen vom System erfasst. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(5) Das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" umfasst die folgenden Arten von Rohstoffen: a) lignozellulosehaltiges Material, das von forstwirtschaftlichen und nichtforstwirtschaftlichen Flächen stammt; b) Verarbeitungsrückstände aus mit Forst- und Landwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen (außerhalb forst- und landwirtschaftlicher Flächen) und c) holzartige landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen. Nicht holzartige landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen sind ausgeschlossen. Das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" erfasst Biomasse-Brennstoffe (Pellets und Holzschnitzel), die aus forstwirtschaftlichem und nicht forstwirtschaftlichem lignozellulosehaltigem Material und Verarbeitungsrückständen aus mit Forst- und Landwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen für die Wärme- und Stromerzeugung hergestellt werden."Flüssige Biobrennstoffe", "Biokraftstoffe", "Biogas", "flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" und "wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe" werden vom freiwilligen System "Sustainable Biomass Program" nicht erfasst. Das System deckt geografisch die ganze Welt ab und umfasst die gesamte Produktkette.
(6) Bei der erneuten Bewertung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das System für holzartige landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der genannten Richtlinie angemessen berücksichtigt. Das System enthält genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 jener Richtlinie und wendet ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 an.
(7) Es wurde festgestellt, dass das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 4 angemessen einhält.
(8) Auch die Einhaltung der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission 5 durch das System wurde festgestellt.
(9) Die erneute Bewertung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entsprach und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten wurden.
(10) Die Information betreffend die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.
(11) Um eine möglichst rasche Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Mit dem freiwilligen System "Sustainable Biomass Program", dessen Anerkennung am 2. Dezember 2021 und am 18. Dezember 2023 bei der Kommission beantragt wurde, wird für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe nachgewiesen, dass die Lieferungen von Biomasse-Brennstoffen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für holzartige landwirtschaftliche Rückstände von landwirtschaftlichen Flächen erfüllen und dass die Vorschriften gemäß Artikel 29 Absätze 6, 7 und 10 der genannten Richtlinie eingehalten werden.
Das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, da mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.
Werden an dem freiwilligen System "Sustainable Biomass Program", dessen Anerkennung bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System "Sustainable Biomass Program" diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Kommissionsdienststellen bewerten die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen berücksichtigt.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis zum 21. Dezember 2029.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/807/oj).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1657 der Kommission vom 26. September 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "Sustainable Biomass Program" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 249 vom 27.09.2022 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1657/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Festlegung operativer Leitlinien für den Nachweis der Einhaltung der in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse (ABl. L 320 vom 14.12.2022 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2448/oj).
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