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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3193 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2024/3193 vom 20.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern 1 (im Folgenden "Grundverordnung"), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Verfahren
1.1. Vorherige Untersuchungen und geltende Maßnahmen
( 1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 2 führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein. Mit dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission 3 wurde eine Verpflichtung eines Ausführers in Russland angenommen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates 4 wurde beschlossen, die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren unter anderem aus Russland aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens einiger Unionshersteller in der Vergangenheit vorsichtshalber nicht länger anzuwenden (siehe Erwägungsgrund 9 der genannten Verordnung).
( 2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 5 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Russland ein, hob die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 und die Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates 6 auf und stellte die Interimsüberprüfung und die Überprüfung wegen der bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und die Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland ein.
( 3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 7 führte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Russland ein.
( 4) Im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung aufgrund des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung änderte der Rat durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 8 bzw. die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 9 die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 eingeführten endgültigen Maßnahmen für eine Reihe von russischen ausführenden Herstellern.
( 5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 10 führte die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung unter anderem in Russland ein (im Folgenden "vorausgegangene Auslaufüberprüfung").
( 6) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 11 führte die Kommission endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich nahtloser Rohre aus nicht rostendem Stahl und anderer nahtloser Rohre, ein.
( 7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 12 änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, um die Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich nahtloser Rohre aus nicht rostendem Stahl und anderer nahtloser Rohre, zu verlängern.
( 8) Mit der Verordnung (EU) 2022/428 13 führte der Rat restriktive Maßnahmen auf die Einfuhren einer Reihe von Waren ein, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, und untersagte die Einfuhren der betroffenen Ware.
( 9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 14 änderte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159, einschließlich der Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse, einschließlich nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl und anderer nahtloser Rohre.
( 10) Die derzeit geltenden Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre liegen zwischen 24,1 % und 35,8 % für Einfuhren mit Ursprung in Russland.
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
( 11) Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen 15 ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
( 12) Der Überprüfungsantrag wurde am 30. Juni 2023 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association - im Folgenden "ESTA" oder "Antragsteller") gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Auslaufen der Maßnahmen gegen die Einfuhren mit Ursprung in Russland mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
( 13) Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 2. Oktober 2023 nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung in Bezug auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Russland (im Folgenden "betroffenes Land") in die Union ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union 16 (im Folgenden "Einleitungsbekanntmachung").
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
( 14) Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 (im Folgenden "Untersuchungszeitraum der Überprüfung"). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden "Bezugszeitraum").
1.5. Interessierte Parteien
( 15) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihm bekannte Unionshersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, Gewerkschaften, die ihm bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat ihn um seine Mitarbeit.
( 16) Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
1.6. Stellungnahmen zur Einleitung
( 17) Die Russische Föderation übermittelte ihre Stellungnahme am 8. November 2023. Darin wurde argumentiert, dass der Antrag weder Beweise für Dumping seitens der russischen Ausführer noch Beweise dafür enthalte, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle zu schädigenden Einfuhren führen würde. Außerdem sei ein erneutes Auftreten der Schädigung aufgrund der Einfuhren aus Russland nicht wahrscheinlich.
( 18) In Bezug auf die erste Behauptung stellte die Kommission fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aufgrund von Sanktionen keine Ausfuhren in die Union getätigt wurden. Daher bewertete der Antragsteller im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. Für diese Bewertung stützte er sich auf die Preise der russischen Ausfuhren in Drittländer. Die Russische Föderation kritisierte den Vergleich der CIF-Preise der Ausfuhren in Drittländer mit den inländischen Preisen auf der Stufe ab Werk. Die Kommission stellte fest, dass die Verwendung von CIF-Preisen anstelle der Preise auf der Stufe ab Werk eine Vereinfachung zugunsten der russischen Ausführer darstellt, da dies bedeutete, dass einige Kosten vor dem Vergleich nicht von den beobachteten CIF-Preisen abgezogen wurden. Daher war die Kommission nicht der Auffassung, dass diese Vereinfachung die Fairness des Vergleichs infrage stellt, mit dem ein erneutes Auftreten des Dumpings und nicht ein spezifischer Dumpingbetrag nachgewiesen werden soll.
( 19) In Bezug auf die Behauptung, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung nicht wahrscheinlich sei, stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren nach Ägypten und in die Türkei erhebliche Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen ermittelte und auf dieser Grundlage zu dem Schluss kam, dass die Einfuhren aus Russland weiterhin eine potenzielle Bedrohung für den Wirtschaftszweig der Union darstellen, wenn keine restriktiven Handelsmaßnahmen ergriffen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
1.7. Stichprobenverfahren
( 20) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.
1.7.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
( 21) In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission hatte die Stichprobe unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung auf der Grundlage der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union gebildet. Diese Stichprobe umfasste drei Unionshersteller, darunter zwei verbundene Unternehmen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller entfielen [47-53 %] der geschätzten Produktionsmenge und mehr als 45 % der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt in der Union. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zu der vorläufig ausgewählten Stichprobe Stellung zu nehmen.
( 22) Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Antragstellers zur Auswahl der vorläufigen Stichprobe. Der Antragsteller schlug vor, dass die Kommission aufgrund der Tatsache, dass zwei der vorläufig in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verbunden seien, einen dieser beiden verbundenen Hersteller durch einen anderen Unionshersteller ersetzen solle, der nicht mit den anderen Unionsherstellern verbunden sei 17. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vorläufige Stichprobe in Bezug auf Herstellung und EU-Verkaufsmengen repräsentativer war. Darüber hinaus befand sich das vom Antragsteller als Alternative vorgeschlagene Unternehmen bis Januar 2023 18 im Eigentum eines Investors aus dem betroffenen Land, d. h. der Russischen Föderation, gegen die die Europäische Union seit März 2022 Sanktionen verhängt hatte. Dem Antragsteller zufolge habe sich dieser Umstand auf den Zugang des Unternehmens zu seinen Bankkonten ausgewirkt und die Verkäufe des Unternehmens gestört 19. Daher dürfte die wirtschaftliche Leistung des vorgeschlagenen Unternehmens zumindest während eines Teils des Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht repräsentativ gewesen sein.
( 23) Die Kommission lehnte daher den Antrag des Antragstellers ab und bestätigte die vorläufige Stichprobe. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
( 24) Am 6. Juni 2024 teilte einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Dalmine S.p.A, der Kommission nach der Übermittlung der Fragebogenantwort mit, dass er seine Mitarbeit an der Untersuchung einstelle.
( 25) Die Kommission teilte allen interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtige, mit der Stichprobe der beiden verbleibenden in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller fortzufahren. Auf die beiden unabhängigen Hersteller entfielen [33-45 %] der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und mehr als 30 % der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt in der Union. Die Kommission forderte alle Parteien auf, zu dieser reduzierten Stichprobe Stellung zu nehmen, erhielt jedoch keine Stellungnahmen.
( 26) Die endgültige Stichprobe der Unionshersteller bestand somit aus den beiden unabhängigen Unionsherstellern S.C. Silcotub S.A. und Benteler Steel/Tube GmbH.
1.7.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
( 27) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
( 28) Es meldete sich kein unabhängiger Einführer, der bereit gewesen wäre, die erbetenen Informationen vorzulegen und seiner Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Daher entschied die Kommission, kein Stichprobenverfahren für Einführer durchzuführen.
1.7.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
( 29) Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in Russland um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
( 30) Keiner der Einführer in Russland stellte die benötigten Informationen zur Verfügung und stimmte der Einbeziehung in die Stichprobe zu.
1.8. Fragebogenantworten
( 31) Die Kommission übermittelte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Dieselben Fragebogen waren am Tag der Einleitung auch online 20 bereitgestellt worden.
( 32) Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei ursprünglich in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein, nämlich Dalmine SpA, S.C. Silcotub S.A und Benteler Steel/Tube GmbH.
1.9. Überprüfung
( 33) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
Unionshersteller
( 34) Darüber hinaus führte die Kommission einen Fernabgleich der vom Antragsteller vorgelegten makroökonomischen Indikatoren durch.
1.10. Weiteres Verfahren
( 35) Am 24. Oktober 2024 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
( 36) Als Reaktion auf die Unterrichtung übermittelte die Russische Föderation eine Stellungnahme, auf die in den Erwägungsgründen 72 und 73 und eingegangen wird.
2. Überprüfte Ware, betroffene Ware und gleichartige Ware
2.1. Überprüfte Ware
( 37) Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und den vorangegangenen Auslaufüberprüfungen, nämlich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet (im Folgenden "überprüfte Ware" oder "nahtlose Rohre").
( 38) Die überprüfte Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 21 (TARIC-Codes 7304 11 00 10, 7304 19 10 20, 7304 19 30 20, 7304 22 00 20, 7304 23 00 20, 7304 24 00 20, 7304 29 10 20, 7304 29 30 20, 7304 31 80 30, 7304 39 50 30, 7304 39 82 30, 7304 39 83 20, 7304 51 89 30, 7304 59 82 30 und 7304 59 83 20) eingereiht.
( 39) Die überprüfte Ware hat eine Vielzahl von Verwendungszwecken, beispielsweise als Leitungsrohre für den Transport von Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Gasrohre, als Kesselrohre und als sogenannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen.
( 40) Nahtlose Rohre werden dem Nutzer in sehr unterschiedlicher Form geliefert. Sie können beispielsweise galvanisiert sein, mit Gewinde, als "green tubes" (d. h. ohne irgendeine Wärmebehandlung), mit besonderem Abschluss, unterschiedlichen Querschnitten, auf Größe geschnitten oder nicht. Da es keine allgemein üblichen Standardgrößen für diese Rohre gibt, werden die meisten auf Bestellung gefertigt. Nahtlose Rohre sind normalerweise zusammengeschweißt. In besonderen Fällen können sie aber auch über ein Gewinde verbunden sein oder einzeln verwendet werden, wobei sie jedoch weiterhin schweißbar sind. Die Untersuchung zeigte, dass alle nahtlosen Rohre dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungszwecke aufweisen.
2.2. Betroffene Ware
( 41) Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Russland.
2.3. Gleichartige Ware
( 42) Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
( 43) Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
3. Dumping
3.1. Vorbemerkungen
( 44) Die Kommission stellte fest, dass die Union nach dem 24. Februar 2022 als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine ihre Sanktionen ausgeweitet hat und dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhren nahtloser Rohre mit Ursprung in Russland auf den Unionsmarkt gelangt sind. Die Kommission stellte ferner fest, dass die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter die in der Union eingeführten Schutzmaßnahmen gegenüber Stahl fiel, die am 30. Juni 2024 auslaufen sollten (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029).
( 45) Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und nach der Anwendung der im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebenen Sanktionen wurden die Einfuhren der überprüften Ware aus Russland praktisch eingestellt. Eurostat-Statistiken zufolge gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Einfuhren nahtloser Rohre aus Russland, und die höchste Menge der Einfuhren im Bezugszeitraum wurde 2021 mit rund drei Millionen Tonnen erreicht. Folglich machten die Einfuhren nahtloser Rohre aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Marktanteil von 0,0 % am gesamten Unionsmarkt aus, verglichen mit 0,2 % im Jahr 2021.
( 46) Wie in Erwägungsgrund 30 festgestellt, arbeitete keiner der russischen Ausführer/Hersteller bei der Untersuchung mit. Die russischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die russischen Hersteller möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.
( 47) Folglich stützten sich die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die im Antrag enthaltenen Informationen, auf leicht verfügbare Handelsstatistiken und auf Eurostat-Daten.
3.2. Normalwert
( 48) Wie in Erwägungsgrund 46 erläutert, stützte sich die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen. Zu diesem Zweck verwendete die Kommission die vom Antragsteller für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung vorgelegten Daten auf der Grundlage der Inlandspreise für Russland für die gängigste Ware (Rohre nach GOST 8732, 57-159 mm) 22. Auf dieser Grundlage belief sich der Normalwert im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 140.000 RUB/Tonne, d. h. 1.709 EUR/Tonne 23.
3.3. Ausfuhrpreis und Vergleich
( 49) Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gab es keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union.
3.4. Anhalten des Dumpings
( 50) Da während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung keine Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union stattfanden, prüfte die Kommission im nächsten Abschnitt die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
4. Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings
( 51) Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre. Zu diesem Zweck wurden die folgenden zusätzlichen Aspekte untersucht: die Ausfuhren in Drittländer, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.
4.1. Ausfuhren in Drittländer
( 52) Der Normalwert wurde nach der in Abschnitt 3.2 dargelegten Methodik rechnerisch ermittelt. Der russische Inlandspreis auf der Stufe ab Werk von 1.709 EUR/Tonne, der als Normalwert zugrunde gelegt wird, ist nach Angaben des Antragstellers der niedrigste Preis für die gebräuchlichste Ware aus unlegiertem Stahl (ohne legierten Stahl), und jede auf dieser Grundlage vorgenommene Dumpingberechnung würde dazu führen, dass die tatsächliche Dumpingspanne zu niedrig angesetzt würde. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich um eine vorsichtige Schätzung ohne negative Verzerrungen gegenüber den ausführenden Herstellern handelt.
( 53) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller nutzte die Kommission die GTA-Datenbank zur Ermittlung der Ausfuhrpreise. Wie im Antrag vorgeschlagen, holte die Kommission möglichst detaillierte Daten über die gesamte Bandbreite der betroffenen Ware ein (SH6 7304.19/23/29/31/39/51/59). Die Kommission erkennt an, dass diese Bandbreite, wie im Antrag eingeräumt, Waren umfassen kann, die nicht in den Untersuchungsbereich fallen. Wie jedoch aus dem Antrag eindeutig hervorgeht, sind diese Waren, die nicht unter die überprüfte Ware fallen, teurer als die überprüfte Ware, was zu einer Überbewertung des Ausfuhrpreises führen würde.
( 54) Nach dem genannten Ansatz wurde der durchschnittliche CIF-Preis der Ausfuhren in Drittländer für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 1.454 EUR/Tonne festgesetzt. Darüber hinaus prüfte die Kommission den vom Antragsteller vorgeschlagenen konservativen Ansatz, d. h., dass die CIF-Preise für Ausfuhren in Drittländer den FOB-Preisen entsprächen und dass keine Berichtigung zwischen FOB-Preisen und Preisen auf der Stufe ab Werk vorgenommen würde, mit Ausnahme einer Berichtigung in Höhe von 30 EUR/Tonne für die Zollabfertigung.
( 55) Nach der vom Antragsteller vorgeschlagenen konservativen Methode belief sich der berichtigte durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk für Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 1.424 EUR/Tonne. Die Kommission stellte fest, dass weder einer der ausführenden Hersteller noch die Russische Föderation andere Informationen vorlegten, die für eine Anpassung der CIF-Preise an die Preise auf der Stufe ab Werk herangezogen werden könnten.
( 56) Die Kommission analysierte die Preise der Ausfuhren in die sechs größten Ausfuhrmärkte für Russland (Aserbaidschan, Ägypten, Kasachstan, Türkei, Usbekistan und Vietnam), auf die 94 % seiner Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen, eingehender. Die Kommission stellte fest, dass die Ausfuhrpreise auf zwei wichtigen Ausfuhrmärkten, auf die 65 % seiner Ausfuhren entfallen, unter dem in dieser Überprüfung ermittelten Normalwert lagen.
Tabelle 1: Ausfuhren aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
| Mengen (in Tonnen) | Wert (RUB) | Durchschnittlicher CIF-Preis RUB/Tonne | Wert (EUR) | Durchschnittlicher CIF-Preis in EUR/Tonne | |
| Aserbaidschan | 19.528 | 2.655.586.313 | 135.988 | 36.285.417 | 1.858 |
| Ägypten | 8.132 | 1.055.346.428 | 129.772 | 14.259.460 | 1.753 |
| Kasachstan | 165.120 | 15.167.784.509 | 91.859 | 206.459.767 | 1.250 |
| Türkei | 26.245 | 2.215.290.331 | 84.408 | 32.729.925 | 1.247 |
| Usbekistan | 46.199 | 6.399.634.010 | 138.524 | 89.206.233 | 1.931 |
| Vietnam | 11.857 | 1.679.049.213 | 141.603 | 22.372.223 | 1.887 |
| Andere Drittländer | 16.244 | 1.854.371.271 | 114.160 | 25.305.062 | 1.558 |
| Insgesamt | 293.325 | 31.027.062.075 | 105.777 | 426.618.087 | 1.454 |
| Quelle: GTA (Auszug für die Codes 3 7304.19/23/29/31/39/51/59). | |||||
( 57) Die Kommission verglich den Normalwert und den durchschnittlichen Preis für Ausfuhren in Drittländer auf der Stufe ab Werk, was dem ausschließlich um die Zollabfertigung berichtigten CIF-Wert entsprach, wie in Erwägungsgrund 54 erläutert. Der Vergleich ergab, dass die russischen Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk (d. h. 1.424 EUR/Tonne - siehe Erwägungsgrund 55) im Durchschnitt 17 % unter dem Normalwert auf der Stufe ab Werk lagen (d. h. 1.709 EUR/Tonne - siehe Erwägungsgrund 48).
( 58) Die Russische Föderation brachte vor, dass es bei einigen Ausfuhrpreisen Unterschiede zwischen dem Antrag und seinen Anlagen gebe. Da die Kommission die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der im GTA ohne Weiteres verfügbaren Informationen (siehe Tabelle 1) ermittelt und die im Antrag angegebenen Zahlen, die sich auf Comtrade-Daten (SH6 7304.19/23/29/31/39/51/59) stützten, nicht herangezogen hat, ist die Kommission der Auffassung, dass sie einen etwaigen Fehler bei der Preistranskription de facto berichtigt hat. Die Kommission stellte ferner fest, dass die obige Tabelle zeigt, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings ist, und dass sich ihre Analyse nicht auf eine begrenzte Zahl von Ländern beschränkt, sondern im Gegenteil alle verfügbaren Informationen berücksichtigt wurden.
4.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland
( 59) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der russischen ausführenden Hersteller wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland anhand der verfügbaren Informationen und insbesondere anhand der Angaben des Antragstellers ermittelt.
( 60) Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge lag die Gesamtproduktionskapazität der überprüften Ware in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei über 4.400.000 Tonnen. Nach Schätzung des Antragstellers verfügen die russischen Hersteller über eine Überproduktion von rund 168.000 Tonnen, die nicht vom Inlandsmarkt aufgenommen werden können. Darüber hinaus wurden die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf über 500.000 Tonnen geschätzt. Zudem brachte der Antragsteller vor, dass die russischen Hersteller die Produktionskapazität zwischen 2022 und dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 450.000 Tonnen erhöht hätten.
( 61) Somit machen die Kapazitätsreserven allein 32 % des Unionsverbrauchs insgesamt aus, und diese Menge dürfte im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt werden.
4.3. Attraktivität des Unionsmarktes
( 62) Die Kommission stellte fest, dass russische Hersteller die überprüfte Ware zu Preisen in Drittländer ausführten, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt rund 15 % bis 25 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen. Somit ist die Ausfuhr in die Union für die russischen Ausführer potenziell attraktiver als Ausfuhren in andere Länder.
( 63) Der Unionsmarkt ist auch aufgrund seiner geografischen Nähe und Größe mit einem Gesamtverbrauch von 1.574.000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung attraktiv.
( 64) Die Menge der russischen Ausfuhren nahtloser Rohre in Drittländer belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 293.325 Tonnen. Dies stellt eine zusätzliche Menge an nahtlosen Rohren dar, die angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt umgeleitet werden könnten.
( 65) Die Kommission räumt ein, dass diese Umleitung aufgrund der bestehenden Sanktionen möglicherweise nicht stattfindet. Da diese Sanktionen jedoch mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der zugrunde liegenden geopolitischen Lage zusammenhängen, sind ihr Umfang, ihre Anpassung und ihre Dauer nicht vorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. In Anbetracht dieser Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Bestehen der derzeitigen Sanktionen für ihre Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang sind.
( 66) Schließlich stellt die Kommission fest, dass aufgrund des Bestehens von Antidumpingzöllen auf anderen wichtigen Märkten wie den Vereinigten Staaten von Amerika 24 die Attraktivität des Unionsmarktes nicht bestritten werden kann, nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch relativ gesehen, wenn die derzeitigen Zölle oder Sanktionen auslaufen.
4.4. Schlussfolgerungen
( 67) Die Kommission stellte fest, dass die russischen Hersteller nahtlose Rohre in Drittländer zu Preisen ausführten, die unter dem Normalwert lagen.
( 68) Wie in Erwägungsgrund 60 erläutert, waren die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich, wobei die Kapazitätsreserven 32 % des gesamten Unionsverbrauchs ausmachten.
( 69) Aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe, geografischer Nähe und Preisen ist es wahrscheinlich, dass die russischen Ausfuhren und Kapazitätsreserven im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt (um)gelenkt würden.
( 70) In Bezug auf die Ausfuhren in die Union ermittelte die Kommission auf der Grundlage der oben beschriebenen Faktoren die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den Auswirkungen der Sanktionen um eine vorübergehende Situation, die sich jederzeit ändern kann und daher keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen dieses Verfahrens haben kann.
( 71) Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.
( 72) Im Anschluss an die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Russische Föderation vor, dass aufgrund des Einfuhrverbots keine Ausfuhren nahtloser Rohre auf den Unionsmarkt gelangen könnten und daher - solange dieses Einfuhrverbot in Kraft sei - kein Risiko für ein erneutes Auftreten des Dumpings bestehe, und dass angesichts dieses anhaltenden Einfuhrverbots ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren unmöglich sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller keine Beweise für ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings vorgelegt, sodass es keine rechtlichen Gründe für die Einleitung der Auslaufüberprüfung im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Antidumping-Übereinkommens gebe.
( 73) Wie in Erwägungsgrund 65 erwähnt, betonte die Kommission, dass die Sanktionen in direktem Zusammenhang mit der grundlosen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der zugrunde liegenden geopolitischen Lage stehen. Aus diesem Grund sind ihr Geltungsbereich, eventuelle Anpassungen bzw. ihre Laufzeit nicht vorhersehbar. Angesichts dieser Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, während Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren haben, stellte die Kommission fest, dass die derzeitigen Sanktionen keine Auswirkungen auf ihre in diesem Verfahren gezogenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung haben können. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
( 74) Die Behauptung der Russischen Föderation, der Antragsteller habe keine Beweise für ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings vorgelegt, ist unzutreffend. In der Tat hatte der Antragsteller im Rahmen des Überprüfungsantrags Anscheinsbeweise für ein erneutes Auftreten des Dumpings vorgelegt. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.
5. Schädigung
5.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
( 75) Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 16 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den "Wirtschaftszweig der Union" im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
( 76) Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 2,4 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union wie den von ESTA vorgelegten Daten und der Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, wurden zwei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die insgesamt [33-45 %] der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union entfielen.
5.2. Unionsverbrauch
( 77) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der
( 78) Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 2: Unionsverbrauch (in Tonnen)
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Unionsverbrauch insgesamt | 1.366.874 | 1.691.672 | 1.647.545 | 1.574.441 |
| Index | 100 | 124 | 121 | 115 |
| Quelle: In die Stichprobe einbezogene Hersteller, ESTA und Eurostat. | ||||
( 79) Mit Ausnahme des Jahres 2020, das durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, war der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum stabil und lag zwischen 1,5 und 1,7 Mio. Tonnen. Der Anstieg des Verbrauchs ab 2021 war auf eine Erholung nach der COVID-19-Krise zurückzuführen, die zu einem Anstieg der Geschäftstätigkeiten der Kunden, insbesondere im Baugewerbe, führte.
5.3. Einfuhren aus Russland
5.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Russland
( 80) Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand von Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der in die Union eingeführten Mengen im Verhältnis zum Unionsverbrauch ermittelt.
( 81) Die Einfuhren aus der Russischen Föderation in die Union entwickelten sich wie folgt:
Tabelle 3: Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Menge der Einfuhren aus Russland (in Tonnen) | 845 | 3.029 | 1.008 | 0 |
| Index | 100 | 359 | 119 | 0 |
| Marktanteil | 0,1 % | 0,2 % | 0,1 % | 0 % |
| Quelle: Eurostat. | ||||
( 82) Die Einfuhrmengen aus Russland waren im Bezugszeitraum unerheblich. Wie in den Erwägungsgründen 8 und 44 dargelegt, waren die Einfuhren der überprüften Ware im Bezugszeitraum von den in Erwägungsgrund 44 genannten Sanktionen der Union infolge der grundlosen militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen.
5.3.2. Preise der Einfuhren aus Russland und Preisunterbietung
( 83) Die Kommission ermittelte die durchschnittlichen Preise der Einfuhren anhand von Einfuhrdaten von Eurostat. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland in die Union entwickelte sich wie folgt:
Tabelle 4: Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Betroffenes Land | 679 | 626 | 863 | Nicht zutreffend |
| Index | 100 | 92 | 127 | Nicht zutreffend |
| Quelle: Eurostat. | ||||
( 84) Die Preisunterbietung wird in der Regel auf der Grundlage eines berechneten Durchschnittspreises der Einfuhren im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union ermittelt. Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, beruhten die Preise für die Jahre 2020 bis 2022 in dieser Auslaufüberprüfung jedoch auf vernachlässigbaren Einfuhrmengen, wie sie von Eurostat erfasst wurden, sodass keine aussagekräftige Preisentwicklung im Bezugszeitraum feststellbar war. Darüber hinaus gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung überhaupt keine Einfuhrmengen. Daher konnten keine Berechnungen der Preisunterbietung vorgenommen werden.
5.4. Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land
( 85) Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als Russland stammten hauptsächlich aus Brasilien, der Volksrepublik China, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Ukraine, wie nachstehend erläutert.
( 86) Die Menge der aus anderen Drittländern erfolgten Einfuhren der überprüften Ware in die Union sowie der entsprechende Marktanteil und die Preisentwicklungen bei diesen Einfuhren stellten sich wie folgt dar:
Tabelle 5: Einfuhren aus Drittländern
| Land | 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Brasilien | Menge (in Tonnen) | 5.413 | 4.756 | 11.219 | 15.652 |
| Index | 100 | 88 | 207 | 289 | |
| Marktanteil | 0,4 % | 0,3 % | 0,7 % | 1,0 % | |
| Index | 100 | 71 | 172 | 251 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | 721 | 1.609 | 1.146 | 1.363 | |
| Index | 100 | 223 | 159 | 189 | |
| Volksrepublik China | Menge (in Tonnen) | 70.731 | 65.671 | 87.256 | 145.999 |
| Index | 100 | 93 | 123 | 206 | |
| Marktanteil | 5,2 % | 3,9 % | 5,3 % | 9,3 % | |
| Index | 100 | 75 | 102 | 179 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | 803 | 976 | 1.434 | 1.454 | |
| Index | 100 | 122 | 179 | 181 | |
| Vereinigte Staaten von Amerika | Menge (in Tonnen) | 22.842 | 11.191 | 13.029 | 14.725 |
| Index | 100 | 49 | 57 | 64 | |
| Marktanteil | 1,7 % | 0,7 % | 0,8 % | 0,9 % | |
| Index | 100 | 40 | 47 | 56 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | 532 | 567 | 951 | 1.001 | |
| Index | 100 | 107 | 179 | 188 | |
| Ukraine | Menge (in Tonnen) | 61.914 | 65.515 | 68.492 | 63.248 |
| Index | 100 | 106 | 111 | 102 | |
| Marktanteil | 4,5 % | 3,9 % | 4,2 % | 4,0 % | |
| Index | 100 | 85 | 92 | 89 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | 628 | 675 | 1.273 | 1.382 | |
| Index | 100 | 108 | 203 | 220 | |
| Andere Drittländer | Menge (in Tonnen) | 27.389 | 62.816 | 54.208 | 40.944 |
| Index | 100 | 229 | 198 | 149 | |
| Marktanteil | 2,0 % | 3,7 % | 3,3 % | 2,6 % | |
| Index | 100 | 185 | 164 | 130 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | 955 | 994 | 1.637 | 1.988 | |
| Index | 100 | 104 | 171 | 208 | |
| Drittländer insgesamt, außer Russland | Menge (in Tonnen) | 188.289 | 209.948 | 234.204 | 280.568 |
| Index | 100 | 112 | 124 | 149 | |
| Marktanteil | 13,8 % | 12,4 % | 14,2 % | 17,8 % | |
| Index | 100 | 90 | 103 | 129 | |
| Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) | 732 | 880 | 1.394 | 1.487 | |
| Index | 100 | 120 | 190 | 203 | |
| Quelle: Eurostat. | |||||
( 87) Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum sowohl in absoluten Mengen als auch in Bezug auf die Marktanteile, wobei der Marktanteil der Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 17,8 % betrug, verglichen mit einem Marktanteil von 13,8 % im Jahr 2020.
( 88) Besonders erwähnenswert war der Anstieg des Marktanteils der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der im Bezugszeitraum von 5,2 % auf 9,3 % stieg.
5.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
( 89) Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
( 90) Wie in Abschnitt 1.7.1 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
( 91) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren beurteilte die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der Fragebogenantwort von ESTA, die soweit erforderlich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden geprüft und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
( 92) Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
( 93) Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
5.5.2. Makroökonomische Indikatoren
5.5.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
( 94) Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 6: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Produktionsmenge (in Tonnen) | 1.958.225 | 2.387.643 | 2.542.903 | 2.376.471 |
| Index | 100 | 122 | 130 | 121 |
| Produktionskapazität (in Tonnen) | 4.597.448 | 4.384.175 | 4.353.685 | 4.270.481 |
| Index | 100 | 95 | 95 | 93 |
| Kapazitätsauslastung | 42,6 % | 54,5 % | 58,4 % | 55,6 % |
| Index | 100 | 128 | 137 | 131 |
| Quelle: ESTA und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 95) Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, war das erste Jahr des Bezugszeitraums (2020) stark von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt und es kam zu einer Verlangsamung der Geschäftstätigkeit insgesamt. Darauf folgte ab 2021 eine Erholung der Geschäftstätigkeit. Die Produktionsmengen stiegen von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 21 %, mit einem Höchststand im Jahr 2022.
( 96) Der Wirtschaftszweig der Union war in der Lage, sein Produktionsniveau an die plötzliche Entwicklung des Unionsverbrauchs anzupassen (siehe Erwägungsgrund 78). Im Vergleich zum Rückgang der Produktionskapazität der 16 Unionshersteller um 7 % im Bezugszeitraum entwickelten sich die Kapazitätsauslastungsraten im Bezugszeitraum positiv, wobei die Kapazitätsauslastung von 42,6 % auf 55,6 % stieg.
5.5.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
( 97) Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 7: Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt | 1.177.740 | 1.478.694 | 1.412.334 | 1.293.873 |
| Index | 100 | 126 | 120 | 110 |
| Marktanteil | 86,2 % | 87,4 % | 85,7 % | 82,2 % |
| Index | 100 | 101 | 99 | 95 |
| Quelle: ESTA und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 98) Wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, war das erste Jahr des Bezugszeitraums (2020) stark von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt und es kam zu einer Verlangsamung der Geschäftstätigkeit insgesamt. Darauf folgte in den Jahren 2021 und 2022 eine Erholung der Geschäftstätigkeit. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union mit einem Marktanteil von 82,2 % gegenüber 86,2 % im Jahr 2020 erneut zurück. Trotzdem war die Verkaufsmenge im Bezugszeitraum um 10 % gestiegen.
5.5.2.3. Wachstum
( 99) Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, einen Nutzen aus den Wachstumsphasen auf dem Unionsmarkt zu ziehen und seine Verkaufsmenge zu steigern, während sein Marktanteil im Bezugszeitraum zurückging.
5.5.2.4. Beschäftigung und Produktivität
( 100) Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 8: Beschäftigung und Produktivität
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Zahl der Beschäftigten | 13.872 | 13.739 | 14.858 | 14.236 |
| Index | 100 | 99 | 107 | 103 |
| Produktivität (in Stück/Beschäftigten) | 141 | 174 | 171 | 167 |
| Index | 100 | 123 | 121 | 118 |
| Quelle: ESTA und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 101) Bei den Unionsherstellern blieb die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum mit rund 14.000 relativ konstant. Mit einer Steigerung der Produktion ab 2021 stieg die Produktivität im Bezugszeitraum um rund 20 %.
5.5.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
( 102) Wie in Erwägungsgrund 82 dargelegt, gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Einfuhren nahtloser Rohre aus Russland in die Union. Daher konnten die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht in aussagekräftiger Weise ermittelt werden.
( 103) Im Mittelpunkt der Überprüfung stand die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen. Wie in Abschnitt 4.1 erörtert, war der Preis der Ausfuhren in Drittländer deutlich niedriger als der russische Normalwert.
( 104) Die geltenden Maßnahmen wirkten sich positiv auf den Wirtschaftszweig der Union aus, der sich im Bezugszeitraum erholte.
5.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
( 105) Aufgrund der begrenzten Zahl von Unionsherstellern innerhalb der Stichprobe sind die nachstehenden Daten in Klammern angegeben, damit vertrauliche Zahlen nicht offengelegt werden.
5.5.3.1. Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Herstellstückkosten
( 106) Die gewichteten durchschnittlichen Verkaufsstückpreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 9: Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt | [900-1.050] | [950-1.200] | [1.600-1.850] | [1.650-1.950] |
| Index | 100 | [105-120] | [165-190] | [170-200] |
| Herstellstückkosten | [1.100-1.250] | [1.100-1.250] | [1.550-1.850] | [1.600-1.900] |
| Index | 100 | [95-110] | [135-155] | [135-160] |
| Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 107) Der Wirtschaftszweig der Union konnte im Bezugszeitraum die Verkaufspreise pro Tonne erhöhen. Die Verkaufspreise lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt zwischen 70 % und 100 % über den im Jahr 2020 geltenden Preisen.
( 108) Der Anstieg der Verkaufspreise war darauf zurückzuführen, dass der Wirtschaftszweig der Union die gestiegenen Herstellkosten in der Union weitergeben musste. Letztere stiegen im Bezugszeitraum zwischen 35 % bis 60 % an.
5.5.3.2. Arbeitskosten
( 109) Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 10: Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR) | [39.000-46.000] | [49.000-58.000] | [48.000-58.000] | [50.000-58.000] |
| Index | 100 | [115-135] | [115-135] | [120-140] |
| Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 110) Die Durchschnittslöhne und -gehälter stiegen im Bezugszeitraum um 20 % bis 40 %. Dieser Anstieg sollte vor dem Hintergrund des gleichzeitigen Anstiegs der Produktivität gesehen werden (siehe Erwägungsgrund 100). Der Anstieg der Löhne und Gehälter scheint daher mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung des Wirtschaftszweigs der Union im Einklang zu stehen.
5.5.3.3. Lagerbestände
( 111) Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 11: Lagerbestände
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Schlussbestände (in Tonnen) | [17.000-20.000] | [24.000-29.000] | [22.000-26.000] | [15.000-18.000] |
| Index | 100 | [130-150] | [120-140] | [80-95] |
| Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion | [6,2 % bis 7,2 %] | [6,5 % bis 7,5 %] | [5,5 % bis 6,5 %] | [4 % bis 4,8 %] |
| Index | 100 | [95-110] | [85-100] | [60-70] |
| Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 112) Die Lagerbestände waren im Bezugszeitraum stabil, wobei die Gesamtlagermengen am Ende des Bezugszeitraums niedriger waren als 2020. Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, wird die überprüfte Ware häufig gemäß Auftragsspezifikationen hergestellt und konzipiert und somit direkt an die Abnehmer geliefert, ohne dass sie auf Lager gelegt wird.
( 113) In Bezug auf die Produktion gingen die Lagerbestände im Bezugszeitraum zurück, wobei die Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 4 % und 4,8 % der Produktion lagen.
5.5.3.4. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
( 114) Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
Tabelle 12: Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
| 2020 | 2021 | 2022 | UZÜ (1.7.2022-30.6.2023) | |
| Umsatzrentabilität bei den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) | [-8,5 % bis +10 %] | [-1,9 % bis +2,2 %] | [+10,5 % bis +12,2 %] | [+13,5 % bis +16 %] |
| Index | 100 | [-20 bis +23] | [+ 110 bis + 130] | [+ 145 bis + 170] |
| Cashflow (in Mio. EUR) | [220-260] | [340-410] | [600-710] | [650-800] |
| Index | 100 | [140-170] | [250-300] | [270-310] |
| Investitionen (in Mio. EUR) | [23-27] | [9-10] | [27-31] | [34-41] |
| Index | 100 | [35-40] | [105-120] | [140-160] |
| Kapitalrendite | [-1,0 % bis -1,3 %] | [+2,6 % bis +3,1 %] | [+28 % bis +33 %] | [+36 % bis +43 %] |
| Index | 100 | [+ 230 bis + 270] | [+2.400 bis +2.800] | [+3.100 bis +3.600] |
| Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller. | ||||
( 115) Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
( 116) Die Umsatzrentabilität stieg im Bezugszeitraum erheblich an. Beginnend mit einem deutlichen Verlust im Jahr 2020 (was in hohem Maße durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Markt verursacht wurde) konnte der Wirtschaftszweig der Union die Lage umkehren und erzielte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Gewinn von 11 % bis 16 % der Verkäufe.
( 117) Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow folgte der positiven Entwicklung der Rentabilität, wobei der Cashflow, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die Geschäftstätigkeit generiert wurde, fast dreimal über dem Niveau von 2020 lag.
( 118) Die Nettoinvestitionen gingen 2021 zurück, stiegen aber 2022 wieder auf das Niveau von 2020. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen die Unternehmensinvestitionen zwischen 34 und 41 % über dem Niveau von 2020.
( 119) Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Die wirtschaftliche Lebensdauer der wichtigsten getätigten Investitionen wirkt sich unmittelbar auf die Kapitalrendite aus, da der Nettobuchwert in der Berechnung der Nenner ist. Die Kapitalrendite folgte derselben positiven Entwicklung wie Rentabilität und Cashflow, wobei die Kapitalrendite (d. h. der Nettobuchwert) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 40 % lag.
( 120) Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch die Einfuhren aus Russland nicht direkt beeinträchtigt.
5.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
( 121) Die Entwicklung der mikro- und makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum erheblich verbesserte und dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine gesunde Rentabilität aufwies. Diese positive Entwicklung fand trotz des gleichzeitigen Verlusts von Marktanteilen der Unionshersteller von 86,2 % im Jahr 2020 auf 82,2 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung statt.
( 122) Obwohl viele Indikatoren von der (auf COVID-19 zurückzuführenden) Marktskepsis im Jahr 2020 beeinflusst wurden, änderte sich diese Situation von 2021 bis einschließlich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung zum Guten.
( 123) Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
6. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
( 124) Im vorstehenden Abschnitt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Russland verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
( 125) Da keine Partei in Russland mitarbeitete, stützte sich die Kommission in diesem Zusammenhang auf die im Dossier verfügbaren Informationen. Die Kommission untersuchte die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland, das Verhältnis zwischen den Preisen in der Union, in Russland und den Preisen der Ausfuhren von Russland in Drittländer, die wahrscheinlichen Preise und Mengen der Einfuhren aus dem betroffenen Land ohne Antidumpingmaßnahmen und die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
( 126) Wie in Erwägungsgrund 60 dargelegt, machen die geschätzten Kapazitätsreserven für nahtlose Rohre in Russland - in Höhe von 500.000 Tonnen - mehr als 35 % des Verbrauchs nahtloser Rohre auf dem freien Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus. Der Antragsteller brachte vor, dass die russischen Hersteller ihre Kapazität zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 450.000 Tonnen erhöht hätten. Darüber hinaus führten russische Hersteller die überprüfte Ware zu Preisen, die zwischen 20 % und 25 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt lagen, in Drittländer aus.
( 127) Das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wird daher sehr wahrscheinlich zu einer Zunahme der russischen Ausfuhren in die Union führen. Die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe, geografischer Nähe und Preisen macht es wahrscheinlich, dass die russischen Ausfuhren und Kapazitätsreserven im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen (erneut) auf den Unionsmarkt gelenkt würden.
( 128) Schließlich stellt die Kommission fest, dass aufgrund des Bestehens von Antidumpingzöllen auf anderen wichtigen Märkten wie den Vereinigten Staaten von Amerika die Attraktivität des Unionsmarktes nicht bestritten werden kann, nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch relativ gesehen, wenn die derzeitigen Zölle oder Sanktionen auslaufen.
( 129) Die Kommission räumt ein, dass diese Umleitung aufgrund der bestehenden Sanktionen möglicherweise nicht stattfindet. Da diese Sanktionen jedoch mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der zugrunde liegenden geopolitischen Lage zusammenhängen, sind ihr Umfang, ihre Anpassung und ihre Dauer nicht vorhersehbar. Außerdem haben Antidumpingmaßnahmen eine Laufzeit von fünf Jahren. In Anbetracht dieser Unsicherheiten und der Tatsache, dass der Rat den genauen Umfang und die Dauer der Sanktionen jederzeit ändern kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Bestehen der derzeitigen Sanktionen für ihre Schlussfolgerungen in diesem Verfahren nicht von Belang sind.
( 130) Auf dem Markt für die überprüfte Ware herrscht ein starker Preiswettbewerb. Daher würde der wahrscheinliche Zustrom großer Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land in die Union zu wesentlich niedrigeren Preisen im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union zwingen, seine Produktion zu drosseln und seine Preise zu senken. Die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union, die im Verlauf des Bezugszeitraum vollständig erfolgte, würde umgekehrt. Die Hersteller wären zögerlich, weiter zu investieren, und würden zunehmend Schwierigkeiten haben, ihren Verpflichtungen, einschließlich sozialer und ökologischer Verpflichtungen, nachzukommen.
( 131) Die Gewinnspannen eines solchen kapitalintensiven Wirtschaftszweigs würden rasch beeinträchtigt. Dies würde die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigen und langfristig seine Lebensfähigkeit gefährden, was möglicherweise die Schließung von Produktionsanlagen und auch Unterbrechungen der Lieferketten zur Folge hätte.
( 132) Für den Stahlsektor bestehen bereits Schutzmaßnahmen, die von den Unionsherstellern in Anspruch genommen werden können. In der laufenden Antidumpinguntersuchung geht es jedoch um ein spezifisches Problem, das nicht Gegenstand einer bestehenden Maßnahme ist. In jedem Fall werden die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen im Stahlsektor durch die derzeitigen Sanktionen für Ausfuhren aus Russland abgemildert.
( 133) Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer erneuten Zunahme der gedumpten Einfuhren aus Russland führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
7. Unionsinteresse
( 134) Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
( 135) Die meisten der 16 Unionshersteller unterstützten den Antrag, während sich kein Hersteller gegen die Einleitung der Untersuchung aussprach. Wie in Erwägungsgrund 123 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr unter einer bedeutenden Schädigung. Wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt, würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen jedoch wahrscheinlich zu einem erneuten Anstieg der gedumpten Einfuhren aus Russland führen, was aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen würde. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer
( 136) Es arbeiteten keine Einführer bei der Untersuchung mit.
( 137) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Einführer zur Mitarbeit konnte die Kommission nicht untersuchen, ob die Einführer schlechte Ergebnisse erzielten oder nicht in der Lage waren, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben.
( 138) Die Kommission stellt fest, dass Einführer und Lieferketten neben der umfangreichen Unionsproduktion auch auf Einfuhren aus mehreren alternativen Ländern zurückgreifen können. Darüber hinaus zielt die Ausweitung der Maßnahmen - anders als dies bei den geltenden Sanktionen der Fall ist - nicht darauf ab, russische Einfuhren vom Markt zu verdrängen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass diese Einfuhren nicht zu gedumpten Preisen verkauft werden und dadurch eine Schädigung verursachen.
7.3. Interesse der Verwender
( 139) Es arbeiteten keine Verwender an der Untersuchung mit. Daher war die Kommission nicht in der Lage, eine Analyse der Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Lage der Verwender vorzunehmen.
( 140) Aus den Ergebnissen vorausgegangener Auslaufüberprüfungen und den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Anteil nahtloser Rohre an den Kosten der Verwender recht gering ist. Nahtlose Rohre werden im Allgemeinen für größere Projekte (Kesselanlagen, Pipelines, Gebäude) verwendet, bei denen sie jedoch nur einen begrenzten Teil ausmachen. Daher wird nicht erwartet, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die Verwender hat.
7.4. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
( 141) In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von nahtlosen Rohren mit Ursprung in Russland sprechen.
8. Antidumpingmaßnahmen
( 142) Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von nahtlosen Rohren aus Russland aufrechterhalten werden.
( 143) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für "alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland" geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
( 144) Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten - auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt - ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
( 145) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Russland, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für "alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland" geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
( 146) Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission 25 zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
( 147) Die überprüfte Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission für die Geltungsdauer des Schutzzolls, in Bezug auf die überprüfte Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.
( 148) Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß dieser Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die überprüfte Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als der Wertzollsatz der in dieser Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
( 149) Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
( 150) Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Die in diesem Zusammenhang eingegangene Stellungnahme wurde in den Erwägungsgründen 72 und 73 ausführlich dargelegt.
( 151) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet 27 und die derzeit unter den KN-Codes ex 7304 11 00, ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 22 00, ex 7304 23 00, ex 7304 24 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 80, ex 7304 39 50, ex 7304 39 82, ex 7304 39 83, ex 7304 51 89, ex 7304 59 82 und ex 7304 59 83 28 (TARIC-Codes 7304 11 00 10, 7304 19 10 20, 7304 19 30 20, 7304 22 00 20, 7304 23 00 20, 7304 24 00 20, 7304 29 10 20, 7304 29 30 20, 7304 31 80 30, 7304 39 50 30, 7304 39 82 30, 7304 39 83 20, 7304 51 89 30, 7304 59 82 30 und 7304 59 83 20) eingereiht werden und ihren Ursprung in Russland haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Antidumpingzoll (in %) | TARIC-Zusatzcode |
| Joint Stock Company Chelyabinsk Tube Rolling Plant und Joint Stock Company Pervouralsky Novotrubny Works | 24,1 | A741 |
| OAO Volzhsky Pipe Plant, OAO Taganrog Metallurgical Works, OAO Sinarsky Pipe Plant und OAO Seversky Tube Works | 28,7 | A859 |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Russland | 35,8 | A999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Russland hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind." Bis eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet, anwendbar und übersteigt er den in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Antidumpingzoll, so wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.
(2) Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
(3) Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm, deren Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) 0,86 nicht überschreitet, anwendbar und liegt er unter dem Satz des in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Antidumpingzolls, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.
(4) Der nach den Absätzen 2 und 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
2) Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322 vom 25.11.1997 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2320/oj).
3) Beschluss 2000/70/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Annahme einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung betreffend die Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 23 vom 28.01.2000 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/70(1)/oj).
4) Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien (ABl. L 246 vom 20.07.2004 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1322/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175 vom 29.06.2006 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/954/oj).
6) Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Kroatien und der Ukraine und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 45 vom 17.02.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/348/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174 vom 04.07.2012 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/585/oj).
8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 795/2012 des Rates vom 28. August 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 238 vom 04.09.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/795/oj).
9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 357 vom 28.12.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1269/oj).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1469 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 246 vom 02.10.2018 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1469/oj).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 01.02.2019 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/159/oj).
12) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 225 I vom 25.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1029/oj).
13) Verordnung (EU) 2022/428 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 87 I vom 15.03.2022 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/428/oj).
14) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 der Kommission vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 und zur Verlängerung der Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2024/1782, 25.6.2024, http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1782/oj).
15) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 12 vom 13.01.2023 S. 10).
16) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland (ABl. C, C/2023/93, 2.10.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/93/oj).
17) Siehe das Schreiben des Antragstellers in TRON (T23.004619).
18) https://eurometal.net/romanian-steel-pipe-group-sold-by-russian-owner-to-serbian-investment-company/.
19) https://balkaninsight.com/2023/09/01/romania-moves-at-slow-pace-to-sanctions-russia-owned-businesses/.
20) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2683.
21) Im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2024/2522, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2522/oj).
22) Der Antragsteller schlug diesen Ansatz vor, den er aus mehreren Gründen als konservativ ansieht: 1) Die Ware hatte einen Außendurchmesser von 57/159 mm, der Antragsteller ist jedoch der Ansicht, dass er für den gesamten Bereich der warmgefertigten Größen (bis zu 406,4 mm) gültig ist, da dies den Kern des Größenbereichs mit den preisgünstigsten Artikeln darstellt; 2) die Ware entspricht der Norm GOST 8732, der russischen Norm für nahtlose warmgewalzte Stahlrohre, die für den Transport von Gas, Luft, Wasser und Öl verwendet werden sowie mit allgemeiner Zweckbestimmung, die die grundlegendste Qualität nahtloser warmgefertigter Rohre darstellt, mit einer Angleichung an DIN 1629, 2440, 2448 und 17121 in den Werkstoffklassen St 33 oder St 37 und ASTM A 53 und A 10 oder 6 in der Klasse A und 3) die von diesem Ansatz erfassten Warentypen entsprechen zumindest 50 % der Gesamtproduktion, weshalb ihre Preise repräsentativ sind.
23) Die zugrunde zu legenden monatlichen Wechselkurse wurden in die Fragebögen aufgenommen. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von den Parteien dazu ein. Der durchschnittliche Wechselkurs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 70,2577 RUB/EUR.
24) A-821-826 Nahtlose Standard-, Leitungs- und Druckrohre aus legiertem und unlegiertem Stahl (Einleitungsdatum: 4.8.2020).
25) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
26) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
27) Das CEV wird im Einklang mit dem vom International Institute of Welding (IIW) veröffentlichten "Technical Report", 1967, IIW doc. IX-555-67, bestimmt.
28) Im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2522. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.
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