Delegierte Verordnung (EU) 2024/3204 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Japanische Teppichmuschel und Rote Fleckbrasse
(ABl. L 2024/3204 vom 31.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält spezifische regionale technische Maßnahmen für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer und der südwestlichen Gewässer.
(2) Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer und Anhang VII für die südwestlichen Gewässer.
(3) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen vorlegen. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen für die Zwecke der Annahme delegierter Rechtsakte zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Abweichung von den in den Anhängen der genannten Verordnung aufgeführten regionalen technischen Maßnahmen vorlegen.
(4) Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal (die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer) sowie Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande (die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der nordwestlichen Gewässer) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in den südwestlichen bzw. nordwestlichen Gewässern.
(5) Am 8. November 2020 legte die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer der Kommission eine gemeinsame Empfehlung vor, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) im Bassin d'Arcachon auf 32 mm zu reduzieren.
(6) Auf der Plenartagung vom 22. bis 26. März 2021 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die gemeinsame Empfehlung und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Informationen die vorgeschlagene reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung nicht rechtfertigen 3.
(7) Im Februar 2023 reichte die regionale Gruppe der Mitgliedstaaten der südwestlichen Gewässer weitere Informationen bezüglich der Japanischen Teppichmuschel ein.
(8) Auf der Plenartagung vom 20. bis 24. März 2023 wertete der STECF diese Informationen aus und kam zu dem Schluss, dass die Auswirkungen auf Jungtiere gering ausfallen dürften, da die vorgeschlagene reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 32 mm über der geschätzten Größe bei der ersten Geschlechtsreife (26,7 mm) im Bassin d'Arcachon liegt 4. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass - auch wenn ein größerer Teil der geschlechtsreifen Population gefangen werden kann - die Auswirkungen der vorgeschlagenen reduzierten Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auf die geschlechtsreife Population wahrscheinlich vernachlässigbar sind, da der größte Teil der geschlechtsreifen Population der verfügbaren Analyse zufolge weiterhin vor Fischerei geschützt ist. Darüber hinaus kam der STECF zu dem Schluss, dass etwaige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Bestands für die gesamte Population geringfügig sein dürften und dass bestehende Vorteile für die Erhaltung von Jungtieren, die sich aus der derzeitigen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 35 mm ergeben, unverändert bleiben dürften. Schließlich stellte der STECF fest, dass i) zwei geschlossene Fanggebiete bestehen, ii) es aktuell 40 gültige Fanglizenzen und ein Verlängerungssystem gibt, das seit mehreren Jahren darauf abzielt, die Zahl neuer Lizenzen weiter zu verringern und iii) alle zwei Jahre Erhebungen zum Bestand durchgeführt werden.
(9) In Anbetracht der Tatsache, dass i) sich die reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung voraussichtlich vernachlässigbar auf die geschlechtsreifen Populationen und minimal auf Jungtiere auswirken wird, ii) erwartet wird, dass die bestehenden Vorteile für die Bestandserhaltung unverändert bleiben, iii) die reduzierte Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung durch Bewirtschaftungsmaßnahmen ergänzt wird, darunter die zwei geschlossenen Fanggebiete und das Lizenzsystem und iv) alle zwei Jahre Erhebungen zur Population dieses Bestands durchgeführt werden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen der Artikel 15 und 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllt sind.
(10) Am 13. Juni 2024 bzw. am 28. Juni 2024 beantragten die regionalen Gruppen der Mitgliedstaaten der südwestlichen und der nordwestlichen Gewässer eine Verlängerung der seit Juli 2022 für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) geltenden Maßnahmen 5 bis zum 31. Dezember 2026. Mit der Verlängerung würden sowohl die derzeitige Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse in beiden Meeresbecken als auch die Schließungen i) für Schiffe unter französischer Flagge in den ICES-Untergebieten 6-8 vom 1. Januar bis 30. Juni und ii) auf saisonal für die gewerbliche Fischerei und ganzjährig für die Freizeitfischerei in bestimmten geografischen Gebieten des ICES-Untergebiets 8 beibehalten werden.
(11) Am 26. September 2024 legten die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, in der die beantragte Verlängerungsdauer auf Dezember 2025 verkürzt wurde.
(12) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde am 27. September 2024 konsultiert.
(13) Der STECF hatte diese Maßnahmen bereits 2021 bewertet und war zu dem Schluss gekommen, dass sie die Fänge von Roter Fleckbrasse verringern könnten 6.
(14) In Anbetracht der Tatsache, dass i) die Maßnahmen denen entsprechen, die seit Juli 2022 für Rote Fleckbrasse gelten, ii) nach wie vor wenig Daten für diesen Bestand vorliegen und der ICES in seinen Gutachten Nullfänge für 2025 und 2026 empfiehlt 7 und iii) die Maßnahmen weiterhin strenger sind als die Basismaßnahmen, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllt sind.
(15) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten. Da die Gültigkeit der im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2024/491 der Kommission 8 eingeführten Maßnahmen am 31. Dezember 2024 endet, sollten die Maßnahmen für Rote Fleckbrasse mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten.
(16) Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer eingeführten Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 9 verfolgt und wird den in Artikel 494 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Grundsätzen Rechnung getragen. Sie gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gelten.
(17) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Maßnahmen für Rote Fleckbrasse gelten vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).
3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/d/stecf/stecf-plen-21-01.
4) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/d/stecf/stecf-plen-23-01.
5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 (ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/56/oj).
6) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/d/stecf/stecf-21-05-eval-jrs-lo-and-tm-reg.
7) ICES, 2024, Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den Untergebieten 6-8 (Keltische See, Ärmelkanal und Golf von Biskaya). Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2024. ICES-Gutachten 2024, sbr.27.6-8 (https://doi.org/10.17895/ices.advice.25019660).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2024/491 der Kommission vom 30. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 (ABl. L, 2024/491, 13.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/491/oj).
9) ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.
| Anhang |
Die Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden wie folgt geändert:
1. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Teil A wird wie folgt geändert:
i) Der neunzehnte Eintrag der Tabelle erhält folgende Fassung:
| "Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | 36 cm * ** *** |
| *) Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
**) In den ICES-Untergebieten 6 und 7 gilt für Fänge von Roter Fleckbrasse in der Freizeitfischerei eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm. ***) Werden bis zum 31. Dezember 2025 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ab dem 1. Januar 2026 33 cm." | |
ii) Nummer 1 unter der Tabelle erhält folgende Fassung:
"1. Die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß diesem Teil für Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Pollack (Pollachius pollachius), Seehecht (Merluccius merluccius), Butte (Lepidorhombus spp.), Seezunge (Solea spp.), Scholle (Pleuronectes platessa), Wittling (Merlangius merlangus), Leng (Molva molva), Blauleng (Molva dypterygia), Makrele (Scomber spp.), Hering (Clupea harengus), Bastardmakrele (Trachurus spp.), Sardelle (Engraulis encrasicolus), Seebarsch (Dicentrarchus labrax) und Sardine (Sardina pilchardus) gelten für die Freizeitfischerei in den nordwestlichen Gewässern.
Für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gilt jedoch eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für die Freizeitfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 bis zum 31. Dezember 2025 *.
____
*) Werden bis zum 31. Dezember 2025 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2026 33 cm."
b) Teil C Nummer 11 zu Maßnahmen für Rote Fleckbrasse erhält folgende Fassung: (Anm. d. Red.: hier ist wohl Punkt 12 gemeint)
"12. Sperrgebiete zur Erhaltung des Bestands an Roter Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7
12.1. Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 und 7 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 für Schiffe unter französischer Flagge verboten."
2. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) In Teil A erhält der zwanzigste Eintrag der Tabelle folgende Fassung:
| "Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) | 36 cm * ** |
| *) Diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
**) Werden bis zum 31. Dezember 2025 keine neuen Vorschriften erlassen, so beträgt die anwendbare Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse ab dem 1. Januar 2026 33 cm." | |
b) In Teil A erhält der sechsundzwanzigste Eintrag der Tabelle folgende Fassung:
| "Japanische Teppichmuschel (Venerupis philippinarum) | 32 mm" |
c) Teil C Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
"5.4. Die unter den Nummern 5.1 bis 5.3 aufgeführten Maßnahmen gelten bis zum 31. Dezember 2025."
| ENDE |