Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3232 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 9300)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3232 vom 23.12.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien.
(5) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 hat Bulgarien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb gemeldet. Daher wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission 5 der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 aufgehoben und ersetzt. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 die von Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(6) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 hat Bulgarien der Kommission weitere Ausbrüche der Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schafhaltungsbetrieben gemeldet. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 wurde daher durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3111 der Kommission 6 geändert.
(7) In der Folge hat Bulgarien der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben in den Regionen Sliven und Chaskowo gemeldet. Einer der Ausbrüche befindet sich außerhalb der Sperrzonen, die aufgrund früherer Ausbrüche bereits eingerichtet wurden.
(8) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien gelisteten Gebiete räumlich und zeitlich angepasst werden, um die weitere Ausbreitung der Seuche in Bulgarien und in der übrigen Union zu verhindern, und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen sollte angepasst werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, zusätzliche Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen einzurichten und die Dauer der dort in Bezug auf den bestätigten Ausbruch in der Region Sliven anzuwendenden Maßnahmen festzulegen. Folglich sollten die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt sind, entsprechend angepasst werden.
(9) Die Größe der Zonen und die Dauer der in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH 7 berücksichtigt. Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung der Seuche, da es zu einem neuen Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gekommen ist, wobei der erste Ausbruch in der Region Sliven bestätigt wurde. Dies deutet darauf hin, dass die Seuche trotz der bereits bestehenden Maßnahmen fortdauert und sich über große Entfernungen verbreitet.
(10) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 sollte angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 1. März 2025 verlängert werden.
(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird das Datum "28. Februar 2025" durch das Datum "1. März 2025" ersetzt.
2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 19. Dezember 2024
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2778 der Kommission vom 24. Oktober 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2024/2778, 29.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2778/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission vom 19. November 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 (ABl. L, 2024/2918, 22.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2918/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3111 der Kommission vom 6. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien (ABl. L, 2024/3111, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/3111/oj).
7) Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit, Terrestrial Code Online Access - WOAH - World Organisation for Animal Health.
| Anhang |
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
| Region Chaskowo BG-CAPRIPOX-2024-00003 BG-CAPRIPOX-2024-00004 BG-CAPRIPOX-2024-00006 BG-CAPRIPOX-2024-00007 BG-CAPRIPOX-2024-00009 | Schutzzone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4), Lat. 41.96618 Long. 25.66267 (2024/6), Lat 1.91051, Long. 25.54653(2024/7), Lat 41.92, Long. 25.53 (2024/9) | 27.12.2024 |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4), Lat. 41.96618 Long. 25.66267 (2024/6), Lat 41.91051, Long. 25.54653(2024/7), Lat 41.92, Long. 25.53 (2024/9) excluding the areas contained in the protection zone | 5.1.2025 | |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Haskovo, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 41.9698, Long. 25.6564 (2024/3), Lat. 41.96, Long. 25.65 (2024/4), Lat. 41.96618, Long. 25.66267 (2024/6), Lat 1.91051, Long. 25.54653(2024/7), Lat 41.92, Long. 25.53 (2024/9) | 28.12.2024-5.1.2025 | |
| Region Sliven BG-CAPRIPOX-2024-00008 | Schutzzone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8) | 22.12.2024 |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8) excluding the areas contained in the protection zone | 31.12.2024 | |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8). | 23.12.2024-30.1.2025 |
B. Weitere Sperrzonen
| Regionale Gebietseinheit | Gebiete in den gemäß Artikel 2 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzonen | Gültig bis |
| Region Stara Zagora | Municipalities Radnevo, Stara Zagora | 16.11.2024-20.12.2024 |
| Municipalities Galabovo and Opan | 4.2.2025 | |
| Region Chaskowo | Entire territory of the region of Haskovo, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 4.2.2025 |
| Entire territory of the region of Haskovo | 6.1.2025-4.2.2025 | |
| Region Sliven | Entire territory of the region of Sliven excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 30.1.2025 |
| Entire territory of the region of Sliven | 1.1.2025-30.1.2025 | |
| Region Jambol | Municipalities of Straldzha, Yambol and Tundzha | 30.1.2025 |
| ENDE |