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Leitlinien für die Auslegung der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

C/2024/2997
(ABl. C, C/2024/2997 vom 07.05.2024)



Abkürzungen und Begriffe

Im Zusammenhang mit diesem Dokument bezeichnet die Abkürzung oder der Begriff:

Wichtiger Hinweis

Dieses Dokument soll Leitlinien zu den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeführten neuen Bestimmungen zur Änderung der Funkanlagenrichtlinie zur Verfügung stellen, zunächst in Form einer Zusammenfassung und dann von Fragen und Antworten, und so einen Beitrag zum besseren Verständnis dieser Bestimmungen und zu ihrer einheitlicheren und konsequenteren Anwendung leisten.

Dieses Dokument ist an die Mitgliedstaaten und andere Akteure gerichtet, die über diese Bestimmungen zu informieren sind (z.B. Handels- und Verbraucherverbände, Normungsgremien, Hersteller, Einführer, Händler, Konformitätsbewertungsstellen und Gewerkschaften). Es beruht auf der Konsultation aller interessierten Parteien, jedoch spiegelt es nicht notwendigerweise die Ansichten aller betroffenen Interessenträger vollumfänglich wider.

Das Dokument ist nicht rechtsverbindlich. Es handelt sich lediglich um Leitlinien - ausschließlich die in diesem Dokument zitierten Rechtsakte der Union sind rechtsverbindlich. Einige Bestimmungen der Rechtsakte der Union werden in Leitlinien möglicherweise nicht vollständig oder genau beschrieben.

Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Die Auslegung derselben Bestimmungen durch den EuGH bleibt daher durch dieses Dokument unberührt. Die in diesem Dokument vertretenen Auffassungen berühren nicht den Standpunkt der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof. Weder die Kommission noch Personen, die im Auftrag der Kommission handeln, können für die Verwendung der im Folgenden dargelegten Informationen verantwortlich gemacht werden.

Dieses Dokument entspricht dem Rechtsstand zum Zeitpunkt seiner Ausarbeitung und spätere Änderungen bleiben vorbehalten.

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das vorliegende Dokument nicht notwendigerweise umfassend und vollständig ist. Es wurden lediglich einige Aspekte aufgenommen, wenn Erläuterungen als zweckdienlich erachtet wurden, und es wird nur auf mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführte Bestimmungen eingegangen.

Einführung und Zusammenfassung

Einführung

Mit diesem Dokument sollen vorbehaltlich des vorangehenden wichtigen Hinweises Leitlinien zu bestimmten Fragen und Verfahren, die von der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte zur Änderung der Funkanlagenrichtlinie erfasst werden, bereitgestellt werden.

Die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften gelten für bestimmte in Anhang Ia Teil I aufgeführte Kategorien von Funkanlagen.

In diesem Dokument werden Informationen aus dem Austausch mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern im Anschluss an die Annahme der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte - insbesondere aus der Konsultation der Mitglieder der Expertengruppe der Kommission für Funkanlagen 4 - zusammengefasst.

Die Richtlinie über einheitliche Ladegeräte trat am 28. Dezember 2022 in Kraft und gilt ab den in Artikel 2 festgelegten Zeitpunkten (weitere Details sind im Abschnitt Geltungsbereich und Anwendbarkeit zu finden). Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Dokuments war Anhang Ia einmal geändert worden, und zwar am 27. Juni 2023 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission. Mit dieser delegierten Verordnung wurden die Bezugnahmen auf die technischen Spezifikationen für die kabelgebundene Ladefunktion in Anhang Ia aktualisiert.

Der Schwerpunkt dieses Dokuments liegt ausschließlich auf den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften. Es sollen keine anderen Vorschriften der Funkanlagenrichtlinie, die Vorschriften des neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework, NLF) oder die einschlägigen Leitfäden - der "Leitfaden zur Funkanlagenrichtlinie" 5 oder der " Blue Guide" 6 - erläutert werden.

Das vorliegende Dokument stellt somit eine Ergänzung zum Leitfaden zur Funkanlagenrichtlinie dar und sollte erforderlichenfalls in Verbindung mit ihm und dem " Blue Guide" gelesen werden. Funkanlagen, die von der Funkanlagenrichtlinie erfasst werden, profitieren nur dann vom freien Verkehr auf dem EU-Markt, wenn sie sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften der Union entsprechen, auch wenn in diesem Dokument nicht zwingend auf sie Bezug genommen wird.

Zusammenfassung der neuen Bestimmungen

Geltungsbereich und Anwendbarkeit

Die Vorschriften der Richtlinie über gemeinsame Ladegeräte gelten ab dem 28. Dezember 2024 für tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme und Ohrhörer. Für Laptops gelten diese Vorschriften ab dem 28. April 2026.

Diese Kategorien von Funkanlagen sind in Anhang Ia aufgeführt und die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften gelten ab den oben genannten Zeitpunkten für sie, wenn die betreffenden Funkanlagen über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind.

Harmonisierter Ladeanschluss

Gemäß der Funkanlagenrichtlinie müssen die Kategorien von Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, mit dem harmonisierten Ladeanschluss (USB-Typ-C-Anschluss) ausgerüstet sein. Die Verwendung anderer Ladeanschlüsse ist nicht verboten, solange die von der Richtlinie erfassten Funkgeräte auch mit dem der Norm EN IEC 62680-1-3 entsprechenden USB-Typ-C-Anschluss (wie in Anhang Ia genannt) ausgerüstet sind. In der Norm werden ebenfalls die verschiedenen USB-Stromversorgungsoptionen festgelegt, die für Funkanlagen mit USB-Typ-C-Anschluss zur Verfügung stehen.

Die Bestimmung über harmonisierte Ladeanschlüsse wurde mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte als neue grundlegende Anforderung in Artikel 3 Absatz 4 der Funkanlagenrichtlinie eingeführt. Die Konformitätsbewertungsverfahren für diese Anforderung sind in Artikel 17 Absatz 2 der Funkanlagenrichtlinie 7 festgelegt.

Harmonisierte Ladetechnologie

Für eine Standardladung müssen die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Funkanlagen, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von bis zu 5 Volt, einer Stromstärke von bis zu 3 Ampere oder einer Leistung von bis zu 15 Watt aufladbar sind, mit den in der Norm EN IEC 62680-1-3 festgelegten USB-Stromversorgungsoptionen ausgestattet sein (wie in Anhang Ia genannt).

Für eine Schnellladung müssen die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Funkanlagen, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, Stromstärken von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind, a) mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery (USB PD) entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2 (wie in Anhang Ia genannt) ausgestattet sein und b) so konzipiert sein, dass die volle Funktionalität des genannten USB PD sichergestellt ist, wenn sie ein zusätzliches Ladeprotokoll enthalten.

Diese Anforderung wurde mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte als neue grundlegende Anforderung in Artikel 3 Absatz 4 der Funkanlagenrichtlinie eingeführt. Die Konformitätsbewertungsverfahren für diese Anforderung sind in Artikel 17 Absatz 2 der Funkanlagenrichtlinie 8 festgelegt.

Die Entbündelung des Verkaufs von Ladenetzteilen und elektronischen Geräten

Bietet ein Wirtschaftsakteur Verbrauchern und anderen Endnutzern die Möglichkeit an, die von der Richtlinie erfassten Funkanlagen zusammen mit einem Ladenetzteil zu erwerben, muss er den Verbrauchern und anderen Endnutzern auch die Möglichkeit anbieten, die Funkanlage ohne Ladenetzteil zu erwerben.

So können Verbraucher ein neues elektronisches Gerät ohne ein neues Ladenetzteil erwerben.

Bessere Informationen für Endnutzer und Verbraucher

Die Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass die Information, ob ein Ladenetzteil im Lieferumfang von Funkanlagen enthalten ist, durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Piktogramms dargestellt wird. 9 Beide Versionen des Piktogramms können in hoher Auflösung abgerufen werden unter:

Darüber hinaus müssen Angaben zu Spezifikationen für die Ladefunktion und den kompatiblen Ladenetzteilen in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung enthalten sein. 10 Diese Informationen müssen Informationen darüber beinhalten, welche Leistung das Gerät benötigt und ob es das harmonisierte Schnellladen unterstützt. Diese Informationen müssen auch durch grafische Darstellung anhand eines benutzerfreundlichen und leicht zugänglichen Etiketts angezeigt werden. 11 Die Vorlage für das Etikett kann in hoher Auflösung abgerufen werden unter:

Dies wird den Verbrauchern dabei helfen, festzustellen, ob ihr derzeitiges Ladenetzteil den Spezifikationen ihres neuen Geräts entspricht, bzw. ein kompatibles Ladenetzteil auszuwählen.

Geltungsbereich

1. Wird mit der Funkanlagenrichtlinie das "einheitliche Ladegerät" definiert?

Mit der Funkanlagenrichtlinie wird das "einheitliche Ladegerät" an sich nicht definiert. Sie enthält Anforderungen an die Harmonisierung der kabelgebundenen Ladefunktion für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen. Durch die Anforderung, dass solche Anlagen mit harmonisierten Ladegeräten geladen werden können, wird mit ihr indirekt auch die Interoperabilität der Ladegeräte vorgeschrieben.

Ergänzende Anforderungen in Bezug auf einheitliche Ladegeräte sollen im Rahmen eines weiteren Rechtsakts - der Verordnung 2019/1782 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile - eingeführt werden. Die überarbeitete Fassung dieser Verordnung 12 wird voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2025 in Kraft treten. Insbesondere folgende Optionen werden vorgeschlagen:

2. Gelten die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Verpflichtungen für alle elektronischen Geräte der in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen?

Die Verpflichtungen, die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführt wurden, gelten nur für Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen. Funkanlagen werden in Artikel 2 Absatz 1 der Funkanlagenrichtlinie definiert. Gemäß dieser Bestimmung bezeichnet "Funkanlage" ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann. Die Begriffe "Funkwellen", "Funkkommunikation" und "Funkortung" werden ebenfalls in Artikel 2 der Funkanlagenrichtlinie definiert.

3. Sind Funkanlagen, die zu einer in Anhang Ia aufgeführten Kategorie oder Klasse von Funkanlagen gehören und über ein Ladegehäuse, ein Ladebehältnis oder eine Ladestation geladen werden, von der Anforderung ausgenommen, mit der harmonisierten Ladelösung ausgestattet zu sein?

Nein. Alle Funkanlagen einer Kategorie oder Klasse von in Anhang Ia Teil I aufgeführten Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion müssen mit der harmonisierten Ladelösung ausgestattet sein. In Erwägungsgrund 14 der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte wird jedoch klargestellt, dass nur auf Ohrhörer zusammen mit ihrem Ladegehäuse oder -behältnis Bezug genommen werden soll:

"Bei Ohrhörern wird auf die betreffende Funkanlage einschließlich ihres Ladegehäuses oder -behältnisses Bezug genommen, da Ohrhörer aufgrund ihrer Größe und Form selten oder nie vom Ladegehäuse oder -behältnis zu trennen sind. Das Ladegehäuse oder -behältnis dieser besonderen Funkanlagenart gilt nicht als Teil des Ladenetzteils."

4. Gelten die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften nur für wiederaufladbare Anlagen?

Ja. Die Vorschriften für einheitliche Ladegeräte gelten für Funkanlagen, die a) unter die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen fallen, b) mit einer abnehmbaren oder eingebetteten wiederaufladbaren Batterie ausgestattet sind und c) über eine kabelgebundene Ladefunktion verfügen.

5. Fallen Funkanlagen mit nicht wiederaufladbaren Batterien ("Typ AA") unter die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen?

Nein, siehe die Antwort auf Frage 4.

6. Fallen Funkanlagen mit einer abnehmbaren Batterie, die nur getrennt von der Funkanlage (in einem Batterieladegerät) geladen werden kann, unter die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen?

Nein, derlei Funkanlagen fallen nicht unter die Definition von "Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion". Ein solches Produkt ist "ähnlich" einem mit nicht wiederaufladbaren Batterien ("Typ AA") betriebenen Produkt. Ein solches Produkt unterliegt nicht den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften, wenn es über einen Anschluss verfügt, der ausschließlich zur Stromversorgung verwendet wird. Es unterliegt diesen Vorschriften also nicht, wenn dieser Anschluss nicht zur (Wieder-)Aufladung der Funkanlage verwendet werden kann.

Lässt sich die abnehmbare Batterie jedoch (über den USB-Typ-C-Anschluss) in oder an einer in Anhang Ia aufgeführten Funkanlage wieder aufladen, unterliegt diese Funkanlage den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeführten Vorschriften, selbst wenn die Batterie auch getrennt von der Funkanlage wieder aufgeladen werden kann.

7. Fallen Geräte mit begrenzter Batteriekapazität unter die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen?

Ja. Die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften betreffen Funkanlagen mit einer abnehmbaren oder eingebetteten wiederaufladbaren Batterie (siehe Erwägungsgrund 14 der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte), die a) über eine kabelgebundene Ladefunktion verfügen und b) in Anhang Ia Teil I aufgeführt sind. Durch das Vorhandensein einer Batterie werden sie zu einem wiederaufladbaren Gerät, wobei die Batteriekapazität keine Rolle spielt (selbst wenn diese lediglich eine Stunde beträgt). Nutzer solcher Funkanlagen schalten ihr Gerät oft an Orten ein, die sich nicht in der Nähe eines Ladegeräts befinden (z.B. im Fall von tragbaren Navigationssystemen, um Routen zu überprüfen, Aktualisierungen durchzuführen usw.).

8. Gelten Superkondensatoren als Batterien?

Nein, Superkondensatoren sind keine Batterien. Superkondensatoren sind für Anwendungen mit zahlreichen sehr schnellen Ladungs-Entladungszyklen geeignet, was bei in Anhang Ia Teil I aufgeführten Funkanlagen nicht der Fall ist.

9. Wie wird der Begriff "tragbar" definiert?

Dieser Begriff erfasst alle Geräte in den in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit einer abnehmbaren oder eingebetteten wiederaufladbaren Batterie, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind und vor, während oder nach ihrem Betrieb getragen werden können. Zu diesem Zweck wird für bestimmte in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen das Wort "tragbar" verwendet.

10. Fallen mit einem internen Netzteil ausgestattete Funkanlagen unter die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen?

Nein. In Artikel 3 Absatz 4 und in Anhang Ia der Funkanlagenrichtlinie wird eigens auf die Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen eingegangen. In diesem Zusammenhang wird in Erwägungsgrund 2 der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte erläutert, dass es "Ladenetzteile" sind, "... welche den externen Stromversorgungteil von Ladegeräten bilden ...". Mit einem internen Netzteil ausgestattete und direkt mit Wechselstrom aus dem öffentlichen Stromnetz betriebene Funkanlagen fallen daher nicht unter die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen.

11. Wie kann ein Hersteller sicher sein, dass sein Produkt unter eine der Kategorien oder Klassen von Funkanlagen in Anhang Ia fällt? Wird die Produktkategorie durch den vorwiegenden Verwendungszweck der Funkanlage definiert?

Nach Abschnitt 2.8. des "Blue Guide" gelten die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wenn auf dem Markt bereitgestellte oder in Betrieb genommene Produkte ihrem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend genutzt werden. In diesem Abschnitt werden außerdem der Begriff der "beabsichtigten Verwendung" und die Frage, wie die Marktüberwachungsbehörden die Verwendung des Produkts berücksichtigen müssen, um dessen Konformität zu überprüfen, erläutert.

Bei der Feststellung, ob ein Produkt zu einer in Anhang Ia aufgeführten Klasse oder Kategorie von Funkanlagen gehört, sollten daher die genannten Elemente des " Blue Guide" berücksichtigt werden. Da Hersteller Informationen über die Verwendung eines Produkts angeben, müssen diese Informationen den Zweck und die Verwendung des Produkts selbstverständlich exakt und korrekt wiedergeben.

Der vorwiegende vorgesehene Verwendungszweck eines Produkts ist jedoch für die Bestimmung der genauen Kategorie oder Klasse, zu der ein Produkt gehört, für die Zwecke des Anhangs Ia von Bedeutung, wenn dieses Produkt begleitende Verwendungszwecke (Funktionen) hat.

So fällt beispielsweise ein mit einer digitalen Kamera ausgestattetes Smartphone in die Kategorie "1.1 tragbare Mobiltelefone", nicht in die Kategorie "1.3 Digitalkameras". Sein vorwiegender Verwendungszweck ist es, als Smartphone verwendet zu werden (als solches unterliegt es den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeführten Vorschriften, die ab dem 28. Dezember 2024 gelten).

Zur Feststellung, ob ein Produkt zu einer in Anhang Ia aufgeführten Klasse oder Kategorie gehört, sollte der vorgesehene Verwendungszweck eines Produkts außerdem nicht mit der Vermarktung eines Produkts für bestimmte Zwecke (z.B. Produkte für medizinische Zwecke) oder für bestimmte Kategorien von Verbrauchern (z.B. Spielzeug) verwechselt werden.

Ein Smartphone zum Beispiel, das nach Art eines Spielzeugs entworfen und daher nur für Kinder bestimmt ist, fällt unter die Kategorie "1.1 tragbare Mobiltelefone"; es hat also keinen Einfluss auf die Einstufung, dass das fragliche Smartphone nur für Kinder bestimmt ist.

Die Kommission erkennt jedoch an, dass die Feststellung, ob ein Produkt in eine in Anhang Ia Teil I aufgeführte Klasse oder Kategorie fällt, in manchen Fällen schwierig sein kann. In solchen Fällen muss die Beurteilung, ob ein bestimmtes Produkt in eine in Anhang Ia Teil I aufgeführte Klasse oder Kategorie fällt, auf konkreten Fakten beruhen. Da die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeführten Vorschriften auf nationaler Ebene durch die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten angewandt werden, sollten die Wirtschaftsakteure bei Zweifeln hinsichtlich der Einstufung ihrer Produkte bei ihren Marktüberwachungsbehörden um Orientierungshilfe ersuchen.

12. Ist ein Gerät von den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften betroffen, wenn es zu einer der Kategorien oder Klassen der unter Anhang Ia fallenden Funkanlagen gehört und Teil eines Systems ist, das aus mehreren Funkanlagen und weiteren nicht in Anhang Ia Teil I aufgeführten Anlagen besteht, die zusammen betrieben werden?

Wenn eine bestimmte Funkanlage Teil eines Systems ist, ausschließlich für den Betrieb innerhalb dieses Systems bestimmt ist und getrennt davon nicht funktionieren kann, sollte das gesamte System als eigene Kategorie oder Klasse von Funkanlagen betrachtet werden. Für dieses System müssten daher die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen nur dann angewandt werden, wenn es den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegt.

13. Sind bestimmte spezifische Produkte, die nur für die gewerbliche bzw. industrielle Verwendung bestimmt sind, von der Anwendung der mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen ausgenommen?

Nein, eine solche Ausnahme ist in der Funkanlagenrichtlinie nicht vorgesehen. In Erwägungsgrund 14 der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte werden jedoch einige Aspekte für bestimmte Klassen oder Kategorien von Funkanlagen, die unter die Vorschriften für einheitliche Ladegeräte fallen, erläutert.

Gemäß Erwägungsgrund 14 sollte "für Digitalkameras, die ausschließlich für den audiovisuellen Sektor oder den Bereich "Sicherheit und Überwachung" bestimmt sind, ... die Integration in die harmonisierte Ladelösung nicht vorgeschrieben sein".

14. Müssen Funkanlagen, die unter andere Rechtsvorschriften fallen, den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Bestimmungen entsprechen?

Ja. Ein Gerät, das unter andere Rechtsvorschriften fällt, muss den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Verpflichtungen entsprechen und mit der einheitlichen Ladelösung ausgestattet sein, wenn es a) unter die Definition einer Funkanlage der Funkanlagenrichtlinie fällt, b) in keine der Kategorien fällt, die gemäß Artikel 1 der Richtlinie vom Geltungsbereich ausgenommen sind, c) in die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen fällt, d) mit einer abnehmbaren oder eingebetteten wiederaufladbaren Batterie ausgestattet ist und e) über eine kabelgebundene Ladefunktion verfügt.

15. Dürfen Funkanlagen, die nur über eine drahtlose Ladefunktion verfügen, ohne die harmonisierte Ladelösung auf dem Markt bereitgestellt werden?

Ja. Da solche Funkanlagen über keine kabelgebundene Ladefunktion verfügen, müssen sie nicht mit der harmonisierten (kabelgebundenen) Ladelösung ausgestattet sein.

Die Kommission wird die Harmonisierung des drahtlosen Aufladens fördern, um eine künftige Fragmentierung des Binnenmarkts sowie negative Auswirkungen auf Verbraucher und Umwelt zu vermeiden. Die Kommission wird die Entwicklung aller (nicht nur der induktiven) Arten von Technologien für das drahtlose Aufladen verfolgen, insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklungen, Marktdurchdringung, Marktfragmentierung, technologischen Leistung, Interoperabilität, Energieeffizienz und Ladeleistung.

Wie in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte ausgeführt, "sollte die Kommission Maßnahmen zur Förderung und Harmonisierung dieser Lösungen ergreifen, um eine künftige Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden".

16. Sind Laptops und andere Funkanlagen, die mehr als 240 W Ladeleistung benötigen, von den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte ausgenommen?

Nein, sie sind nicht davon ausgenommen. Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, müssen mit der harmonisierten Ladelösung ausgestattet sein.

Die Kommission hat (in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission) die Bezugnahmen auf die Normen in Anhang Ia auf die neueste Fassung der europäischen Normen aktualisiert. Aufgrund der mit dieser delegierten Verordnung eingeführten Änderungen müssen Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, mit der harmonisierten Ladelösung ausgestattet sein, die ihre maximale Ladeleistung oder 240 W einschließt, wenn ihre maximale Ladeleistung 240 W übersteigt (im Gegensatz zu 100 W in den vorherigen Fassungen der betreffenden Normen).

Die Kommission wird die technischen Spezifikationen in Anhang Ia weiterhin aktualisieren, um dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt oder auch den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, sofern diese Entwicklungen den Zielen der einheitlichen Ladelösung entsprechen.

17. Müssen Funkanlagen mit USB PD ausgestattet sein, wenn während des Ladevorgangs die Ladespannung, die Stromstärke oder die Leistung geringfügig und nur für kurze Zeit über den Schwellenwerten (> 5 V, > 3 A oder > 15 W) liegt, ab denen die Ausstattung mit USB PD erforderlich ist?

Nein. Liegt die Nennspannung bei bis zu 5 V, der Nennstrom bei bis zu 3 A oder die Nennleistung bei bis zu 15 W, so muss die betreffende Funkanlage nicht mit USB PD ausgestattet sein, jedoch den USB-Stromversorgungsoptionen entsprechen, die in der USB-Typ-C-Norm (EN IEC 62680-1-3, wie in Anhang Ia genannt) festgelegt sind.

18. Fallen Funkanlagen, die nicht mit Wechselstrom aus Steckdosen geladen werden, unter die neuen mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften?

Ja. Alle in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen werden mit Gleichstrom geladen. Für gewöhnlich wird dieser Strom durch ein Ladenetzteil (externes Netzteil) aus Wechselstrom umgewandelt. Manchmal lassen sich Funkanlagen jedoch direkt (ohne externe Netzteile) mit Gleichstrom (z.B. in einem Auto) aufladen. USB-Typ-C wird in vielen Systemen (in Gebäuden, Flughäfen, Flugzeugen, Zügen, Autos usw.) immer häufiger als standardmäßiger Ladeanschluss verwendet, und diese Systeme dienen als externe Stromversorgung, indem sie die Funkanlagen mit Gleichstrom versorgen.

19. Fallen schnurlose Telefone vom Typ "DECT" und "Push-to-Talk"-Telefone unter die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten neuen Vorschriften?

Wenn die Funkanlagen nicht zu einer Kategorie oder Klasse von in Anhang Ia Teil I aufgeführten Produkten gehören oder keine kabelgebundene Ladefunktion haben, müssen sie nicht mit der harmonisierten Ladelösung ausgestattet sein.

"Mobiltelefone" verbinden sich über eine Funkfrequenz mit dem Netz und sind tatsächlich "mobil", sodass sie überall (wo der Telefondienstanbieter Abdeckung bietet) genutzt werden können.

"DECT-Telefone" verbinden sich über die Basisstation und eine ortsgebundene Festnetzverbindung mit dem Netz und funktionieren nur in der Nähe der "festen" Basisstation. Daher können sie nicht als "Mobiltelefone" gelten.

"Push-to-Talk"-Geräte, die sich nicht mit dem Mobilfunknetz verbinden und die Kommunikation untereinander über Funkfrequenzen ermöglichen, gelten nicht als "Mobiltelefone".

"Push-to-Talk-over-Cellular"-Geräte indes fallen in die Kategorie "Mobiltelefone". Bei "Push-to-Talk-over-Cellular" handelt es sich nämlich um eine Option für ein "Mobiltelefon", sich mit einem Mobilfunknetz zu verbinden, wodurch Teilnehmer ihre Telefone als "Push-to-Talk"-Geräte mit unbegrenzter Reichweite nutzen können.

Ladeanschlüsse

20. Sind proprietäre Ladeanschlüsse zusätzlich zu einem USB-Typ-C-Anschluss zulässig?

Ja. Die Funkanlagenrichtlinie schreibt nur vor, dass Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, mit dem USB-Typ-C-Anschluss ausgestattet sind. Die Verwendung anderer Anschlüsse ist daher nicht verboten, solange die von der Richtlinie erfassten Funkanlagen auch mit einem harmonisierten Ladeanschluss (USB-Typ-C) ausgestattet sind.

21. Dürfen 6-polige USB-Typ-C-Anschlüsse zum Laden verwendet werden?

Nein. Es dürfen nur USB-Typ-C-Anschlüsse verwendet werden, die in der Norm EN IEC 62680-1-3 (siehe Anhang Ia) festgelegt sind (mit 12, 16 und 24 Polen).

22. Können Funkanlagen hinsichtlich des Ladens nur mit einem proprietären Ladeanschluss ausgestattet und mit einem Adapter verkauft werden, der den proprietären Ladeanschluss in einen USB-Typ-C-Anschluss umwandelt?

Nein, es ist jedoch möglich, Funkanlagen mit einer proprietären Lösung auszustatten, sofern diese Funkanlagen auch über einen harmonisierten Ladeanschluss (USB-Typ-C) verfügen, wie er in der Norm EN IEC 62680-1-3 (wie in Anhang Ia genannt) beschrieben ist. Siehe dazu auch die Antwort auf Frage 33.

Ladeprotokolle

23. Welche Ladeoptionen (USB-Stromversorgungsoptionen) muss eine Funkanlage unterstützen?

Für Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen und deren maximale Ladeleistung höchstens 15 W beträgt, wird die Stromversorgung harmonisiert, indem sie mit dem USB-Typ-C-Anschluss ausgestattet werden. Die für den USB-Typ-C-Anschluss zur Verfügung stehenden Stromversorgungsoptionen, die diese Funkanlagen unterstützen müssen, sind in der Norm EN IEC 62680-1-3 (wie in Anhang Ia genannt) aufgeführt. Dabei handelt es sich um USB 2.0, USB 3.2, USB 4, USB BC 1.2, USB Typ C mit 1,5 A, USB Typ C mit 3,0 A und USB PD.

Bei Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen und deren maximale Ladeleistung 15 W übersteigt, wird die Harmonisierung des Schnellladens dazu beitragen, zu verhindern, dass Hersteller von Funkanlagen die Ladegeschwindigkeit ungerechtfertigt begrenzen, und sicherzustellen, dass die Ladegeschwindigkeit bei der Verwendung jeglicher kompatibler Ladenetzteile gleich ist. Diese Funkanlagen müssen zumindest die Stromversorgung per USB PD unterstützen, die volle Funktionsfähigkeit des USB PD muss gewährleistet sein und darf nicht durch zusätzliche (proprietäre) Ladeprotokolle beeinträchtigt werden.

24. Sind proprietäre Ladeprotokolle zusätzlich zu USB PD zulässig?

Ja. Das Ziel ist es, die Innovation zu fördern und die weitere Nutzung anderer Ladeprotokolle zu ermöglichen. Zusätzliche proprietäre Ladeprotokolle sollten jedoch die mit dem USB PD-Ladeprotokoll und der harmonisierten Ladehardware, mit der die Funkanlagen ausgestattet sind (Anschluss, Chips usw.), erreichbare Höchstleistung nicht verhindern, einschränken oder begrenzen.

25. Kann eine Funkanlage die Ladeleistung eines Ladenetzteils begrenzen, das nicht von derselben Marke ist, aber den genannten Normen entspricht?

Nein. Das Ziel der mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Änderungen ist es, die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern und die Interoperabilität zwischen Geräten und Ladenetzteilen unabhängig von ihrer Marke zu gewährleisten.

26. Darf eine Funkanlage bei der Verwendung eines proprietären Ladeprotokolls eine höhere Ladeleistung (z.B. 40 W) unterstützen als bei der Verwendung eines USB PD (z.B. 30 W)?

Mit der Funkanlagenrichtlinie (Anhang Ia Teil I Nummer 3.2) wird die Interoperabilität mit verschiedenen Ladeprotokollen gewährleistet. Zu diesem Zweck müssen Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, "so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des unter Nummer 3.1. genannten Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist."

Die Formulierung "volle Funktionalität des USB PD" bedeutet, dass eine Funkanlage bei der Verwendung des USB PD-Ladeprotokolls (unabhängig von der Marke des verwendeten kompatiblen Ladenetzteils) die entsprechende ausgehandelte Leistung für die harmonisierte Ladehardware, mit der die Funkanlagen ausgestattet sind, erreichen muss. Zusätzliche proprietäre Ladeprotokolle, die die Ladefunktionen über die USB PD-Spezifikationen derselben harmonisierten Ladehardware hinaus maximal steigern, sind zulässig. Wie jedoch in der Antwort auf Frage 24 dargelegt, darf ein zusätzliches proprietäres Ladeprotokoll die Leistung nicht verhindern, einschränken oder begrenzen, mit der die Funkanlage unter Verwendung des USB PD-Ladeprotokolls über die harmonisierte Ladehardware, mit der sie ausgestattet ist (bis zur Höchstleistung gemäß EN IEC 62680-1-2, da auf diese Norm in Anhang Ia Bezug genommen wird), geladen werden kann.

Durch diese Bestimmung wird insbesondere sichergestellt, dass die Aufladung per USB PD nicht durch ein zusätzliches proprietäres Ladeprotokoll behindert wird oder dieses beeinträchtigt.

Dieser Grundsatz gilt auch für Geräte mit einem Leistungspegel von bis zu 15 W.

27. Darf eine Funkanlage bei Verwendung eines zusätzlichen Ladeprotokolls mit über 240 W geladen werden?

Ja. Erfordert die proprietäre Ladelösung der Funkanlage über 240 W (z.B. 300 W), muss die betreffende Funkanlage auch USB PD bis 240 W unterstützen.

Die Kommission hat mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1717 die Bezugnahmen auf die Normen in Anhang Ia auf die neueste Fassung der europäischen Normen aktualisiert. Die aktualisierte Fassung der Normen gilt ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der einschlägigen mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften, d. h. ab dem 28. Dezember 2024 für Mobiltelefone, Tablets, digitale Kameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme und Ohrhörer und ab dem 28. April 2026 für Laptops. Dies bedeutet, dass eine in Anhang Ia aufgeführte und mit einer Leistung von mehr als 240 W über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbare Funkanlage ab dann mit der harmonisierten Ladelösung für bis zu 240 W ausgestattet sein muss.

Die Kommission wird die technischen Spezifikationen in Anhang Ia weiterhin aktualisieren, um dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt sowie den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, sofern diese den Zielen der einheitlichen Ladelösung entsprechen.

28. Ist ein Ladestrom von über 5 A zulässig, wenn ein zusätzliches Ladeprotokoll verwendet wird?

Ja. In der USB PD-Norm (EN IEC 62680-1-2, wie in Anhang Ia genannt) und der USB-Typ-C-Norm (EN IEC 62680-1-3, wie in Anhang Ia genannt) wird eine Obergrenze für Ladestrom (5 A) festgelegt. Bestehen jedoch keine entsprechenden Ladeanforderungen an zusätzliche Ladeprotokolle, so kann Ladestrom von über 5 A verwendet werden, sofern dadurch die harmonisierte Ladelösung nicht eingeschränkt oder begrenzt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erläuterungen zu den anderen damit zusammenhängenden Fragen in diesem Abschnitt der Leitlinien nicht zu beachten sind.

29. Müssen Funkanlagen in allen Funktionsmodi (ausgeschaltet, Bereitschaftsmodus, geringe, normale und intensive Nutzung) geladen werden können?

In der Funkanlagenrichtlinie sind die Funktionsmodi, in denen die Funkanlage während des Ladens den Betrieb aufrechterhalten muss, nicht festgelegt.

In Erwägungsgrund 6 der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte werden lediglich die für das Laden der Funkanlage erforderliche "Mindest- und Höchstleistung" erläutert. Sie stellt Folgendes fest: "Die Mindestleistung sollte die Summe aus der Leistung, die die Funkanlage zur Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt, und der zum Aufladen der Batterie der Funkanlage erforderlichen Mindestleistung sein. Die Höchstleistung sollte die Summe aus der Leistung, die die Funkanlage für die Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt, und der zum Erreichen der maximalen Ladegeschwindigkeit erforderlichen Leistung sein."

Für Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, muss jedoch sichergestellt werden, dass durch keinen ihrer zulässigen Lademodi die Konformität mit der Funkanlagenrichtlinie (einschließlich der mit der Richtlinie über gemeinsame Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften) beeinträchtigt oder einschränkt wird.

Funkanlagen mit einer maximalen Ladeleistung von bis zu 240 W können in der Regel mit der harmonisierten Ladelösung geladen werden und ihren Betrieb in allen Funktionsmodi (ausgeschaltet, Bereitschaftsmodus, geringe, normale und intensive Nutzung) aufrechterhalten.

Möglicherweise verhindern einige Funktionsmodi der Funkanlagen mit einer maximalen Ladeleistung von über 240 W das Laden der Funkanlage mit dem harmonisierten Ladeprotokoll aufgrund ihres zu hohen Energieverbrauchs; in diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die Konformität solcher Funkanlagen nicht beeinträchtigt wird.

30. Entspricht eine Funkanlage, die über USB-Typ-C und USB PD geladen wird, jedoch die Datenübertragungsgeschwindigkeit auf andere Weise, einschließlich durch in der USB-Typ-C-Norm genannte oder nicht genannte Komponenten, einschränkt, den neuen Ladevorschriften?

Mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte werden keine Vorschriften für die Datenübertragung eingeführt. Eingeführt werden die Vorschriften für die einheitliche Ladelösung, mit der Verbraucher ihre Geräte gleich schnell mit einem beliebigen USB-Typ-C-Ladenetzteil ungeachtet der Marke aufladen können. Mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Funkanlagenrichtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls festzulegen, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen so konstruiert werden müssen, dass sie mit Zubehör kompatibel sind.

Entbündelung des Ladenetzteils

31. Kann eine Funkanlage mit im Lieferumfang enthaltenem Ladenetzteil verkauft werden?

Ja, solange der Verbraucher die Wahl hat, die gleiche Funkanlage auch ohne im Lieferumfang enthaltenes Ladenetzteil zu erwerben.

Nach den neuen mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften ist der Hersteller nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bestimmte Zusatzmerkmale (z.B. eine bestimmte Farbe) der ohne Ladegerät angebotenen Funkanlagen dieselben sind.

32. Muss das Ladenetzteil, das dem Verbraucher getrennt von der Funkanlage angeboten wird, mit dem im Lieferumfang enthaltenen Ladenetzteil identisch sein?

Nein, solange ein kompatibles Ladenetzteil angeboten wird, muss dieses nicht von der gleichen Farbe, dem gleichen Modell oder Typ oder der gleichen Marke wie die im Lieferumfang enthaltenen Geräte sein.

33. Wenn eine Funkanlage zusätzlich zum USB-Typ-C-Anschluss einen alternativen Ladeanschluss (d. h. nicht USB-Typ-C) wie z.B. einen Hohlstecker hat, gelten dann die Anforderungen des Artikels 3a der Funkanlagenrichtlinie an die Bereitstellung von Funkanlagen ohne Ladenetzteil für das alternative Ladenetzteil?

Ja. Das Ziel ist es, die Verwendung von mit der einheitlichen Ladelösung kompatiblen Ladenetzteilen zu fördern.

Nach Artikel 3a Absatz 2 der Funkanlagenrichtlinie müssen die Wirtschaftsakteure angeben, ob im Lieferumfang von Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, ein Ladenetzteil enthalten ist. Darin wird auch auf ein Piktogramm Bezug genommen (siehe Anhang Ia Teil III Nummer 1). Zwei Formate sind für das Piktogramm festgelegt: Das Format nach Nummer 1.1 ist zu verwenden, wenn im Lieferumfang der Funkanlage ein Ladenetzteil enthalten ist, und das Format nach Nummer 1.2 ist zu verwenden, wenn im Lieferumfang der Funkanlage kein Ladenetzteil enthalten ist. Das Format des Piktogramms, das anzeigt, dass im Lieferumfang ein Ladenetzteil enthalten ist (gemäß Nummer 1.1), ist auch dann zu verwenden bzw. bereitzustellen, wenn eine Funkanlage mit einem Ladenetzteil angeboten wird, das nicht mit der harmonisierten Ladelösung kompatibel ist (wenn ein Ladenetzteil nur zusammen mit einem Adapter kompatibel ist, gilt es nicht als kompatibles Ladenetzteil). Wird die Funkanlage mit zwei Ladenetzteilen, einem kompatiblen und einem nicht kompatiblen, angeboten, kann nur ein Piktogramm bereitgestellt werden; dieses muss das unter Nummer 1.1 angegebene Format haben.

Ist ein Ladegerät im Lieferumfang der Funkanlage enthalten, so muss aus den in Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Funkanlagenrichtlinie vorgeschriebenen Informationen hervorgehen, ob das im Lieferumfang der Funkanlage enthaltene Ladenetzteil mit der harmonisierten Ladelösung kompatibel ist. Sind zwei Ladenetzteile im Lieferumfang der Funkanlage enthalten, müssen diese Angaben für jedes dieser im Lieferumfang der Funkanlage enthaltenen Ladenetzteile gemacht werden.

34. Erstrecken sich die Anforderungen von Artikel 3a der Funkanlagenrichtlinie auf das Ladekabel?

Nein. Wenn das Ladegerät über ein abnehmbares Ladekabel verfügt, kann es im Interesse des Endnutzers liegen, dass der Hersteller mit der Funkanlage ein Ladekabel mit angemessener Nennleistung zur Verfügung stellt. Dies ist eine Entscheidung des Herstellers, der hinsichtlich des kabelgebundenen Ladegeräts weitere geltende EU-Rechtsvorschriften berücksichtigen muss, darunter die Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 2014/35/EU 13, deren Zweck es ist, sicherzustellen, dass in ihren Anwendungsbereich fallende elektrische Betriebsmittel ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten.

35. Bedeutet die Entbündelungspflicht, dass, wenn eine Funkanlage ohne Ladenetzteil zum Verkauf angeboten wird, keine Verpflichtung dazu besteht, dasselbe Modell von Funkanlagen mit Ladenetzteil anzubieten?

Ja.

36. Bedeutet die Entbündelungspflicht in Bezug auf das Ladenetzteil, dass der Verbraucher immer die Möglichkeit haben sollte, ein Produkt ohne Ladenetzteil zu kaufen?

Ja.

Informationen für Verbraucher

37. Wie sollten die Hersteller die Verbraucher über die Ladefunktionen (z.B. Höchst- und Mindestladeleistung sowie Ladeprotokoll) von Funkanlagen informieren, wenn ein zusätzliches Ladeprotokoll verwendet wird?

Die Hersteller sind nicht dazu verpflichtet, Informationen über proprietäre Ladelösungen bereitzustellen. Hersteller können für jede zusätzliche Ladelösung, mit der die Funkanlage ausgestattet ist, ihr eigenes Sichtelement und einschlägige Beschreibungen verwenden, und zwar getrennt von dem in Anhang Ia Teil IV definierten Etikett, das lediglich Informationen über die harmonisierte Ladelösung enthalten muss.

38. Mit welchen Maßnahmen kann die Kommission der Verwirrung und Fehlinterpretation seitens der Verbraucher hinsichtlich der Ladefunktionen der Funkanlagen im Vergleich zu den Ladefunktionen ihrer Ladenetzteile (externe Netzteile) entgegenwirken?

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mögliche Probleme, die sich aus den Anforderungen an visuelle Informationen ergeben, anzugehen, indem sie erforderlichenfalls das in Anhang Ia Teil III bzw. Teil IV genannte Piktogramm oder Etikett mittels delegierter Rechtsakte ändert.

39. Sind Laptops von der Verpflichtung ausgenommen, auf der Verpackung das in Anhang Ia Teile III und IV der Funkanlagenrichtlinie genannte Piktogramm und Etikett anzugeben?

Nein. Bei allen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, müssen das Piktogramm und das Etikett auf der Verpackung angebracht sein. Das Piktogramm, das anzeigt, ob im Lieferumfang von Funkanlagen ein Ladenetzteil enthalten ist, ist in Artikel 3a Absatz 2 der Funkanlagenrichtlinie festgelegt. Das Etikett mit Angaben zur Ladefunktion und zu den kompatiblen Ladenetzteilen ist in Artikel 10 Absatz 8 derselben Richtlinie festgelegt.

Gemäß den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften können Angaben zu Spezifikationen für die Ladefunktion und den kompatiblen Ladenetzteilen (Anhang Ia Teil II) auch durch QR-Codes oder ähnliche elektronische Lösungen bereitgestellt werden.

Anwendung, Konformität und Umsetzung

40. Wie sollten Wirtschaftsakteure mit früheren Modellen von Funkanlagen verfahren, die nicht mit der einheitlichen Ladelösung ausgestattet sind?

Den Herstellern wird ein Übergangszeitraum von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeräumt, damit sie die neuen Vorschriften auf ihre Produkte anwenden können.

Anmerkung: Diese Kategorien von Funkanlagen sind in Anhang Ia Teil I aufgeführt und die Vorschriften über einheitliche Ladegeräte gelten ab den oben genannten Zeitpunkten, wenn die Funkanlagen über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind.

Was bestehende Produkte betrifft, so gelten die neuen Vorschriften für alle Geräte, die bei oder nach Inkrafttreten (siehe oben) in der EU erstmalig "in Verkehr gebracht" werden, unabhängig davon, ob es sich um ein bereits in Verkehr gebrachtes "Modell" handelt. Im Rahmen der Funkanlagenrichtlinie ist der gewerbliche Begriff "Modell" nicht von Bedeutung.

Vorhandene Bestände an Geräten, die vor dem Anwendungsbeginn der neuen Vorschriften in der EU in Verkehr gebracht wurden, können auch nach dem Anwendungsbeginn der neuen Vorschriften legal verkauft werden. Der " Blue Guide" enthält weitere ausführliche Hinweise zu diesem Thema, insbesondere in Abschnitt 2. Siehe dazu auch die Antwort auf Frage 43.

41. Gelten die Vorschriften für Produkte, die außerhalb der EU verkauft werden?

Mit der Funkanlagenrichtlinie wurde ein Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Funkanlagen in der EU geschaffen. Die in der Funkanlagenrichtlinie festgelegten Anforderungen gelten nur im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten und finden keine extraterritoriale Anwendung.

Die EU-Vorschriften verpflichten die Hersteller nicht dazu, die harmonisierte Ladelösung in allen ihren Produktlinien, die für den weltweiten Verkauf bestimmt sind, umzusetzen, sondern lediglich für die Produkte, die auf dem EU-Markt verkauft werden. Somit hindern die EU-Vorschriften Hersteller nicht daran, Produkte mit unterschiedlichen Ladelösungen in verschiedenen Regionen der Welt anzubieten. Es obliegt daher voll und ganz den Herstellern, im Fall von Produkten, die in verschiedenen Regionen der Welt verkauft werden, unterschiedliche Ladelösungen zu wählen, oder sich für alle weltweit verkauften Produkte für die harmonisierten Ladelösungen der EU zu entscheiden.

Die Vorschriften für einheitliche Ladegeräte können künftig in Ländern wie den EWR-EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) gemäß den Bestimmungen eines einschlägigen Abkommens gelten.

42. Müssen andere Kabel als USB-Kabel und -Ladenetzteile entsorgt werden?

Mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte wird nicht die Entsorgung von Funkanlagen, Kabeln oder Ladenetzteilen vorgeschrieben, die von Verbrauchern verwendet werden oder bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, wenn diese nicht mit der harmonisierten Ladelösung ausgestattet sind. Die Vorschriften gelten nur für Funkanlagen, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Vorschriften für einheitliche Ladegeräte oder danach auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. In der Funkanlagenrichtlinie wird "Inverkehrbringen" als "erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt " definiert, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass sich der Begriff der Bereitstellung nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde, bezieht (siehe auch Abschnitt 2 des "Blue Guide" mit Erläuterungen zu den Begriffen "Inverkehrbringen" und "Bereitstellung auf dem Markt"). Die neuen Vorschriften werden natürlich im Laufe der Zeit eine gewisse Anpassung an bestehende Praktiken erfordern, doch werden positive Auswirkungen erwartet, da derzeit die Fragmentierung des Marktes in Bezug auf Ladeanschlüsse im Besonderen und die Ladetechnologie im Allgemeinen die Verbraucherfreundlichkeit beeinträchtigt und unnötigen Elektronikabfall verursacht.

43. Wie werden Hersteller die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an einheitliche Ladegeräte nachweisen?

Die Konformität mit den geltenden grundlegenden Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie ist eine Voraussetzung dafür, Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen.

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Funkanlagenrichtlinie müssen die Hersteller die Konformität ihrer Funkanlagen mit den in Artikel 3 Absätze 1 und 4 der Funkanlagenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Anforderungen durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen:

  1. interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II,
  2. EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,
  3. Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

Die grundlegenden Anforderungen an einheitliche Ladegeräte sind in Artikel 3 Absatz 4 der Funkanlagenrichtlinie festgelegt.

Anmerkung: Hinsichtlich der weiteren grundlegenden Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie, d. h. der Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3, sind die Konformitätsbewertungsverfahren in Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Funkanlagenrichtlinie festgelegt.

44. Wer wird sicherstellen, dass nicht konforme Produkte nicht auf den EU-Markt gelangen?

Die Mitgliedstaaten sind mit der Organisation und Durchführung der Marktüberwachung betraut, mit der sichergestellt werden sollte, dass Produkte, für die die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, und die wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährden oder die nicht den Vorschriften der produktspezifischen Rechtsvorschriften entsprechen, vom EU-Markt genommen werden, oder dass ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird.

Hinsichtlich der Marktüberwachung gilt die Funkanlagenrichtlinie zusammen mit der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten.

45. Welche Sanktionen sind die Folge für einen Hersteller, wenn sein Produkt nicht den mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Vorschriften entspricht?

Mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte werden keine Sanktionen für den Fall eingeführt, dass die neu eingeführten Anforderungen nicht eingehalten werden. Die Funkanlagenrichtlinie, die derzeit geändert wird, enthält bereits Durchsetzungsvorschriften (das Schutzklauselverfahren) und mögliche Sanktionen für Wirtschaftsakteure, die die geltenden Anforderungen nicht erfüllen. Die spezifischen Durchsetzungsmaßnahmen sind im eigenen Kapitel V der Funkanlagenrichtlinie aufgeführt. Die für die Durchsetzung der Vorschriften zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden können eine Reihe von Korrekturmaßnahmen bzw. restriktiven Maßnahmen in Bezug auf nicht konforme Produkte ergreifen, dazu zählen die Rücknahme oder der Rückruf der nicht konformen Funkanlagen vom Markt.

Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 46 der Funkanlagenrichtlinie verpflichtet, in ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften Regeln für Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen von Wirtschaftsakteuren gegen die in der Funkanlagenrichtlinie festgelegten Vorschriften verhängt werden. Die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeführten Vorschriften sind integraler Bestandteil der Funkanlagenrichtlinie, sodass Sanktionen auch bei von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen die Vorschriften der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte verhängt werden.

Die Sanktionen (einschließlich möglicher finanzieller Sanktionen) für die Verstöße gegen die neuen Vorschriften, die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte eingeführt werden, sind daher in den jeweiligen nationalen Rechtsinstrumenten zur Umsetzung der Funkanlagenrichtlinie zu finden. Diese nationalen Umsetzungsmaßnahmen sind unter der Überschrift "Nationale Umsetzungsmaßnahmen nach Mitgliedsstaat" auf der folgenden öffentlich zugänglichen Webseite zu finden: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/NIM/?uri=CELEX:32014L0053.

46. Erfordern die in Anhang Ia der Funkanlagenrichtlinie genannten Normen die Konformität mit den gesamten Normen, auf die Bezug genommen wird, oder lediglich mit bestimmten Teilen davon?

Nach den mit der Richtlinie über gemeinsame Ladegeräte eingeführten Vorschriften müssen Funkanlagen, die den Vorschriften für einheitliche Ladegeräte unterliegen, mit dem USB-Anschluss und dem USB PD-Ladeprotokoll wie in den jeweiligen Normen beschrieben ausgestattet sein. In Anhang Ia sind keine Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung bestimmter Teile bzw. Abschnitte der Normen genannt. Den Normen ist daher vollständig (soweit sich Teile bzw. Abschnitte der Normen auf diese Anforderungen beziehen) zu entsprechen, um die Konformität mit diesen Anforderungen zu gewährleisten. Bestimmte andere Aspekte werden durch weitere Bestimmungen der Funkanlagenrichtlinie geregelt (z.B. werden Sicherheitsaspekte in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Funkanlagenrichtlinie geregelt).

Wenn die in Anhang Ia genannten Normen mehrere Alternativlösungen beinhalten, so darf die Wahl der geeigneten Lösung die Konformität mit den Spezifikationen in Anhang Ia nicht beeinträchtigen.

47. Wie werden die Bezugnahmen auf die Normen in Anhang Ia aktualisiert, wenn neue Fassungen von einer internationalen oder europäischen Normungsorganisation veröffentlicht werden?

Mit der Funkanlagenrichtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Anhang Ia durch delegierte Rechtsakte zu ändern. Durch diese Änderungen, welche mit ausreichendem Vorlauf und in Absprache mit den einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet werden, können der wissenschaftliche und technologische Fortschritt sowie Marktentwicklungen adäquat widergespiegelt werden. Der erste delegierte Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission, mit der die Bezugnahmen auf die Normen in Anhang Ia aktualisiert wurden) wurde am 11. September 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Frage der Übergangszeiträume wird von Fall zu Fall geprüft. So ist beispielsweise in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission kein Übergangszeitraum festgelegt. Sie wird jedoch de facto ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften des Anhangs Ia gelten, der durch sie geändert wurde, wofür bereits in der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte selbst ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen war.

48. Ist eine Funkanlage, mit der bereits neue Fassungen von Normen umgesetzt werden, die noch nicht in Anhang Ia genannt sind, für den EU-Markt zugelassen, bevor ein delegierter Rechtsakt zur Aktualisierung dieser Bezugnahmen veröffentlicht wird?

Die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen muss nachgewiesen werden. Der Hersteller kann neue Fassungen von Normen verwenden, die noch nicht in Anhang Ia aufgeführt sind, solange das Produkt den Normen entspricht, auf die in der Funkanlagenrichtlinie rechtsverbindlich Bezug genommen wird (durch Nennung in Anhang Ia), und wenn die technischen Unterlagen die Konformität mit diesen Normen belegen.

49. Müssen die in Anhang Ia genannten Normen in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden?

Nein, eine solche Verpflichtung besteht nicht. Die in Anhang Ia genannten Normen sind keine freiwilligen harmonisierten Normen bzw. technischen Spezifikationen für die Konformitätsbewertung. Angesichts des Aufbaus der EU-Konformitätserklärung (Anhang VI Nummer 6 der Funkanlagenrichtlinie bezieht sich nicht auf verbindliche grundlegende Anforderungen oder verbindliche Spezifikationen) besteht keine Anforderung, diese Normen in der EU-Konformitätserklärung anzugeben.

Hersteller von in Anhang Ia Teil I der Funkanlagenrichtlinie aufgeführten Funkanlagen müssen jedoch in den technischen Unterlagen des Produkts weiterhin die Konformität mit diesen Anforderungen nachweisen. In Artikel 17 der Funkanlagenrichtlinie sind Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die auch für die "neuen" grundlegenden Anforderungen im Zusammenhang mit einheitlichen Ladegeräten gelten, die durch die Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie aufgenommen wurden.

50. Ist ein Hersteller verpflichtet, die Konformität mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte über eine notifizierte Stelle nachzuweisen, da es sich bei den genannten Normen nicht um harmonisierte und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Normen handelt?

Nein, die Einschaltung einer notifizierten Stelle ist nicht verpflichtend. Siehe dazu Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 2 der Funkanlagenrichtlinie sowie die Antwort auf Frage 43.

51. Inwiefern verhindern die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Änderungen den Verkauf, den Erwerb und die Nutzung unsicherer Kabel und Ladegeräte?

Produkte, die nicht den geltenden EU-Rechtsvorschriften entsprechen, sind nicht auf dem EU-Markt zugelassen.

Die Funkanlagenrichtlinie enthält klare und eindeutige Bestimmungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Funkanlagen in ihrem Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird die Sicherheit von kabelgebundenen Ladegeräten durch die Niederspannungsrichtlinie geregelt. Die mit der Richtlinie über einheitliche Ladegeräte in die Funkanlagenrichtlinie eingeführten Änderungen sollen die Nutzung von Kabeln und Ladenetzteilen fördern, die kompatibel mit den Funkanlagen sind, unabhängig davon, ob sie von deren Hersteller oder einem anderen Hersteller stammen. Dies trägt dazu bei, die Kosten für die Verbraucher zu senken und den Wettbewerb zu stärken. Darüber hinaus ist es die Aufgabe der nationalen Marktüberwachungsbehörden, sicherzustellen, dass nicht konforme (unsichere) Produkte nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

1) Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2380/oj).

2) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/53/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der technischen Spezifikationen für Ladeanschlüsse und Ladeprotokolle für alle Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion (ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1717/oj).

4) Expertengruppe der Kommission für Funkanlagen - E03587.

5) Guide to the Radio Equipment Directive 2014/53/EU, Version vom 19. Dezember 2018 - https://ec.europa.eu/docsroom/documents/33162.

6) Bekanntmachung der Kommission - Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 (" Blue Guide") (ABl. C 247 vom 29.06.2022 S. 1).

7) Der Hersteller hat die Wahl aus den folgenden Konformitätsbewertungsverfahren: a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II, b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV der Funkanlagenrichtlinie.

8) Der Hersteller hat die Wahl aus den folgenden Konformitätsbewertungsverfahren: a) interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II, b) EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III, c) Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV der Funkanlagenrichtlinie.

9) Das Piktogramm sollte auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht werden. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, sollte das Piktogramm gut sichtbar und leserlich angebracht sein; im Falle des Fernabsatzes sollte sich das Piktogramm in der Nähe der Preisangabe befinden.

10) Diese Informationen sollten in der Gebrauchsanleitung enthalten sein, die in gedruckter Form vorliegen sollte. Zusätzlich können solche Informationen mittels QR-Codes oder ähnlicher elektronischer Lösungen zur Verfügung gestellt werden.

11) Ein solches Etikett sollte: a) in der Betriebsanleitung abgedruckt und b) auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht werden. Wenn es keine Verpackung gibt, sollte der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage angebracht werden. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, sollte das Etikett gut sichtbar und leserlich angebracht sein, im Falle des Fernabsatzes sollte sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe befinden. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, kann das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden.

12) https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13351-Externe-Netzteile-Okodesign- und- Informationsanforderungen-Uberprufung-_de

13) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2014/35/oj?locale=de).


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