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Tätigkeitsbericht des Überwachungsausschusses des OLAF - 2022

C/2024/5658
(ABl. C, C/2024/5658 vom 23.09.2024)



Ausschussmitglieder

Teresa ANJINHO

Vorsitzende des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Ausschussmitglied seit dem 23. September 2022

Vormalige stellvertretende Ombudsfrau und unabhängige Menschenrechtsexpertin, Portugal.

Dušan STERLE

Ausschussmitglied seit dem 28. März 2022

Vormaliger Direktor der Haushaltskontrollbehörde der Republik Slowenien, Finanzministerium, Slowenien.

Marita SALGRĀVE

Ausschussmitglied seit dem 23. September 2022

Vormaliges Ratsmitglied und Rechnungsprüfungsleiterin, Oberste Rechnungskontrollbehörde, Lettland.

Vormalige Exekutivdirektorin der Zentralen Finanzierungs- und Vergabeagentur (ESIF-Zwischenstelle), Finanzministerium, Lettland.

Angelo Maria QUAGLINI

Ausschussmitglied seit dem 23. September 2022

Richter am Rechnungshof, Italien.

Thierry CRETIN

Ausschussmitglied seit dem 9. September 2022

Vormaliges französisches Mitglied aus dem Richterstand (Ermittlungsrichter, Staatsanwaltssubstitut, Oberstaatsanwalt). Vormaliger Direktor der GD Justiz und Verbraucher sowie der GD Migration und Inneres der Europäischen Kommission.

Vorwort

Im Anschluss an eine Phase der Neuausrichtung nach der vollständigen Neubesetzung des Überwachungsausschusses im Jahr 2022 begann der Ausschuss im Jahr 2023 mit einer eingehenden Reflexion über seine Arbeitsmethoden und seinen Arbeitsplan, seine Prioritäten und die wichtigsten Herausforderungen, die er im Laufe seines Mandats angehen muss. In diesem Jahr begann der Ausschuss zudem mit der Arbeit an den überarbeiteten Leitlinien für Untersuchungsverfahren des OLAF und schloss die erste Analyse der ergänzenden Untersuchungen ab, die das OLAF seit der Gründung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) durchgeführt hat.

Nach einem wiederholten und konstruktiven Gedankenaustausch zwischen dem Ausschuss und dem OLAF hat der Generaldirektor des OLAF den Ausschuss im November 2023 gemäß Artikel 17 Absatz 8 der OLAF-Verordnung förmlich um eine Stellungnahme zu den neuen Leitlinien für Untersuchungsverfahren ersucht, die das OLAF im Jahr 2024 zu verabschieden beabsichtigt. Für den Ausschuss ist die Überarbeitung der Leitlinien für Untersuchungsverfahren eine sehr wichtige Aufgabe in Bezug auf das OLAF, da dadurch die Leitlinien aktualisiert, klargestellt sowie klarer und umfassender formuliert werden sollen. In diesen Leitlinien sollten alle Entwicklungen, die seit der Verabschiedung der aktuellen Leitlinien für Untersuchungsverfahren stattgefunden haben, die zahlreichen Empfehlungen, die der Ausschuss in den letzten Jahren ausgesprochen hat, sowie die Zusammenarbeit mit der EUStA im Rahmen der umfassenderen Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU berücksichtigt werden.

Um sich ein besseres Bild von der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem OLAF und der EUStA zu machen, ersuchte der Ausschuss den Generaldirektor des OLAF im Juli 2023, ihm eine Liste aller ergänzenden Untersuchungen zu übermitteln, die das OLAF seit Beginn der Tätigkeit der EUStA eingeleitet hat. Auf der Grundlage einer Liste von 70 ergänzenden Untersuchungen, die das OLAF seit Juni 2021, als die EUStA ihre Arbeit aufnahm, durchgeführt hat, nahm der Ausschuss im Dezember 2023 seinen Entwurf einer Stellungnahme zu den ergänzenden Untersuchungen des OLAF an. Die Stellungnahme wurde im Februar 2024 formell angenommen. Anhand dieser Stellungnahme führte der Ausschuss die erste eingehende Analyse von mehr als 40 abgeschlossenen ergänzenden Untersuchungen des OLAF durch. In seinen Schlussfolgerungen lobte der Ausschuss sowohl die EUStA als auch das OLAF für ihre ernsthaften Bemühungen, mit diesem neuen Mechanismus Erfolge bei der Betrugsbekämpfung zu erzielen. Aus der Analyse dieser Fälle wurde deutlich, wie engagiert und professionell beide Parteien arbeiten. Der Ausschuss richtete zwei Empfehlungen an das OLAF, um die Transparenz und die bewährten Verwaltungsverfahren bei der Zusammenarbeit und dem Austausch mit der EUStA zu verbessern.

Da sich das Konzept der ergänzenden Untersuchungen aufgrund der vom OLAF in diesem Bereich gesammelten Erfahrungen zwangsläufig weiterentwickeln wird, beschloss der Ausschuss, die ergänzenden Untersuchungen des OLAF weiterhin jährlich zu überwachen. Ziel ist es, dem EU-Gesetzgeber und den Interessenträgern weitere Einblicke in die Durchführung der ergänzenden Untersuchungen und deren Rolle als wichtiges Instrument in der Zusammenarbeit zwischen den beiden tragenden Säulen der Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU zu geben. Diese Erkenntnisse werden für die bevorstehende Überarbeitung sowohl der EUStA-Verordnung als auch der OLAF-Verordnung wertvoll sein.

Im Mai 2023 nahm der Ausschuss die Stellungnahme Nr. 1/2023 zum Haushaltsvorentwurf des OLAF für 2024 an. Der Ausschuss war sich bewusst, dass der Haushalt vor dem Hintergrund des aktuellen Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und der laufenden gründlichen Prüfung aller Verwaltungsausgaben durch die Kommission erstellt wurde. Nach einer gründlichen Analyse und einem Gedankenaustausch mit dem OLAF hat der Ausschuss: i) darauf hingewiesen, dass angemessene personelle Ressourcen für das OLAF äußerst wichtig sind, um ein hohes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, ii) die Auffassung vertreten, dass der vorläufige Haushaltsplan mit dem gemeldeten Bedarf übereinstimmt, und iii) seine volle Unterstützung für das Ersuchen des OLAF um zusätzliche Stellen zum Ausdruck gebracht. Berücksichtigt wurden dabei insbesondere die neuen strategischen Aufgaben, die dem OLAF zugewiesen wurden, wie Untersuchungen und die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität, die operative Zusammenarbeit mit der EUStA, die Bearbeitung von Beschwerden, die bei der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien eingereicht wurden, und die erwartete Beteiligung des OLAF an den langfristigen Bemühungen zum Wiederaufbau der Ukraine.

Im Jahr 2023 sind ferner die regelmäßigen Kontakte und Sitzungen des Ausschusses mit den EU-Organen und den Partnern und Interessenträgern des OLAF hervorzuheben. Diese trugen nicht nur dazu bei, den Bekanntheitsgrad des Ausschusses zu erhöhen, sondern halfen auch, den Informationsfluss im Rahmen der Zusammenarbeit zu verbessern und zusätzliche Rückmeldungen zur Leistung des OLAF zu erhalten.

Abschließend möchte ich dem Generaldirektor des OLAF im Namen der Mitglieder für seinen offenen und ehrlichen Austausch mit dem Ausschuss danken. Zudem möchte ich die wertvolle Unterstützung würdigen, die die Mitglieder des Sekretariats unter der Leitung seines Direktors dem Ausschuss geleistet haben, obwohl das Sekretariat im Jahr 2023 personell stark unterbesetzt war. In diesem Zusammenhang möchte der Ausschuss die Bemühungen des Generalsekretärs des Ausschusses hervorheben, dafür Sorge zu tragen, dass das Sekretariat über die erforderlichen personellen Ressourcen verfügt, um sowohl den Ausschuss als auch die Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien zu unterstützen.

Teresa ANJINHO

Vorsitzende des Überwachungsausschusses

1. Der Ausschuss im Überblick

1. Der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (im Folgenden "Ausschuss") ist ein unabhängiges Gremium, das durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "OLAF-Verordnung") eingerichtet wurde, um durch eine regelmäßige Kontrolle der Untersuchungstätigkeit des OLAF die Unabhängigkeit des OLAF zu stärken und zu gewährleisten.

2. Der Ausschuss setzt sich aus fünf unabhängigen externen Sachverständigen (im Folgenden "Mitglieder") zusammen, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission im gegenseitigen Einvernehmen für fünf Jahre ernannt werden 2. Die Mitglieder üben ihre Funktion in völliger Unabhängigkeit aus und dürfen weder von einer Regierung noch einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit von einem ständigen Sekretariat unterstützt, das unter unmittelbarer Weisungsbefugnis des Ausschusses unabhängig von der Kommission, dem OLAF oder einer anderen Einrichtung arbeitet. Das Sekretariat spielt eine Schlüsselrolle, da es die Überwachungsaufgaben des Ausschusses erleichtert und zu diesen beiträgt.

3. In Anbetracht der Art der OLAF-Untersuchungen kann ein Beschluss des Generaldirektors des OLAF über die Einleitung oder den Abschluss einer Untersuchung nicht vor den EU-Gerichten angefochten werden 3. Das bedeutet, dass der Ausschuss zusammen mit der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (die Beschwerden gegen das OLAF wegen Nichteinhaltung der Verfahrensgarantien und der für die Untersuchungen geltenden Bestimmungen bearbeitet 4 eine entscheidende Rolle als unabhängiges Organ spielt, das mit der Überwachung und Kontrolle der Art und Weise betraut ist, wie das OLAF seine Untersuchungen durchführt. Der Ausschuss nimmt somit eine privilegierte Stellung ein, da er aufgrund seiner Überwachungsfunktion den Organen der Europäischen Union einen Einblick in die Arbeitsweise des OLAF ermöglicht und sicherstellt, dass das OLAF im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse und unter Einhaltung der geltenden Verfahrensgarantien tätig ist.

4. Gemäß der OLAF-Verordnung wurde dem Ausschuss eine dreifache Aufgabe übertragen: i) regelmäßige Kontrolle des OLAF bei seiner Untersuchungstätigkeit, ii) Unterstützung des Generaldirektors des OLAF bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und iii) Berichterstattung an die EU-Organe.

5. Durch die regelmäßige Kontrolle der Untersuchungen des OLAF will der Ausschuss insbesondere sicherstellen,

  1. dass keine Einflussnahme von außen in die Untersuchungstätigkeit des OLAF besteht und
  2. dass alle einschlägigen Beschlüsse des Generaldirektors nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit und Unparteilichkeit gefasst werden und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Verfahrensgarantien 5 im Einklang stehen.

6. Im Rahmen seiner Aufgaben i) richtet der Ausschuss Stellungnahmen sowie gegebenenfalls Empfehlungen zu den Untersuchungstätigkeiten des OLAF, zur Dauer der Untersuchungen und zu den vom OLAF für die Durchführung der Untersuchungen benötigten Ressourcen an den Generaldirektor des OLAF und ii) formuliert der Ausschuss Bemerkungen zu den Entwürfen der OLAF-Leitlinien für Untersuchungsverfahren. Bei der Abgabe seiner Stellungnahmen und Empfehlungen greift der Ausschuss niemals in den Ablauf der laufenden Untersuchungen ein.

2. Kontrolltätigkeiten des Überwachungsausschusses

2.1. Überwachung des Haushalts und der Ressourcen des OLAF: Stellungnahme Nr. 1/2023 zum Haushaltsvorentwurf 2024 des OLAF

7. Der Überwachungsausschuss des OLAF gibt jährlich eine Stellungnahme zum Haushaltsvorentwurf des OLAF ab, um gegenüber den EU-Organen zu gewährleisten, dass der Haushaltsentwurf der Unabhängigkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF Rechnung trägt. Die Stellungnahme bietet ferner die Gewähr, dass das OLAF über ausreichende Ressourcen verfügt, um einen wirksamen und effizienten interinstitutionellen Dienst zur Betrugsbekämpfung zu leisten. Der Generaldirektor des OLAF kann diese Stellungnahme dann gegenüber den Haushalts- und Entlastungsbehörden der EU verwenden.

8. Am 31. Mai 2023 veröffentlichte der Ausschuss die Stellungnahme Nr. 1/2023 zum Haushaltsvorentwurf des OLAF für 2024. Darin stellte er fest, dass bei dem um 4,40 % aufgestockten Haushaltsvorentwurf des OLAF die Leitlinien der Kommission für weitere Sparmaßnahmen eingehalten werden. Der Ausschuss äußerte sich jedoch besorgt angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Personalsituation des OLAF und wies darauf hin, dass das OLAF aufgrund der erheblichen Personalkürzungen nicht mehr in der Lage sein wird, hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal im Bereich der Untersuchungen und der Vermögensabschöpfung einzustellen. Für den Ausschuss ist es wichtig, dass das OLAF über eine ausreichende Personalausstattung verfügt, um ein hohes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, insbesondere bei den neuen Aufgaben, die das OLAF im Zusammenhang mit einer Reihe strategischer Initiativen für die Europäische Kommission übernommen hat. Zu diesen Initiativen gehören Untersuchungen und die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und des "Rechtsstaatlichkeitsmechanismus", die operative Zusammenarbeit mit der EUStA und die Bearbeitung von Beschwerden, die bei der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien eingereicht werden.

9. Der Ausschuss stellte ferner fest, dass das OLAF den größten Teil der finanziellen Auswirkungen in Bezug auf die personellen Ressourcen zu tragen hatte, da die Mitgliedstaaten der Einrichtung der EUStA ohne finanzielle Auswirkungen zugestimmt hatten. Es wurde erwartet, dass das OLAF bis Januar 2023 16 zusätzliche Stellen an die EUStA überträgt (ein Teil der insgesamt 45 Stellen, die für die Einrichtung der EUStA zugewiesen wurden).

10. Vor diesem Hintergrund und nach Prüfung der Begründungen des OLAF für die Beantragung von 16 zusätzlichen Stellen sprach sich der Ausschuss angesichts der neuen Aufgaben, die dem OLAF zugewiesen wurden (Aufbau- und Resilienzfazilität, Ukraine-Fazilität, Sanktionen und Beschwerden, die bei der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien eingereicht wurden), für die Unterstützung dieses Antrags aus. Da das OLAF bereits 16 seiner eigenen Stellen im Jahr 2023 an die EUStA übertragen hatte, wurde der Antrag des OLAF auf zusätzliche Stellen eher als eine Maßnahme zum Ausgleich seiner verringerten Ressourcen denn als eine Nettoaufstockung derselben angesehen.

2.2. Entwurf einer Stellungnahme zu den ergänzenden Untersuchungen des OLAF und der EUStA

11. Gemäß der OLAF-Verordnung kann das OLAF die Tätigkeiten der EUStA ergänzen, "um den Erlass von Sicherungsmaßnahmen oder finanziellen, disziplinarischen oder verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu erleichtern" 6.

12. Um sich ein besseres und umfassenderes Bild der allgemeinen Rahmenbedingungen, unter denen das OLAF ergänzende Untersuchungen durchführt, machen zu können, hat der Ausschuss im Juli 2023 den Generaldirektor des OLAF um die Übermittlung einer Liste mit folgenden Informationen gebeten: i) allen ergänzenden Untersuchungen, die das OLAF seit der Annahme der EUStA-Verordnung eingeleitet hat, und ii) Informationen über die Bearbeitung dieser Untersuchungen. Ausgehend von den vom OLAF vorgelegten Informationen beschloss der Ausschuss auf seiner Plenartagung am 20. September 2023, eine Stellungnahme abzugeben, um genauer zu prüfen, wie das OLAF die einschlägigen Rechtsvorschriften über ergänzende Untersuchungen und seine Zusammenarbeit mit der EUStA angewandt hat.

13. Im Dezember 2023 nahm der Ausschuss den Entwurf einer Stellungnahme an, die nach Eingang der Stellungnahmen des OLAF im Februar 2024 7 förmlich angenommen wurde. Der Ausschuss prüfte 70 ergänzende Untersuchungen, die das OLAF von Juni 2021 bis November 2023 durchgeführt hatte, und konzentrierte sich auf die abgeschlossenen ergänzenden Untersuchungen (42 Fälle).

14. Der Ausschuss befasste sich mit: i) der Art und dem Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Delegierten Europäischen Staatsanwälten und den Ermittlern des OLAF, ii) dem regelmäßigen Informationsfluss zwischen beiden Parteien während dieses Prozesses, iii) der Einhaltung der geltenden Vorschriften und der Bestimmungen der zwischen dem OLAF und der EUStA getroffenen Arbeitsvereinbarung und iv) der Dauer der ergänzenden Untersuchungen.

15. Eine der ersten Feststellungen des Ausschusses war, dass das OLAF in der Praxis keinen förmlichen schriftlichen Antrag stellt, wenn die EUStA im Rahmen eines vorherigen informellen Austauschs Einwände gegen die Absicht des OLAF erhebt, eine ergänzende Untersuchung einzuleiten. Infolgedessen gebe es keine förmlichen Aufzeichnungen über den Vorschlag des OLAF und über die Gründe der EUStA für den Einwand dagegen.

16. Der Ausschuss hält es daher für wichtig, dass das OLAF immer einen formellen schriftlichen Vorschlag macht, wenn es eine ergänzende Untersuchung einleiten will (unter Verwendung der bereits mit der EUStA vereinbarten Formulare und Vorlagen). Dadurch wird Folgendes sichergestellt: a) die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz und b) die Wirksamkeit der Überwachungsaufgaben des Ausschusses in Bezug auf die Untersuchungsaufgaben des OLAF.

17. Der Ausschuss stellt ferner fest, dass in 75 % der abgeschlossenen Fälle eine ergänzende Untersuchung weniger als ein Jahr dauerte (im Durchschnitt acht Monate). In sehr wenigen Fällen (10-20 %) betrug die Dauer mehr als ein Jahr. Dafür gab es objektive Gründe, z.B. die besondere Komplexität der untersuchten Themen, einschließlich der großen Anzahl der betroffenen Personen und/oder Länder.

18. Abschließend stellte der Ausschuss fest, dass dieser Mechanismus bisher wie geplant funktioniert hat und vielversprechende Ergebnisse für die Zukunft liefert. Der Ausschuss lobte sowohl die EUStA als auch das OLAF (bzw. die an diesen Fällen beteiligten Europäischen Delegierten Staatsanwälte und OLAF-Ermittler) für ihre Anstrengungen, mit diesem neuen Mechanismus erfolgreich zur Betrugsbekämpfung beizutragen.

19. Auf der Grundlage der oben genannten Feststellungen gab der Ausschuss die folgenden zwei Empfehlungen an das OLAF ab. Erstens sollten immer die mit der EUStA vereinbarten Formulare und Vorlagen verwendet werden, um einen Vorschlag für die Einleitung einer ergänzenden Untersuchung zu unterbreiten, selbst wenn die EUStA dem OLAF bereits auf informelle Weise mitgeteilt hat, dass sie dagegen einen Einwand erheben würde. Zweitens sollte dafür gesorgt werden, dass sich dieses Verfahren auch in den Leitlinien für Untersuchungsverfahren des OLAF niederschlägt.

20. Der Ausschuss wird die ergänzenden Untersuchungen des OLAF weiterhin auf jährlicher Basis überwachen.

2.3. Überwachung der Dauer der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen

21. Nach Artikel 7 Absatz 8 der OLAF-Verordnung ist der Ausschuss verpflichtet, jede Untersuchung, die länger als 12 Monate andauert, einer Einzelfallanalyse zu unterziehen, um sicherzustellen, dass die Untersuchungen des OLAF ohne Unterbrechung und über einen Zeitraum durchgeführt werden, der ihren Umständen und ihrer Komplexität angemessen ist.

22. Durch regelmäßige Überwachung der Dauer der Untersuchungen des OLAF und der Gründe für etwaige unangemessene Verzögerungen versucht der Ausschuss zu überprüfen, ob keine externe oder interne Einflussnahme auf die unparteiische Durchführung einer Untersuchung erfolgt ist. Eine ungerechtfertigte langwierige Untersuchung kann schwerwiegende negative Auswirkungen auf i) die Verfahrensrechte der betroffenen Person und/oder ii) die im Anschluss an die Untersuchung ergriffenen Folgemaßnahmen haben. Durch die Überwachung der Dauer der Untersuchungen überprüft der Ausschuss auch, ob die dem OLAF zugewiesenen personellen und finanziellen Ressourcen effizient eingesetzt wurden.

23. Im Laufe der Jahre hat der Ausschuss der "Kontinuität" und der "Dauer" der Untersuchungen des OLAF besondere Aufmerksamkeit gewidmet. In den letzten Jahren hat der Ausschuss seine Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Leitlinien für Untersuchungsverfahren keine klaren und detaillierten Bestimmungen über die Dauer der Untersuchungen des OLAF enthalten. Solche Bestimmungen erhöhen die Rechtssicherheit und ihr Fehlen kann sich nachteilig auf die Transparenz der Verfahren des OLAF auswirken, insbesondere für die betroffenen Personen).

24. Um die Überwachungsaufgaben, die ihm im Rahmen der OLAF-Verordnung übertragen wurden, ordnungsgemäß durchführen zu können, muss der Ausschuss Zugang zu aussagekräftigen, umfassenden, ausreichenden und zeitnahen Informationen haben. Nach dem neuen Artikel 15 Absatz 1 der OLAF-Verordnung 8 erhält der Ausschuss Zugang zu sämtlichen Informationen und Schriftstücken des OLAF, die er für notwendig erachtet, um seine Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen.

25. Im Rahmen der derzeitigen Arbeitsvereinbarungen zwischen dem OLAF und dem Ausschuss 9 wird dem Ausschuss ein teilweiser direkter Zugang zu den fallbezogenen Informationen gewährt, die im Fallverwaltungssystem (OCM) des OLAF verfügbar und erfasst sind. Insbesondere hat der Ausschuss gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Arbeitsvereinbarungen uneingeschränkten Zugang zu laufenden Untersuchungen, die länger als 12 Monate dauern.

26. Wie jedes Jahr erhielt der Ausschuss vom OLAF Informationen über Untersuchungen, die seit mehr als 12 Monaten andauern. Um die Gründe für die lange Dauer bestimmter Untersuchungen besser verstehen zu können, hat sich der Ausschuss Ende 2022 dazu entschlossen, sich auf die Untersuchungen des OLAF zu konzentrieren, die seit mehr als 36 Monaten andauern. Die Überwachung dieser Fälle ist derzeit im Gange. Parallel dazu prüft der Ausschuss weiterhin, wie er bestmöglich sicherstellen kann, dass seine Überwachung der Untersuchungen des OLAF, die länger als 12 Monate dauern, so wirksam und umfassend wie möglich ist.

2.3.1. Berichte über länger als 12 Monate andauernde Untersuchungen, die 2023 beim Ausschuss eingegangen sind

27. Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so ist der Generaldirektor des OLAF nach Artikel 7 Absatz 8 der OLAF-Verordnung 10 verpflichtet, dem Ausschuss 12 Monate nach Einleitung der Untersuchung und danach alle sechs Monate offiziell Bericht zu erstatten. In diesen Berichten legt das OLAF die Gründe für die noch nicht abgeschlossene Untersuchung und gegebenenfalls 11 die Abhilfemaßnahmen dar, die zur Beschleunigung der Untersuchung ergriffen werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitrahmen für den Abschluss der Untersuchung.

28. Im Jahr 2023 erhielt der Ausschuss 620 Berichte vom OLAF über 404 laufende Einzeluntersuchungen, die länger als 12 Monate andauerten. In 53,47 % der gemeldeten Fälle lief die Untersuchung bereits länger als 24 Monate ( Abbildung 1). Die sektorspezifische Aufschlüsselung der vom OLAF durchgeführten Untersuchungen ist in Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung 1

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Abbildung 2

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2.4. Überwachung der beim OLAF eingereichten Einzelbeschwerden durch den Ausschuss

29. Wie jedes Jahr erhielt der Ausschuss halbjährliche Berichte und einschlägige Dokumente über die vom OLAF bearbeiteten Einzelbeschwerden. Im Jahr 2023 informierte der Generaldirektor den Ausschuss, dass das OLAF insgesamt drei Beschwerden bearbeitet hat. Der Generaldirektor gab auch einen Überblick über die vom Europäischen Bürgerbeauftragten bearbeiteten Beschwerden. Das OLAF gewährte automatischen Zugriff auf die entsprechenden Fälle im Fallbearbeitungssystem des OLAF, in dem alle einschlägigen Dokumente und Informationen enthalten sind 12. Der Ausschuss legte den Schwerpunkt auf die drei Beschwerden, die das OLAF im Jahr 2023 direkt bearbeitet hat (eine Beschwerde, die von einem Zeugen vorgebracht wurde, und zwei Beschwerden von Personen, die von den Untersuchungen des OLAF betroffen waren).

30. In seiner ersten Beschwerde, die von einem Zeugen vorgebracht wurde, brachte der Beschwerdeführer vor, das OLAF habe die Untersuchung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt. In seiner Antwort an den Beschwerdeführer argumentierte das OLAF, dass kein Verstoß gegen die geltenden Vorschriften vorgelegen habe und dass es die Untersuchung zügig und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt habe. Der Ausschuss stellt fest, dass das OLAF die Dauer der Untersuchung hinreichend begründet hat. Insbesondere verwies das OLAF auf die Komplexität des Falles, den sensiblen Charakter des Themas, den Umfang der gesammelten Informationen und die zahlreichen durchgeführten Untersuchungstätigkeiten. Der Ausschuss stellt fest, dass derselbe Zeuge auch beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Dauer der Untersuchung eingereicht hat und dass der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung sah, eine Untersuchung über die angeblich lange Dauer der OLAF-Untersuchung einzuleiten.

31. In einer zweiten vom OLAF bearbeiteten Beschwerde bat der Betroffene das OLAF, den leitenden Ermittler wegen mangelnder Unparteilichkeit bei der Durchführung der Untersuchung auszutauschen. Nach der ablehnenden Antwort des OLAF reichte der Betroffene eine Beschwerde bei der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien ein. Dieser Fall ist nun bei der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien anhängig.

32. In der dritten Beschwerde erhob der Betroffene die folgenden Vorwürfe gegen das OLAF: i) Das OLAF habe gegen Artikel 9 Absatz 4 der OLAF-Verordnung verstoßen, da es dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit gegeben habe, sich vor Abschluss der Untersuchung zu den gegen ihn vorliegenden Fakten zu äußern, und ii) das OLAF habe gegen Artikel 10 Absatz 3b Buchstabe b der OLAF-Verordnung verstoßen, da es dem Betroffenen keinen Zugang zum abschließenden Untersuchungsbericht gewährt habe. Auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 der OLAF-Verordnung und der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit der Untersuchung zu wahren, hatte der Generaldirektor beschlossen, das Recht des Betroffenen auf eine Stellungnahme zur Zusammenfassung des Sachverhalts (Recht auf Anhörung) auszusetzen. Der Ausschuss stellt fest, dass das OLAF gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren gehandelt hatte und dass die Entscheidung des OLAF durch die Notwendigkeit gerechtfertigt war, das Untersuchungsgeheimnis zu wahren.

33. Der Ausschuss stellt ferner fest, dass das OLAF in allen oben genannten Beschwerden allen Beschwerdeführern ausreichend Informationen geliefert hat und gemäß seiner Verpflichtung aus Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union betreffend die "Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen" gehandelt hat.

2.5. Überarbeitung der Leitlinien für Untersuchungsverfahren des OLAF

34. Nach der Überarbeitung der OLAF-Verordnung (EU, Euratom) 883/2013 durch Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 entschied sich das OLAF, seine bestehenden Leitlinien für Untersuchungsverfahren zu ändern, um die neuen Bestimmungen der Verordnung in neue interne Leitlinien umzusetzen und einen klaren und kohärenten Rahmen für alle Untersuchungs-, Unterstützungs- und Koordinierungstätigkeiten zu schaffen. Wie das OLAF dem Ausschuss erklärte, wurde diese Überarbeitung in zwei getrennten Phasen durchgeführt.

35. In der ersten Phase beschränkte sich die Überarbeitung auf das zur Angleichung der OLAF-Leitlinien für Untersuchungsverfahren an die durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 eingeführten Änderungen und an den Beginn der Tätigkeit der EUStA unbedingt erforderliche Maß. Diese Phase wurde abgeschlossen, und die neuen OLAF-Leitlinien für Untersuchungsverfahren traten am 11. Oktober 2021 in Kraft. In seinen Bemerkungen vom 17. August 2022 an den Generaldirektor des OLAF zur Überarbeitung der Leitlinien für Untersuchungsverfahren machte der Ausschuss deutlich, dass er seine Stellungnahme zu den überarbeiteten Leitlinien erst nach dem endgültigen Abschluss der zweiten Phase des Überarbeitungsprozesses abgeben werde 13.

36. Das OLAF schloss die zweite Phase der Überprüfung Ende Juni 2023 ab, und anschließend wurden die Entwürfe der Leitlinien für Untersuchungsverfahren des OLAF dem Überwachungsausschuss zur förmlichen Stellungnahme 14 vorgelegt. Im Rahmen dieser förmlichen Konsultation fand im Berichtszeitraum ein früher konstruktiver Gedankenaustausch zwischen dem OLAF und dem Ausschuss statt. Ziel dieses Austauschs war es, den Ausschuss in die Lage zu versetzen, den Generaldirektor des OLAF bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen 15.

37. Als Ergebnis dieses Austauschs fanden zwischen dem Ausschuss und dem OLAF eine Reihe von Sitzungen statt und es wurde ein weiterer Gedankenaustausch über den Inhalt der künftigen Leitlinien für Untersuchungsverfahren des OLAF organisiert. Der Ausschuss unterzog einige spezifische Bestimmungen einer gründlichen Analyse und übermittelte dem Generaldirektor des OLAF am 28. Juli 2023 einen Vermerk, in dem er seine vorläufigen Ansichten zu einigen wichtigen Fragen darlegte, unter anderem zu dem Detaillierungsgrad der Leitlinien für Untersuchungsverfahren des OLAF und zu ihrer Struktur.

38. Am 24. November 2023 legte das OLAF die überarbeitete endgültige Fassung des Entwurfs seiner Leitlinien für Untersuchungsverfahren vor. Der Ausschuss beabsichtigt, seine Stellungnahme zum Entwurf der Leitlinien für Untersuchungsverfahren im Laufe des Jahres 2024 zu veröffentlichen.

3. Zusammenarbeit

3.1. Zusammenarbeit mit dem OLAF

39. Im Jahr 2023 verstärkte der Ausschuss seine fruchtbare Zusammenarbeit mit dem OLAF, indem er einen offenen und konstruktiven Dialog mit dem Generaldirektor des OLAF führte.

40. Der Ausschuss lud wie stets den Generaldirektor des OLAF und dessen Mitarbeitende zu seinen regelmäßigen monatlichen Sitzungen ein, um Informationen über alle für die Arbeit des Ausschusses und des OLAF relevanten Themen auszutauschen und zu erörtern. Die Mitglieder des Ausschusses und das Sekretariat führten im Rahmen der Vorbereitungen der Arbeiten des Ausschusses auch formelle und informelle Gespräche mit der Leitung und den Mitarbeitenden des OLAF.

41. Bei diesen Sitzungen und Gesprächen informierte das OLAF den Ausschuss über eine Reihe von Hindernissen, auf die es bei Untersuchungen, die Mitglieder bestimmter Organe betreffen, und bei Untersuchungen über mutmaßliche Belästigungen in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen der EU stößt. Der Ausschuss hat nunmehr beschlossen, sich mit diesen beiden Fragen zu befassen, und wird im Laufe des Jahres 2024 eine Stellungnahme zu beiden Themen abgeben.

42. Der Ausschuss erhielt vom OLAF im Einklang mit den Bestimmungen der OLAF-Verordnung und den geltenden Arbeitsverfahren die folgenden Berichte: i) Berichte über Untersuchungen, die länger als 12 Monate andauern, ii) Berichte über Fälle, in denen Empfehlungen, die das OLAF seit dem 1. Oktober 2013 ausgesprochen hat, nicht weiterverfolgt wurden und zu denen das OLAF im Rahmen der jährlichen Überwachung 2022 Antworten von den betroffenen Behörden erhalten hat, die dem Ausschuss am 8. Juni 2023 zugegangen sind, iii) Berichte über Beschwerden, die bei dem OLAF über Verfahrensgarantien in laufenden Untersuchungen des OLAF eingereicht wurden, iv) Berichte über Fälle, in denen Informationen an einzelstaatliche Justizbehörden weitergeleitet wurden, und v) Berichte über Aufschübe gemäß Artikel 4 Absatz 6 der OLAF-Verordnung.

3.2. Beziehungen zu den beteiligten Stellen

43. Der Ausschuss ist gegenüber den Organen, die seine Mitglieder ernannt haben, rechenschaftspflichtig und gleichzeitig Gesprächspartner der EU-Organe. Der Ausschuss erstattet den EU-Organen über seine Tätigkeiten Bericht, kann auf ihren Antrag Stellungnahmen ausarbeiten, erstellt Berichte zu Untersuchungsangelegenheiten und führt einen Gedankenaustausch mit diesen Organen auf politischer Ebene 16.

44. Der Ausschuss erachtet es für wichtig, regelmäßige Kontakte mit den EU-Organen sowie mit den Partnern und Interessenträgern des OLAF zu unterhalten, um den Informationsfluss zu verbessern und Rückmeldungen zur Leistung des OLAF zu erhalten. Der Ausschuss und sein Sekretariat standen in regelmäßigem Kontakt mit: i) dem für Haushalt und Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission, das für das OLAF zuständig ist (Teilnahme an der Plenarsitzung des Ausschusses am 16. Mai 2023), ii) dem Generalsekretär der Kommission (Teilnahme an der Plenarsitzung des Ausschusses am 14. November 2023), iii) dem Haushaltskontrollausschuss des Europäischen Parlaments (CONT) (Vorstellung des Jahresberichts 2022 des Ausschusses durch den Vorsitzenden am 27. Juni 2023 und Vorstellung aller Mitglieder des Überwachungsausschusses am 20. September 2023), und iv) der Ratsarbeitsgruppe "Betrugsbekämpfung" (GAF) (Vorlage des Jahresberichts 2022 durch den Vorsitzenden am 21. Juni 2023). Der Berichterstatter der Koordinierungsstellen für Betrugsbekämpfung (AFCOS) nahm aktiv an der 10. AFCOS-Sitzung in Vilnius, Litauen, teil (18.-19. Oktober 2023).

45. Die Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien wurde zur Plenarsitzung des Ausschusses am 21. September 2023 eingeladen, wo sie ihren Tätigkeitsbericht 2022 vorstellte.

46. Der Ausschuss nahm auch an dem jährlichen interinstitutionellen Gedankenaustausch über das OLAF teil, der am 25. Oktober 2023 stattfand. Der Ausschuss beteiligte sich aktiv an dieser Sitzung und betonte insbesondere die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem OLAF einerseits und der EUStA, Eurojust, Europol und dem Europäischen Rechnungshof andererseits sicherzustellen. Der Ausschuss hob hervor, dass diese Zusammenarbeit ein wesentliches Element bei der Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der EU in der Ukraine und der Wirksamkeit der von der EU bereits gegen Drittländer verhängten Sanktionen ist.

47. Darüber hinaus unterstützte der Ausschuss die Kommission bei den Auswahlverfahren zur Ernennung ranghoher Beamter des OLAF. Seine Mitglieder nahmen auch an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses der Kommission für Ernennungen teil.

4. Verwaltung und Mittelausstattung

4.1. Arbeitsweise des Überwachungsausschusses

48. Im Jahr 2023 hielt der Ausschuss 12 Plenarsitzungen 17 ab, entweder in hybrider Form oder ausschließlich online. Er ernannte für jedes größere Thema, mit dem er sich befasste, einen Berichterstatter. Die Berichterstatter arbeiteten gemeinsam mit dem Sekretariat Berichtsentwürfe für die Erörterung in den Plenarsitzungen aus. Der Vorsitzende, die Berichterstatter und die Mitarbeitenden des Sekretariats kamen außerdem regelmäßig zusammen, um spezifische Fragen zu klären.

4.2. Das Sekretariat

49. Im Jahr 2023 unterstützte das Sekretariat die Ausschussmitglieder weiterhin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stärkte so die Unabhängigkeit des OLAF. Im November 2023 fand ein Gedankenaustausch zwischen dem Ausschuss und dem Generalsekretär über den Mangel an Ressourcen im Sekretariat statt. Diese Ressourcen werden benötigt, um sowohl den Überwachungsausschuss als auch die Beauftragte für die Kontrolle der Verfahrensgarantien zu unterstützen und die notwendige Aufgabentrennung zwischen den beiden Einrichtungen zu wahren. Der Ausschuss betonte, dass seine Fähigkeit, seine Aufgaben im Jahr 2023 zu erfüllen, durch die unzureichende Personalausstattung des Sekretariats erheblich beeinträchtigt wurde, das auch damit befasst war, die Einhaltung der Fristen sicherzustellen, die der Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien für die Bearbeitung von Beschwerden gegen das OLAF gesetzt wurden. Daher forderte der Ausschuss den Generalsekretär nachdrücklich auf, die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um sicherzustellen, dass das Sekretariat mit angemessenen personellen Ressourcen ausgestattet ist, um den Ausschuss bei seiner Aufgabe zu unterstützen. Im Laufe des Jahres 2023 arbeitete das Sekretariat, wie die anderen Kommissionsdienststellen, nach wie vor in einer hybriden Umgebung, die eine Mischung aus Präsenz- und Online-Arbeit umfasste, und setzte das mit dem Überwachungsausschuss vereinbarte Arbeitsprogramm um.

50. Das Sekretariat ist seit März 2017 dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (Office for the Payment and Administration of Individual Entitlements, PMO) der Europäischen Kommission administrativ zugeordnet, befindet sich aber nach wie vor in einem separaten Sicherheitsbereich im OLAF-Gebäude. Der Überwachungsausschuss hat in der Vergangenheit mehrfach Zweifel daran geäußert, dass die "hybride" Anbindung seines Sekretariats an das PMO die optimale Lösung sei.

51. Aufgrund der täglichen Interaktion des Sekretariats mit den OLAF-Bediensteten im Rahmen der laufenden Überwachungsaufgaben des Ausschusses bekräftigt der Ausschuss seine Auffassung, wonach das Sekretariat an einem geeigneten Ort innerhalb des Sicherheitsbereichs des OLAF effizienter arbeiten könnte.

4.3. Haushalt

52. Die Mittelausstattung des Ausschusses für 2023 belief sich auf 200.000 EUR. Der bis Ende 2023 tatsächlich ausgezahlte Betrag belief sich auf 179.241,67 EUR, was etwa 90 % des Gesamtbetrags entspricht.

53. Der für Ausgaben zuständige nachgeordnete bevollmächtigte Anweisungsbefugte ist der Direktor des PMO.

1) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1), geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2016/2030 und die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223. Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02013R0883-20210117.

2) Damit die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses erhalten bleibt, werden die Mitglieder entsprechend der OLAF-Verordnung abwechselnd ersetzt.

3) Rechtssache T-658/17, Stichting Against Child Trafficking/Kommission, ECLI:EU:T:2018:799.

4) Siehe Artikel 9a Absatz 8 der OLAF-Verordnung.

5) https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf.

6) Artikel 12f der OLAF-Verordnung.

7) Siehe die Stellungnahme Nr. 1/2024, abrufbar unter:

https://supervisory-committee-olaf.europa.eu/document/download/9017a135-fe82-4471-84fc-eb7030379e3a_en?filename=Opinion%20on%20CI%20-%20non%20confidential%20v.pdf.

8) Geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 49).

9) Die Arbeitsvereinbarungen zwischen dem OLAF und dem OLAF-Überwachungsausschuss sind abrufbar unter: https://supervisory-committee-olaf.europa.eu/system/files/2021-10/OLAF%20SC%20WA%20signed.pdf.pdf.

10) In Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 heißt es: "Kann eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden, so erstattet der Generaldirektor dem Überwachungsausschuss bei Ablauf der Zwölfmonatsfrist und danach alle sechs Monate Bericht und nennt die Gründe dafür sowie die geplanten Abhilfemaßnahmen, mit denen die Untersuchung beschleunigt werden soll."

11) "Gegebenenfalls" wurde durch die Änderungsverordnung (EU, Euratom) 2020/2223 in Artikel 7 Absatz 8 der OLAF-Verordnung eingefügt.

12) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Arbeitsvereinbarungen zwischen dem OLAF und dem OLAF-Überwachungsausschuss.

13) Letzter Satz von Artikel 17 Absatz 8 der OLAF-Verordnung.

14) Die Stellungnahme des Ausschusses zu den Entwürfen der neuen Leitlinien für Untersuchungsverfahren sind Gegenstand des Entwurfs einer Stellungnahme des Ausschusses, die in den kommenden Wochen angenommen werden soll.

15) Siehe Erwägungsgrund 37 der OLAF-Verordnung.

16) Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013: "[...] Der Überwachungsausschuss richtet Stellungnahmen - gegebenenfalls zusammen mit Empfehlungen - an den Generaldirektor, unter anderem zu den für die Ausübung der Untersuchungstätigkeit des Amtes erforderlichen Mitteln, den Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit und der Dauer der Untersuchungen. Er kann diese Stellungnahmen von sich aus, auf Ersuchen des Generaldirektors oder auf Ersuchen eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle abgeben, ohne jedoch in die Durchführung laufender Untersuchungen einzugreifen.

Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen erhalten eine Kopie der gemäß Unterabsatz 3 abgegebenen Stellungnahmen. [...]"

17) Von Januar bis Dezember 2023.


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