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Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse 2
C/2024/6789
(ABl. C, C/2024/6789 vom 13.11.2024)
1) Nichts in diesem Leitfaden ersetzt oder ist gleichwertig mit einer direkten Konsultation der beschriebenen Instrumente, und die Kommission übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die durch in dem Leitfaden enthaltene Fehler oder Aussagen verursacht wurden. Nur der Europäische Gerichtshof kann endgültig über die Auslegung der Verordnung entscheiden.
2) ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 206, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1115/oj.
Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (im Folgenden " EU-Entwaldungsverordnung") kann die Kommission Leitlinien herausgeben, um die harmonisierte Durchführung der Verordnung zu erleichtern.
Diese Leitlinien sind rechtlich nicht bindend. Ihr einziger Zweck besteht darin, Informationen über bestimmte Aspekte der EU-Entwaldungsverordnung bereitzustellen. Die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung, in denen die rechtlichen Verpflichtungen festgelegt sind, werden nicht ersetzt, ergänzt oder geändert. Diese Leitlinien sollte nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr sind sie in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und nicht als "eigenständiger" Bezugspunkt zu sehen.
Diese Leitlinien sind jedoch ein nützliches Referenzmaterial für alle, die die EU-Entwaldungsverordnung einhalten müssen, da spezifische Teile des Gesetzestextes weiter präzisiert werden, d. h. sie können Marktteilnehmern und Händlern Orientierungshilfen bieten. Sie können auch als Orientierungshilfe für die zuständigen nationalen Behörden und Durchsetzungsstellen sowie die nationalen Gerichte bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Entwaldungsverordnung dienen.
Die in diesem Dokument behandelten Fragen wurden in Zusammenarbeit mit benannten Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert und weiterentwickelt. Weitere Fragen können behandelt werden, sobald weitere Erfahrungen mit der Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung vorliegen; in diesem Fall würden die Leitlinien entsprechend überarbeitet.
In Bezug auf alle in diesen Leitlinien behandelten Fragen sei darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmungen der Verordnung gemäß Erwägungsgrund 43 auf der Arbeit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufbauen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die für die Auslegung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union gelten 3. Die Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen liegt bei den Mitgliedstaaten.
1. Begriffsbestimmungen für die Begriffe "Inverkehrbringen", "Bereitstellung auf dem Markt" und "Ausfuhr"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 - Begriffsbestimmungen |
Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Erzeugnisse "in Verkehr gebracht" oder "ausgeführt" werden sollen oder werden. Die Verpflichtungen der Händler, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind oder werden, auf dem Markt bereitgestellt zu werden (siehe auch Kapitel 4 Buchstabe c dieser Leitlinien).
Anhang I dieser Leitlinien enthält einen Überblick über die Szenarien, in dem die Verpflichtungen erläutert werden, denen KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Marktteilnehmer unterliegen, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen. Die Szenarien zeigen auch die Änderungen der Verpflichtungen von KMU-Marktteilnehmern in der nachgelagerten Lieferkette ( Artikel 4 Absatz 8) und für nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler ( Artikel 4 Absatz 9).
a) Inverkehrbringen
Nach Artikel 2 Nr. 16 gilt ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis als "in Verkehr gebracht", wenn er bzw. es zum ersten Mal auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse, die bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, werden hier nicht erfasst. Der Begriff des Inverkehrbringens bezieht sich auf jede einzelne relevante Ware oder jedes einzelne relevante Erzeugnis, nicht auf eine Erzeugnisart, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde.
b) Bereitstellung auf dem Markt
Nach Artikel 2 Nr. 18 wird ein relevantes Erzeugnis "auf dem Markt bereitgestellt", wenn es
Die "Bereitstellung auf dem Markt" sollte daher so verstanden werden, dass ein Händler relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt sowohl i) zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung als auch ii) im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit abgibt.
Das "Inverkehrbringen " sollte daher so verstanden werden, dass ein Marktteilnehmer ein relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt i) zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung, ii) erstmals und iii) im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bereitstellt.
Die kombinierten Definitionen des Begriffs "Marktteilnehmer" (Artikel 2 Nr. 15 der EU-Entwaldungsverordnung) und des Begriffs "im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit" (Artikel 2 Nr. 19 der EU-Entwaldungsverordnung) bedeuten, dass jede Person, die ein relevantes Erzeugnis:
in Verkehr bringt, den Sorgfaltspflichten unterliegt und eine Sorgfaltserklärung vorlegen muss, es sei denn, es ist eine Vereinfachung anwendbar (siehe Artikel 4 Absätze 8 und 9 der EU-Entwaldungsverordnung).
Die Begriffe "relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen" sollten daher so verstanden werden, dass die relevanten Erzeugnisse gleichzeitig
c) Ausfuhr
Nach Artikel 2 Nr. 37 bezieht sich der Begriff "Ausfuhr" auf das Ausfuhrzollverfahren gemäß Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 4 und auf Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.
Nach Artikel 269 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet das Ausfuhrverfahren keine Anwendung auf a) in die passive Veredelung übergeführte Waren, b) Waren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, c) Waren, die mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerfrei zur Bevorratung von Flugzeugen oder Schiffen geliefert werden - ungeachtet des Bestimmungsortes des Flugzeugs oder Schiffes - und für die ein Nachweis über eine solche Lieferung erforderlich ist, d) in den internen Versand übergeführte Waren, e) Waren, die gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen.
Die Wiederausfuhr gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fällt nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung. Der Begriff "Wiederausfuhr" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis nicht den Status "Unionswaren" erworben hat und nach Abgabe z.B. der Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht wird.
Der Begriff "Relevante Erzeugnisse, die den Markt verlassen" sollte daher so verstanden werden, dass solche Erzeugnisse vorliegen, wenn die relevanten Erzeugnisse im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zur Überführung in das Zollverfahren "Ausfuhr" angemeldet werden.
Das relevante Erzeugnis verliert seinen zollrechtlichen Status als "Unionsware", wenn es aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wird, weshalb das relevante Erzeugnis als neues Erzeugnis gilt, wenn es anschließend wieder auf den Unionsmarkt gelangt, selbst wenn der HS-Code unverändert bleibt.
Anhang I dieser Leitlinien enthält Beispiele dafür, wie die Auslegung der Begriffe "Inverkehrbringen", "Bereitstellung" und "Ausfuhr" in der Praxis funktioniert.
2. Definition des Begriffs "Marktteilnehmer"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 Nr. 15 - Begriffsbestimmungen; Artikel 7 - Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer |
Nach Artikel 2 Nr. 15 ist ein Marktteilnehmer eine natürliche oder juristische Person, die
Um eine einheitliche Identifizierung der Marktteilnehmer zu ermöglichen, können ihre Rollen danach unterschieden werden, wie ihre relevanten Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, wobei die Rolle je nachdem, ob die Erzeugnisse innerhalb oder außerhalb der Union erzeugt werden, unterschiedlich ist.
Die Rolle der Marktteilnehmer wird mithilfe der in Anhang I dieser Leitlinien enthaltenen Szenarien näher erläutert.
3. Datum des Inkrafttretens und Zeitrahmen für die Anwendung
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 1 Absatz 2 - Gegenstand und Anwendungsbereich; Artikel 37 - Aufhebung; Artikel 38 - Inkrafttreten und Geltungsbeginn |
Die EU-Entwaldungsverordnung trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die meisten Verpflichtungen für Marktteilnehmer und Händler sowie für die zuständigen Behörden, einschließlich der Verpflichtungen in den Artikeln 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32, gelten ab dem 30. Dezember 2024.
Für Marktteilnehmer, die bis zum 31. Dezember 2020 (gemäß Artikel 3 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU) als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gegründet wurden, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 13, den Artikeln 16 bis 24, den Artikeln 26, 31 und 32 ab dem 30. Juni 2025, mit Ausnahme der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen 6 ( EU-Holzverordnung), erfassten Erzeugnisse. Dies bedeutet, dass es einen Übergangszeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (29. Juni 2023) und dem Geltungsbeginn (30. Dezember 2024, für kleine Unternehmen oder Kleinstunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2020 gegründet wurden, auf den 30. Juni 2025 verschoben) gibt, sodass Marktteilnehmer und Händler, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse in der Union in Verkehr bringen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen oder aus diesem ausführen, während des Übergangszeitraums von den wichtigsten Verpflichtungen im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen werden.
Die folgenden Vorschriften gelten für alle Rohstoffe und mit diesen verbundenen relevanten Erzeugnisse mit Ausnahme von Holz und Holzerzeugnissen, die unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen:
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der EU-Entwaldungsverordnung gilt die EU-Entwaldungsverordnung nicht, wenn die betreffenden Erzeugnisse vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden. Zeitpunkt und Ort der Erzeugung beziehen sich auf das Erzeugungsdatum und den Erzeugungsort des relevanten Rohstoffs, dies gilt sowohl für die Rohstoffe als auch für die abgeleiteten Erzeugnisse. In den meisten Fällen ist das Erzeugungsdatum der Zeitpunkt der Ernte der Ware, mit Ausnahme von Rindfleischerzeugnissen, bei denen der maßgebliche Erzeugungszeitpunkt mit dem Tag beginnt, an dem die Rinder geboren werden.
Für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der EU-Holzverordnung gelten gemäß Artikel 37 Absatz 3 der EU-Entwaldungsverordnung besondere Vorschriften:
4. Sorgfaltspflicht und Begriffsbestimmung des Begriffs "vernachlässigbares Risiko"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 Nummer 26 - Begriffsbestimmungen; Artikel 4 - Verpflichtungen der Marktteilnehmer, Artikel 8 - Sorgfaltspflicht; Artikel 9 - Informationsanforderungen; Artikel 10 - Risikobewertung |
Nach Artikel 4 Absatz 1 müssen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der EU-Entwaldungsverordnung müssen die Marktteilnehmer einen Rahmen von Verfahren und Maßnahmen - eine Sorgfaltspflichtregelung - einführen und diesen auf dem neuesten Stand halten, um die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, Artikel 3 der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen. Die Marktteilnehmer sind dafür verantwortlich, ihre eigenen Geschäftstätigkeiten gründlich zu prüfen und zu analysieren, was die Erhebung einschlägiger Daten und deren Analyse erfordert, und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen, es sei denn, das Risiko der Nichteinhaltung wird als vernachlässigbar bewertet. Die Datenerhebung, die Risikoanalyse und die Risikominderung müssen in kausalem Zusammenhang stehen und die Merkmale der Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers und der Lieferketten widerspiegeln.
Die Marktteilnehmer müssen die Kriterien für die Risikobewertung gemäß Artikel 10 Absatz 2 festlegen, die sie in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse, die sie in der Union in Verkehr bringen oder aus dem Unionsmarkt ausführen wollen, berücksichtigen. Daher müssen die Kriterien für die Risikobewertung auf die relevanten Erzeugnisse zugeschnitten sein, die der Marktteilnehmer in Verkehr bringen oder aus dem Markt ausführen will.
a) Risikobewertung
Gemäß den in Artikel 8 festgelegten Sorgfaltspflichten muss der Marktteilnehmer
In Artikel 9 Absatz 1 sind die zu bewertenden erzeugnisbezogenen Informationen festgelegt, zu denen auch spezifische Informationen über das Erzeugnis und seine Lieferkette gehören. In Artikel 10 Absatz 2 werden die zusätzlichen kontextbezogenen Informationen genannt, die für die Bewertung des Risikos erforderlich sind, z.B. der Zustand der Wälder im Erzeugerland.
Wenn die Erzeugnisse aus Waren hergestellt werden, die aus mehreren Quellen oder Geolokalisierungen stammen, ist es erforderlich, das Risiko für jede Quelle oder Geolokalisierung zu bewerten.
Auf der Grundlage der erhobenen Daten müssen genau definierte Aufgaben der Risikoanalyse erfüllt und die Risikokategorien sowie die dafür erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden. Das Risikoniveau kann von den Marktteilnehmern nur von Fall zu Fall bewertet werden, da es von einer Reihe von Faktoren abhängt.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Risikobewertung durchzuführen, doch muss der Marktteilnehmer die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Kriterien für jedes relevante Erzeugnis berücksichtigen. Dabei sollten u. a. folgende Fragen und Überlegungen behandelt werden:
b) Vernachlässigbares Risiko
Der Begriff "vernachlässigbares Risiko" sollte im Einklang mit Artikel 2 Nr. 26 verstanden werden, was bedeutet, dass die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung erzeugnisspezifischer und allgemeiner Informationen gemäß Artikel 10 und erforderlichenfalls der Anwendung der geeigneten Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 keinen Anlass zur Besorgnis geben, dass sie gegen Artikel 3 Buchstabe a (entwaldungsfrei) oder b (gemäß den im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften rechtmäßig erzeugt) verstoßen.
Die in Artikel 10 Absatz 2 enthaltene Liste der Kriterien für die Risikobewertung ist nicht erschöpfend; Marktteilnehmer können sich dafür entscheiden, weitere Kriterien anzuwenden, wenn diese dazu beitragen würden, die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, dass ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis illegal erzeugt wurde oder nicht entwaldungsfrei war, oder wenn dies dazu beitragen würde, eine legale oder entwaldungsfreie Erzeugung nachzuweisen.
Gemäß Artikel 13 sind KMU- und nicht-KMU-Marktteilnehmer, die aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, nicht verpflichtet, die Verpflichtungen nach Artikel 10 und Artikel 11 zu erfüllen, um ein vernachlässigbares Risiko zu erreichen, nachdem sie festgestellt haben, dass alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, in Ländern oder Landesteilen davon erzeugt wurden, die gemäß Artikel 29 9 als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden. Die in den Artikeln 10 und 11 beschriebenen Schritte finden jedoch Anwendung, wenn ein Marktteilnehmer, der aus einem Land mit geringem Risiko bezieht, Informationen erhält oder von solchen in Kenntnis gesetzt wird, die auf das Risiko eines Verstoßes oder einer Umgehung hindeuten (siehe Artikel 13 Absatz 2).
Für nicht-KMU-Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette kann die Vereinfachung gemäß Artikel 4 Absatz 9 auch gelten, d. h., dass die nicht-KMU-Marktteilnehmer sich in diesem Fall lediglich vergewissern müssen, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Feststellung, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass jede einzelne in der vorgelagerten Lieferkette vorgelegte Sorgfaltserklärung systematisch überprüft werden muss. So könnte der nicht-KMU-Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette beispielsweise überprüfen, ob Marktteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette über eine betriebsbereite und aktuelle Sorgfaltspflichtregelung verfügen, die angemessene und verhältnismäßige Strategien, Kontrollen und Verfahren umfasst, um die Risiken der Nichtkonformität relevanter Erzeugnisse wirksam zu mindern und zu steuern, um sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß und regelmäßig erfüllt wird.
Ergeben die Risikobewertung und die Risikominderung, dass eines der Risikokriterien ein nicht vernachlässigbares Risikoniveau aufweist, sollte davon ausgegangen werden, dass das Erzeugnis ein nicht vernachlässigbares Risiko birgt, weshalb der Marktteilnehmer es weder in Verkehr bringen noch aus dem Unionsmarkt ausführen darf.
c) Rolle von KMU- und nicht-KMU-Händlern
Ein Händler ist nach Artikel 2 Nummer 17 jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.
Ob ein Händler Sorgfaltspflichten unterliegt, hängt davon ab, ob es sich bei dem Händler um ein KMU handelt oder nicht; dies wird anhand der in Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Kriterien bestimmt, siehe Artikel 2 Nummer 30 der EU-Entwaldungsverordnung.
Handelt es sich um einen nicht-KMU-Händler, so gelten gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Pflichten und Bestimmungen für nicht-KMU-Marktteilnehmer, d. h., dass der nicht-KMU-Händler sich in der vorgelagerten Lieferkette vergewissern muss, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde (siehe vorheriges Unterkapitel).
Die für KMU-Händler geltenden Verpflichtungen sind in Artikel 5 Absätze 2 bis 6 der Verordnung festgelegt. KMU-Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im Besitz der nach Artikel 5 Absatz 3 erforderlichen Informationen sind, also im Wesentlichen der Identität ihrer Lieferanten und ihrer Unternehmenskunden und der Referenznummern der mit den Erzeugnissen verbundenen Sorgfaltserklärungen. KMU-Händler sind nicht verpflichtet, die Sorgfaltspflicht einzuhalten, und auch nicht, sich zu vergewissern, dass die Sorgfaltspflicht in der vorgelagerten Lieferkette eingehalten wurde. Ihre Verpflichtung besteht darin, die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, d. h., dass sie Informationen erheben, aufbewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung stellen müssen.
d) Zusammenspiel mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen
Mit Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen 10 (Nachhaltigkeitsrichtlinie) wird ein allgemeiner horizontaler Rahmen für die Sorgfaltspflicht im Hinblick auf Nachhaltigkeit für sehr große EU- und nicht-EU-Unternehmen geschaffen. Die EU-Entwaldungsverordnung bietet einen sektoralen Rahmen für Entwaldung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf bestimmte Erzeugnisse. Die Nachhaltigkeitsrichtlinie und die EU-Entwaldungsverordnung haben unterschiedliche Anwendungsbereiche, ergänzen sich jedoch, und beide sollten kohärent angewandt werden, um eine wirksame Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht zu gewährleisten. Stehen die spezifischen Sorgfaltspflichten im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung im Widerspruch zu den allgemeinen Vorschriften der Nachhaltigkeitsrichtlinie, haben die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung als lex specialis Vorrang vor den allgemeinen Regeln der Nachhaltigkeitsrichtlinie (lex generalis), soweit darin weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen zur Verfolgung derselben Ziele vorgesehen sind. Diese Vorschrift ist in Artikel 1 Absatz 3 der Nachhaltigkeitsrichtlinie festgelegt und folgt den Grundsätzen des Unionsrechts, die in solchen Fällen dem lex specialis Vorrang vor dem lex generalis einräumen.
5. Klarstellung des Begriffs "Komplexität der Lieferkette"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 8 - Sorgfaltspflicht; Artikel 9 - Informationsanforderungen; Artikel 10 - Risikobewertung; Artikel 11 - Risikominderung |
Die "Komplexität der betreffenden Lieferkette" ist in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe i der EU-Entwaldungsverordnung ausdrücklich als Risikobewertungskriterium aufgeführt und ist daher für die Risikobewertung und Risikominderung im Rahmen der Sorgfaltsprüfung relevant. Sie ist eines von mehreren Kriterien der Risikobewertung und Risikominderung im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gemäß den Artikeln 10 und 11.
Diesem Kriterium liegt der Grundgedanke zugrunde, dass die Rückverfolgung relevanter Erzeugnisse bis zum Erzeugerland und zu Grundstücken, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, schwieriger sein kann, wenn die Lieferkette komplex ist, und dass dies ein Faktor ist, der mit einem höheren Risiko von Verstößen verbunden ist. Unstimmigkeiten bei den relevanten Informationen und Daten und Probleme bei der Beschaffung der erforderlichen Informationen an jeder Stelle der Lieferkette können das Risiko erhöhen, dass nicht konforme Rohstoffe oder Erzeugnisse in die Lieferkette gelangen. Die Hauptüberlegung ist, inwieweit es möglich ist, die in einem relevanten Erzeugnis gefundenen relevanten Rohstoffe bis zu den Grundstücken zurückzuverfolgen, auf denen diese erzeugt wurden.
Das Risiko der Nichteinhaltung wird zunehmen, wenn es aufgrund der Komplexität der Lieferkette schwierig ist, die nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der EU-Entwaldungsverordnung erforderlichen Informationen zu ermitteln. Das Vorhandensein nicht identifizierter Stufen in der Lieferkette oder jede andere Feststellung, die auf eine Nichtkonformität hindeutet, kann zu dem Schluss führen, dass das Risiko nicht vernachlässigbar ist.
Die Komplexität der Lieferkette nimmt mit der Zahl der Verarbeiter und Zwischenhändler zwischen den Grundstücken im Erzeugerland und dem Marktteilnehmer oder Händler zu. Die Komplexität kann auch zunehmen, wenn mehr als ein relevantes Erzeugnis zur Herstellung eines neuen relevanten Erzeugnisses verwendet wird oder wenn relevante Rohstoffe aus mehreren Erzeugerländern bezogen werden. Andererseits dürfte die Sorgfaltsprüfung in kurzen Lieferketten einfacher sein, und eine kurze Lieferkette kann, insbesondere im Falle der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13, ein Faktor sein, der dazu beiträgt, nachzuweisen, dass ein vernachlässigbares Risiko einer Umgehung der Verordnung besteht.
Um die Komplexität der Lieferkette zu bewerten, können Marktteilnehmer und Händler die folgende (nicht erschöpfende) Liste von Fragen hinsichtlich relevanter Erzeugnisse verwenden, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden sollen:
6. Legalität
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 Nummer 40 - Begriffsbestimmungen und Artikel 3 Buchstabe b - Verbot |
Gemäß Artikel 3 der EU-Entwaldungsverordnung dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die relevanten Erzeugnisse müssen alle drei Kriterien einzeln und für sich betrachtet erfüllen; andernfalls dürfen Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler diese weder in Verkehr bringen noch auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.
a) Einschlägige Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes
Die Grundlage für die Feststellung, ob ein relevanter Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurde, sind die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Rohstoff oder - im Falle eines Erzeugnisses - der in einem relevanten Erzeugnis enthaltene Rohstoff auf relevanten Grundstücken oder - bei Rindern - in entsprechenden Betrieben angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen wurde.
Mit der EU-Entwaldungsverordnung wird ein flexibler Ansatz verfolgt, indem eine Reihe von Rechtsbereichen aufgeführt wird, ohne bestimmte Gesetze genau anzugeben, da diese von Land zu Land unterschiedlich sind und Änderungen unterliegen können. Allerdings stellen nur die geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des rechtlichen Status des Gebiets der Erzeugung einschlägige Rechtsvorschriften gemäß Artikel 2 Nummer 40 der EU-Entwaldungsverordnung dar. Dies bedeutet, dass die Relevanz von Gesetzen für die Legalitätsanforderung nach Artikel 3 Buchstabe b der EU-Entwaldungsverordnung im Allgemeinen nicht dadurch bestimmt wird, dass sie möglicherweise während des Erzeugungsprozesses von Rohstoffen allgemein oder auf die Lieferketten relevanter Erzeugnisse und relevanter Rohstoffe Anwendung finden können, sondern durch die Tatsache, dass sich die betreffenden Gesetze speziell auf den Rechtsstatus des Gebiets, in dem die Rohstoffe erzeugt wurden, auswirken oder diesen beeinflussen.
Darüber hinaus ist Artikel 2 Nummer 40 der EU-Entwaldungsverordnung im Lichte der Ziele der EU-Entwaldungsverordnung zu lesen, wie diese in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegt sind, was bedeutet, dass Rechtsvorschriften auch dann einschlägig sind, wenn ihr Inhalt mit der Eindämmung der Entwaldung und der Waldschädigung im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Union zur Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt in Verbindung gebracht werden kann.
In Artikel 2 Nummer 40 Buchstaben a bis h werden diese einschlägigen Rechtsvorschriften näher erläutert. Die folgende Liste enthält einige konkrete Beispiele, die nur zur Veranschaulichung dienen und nicht als erschöpfend betrachtet werden können:
b) Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität
Die Marktteilnehmer müssen wissen, welche Rechtsvorschriften in den einzelnen Ländern, aus denen sie beziehen, im Hinblick auf den rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets bestehen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften können unter anderem Folgendes umfassen:
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der EU-Entwaldungsverordnung müssen im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflicht Informationen, einschließlich Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die im Erzeugerland geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, erhoben werden. Dies schließt Informationen über Vereinbarungen ein, die das Recht begründen, die betreffende Fläche für die Erzeugung der relevanten Rohstoffe zu nutzen. Ob Grundeigentum oder eine andere Dokumentation einer Vereinbarung erforderlich ist, hängt von den nationalen Rechtsvorschriften ab; ist Grundeigentum nach innerstaatlichem Recht nicht erforderlich, um landwirtschaftliche Erzeugnisse herzustellen und zu vermarkten, so ist dies auch nach der EU-Entwaldungsverordnung nicht erforderlich.
Die Verpflichtung zur Sammlung von Unterlagen oder anderen Informationen hängt von den unterschiedlichen Regelungssystemen der Länder ab, da nicht alle die Ausstellung spezifischer Unterlagen erfordern. Daher sollte die Verpflichtung so verstanden werden, dass sie gegebenenfalls Folgendes umfasst:
Die folgenden zusätzlichen Unterlagen können ebenfalls nützlich sein:
Informationen, einschließlich Unterlagen und Daten, können in Papierform oder in elektronischer Form gesammelt werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Informationen, einschließlich Unterlagen und Daten, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der EU-Entwaldungsverordnung auch für die Zwecke der Risikobewertung ( Artikel 10 der EU-Entwaldungsverordnung) gesammelt werden müssen und nicht als unabhängige Anforderung betrachtet werden sollten, es sei denn, das Erzeugnis stammt ausschließlich aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko. Im Falle der Beschaffung ausschließlich aus Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko 11 müssen KMU- und nicht-KMU-Marktteilnehmer gemäß Artikel 13 der EU-Entwaldungsverordnung nur dann die folgenden Schritte zur Beschreibung der Risikobewertung durchführen, wenn die Marktteilnehmer Informationen erhalten oder sie diesen zur Kenntnis gebracht werden, die auf ein Risiko der Nichteinhaltung oder Umgehung hindeuten.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EU-Entwaldungsverordnung müssen die gesammelten Informationen als Ganzes bewertet werden, um die Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften in der gesamten Lieferkette zu gewährleisten. Alle Informationen müssen analysiert und überprüft werden, d. h., dass die Marktteilnehmer in der Lage sein müssen, den Inhalt und die Zuverlässigkeit der von ihnen gesammelten Unterlagen zu bewerten und die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in verschiedenen Unterlagen zu verstehen. In der Regel sollte der Marktteilnehmer im Rahmen der Bewertung Folgendes prüfen:
Die Marktteilnehmer sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich davon zu überzeugen, dass diese Unterlagen echt sind, und zwar aufgrund ihrer Bewertung der allgemeinen Lage im Erzeugerland. In diesem Zusammenhang sollte der Marktteilnehmer auch das Korruptionsrisiko (z.B. von Bestechung, geheimen Absprachen oder Betrug) berücksichtigen. Verschiedene Quellen liefern allgemein verfügbare Informationen über das Ausmaß der Korruption in einem Land oder einer subnationalen Region, z.B. der Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International oder andere ähnliche anerkannte internationale Indizes oder relevante Informationen 12.
In Fällen, in denen das Korruptionsniveau als hoch eingestuft wird, könnte dies bedeuten, dass Unterlagen nicht als zuverlässig angesehen werden können und eine weitere Überprüfung erforderlich sein könnte. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Unterlagen besondere Sorgfalt geboten, da es Anlass zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit geben könnte.
Die Marktteilnehmer könnten nicht nur auf anerkannte internationale Indizes zurückgreifen, sondern auch auf der Grundlage von Listen von Bedingungen und Schwachstellen, einschließlich früherer Hinweise auf korrupte Praktiken, prüfen, was auf ein höheres Risiko hindeutet - und daher ein höheres Maß an Kontrolle verlangen. Beispiele für solche zusätzlichen Nachweise können von Dritten überprüfte Systeme (siehe Abschnitt 10 dieser Leitlinien), unabhängige oder selbst durchgeführte Audits oder die Verwendung von Technologien/forensischen Methoden zur Verfolgung der relevanten Erzeugnisse sein, die dazu beitragen können, Hinweise auf Korruption oder Rechtsverstöße aufzudecken.
Nicht-KMU-Marktteilnehmer und -Händler in der nachgelagerten Lieferkette sind verpflichtet, festzustellen, dass der Marktteilnehmer in der vorgelagerten Lieferkette die Sorgfaltspflicht, auch in Bezug auf die Legalität, erfüllt hat, siehe Artikel 4 Absatz 9 der EU-Entwaldungsverordnung. Bei der Sammlung von Informationen, Unterlagen und Daten zu diesem Zweck sollten Marktteilnehmer und Händler in der nachgelagerten Lieferkette die geltenden Datenschutz- und Wettbewerbsvorschriften einhalten.
7. Anwendungsbereich
a) Klarstellung - Verpackung und Verpackungsmaterialien
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 - Begriffsbestimmungen; Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung |
Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung enthält die Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die in der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 13 eingeordnet sind.
Unter den HS-Code 4819 fallen: "Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art".
Unter den HS-Code 4415 fallen: "Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz".
Innerhalb dieser Kategorien wird weiter unterschieden zwischen Verpackungsmaterial, das einem Erzeugnis seinen "wesentlichen Charakter" verleihet, und Verpackungsmaterial, das für ein spezifisches Erzeugnis gestaltet und hergerichtet wird, das aber nicht Bestandteil des eigentlichen Erzeugnisses ist. Die Allgemeine Vorschrift 5 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 14 verdeutlicht diese Unterschiede, und es werden nachstehend Beispiele genannt. Diese zusätzlichen Unterscheidungen dürften jedoch nur für einen kleinen Teil der unter die Verordnung fallenden Waren relevant sein.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verordnung für Folgendes gilt:
Die Verordnung gilt nicht für Folgendes:
b) Klarstellung - Abfälle und verwertete Erzeugnisse
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Erwägungsgrund 40; Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung; Richtlinie 2008/98/EG - Artikel 3 Absatz 1 |
Marktteilnehmer und Händler handhaben im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit gebrauchte Erzeugnisse, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und die andernfalls als Abfall entsorgt würden. Abfall ist ein Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss ( Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG). Solche Erzeugnisse sind vom Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen. Dies bedeutet, dass die betreffenden Marktteilnehmer und Händler in diesen Fällen von den Verpflichtungen der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen sind.
Diese Ausnahme gilt für Waren, die vollständig aus einem Material erzeugt wurden, das seinen Lebenszyklus abgeschlossen hat, und andernfalls als Abfall entsorgt worden wären (z.B. Holz, das aus zerlegten Gebäuden gewonnen wurde, oder Waren aus Kaffeespreu).
Diese Ausnahme findet keine Anwendung auf:
F1: Fallen Holzspäne und Sägespäne, die als Nebenerzeugnisse eines Sägewerks erzeugt werden, unter die Verordnung?
Ja, diese fallen unter den HS-Code 4401, der in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung fällt. Dies liegt daran, dass Holzspäne und Sägespäne als Brennholz verwendet werden können und daher ihren Lebenszyklus noch nicht abgeschlossen haben. Eine Ausnahme wären Holzspäne/Sägespäne, die ausschließlich als Verpackungsmaterial verwendet werden, um ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen.
F2: Fallen Möbel aus Holz, die nach dem Abriss eines Hauses zurückgewonnen wurden, unter die Verordnung?
Nein, wenn diese Erzeugnisse vollständig aus verwerteten Materialien hergestellt werden, die ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben und andernfalls als Abfall entsorgt worden wären, fallen sie nicht unter die Verordnung. Enthalten die Erzeugnisse jedoch Mengen nicht recycelten Materials, würde dieser Bestandteil in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
F3: Fallen Druckerzeugnisse und unbedruckte Papiererzeugnisse aus Recyclingpapier unter die Verordnung?
Nein, wenn die Erzeugnisse vollständig aus recyceltem Material hergestellt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung. Wenn die Erzeugnisse jedoch irgendeine Menge nicht recycelten Zellstoffs enthalten, würde dieser Zellstoff in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
F4: Fallen Brennstoffpellets aus leeren Fruchtbündeln oder Palmkernschalen - Nebenerzeugnisse der Ölpalmenverarbeitung - unter die Verordnung?
Ja. Leere Fruchtbündel und Palmkernschalen, auch in Form von Pellets, sind feste Rückstandsnebenerzeugnisse des Palmölgewinnungsprozesses und fallen unter den HS-Code 2306 60 in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung.
F5: Fallen Erzeugnisse aus recyceltem Rinderleder unter die Verordnung?
Nein, wenn das in dem Erzeugnis enthaltene Leder vollständig recycelt wird, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der EU-Entwaldungsverordnung. Enthalten die Erzeugnisse jedoch Mengen nicht recycelten Leders, so würde dieses Leder in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
F6: Unterliegt gebrauchter Kaffeesatz zur Verwendung in Toilettenartikeln oder Düngemitteln der Verordnung?
Nicht, wenn es sich z.B. um Abfälle aus einem Café handelt, die andernfalls entsorgt worden wären.
F7: Fallen relevante Erzeugnisse unter die EU-Entwaldungsverordnung, wenn sie aus nicht relevanten Rohstoffen erzeugt werden?
Die Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die aus nicht relevanten Rohstoffen bestehen, selbst wenn diese Erzeugnisse dieselbe Kombinierte Nomenklatur wie die relevanten Erzeugnisse aus relevanten Rohstoffen aufweisen. Die Verordnung gilt nur für relevante Erzeugnisse aus relevanten Rohstoffen.
Dies ist z.B. in den folgenden Fällen gegeben:
8. Ordnungsgemäße Handhabung einer Sorgfaltspflichtregelung
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 12 - Einführung und Handhabung der Sorgfaltspflichtregelungen, Berichterstattung und Aufzeichnungen |
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 müssen die Marktteilnehmer einen Rahmen für die Dokumentation, Analyse, Überprüfung und Berichterstattung über Verfahren und Maßnahmen (im Folgenden "Sorgfaltspflichtregelung") festlegen und auf dem neuesten Stand halten. Ziel der Sorgfaltspflicht im Rahmen der EU-Entwaldungsverordnung ist es, das erforderliche Ergebnis zu erreichen, indem kohärente Prozesse in der Geschäftstätigkeit der Unternehmen nachgewiesen werden. Es ist wichtig, dass ein Marktteilnehmer gemäß Artikel 12 Absatz 2 seine Sorgfaltspflichtregelung mindestens jährlich überprüft, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen die für sie geltenden Verfahren befolgen, die bestehenden Verfahren wirksam sind und die erforderlichen Ergebnisse erzielt werden. Die Marktteilnehmer sollten die Sorgfaltspflichtregelung auch aktualisieren, wenn sie während der Überprüfung oder zu einem anderen Zeitpunkt Kenntnis von neuen Entwicklungen erhalten, die sich auf die Ziele der Sorgfaltspflichtregelung auswirken könnten, wie etwa die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Schritte oder Verfahren innerhalb des Systems. Aufzeichnungen über Aktualisierungen der Sorgfaltspflichtregelung müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt werden.
Die Überprüfung kann von einer Person innerhalb des Unternehmens des Marktteilnehmers (die unabhängig von derjenigen sein sollte, die die Verfahren durchführt) oder von einer externen Stelle durchgeführt werden. In ihrem Rahmen sollten etwaige Schwachstellen und Mängel ermittelt werden, und die Geschäftsführung des Marktteilnehmers sollte Fristen für deren Behebung festlegen.
Im Falle einer Sorgfaltspflichtregelung für ein relevantes Erzeugnis sollte bei der Überprüfung beispielsweise geprüft werden, ob es dokumentierte Verfahren für die folgenden Aspekte gibt:
Bei der Überprüfung sollte auch geprüft werden, ob diejenigen, die für die Durchführung jedes Verfahrensschritts verantwortlich sind, jeden Schritt verstehen und umsetzen, und ob es angemessene Kontrollen gibt, um sicherzustellen, dass die Verfahren in der Praxis wirksam sind (d. h., dass damit relevante Erzeugnisse ermittelt werden und sie zum Ausschluss von Erzeugnissen führen, bei denen ein nicht vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht). Aufgrund von bewährten Verfahren ist zu empfehlen, dass zum Nachweis der Überprüfung die bei der Überprüfung unternommenen Schritte und die Ergebnisse der Überprüfung dokumentiert werden.
9. Zusammengesetzte Erzeugnisse
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 4 - Verpflichtungen der Marktteilnehmer; Artikel 9 - Informationsanforderungen; Artikel 33 - Informationssystem |
Marktteilnehmer und Händler handhaben möglicherweise in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführte relevante Erzeugnisse, die andere relevante Erzeugnisse oder relevante Rohstoffe enthalten oder teilweise aus diesen hergestellt werden. In der Praxis werden diese Erzeugnisse mitunter als "zusammengesetzte Erzeugnisse" bezeichnet, obwohl es sich dabei nicht um einen in der EU-Entwaldungsverordnung verwendeten Rechtsbegriff handelt.
Die EU-Entwaldungsverordnung enthält Vorschriften, mit denen sichergestellt werden soll, dass die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus denen relevante Erzeugnisse hergestellt werden, im Zuge der Sorgfaltspflicht des Marktteilnehmers gemäß Artikel 8 ordnungsgemäß identifiziert werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle relevanten Erzeugnisse der Verordnung entsprechen.
Die Marktteilnehmer müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die relevanten Erzeugnisse, die sie in Verkehr bringen oder ausführen, die in Artikel 9 aufgeführten Informationsanforderungen erfüllen. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 9 auch für nicht-KMU-Händler gilt, die ihre relevanten Erzeugnisse "auf dem Markt bereitstellen". In einigen Fällen kann es schwierig sein, die Arten, den Ursprung und die Geolokalisierung relevanter Rohstoffe zu ermitteln, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind, insbesondere bei rekonstituierten Erzeugnissen wie Papier, Faserplatten und Spanplatten oder hochverarbeiteten Erzeugnissen wie kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen; diese Informationen sind jedoch erforderlich, damit die Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden können. Weitere Informationen sind Anhang II dieser Leitlinien zu entnehmen.
Darüber hinaus muss der Marktteilnehmer beim Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt oder bei der Ausfuhr relevanter Erzeugnisse, die andere (in Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung aufgeführte) relevante Erzeugnisse enthalten oder aus solchen hergestellt werden, die zuvor keiner Sorgfaltspflicht unterlagen, in Bezug auf diese Bestandteile des relevanten Erzeugnisses die gebotene Sorgfalt walten lassen. Dies gilt sowohl für KMU- als auch für nicht-KMU-Marktteilnehmer ( Artikel 4 Absätze 8 und 9).
a) Informationsanforderungen
Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 müssen Marktteilnehmer in die Beschreibung ihrer relevanten Erzeugnisse im Einklang mit den Informationsanforderungen nach Artikel 9 eine Liste der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse aufnehmen, die ihre relevanten Erzeugnisse enthalten oder die für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden.
Dies bedeutet, dass die Marktteilnehmer Informationen über das Vorhandensein relevanter Rohstoffe in den relevanten Erzeugnissen sammeln müssen, die sie in Verkehr bringen oder ausführen. Diese Informationen umfassen die Geolokalisierung der relevanten Rohstoffe, die in den relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder für die Herstellung der relevanten Erzeugnisse verwendet werden, sowie weitere Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1. Gemäß Artikel 9 müssen die Marktteilnehmer, um die Anforderungen an die Geolokalisierung ihrer relevanten Erzeugnisse zu erfüllen, die folgenden Informationen aufführen:
Enthält ein relevantes Erzeugnis relevante Rohstoffe oder wurde es mittels relevanter Rohstoffe erzeugt, die auf verschiedenen Grundstücken erzeugt wurden, so muss die Geolokalisierung jedes einzelnen Grundstücks angegeben werden. Bei relevanten Erzeugnissen, die aus Rindern bestehen oder aus Rindern hergestellt wurden, bezieht sich die Anforderung an die Geolokalisierung gemäß Artikel 2 Nummer 29 auf alle Räumlichkeiten oder Strukturen, die mit der Aufzucht der Rinder in Verbindung stehen, einschließlich des Geburtsorts, der Betriebe, in denen sie gehalten wurden - im Falle der Freilandhaltung die Umgebung oder der Ort, an dem Tiere vorübergehend oder dauerhaft gehalten werden - bis zum Zeitpunkt der Schlachtung.
Bei Entwaldung oder Waldschädigung auf einem der Grundstücke, die für eines der relevanten Erzeugnisse innerhalb eines relevanten Erzeugnisses, bei dem es sich um ein "zusammengesetztes Erzeugnis" handelt, identifiziert wurden, darf dieses Erzeugnis weder in Verkehr gebracht noch auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden ( Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d).
Darüber hinaus ist gemäß Artikel 9 für relevante Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, die Angabe des gebräuchlichen Namen und des vollständigen wissenschaftlichen Namens aller Arten erforderlich. In einigen Fällen kann es bei hochverarbeiteten zusammengesetzten Erzeugnissen, wie Spanplatten, Papier und gedruckten Büchern, schwierig sein, alle Arten innerhalb jedes relevanten Bestandteils zu identifizieren. Wenn jedoch die Art des Holzes, das z.B. zur Erzeugung des Erzeugnisses verwendet wird, variiert, muss der Unternehmer eine Liste aller Holzarten vorlegen, die möglicherweise zur Herstellung des Holzerzeugnisses verwendet wurden. Die Arten sollten gemäß der international anerkannten Holznomenklatur (z.B. DIN EN 13556 vom 1. Oktober 2003 - "Nomenklatur der in Europa verwendeten Handelshölzer") aufgeführt werden.
b) Sorgfaltspflicht für zusammengesetzte Erzeugnisse: Verwendung bestehender Sorgfaltserklärungen
Marktteilnehmer, die zusammengesetzte Erzeugnisse (z.B. Möbel aus anderen relevanten Holzerzeugnissen) in Verkehr bringen oder ausführen, können gegebenenfalls auf bestehende Sorgfaltserklärungen verweisen. Wenn nicht-KMU-Marktteilnehmer eine (in Artikel 33 beschriebene) Übermittlung an das Informationssystem vornehmen, können sie auf bereits an das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärungen verweisen, jedoch nur in Fällen, in denen sie festgestellt haben, dass die Sorgfaltspflicht für die in den relevanten Erzeugnissen enthaltenen oder aus diesen hergestellten Erzeugnissen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 9 ordnungsgemäß erfüllt wurde.
Zur Ergänzung der in Artikel 9 festgelegten Informationsanforderungen kann auf Informationen in bestehenden Sorgfaltserklärungen Bezug genommen werden. Beispielsweise können die Geolokalisierungsinformationen für Rohstoffe in der Sorgfaltserklärung eines in dem relevanten Erzeugnis enthaltenen relevanten Erzeugnisses angegeben werden, das der Marktteilnehmer in Verkehr bringen oder ausführen möchte, und sie müssen nicht erneut vorgelegt werden, wenn auf die Sorgfaltserklärung in der vorgelagerten Lieferkette Bezug genommen wird. Ein Verweis im Informationssystem kann durch Eingabe der Referenznummer einer Sorgfaltserklärung in der vorgelagerten Lieferkette erfolgen, wenn eine neue Erklärung vorgelegt wird. Marktteilnehmer und Händler, die Sorgfaltserklärungen vorlegen, können entscheiden, ob die in ihren im Informationssystem eingereichten Erklärungen enthaltenen Geolokalisierungsinformationen für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette über die im Informationssystem aufgeführten Sorgfaltserklärungen zugänglich und sichtbar sind.
Insgesamt werden die Entwicklung und die Funktionsweise des Informationssystems mit den geltenden Datenschutzbestimmungen im Einklang stehen. Darüber hinaus wird das System mit Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, die die Integrität und Vertraulichkeit der im Informationssystem enthaltenen Informationen gewährleisten.
Gemäß Artikel 4 Absatz 7 stellen die Marktteilnehmer - einschließlich KMU - Marktteilnehmern und Händlern in der Lieferkette alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, einschließlich der Referenznummern zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Gemäß Artikel 4 Absatz 8 sind die KMU-Marktteilnehmer nicht verpflichtet, bei relevanten Erzeugnissen, die in relevanten Erzeugnissen enthalten sind oder aus solchen hergestellt wurden, die bereits der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterlagen, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, sofern bereits eine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 33 vorgelegt wurde. KMU-Marktteilnehmer müssen den zuständigen Behörden auf ihr Verlangen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung übermitteln. KMU-Marktteilnehmer müssen die gebotene Sorgfalt walten lassen und eine Sorgfaltserklärung für Bestandteile relevanter Erzeugnisse vorlegen, für die noch keine Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 8 vorgelegt wurde.
10. Die Rolle von Zertifizierungen und von dritten überprüften Systemen bei der Risikobewertung und Risikominderung
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Erwägungsgrund 52; Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n - Risikobewertung |
Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme werden häufig genutzt, um spezifische Kundenanforderungen an relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zu erfüllen. Dazu können Normen gehören, die Verfahren beschreiben, die bei der Erzeugung der zertifizierten Rohstoffe angewandt werden müssen, einschließlich Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren, aber auch Anforderungen an die Kontrolle der Einhaltung der Norm und die Erteilung von Zertifizierungen und ein getrenntes Chain-of-Custody-Zertifikat, um entlang der Lieferkette zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nur zertifiziertes oder von Dritten überprüftes Material von identifizierten und zertifizierten oder von Dritten überprüften Erzeugern enthält (oder in einigen Fällen einen bestimmten Prozentsatz davon).
In der EU-Entwaldungsverordnung wird anerkannt, dass Zertifizierungssysteme und andere von Dritten überprüfte Systeme im Rahmen der Risikobewertung gemäß Artikel 10 nützliche Informationen über die Einhaltung der Verordnung liefern können, da sie Nachweise dafür liefern, dass die Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Dies gilt vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Informationen den einschlägigen Anforderungen des Artikels 9 entsprechen, wie in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n festgelegt.
Zertifizierungen und von Dritten überprüfte Systeme werden von einer Organisation betrieben, die nicht an der Erzeugungs- oder Lieferkette des relevanten Rohstoffs beteiligt ist. Darüber hinaus werden einige dieser Systeme häufig genutzt, um zu überprüfen, ob bestimmte Normen oder Vorschriften eingehalten werden, sie gehen aber nicht unbedingt bis zur Zertifizierung des Erzeugnisses selbst.
Diese Leitlinien richten sich in erster Linie an die Interessenträger, die erwägen, Zertifizierungssysteme oder von Dritten überprüfte Systeme zu nutzen, da sie einen potenziellen Mehrwert für die Bereitstellung ergänzender Informationen bieten, z.B. zu Geolokalisierungsdaten und zur Unterstützung der Risikobewertung der Marktteilnehmer, die im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung durchgeführt wird, wonach relevante Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Nach der EU-Entwaldungsverordnung sind 1) Marktteilnehmer nicht verpflichtet, solche Systeme zu nutzen, 2) Erzeuger nicht verpflichtet, sich an diesen zu beteiligen, und 3) Erzeugerländer nicht verpflichte, solche Systeme zu entwickeln. Die Nutzung von von Dritten überprüften Systemen ist keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Entscheidung des Marktteilnehmers.
Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme können eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Verfahren und einer verantwortungsvollen Beschaffung, bei der Förderung der Transparenz der Lieferkette und bei der Erleichterung der Einhaltung der Regelungen spielen. Es sei darauf hingewiesen, dass Eigenerklärungssysteme, die nicht auf Bescheinigungsverfahren Dritter beruhen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen und aufgrund ihrer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit definitionsgemäß weniger zuverlässig sind.
Diese Leitlinien richten sich in erster Linie an die Interessenträger, die erwägen, Zertifizierungssysteme oder von Dritten überprüfte Systeme zu nutzen, da sie einen potenziellen Mehrwert für die Bereitstellung ergänzender Informationen bieten, z.B. zu Geolokalisierungsdaten und zur Unterstützung der Risikobewertung der Marktteilnehmer, die im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung durchgeführt wird, wonach relevante Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Wenn sich Marktteilnehmer dafür entscheiden, solche Systeme zu nutzen, sollen sie anhand dieser Leitlinien beurteilen können, inwieweit diese Systeme den Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen können.
Diese Leitlinien sind auch für die zuständigen nationalen Behörden relevant, da hervorgehoben wird, dass solche Systeme zwar im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens gemäß Artikel 10 verwendet werden können, sie jedoch nicht die Wahrnehmung der Verantwortung des Marktteilnehmers in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 ersetzen können. Dies bedeutet, dass die Nutzung solcher Systeme nicht bedeutet, dass keine Verpflichtungen bestehen, da der Marktteilnehmer nach wie vor verpflichtet ist, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und für den Fall, dass er die Sorgfaltspflichten der EU-Entwaldungsverordnung nicht erfüllt, haftbar gemacht wird.
Die Systeme sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer Ziele, ihrer Struktur und ihrer Funktionsweise sehr unterschiedlich. Eine wichtige Unterscheidung besteht dahin gehend, 1) ob sie sich auf ein Bescheinigungsverfahren durch Dritte stützen und sich somit in Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme einerseits und 2) Eigenerklärungssysteme andererseits teilen. Letztere fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien und sind aufgrund ihrer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit definitionsgemäß weniger zuverlässig.
a) Die Rolle von Zertifizierungen und von Dritten überprüften Systemen
Bei der Prüfung der Frage, ob Informationen eines Zertifizierungssystems oder eines von Dritten überprüften Systems im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens gemäß Artikel 10 als Beleg dafür herangezogen werden sollen, dass das Erzeugnis rechtmäßig und entwaldungsfrei ist, sollte ein Marktteilnehmer in einem ersten Schritt feststellen, ob die Standards des Systems mit den einschlägigen Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Marktteilnehmer zur Erfüllung bestimmter Vorschriften der Verordnung auch von Dritten überprüfte Systeme und Zertifizierungssysteme nutzen können.
Werden Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme genutzt, müssen diese Dritten grundsätzlich ihre Qualifikationen zur Durchführung von Bewertungen durch ein Akkreditierungsverfahren nachweisen können, mit dem Standards für die Fähigkeiten der Prüfer und die Systeme festgelegt werden, die von den Zertifizierungsorganisationen einzuhalten sind. Zertifizierte oder überprüfte Erzeugnisse tragen in der Regel ein Etikett mit dem Namen und der Art der Zertifizierungs- oder Prüforganisation sowie den Anforderungen an das Prüfverfahren. Im Rahmen des Systems kann auch vorgeschrieben werden, dass Partner diese Angaben in die formalen Transportbegleitpapiere aufnehmen. Diese Organisationen sind in der Regel in der Lage, Informationen über den Erfassungsbereich der Zertifizierung und deren Anwendung im Erzeugerland der relevanten Erzeugnisse bereitzustellen, unter anderem zur Art und Häufigkeit von Vor-Ort-Prüfungen.
Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme können anhand von drei zentralen Elementen bewertet werden: 1) "einschlägige Standards", d. h. Betriebsanforderung, Anwendungsbereich, Verfahren, Richtlinien für Unternehmen, die diesen Systemen angehören, 2) "Umsetzung durch die Systeme", d. h., in welchem Umfang die Standards umgesetzt werden, unter anderem durch Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch durch Audits zu gewährleisten, und 3) "Verwaltungsfunktionen"/Glaubwürdigkeitsbewertung der Systeme, z.B. Transparenz, Qualitätssicherungsverfahren, Aufsicht usw. Diese Informationen sollten vom Marktteilnehmer regelmäßig neu bewertet werden, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung.
In Bezug auf die Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung sollten die Marktteilnehmer, soweit dies für die im Rahmen des Zertifizierungssystems oder des von Dritten überprüften Systems bereitgestellten Informationen relevant ist, beispielsweise die folgenden Aspekte der Zertifizierungssysteme oder von Dritten überprüften System unter 1) "einschlägige Standards" prüfen:
Zweitens sollten die Marktteilnehmer unter 2) "Umsetzung durch die Systeme" Folgendes berücksichtigen:
Unter 3) "Verwaltung der Systeme" sollten die Marktteilnehmer folgende Elemente berücksichtigen:
b) Hintergrundinformationen
Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme sind entweder öffentlich oder privat und werden je nach Governance-Modell staatlich oder anderweitig betrieben. Sie können verpflichtend oder freiwillig sein, je nachdem, ob sie rechtsverbindlich sind. Private Systeme werden vom Marktteilnehmer freiwillig genutzt, während öffentliche Systeme häufig (wenn auch nicht zwingend) verpflichtend sind und von den Ländern, aus denen die Erzeugnisse stammen, eingeführt werden. Sowohl öffentliche als auch private Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme haben zum Ziel, hohe Umweltstandards durch Zertifizierung auszuzeichnen. Dadurch leisten viele von ihnen einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung weltweit.
Dennoch wurden in der Folgenabschätzung, die der EU-Entwaldungsverordnung vorausging, auf der Grundlage anderer einschlägiger Studien auch eine Reihe von Bedenken in Bezug auf solche Systeme festgestellt, z.B. die Tatsache, dass sie ein unterschiedliches Maß an Transparenz und unterschiedliche Vorschriften, Verfahren und Qualitätssicherungssysteme aufweisen, die sich auch auf die Überwachung, Offenlegung und Durchsetzung beziehen. Im Laufe der Jahre sind auch Bedenken hinsichtlich der Effizienz und Integrität von CoC-Systemen und ihrer Betrugsanfälligkeit laut geworden. Darüber hinaus stellt das Fehlen unabhängiger Prüfungen eine Schwäche einiger privater Systeme dar. Eine von der Kommission in Auftrag gegebene spezifische Studie zu Zertifizierungs- und Überprüfungssystemen in der Forstwirtschaft und für Holzerzeugnisse ergab ähnliche Ergebnisse und zeigte einen Mangel an Transparenz und das Risiko unvollständiger oder sogar irreführender Informationen auf 18.
Verpflichtende öffentliche Überprüfungssysteme mit verbindlichen Maßnahmen können hohe Standards sowohl in Bezug auf die Abdeckung als auch die Umsetzung umfassen. Entscheidend ist, dass die Systeme alle Marktteilnehmer in einem Land abdecken (einschließlich des Inverkehrbringens und der Ausfuhr), um Schlupflöcher und Lücken zu vermeiden, die durch Marktteilnehmer verursacht werden können, die nicht von dem System abgedeckt sind. Sie können auch dafür sorgen, dass Kleinlandwirte besser einbezogen werden, indem sie die notwendige Unterstützung gewähren, um das häufig als erheblich empfundene Kostenproblem zu bewältigen, da KMU im Hinblick auf Größenvorteile bei der Erlangung der Zertifizierung gegenüber größeren Marktteilnehmern und Händlern im Nachteil sind.
Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Relevanz privater und öffentlicher Systeme sollten alle anwendbaren Elemente ihrer Standards mit der EU-Entwaldungsverordnung im Einklang stehen (entweder auf demselben Niveau oder höher), insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs "entwaldungsfrei", die Geolokalisierungsanforderungen, die Transparenz und die Legalität der Erzeugung.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nicht alle Systeme Standards und Prüfungen in Bezug auf die Legalität der Erzeugung der relevanten Rohstoffe umfassen. Daher kann es sinnvoll sein, zu prüfen, welche Legalitätsanforderungen von den Systemen erfasst werden, sowohl in Bezug auf die von ihnen abgedeckten Rechtsvorschriften als auch in Bezug auf die Kriterien oder Indikatoren, die zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften herangezogen werden. So können sich Systeme zum Beispiel hinsichtlich ihrer Definitionen, was im Erzeugerland als einschlägiges "Gesetz" oder "legal" anzusehen ist, oder der Indikatoren, die bei der Prüfung des Risikos der Rechtswidrigkeit berücksichtigt werden müssen, unterscheiden.
Die interne Beschlussfassung und Governance, einschließlich der direkten Beteiligung von Akteuren der Lieferkette, die eine Zertifizierung anstreben und besitzen oder zertifizierte Erzeugnisse erwerben und verwenden, um der Nachfrage der Kunden gerecht zu werden, sind ebenfalls Elemente, die Auswirkungen auf die Umsetzung, Durchsetzung und Glaubwürdigkeit eines relevanten Systems haben.
Um den Handel und die Einhaltung der EU-Entwaldungsverordnung weiter zu erleichtern, wird ein Register von Verfahren eingerichtet, auf das sich die Marktteilnehmer bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Erzeugnissen auf dem Unionsmarkt und die zuständigen Behörden bei der Durchführung der einschlägigen Kontrollen beziehen können.
Zur Prüfung weiterer relevanter Aspekte aller Formen von Zertifizierungen und von Dritten überprüften Systemen sind die Folgenabschätzung der Kommission 19, die EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel 20 sowie die Ergebnisse der Studie zu Zertifizierungs- und Überprüfungssystemen in der Forstwirtschaft und für Holzerzeugnisse 21 zu konsultieren.
11. Landwirtschaftliche Nutzung
1. Einleitung
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der EU-Entwaldungsverordnung ist es verboten, relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen, die nicht entwaldungsfrei sind. In Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a wird der Begriff "entwaldungsfrei" definiert als die Tatsache, dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung erzeugt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden 22. Gemäß Artikel 2 Nummer 3 bezeichnet der Begriff "Entwaldung" die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht.
In Erwägungsgrund 36 der EU-Entwaldungsverordnung heißt es, dass die Kommission Leitlinien ausarbeiten sollte, um die Auslegung der Definition dieser Begriffsbestimmung zu präzisieren, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist. Auch in Erwägungsgrund 31 der Verordnung über die Wiederherstellung der Natur 23 wird auf solche Leitlinien verwiesen.
Die wichtigsten Ziele dieses Kapitels sind daher
2. Klarstellung der Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Erwägungsgrund 36, Artikel 2 Nummern 3, 5 und 13 - Begriffsbestimmungen; Artikel 3 Buchstabe a - Verbot |
Gemäß Artikel 2 Nummer 3 der EU-Entwaldungsverordnung bezeichnet der Begriff "Entwaldung" die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen und ist als Änderung der Nutzung der Fläche von "Wald" im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der EU-Entwaldungsverordnung (wie in Abschnitt 3 näher erläutert) in "landwirtschaftliche Nutzung" im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung (wie in den Abschnitten 4, 4 Buchstaben c und d näher erläutert) zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist der Umfang der Umwandlung in eine landwirtschaftliche Nutzung unerheblich. Eine solche Umwandlung führt dazu, dass die auf solchen Flächen erzeugten Rohstoffe nicht konform sind, wenn die Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020 erfolgte.
Die Einstufung einer Fläche als "entwaldet" beruht auf dem objektiven Kriterium, ob der Wald für eine bestimmte Nutzung und einen bestimmten Zweck umgewidmet wurde, unabhängig von der gesetzlich eingetragenen Nutzung und den geografischen Grenzen des Grundstücks oder der Frage, auf wen oder was die Entwaldung zurückzuführen ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet die Umwandlung von Wäldern in andere Landnutzungen, die nicht unter die Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung" fallen, dass diese Umwandlung nicht unter die Definition des Begriffs "Entwaldung" fällt (siehe die ausführlichen Informationen über die "landwirtschaftliche Nutzung" in Abschnitt 4). Dazu gehört die Umwandlung von Wäldern in Bereiche städtischer Infrastruktur, wie Stromleitungen, Straßen, Städte und Siedlungen, für nichtlandwirtschaftliche Industriestandorte oder für den Einsatz erneuerbarer Energien.
Die Umwandlung von Waldflächen fällt zudem nicht unter die Definition des Begriffs "Entwaldung" gemäß der EU-Entwaldungsverordnung, wenn der Hauptzweck der Umwandlung und der anschließenden Landnutzung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist, sondern z.B. der Einsatz erneuerbarer Energien, die industrielle Nutzung, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, die Verhütung von Waldbränden, das Tierwohl unter extremen klimatischen Bedingungen oder der Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten können ausgeübt werden, wenn dies zur Unterstützung des Hauptzwecks der Umwandlung und der Landnutzung nach der Umwandlung unerlässlich ist (siehe Abschnitt 4 Buchstabe a) oder wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit die überwiegende Nutzung des Waldes nicht verändert (siehe Abschnitt 4 Buchstabe b).
Die Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen liegt bei den Mitgliedstaaten. Bei der Anwendung dieser Leitlinien auf Einzelfälle sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Tätigkeiten angesichts aller relevanten Umstände unbedeutend sind, sollte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
3. Definition des Begriffs "Wald"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 Nummer 4 - Begriffsbestimmungen |
Gemäß Artikel 2 Nummer 4 der EU-Entwaldungsverordnung gilt ein Gebiet als "Wald", wenn es folgende Merkmale aufweist:
Die Merkmale für Fläche, durchschnittliche Höhe und Überschirmung müssen vor Ort gegeben sein oder diese Werte müssen auf dem jeweiligen Standort gleichzeitig erreicht werden können.
Im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung sollte die "städtische Landnutzung" beispielsweise bei Parks und Gärten in städtischen Gebieten als überwiegend angesehen werden, unabhängig davon, ob die in der Definition des Begriffs "Wald" vorgesehenen Werte erreicht werden. Weitere Informationen über die überwiegende "landwirtschaftliche Nutzung" sind Abschnitt 4 zu entnehmen.
Sofern die Merkmale der Definition erfüllt sind, umfasst der Begriff "Wald" unter anderem
Die Definition des Begriffs "Wald" schließt Baumbestände in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen aus. Weitere Informationen sind in den Abschnitten 4 Buchstaben c und d zu finden.
4. Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung" und Ausnahmen
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 Nummer 5 - Begriffsbestimmungen |
Gemäß Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung fällt eine Fläche unter die "landwirtschaftliche Nutzung", wenn die Fläche für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird.
a) Klarstellung des Begriffs "landwirtschaftlicher Zweck"
Gemäß Artikel 2 Nummer 5 wird eine Fläche u. a. in den folgenden Fällen für landwirtschaftliche Zwecke genutzt:
Es ist zu beachten, dass die Kategorien "landwirtschaftliche Plantagen", "stillgelegte landwirtschaftliche Flächen" und "Flächen für die Aufzucht von Tieren" eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen für die "landwirtschaftliche Nutzung" darstellen.
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten landwirtschaftlich genutzte Flächen so verstanden werden, dass sie folgende Landnutzungskategorien umfassen:
Wiederherstellung, Umgang mit invasiven Arten, Verhütung von Waldbränden, Tierschutz, Einsatz erneuerbarer Energien
Flächen, die für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten primären Zwecke umgewandelt wurden, sollten nicht als landwirtschaftlich genutzt gelten, wenn die Umwandlung vorgenommen wurde, um
auch wenn landwirtschaftliche Nebentätigkeiten ausgeübt werden können, wenn dies zur Unterstützung des primären Zwecks der Umwandlung und der Landnutzung nach der Umwandlung unerlässlich ist.
b) Klarstellung der überwiegenden Landnutzung
Gemäß Artikel 2 Nummer 4 fällt eine Fläche nicht unter die Begriffsbestimmung des Begriffs "Wald", wenn es sich bei der überwiegenden Landnutzung um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt.
Im Zusammenhang mit der EU-Entwaldungsverordnung sollte für die Zwecke der in der Begriffsbestimmung des Begriffs "Wald" in Artikel 2 Nummer 4 genannten Ausnahmen die "landwirtschaftliche Nutzung" in den nachfolgend beispielhaft genannten Fällen als überwiegend angesehen werden:
Diese Fälle unterscheiden sich von landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der Umwandlung zum Zweck der Wiederherstellung oder des Umgangs mit invasiven gebietsfremden Arten, die nicht unter die "landwirtschaftliche Nutzung" fallen (siehe oben).
Im Gegensatz dazu sollte für die Zwecke der EU-Entwaldungsverordnung die "landwirtschaftliche Nutzung"nicht als überwiegend angesehen werden, z.B. im Falle der Erzeugung von Nebenerzeugnissen (z.B. Kaffee) in kleinem Maßstab und der gelegentlichen extensiven oder der gelegentlichen Beweidung in kleinem Maßstab in Wäldern, solange die Erzeugung und die damit verbundenen Tätigkeiten keine nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum des Waldes haben.
c) Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Plantagen"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Artikel 2 Nummer 6 - Begriffsbestimmungen |
"Landwirtschaftliche Plantagen" werden in der Begriffsbestimmung des Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung" gemäß Artikel 2 Nummer 5 der EU-Entwaldungsverordnung genannt.
Die Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Plantagen" in Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung bezieht sich zunächst auf "Flächen mit Baumbeständen in landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen wie Obstbaumplantagen, Ölpalmenplantagen oder Olivenhainen", wobei auf Anbauflächen einschließlich Dauerkulturen verwiesen wird, wie in Abschnitt 4 beschrieben.
Zweitens bezieht sich diese Begriffsbestimmung auf "agroforstwirtschaftliche Systeme, wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden", was in Abschnitt 4 Buchstabe d erläutert wird und zusammen mit der Ausnahme gelesen werden muss, wenn sich die vorwiegende Landnutzung nicht ändert. In Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung wird ferner klargestellt, dass alle Plantagen relevanter Rohstoffe außer Holz unter den Begriff "landwirtschaftliche Plantagen" fallen, weshalb diese Plantagen unter die Begriffsbestimmung des Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung" fallen.
Schließlich ist in Artikel 2 Nummer 6 der EU-Entwaldungsverordnung festgelegt, dass landwirtschaftliche Plantagen von der Definition des Begriffs "Wald" ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass Flächen, die die Kriterien für landwirtschaftliche Plantagen erfüllen, nicht unter die Definition des Begriffs "Wald" fallen, auch wenn sie Bäume wie Kautschukbäume oder Ölpalmen umfassen.
d) Klarstellung des Begriffs "Agroforstwirtschaftliche Systeme"
| Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung - Erwägungsgrund 37 und Artikel 2 Nummer 6 - Begriffsbestimmungen |
Unterlagen der FAO 24 zufolge ist "Agroforstwirtschaft" ein Sammelbegriff für Landnutzungssysteme und -technologien, bei denen holzige Pflanzen (Bäume, Sträucher, Palmen, Bambus usw.) gezielt in derselben Landbewirtschaftungseinheit mit landwirtschaftlichen Kulturen und/oder Tieren in irgendeiner Form der räumlichen Anordnung oder zeitlichen Abfolge genutzt werden. In agroforstwirtschaftlichen Systemen bestehen sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Bestandteilen. Es gibt zwei grundlegende agroforstwirtschaftliche Systeme: gleichzeitige und sequenzielle Systeme. Bei gleichzeitigen Systemen werden Bäume und Pflanzen oder Tiere auf ein und demselben Grundstück angebaut, während in sequenziellen Systemen Pflanzen und Bäume abwechselnd mehr oder weniger dieselbe Fläche einnehmen, wodurch die Konkurrenz auf ein Mindestmaß verringert wird.
Die Agroforstwirtschaft kann sich auch auf spezifische forstwirtschaftliche Praktiken beziehen, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ergänzen, z.B. die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, die Verringerung der Bodenerosion, die Verbesserung der Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten oder die Bereitstellung von Schatten und Nahrung für Tiere 25.
In Erwägungsgrund 37 wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Begriffsbestimmungen der FAO Agroforstsysteme nicht als Wälder, sondern als landwirtschaftliche Nutzung gelten sollten und dass sie verschiedene Situationen umfassen, einschließlich wenn Kulturen unter Bäumen angebaut werden, sowie Waldfeldbau, Waldweiden und landwirtschaftliche Waldweiden.
Da die Definition des Begriffs "Wald" in Artikel 2 Nummer 4 der EU-Entwaldungsverordnung Flächen ausschließt, die überwiegend der "landwirtschaftlichen Nutzung" dienen, kann daraus abgeleitet werden, dass eine Fläche, die überwiegend im Rahmen von "Agroforstsystemen" für die in Erwägungsgrund 37 genannten Zwecke genutzt wird, nicht als "Wald" angesehen werden kann. In diesem Fall und für die Zwecke der Verordnung gelten diese Flächen als unter die "landwirtschaftliche Nutzung" fallend. Zu landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, einschließlich agroforstwirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung, siehe Abschnitt 2.
5. Klarstellung des Begriffs "Landnutzung" bei Vorliegen mehrerer Landnutzungsarten im selben Gebiet und Hinweise zur Verwendung von Grundbüchern und Katasterkarten
Umfasst ein Grundstück sowohl eine Fläche, die unter die Definition des Begriffs "Wald" fällt, als auch eine Fläche, die unter den Begriff "landwirtschaftliche Nutzung" fällt, sind die beiden Flächen getrennt zu betrachten. Die Fläche, die die Kriterien der Definition des Begriffs "Wald" erfüllt, fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung, während die Fläche, die die Kriterien der "landwirtschaftlichen Nutzung" erfüllt, hinsichtlich der Frage der Umwandlung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Es ist unerheblich, ob der landwirtschaftlich genutzte Teil des Grundstücks größer ist als der Teil des Grundstücks, der als Wald im Sinne der Definition gilt. Ein Beispiel: Ein zehn Hektar großes Grundstück umfasst eine zwei Hektar große Fläche, die nach objektiven Kriterien als Waldfläche angesehen werden kann, und eine acht Hektar große Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird. In diesem Fall gilt die zwei Hektar große Waldfläche als Wald, auch wenn sie nur 20 % der Gesamtfläche ausmacht.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Grundstück Wald darstellt, sollten die tatsächlichen Merkmale des Waldes Vorrang vor der Ausweisung in Grundbüchern und Katasterkarten haben. Um die landwirtschaftliche Nutzung in der Vergangenheit nachzuweisen, können zur Ergänzung der Satellitendaten Grundbücher und Katasterkarten herangezogen werden. Darüber hinaus können Waldbewirtschaftungspläne und Register ausgewiesener Waldgebiete bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Gebiet um einen Wald ohne aktuelle Baumbedeckung handelt, von Nutzen sein, insbesondere wenn das Gebiet aufgrund von Waldbewirtschaftung oder Naturkatastrophen oder in den ersten Jahren der Aufforstung vorübergehend unbestockt und ohne Baumbedeckung ist. Die von der Kommission eingerichtete EU-Beobachtungsstelle 26 kann von allen Interessenträgern kostenfrei genutzt werden, um die weltweite Waldbedeckung im Jahr 2020 zu bestimmen. Die Beobachtungsstelle ist jedoch nicht ausschließlicher Art und unverbindlich und hat keine rechtliche Relevanz. Öffentliche und private Interessenträger können alle Karten verwenden, die sie für die Zwecke ihrer Sorgfaltsprüfungen für geeignet halten.
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
6) ABl. L 295 vom 12.11.2010 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/995/oj.
7) Wenn kein spezifisches Risikoniveau zugewiesen wurde, wird den Ländern das Standardrisiko zugewiesen.
8) Gesetze, die im Zusammenhang mit illegalen Tätigkeiten, Entwaldung und Waldschädigung stehen.
9) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Länder oder Landesteile vor, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.
10) Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
11) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Länder oder Landesteile vor, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.
12) Zur Verwendung solcher Indizes siehe auch Kapitel 4 der Mitteilung der Kommission vom 12.02.2016, C(2016) 755 final (Leitlinien für die EU-Holzverordnung).
13) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
14) Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1).
15) Im Rahmen einiger Systeme ist eine Zertifizierung möglich, wenn ein bestimmter Prozentsatz des relevanten Erzeugnisses, der in der Regel auf dem Etikett angegeben ist, den Zertifizierungsstandard in vollem Umfang erfüllt. In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Marktteilnehmer Informationen darüber erhält, ob Kontrollen des nicht zertifizierten Bestandteils durchgeführt wurden und ob angemessene Nachweise für die Einhaltung des Aspekts der Geolokalisierung und der Entwaldungsfreiheit auch für den nicht zertifizierten Bestandteil vorliegen.
16) Im Rahmen einiger Systeme ist eine Zertifizierung möglich, wenn Massenbilanz-CoC verwendet werden. Solche vermischten Erzeugnisse sind jedoch nicht mit der EU-Entwaldungsverordnung vereinbar. Nur Erzeugnisse, die die oben genannten Kriterien vollständig erfüllen, sind nach der EU-Entwaldungsverordnung zulässig, ausgenommen vermischte Erzeugnisse, die auf bestimmten Prozentsätzen oder Massenbilanz-CoC basieren.
17) Die CoC-Zertifizierung kann als Nachweis dafür verwendet werden, dass keine unbekannten oder nicht zugelassenen Rohstoffe in eine Lieferkette gelangen. Dies beruht in der Regel darauf, dass nur zugelassene Rohstoffe und Erzeugnisse an "kritischen Kontrollpunkten" in die Lieferkette gelangen dürfen und ein Erzeugnis anstatt zum Ursprungsort zum letzten verantwortlichen Glied in der Lieferkette (das ebenfalls über eine CoC-Zertifizierung verfügen muss) zurückverfolgt werden kann. Ein Erzeugnis mit CoC-Zertifizierung kann eine Mischung aus zertifiziertem und anderem zugelassenem Material aus verschiedenen Quellen enthalten. Bei der Verwendung einer CoC-Zertifizierung sollte ein Marktteilnehmer sicherstellen, dass alle Materialien den Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen und dass die Kontrollen ausreichen, um nicht konformes Material auszuschließen.
18) Bericht der Europäischen Kommission: "Study on Certification and Verification Schemes in the Forest Sector and for Wood-based Products", Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021.
19) Europäische Kommission, SWD (2021) 326 final.
20) ABl. C 341 vom 16.12.2010 S. 5.
21) Bericht der Europäischen Kommission: "Study on Certification and Verification Schemes in the Forest Sector and for Wood-based Products", Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021.
22) Das andere Element des Begriffs "entwaldungsfrei" in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b ("im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort [...] zu Waldschädigung gekommen ist") fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels, in dem es speziell um die Definition des Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung" geht.
23) ABl. L, 2024/1991 vom 29.07.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj.
24) FAO, 2003. Multilingual Thesaurus on Land Tenure. Kapitel 7. Land in an agricultural, pastoral and forestry context.
25) FAO World Programme For The Census Of Agriculture 2020, Bd. 1, S. 120, Ziffern 8.12.12 und 8.12.13.
26) https://forest-observatory.ec.europa.eu/forest/gfc2020.
| Wie werden die Auslegungen der Begriffe "Inverkehrbringen", "Bereitstellung auf dem Markt" und "Ausfuhr" in der Praxis angewendet? | Anhang I |
In den folgenden Szenarien werden Situationen beschrieben, in denen eine natürliche oder juristische Person als Marktteilnehmer im Sinne der EU-Entwaldungsverordnung gilt.
[Sofern nicht anders angegeben, sind die Marktteilnehmer in allen nachstehenden Szenarien dafür verantwortlich, die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die relevanten Erzeugnisse/Rohstoffe zu erfüllen und eine Sorgfaltserklärung an das Informationssystem gemäß der EU-Entwaldungsverordnung zu übermitteln oder einen Bevollmächtigten gemäß Artikel 6 zu benennen, der die Sorgfaltserklärung in ihrem Namen übermittelt.]
[Gemäß Artikel 4 Absatz 3 bedeutet die Übermittlung einer Sorgfaltserklärung, dass der Marktteilnehmer oder nicht-KMU-Händler die Sorgfaltspflicht gemäß den geltenden Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung erfüllt hat und die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden (vgl. Artikel 3).]
Szenario 1 - Verarbeitung von Erzeugnissen
Der in der Union niedergelassene Hersteller A (nicht-KMU-Marktteilnehmer) ist ein Unternehmen, das Palmöl [HS 1511] in einem Drittland kauft und in die Union einführt, wo er das Palmöl zur Herstellung technischer Fettalkohole verwendet [HS 3823 70]. Anschließend verkauft das Unternehmen die technischen Fettalkohole an Hersteller B in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Szenario 2 - Verpackungsmaterialien
Der in der Union niedergelassene Hersteller C (KMU-Marktteilnehmer) führt gestrichenes Kraftpackpapier [HS 4810] von Hersteller B mit Sitz in einem Drittland ein und verwendet es zur Verpackung anderer Erzeugnisse, die anschließend auf dem Unionsmarkt verkauft werden.
Das in der Union niedergelassene Unternehmen D (KMU-Marktteilnehmer) führt Holzrahmen [HS 4414] aus einem Drittland ein und verkauft sie an den in der Union niedergelassenen Einzelhändler E. Die Rahmen wurden in Karton verpackt.
Szenario 3 - Eigentumsübergang
Der in der Union niedergelassene Hersteller F (nicht-KMU-Marktteilnehmer) kauft rohe Häute von Rindern [HS ex 4101] beim Lieferanten H, der außerhalb der Union niedergelassen ist. Gemäß Vertrag geht das Eigentum unverzüglich auf Hersteller F über, während sich die Häute noch außerhalb der Union befinden und Hersteller F sie in die Union einführt. Nach der Einfuhr in die Union verarbeitet Hersteller F die Häute zu gegerbten Häuten [HS ex 4104] und verkauft sie an den in der Union niedergelassenen nicht-KMU-Einzelhändler I (Händler).
[In diesem Szenario geht das Eigentum von einer Person aus einem Nicht-EU-Land auf eine Person aus einem Mitgliedstaat über, bevor das Erzeugnis physisch in die Union gelangt.]
Der in der Union niedergelassene Hersteller F (nicht-KMU-Marktteilnehmer) kauft gegerbte Rinderhäute [HS ex 4104] online beim Lieferanten H, der außerhalb der Union niedergelassen ist. Gemäß Vertrag geht das Eigentum erst dann auf Hersteller F über, wenn die Häute an sein Werk in der Union geliefert worden sind. Transportunternehmen G führt die Häute im Auftrag des Lieferanten H in die Union ein und liefert sie an das Werk von Hersteller F.
[In diesem Szenario geht das Eigentum erst dann von der Person aus einem Nicht-EU-Land auf die Person aus einem Mitgliedstaat über, nachdem das Erzeugnis physisch in die Union gelangt ist.]
Szenario 4 - Unterscheidung zwischen Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt
[ Die Szenarien 4a, 4b, 4c und 4d verdeutlichen den Unterschied zwischen dem Inverkehrbringen und der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und sind Beispiele für Situationen, in denen ein nachgeschaltetes Unternehmen ein Marktteilnehmer sein kann.]
Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Kakaopulver [HS 1805] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft es an den in der Union niedergelassenen nicht-KMU-Einzelhändler K. Einzelhändler K führt weiteres Kakaopulver eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und vermischt dieses mit dem Kakaopulver, das er beim Großhändler J gekauft hat, um es an Endverbraucher in der Union zu verkaufen (vgl. Szenarien 4b, 4c und 4d).
Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Kakaopulver [HS 1805] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft es an den in der Union niedergelassenen Einzelhändler K (nicht-KMU-Händler). Einzelhändler K verkauft das Kakaopulver innerhalb der Union weiter.
Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Sojaöl [HS 1507] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft es an den in der Union niedergelassenen Einzelhändler K (KMU-Händler). Einzelhändler K verkauft das Sojaöl innerhalb der Union weiter.
Der in der Union niedergelassene Großhändler J (KMU-Marktteilnehmer) führt Kakaobohnen [HS 1801] eines Erzeugers aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und verkauft sie an den in der Union niedergelassenen Hersteller K (nicht-KMU-Händler). Hersteller K verwendet die Kakaobohnen zur Herstellung von Schokoladenriegeln [HS 1806], die er in der Union verkauft.
Szenario 5 - Verwendung der bereits übermittelten Sorgfaltserklärung als Referenz
Das in der Union niedergelassene Unternehmen L (nicht-KMU-Marktteilnehmer) kauft gefrorenes Fleisch von Rindern [HS ex 0202] bei dem in der Union niedergelassenen Landwirt M (KMU-Marktteilnehmer), der die Rinder in der Union erzeugt hat. Landwirt M kaufte die Futtermittel für die Rinder bei Einzelhändler W (KMU-Marktteilnehmer), der die Sorgfaltspflicht erfüllte. Unternehmen L führt anschließend das gefrorene Fleisch von Rindern [HS ex 0202] in ein Drittland aus. Das Fleisch wurde weder zu anderen relevanten Erzeugnissen verarbeitet noch mit diesen vermischt.
Szenario 6 - Sorgfaltspflicht für natürliche Personen/Kleinstunternehmen
Der in der Union niedergelassene private Waldbesitzer N (KMU-Marktteilnehmer) beauftragt das Holzunternehmen O (nicht-KMU-Marktteilnehmer), einige seiner Bäume für den Holzbeschlag zu fällen. Unternehmen O fällt die Bäume, aber die Stämme, d. h. das Rohholz [HS 4403], befinden sich noch im Eigentum des privaten Waldbesitzers N. Nach dem Einsammeln der Stämme verkauft der private Waldbesitzer N die Stämme an das Holzunternehmen O. Das Holzunternehmen O befördert das Rohholz zu seinem eigenen Sägewerk und bringt es als gesägtes Holz [HS 4407] in Verkehr.
Szenario 7 - Beauftragung Dritter als Bevollmächtigte
Der in der Union niedergelassene Einzelhändler P (KMU-Marktteilnehmer) führt Luftreifen aus Kautschuk [HS ex 4011] aus einem Drittland (außerhalb der Union) ein und beschließt, das in der Union niedergelassene Unternehmen Q als seinen Bevollmächtigten damit zu beauftragen, die Sorgfaltserklärung als Dienstleister für Einzelhändler P zu übermitteln.
Szenario 8 - Erfasste Erzeugnisse
Der in der Union niedergelassene Hersteller R (KMU-Marktteilnehmer) führt Palmöl [HS 1511] von Erzeugern aus einem Drittland (außerhalb der Union) in die Union ein und verarbeitet es in seinem Werk zu Seifen [HS 3401], die er in der Union verkauft.
Szenario 9 - Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse durch einen KMU-Marktteilnehmer
Der in der Union niedergelassene Sojahändler S (nicht-KMU-Händler) kauft Sojabohnen [HS 1201], die bereits von einem anderen Unternehmen in Verkehr gebracht wurden. Der in der Union niedergelassene nicht-KMU-Händler S verkauft Sojabohnen an das in der Union niedergelassene Unternehmen T (KMU-Marktteilnehmer). Unternehmen T stellt Mehl von Sojabohnen [HS 1208 10] aus den Sojabohnen her und verkauft dieses.
Der in der Union niedergelassene private Waldbesitzer U (KMU-Marktteilnehmer) fällt einige seiner eigenen Bäume. Anschließend verarbeitet er das Rohholz und erstellt daraus in seinem eigenen Unternehmen personalisierte Holzrahmen für Fotografien [HS 4414], die er direkt an Endverbraucher verkauft.
[Wenn in dem oben genannten Szenario 9b der Waldbesitzer U einige seiner Bäume fällen würde, um daraus Holz für die Erstellung personalisierter Rahmen für Fotografien für die Verwendung bei ihm zuhause zu gewinnen, wäre er kein Marktteilnehmer und würde folglich nicht den Pflichten der EU-Entwaldungsverordnung unterliegen. Gleiches würde gelten, wenn er andere relevante Erzeugnisse für den eigenen Bedarf aus dem Holz seiner Bäume erstellen würde, z.B. Pfähle für seinen Zaun oder Möbel für sein Haus.]
Szenario 10 - Relevante Erzeugnisse, die online oder über andere Formen des Fernabsatzes angeboten werden
Die in der Union niedergelassene Person V (KMU-Händler) kauft Holzrahmen für Fotografien [HS 4414], um sie anschließend über ihren Online-Shop für Handgefertigtes im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verkaufen. Für die Holzrahmen für Fotografien hat Marktteilnehmer Z bereits die Sorgfaltspflicht erfüllt.
| Beispiele für Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fallen | Anhang II |
Beispiel 1: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, erfüllt.
| Art des Erzeugnisses | Menge | Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt? | |||
| CKD-Büromöbel (HS 9403) | 1.500 Stück | Ja, der Marktteilnehmer hat die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 der EU-Entwaldungsverordnung, einschließlich der in Artikel 9 vorgesehenen Informationsanforderungen (siehe unten), durchgeführt und eine Sorgfaltserklärung übermittelt. | |||
| Bestandteil des relevanten Erzeugnisses (Bestandteil) | Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9) | Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor? | |||
| Beschreibung | Arten | Erzeugerland | Geolokalisierungsdaten des Rohstoffs | ||
| Kern | Spanplatten (HS 4410) | Sitka-Fichte (Picea sitchensis) | EU-Mitgliedstaat | Mehrere Plantagen. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. |
| Deck- und Rückseite | 0,5 mm Furnier-blätter (HS 4408) | Europäische Buche (Fagus sylvatica) | EU-Mitgliedstaat | Private Waldbesitzer. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. |
Beispiel 2: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, erfüllt.
| Art des Erzeugnisses | Menge | Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt? | ||
| Süßwaren aus Schokolade (HS 1806) | 2.000 kg | Ja, der Marktteilnehmer hat die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 der EU-Entwaldungsverordnung, einschließlich der in Artikel 9 vorgesehenen Informationsanforderungen (siehe unten), durchgeführt und eine Sorgfaltserklärung übermittelt. | ||
| Bestandteil des relevanten Erzeugnisses (Bestandteil) | Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9) | Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor? | ||
| Beschreibung | Erzeugerland | Geolokalisierungsdaten des Rohstoffs | ||
| Inhaltsstoff | Kakaobutter (HS 1804) | Mehrere Drittländer | Mehrere landwirtschaftliche Betriebe/-Kleinlandwirte. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja. Es wurde noch keine Sorgfaltserklärung übermittelt, daher erfüllte der Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht für diesen Bestandteil des relevanten Erzeugnisses. |
| Inhaltsstoff | Kakaomasse (HS 1803) | Mehrere Drittländer | Mehrere landwirtschaftliche Betriebe/-Kleinlandwirte. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. |
Beispiel 3: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, nicht erfüllt. Das relevante Erzeugnis darf nicht in Verkehr gebracht werden, da die Geolokalisierungsdaten von Rohstoffen, die sich auf ein relevantes Erzeugnis innerhalb des zusammengesetzten Erzeugnisses beziehen, unbekannt sind.
| Art des Erzeugnisses | Menge | Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt? | |||
| Sperrholz (HS 4412) | 8.500 m3 | Ja, die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber dabei hat sich herausgestellt, dass die erforderlichen Geolokalisierungs-daten nicht verfügbar sind. Daher darf das relevante Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden. | |||
| Bestandteil des relevanten Erzeugnisses (Bestandteil) | Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9) | Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor? | |||
| Beschreibung | Arten | Erzeugerland | Geolokalisierungsdaten des Rohstoffs | ||
| Deck- und Rückseite | Furnierblätter (HS 4408) | Bintangor (Calo-phyllum spp.) | Drittland | Mehrere Konzessionen. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. |
| Kern | Furnierblätter (HS 4408) | Pappelholz (Populus sp.) | Drittland | Landwirtschaftliche Waldflächen. Geolokalisierungsdaten sind nicht angegeben/ unbekannt. | Nein: Ohne Kenntnis der Geolokalisierungs-daten ist es nicht möglich, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. |
Beispiel 4: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, nicht erfüllt. Das relevante Erzeugnis darf nicht in Verkehr gebracht werden, da die Geolokalisierungsdaten von Rohstoffen, die sich auf ein relevantes Erzeugnis innerhalb des zusammengesetzten Erzeugnisses beziehen, unbekannt sind und keine Angaben zu den Arten für ein anderes relevantes Erzeugnis vorlagen.
| Art des Erzeugnisses | Menge | Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt? | |||
| Schreibpapiere (90 g/m2) (HS 4802) | 1.200 Tonnen | Ja, die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber die im Rahmen dieses Verfahrens erforderlichen Informationen sind nicht verfügbar, sodass das relevante Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden kann. | |||
| Bestandteil des relevanten Erzeugnisses (Bestandteil) | Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9) | Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor? | |||
| Beschreibung | Arten | Erzeugerland | Geolokalisierungsdaten des Rohstoffs | ||
| Zellstoff | Kurzfaseriger Zellstoff (HS 47) | Acacia mangium | Drittland | Forstplantage. Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. |
| Zellstoff | Kurzfaseriger Zellstoff (HS 47) | Gemischte tropische Harthölzer, Art unbekannt | Drittland | Forstplantagen. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Nein: Die Sorgfaltspflichten können nicht erfüllt werden, wenn nicht alle für die Holzerzeugnisse verwendeten Arten ermittelt wurden. |
| Zellstoff | Langfaseriger Zellstoff (HS 47) | Pinus radiata | Drittland | Forstplantagen. Geolokalisierungsdaten nicht angegeben/unbekannt. | Nein: Ohne Kenntnis der Geolokalisierungsdaten ist es nicht möglich, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. |
Beispiel 5: Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht wurden für das relevante Erzeugnis und für alle Bestandteile, die andere relevante Erzeugnisse enthalten oder aus ihnen hergestellt werden, nicht erfüllt. Das relevante Erzeugnis kann nicht in Verkehr gebracht werden, da die Sorgfaltspflicht für ein relevantes Erzeugnis innerhalb des zusammengesetzten Erzeugnisses ergab, dass es nicht entwaldungsfrei war.
| Art des Erzeugnisses | Menge | Wurde für das relevante Erzeugnis die Sorgfaltspflicht erfüllt? | ||
| Süßwaren aus Schokolade (HS 1806) | 900 kg | Ja, die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber es kann nicht bestätigt werden, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, sodass das betreffende Erzeugnis nicht in Verkehr gebracht werden kann. | ||
| Bestandteil des relevanten Erzeugnisses (Bestandteil) | Informationen über Bestandteile des relevanten Erzeugnisses (gemäß Artikel 9) | Liegt für den Bestandteil des relevanten Erzeugnisses eine Sorgfaltserklärung vor? | ||
| Beschreibung | Erzeugerland | Geolokalisierungsdaten des Rohstoffs | ||
| Kakaobutter (HS 1804) | Mehrere Dritt-länder | Mehrere landwirtschaftliche Betriebe/Kleinlandwirte. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. | |
| Kakaomasse (HS 1803) | Mehrere Drittländer | Mehrere landwirtschaftliche Betriebe/ Kleinlandwirte. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Ja: Der Marktteilnehmer hat auf die bereits übermittelte Sorgfaltserklärung verwiesen, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Sorgfaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. | |
| Kakaopulver (HS 1805) | Mehrere Drittländer | Mehrere landwirtschaftliche Betriebe. Alle Geolokalisierungsdaten sind bekannt. | Nein. Die Sorgfaltspflicht wurde erfüllt, aber einige Standorte sind nach dem Stichtag entwaldet worden, daher steht der Bestandteil nicht mit Artikel 3 im Einklang und ist verboten. | |
| ENDE | |