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Empfehlung des Rates vom 18. November 2024 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

C/2024/6982
(ABl. C, C/2024/6982 vom 19.11.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 jenes Beschlusses beschriebenen Mechanismus bewertet werden.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 prüft der Rat auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") vorgelegten Jahresberichts über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 jenes Beschlusses weiterhin erfüllen.

(3) Gemäß Anlage 1 zum Anhang der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2020 zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 muss der Hohe Vertreter jedes Jahr bis Juli den Jahresbericht über die Umsetzung der SSZ vorlegen, damit der Rat seine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bis November desselben Jahres annehmen kann. Nummer 16 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ 2 sieht vor, dass der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee militärische Ratschläge und Empfehlungen erteilen sollte, damit es die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann.

(4) Nummer 26 der Empfehlung des Rates vom 16. November 2021 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der SSZ eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele und zur Aufhebung der Empfehlung vom 15. Oktober 2018 3 (im Folgenden "Empfehlung vom 16. November 2021") sieht vor, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne entsprechend überprüfen und aktualisieren werden und sie sodann im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 bis zum 10. März 2022 und anschließend jährlich bis zum gleichen Datum dem SSZ-Sekretariat im Hinblick auf das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 jenes Beschlusses übermitteln werden. Alle zwei Jahre sollte den nationalen Umsetzungsplänen eine Grundsatzerklärung beigefügt werden, in der die teilnehmenden Mitgliedstaaten die wichtigsten Errungenschaften und die spezifischen nationalen Prioritäten skizzieren und ihre Erfahrungen in Bezug auf Planung und Beiträge zur Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen austauschen könnten.

(5) Nummer 28 der Empfehlung vom 16. November 2021 sieht vor, dass der Hohe Vertreter diese Empfehlung ab 2022 in seinem jährlichen Bericht über die SSZ, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen sollte.

(6) Am 23. Mai 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1015 4 angenommen, der unter anderem die Beteiligung Dänemarks an der SSZ bestätigte.

(7) Am 13. November 2023 hat der Rat seine Empfehlung 5 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit angenommen, die Leitlinien für die Umsetzung der SSZ sowie für die strategische Überprüfung der SSZ, einschließlich ihrer Ziele und Zeitpläne, enthält.

(8) Am 20. März 2024 hat der Hohe Vertreter einen Jahresbericht über die Umsetzung des Strategischen Kompasses vorgelegt, der betonte, dass die SSZ nach wie vor ein entscheidender Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung ist, um die Fähigkeit, gemeinsam zu agieren und zu investieren, zu verbessern und darauf hinwies, dass die strategische Überprüfung eine wichtige Gelegenheit bietet, die SSZ an das veränderte Umfeld anzupassen, damit sie auch in den kommenden Jahren ihren Zweck erfüllen kann.

(9) Am 27. Mai 2024 billigte der Rat Schlussfolgerungen zur Sicherheit und Verteidigung der EU, in denen er betonte, dass die SSZ der zentrale Rahmen für die weitere Vertiefung der Verteidigungszusammenarbeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Unionsebene ist, durch die die Einsatzbereitschaft und Interoperabilität, die Verteidigungsausgaben und -investitionen, die Fähigkeitenentwicklung und die Beiträge ihrer Streitkräfte zu den anspruchsvollsten Missionen verbessert werden und zur Entstehung einer gemeinsamen strategischen Kultur beigetragen wird. Der Rat gab ferner Leitlinien für die strategische Überprüfung der SSZ vor, die sowohl die weiter gehenden Verpflichtungen als auch die Kooperationsprojekte zum Gegenstand hat.

(10) Am 31. Juli 2024 legte der Hohe Vertreter dem Rat einen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der SSZ (im Folgenden "Jahresbericht") vor, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch die einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit deren überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen; ferner wurden darin auf Grundlage der Reflexionsphase der strategischen Überprüfung Empfehlungen für die Anpassung der SSZ für die zweite Phase von 2026 bis 2030 erteilt, um in dem sich wandelnden Sicherheitsumfeld besser reagieren zu können und bessere Ergebnisse zu erzielen.

(11) Der Rat sollte daher eine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ annehmen

- hat folgende Empfehlung angenommen:

I. Ziel und Anwendungsbereich

1. Ziel dieser Empfehlung ist die Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ. Die Bewertung stützt sich auf den Jahresbericht, den der Hohe Vertreter am 31. Juli 2024 vorgelegt hat, und auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2024 vorgelegten nationalen Umsetzungspläne, denen Grundsatzerklärungen beigefügt waren. Dieses Jahr enthält der Jahresbericht einen Abschnitt über die strategische Überprüfung der SSZ.

II. Erkenntnisse und Empfehlungen

2. Der Jahresbericht bietet eine solide Basis für die Bewertung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen, unter anderem durch die SSZ-Projekte, der einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Umsetzungsplänen.

3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass alle teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Zweijahreszyklus ihrem nationalen Umsetzungsplan eine Grundsatzerklärung beigefügt haben, in der die wichtigsten Errungenschaften skizziert und die nationalen Prioritäten und Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen dargelegt werden. Der Rat betont die Bedeutung zielgerichteter nationaler Umsetzungspläne als Grundlage für die Bewertung der Fortschritte im Rahmen der SSZ und die Bedeutung der Grundsatzerklärungen als Mittel zur Gewährleistung der notwendigen politischen Eigenverantwortung.

4. Der Rat erkennt die Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Annahme eines strategischeren und stärker politikorientierten Ansatzes in ihren nationalen Umsetzungsplänen an, was durch Beispiele für konkrete Maßnahmen untermauert wird. Er betont jedoch, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um in diesen nationalen Umsetzungsplänen die Verteidigungspolitik, die zukunftsorientierten Strategien und Planung sowie die langfristigen Ziele der teilnehmenden Mitgliedstaaten besser wiederzugeben. Dies wird dazu beitragen, ihre politische Absicht und Vision für die Erfüllung der Verpflichtungen zum Ausdruck zu bringen. Dieser Ansatz wird auch zur politischen Sichtbarkeit der Initiative beitragen.

5. Der Rat unterstreicht, dass die SSZ während des Berichtszeitraums weiterhin der zentrale Rahmen für die weitere Vertiefung der Verteidigungszusammenarbeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Unionsebene war, durch die die Einsatzbereitschaft und Interoperabilität, die Verteidigungsausgaben und -investitionen, die Fähigkeitenentwicklung und die Beiträge ihrer Streitkräfte zu den anspruchsvollsten Missionen verbessert wurden und zur Entstehung einer gemeinsamen strategischen Kultur beigetragen wurde.

6. Der Rat begrüßt, dass der Jahresbericht spezifische Empfehlungen für die strategische Überprüfung der SSZ enthält, die auf den Ergebnissen der im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 13. November 2023 durchgeführten Reflexionsphase der Überprüfung beruhen.

Verpflichtungen

7. Im derzeitigen geopolitischen Kontext begrüßt der Rat die intensivierte Zusammenarbeit im Rahmen der SSZ und die Verbesserungen in allen Bereichen, in denen Verpflichtungen eingegangen wurden. Gleichzeitig stellt der Rat fest, dass weitere Fortschritte erforderlich sind, damit alle Verpflichtungen bis zum Ende der zweiten Anfangsphase der SSZ im Jahr 2025 erfüllt sind.

8. In diesem Zusammenhang betont der Rat Folgendes:

  1. Als Reaktion auf das veränderte Sicherheitsumfeld hat die überwiegende Mehrheit der teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsausgaben weiter aufgestockt, was 2023 zu einem Anstieg um 10 % gegenüber 2022 geführt hat. Für 2024 sind weitere Aufstockungen vorgesehen, wobei die Verteidigungsausgaben voraussichtlich um 16 % ansteigen und 1,9 % des BIP der EU erreichen werden. Ungefähr die Hälfte der teilnehmenden Mitgliedstaaten geben mehr als 2 % ihres BIP für die Verteidigung aus und erreichen - sofern relevant - die entsprechende NATO-Leitlinie. Die meisten teilnehmenden Mitgliedstaaten haben außerdem mindestens 20 % ihres gesamten Verteidigungshaushalts für Verteidigungsinvestitionen ausgegeben und damit den 2007 durch den Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur vorgegebenen gemeinsamen Richtwert erreicht. Der Rat stellt daher fest, dass diese zwei einschlägigen Verpflichtungen weitgehend als in der Anfangsphase der SSZ erfüllt angesehen werden können.
    Obwohl die Investitionen in der EU in Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich 2024 insgesamt um 28 % gestiegen sind, liegen die Beiträge der meisten teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erreichung des gemeinsamen Richtwerts nach wie vor unter 2 % und machen insgesamt 1,6 % der gesamten Verteidigungsausgaben aus. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben zwar mehr ausgegeben, aber nicht mehr gemeinsam: Die gestiegenen Verteidigungsausgaben und -investitionen wurden nicht in mehr Kooperationsprojekte umgesetzt. Gemeinsame Beschaffungstätigkeiten und neue Instrumente und Gesetzgebungsvorschläge auf Unionsebene wie etwa die Verordnung über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (European Defence Industry Reinforcement through common Procurement Act - EDIRPA) und eine von der Kommission vorgeschlagene Verordnung "zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern" (European Defence Industry Programme - EDIP) könnten dabei helfen, diese Tendenz umzukehren und so zur Einhaltung der 2007 vom Lenkungsausschuss der Europäischen Verteidigungsagentur festgelegten Richtwerte für die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern (35 %) und für gemeinsame europäische Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich (20 %) beitragen. Der Rat weist darauf hin, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation sowie Beschaffung - insbesondere mittels Zusammenarbeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten untereinander - weiterhin Priorität einräumen sollten, wobei das richtige Verhältnis zwischen langfristiger Innovation im Hinblick auf künftige Fähigkeiten und angemessenen Mengen an militärischer Ausrüstung und Lagerbeständen gefunden werden muss, auch im Hinblick auf die Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial Base - EDTIB).
  2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben nachweislich Verbesserungen bei der Verwendung der Instrumente und Initiativen der EU zur Fähigkeitenentwicklung als Referenzen für die nationalen Prozesse erzielt, und die meisten haben Interesse daran bekundet, zu sondieren, wie sie künftig damit am besten einen Beitrag zu ihren Bemühungen leisten können. Da viele teilnehmende Mitgliedstaaten anerkennen, dass die Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung von 2023 im Einklang mit ihren nationalen Prioritäten stehen, könnte diese Ausrichtung zu einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Beseitigung gemeinsam ermittelter EU-Fähigkeitslücken führen und gleichzeitig zum nationalen Bedarf beitragen, und im Falle der Mitgliedstaaten, die NATO-Mitglieder sind, auch zu den Prioritäten der NATO. Der Rat weist darauf hin, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten angehalten sind, die Priorisierungsinstrumente und -initiativen der EU, insbesondere den Fähigkeitenentwicklungsplan (Capability Development Plan - CDP) der EU, der als zentraler Bezugspunkt für die Entwicklung der Fähigkeiten der EU dient, in vollem Umfang zu nutzen und dabei den Planzielprozess sowie die bei der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence - CARD) ausgesprochenen Empfehlungen zu berücksichtigen, um die nationalen Planer zu unterrichten. Dies dient dem Zweck, die Anstrengungen seitens der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine größere Konvergenz ihrer Verteidigungsplanung zu unterstützen, wo immer dies möglich ist. Der Rat weist darauf hin, dass bei sich überschneidenden Anforderungen für kohärente Ergebnisse zwischen einerseits dem CDP sowie der CARD und andererseits den entsprechenden NATO-Prozessen wie etwa dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess gesorgt wurde und auch weiterhin gesorgt wird; gleichzeitig wird der unterschiedliche Charakter der beiden Organisationen und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und Mitgliedschaften anerkannt.
  3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben sich für die Umsetzung der EU-Schnelleingreifkapazität (EU Rapid Deployment Capacity - EU RDC) - einer zentralen Komponente des Strategischen Kompasses - eingesetzt, um die volle Einsatzfähigkeit der EU RDC bis 2025 zu erreichen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben weitere Beiträge zur Füllung der Gefechtsverbandsübersicht geleistet und weitere nationale Module an die umfassende Datenbank gemeldet, und viele von ihnen haben 2023 an der ersten LIVEX-Übung der EU zur Unterstützung der Vorbereitung der EU RDC teilgenommen. Der Rat begrüßt die insgesamt erzielten Fortschritte und betont, wie wichtig es ist, die Bemühungen fortzusetzen, um diesen positiven Trend durch anhaltende Verpflichtungen für die EU RDC aufrechtzuerhalten. Der Rat hält die teilnehmenden Mitgliedstaaten ferner dazu an, die Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für die EU-Gefechtsverbände zu erwägen. Gleichzeitig fordert er die teilnehmenden Mitgliedstaaten angesichts der kritischen Lücken, die bei den meisten Missionen und Operationen der GSVP aufgetreten sind, dazu auf, ihre Beiträge dringend zu erhöhen und dabei den Grundsatz des "einzigen Kräftedispositiv" zu beachten. All diese Bemühungen werden dazu beitragen, die Interoperabilität, Bereitschaft und operative Wirksamkeit weiter zu erhöhen. Der Rat begrüßt zudem den Abschluss der Neubewertung des Anwendungsbereichs und der Definition von gemeinsamen Kosten von militärischen Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP, Militärübungen und der EU RDC sowie die daraus hervorgehende Änderung des Beschlusses des Rates über die Europäische Friedensfazilität. Bezüglich des Planzielprozesses hält der Rat die teilnehmenden Mitgliedstaaten dazu an, die Beiträge zum Streitkräftekatalog mit allen einsetzbaren nationalen Fähigkeiten zu verstärken und die Planungsbemühungen zur Verwirklichung der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad besser in ihren nationalen Umsetzungsplänen wiederzugeben.
  4. Während einige teilnehmende Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen und Strategien neu bewerten, um bei der Überwindung nationaler Fähigkeitslücken höheren Nutzen aus einem europäischen kooperativen Ansatz zu ziehen, räumen die meisten teilnehmenden Mitgliedstaaten einem europäischen kooperativen Ansatz nach wie vor keine zureichende Priorität ein. Der Rat fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten daher auf, ihre wachsenden Verteidigungshaushalte für eine Erhöhung der Investitionen in gemeinsame europäische Lösungen zu verwenden und so zu einer kohärenteren Verteidigungslandschaft der EU und zu einer Verringerung technologischer und industrieller Abhängigkeiten beizutragen. Um den europäischen kooperativen Ansatz weiter zu stärken, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten ferner ersucht, die in der CARD vorgeschlagenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit besser für die Vorbereitung neuer Vorschläge für die anstehende sechste Welle von SSZ-Projekten zu nutzen.
  5. Die Europäische Verteidigungsagentur (European Defence Agency - EDA) wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten weiterhin als das europäische Forum für die gemeinsame Fähigkeitenentwicklung genutzt. Die Schlüsselrolle der EDA als zwischenstaatliches Bindeglied im Verteidigungsbereich auf EU-Ebene wurde durch ihre langfristige Überprüfung gestärkt, die kürzlich von den Verteidigungsministern angenommen wurde. Die EDA wird die Mitgliedstaaten mit ihren fünf Kernaufgaben unterstützen: die Ermittlung des gemeinsamen Fähigkeitenbedarfs, die Ermöglichung kooperativer FT&I im Verteidigungsbereich, die Vereinheitlichung der Anforderungen, die Nachfragebündelung im Hinblick auf gemeinsame Beschaffung und die Verknüpfung mit der Zivil- und Verteidigungspolitik der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, die verstärkte Rolle der EDA über den gesamten Zyklus der Fähigkeitenentwicklung bestmöglich zu nutzen und so die Kohärenz der Ergebnisse mit der NATO weiter zu verbessern.
  6. Durch ihre anhaltende und verstärkte Nutzung des Europäischen Verteidigungsfonds zur Unterstützung von Projekten haben die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Stärkung der EDTIB beigetragen. Darüber hinaus zeigen zahlreiche teilnehmende Mitgliedstaaten zunehmend Unterstützung für eine besser integrierte und stärkere europäische Verteidigungsindustrie, was sich auch an ihrer Beteiligung an Instrumenten und Initiativen wie EDIRPA und der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion (Act in Support of Ammunition Production - ASAP) ablesen lässt. Der Rat hält die teilnehmenden Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu an, ihre Bemühungen zu verstärken, um sicherzustellen, dass ihre Kooperationsprogramme und Beschaffungsstrategien eine positive Auswirkung auf die EDTIB haben, und bestehende und künftige Finanzierungsinstrumente der EU in dieser Hinsicht bestmöglich zu nutzen, einschließlich des Europäischen Verteidigungsfonds und der Instrumente, die in der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung "zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern" enthalten sind. In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Mai 2024 begrüßte der Rat die Erläuterungen zur Gemeinsamen Mitteilung der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters über eine neue Strategie für die Europäische Verteidigungsindustrie und rief dazu auf, alle diesbezüglichen Arbeiten in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten voranzutreiben.

9. Der Rat fordert außerdem jeden teilnehmenden Mitgliedstaat dazu auf, die im Jahresbericht enthaltenen Erkenntnisse und Empfehlungen zu berücksichtigen und seine Beiträge zur Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen zu überprüfen und zu aktualisieren.

SSZ-Projekte

10. Unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht über die SSZ-Projekte vom 16. Juli 2024 6 begrüßt der Rat die allgemeinen Fortschritte der Projekte in allen Bereichen, wobei eine beträchtliche Zahl von Projekten die Umsetzungsphase erreicht hat. Der Rat stellt ferner fest, dass die SSZ-Projekte im vergangenen Jahr weiterhin zu Ergebnissen geführt haben, während bei einigen Verzögerungen gemeldet wurden.

11. Der Rat betont, dass die SSZ-Projekte wichtig sind, um die Fähigkeiten der EU angesichts der neuen geostrategischen Lage zu verbessern und gleichzeitig ihre Widerstandsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit an vielschichtige Herausforderungen unter Beweis zu stellen. Der Rat stellt fest, dass die anhaltende Relevanz der SSZ-Projekte dadurch bestätigt wird, dass die Beteiligung der teilnehmenden Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr erheblich zugenommen hat und dass einige Drittstaaten Interesse daran bekundet haben, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen.

12. Der Rat hebt hervor, dass in verschiedenen operativen Bereichen auf die Implikationen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine im Kontext der SSZ eingegangen werden muss, auch im Rahmen laufender und künftiger SSZ-Projekte. Der Rat begrüßt, dass zu diesem Zweck mehrere Projekte derzeit anhängig sind, um die aus der Rückkehr hochintensiver Kriegsführung auf dem europäischen Kontinent gewonnenen Erkenntnisse zu beleuchten, insbesondere in den Bereichen Fähigkeiten für indirektes Feuer und medizinisches Training im Bereich Land, strategischer Lufttransport, Sicherung der Luftraumkontrolle, Aufklärungs-, Überwachungs- und Zielerfassungsfähigkeiten im Bereich Luft, Schutz kritischer Unterwasserinfrastrukturen im Bereich See und Cyber-Ranges im Bereich Cyberraum.

13. Der Rat weist darauf hin, dass für die Verwirklichung der in der strategischen Überprüfung der SSZ 2020 7 festgelegten Ziele 26 Projekte konkrete Ergebnisse liefern oder bis 2025 die volle Einsatzfähigkeit erreichen sollten. Der Rat stellt fest, dass dieses Ziel derzeit bei der Hälfte dieser Projekte erreicht werden dürfte, darunter zwei Projekte, die bereits 2024 mit Ergebnissen erfolgreich abgeschlossen wurden: das Kernelement für EUFOR-Krisenreaktionsoperationen, mit dem ein Beitrag für die Entwicklung von Mechanismen der EU für Kräfteabfrage geleistet wird, und das Europäische Sanitätskommando, mit dem eine ständige medizinische Fähigkeit für die Unterstützung der Koordination der militärmedizinischen Dienste der Mitgliedstaaten eingerichtet wird. Diese medizinische Fähigkeit wurde bereits zur Unterstützung der GSVP-Missionen und -Operationen der EU während der COVID-19-Pandemie genutzt und hat der Ukraine nach Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen dieses Land Hilfe geleistet.

14. Der Rat begrüßt, dass SSZ-Projekte in den Bereichen Cyberraum und See zur Erfüllung der Ziele breiterer EU-Politikbereiche beitragen, die auch dem Militärbereich zugutekommen, nämlich die EU-Cyberabwehrpolitik 8 und die EU-Strategie für maritime Sicherheit 9 . Der Rat begrüßt ferner, dass die Umsetzung der neuen in der Militärischen Mobilitätszusage 2024 enthaltenen Maßnahmen von den SSZ-Projekten Militärische Mobilität und Netzwerk von Logistik-Drehkreuzen in Europa unterstützt werden, was ein Beispiel für die Zusammenarbeit zwischen SSZ-Projekten darstellt.

15. Der Rat hebt hervor, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU von den Ergebnissen der SSZ-Projekte profitieren werden, was die vorhandenen Ressourcen optimiert und ihre allgemeine Wirksamkeit verbessert. In dieser Hinsicht streben mehrere laufende Projekte eine solche Zusammenarbeit an.

16. Der Rat hebt hervor, dass gut ausgearbeitete Vorschläge mit angemessener Ausgereiftheit und klarem Zeitplan ein Schlüsselelement für den Erfolg von SSZ-Projekten sind. Dies wurde durch mehrere im Mai 2023 angenommene Projekte, die bereits Fortschritte machen, und durch ein Projekt, mit dessen Durchführung im Rahmen der SSZ in der Umsetzungsphase begonnen wurde, belegt.

17. In Anbetracht des im Juli 2024 veröffentlichten Aufrufs zu einer sechsten Welle von SSZ-Projektvorschlägen betont der Rat die Notwendigkeit neuer Projekte, um die vollständige Einhaltung der Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung von 2023, einschließlich der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad und der Ergebnisse der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) von 2024, zu gewährleisten. Der Rat betont, dass die im Rahmen der CARD ermittelten Kooperationsmöglichkeiten den Mitgliedstaaten als Richtschnur für neue SSZ-Projekte sowie für die etwaige Fortsetzung und Erweiterung des Umfangs bestehender Projekte dienen sollten. Angesichts der sich rasch verschärfenden Bedrohungslage sowie der Notwendigkeit, die Verteidigungsbereitschaft der Union dringend zu verbessern und die Zielvorgaben der EU zu erreichen, hält der Rat dazu an, neue ehrgeizige Projekte von strategischer Bedeutung in Betracht zu ziehen, wobei der Schwerpunkt - auch zum Schutz der Union sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger - auf Projekten liegen sollte, mit denen der dringendste Bedarf der teilnehmenden Mitgliedstaaten an Fähigkeiten angegangen werden wird, sowie auf Projekten, die die EU-RDC sowie GSVP-Missionen und -Operationen, die Vorsorge und die Interoperabilität der Streitkräfte unterstützen, um einen Beitrag zur Umsetzung des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung zu leisten.

18. Der Rat weist darauf hin, dass Drittstaaten, die die allgemeinen Bestimmungen erfüllen, im Einklang mit dem im Beschluss (GASP) 2020/1639 festgelegten Einladungsverfahren in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen. Der Rat bekräftigt, dass er der künftigen Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem Projekt "Militärische Mobilität" - nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung, wie in dem Beschluss (GASP) 2022/2244 des Rates 10 festgelegt - mit Interesse entgegensieht.

III. Strategische Überprüfung der SSZ

19. Der Rat weist auf seine in seiner Empfehlung vom 13. November 2023 enthaltenen Leitlinien bezüglich der strategischen Überprüfung der SSZ hin, mit der die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller für die Anfangsphase festgelegten Verpflichtungen im Rahmen der SSZ bewerten sowie neue Verpflichtungen erörtern und beschließen werden, damit eine neue Phase auf dem Weg zur europäischen Integration in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Strategischen Kompass eingeleitet werden kann.

20. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat den erfolgreichen Abschluss der Reflexionsphase, die von November 2023 bis Mai 2024 durchgeführt wurde und Beratungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten über Umfang und Tiefe der strategischen Überprüfung der SSZ umfasste, und nimmt Kenntnis von den Empfehlungen, die sich im Jahresbericht wiederfinden.

21. Unter Verweis darauf, dass die strategische Überprüfung der SSZ zu einer strategischeren und wirksameren SSZ nach 2025 führen sollte, wird der Rat als Abschluss der Entscheidungsphase durch seine im November 2024 zu billigenden Schlussfolgerungen gezielte Leitlinien über die Zukunft der SSZ vorgeben.

IV. Weiteres Vorgehen

22. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Empfehlung bei der Umsetzung der 20 weiter gehenden Verpflichtungen, im Hinblick auf ihre Erfüllung bis 2025, sowie bei der Durchführung der zugehörigen Projekte weitere Fortschritte erzielen. Der Rat betont, dass die Projekte dazu dienen sollten, die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen zu unterstützen.

23. Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fortschritte, die bei der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen seit Beginn der SSZ im Jahr 2017 erzielt wurden, und bildet somit den Stand der Umsetzung der SSZ kurz vor Ende der Anfangsphase im Jahr 2025 ab. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden daher ersucht, die Informationen in ihren nationalen Umsetzungsplänen für 2024 zu bestätigen und nur wesentliche Änderungen gegenüber dem vorherigen Jahr hinzuzufügen, wobei der Schwerpunkt auf politischen und programmatischen Fragen bleiben sollte, die das Gesamtbild verändern oder verbessern.

24. Der Rat bekräftigt erneut seine in der Empfehlung vom 13. November 2023 enthaltenen Leitlinien, insbesondere wie in deren Absätzen 20 bis 23 ausgeführt, über Verpflichtungen, Projekte, Kohärenz mit anderen Initiativen und Verfahren sowie allgemeine politische Aufsicht, die nach wie vor gelten. Der Rat fordert die teilnehmenden Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Leitlinien und die darin enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen und ersucht sie gleichzeitig, die Anstöße, die in den Schlussfolgerungen des Rates zur strategischen Überprüfung der SSZ enthalten sein werden, im größtmöglichen Umfang umzusetzen. Dies wird dazu beitragen, die Grundlagen für die zweite Phase der SSZ zu schaffen, die 2026 beginnen soll.

25. In dieser Hinsicht sieht der Rat der Änderung der einschlägigen SSZ-Rechtsakte im Jahr 2025 auf der Grundlage der Leitlinien in seinen bevorstehenden Schlussfolgerungen zur strategischen Überprüfung der SSZ, die im November 2024 gebilligt werden sollen, erwartungsvoll entgegen.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2024.

1) ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 57.

2) ABl. C 88 vom 08.03.2018 S. 1.

3) ABl. C 464 vom 17.11.2021 S. 1.

4) Beschluss (GASP) 2023/1015 des Rates vom 23. Mai 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Dänemarks an der SSZ und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2315 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 73).

5) Empfehlung des Rates vom 13. November 2023 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) (ABl. C, 14.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/994/oj).

6) Fortschrittsbericht über die SSZ-Projekte vom 16. Juli 2024 (Dok. 12340/24).

7) Schlussfolgerungen des Rates zur strategischen Überprüfung der SSZ 2020 vom 20. November 2020 (Dok. 13188/20).

8) Schlussfolgerungen des Rates zur Cyberabwehrpolitik der EU vom 22. Mai 2023 (Dok. 9618/23).

9) Schlussfolgerungen des Rates zu der überarbeiteten Strategie der EU für maritime Sicherheit (EUMSS) und dem dazugehörigen Aktionsplan vom 24. Oktober 2023 (Dok. 14280/23).

10) Beschluss (GASP) 2022/2244 des Rates vom 14. November 2022 über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am SSZ-Projekt "Militärische Mobilität" (ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 22).


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