Delegierte Verordnung (EU) 2025/21 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Anforderungen an Flugplatzbetreiber in Bezug auf Bodenabfertigungstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/21 vom 07.03.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich jener Verordnung erbringen, festgelegt.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 2 sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze festgelegt, auch in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen, die mit Bodenabfertigungsdiensten und Organisationen, die diese Dienste erbringen, in direktem Zusammenhang stehen.

(3) Alle Organisationen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 sind für die Bewältigung von Sicherheitsrisiken zuständig und streben eine fortlaufende Verbesserung der Sicherheit an, einschließlich des gegenseitigen Austauschs sicherheitsrelevanter Informationen. Ziel dieser Verordnung ist es, über die Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen hinaus ein gemeinsames Vorgehen bei der Bewältigung der Sicherheitsrisiken an den Schnittstellen mit den Bodenabfertigungstätigkeiten zu gewährleisten. Dieses Vorgehen würde die Verpflichtungen zur Meldung von Ereignissen an die zuständigen Behörden ergänzen und einen direkteren Fluss von Sicherheitsinformationen zwischen den betroffenen Interessenträgern gewährleisten. Daher sollten die Flugplatzanforderungen geändert werden, damit Flugplatzbetreiber relevante Sicherheitsinformationen, die sich aus der Meldung von Ereignissen oder Aufsichtsinspektionen und -audits ergeben, an andere Organisationen weitergeben können, um sie bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres eigenen Betriebs zu unterstützen.

(4) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen, und ein grundlegendes Sicherheitsniveau der Bodenabfertigungstätigkeiten zu gewährleisten, sollten Flugplatzbetreiber zudem die Anforderungen an die Bodenabfertigung erfüllen, wenn sie Bodenabfertigungsdienste erbringen. Da die Flugplatzbetreiber jedoch bereits über ein Managementsystem verfügen, sollten die Anforderungen an die Bodenabfertigung leicht zu integrieren sein, sodass Störungen des bestehenden Systems des Flugplatzbetreibers möglichst gering gehalten werden. Daher sollten die neuen Anforderungen an die Bodenabfertigungstätigkeiten nur die Unterschiede und die fehlenden Elemente des Managementsystems des Flugplatzbetreibers abdecken, um Widersprüche oder Überschneidungen mit den bestehenden Anforderungen zu vermeiden.

(5) Gefährliche Güter in Fracht oder Post können eine erhebliche Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder Sachwerte darstellen, wenn sie nicht ordnungsgemäß gelagert werden. Werden sie in Lagereinrichtungen auf dem Flugplatz gelagert, so sollten die Lagerbedingungen angemessen sein, um jegliche Beschädigung der Verpackungen zu verhindern. Daher sollten die Flugplatzanforderungen geändert werden, sodass die Einhaltung der Mindestsicherheitsbedingungen für die Lagereinrichtungen sichergestellt ist.

(6) Werden Ladeeinheiten für die Beförderung von Gepäck und Fracht verwendet, müssen sie in gutem Zustand gelagert werden, wenn sie nicht benutzt werden. Daher ist es wichtig, dass, wenn der Flugplatzbetreiber Einrichtungen für die Lagerung von Ladeeinheiten zur Verfügung stellt, diese Einrichtungen angemessen sind und Beschädigungen, Defekte oder die Lagerung auf dem Boden verhindert werden. Die Flugplatzanforderungen sollten geändert werden, um dies zu präzisieren.

(7) Um unnötige Überschneidungen bei der Dokumentation zu vermeiden, können Flugplatzbetreiber, die Bodenabfertigungsdienste selbst erbringen, die Elemente der Bodenabfertigung entweder in ihr bestehendes Flugplatzhandbuch aufnehmen, wenn sie dies für wirksamer als die Erstellung eines zusätzlichen Bodenabfertigungshandbuchs halten, oder sie in ein separates Handbuch aufnehmen. In beiden Fällen sollten das Bodenabfertigungshandbuch und etwaige spätere Änderungen und Überarbeitungen desselben keiner Genehmigung durch die zuständige Behörde bedürfen. Die einschlägige Anforderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte entsprechend geändert werden, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen.

(8) Erbringen Flugplatzbetreiber oder Anbieter von Vorfeldkontrolldiensten auch Bodenabfertigungsdienste, müssen sie ein Managementsystem entwickeln und umsetzen, das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 3 der Kommission im Einklang steht. Um eine Überschneidung derselben Elemente ihres Managementsystems zur Einhaltung aller für sie geltenden Vorschriften zu vermeiden, sollte es diesen Organisationen aus Effizienzgründen gestattet sein, ein integriertes Managementsystem einzurichten. Die Flugplatzanforderungen und die Anforderungen an Vorfeldkontrolldienste sollten daher geändert werden, damit diese Organisationen ein integriertes Managementsystem einrichten und anwenden können.

(9) Der Bereich der Bodenabfertigung stellt an und für sich eine Schnittstelle dar, bei der Dienste für ein Luftfahrzeug an einem Flugplatz erbracht werden. Dies erschwert es zuweilen, klar zwischen den sich mitunter überschneidenden Verantwortlichkeiten der verschiedenen an denselben Tätigkeiten beteiligten Akteure zu unterscheiden. Eine dieser Tätigkeiten betrifft die Kontrolle der Bewegung von Personen auf der Bewegungsfläche und rund um das Luftfahrzeug. Während der Flugplatzbetreiber dafür verantwortlich ist, dass Verfahren für die Sicherheit von Personen auf der Bewegungsfläche vorhanden sind, ohne dass er zwangsläufig auch derjenige ist, der diese Verfahren umsetzt, ist in der Regel die Bodenabfertigungsorganisation jene Organisation, die diese Verfahren anwendet und die während des Ein- und Aussteigens von Fluggästen mehr Tätigkeiten auf dem Vorfeld und rund um das Luftfahrzeug durchführt. Der Flugplatzbetreiber hätte in diesem Fall eher eine Koordinierungs- und Überwachungsfunktion. Um klar zwischen den unterschiedlichen Rollen des Flugplatzbetreibers und der Bodenabfertigungsorganisation zu unterscheiden, wenn diese nicht mit dem Flugplatzbetreiber identisch ist, und unter Berücksichtigung der derzeitigen Art und Weise, wie solche Verfahren tatsächlich umgesetzt werden, sollte der Wortlaut der einschlägigen Anforderung angepasst werden, um mehr Klarheit in Bezug auf die Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten zu schaffen.

(10) Die Betankung von Luftfahrzeugen ist eine Tätigkeit, an der mehrere Akteure - Flugplatzbetreiber, Luftfahrzeugbetreiber und Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten - beteiligt sind, die im Prozess jeweils unterschiedliche Verantwortlichkeiten haben und die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs, des Luftfahrzeugs und des Flugplatzes zum Ziel haben. Um die Verantwortlichkeit des Flugplatzbetreibers für die Gewährleistung der Flugplatzsicherheit und einer guten Vorfeldkontrolle bei der Betankung von Luftfahrzeugen besser festlegen zu können, sollte die Anforderung an die Betankung von Luftfahrzeugen geringfügig angepasst werden. Dies sollte auch die unbeabsichtigte Auslegung verhindern, dass der Flugplatzbetreiber für das Verfahren in Bezug auf die Betankung von Luftfahrzeugen verantwortlich sein könnte, was in Wahrheit dem Luftfahrzeugbetreiber als Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Servicing seines Luftfahrzeugs zufällt.

(11) Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sollte daher geändert werden.

(12) Der Bodenabfertigungsbranche und den zuständigen Behörden muss ausreichend Zeit für die Umsetzung des neuen Rechtsrahmens nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumt werden, weshalb in der Verordnung ein Übergangszeitraum von drei Jahren vorgesehen werden sollte.

(13) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2024 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(14) Wie nach Artikel 128 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgeschrieben, hat die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 5 enthaltenen Grundsätzen konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Sie gilt ab dem 27. März 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2024

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.02.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/139/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen (ABl. L, 2025/20, 7.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/20/oj).

4) https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-012024.

5) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.

.

Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 werden wie folgt geändert:

(1) Anhang III wird wie folgt geändert:

a) In Punkt ADR.OR.C.020 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) die Bodenabfertigungsorganisationen auf dem Flugplatz über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Behebung der Nichteinhaltung ergriffen wurden, wenn sich die Nichteinhaltung unmittelbar auf das Sicherheitsrisiko innerhalb dieser Bodenabfertigungsorganisationen oder deren Verantwortlichkeiten auswirkt."

b) In Punkt ADR.OR.D.005 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) Ist der Flugplatzbetreiber Teil einer juristischen Person, die eine oder mehrere zusätzliche Organisationszulassungen oder Genehmigungen innehat, oder erklärt er seine Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139, so kann der Flugplatzbetreiber sein Managementsystem in das nach der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 vorgeschriebene Managementsystem integrieren."

c) Punkt ADR.OR.D.020 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Der Flugplatzbetreiber hat geeignete Bereiche auf dem Flugplatz für die Lagerung gefährlicher Güter festzulegen, die über den Flugplatz transportiert werden. Die Lagerbedingungen für gefährliche Güter müssen Folgendes gewährleisten:

(1) die Trennung gefährlicher Güter kann gemäß den internationalen Richtlinien und Empfehlungen sichergestellt werden;

(2) die Einrichtung bietet angemessene Bedingungen, um jegliche Beschädigung der gefährlichen Güter zu verhindern."

ii) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Legt der Flugplatzbetreiber auf dem Flugplatz auch geeignete Bereiche für die Lagerung von Ladeeinheiten fest, so muss er sicherstellen, dass diese Bereiche angemessen sind, um Beschädigungen, Defekte oder die Lagerung auf dem Boden zu verhindern und den Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen zu gewährleisten."

d) Punkt ADR.OR.E.005 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) Unbeschadet des Buchstabens e dürfen, wenn Ergänzungen oder Änderungen im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, diese unverzüglich veröffentlicht und angewandt werden, sofern die notwendigen Genehmigungen beantragt wurden. Änderungen und Überarbeitungen der Bodenabfertigungstätigkeiten, die der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission * unterliegen, müssen der zuständigen Behörde nicht zur Genehmigung vorgelegt werden.
____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen (ABl. L, 2025/20, 7.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/20/oj)."

e) In Punkt ADR.OR.F.045 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Ungeachtet der Buchstaben a bis c kann der Anbieter von Vorfeldkontrolldiensten, wenn er Teil einer juristischen Person ist, die ihre Verantwortlichkeit für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 erklärt, sein Managementsystem in das nach der genannten Verordnung vorgeschriebene Managementsystem integrieren."

(2) Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Punkt ADR.OPS.B.033 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"(3) die Bewegung von Personen auf dem Vorfeld zu kontrollieren."

ii) Folgender Buchstabe a1 wird eingefügt:

"a1) Der Flugplatzbetreiber muss Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass ein- oder aussteigende Fluggäste oder Fluggäste, die zum, vom oder über das Vorfeld laufen müssen,

(1) von geschultem und kompetentem Personal begleitet werden;

(2) nicht die stationären Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugservice und der Bodenabfertigung beeinträchtigen;

(3) vor im Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen geschützt sind, einschließlich der Auswirkungen von Triebwerken sowie dem Betrieb von Fahrzeugen oder anderen Tätigkeiten."

b) Punkt ADR.OPS.D.001 Buchstabe a Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"(4) folgende Punkte abzudecken:

  1. Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes;
  2. Erbringung von Einwinkdiensten;
  3. Parken von Luftfahrzeugen und das Ausrollen aus dem Standplatz;
  4. Vorsichtsmaßnahmen für Triebwerkstrahl und Triebwerksprüfungen;
  5. Anlassfreigaben und Rollanweisungen."

c) Punkt ADR.OPS.D.060 erhält folgende Fassung:

"ADR.OPS.D.060 Vorfeldsicherheit bei der Betankung von Luftfahrzeugen

  1. Der Flugplatzbetreiber muss ein Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit auf dem Vorfeld bei der Betankung von Luftfahrzeugen festlegen.
  2. Das Verfahren muss Folgendes umfassen:
    1. Offene Flammen und die Verwendung elektrischer oder ähnlicher Werkzeuge durch das Personal in unmittelbarer Nähe zum Betankungsort, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Betankungsbereich Funken oder Lichtbogen erzeugen, sind verboten.
    2. Während der Betankung ist das Einschalten der Bodenstromversorgung verboten.
    3. Für Betankungsfahrzeuge: Es muss ein hindernisfreier vom Luftfahrzeug wegführender Pfad vorhanden sein, damit im Notfall Betankungsfahrzeuge und Personen den Bereich rasch verlassen können.
    4. Luftfahrzeuge müssen korrekt an Kraftstoffversorgungsquellen angeschlossen sein und Erdungsverfahren müssen ordnungsgemäß angewendet werden.
    5. Der Anbieter des Luftfahrzeugbetankungsdienstes muss im Falle eines Kraftstoffaustritts unverzüglich unterrichtet werden und es muss detaillierte Anweisungen für den Umgang mit Kraftstoffaustritten geben.
    6. Bodenabfertigungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass Notausgänge frei von Hindernissen sind und eine rasche Evakuierung der Fluggäste ermöglichen, wenn die Fluggäste während der Betankung ein- oder aussteigen oder im Luftfahrzeug verbleiben.
    7. Feuerlöscher eines zumindest für den Ersteinsatz bei einem Kraftstoffbrand geeigneten Typs müssen sofort verfügbar sein.
    8. Die ungehinderte Ausfahrt für das Betankungsfahrzeug und der ungehinderte Zugang zum Kraftstoffhydranten und zum Notausknopf müssen sichergestellt werden.
    9. Bei Gewittern am oder in der Nähe des Flugplatzes muss die Betankung eingestellt werden."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE