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Durchführungsverordnung (EU) 2025/23 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die Aufsicht über die Bodenabfertigungsdienste und an Organisationen, die diese Dienste erbringen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/23 vom 07.03.2025, ber. L 2026/90082)



Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 14 Buchstabe d, Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a, b und c und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die grundlegenden Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen im Anwendungsbereich jener Verordnung erbringen, sowie die Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden über diese Organisationen und die Bodenabfertigungsdienste, die auf Flugplätzen der Union im Anwendungsbereich der genannten Verordnung erbracht werden, festgelegt.

(2) Um in der Union ein hohes Niveau der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt zu gewährleisten, sollte diese Verordnung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip den Stand der Technik und bewährte Verfahren im Bereich der Bodenabfertigung abbilden. Darüber hinaus sollte sie den geltenden Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und den weltweiten Erfahrungen im Bodenabfertigungsbetrieb sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt im Bereich der Bodenabfertigung Rechnung tragen. Um ein angemessenes Maß an Aufsicht über Bodenabfertigungsorganisationen zu gewährleisten, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zudem verhältnismäßig sein, an die Sicherheitsrisiken der Bodenabfertigungstätigkeiten und die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisationen angepasst sein und die notwendige Flexibilität für eine individuell angepasste Compliance bieten.

(3) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten eine harmonisierte und einheitliche Aufsicht durch die Mitgliedstaaten über Organisationen gewährleisten, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen der Union erbringen. Daher sollte diese Verordnung den Rahmen für die Entwicklung und Umsetzung eines Managementsystems durch die zuständigen Behörden bilden, das die erforderlichen Prozesse, Schulungen und Qualifikationen des Personals sowie Verfahren für die Aufsicht und insbesondere die gemeinsame Aufsicht über Bodenabfertigungsorganisationen umfasst.

(4) Um sicherzustellen, dass die Aufsicht über Erklärungen abgebende Bodenabfertigungsorganisationen korrekt und mit Sachkunde durchgeführt wird und dass die Ergebnisse der Aufsicht ordnungsgemäß genutzt werden, um die Sicherheit der beaufsichtigten Organisationen zu verbessern, sollten die zuständigen nationalen Behörden dafür sorgen, dass die Inspektoren, die die Aufsicht durchführen, angemessen geschult und qualifiziert sind und über die notwendigen Fähigkeiten und die notwendige Erfahrung verfügen, um die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisationen im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben zu bewerten.

(5) Damit die zuständigen Behörden bei der Aufsicht die Ressourcen effizient nutzen können und die Harmonisierung der betrieblichen Prozesse und Verfahren der Bodenabfertigung durch die freiwillige Anwendung von Industriestandards gefördert wird, sollte den Mitgliedstaaten mit dieser Verordnung die Möglichkeit gegeben werden, gemeinsam zu bewerten, ob die Industriestandards die Anforderungen der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission 2 erfüllen.

(6) Die die Überprüfung der Einhaltung aller geltenden Anforderungen durch die Bodenabfertigungsorganisationen im Einklang mit der eingereichten Erklärung umfassenden Aufsichtstätigkeiten sollten einheitlich und während des gesamten in dieser Verordnung festgelegten Zeitraums durchgeführt werden. Hierzu und um sicherzustellen, dass der Umfang der Aufsicht plangemäß vollständig abgedeckt ist, sollten die zuständigen Behörden ein Aufsichtsprogramm entwickeln und umsetzen.

(7) Um die Umsetzung einer risikobasierten Aufsicht zu gewährleisten, sollte sich das Aufsichtsprogramm zum Teil auf von Bodenabfertigungsorganisationen erhobene Sicherheitsdaten stützen, sodass sich die zuständigen Behörden ein umfassenderes Bild des Sicherheitsniveaus jeder der Aufsicht unterliegenden Bodenabfertigungsorganisation verschaffen können. Die Sicherheitsmeldungen sollten für eine genaue Sicherheitsanalyse zuverlässige und ausreichende Informationen bereitstellen.

(8) Damit die Meldepflichten der Bodenabfertigungsorganisationen eine Verbesserung der Sicherheit bei der Bodenabfertigung bewirken, sollte mit dieser Verordnung unter anderem durch das Aufsichtsverfahren ein Rahmen geschaffen werden, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, direkte und kohärente Rückmeldungen zu gemeldeten Bodenabfertigungsereignissen direkt an die Bodenabfertigungsorganisationen zu übermitteln.

(9) Für eine bessere Ressourcennutzung und zur Vermeidung doppelter Arbeit und Aufsicht sollte bei Regulierungsmaßnahmen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Aufsicht über Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen, Vorrang erhalten. Die an der Aufsicht über Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen, beteiligten zuständigen nationalen Behörden, sollten die Informationen, die für eine effiziente und harmonisierte Aufsicht erforderlich sind, teilen. Für eine effiziente gemeinsame Aufsicht sind eine gute Koordinierung des gesamten Prozesses und die Aufteilung der Aufsichtsaufgaben zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung. In diesem Sinne sollten sich die am gemeinsamen Aufsichtsverfahren beteiligten zuständigen nationalen Behörden auf klare, ihre Aufgaben definierende Regeln stützen können und über die richtigen Instrumente verfügen, sodass sie die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten untereinander austauschen können, die sie auf den ihrer Aufsicht unterstehenden Flugplätzen und im Hauptgeschäftssitz der betreffenden Bodenabfertigungsorganisation durchführen, von wo aus diese die Kontrolle ausübt und das Managementsystem auf allen ihren Flugplätzen anwendet.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2024 3, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(11) Den zuständigen Behörden muss nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausreichend Zeit für die Umsetzung des neuen Rechtsrahmens eingeräumt werden. Daher sollte die Anwendung dieser Verordnung auf 27 März 2028 verschoben werden.

(12) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Aufteilung der Zuständigkeiten der für die Aufsicht über Bodenabfertigungsdienste und über die Organisationen, die diese Dienste erbringen, zuständigen nationalen Behörden sowie für den Informationsaustausch, die Qualifikation des Personals und die Verwaltungs- und Managementsysteme dieser zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "gemeinsame Aufsicht" (cooperative oversight): ein koordiniertes Aufsichtsverfahren, bei dem mehr als eine zuständige Behörde an der Aufsicht über eine Organisation beteiligt ist, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen erbringt, die der Rechtshoheit von mehr als einer zuständigen Behörde oder von mehr als einem Mitgliedstaat unterliegen; wobei die zuständigen Behörden ihre jeweiligen Aufgaben festlegen, relevante Daten und Informationen für die Aufsicht austauschen und die Zusammenarbeit fördern, um eine einheitliche Aufsicht und einen effizienten Einsatz der Ressourcen zu gewährleisten, indem etwa doppelte Arbeit bei Aufgaben, Audits und Inspektionen vermieden wird;

2. "Audit" (audit): ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Nachweisen und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden; wobei Audits Inspektionen umfassen können;

3. "Inspektion" (inspection): eine im Rahmen der Compliance-Überwachung und Aufsicht durchgeführte unabhängige und dokumentierte Konformitätsbewertung durch Beobachtung und Beurteilung, die zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen gegebenenfalls Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen umfasst; wobei eine Inspektion als Teil eines Audits, aber auch außerhalb des normalen Auditplans durchgeführt werden kann, insbesondere um die Behebung einer bestimmten Beanstandung zu überprüfen.

Artikel 3 Die wichtigsten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden innerhalb dieses Mitgliedstaats und stattet sie mit den erforderlichen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Bodenabfertigungsorganisationen aus, die auf Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 tätig sind.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden haben die folgenden im Anhang dieser Verordnung näher ausgeführten Verpflichtungen:

  1. Entgegennahme von Erklärungen von Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Flugplätzen erbringen,
  2. Aufsicht über diese Bodenabfertigungsorganisationen,
  3. Gewährleistung, dass das mit der Aufsicht über die Bodenabfertigung betraute Personal angemessen geschult, qualifiziert und kompetent ist und seine Kompetenz aufrechterhalten wird,
  4. Beitrag zur Umsetzung einer wirksamen gemeinsamen Aufsicht,
  5. je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen zur Erfüllung ihrer Zuständigkeiten im Rahmen dieser Verordnung verfügen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

Artikel 4 Aufsicht

(1) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er für jede zuständige Behörde die Zuständigkeiten und den geografischen Zuständigkeitsbereich fest.

Zwischen diesen Behörden muss eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Bodenabfertigungstätigkeiten und Organisationen, die diese durchführen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

(3) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, muss zur Wahrnehmung der folgenden Aufgaben befugt sein:

  1. Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Aufsichtsaufgaben von Belang ist,
  2. Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material,
  3. erforderlichenfalls Einholung mündlicher Erläuterungen an Ort und Stelle,
  4. Betreten relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel,
  5. Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen und
  6. je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

Erforderlichenfalls ermächtigen die Mitgliedstaaten das Personal, zusätzliche Aufgaben für die Zwecke der Aufsichtstätigkeiten wahrzunehmen.

(4) Fällt eine Bodenabfertigungsorganisation in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission 4 und hat der betreffende Mitgliedstaat eine unabhängige und autonome Stelle benannt, die die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Überwachung der Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 zuständigen Behörde wahrnimmt, so werden Koordinierungsmaßnahmen zwischen dieser Stelle und der gemäß der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen nationalen Behörde festgelegt, damit für eine wirksame Aufsicht über alle von der Bodenabfertigungsorganisation zu erfüllenden Anforderungen gesorgt ist.

(5) Die Mitgliedstaaten treffen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2018/1139 und setzen diese um.

Artikel 5 Unterstützung der Agentur zur Erleichterung der gemeinsamen Aufsicht

Die Agentur erleichtert den Mitgliedstaaten die wirksame Umsetzung der Anforderungen an die gemeinsame Aufsicht, um den zuständigen Behörden den für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen sicheren Zugang zu einschlägigen Informationen und Unterlagen und sicheren Austausch derselben zu ermöglichen.

Artikel 6 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Punkt ARGH.OVS.305 Buchstabe c führen die zuständigen Behörden bis spätestens 27. März 2033 mindestens eine umfassende Aufsicht über alle Erklärungen abgebenden Organisationen in ihrem Mitgliedstaat durch.

Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ausarbeitung ihres Aufsichtsplans die bisherige Betriebserfahrung der jeweiligen Organisation.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

( 1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

( 2) Sie gilt ab dem 27. März 2028.

( 3) Die folgenden Punkte finden ab 27 März 2031 Anwendung:

  1. Punkt ARGH.GEN.125 Buchstabe c,
  2. Punkt ARGH.GEN.136,
  3. Punkt ARGH.MGM.200 Buchstabe e,
  4. Punkt ARGH.MGM.205 Buchstabe e,
  5. Punkt ARGH.MGM.211,
  6. Punkt ARGH.OVS.300 Buchstabe f.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2024

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/20 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Anforderungen an die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste erbringen (ABl. L, 2025/20, 7.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/20/oj).

3) https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-012024.

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.09.2022 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1645/oj).

.

Anforderungen an die Behörde - Bodenabfertigung
(Teil-ARGH)
Anhang

Teilabschnitt GEN
Allgemeine Anforderungen

ARGH.GEN.005 Geltungsbereich

In diesem Anhang werden Anforderungen an die zuständigen Behörden und ihre Zuständigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 dieser Verordnung in Bezug auf die Aufsicht über Bodenabfertigungsorganisationen und die von diesen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 erbrachten Bodenabfertigungsdienste festgelegt.

ARGH.GEN.100 Zuständige Behörde

  1. Die Behörde, die für die Aufsicht über Organisationen zuständig ist, die Bodenabfertigungsdienste auf einem unter die Verordnung (EU) 2018/1139 fallenden Flugplatz erbringt, ist die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Flugplatz befindet, benannte Behörde.
  2. Unbeschadet des Buchstabens a ist für die Entgegennahme von Erklärungen einer Unternehmensgruppe von Bodenabfertigungsorganisationen oder eines selbstabfertigenden Luftfahrzeugbetreibers, die/der ihren/seinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt, die Behörde zuständig, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation befindet.

Eine solche Erklärung gilt als bei allen betreffenden zuständigen Behörden eingereicht, wenn die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie enthält Informationen über die Bodenabfertigungsdienste, die auf allen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallenden Flugplätzen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Bodenabfertigungsorganisation Dienste erbringt, erbracht werden.
  2. Sie steht über den nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten Informationsspeicher allen betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Nach ihrer Einreichung sind Erklärungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 in allen Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Prüfungen gültig und werden dort ohne weitere Anforderungen oder Prüfungen anerkannt.

Für die Aufsicht über die in Buchstabe b genannten Organisationen ist die Behörde zuständig, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem sich der betreffende Flugplatz befindet. Die für die Aufsicht über diese Organisationen zuständigen Behörden teilen sich die Aufgaben nach Punkt ARGH.OVS.330.

ARGH.GEN.115 Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde stellt ihrem Personal die einschlägigen Rechtsakte, Normen, Vorschriften, technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente sowie Anleitungen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verpflichtungen nachkommen können.

ARGH.GEN.120 Nachweisverfahren

Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

ARGH.GEN.125 Von der Agentur bereitzustellende Informationen

  1. Erlangt die zuständige Behörde Kenntnis von wesentlichen Problemen einer Bodenabfertigungsorganisation mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so benachrichtigt sie die Agentur unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von diesen Problemen Kenntnis erlangt hat.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.
  3. Die zuständige Behörde übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Punkt IS.D.OR.230 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erhalten hat.

ARGH.GEN.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.
  2. Die Agentur wendet ein System für die Analyse eingegangener sicherheitsrelevanter Informationen an und legt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem in Bezug auf Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zuständig sind, reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
  3. Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
  4. Die zuständige Behörde übermittelt sofort alle nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen an die Bodenabfertigungsorganisation, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten muss. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den anderen zuständigen Behörden mit.
  5. Gegebenenfalls müssen die einer Bodenabfertigungsorganisation mitgeteilten Maßnahmen auch dem Betreiber des Flugplatzes mitgeteilt werden, an dem die Bodenabfertigungsorganisation die diesen Maßnahmen unterliegenden Bodenabfertigungsdienste erbringt.

ARGH.GEN.136 Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit

  1. Die zuständige Behörde richtet ein System zur Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Bodenabfertigungsorganisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.
  2. Die Agentur richtet ein System zur Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt ARGH.GEN.125 Buchstabe c erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, darunter auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
  3. Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.
  4. Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen werden unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

Teilabschnitt MGM
Management

ARGH.MGM.200 Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde muss ein alle folgenden Elemente umfassendes Managementsystem einrichten, umsetzen und pflegen:
    1. dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen; diese müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben,
    2. ausreichend Personal, einschließlich Inspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen,
    3. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben,
    4. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement,
    5. eine Person oder eine Gruppe von Personen, die gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.
  2. In Bezug auf das unter Buchstabe a Nummer 2 genannte Personal gewährleistet die zuständige Behörde Folgendes:
    1. das Personal verfügt über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in der Luftfahrt und ist für die zugewiesenen Aufgaben angemessen geschult und qualifiziert;
    2. die Inspektoren erhalten eine Erstausbildung, eine Ausbildung am Arbeitsplatz und wiederkehrende Schulungen, sodass sie nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und entsprechend ihrer bisherigen Qualifikation und Erfahrung ihre Kompetenzen aufrechterhalten können;
    3. für die ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben ist ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden;
  3. Die unter Buchstabe a Nummer 4 genannte Funktion zur Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist.
  4. Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der unter Buchstabe a genannten Aufgaben bestellen.
  5. Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission 2 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.

ARGH.MGM.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

  1. Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung von Erklärungen oder der fortlaufenden Aufsicht über Bodenabfertigungsorganisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, können von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden.
  2. Bei der Zuweisung von Aufgaben an eine qualifizierte Stelle stellt die zuständige Behörde sicher, dass
    1. diese Behörde über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt;
    2. das in Nummer 1 genannte System und die Ergebnisse der Bewertungen dokumentiert werden;
    3. die Behörde eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
      1. die durchzuführenden Aufgaben,
      2. die vorzulegenden Erklärungen, Meldungen und Aufzeichnungen,
      3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,
      4. der damit verbundene Haftpflicht-Versicherungsschutz,
      5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.
  3. Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, mit denen sichergestellt wird, dass alle Informationen im Zusammenhang mit der Einreichung von Erklärungen durch eine Bodenabfertigungsorganisation unverzüglich zwischen der zuständigen Behörde und der qualifizierten Stelle ausgetauscht werden.
  4. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass von dem unter Punkt ARGH.MGM.200 Buchstabe a Nummer 4 dieses Anhangs genannten internen Auditverfahren und Sicherheitsrisikomanagement-Prozess alle in ihrem Namen durchgeführten Aufgaben im Zusammenhang mit der Annahme von Erklärungen oder der fortlaufenden Aufsicht erfasst werden.
  5. In Bezug auf die Aufsicht über die Einhaltung von Anhang I Punkt ORGH.MGM.201 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 durch die Bodenabfertigungsorganisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass
    1. die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
    2. die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Aufsichtsunterlagen über die Bodenabfertigungsorganisation integriert werden;
    3. ihr eigenes nach Punkt ARGH.MGM.200 Buchstabe e eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der fortlaufenden Aufsicht erfasst.

ARGH.MGM.210 Änderungen am Managementsystem

  1. Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Die zuständige Behörde aktualisiert ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zeitnah.
  3. Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur über Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

ARGH.MGM.211 Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems einer Bodenabfertigungsorganisation

  1. Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Punkt IS.D.OR.255 Buchstabe a des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, nimmt die zuständige Behörde nach den in Punkt ARGH.OVS.300 dieses Anhangs festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung auf. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt ARGH.OVS.325 dieses Anhangs.
  2. Bei anderen Änderungen gemäß Punkt IS.D.OR.255 Buchstabe b des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 überprüft die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben, ob die Bodenabfertigungsorganisation die geltenden Anforderungen erfüllt.

ARGH.MGM.215 Führen von Aufzeichnungen

  1. Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:
    1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
    2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung des Personals der zuständigen Behörde,
    3. gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen, wobei die in Punkt ARGH.MGM.205 genannten Elemente sowie die Details der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
    4. des Erklärungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zuständig sind,
    5. der Bewertung von alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese, die von Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zuständig sind, vorgeschlagen wurden, und der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden,
    6. der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen sowie Bemerkungen,
    7. der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
    8. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen,
    9. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.
  2. Die zuständige Behörde führt eine aktuelle Liste aller bei ihr eingegangenen Erklärungen.
  3. Die unter den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen werden vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen der Union mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Teilabschnitt OVS
Aufsicht und Durchsetzung

ARGH.OVS.300 Aufsicht

  1. Die zuständige Behörde überprüft während des Aufsichtsverfahrens:
    1. die anhaltende Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 durch die Bodenabfertigungsorganisation und der Bedingungen ihrer Erklärung;
    2. die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARGH.GEN.135.
  2. Die unter Buchstabe a genannte Aufsicht muss:
    1. durch Unterlagen gestützt sein, die dazu bestimmt sind, dem Personal der zuständigen Behörde Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
    2. die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten der betreffenden Bodenabfertigungsorganisation zur Verfügung stellen;
    3. gegebenenfalls auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, beruhen;
    4. der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in Punkt ARGH.OVS.325 Buchstabe d genannten, erforderlich sind.
  3. Im Umfang der Aufsicht werden die Ergebnisse früherer Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörde und die im Europäischen Plan für Flugsicherheit festgelegten Sicherheitsprioritäten berücksichtigt.
  4. Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet in der erforderlichen Weise alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht und die risikobasierte Aufsicht angesehen werden, gegebenenfalls einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche.
  5. Sind mehr als eine zuständige Behörde für die Aufsicht über dieselbe Organisation zuständig, so erfolgt die Aufsicht gemäß Punkt ARGH.OVS.330.
  6. Hinsichtlich der Aufsicht über die Einhaltung von Anhang I Punkt ORGH.MGM.201 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Auditzyklus für die Aufsicht und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis d jede nach Punkt IS.D.OR.200 Buchstabe e des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 genehmigte Ausnahme.

ARGH.OVS.305 Aufsichtsprogramm

  1. Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß Punkt ARGH.OVS.300 umfasst.
  2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Aufsichtsprogramms werden folgende Elemente berücksichtigt:
    1. die von der Bodenabfertigungsorganisation erbrachten Dienste,
    2. die Komplexität der Bodenabfertigungsorganisation,
    3. gegebenenfalls die Ergebnisse früherer Aufsichtstätigkeiten,
    4. die Risikobewertung im Zusammenhang mit den von der Bodenabfertigungsorganisation erbrachten Bodenabfertigungsdiensten und ihrer Risikoexposition,
    5. gegebenenfalls die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisation.
  3. Die zuständige Behörde wendet einen Aufsichtsplanungszyklus von höchstens 48 Monaten ab dem Tag des Eingangs der ersten Erklärung an. Das Aufsichtsprogramm und die Aufsichtsplanung müssen die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisation sowie ihre Risikoexposition widerspiegeln. Der Aufsichtszyklus muss in der erforderlichen Weise Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche umfassen.
  4. Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 72 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während des letzten Auditzyklus feststellt, dass:
    1. die Bodenabfertigungsorganisation ein wirksames Managementsystem vorgelegt hat, das die Überwachung der Einhaltung, die Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management der damit verbundenen Risiken umfasst;
    2. die Bodenabfertigungsorganisation kontinuierlich nachweisen konnte, dass sie die vollständige Kontrolle über alle Änderungen gemäß Anhang I Punkt ORGH.GEN.130 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 besitzt;
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden;
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde nach Punkt ARGH.OVS.325 Buchstabe d dieses Anhangs akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Der Aufsichtszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Bodenabfertigungsorganisation nachgelassen hat, oder wenn die lokalen Bedingungen an einem Flugplatz, an dem diese Organisation tätig ist, spezifische Gefahren bergen und damit eine verstärkte Aufsicht erfordern.
  6. Im Aufsichtsprogramm sind Aufzeichnungen über die Zeitpunkte enthalten, zu denen Audits und Inspektionen fällig sind und zu denen diese durchgeführt werden.

ARGH.OVS.310 Industriestandards

Für die Sammlung, den Austausch und die Verbreitung von relevanten Informationen zwischen der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bewertet die Agentur unter Einbeziehung des von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Fachwissens und anhand objektiver Kriterien den Inhalt von Industriestandards und deren Aktualisierungen, sollten diese von Bodenabfertigungsorganisationen auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten verwendet werden.

ARGH.OVS.315 Aufsichtsaufgaben

  1. Die zuständige Behörde, die für die Aufsicht über eine Organisation, die Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen im Mitgliedstaat jener Behörde erbringt, zuständig ist, stellt sicher, dass während eines Aufsichtszyklus alle folgenden Aspekte überprüft werden:
    1. Einhaltung von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20:
      1. das Managementsystem der Organisation einschließlich der Organisationsstruktur, Prozesse, Programme und Verfahren, die für die gesamte Bodenabfertigungsorganisation gelten,
      2. die Sicherheitsstrategien und -prozesse, das Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, auch die Minderung von betriebsspezifischen Sicherheitsrisiken auf dem/den ihrer Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen,
      3. der Sicherheits- und Ereignismeldeprozess und die Meldungen im Zusammenhang mit dem/den der Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen,
      4. das Änderungsmanagement gemäß Anhang I Punkt ORGH.GEN.130 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 und die Erklärung,
      5. die Funktion zur Überwachung der Einhaltung,
      6. das Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem, einschließlich des Bodenabfertigungshandbuchs,
      7. die Bodenabfertigungsausbildungsprogramme, einschließlich der Ausbildungsaufzeichnungen,
      8. das Instandhaltungsprogramm für die Bodenabfertigungsausrüstung (Ground Support Equipment, GSE),
      9. alle sonstigen übergreifenden organisatorischen Prozesse, Programme und Verfahren, die von der Erklärung der Bodenabfertigungsorganisation abgedeckt sind und für die gesamte Organisation gelten,
    2. Einhaltung der betrieblichen Anforderungen von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20.
  2. Bei der Aufsicht über eine Organisation, die Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt, gelten die Bestimmungen von Punkt ARGH.OVS.330.

ARGH.OVS.320 Erklärung einer Bodenabfertigungsorganisation

  1. Nach Erhalt einer Erklärung einer Bodenabfertigungsorganisation bestätigt die zuständige Behörde den Eingang dieser oder der Änderungsmitteilung, teilt dieser eine individuelle Referenznummer zu, und überprüft, ob diese alle nach Anhang I Punkt ORGH.DEC.100 bzw. bei Änderungsmitteilungen nach Anhang I Punkt ORGH.GEN.130 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 erforderlichen Angaben enthält. Die zuständige Behörde gewährleistet, dass die Erklärung im Einklang mit den Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 der Kommission 3 an den Informationsspeicher übermittelt wird.
  2. Ist die Erklärung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder enthält sie Informationen, die nicht Punkt ORGH.DEC.100 und der Anlage zu Teilabschnitt ORGH.DEC des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 entsprechen, unterrichtet die zuständige Behörde die Bodenabfertigungsorganisation über die fehlenden oder fehlerhaften Angaben und fordert weitere Informationen an. Falls notwendig nimmt die zuständige Behörde eine Inspektion der Bodenabfertigungsorganisation vor. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, trifft die zuständige Behörde die unter Punkt ARGH.OVS.325 vorgesehenen Maßnahmen.
  3. Enthält die Erklärung Informationen, dass die Bodenabfertigungsorganisation auch auf Flugplätzen in anderen Mitgliedstaaten Dienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt, sorgt die zuständige Behörde, die die Erklärung oder die Änderungsmitteilung erhält, dafür, dass alle anderen betroffenen zuständigen Behörden informiert werden und Zugang zu der Erklärung, der Änderungsmitteilung und allen damit verbundenen Unterlagen erhalten.

ARGH.OVS.325 Beanstandungen, Bemerkungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

  1. Die zuständige Behörde verfügt über ein System zur Analyse von Beanstandungen, um deren Sicherheitsrelevanz zu ermitteln und sie zu verwalten, um:
    1. für eine schnellstmögliche Einhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 zu sorgen;
    2. ein erneutes Auftreten zu verhindern.
  2. Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn sie eine schwerwiegende Nichteinhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 oder der abgegebenen Erklärung feststellt, die die Flug- oder die Bodensicherheit einschränkt oder ernsthaft gefährdet.

    Beanstandungen der Stufe 1 enthalten insbesondere Folgendes:

    1. jegliche Verweigerung des Zugangs für die zuständige Behörde zu den Einrichtungen der Bodenabfertigungsorganisation gemäß Anhang I Punkt ORGH.GEN.140 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 während der normalen Betriebszeiten und nach zwei schriftlichen Aufforderungen,
    2. jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Erklärung,
    3. Fehlen eines verantwortlichen Managers.
  3. Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn sie eine Nichteinhaltung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 oder der abgegebenen Erklärung feststellt, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt und die Flug- oder die Bodensicherheit einschränken oder gefährden könnte.
  4. Gelangt die zuständige Behörde während der Untersuchung oder Aufsicht oder auf andere Weise zu dem Schluss, dass die Bodenabfertigungsorganisation die Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 oder die nach Punkt ORGH.DEC.100 der genannten Verordnung abgegebene Erklärung nicht einhält, so muss die zuständige Behörde:
    1. eine Beanstandung vornehmen, aufzeichnen, dem Vertreter der Bodenabfertigungsorganisation schriftlich übermitteln und eine angemessene Frist festlegen, innerhalb derer die Organisation die in Anhang I Punkt ORGH.GEN.150 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 genannten Maßnahmen ergreifen muss;
    2. bei Beanstandungen der Stufe 1, wenn die Bodenabfertigungsorganisation keine annehmbaren Abhilfemaßnahmen gemäß Anhang I Punkt ORGH.GEN.150 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 vorlegt, unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die von der Nichteinhaltung betroffenen Bodenabfertigungstätigkeiten zu begrenzen oder zu untersagen, bis diese die in Nummer 1 genannten Abhilfemaßnahmen ergreift; die an der Aufsicht über die Organisation beteiligten zuständigen Behörden müssen prüfen, ob die Nichtaufhebung einer Beanstandung der Stufe 1 durch eine zuständige Behörde den Betrieb auf den ihrer Aufsicht unterstehenden Flugplätzen beeinträchtigt, und auf der Grundlage dieser Prüfung geeignete Maßnahmen ergreifen;
    3. bei Beanstandungen der Stufe 2:
      1. die Organisation auffordern, einen Abhilfemaßnahmenplan vorzulegen, der eine der Art der Beanstandung angemessene Frist zur Umsetzung enthält, die zunächst drei Monate nicht überschreiten darf; nach Ablauf der Frist und vorbehaltlich der Art der Beanstandung kann die zuständige Behörde die ursprüngliche Frist verlängern, sofern die Organisation eine zufriedenstellende Überarbeitung des ursprünglichen Abhilfemaßnahmenplan, dem sie zugestimmt hatte, vornimmt;
      2. den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass dieser ausreicht, um der/den Nichteinhaltung(en) abzuhelfen.

      Legt die Bodenabfertigungsorganisation innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist keinen annehmbaren Abhilfemaßnahmenplan vor oder setzt diesen nicht um, so kann die zuständige Behörde die Beanstandung der Stufe 2 in eine Beanstandung der Stufe 1 umwandeln und Maßnahmen gemäß Nummer 2 ergreifen;

    4. sich bei der Durchführung der in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen erforderlichenfalls mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden abstimmen, um für eine ungestörte Kontinuität des Betriebs und der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem betreffenden Flugplatz zu sorgen;
    5. alle weiteren für die Beendigung der Nichteinhaltung und gegebenenfalls für die Behebung ihrer Folgen notwendigen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen;
    6. alle von ihr vorgenommenen Beanstandungen und gegebenenfalls die von ihr getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der Aufhebung der Beanstandungen aufzeichnen.
  5. Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Flugplatzbetreiber über die Beanstandungen in Bezug auf die Bodenabfertigungsorganisation, wenn diese für die Sicherheit des betreffenden Flugplatzes relevant sind.
  6. Für Fälle, die nicht als Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

ARGH.OVS.330 Gemeinsame Aufsicht

  1. Die Behörden, die für die Aufsicht über Organisationen zuständig sind, die Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat oder auf Flugplätzen unter der Aufsicht von mehr als einer zuständigen Behörde erbringen, arbeiten zusammen, um eine wirksame und effiziente Aufsicht über diese Organisationen und deren Dienste zu gewährleisten. Diese zuständigen Behörden gewährleisten einen gegenseitigen Informationsaustausch und Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben und -zuständigkeiten.
  2. Die gemeinsame Aufsicht erstreckt sich auf die folgenden Organisationen, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt und die Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat oder auf Flugplätzen erbringen, die der Aufsicht von mehreren zuständigen Behörden unterliegen:
    1. Organisationen, die unabhängig Bodenabfertigungsdienste erbringen,
    2. selbstabfertigende Luftfahrzeugbetreiber, die Teil einer einzigen Unternehmensgruppe von Luftfahrtunternehmen sein können.
  3. Der gegenseitige Informationsaustausch erstreckt sich auf folgende Elemente:
    1. Erklärungen von Bodenabfertigungsorganisationen und damit verbundene Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
    2. verwendete alternative Nachweisverfahren,
    3. Auditberichte, vorgenommene Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen, Abhilfemaßnahmenpläne, Ursachenanalysen und sonstige Informationen zu den relevanten vorgenommenen Beanstandungen, Folgemaßnahmen sowie etwaige Durchsetzungsmaßnahmen, die infolge der Aufsicht ergriffen wurden,
    4. Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Anhang I Punkt ORGH.GEN.160 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20.
  4. Die Aufgaben für die Aufsicht über eine unter Buchstabe b genannte Bodenabfertigungsorganisation werden gemäß den Buchstaben e und f zugewiesen.
  5. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hauptgeschäftssitz der Organisation liegt, überprüft alle folgenden in den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 aufgeführten Elemente entweder allein oder mit Unterstützung einer der anderen betroffenen zuständigen Behörden, und führt daraufhin in ihrem eigenen Staat Inspektionen von Bodenabfertigungstätigkeiten an Flugplätzen durch, um zu überprüfen, ob die Organisation die Elemente ihres Managementsystems wie dokumentiert umsetzt:
    1. die Elemente des Managementsystems der Organisation gemäß Anhang I Punkt ORGH.MGM.200 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 bezüglich der Organisationsstruktur, Prozesse, Programme und Verfahren, die für die gesamte Bodenabfertigungsorganisation gelten,
    2. die Sicherheitsstrategien und -prozesse, das Sicherheitsmanagementsystem, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und -minderung, auch die Minderung von betriebsspezifischen Sicherheitsrisiken auf dem/den ihrer Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen,
    3. der Sicherheits- und Ereignismeldeprozess und die Meldungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem/den der Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen,
    4. das Änderungsmanagement und die Erklärung,
    5. die Funktion zur Überwachung der Einhaltung,
    6. das Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem, einschließlich des Bodenabfertigungshandbuchs,
    7. die Bodenabfertigungsausbildungsprogramme, einschließlich der Ausbildungsaufzeichnungen,
    8. das GSE-Instandhaltungsprogramm,
    9. alle sonstigen übergreifenden organisatorischen Prozesse, Programme und Verfahren, die in den Anwendungsbereich ihrer Erklärung fallen und für die gesamte Organisation gelten.
  6. Jede zuständige Behörde der Mitgliedstaaten, in denen die Organisation Bodenabfertigungsdienste erbringt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Hauptgeschäftssitz befindet, überwacht die sichere Erbringung der Dienste an den Flugplätzen in ihrem Mitgliedstaat, indem sie die tatsächliche Umsetzung folgender Maßnahmen überprüft:
    1. die Elemente des Managementsystems der Organisation gemäß Anhang I Punkt ORGH.MGM.200 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 insbesondere bezüglich der Tätigkeiten der Bodenabfertigungsorganisation am ihrer Aufsicht unterliegenden Flugplatz:
      1. die Organisationsstruktur gemäß Anhang I Punkt ORGH.MGM.200 Buchstabe b Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20 und die Bodenabfertigungstätigkeiten,
      2. Ermittlung von Gefahren,
      3. die Risikobewertung und -minderung, einschließlich der Minderung von für die Erbringung von Diensten an dem/den der Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen spezifischen Sicherheitsrisiken,
      4. der Inhalt des Bodenabfertigungshandbuchs, einschließlich der Verfahren und Anweisungen der Luftfahrzeugbetreiber, die an dem/den der Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen tätig sind, sowie die Verfahren des/der betreffenden Flugplatzbetreiber(s),
      5. die Ausbildungsaufzeichnungen und die Durchführung des Ausbildungsprogramms an dem/den ihrer Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen,
      6. das GSE-Instandhaltungsprogramm,
      7. die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem/den der Aufsicht unterliegenden Flugplatz/Flugplätzen relevanten Ereignismeldungen und internen Sicherheitsmeldungen,
    2. die betrieblichen Anforderungen von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20.
  7. Jede der unter den Buchstaben e und f genannten zuständigen Behörden
    1. einigt sich mit der Bodenabfertigungsorganisation auf den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan und die Abhilfemaßnahmen zur Behebung der an dem ihrer Aufsicht unterstehenden Flugplatz festgestellten Nichteinhaltungen;
    2. unterrichtet alle anderen betroffenen zuständigen Behörden über die Audit- und Inspektionsberichte sowie die Abhilfemaßnahmen.
    3. Wird eine Beanstandung der Stufe 1 gegen eine unter Buchstabe b genannte Organisation vorgenommen, so unterrichtet die die Beanstandung vornehmende zuständige Behörde unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden. Jede der für die Aufsicht über jene Organisation zuständigen Behörden bewertet, ob und inwieweit sich die Beanstandung auf den ihrer Aufsicht unterstehenden Flugplatz auswirkt. Jede zuständige Behörde ergreift die geeignetsten Maßnahmen, die sie für erforderlich hält, um für die Beendigung der Nichteinhaltung zu sorgen und gegebenenfalls ihre Folgen zu beheben.
    4. Wird eine Beanstandung der Stufe 1 aufgrund eines fehlenden verantwortlichen Managers vorgenommen, so unterrichtet die die Beanstandung vornehmende zuständige Behörde unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden, und sie wenden alle einheitlich die gleichen Maßnahmen an allen ihrer Aufsicht unterstehenden Flugplätzen an. Sie ergreifen alle weiteren für die Beendigung der Nichteinhaltung und für die Behebung ihrer Folgen notwendigen Durchsetzungsmaßnahmen.
  8. Alle zuständigen Behörden, die an der Aufsicht über eine unter Buchstabe b genannte Organisation beteiligt sind, unterstützen die zuständige Behörde des Staats, in dem sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation befindet, bei der regelmäßigen Aktualisierung der Bewertung der Sicherheitsleistung der Organisation auf der Grundlage der Aufsichtsberichte einzelner Flugplätze in den anderen Mitgliedstaaten.
  9. Jede der für die Aufsicht über eine unter Buchstabe b genannte Organisation zuständigen Behörden kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation befindet, bei der Durchführung der in Buchstabe e genannten Audits und Inspektionen unterstützen.
  10. Die betroffenen zuständigen Behörden legen Verfahren für die Durchführung des gemeinsamen Aufsichtsverfahrens fest, um alle unter den Buchstaben a bis i genannten Aspekte abzudecken.
  11. Für den Zugriff auf die unter Buchstabe c genannten Dokumente und Informationen verwenden die zuständigen Behörden den gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten Informationsspeicher.
1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 02.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2117 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Festlegung der für die Funktionsweise und die Verwaltung des Informationsspeichers nach der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen Vorschriften und detaillierten Anforderungen (ABl. L, 2023/2117, 13.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2117/oj).


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