Richtlinie (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/25 vom 10.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind unter anderem Vorschriften für die Offenlegung von Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern in Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt und für ein System der Registervernetzung festgelegt. Dieses System der Registervernetzung ist seit Juni 2017 in Betrieb und verbindet derzeit die Register aller Mitgliedstaaten. Um den digitalen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde die Richtlinie (EU) 2017/1132 durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, um Vorschriften für die vollständig online erfolgende Gründung von Kapitalgesellschaften, die vollständig online erfolgende Eintragung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und die vollständig online erfolgende Einreichung von Dokumenten und Informationen bei Unternehmensregistern festzulegen.
(2) In einer zunehmend digitalisierten Welt sind digitale Werkzeuge von entscheidender Bedeutung, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs und die Interaktion von Gesellschaften mit Registern und Behörden sicherzustellen. Um das Vertrauen und die Transparenz in das Unternehmensumfeld zu stärken und die Vorgänge und Tätigkeiten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden "KMU") im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 5, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Gesellschaften, Behörden und andere Interessenträger Zugang zu verlässlichen Gesellschaftsinformationen haben, die ohne aufwendige Förmlichkeiten in einem grenzüberschreitenden Kontext genutzt werden können.
(3) Diese Richtlinie ist auf die Digitalisierungsziele ausgerichtet, die in der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel "Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union - Ein Instrumentarium für Gelegenheiten" und der Mitteilung vom 9. März 2021 mit dem Titel "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade" festgelegt wurden, sowie die Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Expansion von KMU zu erleichtern, wie in der Mitteilung vom 10. März 2020 mit dem Titel "Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa" und der Mitteilung vom 5. Mai 2021 mit dem Titel "Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" hervorgehoben wurde.
(4) Der Zugang zu verlässlichen Gesellschaftsinformationen aus den Registern und deren Verwendung werden nach wie vor durch Hindernisse in grenzüberschreitenden Situationen behindert. Erstens sind Gesellschaftsinformationen, die von Nutzern, einschließlich Gesellschaften und Behörden, gesucht werden, in nationalen Registern oder auf grenzüberschreitender Ebene über das System der Registervernetzung noch nicht ausreichend verfügbar. Zweitens wird die Verwendung solcher Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union, in Gerichtsverfahren oder bei der Errichtung grenzüberschreitender Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, nach wie vor durch zeitraubende und teure Verfahren und Anforderungen, einschließlich der Notwendigkeit einer Apostille oder Übersetzung von Gesellschaftsdokumenten, behindert.
(5) Alle Interessenträger, einschließlich Gesellschaften, Behörden und der breiten Öffentlichkeit, müssen sich für Geschäftszwecke oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Gesellschaftsinformationen verlassen können. Daher ist es erforderlich, dass Gesellschaftsdaten, die in Register eingetragen werden und über das System der Registervernetzung zugänglich sind, sachlich richtig, aktuell und verlässlich sind.
(6) Die Einführung von Standards für die Kontrolle der Identität sowie der Rechtsfähigkeit der Personen, die eine Gesellschaft gründen, eine Zweigniederlassung eintragen oder Dokumente oder Informationen online einreichen, durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 war ein wichtiger erster Schritt. Nun müssen weitere Schritte zur Verbesserung der Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaftsinformationen in Registern erfolgen, um ihre Verwendung in grenzüberschreitenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu erleichtern.
(7) Zwar führen alle Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Grad eine Ex-ante-Prüfung von Gesellschaftsdokumenten und -informationen durch, bevor diese in Register eingetragen werden, doch bestehen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Intensität der Prüfungen, die anwendbaren Verfahren und die für die Überprüfung solcher Dokumente und Informationen zuständigen Personen oder Stellen. Dies führt zu einem unzureichenden Vertrauen in Gesellschaftsdokumente oder -informationen in einem grenzüberschreitenden Kontext und zu Situationen, in denen Gesellschaftsdokumente oder -informationen aus einem Register in einem Mitgliedstaat bisweilen nicht als Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden.
(8) Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass bestimmte Prüfungen in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um ein hohes Maß an sachlicher Richtigkeit und Verlässlichkeit von Dokumenten und Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zu achten. Ferner ist es erforderlich, dass solche Prüfungen nicht nur für die vollständig online erfolgende Gründung von Gesellschaften, sondern auch für alle anderen Formen der Gründung von Gesellschaften verbindlich vorgeschrieben werden. Ebenso sollten solche Prüfungen auch in Mitgliedstaaten, die zusätzlich zur Online-Einreichung noch andere Verfahren für die Einreichung zulassen, durchgeführt werden, um alle in das Register eingetragenen Informationen demselben Maß an Kontrolle zu unterwerfen. Solche Prüfungen und sonstigen Anforderungen sollten an die besonderen Merkmale anderer Formen der Gründung von Gesellschaften angepasst werden. Beispielsweise werden Online-Muster von Antragstellern nur im Rahmen des Verfahrens für die vollständig online erfolgende Gründung von Gesellschaften verwendet.
(9) In allen Mitgliedstaaten sollte eine vorbeugende administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle oder eine Kombination davon unter Achtung der Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, einschließlich Unternehmensregistern, die Verwaltungs- oder Justizbehörden sind, vorgesehen werden, um die Verlässlichkeit von Gesellschaftsdokumenten und -informationen in grenzüberschreitenden Situationen sicherzustellen. Es sollte eine Rechtmäßigkeitsprüfung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, ihrer Satzung - falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist - und etwaiger Änderungen dieser Dokumente durchgeführt werden, da es sich dabei um die wichtigsten Dokumente handelt, die eine Gesellschaft betreffen. Eine solche obligatorische vorbeugende Kontrolle in allen Mitgliedstaaten stünde auch im Einklang mit anderen Politikbereichen der Union und könnte insbesondere dazu beitragen, dass gesellschaftsrechtliche Verfahren nicht zur Umgehung anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, die auf den Schutz des öffentlichen Interesses abzielen, genutzt werden können. Diese vorbeugende Kontrolle sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, die unter Achtung der Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten vorschreiben, dass solche Dokumente öffentlich beurkundet werden. Eine vorbeugende Kontrolle der Jahresabschlüsse von Gesellschaften ist nach dieser Richtlinie nicht erforderlich.
(10) Die Rechtmäßigkeit gesellschaftsrechtlicher Transaktionen, der Schutz der Verlässlichkeit öffentlicher Register und die Verhinderung illegaler Tätigkeiten erfordern insbesondere die korrekte und sichere Identifizierung der Gründer und Geschäftsführer von Gesellschaften sowie die Überprüfung ihrer Rechtsfähigkeit. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Verfahren ergänzende öffentliche elektronische Kontrollen der Identität, Rechtsfähigkeit und Rechtmäßigkeit vorzusehen. Zu diesen ergänzenden öffentlichen elektronischen Kontrollen könnten öffentliche audiovisuelle Fernkontrollen der Identität gehören, einschließlich elektronischer Prüfungen von Lichtbildern. Gleichzeitig würden verlässliche und aktuelle Gesellschaftsinformationen in Registern zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Insbesondere würde ein verbesserter Zugang zu verlässlicheren Gesellschaftsinformationen auf Unionsebene, einschließlich der EU-Gesellschaftsbescheinigung, die verlässliche Identifizierung des Kunden im Einklang mit dem Grundsatz "Kenne deinen Kunden" nach den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern. Zudem würde die Verbindung des Systems der Registervernetzung (System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern - Business Registers Interconnection System - BRIS) auf Unionsebene, des Systems zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) und des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI), in denen wichtige Gesellschaftsinformationen enthalten sind, den Zugang zu diesen Informationen erleichtern und die Durchführung von Gegenprüfungen dieser Informationen ermöglichen, wobei die Zugangsregelung für Informationen in jedem Vernetzungssystem geachtet würde.
(11) Um die Kosten weiter zu senken und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Verfahrensdauer, zu verringern und die Expansion von Gesellschaften im Binnenmarkt, insbesondere von KMU, zu erleichtern, sollte der Grundsatz der einmaligen Erfassung im Bereich des Gesellschaftsrechts weiter ausgeweitet werden. Dieser Grundsatz wird in der Union bereits gut anerkannt, einschließlich in der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel "Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade", und zwar als Mittel, um öffentlichen Verwaltungen den grenzüberschreitenden Austausch von Daten und Nachweisen zu ermöglichen, und wird in verschiedenen Bereichen angewandt, wie etwa dem technischen System für den automatisierten Austausch von Nachweisen zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(12) Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Bei der Errichtung einer Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat sollten Gesellschaften beispielsweise nicht erneut die Gesellschaftsdokumente oder -informationen vorlegen müssen, die sich auf das Bestehen und die Eintragung der Gründergesellschaft beziehen und bereits dem Register vorgelegt wurden, in dem die Gründergesellschaft eingetragen ist. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet, dass die Informationen über die Gründergesellschaft elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen dem Register, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, und dem Register, in das eine Tochtergesellschaft eingetragen werden soll, ausgetauscht werden sollten. Alternativ könnte auf Informationen über die Gründergesellschaft direkt aus dem System der Registervernetzung über das Europäische E-Justiz-Portal (im Folgenden "Portal") oder im nationalen Register der Gründergesellschaft zugegriffen werden. Werden Dokumente und Informationen über die Gründergesellschaft auf digitalem Wege über das System der Registervernetzung ausgetauscht oder wird direkt aus dem System der Registervernetzung auf sie zugegriffen, so sollten sie nicht aus dem Grund, dass sie in elektronischem Format vorliegen, keine Rechtswirkung erlangen oder abgelehnt werden.
(13) Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bedeutet auch, dass die Gründergesellschaft die Gesellschaftsdokumente oder -informationen keiner Behörde, Stelle oder Person erneut vorlegen muss. Eine Behörde, Stelle oder Person sollte zunächst direkt auf Informationen zugreifen, die über das System der Registervernetzung mittels des Portals öffentlich verfügbar sind. In Fällen, in denen das Register einer Behörde, Stelle oder Person solche Informationen bereitstellen sollte, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, über die Mittel hierfür zu entscheiden, beispielsweise über nationale optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung, und ob sie Gebühren für solche Informationen erheben.
(14) Um die Transparenz und das Vertrauen der Gesellschaften in den Binnenmarkt zu erhöhen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Dritte im Geschäftsverkehr mit Gesellschaften in einem grenzüberschreitenden Kontext zu schützen, um zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch beizutragen und um die grenzüberschreitenden Vorgänge und Tätigkeiten von Gesellschaften zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, mehr Gesellschaftsinformationen in der gesamten Union verfügbar zu machen und sicherzustellen, dass sie vergleichbar und leichter zugänglich sind. Dies sollte erfolgen, indem auf den bereits in nationalen Registern vorhandenen Gesellschaftsinformationen aufgebaut wird und sie über das System der Registervernetzung auf Unionsebene verfügbar gemacht werden und indem Zugang zu mehr Informationen sowohl in den nationalen Registern als auch über das System der Registervernetzung gewährt wird.
(15) Um die Interessen Dritter zu schützen und das Vertrauen in Geschäftsvorgänge mit verschiedenen Arten von Gesellschaften im Binnenmarkt zu stärken, ist es wichtig, die Transparenz zu erhöhen und den grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über sogenannte "Handelsgesellschaften" zu erleichtern, unter denen für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang IIB aufgeführten Arten von Personengesellschaften verstanden werden sollten. Diese Personengesellschaften spielen eine wichtige Rolle für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und sind in allen nationalen Unternehmensregistern eingetragen, doch bestehen Unterschiede zwischen den Arten von Personengesellschaften und den Arten von Informationen, die in der gesamten Union über sie verfügbar gemacht werden, was zu Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen Informationen führt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten in allen Mitgliedstaaten dieselben grundlegenden Informationen über diese Personengesellschaften offengelegt werden. Die Offenlegungsanforderungen für diese Personengesellschaften sollten die bestehenden Offenlegungsanforderungen für Kapitalgesellschaften widerspiegeln, aber an die besonderen Merkmale von Personengesellschaften angepasst werden. Beispielsweise sollten die Offenlegungsanforderungen auch Informationen über Gesellschafter umfassen, die ermächtigt sind, die Personengesellschaft zu vertreten, insbesondere unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter, die unbeschränkt haften. Wie bei Kapitalgesellschaften sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Personengesellschaften Dokumente oder Informationen über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus offenlegen. Enthalten diese zusätzlichen Dokumente oder Informationen personenbezogene Daten, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zu verarbeiten.
(16) Informationen über Handelsgesellschaften sollten auch auf Unionsebene über das System der Registervernetzung in gleicher Weise wie Informationen über Kapitalgesellschaften zugänglich sein, wobei bestimmte Informationen kostenlos verfügbar gemacht werden müssen, und Handelsgesellschaften sollten durch die einheitliche europäische Kennung (im Folgenden "EUID") eindeutig identifiziert werden.
(17) Die Zahl der Arbeitnehmer einer Gesellschaft ist für Dritte eine wichtige Information. Beispielsweise ist sie eines der Elemente, die die Größenkategorie einer Gesellschaft bestimmen. Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 müssen Gesellschaften die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten in ihre Abschlüsse aufnehmen. Da es in Zukunft möglich sein wird, solche Daten aus dem Abschluss zu extrahieren, werden Mitgliedstaaten diese bereits vorhandenen Informationen nutzen können und sie über das System der Registervernetzung kostenlos öffentlich verfügbar machen. Wenn solche Informationen über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden, sollte auf dem Portal deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Informationen um eine durchschnittliche jährliche Zahl handelt, einschließlich der Angabe des jeweiligen Geschäftsjahres.
(18) Gesellschafter, potenzielle Investoren, Gläubiger, Behörden, Arbeitnehmer und Vereinigungen der Zivilgesellschaft haben ein berechtigtes Interesse daran, Zugang zu Informationen über die Struktur des Konzerns zu erhalten, dem eine Gesellschaft angehört. Informationen über Konzerne sind wichtig, um die Transparenz zu fördern und das Vertrauen in das Unternehmensumfeld zu stärken sowie zur wirksamen Aufdeckung betrügerischer oder missbräuchlicher Systeme beizutragen, die sich auf die öffentlichen Einnahmen und die Glaubwürdigkeit des Binnenmarkts auswirken könnten. Daher sollten Informationen über Konzernstrukturen über das System der Registervernetzung sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitend tätige Konzerne öffentlich verfügbar sein.
(19) Obwohl die Informationen über Konzerne, die konsolidierte Abschlüsse nach der Richtlinie 2013/34/EU erstellen müssen, in diesen Abschlüssen enthalten sind, muss die öffentliche Zugänglichkeit solcher Informationen erleichtert werden. Abschlüsse sind häufig nur gegen Gebühr verfügbar, und Interessenträger müssen wissen, dass der Konzern besteht und wie jene Informationen im konsolidierten Abschluss zu finden und auszulegen sind. Öffentlich verfügbare Informationen über Konzerne über das System der Registervernetzung gewährleisten mehr Transparenz und einen einfachen Zugang zu diesen Informationen. Die Verfügbarkeit dieser Informationen über das System der Registervernetzung würde es auch ermöglichen, eine Gesellschaft dank ihrer EUID automatisch mit anderen Gesellschaften zu verknüpfen, die demselben Konzern angehören, und Zugang zu weiteren Informationen über jede Gesellschaft innerhalb eines Konzerns zu gewähren.
(20) Diese Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie sie die erforderlichen Informationen über Konzerne und über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten einer Gesellschaft erheben. Um zu vermeiden, dass Gesellschaften neue Anforderungen auferlegt werden, könnten Register solche Daten direkt aus Informationen extrahieren, die Gesellschaften in ihre beim Register eingereichten Abschlüsse aufnehmen. Die Anforderung, Informationen über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten offenzulegen, sollte daher davon abhängig sein, dass diese Informationen in einem Format verfügbar sind, das die Extraktion von Daten ermöglicht. Angesichts der Anforderungen in Bezug auf strukturierte Daten und maschinenlesbare und durchsuchbare Formate nach Unionsrechtsakten wie etwa der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission 10 und der Richtlinie (EU) 2017/1132 sollten die Register auch in der Lage sein, Informationen über Konzerne auf automatisiertem Wege zu extrahieren. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Maschinenlesbarkeit in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden und dass Register über die technischen Mittel verfügen, um Gesellschaftsinformationen in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format oder als strukturierte Daten zu verarbeiten, ist es erforderlich, eine längere Umsetzungsfrist für die Bestimmungen vorzusehen, wonach Informationen über Konzerne und Informationen über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten einer Gesellschaft über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden müssen.
(21) Konzerne können eine komplexe Struktur haben. Daher würde eine über das System der Registervernetzung verfügbar gemachte visuelle Darstellung der Konzernstruktur auf der Grundlage der Kontrollkette einen benutzerfreundlichen, leicht zugänglichen und umfassenden Überblick über den Konzern bieten und ein besseres Verständnis seiner Arbeitsweise erleichtern. Die Erstellung einer solchen visuellen Darstellung würde Informationen über die Stellung jeder Tochtergesellschaft in der Konzernstruktur erfordern, was wiederum detailliertere Informationen über die Organisation des Konzerns erfordern würde. Obwohl solche visuellen Darstellungen von Konzernstrukturen nach dieser Richtlinie nicht erforderlich sind, werden die Mitgliedstaaten dennoch ermutigt, solche visuellen Darstellungen vorzusehen und öffentlich verfügbar zu machen. Daher sollte die Notwendigkeit visueller Darstellungen von Konzernstrukturen im Rahmen der künftigen Evaluierung dieser Richtlinie in Konsultation mit den einschlägigen Interessenträgern weiter geprüft werden.
(22) Zusätzlich zu den gemeinsamen Standards für die Prüfung von Gesellschaftsinformationen vor ihrer Eintragung in das Register muss sichergestellt werden, dass die Informationen im Register auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Empfehlung 24 der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" über die "Transparenz und das wirtschaftliche Eigentum von juristischen Personen" in der im März 2022 überarbeiteten Fassung sieht vor, dass Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern sachlich richtig und auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten. Darüber hinaus liegt es im Interesse der Gesellschaften, dafür zu sorgen, dass ihre Informationen im Register aktualisiert werden, da sich Dritte auf diese Informationen, einschließlich der EU-Gesellschaftsbescheinigung, verlassen können. Daher sollten Gesellschaften verpflichtet werden, Änderungen ihrer Gesellschaftsdokumente und -informationen ohne unnötige Verzögerung offenzulegen, und sollten die Register solche Änderungen rechtzeitig erfassen und öffentlich verfügbar machen. Diese Anforderungen an Gesellschaften und Register sollten nicht für Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen von Kapitalgesellschaften gelten, für die in der Richtlinie (EU) 2017/1132 spezifische Vorschriften vorgesehen sind. Die Frist für die Register zur Erfassung und Änderungen von öffentlich verfügbaren Dokumenten und Informationen sollte an dem Tag beginnen, an dem alle für die Einreichung erforderlichen Formalitäten erledigt sind, einschließlich der Rechtmäßigkeitsprüfung, mit der bestätigt wird, dass die Dokumente dem nationalen Recht entsprechen. Solche Formalitäten sollten vom Register unverzüglich erledigt werden, und die Gesellschaft sollte über ihre voraussichtliche Dauer unterrichtet werden. Die Frist für Register sollte in Fällen außergewöhnlicher Umstände verlängert werden können, beispielsweise wenn eine große Zahl von Dokumenten beim Register eingereicht wird oder unvorhergesehene technische Probleme auftreten. Die Frist für die Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung ist zwar in der Richtlinie 2013/34/EU geregelt, die Register sollten sie jedoch auch ohne unnötige Verzögerung öffentlich verfügbar machen. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass Gesellschaftsdokumente und -informationen in allen Mitgliedstaaten sachlich richtig und aktuell sind, sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln vorgesehen werden, um gegen eine Nichteinhaltung aller Offenlegungspflichten nach dieser Richtlinie, einschließlich verspäteter Einreichung, vorzugehen.
(23) Um Gesellschaftsinformationen in Registern auf dem neuesten Stand zu halten, ist es auch wichtig, Gesellschaften zu identifizieren, die die Anforderungen für eine weitere Eintragung im Unternehmensregister nicht mehr erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten zwar nicht verpflichtet sein, regelmäßige Inspektionen durchzuführen, doch sollten sie über transparente Verfahren verfügen, um in bestimmten Fällen, in denen Zweifel aufgekommen sind, den Status solcher Gesellschaften zu überprüfen. Auch wenn Gesellschaften ihre Tätigkeiten aus berechtigten Gründen vorübergehend aussetzen können, ist es wichtig, dass ihr Status im Unternehmensregister entsprechend aktualisiert wird. Zu den Indikatoren für die Notwendigkeit einer Aktualisierung von Gesellschaftsinformationen im Register könnte beispielsweise die Tatsache gehören, dass eine Gesellschaft über kein funktionierendes Leitungsorgan gemäß nationalem Recht verfügt, keine Unterlagen der Rechnungslegung eingereicht hat oder seit einigen Jahren keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Ebenso könnte die Tatsache, dass eine große Zahl von Gesellschaften unter derselben Anschrift eingetragen ist, darauf hindeuten, dass einige dieser Gesellschaften möglicherweise zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurden. Entsprechende Überprüfungsverfahren in den Mitgliedstaaten sollten es Gesellschaften ermöglichen, ihre Situation zu erläutern und die erforderlichen Daten innerhalb angemessener Fristen bereitzustellen, und sollten sicherstellen, dass der Status der Gesellschaft, z.B., ob sie nach nationalem Recht aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden, entsprechend aktualisiert wird. Diese Überprüfungsverfahren sollten als letztes Mittel auch die Löschung einer Gesellschaft aus dem Register gemäß den im nationalen Recht festgelegten Verfahren vorsehen. Informationen über diese Überprüfungsverfahren sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 öffentlich verfügbar gemacht werden.
(24) Im Binnenmarkt sollten Gesellschaften in der Lage sein, mit einfachen und verlässlichen Mitteln, die von anderen Mitgliedstaaten in einem grenzüberschreitenden Kontext anerkannt werden, nachzuweisen, dass ihre Gesellschaft in einem Mitgliedstaat rechtmäßig eingetragen ist. Daher sollte eine harmonisierte EU-Gesellschaftsbescheinigung eingeführt werden. Gesellschaften könnten eine solche EU-Gesellschaftsbescheinigung bei nationalen Unternehmensregistern oder über das System der Registervernetzung beantragen, um sie für verschiedene Zwecke zu verwenden, einschließlich in Verwaltungsverfahren vor nationalen Behörden oder Organen und Einrichtungen der Union und in Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Eine solche EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte von nationalen Unternehmensregistern ausgestellt und beglaubigt werden, in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein und wesentliche Gesellschaftsinformationen enthalten, die von Gesellschaften in grenzüberschreitenden Situationen verwendet werden, einschließlich beispielsweise des Namens der Gesellschaft, ihres Sitzes, ihrer gesetzlichen Vertreter oder des Unternehmensgegenstands. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte nationale Auszüge und Bescheinigungen unberührt lassen. Die elektronische EU-Gesellschaftsbescheinigung sollte durch Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 authentifiziert werden. Um die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Gesellschaften zu erleichtern und ihre Kosten so weit wie möglich zu senken, sollte in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass eine Gesellschaft ihre eigene EU-Gesellschaftsbescheinigung kostenlos erlangen kann. Gleichzeitig ist es angesichts der Vielfalt der Finanzierungsmodelle von Unternehmensregistern - einschließlich Registern, die sich vollständig selbst finanzieren - wichtig, sicherzustellen, dass alle Maßnahmen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, die Finanzierung der Register nicht ernsthaft beeinträchtigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine Gebühr für die Bereitstellung von EU-Gesellschaftsbescheinigungen zu erheben, wenn deren kostenlose Bereitstellung erhebliche negative Auswirkungen auf die Einnahmen ihrer Unternehmensregister hätte. In jedem Fall sollte jede Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung mindestens einmal pro Kalenderjahr kostenlos erlangen können. Dritte, einschließlich Behörden, die verlässliche und wesentliche Gesellschaftsinformationen benötigen, sollten die EU-Gesellschaftsbescheinigung einer bestimmten Gesellschaft ebenfalls beantragen können. Ursprung und Echtheit einer EU-Gesellschaftsbescheinigung in Papierform sollten elektronisch überprüft werden können, beispielsweise über eine Protokollnummer, die dem Originaldokument im Register entspricht, oder durch Überprüfung der digitalen Signatur der ausstellenden Behörde, die in dem auf diesem Dokument angebrachten Quick-Response-Code (QR-Code) gespeichert ist. Register und Behörden in anderen Mitgliedstaaten sollten eine EU-Gesellschaftsbescheinigung gemäß dieser Richtlinie anerkennen.
(25) Die Richtlinie (EU) 2017/1132 enthält Maßnahmen, die nicht nur sicherstellen sollen, dass Gesellschaftsinformationen offengelegt werden, sondern auch, dass sich Dritte auf sie verlassen können. Zudem wurden mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 verbindliche Standards für Kontrollen in Bezug auf die vollständig online erfolgende Gründung von Gesellschaften und die vollständig online erfolgende Eintragung von Zweigniederlassungen eingeführt. Die vorliegende Richtlinie sieht ein umfassendes Maßnahmenpaket vor, das darüber hinaus dazu beitragen wird, sicherzustellen, dass die Gesellschaftsdokumente und -informationen in Registern sachlich richtig und aktuell sind. Die Bestimmungen in dieser Richtlinie zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verwendung von Gesellschaftsdokumenten und -informationen bauen auf diesen bereits bestehenden Standards für Kontrollen sowie auf dem umfassenden Maßnahmenpaket auf, das mit dieser Richtlinie eingeführt wird, um die sachliche Richtigkeit und Verlässlichkeit von Gesellschaftsinformationen sicherzustellen.
(26) Um gegen Betrug und Missbrauch vorzugehen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Anerkennung von Gesellschaftsinformationen oder -dokumenten aus dem Register eines anderen Mitgliedstaats als Nachweis abzulehnen, wenn die zuständige Behörde einen begründeten Verdacht auf Betrug oder Missbrauch im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Fortbestehen dieser Gesellschaft oder mit anderen Informationen über diese Gesellschaft hat. Eine solche Möglichkeit sollte jedoch nicht so ausgelegt werden, als würde ein allgemeiner Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf alle in nationalen Unternehmensregistern gespeicherten Dokumente und Informationen impliziert. In Fällen des Verdachts auf Betrug oder Missbrauch sollte die zuständige Behörde in einem ersten Schritt das Register konsultieren, das die Informationen bereitgestellt oder die Dokumente ausgestellt hat, um dessen Stellungnahme zu erbitten. Die Gesellschaftsinformationen oder -dokumente aus einem Register in einem anderen Mitgliedstaat sollten nicht systematisch, sondern nur ausnahmsweise auf Einzelfallbasis abgelehnt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verhinderung von Betrug oder Missbrauch gerechtfertigt ist. Werden die bereitgestellten Informationen oder Dokumente abgelehnt, so sollte die zuständige Behörde das Register, das die Informationen oder die Dokumente bereitgestellt hat, unterrichten, beispielsweise über die in dieser Richtlinie vorgesehene zuständige Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass unterschiedliche Ansätze der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der vorbeugenden Kontrollen oder Unterschiede in den Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten nicht als Ablehnungsgrund dienen.
(27) Um grenzüberschreitende Verfahren für Gesellschaften weiter zu erleichtern und Förmlichkeiten wie etwa eine Apostille oder Übersetzung zu vereinfachen und zu verringern, sollte eine digitale EU-Vollmacht eingeführt werden. Die digitale EU-Vollmacht sollte auf einem mehrsprachigen gemeinsamen europäischen Muster beruhen, das Gesellschaften verwenden können, um eine Person zu ermächtigen, die Gesellschaft in bestimmten Verfahren mit grenzüberschreitender Dimension im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu vertreten. Dieses Muster sollte zumindest die Datenfelder über den Umfang der Vertretung, die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigte Person und die Art der Vertretung umfassen. Die digitale EU-Vollmacht würde gemäß nationalen rechtlichen Anforderungen erstellt. Sie sollte als Nachweis für die Berechtigung der ermächtigten Person zur Vertretung der Gesellschaft anerkannt werden. Dies sollte nationale Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften und Beschränkungen der Ausübung von Vollmachten im Allgemeinen unberührt lassen. Die digitale EU-Vollmacht sollte die in der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 festgelegten Anforderungen an die elektronische Attributsbescheinigung und die technischen Spezifikationen der Brieftasche für die Europäische Digitale Identität erfüllen, um eine gemeinsame Lösung mit erhöhter Benutzerfreundlichkeit sicherzustellen. Dies würde dazu beitragen, sowohl den administrativen als auch den finanziellen Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, indem das Risiko der Entwicklung paralleler Systeme, die nicht unionsweit interoperabel sind, gesenkt wird.
(28) Die nach dieser Richtlinie eingeführte digitale EU-Vollmacht lässt nationale Vorschriften über die gesetzliche oder organschaftliche Vertretung oder andere Arten von Vollmachten unberührt. Die digitale EU-Vollmacht sollte nur in digitaler Form vorliegen und sollte durch Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert werden. Während Informationen über gesetzliche Vertreter gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1132 in den Unternehmensregistern offengelegt werden müssen, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, ob sie verlangen, dass eine spezifische digitale EU-Vollmacht eingereicht wird, sei es beim Unternehmensregister oder bei einem anderen Register gemäß nationalem Recht. Um Sprachbarrieren zu überwinden und die Verwendung zu erleichtern, sollten die Muster für eine EU-Gesellschaftsbescheinigung und für die digitale EU-Vollmacht in allen offiziellen Sprachen der Union auf dem Portal verfügbar gemacht werden.
(29) Gesellschaften stoßen häufig auf Schwierigkeiten und administrative Hindernisse bei der Verwendung von Gesellschaftsinformationen, die bereits in ihrem nationalen Unternehmensregister verfügbar sind, in grenzüberschreitenden Situationen, einschließlich gegenüber zuständigen Behörden oder in Gerichtsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat. Die im Unternehmensregister eines Mitgliedstaats verfügbaren Gesellschaftsdaten werden in einem anderen Mitgliedstaat häufig nicht ohne aufwendige Förmlichkeiten, die Kosten und Verzögerungen verursachen, anerkannt. Um grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten daher sicherstellen, dass für beglaubigte Kopien von Dokumenten und Informationen, die sich auf Gesellschaften beziehen und aus Registern erlangt wurden, keine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit, wie etwa eine Apostille, verlangt wird. Der gleiche Ansatz sollte auch für Dokumente und Informationen, die über das System der Registervernetzung ausgetauscht werden, wie etwa Vorabbescheinigungen, sowie für notarielle Urkunden oder Verwaltungsdokumente für Verfahren im Anwendungsbereich dieser Richtlinie gelten, die in einem grenzüberschreitenden Kontext verwendet werden. Zu diesen Verfahren gehören die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.
(30) Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, bei begründeten Zweifeln hinsichtlich ihres Ursprungs oder ihrer Echtheit zugleich die Möglichkeit haben, das Dokument oder die Informationen mittels des ausstellenden Registers oder des Registers im gleichen Mitgliedstaat derjenigen Behörden zu überprüfen, die über das System der Registervernetzung Informationen über die Echtheit des Dokuments austauschen könnten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die als nationale Kontaktstelle zu verwendende E-Mail-Adresse mitteilen. Ein solcher Informationsaustausch sollte zum gegenseitigen Vertrauen und zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt beitragen.
(31) Errichtungsakte von Gesellschaften werden bisweilen in zwei oder mehr Sprachen abgefasst, von denen eine häufig eine Amtssprache der Union ist, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. Häufig veröffentlichen Gesellschaften auch freiwillig eine Übersetzung ihres Errichtungsakts in eine solche Sprache auf ihren Websites. Darüber hinaus sind immer mehr Gesellschaftsinformationen, die im Errichtungsakt enthalten sind, mithilfe mehrsprachiger Etiketten über das System der Registervernetzung getrennt verfügbar und leicht erkennbar. Gesellschaftsinformationen müssen auch in Unternehmensregistern in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Format oder als strukturierte Daten im Einklang mit den durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 eingeführten Bestimmungen gespeichert werden, was die maschinelle Übersetzung solcher Daten erleichtern wird. Diese Entwicklungen erleichtern es, solche Gesellschaftsinformationen in grenzüberschreitenden Situationen einzusehen und zu verwenden, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist. Daher zielt diese Richtlinie darauf ab, die grenzüberschreitende Verwendung von Gesellschaftsinformationen zu vereinfachen, indem der Bedarf an Übersetzung, insbesondere beglaubigter Übersetzung, verringert wird.
(32) Behörden, die spezifische Informationen über eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat überprüfen müssen, sollten zunächst die erforderlichen Informationen in der EU-Gesellschaftsbescheinigung oder über das System der Registervernetzung einsehen, anstatt die Übersetzung des gesamten Dokuments, das diese spezifischen Informationen enthält, zu verlangen. Dies würde das Recht der Mitgliedstaaten nicht berühren, eine nicht beglaubigte Übersetzung in eine ihrer Amtssprachen zu verlangen, wenn sie das gesamte Dokument im Rahmen eines bestimmten Verfahrens benötigen. Was beglaubigte Übersetzungen betrifft, so sollten rechtliche Anforderungen für die Erstellung solcher Übersetzungen des Errichtungsakts oder der anderen vom Unternehmensregister bereitgestellten Dokumente grundsätzlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden und sollten beglaubigte Übersetzungen nur in bestimmten Fällen verlangt werden. Eine beglaubigte Übersetzung könnte jedoch beispielsweise verlangt werden, wenn die Dokumente im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 durch ein Register offenzulegen sind, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren.
(33) Um die Transparenz zu erhöhen, den Zugang zu Gesellschaftsinformationen zu erleichtern und grenzüberschreitend stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen im Binnenmarkt zu schaffen, ist es wichtig, die bereits funktionierenden Systeme der Registervernetzung auf Unionsebene, die wichtige Gesellschaftsinformationen enthalten, miteinander zu verbinden. Daher sollte das System der Registervernetzung (BRIS) mit dem durch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 geänderten Fassung eingerichteten System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS), das nationale zentrale Register mit Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen Rechtspersonen, Treuhandgesellschaften und anderen Arten von Rechtsvereinbarungen verbindet, und mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingerichteten System zur Vernetzung der Insolvenzregister (IRI) verbunden werden. Die EUID sollte verwendet werden, um die Informationen über eine bestimmte Gesellschaft in diesen Systemen zu verbinden. Eine solche Verbindung zwischen den Systemen sollte sich jedoch nicht auf die Vorschriften und Anforderungen für den Zugang zu Informationen auswirken, die nach den einschlägigen Rahmen für die Einrichtung dieser Register und Vernetzungen festgelegt sind. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Nutzer des BRIS nur dann Zugang zum BORIS haben sollte, wenn er nach dessen jeweiligen Vorschriften und Anforderungen berechtigt ist, auf das BORIS zuzugreifen.
(34) Um Gesellschaften und insbesondere KMU zu helfen, ihre Geschäftstätigkeiten leichter grenzüberschreitend auszuweiten, sollte der Grundsatz der einmaligen Erfassung in Fällen weiterentwickelt werden, in denen Gesellschaften Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat eintragen. Wie bei der grenzüberschreitenden Errichtung einer Tochtergesellschaft bedeutet die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung in Bezug auf Zweigniederlassungen, dass die Informationen über die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Zweigniederlassung einträgt, von dem Register der Zweigniederlassung über das System der Registervernetzung elektronisch aus dem Register der Gesellschaft abgerufen werden sollten. Dieser Informationsaustausch wird - wie bei jedem anderen Informationsaustausch zwischen Registern über das System der Registervernetzung - mittels sicherer Übermittlung zwischen nationalen Registern erfolgen, um sicherzustellen, dass die Informationen vertrauenswürdig sind und weder eine Beglaubigung noch eine Legalisation oder ähnliche Förmlichkeit erfordern sollten. Alternativ könnte das Register der Zweigniederlassung auf Informationen über die Gesellschaft direkt über das System der Registervernetzung mittels des Portals oder im nationalen Register jener Gesellschaft zugreifen.
(35) Während Informationen über grenzüberschreitende Zweigniederlassungen von EU-Kapitalgesellschaften bereits über das System der Registervernetzung verfügbar sind, sind Informationen über Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Gesellschaften nicht verfügbar, selbst wenn sie bereits im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 in nationalen Registern offengelegt werden. Um Interessenträgern den Zugang zu solchen Informationen auf Unionsebene zu erleichtern, sollten Informationen über solche Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden und sollten einige dieser Informationen kostenlos verfügbar gemacht werden, wie dies bereits bei grenzüberschreitenden Zweigniederlassungen von EU-Kapitalgesellschaften der Fall ist.
(36) Die Gesellschaftsdokumente und -informationen, einschließlich Informationen über gesetzliche Vertreter, zumindest über unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften sowie andere zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigte Personen, sollten in Unternehmensregistern öffentlich verfügbar gemacht werden, um Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zwischen Gesellschaften und Dritten sicherzustellen. Insbesondere ist es wichtig, dass Dritte, wie etwa Gläubiger, Anleger und Geschäftspartner, aber auch Behörden und Gerichte, volle Rechtssicherheit in Bezug auf die Person haben, die benannt wurde, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, und befugt ist, Verträge zu schließen oder im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu tätigen. In einer Personengesellschaft sind Gesellschafter häufig ermächtigt, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten. Ebenso ist es zum Schutz Dritter erforderlich, dass - wenn alle Anteile einer Kapitalgesellschaft von einem einzigen Gesellschafter gehalten werden - die Identität dieses einzigen Gesellschafters, bei dem es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln kann, der Öffentlichkeit im Unternehmensregister zugänglich gemacht wird, wenn solche Gesellschaften gegründet werden oder wenn sich der einzige Gesellschafter ändert. Da ein einziger Gesellschafter beispielsweise die Befugnisse der Hauptversammlung der Gesellschaft ausüben oder Verträge mit der von diesem Gesellschafter vertretenen Gesellschaft schließen kann, sollten Dritte diesen einzigen Gesellschafter identifizieren können, um die Person zu identifizieren, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder die Gesellschaft vertritt. Daher sollten solche Personen eindeutig identifiziert werden.
(37) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, benötigen Dritte nicht nur Zugang zu Gesellschaftsinformationen in ihrem eigenen Mitgliedstaat, sondern auch zu Gesellschaftsinformationen in einem anderen Mitgliedstaat. Wie bei inländischen Situationen müssen Dritte Rechtssicherheit in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie in Bezug auf die einzigen Gesellschafter von Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten haben. Daher sollten solche Informationen auf Unionsebene über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden, das Zugang zu diesen Informationen in mehrsprachiger und vergleichbarer Weise bietet und somit das gleiche Schutzniveau für Dritte in grenzüberschreitenden Situationen sicherstellt. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Identität der gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie einzigen Gesellschafter sicherzustellen, müssen diese Personen eindeutig identifiziert werden können. In grenzüberschreitenden Situationen, in denen das System der Registervernetzung Zugang zu solchen Informationen über alle Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften bietet, ist es besonders wichtig, Sicherheit in Bezug auf die genaue Identität dieser Personen sicherzustellen. Da die nationalen Systeme bei der Identifizierung solcher Personen unterschiedliche Ansätze verfolgen, müssen die Kategorien personenbezogener Daten, auf die auf Unionsebene zugegriffen werden kann, harmonisiert werden. Während Vor- und Nachnamen dieser Personen personenbezogene Daten darstellen, die dazu dienen, sie zu identifizieren, gewährleisten Vor- und Nachnamen nicht in allen Fällen eine eindeutige Identifizierung, weswegen sie durch zusätzliche Informationen ergänzt werden müssen. Da bestimmte Namen - sowohl Vor- als auch Nachnamen, einzeln und in Kombination - in Mitgliedstaaten häufig vorkommen und da die Beliebtheit bestimmter Namen oft jährlichen Zyklen folgt und in der Folge viele Personen mit identischem Namen im selben Jahr geboren werden, wäre die alleinige Hinzufügung des Geburtsjahres in dieser Hinsicht nicht ausreichend. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, von Registern zu verlangen, dass sie das vollständige Geburtsdatum oder gleichwertige Informationen für jene Mitgliedstaaten, die das vollständige Geburtsdatum nicht im nationalen Register erfassen, verfügbar machen. Eine solche Anforderung würde es ermöglichen, gesetzliche Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und andere zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigte Personen sowie einzige Gesellschafter eindeutig zu identifizieren.
(38) Die Mitgliedstaaten sollten personenbezogene Daten von gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie von einzigen Gesellschaftern, einschließlich personenbezogener Daten, die in den Registern öffentlich verfügbar zu machen sind, gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die Kommission sollte personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 verarbeiten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission geeignete Datenschutzgarantien einführen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie auf das für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß beschränkt ist.
(39) Um sicherzustellen, dass alle Unionsbürger die Vorteile der Verfügbarmachung von mehr Gesellschaftsinformationen in Unternehmensregistern nutzen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass diese Informationen Menschen mit Behinderungen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen müssen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Nutzern unter anderem auf Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie andere Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zugreifen können. In diesem Zusammenhang werden in der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 allgemeine Anforderungen an einen barrierefreien Zugang für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen festgelegt, um sie für Nutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich zu machen und Interoperabilität zu fördern. Mit jener Richtlinie werden die Mitgliedstaaten ermutigt, ihre Anwendung auf private Stellen auszuweiten, die Einrichtungen und Dienste anbieten, welche der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Darüber hinaus enthält die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, einschließlich ihrer Websites und damit zusammenhängender Informationen. Angesichts der Vielfalt der für die Verwaltung von Unternehmensregistern zuständigen Stellen - von Gerichten und Verwaltungsbehörden bis hin zu privaten Stellen - und der vielfältigen Tätigkeiten von Unternehmensregistern sollte geprüft werden, ob spezifische Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten gleichberechtigt mit anderen Nutzern auf Gesellschaftsinformationen zugreifen können, die von den Unternehmensregistern bereitgestellt werden.
(40) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich den Umfang und die Verlässlichkeit der in Unternehmensregistern oder über das System der Registervernetzung verfügbaren Gesellschaftsdokumente und -informationen zu erhöhen und die direkte Nutzung der in Unternehmensregistern verfügbaren Gesellschaftsdaten bei der Gründung grenzüberschreitender Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften sowie bei anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Situationen zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der notwendigen Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(41) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 19 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(42) Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 20 sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für Folgenabschätzungen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Evaluierung sollte sich auf die praktischen Erfahrungen mit der EU-Gesellschaftsbescheinigung, der digitalen EU-Vollmacht, den verringerten Förmlichkeiten in grenzüberschreitenden Situationen für Gesellschaften, der Wirksamkeit von vorbeugender Kontrolle und Rechtmäßigkeitsprüfungen und der kostenlosen Verfügbarmachung der Informationen über das System der Registervernetzung sowie der Anwendung der Offenlegungsanforderungen für Personengesellschaften erstrecken. Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung sind wichtig, um die Transparenz und damit die Rechtssicherheit in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen von Gesellschaften aus der Union zu erhöhen. Daher sollte die Kommission prüfen, ob solche Informationen im nationalen Register offengelegt und über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden sollten und wie diese Begriffe zu definieren sind, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einheitlich verstanden werden. Darüber hinaus sollte die Kommission das Potenzial für eine sektorübergreifende Interoperabilität zwischen dem System der Registervernetzung und anderen Systemen, die Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bieten, beispielsweise in den Bereichen Steuern oder soziale Sicherheit oder dem nach der Verordnung (EU) 2018/1724 eingerichteten technischen System für die einmalige Erfassung, prüfen, um grenzüberschreitend im Binnenmarkt stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen zu schaffen. Die Bedeutung der sektorübergreifenden Interoperabilität wird auch in der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 und in der Mitteilung der Kommission vom 18. November 2022 mit dem Titel "Mitteilung über eine gestärkte EU-Interoperabilitätspolitik im öffentlichen Sektor - Verknüpfung öffentlicher Dienste, Unterstützung der öffentlichen Politik und Schaffung öffentlichen Nutzens - Auf dem Weg zu einem "interoperablen Europa"" hervorgehoben. Die Kommission sollte auch prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wenn sie auf Gesellschaftsinformationen zugreifen, die von den Unternehmensregistern bereitgestellt werden. Die Kommission sollte prüfen, ob der Anwendungsbereich der Bestimmungen zu Konzernen auf andere Kategorien oder Arten von Konzernen und andere Stellen ausgeweitet werden sollte und ob die visuelle Darstellung der Konzernstruktur über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden sollte. Schließlich sollte die Kommission prüfen, ob Genossenschaften, die in vielen Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten.
(43) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 17. Mai 2023 eine Stellungnahme abgegeben 22.
(44) Die Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 und die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollten daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2009/102/EG
Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Wird eine Gesellschaft durch die Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Einpersonengesellschaft, so ist diese Tatsache sowie die Identität des einzigen Gesellschafters in der Akte zu hinterlegen oder in das Register gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates * einzutragen und über das System der Registervernetzung gemäß Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie öffentlich verfügbar zu machen.
Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 gelten entsprechend.
_____
*) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46)."
Artikel 2 Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Titels I erhält folgende Fassung:
"Allgemeine Bestimmungen sowie Gründung und Funktionsweise von Gesellschaften ".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem zweiten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- gemeinsame Regelungen zur vorbeugenden Kontrolle von Gesellschaftsdokumenten und -informationen;".
b) Nach dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- die Offenlegungsanforderungen in Bezug auf Personengesellschaften;".
3. In Titel I Kapitel II Abschnitt 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
"Nichtigkeit der Gesellschaft und Wirksamkeit ihrer Verpflichtungen"
4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, entsprechend für die in Anhang IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften."
5. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Vorbeugende Kontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für die Gründung von in Anhang II und IIB aufgeführten Gesellschaften eine vorbeugende administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle - oder eine Kombination davon - des Errichtungsaktes und der Satzung der Gesellschaft sowie etwaiger Änderungen dieser Dokumente vor. Diese Anforderung lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, die gemäß der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorschreiben, dass diese Dokumente öffentlich beurkundet werden müssen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechtsvorschriften für die Gründung von in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsaktes einer Gesellschaft und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, ihrer Satzung vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung auch im Falle einer Änderung dieser Dokumente durchgeführt wird.
Durch die Rechtmäßigkeitsprüfung gemäß Unterabsatz 1 wird zumindest überprüft, dass
(3) Schreibt das nationale Recht für die Gründung - oder bei der Eintragung - von in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften die Erstellung von Errichtungsakten und Satzungen nicht vor, so umfasst das Verfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung formale und inhaltliche Kontrollen der Urkunden oder Informationen, die nach nationalem Recht für den Antrag auf Eintragung dieser Gesellschaften in das Register erforderlich sind.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sowohl für vollständig online durchgeführte Verfahren als auch für nicht vollständig online durchgeführte Verfahren."
6. In Titel I erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:
"Online durchgeführte und andere Verfahren (Gründung, Eintragung und Einreichung), Offenlegung und Register ".
7. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Anwendungsbereich
Die in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1A vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in den Anhängen I, IIA und IIB genannten Rechtsformen von Gesellschaften."
8. In Artikel 13a werden die folgenden Nummern angefügt:
"7. "Muttergesellschaft" eine Gesellschaft, die eine oder mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert;
8. "oberste Muttergesellschaft" eine Muttergesellschaft, die nicht von einer anderen Gesellschaft kontrolliert wird;
9. "zwischengeschaltete Muttergesellschaft" eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Muttergesellschaft, die nicht von einer anderen dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft kontrolliert wird und die keine oberste Muttergesellschaft ist;
10. "Tochtergesellschaft" eine von einer Muttergesellschaft kontrollierte Gesellschaft;
11. "Konzern" eine oberste Muttergesellschaft und alle ihre Tochtergesellschaften;
12. "Legalisation" eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers auf einer Urkunde, die Funktion, in welcher die diese Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem diese Urkunde versehen ist, bestätigt wird;
13. "ähnliche Förmlichkeit" die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens."
9. In Artikel 13b Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
____
*) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj)."
10. Artikel 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt unbeschadet der Vorschriften über vorbeugende Kontrolle in Artikel 10."
b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt unbeschadet der Artikel 16b, 16c, 16d und 16g."
11. Artikel 13f wird wie folgt geändert:
a) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"e) in Artikel 15 genannte Vorschriften über die Einreichung von Änderungen der Urkunden und Informationen in den in Artikel 16 genannten Registern und über die Aktualisierung dieser Urkunden und Informationen."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen entsprechend auch Informationen über die in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften umfassen."
12. Artikel 13g wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Anhang II oder IIB aufgeführte Gesellschaft, die eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht aufgefordert wird, die für das Gründungsverfahren relevanten Urkunden und Informationen bereitzustellen, die im Register des Mitgliedstaats, in dem jene Gesellschaft eingetragen ist, verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird, diese Urkunden und Informationen im Wege des Informationsaustauschs über das System der Registervernetzung gemäß Artikel 22 abruft. Dieses Register kann die EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b abrufen. Das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird, kann auch direkt auf Urkunden und Informationen zugreifen, die im System der Registervernetzung mittels des Portals oder im Register des Mitgliedstaats, in dem die Gründergesellschaft eingetragen ist, verfügbar sind.
Ist eine Behörde, Person oder Stelle nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Gründung einer Gesellschaft betraut und sind die Urkunden und Informationen nach Unterabsatz 1 für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich, so stellt das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wird, dieser Behörde, Person oder Stelle die gemäß Unterabsatz 1 abgerufenen Urkunden und Informationen auf Anfrage bereit, es sei denn, diese Urkunden und Informationen sind über das System der Registervernetzung kostenlos öffentlich verfügbar."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) die Anforderungen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Unternehmensgegenstands gemäß nationalem Recht;".
ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) die Anforderungen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft gemäß nationalem Recht;".
c) Absatz 4 Buchstabe a wird gestrichen.
13. Artikel 13h Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Muster von Antragstellern im Rahmen des Online-Gründungsverfahrens nach Artikel 13g verwendet werden können."
14. Artikel 13j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urkunden und Informationen, einschließlich etwaiger Änderungen daran, online bei dem Register eingereicht werden können, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. Diese Anforderung gilt auch für die in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 13g Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die in jenem Artikel genannten Urkunden und Informationen."
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 13k Andere Formen der Gründung von Gesellschaften und der Einreichung von Urkunden und Informationen
(1) Die Vorschriften des Artikels 13c, des Artikels 13g Absatz 2a, des Artikels 13g Absatz 3 Buchstaben a, d, e und f, des Artikels 13g Absatz 4 Buchstaben b und c, des Artikels 13g Absätze 5 und 7 und des Artikels 28a Absatz 5a gelten entsprechend für die nicht vollständig online erfolgenden Formen der Gründung der in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorschriften zur Überprüfung der Identität der Antragsteller bei solchen anderen Formen der Gründung von Gesellschaften festgelegt werden.
(2) Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 13g Absätze 2, 3, 4 und 5 gelten entsprechend für jede nicht vollständig online erfolgende Form der Einreichung von Urkunden und Informationen durch die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften. Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 gelten für die in jenem Artikel genannten Urkunden."
16. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Artikels 14 erhält folgende Fassung:
"Von Kapitalgesellschaften offenzulegende Urkunden und Informationen ".
b) Folgender Buchstabe wird angefügt:
"l) den Unternehmensgegenstand, der ihre Haupttätigkeit oder -tätigkeiten beschreibt, die unter Verwendung des einschlägigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) ausgedrückt werden können, sofern dieser Code gemäß anwendbarem nationalen Recht für die Zwecke des Registers verwendet wird und sofern der Unternehmensgegenstand im nationalen Register erfasst ist."
17. Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 14a Von Personengesellschaften offenzulegende Urkunden und Informationen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang IIB genannten Arten von Personengesellschaften zumindest die folgenden Urkunden und Informationen offenlegen müssen:
18. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
"Artikel 15 Aktualisierte Register
(1) Die Mitgliedstaaten müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in den Registern nach Artikel 16 gespeicherten Urkunden und Informationen über die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 sehen zumindest vor, dass
(3) Die Mitgliedstaaten müssen über Verfahren verfügen, um im Zweifelsfall zu überprüfen, ob die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften die Anforderungen erfüllen, um eingetragen zu bleiben. Die Vorschriften für diese Verfahren sehen die Möglichkeit für Gesellschaften vor, die betreffenden Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu berichtigen, stellen sicher, dass der Status einer Gesellschaft, z.B. ob sie nach nationalem Recht aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden, im Register entsprechend aktualisiert wird, und sehen in begründeten Fällen im Einklang mit dem nationalen Recht die Löschung von Gesellschaften aus dem Register vor."
19. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden "Register") für jede der dort eingetragenen Gesellschaften, die in Anhang II bzw. IIB aufgeführt sind, eine Akte angelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften eine einheitliche europäische Kennung (im Folgenden "EUID") nach Nummer 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission * haben, durch die sie bei der Kommunikation zwischen Registern über das gemäß Artikel 22 eingerichtete System der Registervernetzung (im Folgenden "System der Registervernetzung") eindeutig identifiziert werden können. Diese EUID besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu identifizieren, sowie gegebenenfalls aus Merkmalen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.06.2021 S. 7)."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Die Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten für alle Urkunden und Informationen nach Artikel 14a."
20. In Artikel 16a werden die folgenden Absätze angefügt:
"(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vom Register übermittelte elektronische Kopien und Auszüge der Urkunden und Informationen mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 kompatibel sind.
(6) Dieser Artikel gilt entsprechend für Kopien aller Urkunden und Informationen nach Artikel 14a oder eines Teils davon."
21. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 16b EU-Gesellschaftsbescheinigung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register die EU-Gesellschaftsbescheinigungen für die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften ausstellen. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten als ausreichender Nachweis für die Eintragung der Gesellschaft und für die in Absatz 2 bzw. 3 dieses Artikels aufgeführten Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung der EU-Gesellschaftsbescheinigung anerkannt, die sich im Besitz des Registers befinden, in dem die Gesellschaft eingetragen ist.
(2) Die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in Anhang II aufgeführten Kapitalgesellschaften enthält die folgenden Informationen:
(3) Die EU-Gesellschaftsbescheinigung für die in Anhang IIB aufgeführten Personengesellschaften enthält die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, mit Ausnahme der Buchstaben e, h, j und k.
Darüber hinaus müssen die folgenden Informationen enthalten sein:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EU-Gesellschaftsbescheinigung von dem Register nach Beantragung in elektronischer Form oder auf Papier bei dem Register erlangt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronische Fassung der EU-Gesellschaftsbescheinigung auch über das System der Registervernetzung erlangt werden kann.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede in Anhang II oder Anhang IIB aufgeführte Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung auf Antrag in elektronischer Form kostenlos erlangen kann, es sei denn, dies führt zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Finanzierung der nationalen Register. In jedem Fall muss jede Gesellschaft ihre EU-Gesellschaftsbescheinigung mindestens einmal pro Kalenderjahr kostenlos erlangen können.
Wird für die Erlangung der EU-Gesellschaftsbescheinigung - sei es in elektronischer Form oder auf Papier - eine Gebühr verlangt, so darf sie die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register in elektronischer Form bereitgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wird, damit gewährleistet ist, dass sie vom Register bereitgestellt wurde und dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Informationen ist oder mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmt. Die EU-Gesellschaftsbescheinigung muss zudem mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 kompatibel sein.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom Register in Papierform bereitgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung das Ausstellungdatum sowie das Siegel oder den Stempel des Registers oder ein gleichwertiges oder ein gleichwertiges Authentifizierungsmittel enthält, damit bescheinigt wird, dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Informationen ist oder mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmt, und dass sie mit einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer oder einem ähnlichen Merkmal versehen ist, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht.
(8) Die Kommission veröffentlicht das mehrsprachige Muster für die EU-Gesellschaftsbescheinigung auf dem Europäischen e-Justiz-Portal (im Folgenden "Portal") in allen Amtssprachen der Union.
Artikel 16c Digitale EU-Vollmacht
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Anhängen II und IIB aufgeführten Gesellschaften zur Durchführung von Verfahren im Anwendungsbereich dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat - insbesondere der Gründung von Gesellschaften, der Eintragung oder Schließung von Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen - ein Muster für die digitale EU-Vollmacht gemäß diesem Artikel verwenden können, um eine Person zur Vertretung der Gesellschaft zu ermächtigen.
Die digitale EU-Vollmacht wird gemäß nationalen Anforderungen erstellt, geändert oder widerrufen. Diese nationalen Anforderungen für die Erstellung, Änderung oder den Widerruf der digitalen EU-Vollmacht umfassen zumindest die Überprüfung - durch Gerichte, Notare oder andere zuständige Behörden - der Identität, der Rechtsfähigkeit und der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft der Person, die die Vollmacht erteilt, ändert oder widerruft.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die digitale EU-Vollmacht über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wird und dass ihre Erteilung, Änderung oder Widerrufung für die Verwendung mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1183 kompatibel ist.
(2) Die digitale EU-Vollmacht wird als Nachweis dafür anerkannt, dass die ermächtigte Person nach Maßgabe des Dokuments zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die digitale EU-Vollmacht, etwaige Änderungen der Vollmacht und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht bei einem Register einzureichen sind. In einem solchen Fall dürfen die für den Zugang zu den Informationen über die digitale EU-Vollmacht erhobenen Gebühren die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(4) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e das Muster für die digitale EU-Vollmacht, das zumindest Datenfelder für den Umfang der Vertretung, die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigte Person und die Art der Vertretung umfasst. Die Kommission veröffentlicht dieses Muster auf dem Portal in allen Amtssprachen der Union.
Artikel 16d Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit
(1) Sollen Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem Register bereitgestellt und beglaubigt wurden, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von jeder Form der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit befreit sind.
Der erste Absatz gilt für elektronische Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, sofern sie gemäß Artikel 16a Absatz 4 authentifiziert wurden. Er gilt ferner für Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, einschließlich beglaubigter Übersetzungen, in Papierform, sofern sie das Ausstellungsdatum sowie das Siegel oder den Stempel des Registers oder ein gleichwertiges Authentifizierungsmittel enthalten und mit einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer oder einem ähnlichen Merkmal versehen sind, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit der Urkunde ermöglicht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung, die digitale EU-Vollmacht nach Artikel 16c und die gemäß den Artikeln 86n, 127a und 160n übermittelten Vorabbescheinigungen von jeder Form der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit befreit sind.
(3) Sind notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen, die in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Verfahren gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie von jeder Form der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit befreit sind.
Der erste Absatz gilt für elektronische notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen, sofern sie über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wurden. Er gilt ferner für notarielle Urkunden, Verwaltungsdokumente, deren beglaubigte Kopien und Übersetzungen in Papierform, sofern sie mit einer eindeutigen Protokoll- oder Kennnummer oder einem ähnlichen Merkmal versehen sind, das die elektronische Überprüfung des Ursprungs und der Echtheit des Dokuments ermöglicht.
Artikel 16e Schutzvorkehrungen bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Ursprung oder Echtheit
(1) Haben die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, denen die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen, die von einem Register gemäß Artikel 16d Absatz 1 bereitgestellt und beglaubigt wurden, oder die gemäß Artikel 16b ausgestellte EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt werden, begründete Zweifel hinsichtlich Ursprung oder Echtheit, einschließlich der Identität des Siegels oder Stempels, oder haben sie Grund zu der Annahme, dass eine Urkunde gefälscht oder manipuliert wurde, so können sie ein Ersuchen um Informationen stellen, und zwar bei der Kontaktstelle
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zuständigen Kontaktstellen mit.
(2) Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 enthalten die Gründe, aus denen die Behörde Zweifel an Ursprung oder Echtheit der Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder der EU-Gesellschaftsbescheinigung hat, insbesondere in Fällen, in denen die Behörde eine Kopie oder einen Auszug von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung nicht durch elektronische Überprüfungsmethoden authentifizieren kann. Jedem Ersuchen ist die Kopie oder der Auszug der betreffenden Urkunde und der betreffenden Informationen oder der betreffenden EU-Gesellschaftsbescheinigung, die elektronisch übermittelt wurden, beizufügen.
Ersuchen, die den Anforderungen dieses Absatzes nicht entsprechen, werden ohne Prüfung abgewiesen, und die Behörde, die das Ersuchen eingereicht hat, wird von der Kontaktstelle über die Abweisung unterrichtet.
(3) Die Kontaktstellen beantworten Ersuchen um Informationen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen.
(4) Die ersuchende Behörde kann nur dann entscheiden, die Kopien und Auszüge von Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung nicht anzuerkennen, wenn deren Ursprung oder Echtheit von dem Register, bei dem sie gemäß Absatz 2 um Informationen ersucht hat, nicht bestätigt wird. In einem solchen Fall teilt die ersuchende Behörde denjenigen, die diese Urkunden und Informationen oder die EU-Gesellschaftsbescheinigung vorgelegt haben, diese Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Eingang der Antwort der Kontaktstelle, mit.
Artikel 16f Schutzvorkehrungen bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Missbrauch oder Betrug
(1) Wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Verhinderung von Missbrauch oder Betrug gerechtfertigt ist, können die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausnahmsweise und auf Einzelfallbasis bei begründetem Verdacht auf Missbrauch oder Betrug die Anerkennung von Urkunden oder Informationen über eine Gesellschaft aus einem Register in einem anderen Mitgliedstaat als Nachweis für die Eintragung einer Gesellschaft oder deren Fortbestehen oder als Nachweis in Bezug auf die spezifischen Gesellschaftsinformationen, die Gegenstand des Verdachts auf Missbrauch oder Betrug sind, ablehnen.
(2) In den Fällen nach Absatz 1 konsultieren die Behörden das Register, das die Urkunde oder die Informationen bereitgestellt hat. Werden die Urkunde oder die Informationen in einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel nicht anerkannt, so unterrichten die Behörden das Register, das diese Urkunde oder diese Informationen bereitgestellt hat.
(3) Dieser Artikel lässt die Anwendung des Artikels 16 Absatz 5 und die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt, das Register, aus dem die Urkunde oder die Informationen stammen, zu benachrichtigen, wenn sie der Auffassung sind, dass die ihnen bereitgestellte Urkunde oder die ihnen bereitgestellten Informationen unbeabsichtigte redaktionelle oder sonstige offensichtliche Fehler enthalten könnte, um eine mögliche Berichtigung zu erwirken, bevor sie sich auf die Urkunde oder die Informationen stützen, einschließlich für Eintragungen in ihr eigenes Register.
Artikel 16g Befreiung von der Übersetzung
(1) Die Mitgliedstaaten streben an, keine Übersetzung von Kopien oder Auszügen von Urkunden zu verlangen, die vom Register eines anderen Mitgliedstaats bereitgestellt werden, einschließlich in den in Artikel 13g Absatz 2a und Artikel 28a Absatz 5a genannten Situationen, wenn die benötigten spezifischen Informationen über eine Gesellschaft zugänglich sind und eingesehen werden können, und zwar
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass der Errichtungsakt und, falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist, die Satzung sowie andere Urkunden, die von einem Register bereitgestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen sind, eine beglaubigte Übersetzung nur dann verlangt werden darf, wenn dies durch den Verwendungszweck der Urkunde gerechtfertigt ist, etwa aufgrund einer Offenlegungspflicht oder der Vorlage in einem Gerichtsverfahren, und wenn dies unbedingt erforderlich ist.
(3) Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet der Artikel 21 und 32."
22. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die für die Veröffentlichung im Portal erforderlich sind, gemäß den Regelungen und technischen Anforderungen des Portals."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(4) Dieser Artikel gilt auch für die Informationen über Personengesellschaften nach Artikel 14a."
23. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18 Verfügbarkeit von elektronischen Kopien von Urkunden und Informationen
(1) Elektronische Kopien der Urkunden und Informationen nach den Artikeln 14 und 14a werden ebenfalls über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht. Die Mitgliedstaaten können die Urkunden und Informationen nach den Artikeln 14 und 14a auch für Arten von Gesellschaften, die nicht in den Anhängen II und IIB aufgeführt sind, verfügbar machen.
Artikel 16a Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend für elektronische Kopien der Urkunden und Informationen, die über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urkunden und Informationen nach Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19a Absatz 2 und Artikel 19b über das System der Registervernetzung in einem standardisierten Nachrichtenformat verfügbar und in elektronischer Form zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Mindeststandards für die Sicherheit der Datenübermittlung geachtet werden.
(3) Die Kommission stellt einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union zu in den Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften bereit, um Folgendes über das Portal verfügbar zu machen:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum - oder eine gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist - der in Artikel 14 Buchstabe d, Artikel 14a Buchstaben i und j, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 19a Absatz 2 Buchstabe g, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe f genannten Personen, sofern es sich bei diesen Personen um natürliche Personen handelt, über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden.
Handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Personen um juristische Personen, so werden der Name der Gesellschaft, ihre Rechtsform, ihre EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, ihre Eintragungsnummer über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vornamen, Nachnamen und das Geburtsdatum - oder eine gleichwertige Information, falls das Geburtsdatum im nationalen Register nicht erfasst ist - der in Artikel 3 der Richtlinie 2009/102/EG genannten Personen, sofern es sich bei diesen Personen um natürliche Personen handelt, über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht werden.
Handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Personen um juristische Personen, so werden der Name der Gesellschaft, ihre Rechtsform, ihre EUID oder, falls die EUID nicht anwendbar ist, ihre Eintragungsnummer über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Register, Behörden, Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der unter diese Richtlinie fallenden Verfahren betraut sind, keine personenbezogenen Daten speichern, die über das System der Registervernetzung für die Zwecke der Artikel 13g, 28a und 30a übermittelt werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht sieht etwas anderes vor."
24. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Informationen in Bezug auf Kapitalgesellschaften ".
b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"i) die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten der Gesellschaft, sofern nationales Recht vorschreibt, dass diese Information im Abschluss der Gesellschaft verfügbar gemacht wird, und ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Information in Form von Daten extrahiert werden kann."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die unter den Buchstaben d, f und i genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos verfügbar gemacht werden."
25. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 19a Gebühren für Urkunden und Informationen in Bezug auf Personengesellschaften
(1) Die für die Erlangung der Urkunden und Informationen nach Artikel 14a über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren dürfen die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Urkunden und Informationen zu den in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften über das System der Registervernetzung kostenlos verfügbar sind:
(3) Der Austausch von Informationen über das System der Registervernetzung ist für die Register kostenlos.
(4) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 2 Buchstaben d und f genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos verfügbar gemacht werden.
Artikel 19b Informationen über Konzerne (Gültig ab 01.08.2029)
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Konzerne, für die in Anhang II oder IIB aufgeführte Muttergesellschaften konsolidierte Abschlüsse gemäß den Artikeln 21 bis 29 der Richtlinie 2013/34/EU erstellen und veröffentlichen müssen, die folgenden Informationen über das System der Registervernetzung kostenlos verfügbar sind:
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 genannten Informationen den Anteil am Kapital umfassen, der zwischen der obersten Muttergesellschaft und jeder der Tochtergesellschaften gehalten wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Einklang mit neuen Informationen, die in nachfolgenden Abschlüssen enthalten sind, aktualisiert werden."
26. In Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Dieser Artikel findet auf Artikel 14a Anwendung."
27. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe f stellt die Kommission Verbindungen zwischen dem System der Registervernetzung, dem System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer nach Artikel 30 Absatz 10 und Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates * und dem System zur Vernetzung der Insolvenzregister nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ** her.
Mit der Herstellung von Verbindungen gemäß Unterabsatz 1 dürfen die Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu den betreffenden Informationen, die in den einschlägigen Rahmen für die Einrichtung dieser Register und Vernetzungen festgelegt sind, nicht geändert oder umgangen werden.
____
*) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
**) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 19)."
28. In Artikel 24 werden Absätze 1, 2 und 3 zu Unterabsätzen 1, 2 und 3 eines neuen Absatz 1 und der folgende Absatz wird angefügt:
"(2) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten auch Folgendes:
Die Kommission erlässt die Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 bis zum 31. Juli 2026. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 164 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."
29. In Artikel 26 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Dieser Artikel gilt entsprechend für die in Anhang IIB aufgeführten Gesellschaften."
30. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
"Artikel 28 Maßregeln
Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln zumindest für den Fall vor, dass
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Maßregeln nach Absatz 1 durchgesetzt werden."
31. Artikel 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zur Eintragung der Zweigniederlassung vorgelegten Urkunden und Informationen, mit Ausnahme der gemäß Absatz 5a aus dem Register der Gesellschaft abgerufenen Urkunden und Informationen;"
b) Absatz 5 Unterabsatz 1 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in Anhang II oder IIB aufgeführte Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat einträgt, nicht aufgefordert wird, die für das Eintragungsverfahren relevanten Urkunden und Informationen bereitzustellen, die im Register des Mitgliedstaats, in dem jene Gesellschaft eingetragen ist, verfügbar sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen wird, diese Urkunden und Informationen im Wege des Informationsaustauschs über das System der Registervernetzung abruft. Dieses Register kann die EU-Gesellschaftsbescheinigung nach Artikel 16b abrufen. Das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen wird, kann auch direkt auf Urkunden und Informationen zugreifen, die im System der Registervernetzung mittels des Portals oder im Register des Mitgliedstaats verfügbar sind, in dem die Gesellschaft, die die Zweigniederlassung eintragen lässt, eingetragen ist.
Ist eine Behörde, Person oder Stelle nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Eintragung einer Zweigniederlassung betraut und sind die Urkunden und Informationen nach Unterabsatz 1 für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich, so stellt das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen wird, dieser Behörde, Person oder Stelle die gemäß Unterabsatz 1 abgerufenen Urkunden und Informationen auf Anfrage bereit, es sei denn, diese Urkunden und Informationen sind über das System der Registervernetzung kostenlos öffentlich verfügbar."
32. Artikel 28b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urkunden und Informationen nach Artikel 30 oder etwaige Änderungen daran gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b online eingereicht werden können."
33. Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
34. In Artikel 36 werden die folgenden Absätze angefügt:
"(3) Die Urkunden und Informationen nach Artikel 37 werden über das System der Registervernetzung öffentlich verfügbar gemacht. Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 gelten entsprechend.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest die folgenden Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung kostenlos verfügbar sind:
Dabei wird angegeben, welchen Umfang die Befugnisse der ermächtigten Personen haben und ob diese Personen die Gesellschaft allein vertreten können oder gemeinschaftlich handeln müssen;
(5) Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 29 Absatz 4 entsprechend auf die Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern an."
35. Artikel 40 erhält folgende Fassung:
"Artikel 40 Maßregeln
Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßregeln für den Fall vor, dass die Offenlegung der in den Artikeln 29, 30, 31, 36, 37 und 38 festgelegten Sachverhalte unterbleibt oder die in den Artikeln 35 und 39 vorgesehenen obligatorischen Informationen auf Briefen und Bestellscheinen fehlen.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Maßregeln durchgesetzt werden."
36. Der im Anhang dieser Richtlinie enthaltene Anhang IIB wird eingefügt.
Artikel 3 Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Kommission führt bis zum 31. Juli 2032 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse vor.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen, insbesondere Daten in Bezug auf Absatz 2, bereit.
(2) Im Bericht der Kommission werden unter anderem die folgenden Aspekte evaluiert, wobei besonderes Augenmerk auf die Faktoren gelegt wird, die den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Zusammenhang mit diesen Aspekten fördern oder behindern:
(3) Die Kommission prüft zudem Folgendes:
(4) Die Kommission prüft ferner, ob Informationen über den Ort der Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung im nationalen Register offengelegt und über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden sollten und wie diese Begriffe zu definieren sind, um sicherzustellen, dass sie in der gesamten Union einheitlich verstanden werden.
(5) Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Vorschlag für eine weitere Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beizufügen.
Artikel 4 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Juli 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 31. Juli 2028 an.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 19b jener Richtlinie bis zum 1. August 2028 nachzukommen, und wenden diese Vorschriften ab dem 1. August 2029 an.
(4) Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2024.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2024.
3) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.06.2017 S. 46).
4) Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 80).
5) Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).
6) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1).
7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
8) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.05.2019 S. 1).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 43).
11) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73).
12) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).
13) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
14) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 43).
15) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 19).
16) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
17) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1).
18) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70).
19) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.
20) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
21) Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
22) ABl. C 253 vom 18.07.2023 S. 8.
23) Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. L 258 vom 01.10.2009 S. 20).
| Anhang |
"Anhang IIB
Arten von Gesellschaften nach den Artikeln 7, 10, 13, 13f, 13g, 13j, 13k, 14a, 15, 16, 16b, 16c, 18, 19a, 26 und 28a
| ENDE |