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Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014
(ABl. L 2025/27 vom 15.01.2025)
Hebt VO (EU) 664/2014 auf.
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Genehmigung ... der VO (EU) 2024/1143 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 10, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 47 Absatz 5, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 10, Artikel 66 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde ein einheitlicher gemeinsamer Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben in drei Agrarsektoren geschaffen: Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1143, soweit erforderlich, diejenigen Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben, die gesonderte Regelungen für diese Sektoren vorsahen. Insbesondere wurden mit der Verordnung (EU) 2024/1143 die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf geografische Angaben im Weinsektor und die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Hinblick auf geografische Angaben im Spirituosensektor geändert und die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 über geografische Angaben im Sektor landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aufgehoben.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte für alle drei Agrarsektoren zu erlassen: Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse.
(3) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse im neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten und insbesondere die Funktionsweise des Systems der geografischen Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie des Systems der garantiert traditionellen Spezialitäten zu vereinfachen und zu rationalisieren, sollten bestimmte Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden.
(4) Um die Transparenz und Rechtssicherheit bei Einspruchsverfahren zu erhöhen, sollte die Kommission die Antragsteller rechtzeitig über jeden Einspruch gegen ihre Anträge informieren.
(5) Damit die einzelnen Schritte im Einspruchsverfahren klar sind, ist es erforderlich, den Beginn der geeigneten Konsultationen, die der Einspruchsführer und der Antragsteller mit dem Ziel einer Einigung aufnehmen, genau zu bestimmen und die Pflichten des antragstellenden Mitgliedstaats für den Fall zu präzisieren, dass er die Änderungen am Antrag, die infolge einer im Zuge eines Einspruchsverfahrens erzielten Einigung vorgenommen werden, für wesentlich hält.
(6) Aus Gründen der Transparenz und zur Verbesserung der Qualität und Einheitlichkeit der Informationen über geografische Angaben sollte ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation, für die noch kein Einziges Dokument oder gleichwertiges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ein Einziges Dokument enthalten, das den jeweiligen Anforderungen an Einzige Dokumente in den Sektoren Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse entspricht.
(7) Es sollte ein Verfahren zur Genehmigung von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten eine angemessene Bewertung der Anträge vornehmen können und ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet wird, auch für grenzüberschreitende geografische Angaben. Die Bewertung durch die Mitgliedstaaten sollte in der Genauigkeit und Vollständigkeit erfolgen, wie sie gemäß dem Bewertungsverfahren für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe vorgeschrieben sind.
(8) Für Standardänderungen und vorübergehende Änderungen, die geografische Angaben aus Drittländern betreffen, sollte dasselbe Vorgehen wie für die Mitgliedstaaten gelten, und die Entscheidung über die Genehmigung sollte im Einklang mit dem in dem betreffenden Drittland geltenden System ergehen.
(9) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten alle unmittelbar anwendbaren nationalen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, mit denen eine Entscheidung über die Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wird, der Kommission mitgeteilt werden, damit sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und somit alle Nutzer und Kontrollbehörden in der Union informiert werden.
(10) Um für Rechtssicherheit und eine effiziente Verwaltung des Systems zu sorgen, sollten detaillierte Vorschriften für die Anforderungen und Fristen für die Mitteilungen über genehmigte Standardänderungen oder vorübergehende Änderungen festgelegt werden.
(11) In Fällen, in denen Anträge auf eine Unionsänderung und eine Standardänderung gleichzeitig bei der Kommission bzw. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anhängig sind, müssen Vorschriften für die Koordinierung der Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation festgelegt werden. Da beide Anträge eine Änderung derselben Produktspezifikation bewirken, aber zwei verschiedene parallele Verfahren mit unterschiedlichem Zeitrahmen durchlaufen, sollten Vorschriften festgelegt werden, um Unstimmigkeiten zu verhindern.
(12) Obwohl Standardänderungen einer Produktspezifikation von den Mitgliedstaaten nach einem besonderen Verfahren genehmigt werden, das sich vom Verfahren zur Genehmigung von Unionsänderungen unterscheidet, für das die Kommission zuständig ist, sollten sie zusammen mit den Unionsänderungen behandelt werden, wenn sie als untrennbar mit ihnen verbunden angesehen werden, d. h. wenn eine Standardänderung zu einer Unionsänderung führt oder durch eine solche bewirkt wird. Durch diese Ausnahme sollte es möglich sein, zusammenhängende Aspekte gleichzeitig in einem Verwaltungsverfahren zu behandeln und so die Effizienz und Kohärenz des Verfahrens zu gewährleisten.
(13) Um ein einheitliches Vorgehen bei Einschränkungen in Bezug auf den Ursprung der Rohstoffe für geschützte geografische Angaben zu gewährleisten, sollte eine Begründung dieser Einschränkungen im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet erforderlich sein, wenn die Anforderungen, dass bestimmte Erzeugungsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden müssen, zu Einschränkungen führen.
(14) Um zu gewährleisten, dass die Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten nur sachdienliche und knapp gefasste Informationen enthalten, und um übermäßig umfangreiche Anträge auf Eintragung oder Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität zu vermeiden, sollte die Länge von Produktspezifikationen begrenzt werden.
(15) Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Kommission bei Anträgen auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität nur ordnungsgemäß beschriebene Änderungen genehmigen.
(16) Angesichts der Handelspraktiken ist - ähnlich wie bei den Bestimmungen für geografische Angaben in der Verordnung (EU) 2024/1143 - Klarheit in Bezug auf die Verwendung einer garantiert traditionellen Spezialität in der Verkehrsbezeichnung eines Verarbeitungserzeugnisses erforderlich, bei dem das mit der garantiert traditionellen Spezialität bezeichnete Erzeugnis eine Zutat ist. Es sollte sichergestellt werden, dass die Verwendung der Bezeichnung in Übereinstimmung mit dem lauteren Handelspraktiken erfolgt.
(17) Die auf der Grundlage dieser Befugnisübertragungen erlassenen Vorschriften sollten einen einheitlichen und kohärenten Rechtsrahmen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 in Bezug auf den Schutz und die Verfahren für die Eintragung eines Namens und für die Änderung einer Produktspezifikation für eine geografische Angabe oder eine garantiert traditionelle Spezialität schaffen. Obwohl diese Vorschriften auf unterschiedlichen Befugnisübertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 beruhen, bilden sie einen einheitlichen Regelungsrahmen.
(18) In Bezug auf geografische Angaben betreffen die Befugnisübertragungen die Verfahren und die Frist für das Einspruchsverfahren, Unionsänderungen, für die kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde, das Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen, die Verfahren für und den Inhalt von Standardänderungen und - nur für landwirtschaftliche Erzeugnisse - zusätzliche Bedingungen für die Beschaffung von Rohstoffen. In Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten betreffen die Befugnisübertragungen die Vorschriften zur Begrenzung der Informationen, die in der Produktspezifikation enthalten sein dürfen, die Verfahren und die Frist für das Einspruchsverfahren, das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation und die Vorschriften für die Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten, die eine Zutat bezeichnen, im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses.
(19) In der Verordnung (EU) 2024/1143 sind für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten die wesentlichen Elemente der Verfahren und des Schutzes festgelegt. Insbesondere für geografische Angaben besteht eines der Hauptziele der genannten Verordnung darin, ein einheitliches und umfassendes Schutzsystem zu schaffen, das auf denselben Verfahrensregeln beruht und vom selben Ausschuss verwaltet wird. Die Kohärenz eines solchen Systems ließe sich besser gewährleisten, wenn die entsprechenden Vorschriften in ein und demselben Rechtsakt enthalten wären. Deshalb und im Interesse der Kohärenz des Gesamtsystems sollten alle allgemein anwendbaren ergänzenden Vorschriften für nicht wesentliche Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems für geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten erforderlich sind, in demselben Rechtsakt zusammengefasst werden.
(20) Die auf der Grundlage dieser Befugnisübertragungen erlassenen Vorschriften haben dasselbe Ziel, nämlich die Anwendung des einheitlichen Systems für die Eintragung, die Änderung und den Schutz von geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten auf allen Ebenen und bei allen Schritten zu erleichtern und reibungsloser zu gestalten. Diese Vorschriften sind alle Bestandteil desselben Verfahrens, mit dem geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten in der Union geschützt und verwaltet werden sollen.
(21) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission 5 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte aufgehoben werden, um alle Bestimmungen zu streichen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stehen würden, die auch für den Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einleitende Bestimmung
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1143 in folgenden Punkten:
Kapitel II
Geografische Angaben
Artikel 2 Verfahrensvorschriften für Einsprüche
(1) Geht bei der Kommission ein Einspruch gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich über den Einspruch.
(2) Der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Zeitraum von drei Monaten, in dem der Einspruchsführer und der Antragsteller geeignete Konsultationen durchführen können, beginnt mit dem Tag, an dem sie die entsprechende Aufforderung auf elektronischem Weg erhalten haben.
(3) Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung oder den Antrag auf Löschung gestellt hat.
(4) Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die sich daraus ergebenden Änderungen des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren unterzogen. Die antragstellenden Mitgliedstaaten dürfen das ergänzende Einspruchsverfahren durchführen, nachdem sie der Kommission das Ergebnis der Konsultation gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 mitgeteilt haben. In diesem ergänzenden Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch einreichen kann, bevor die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments und der Produktspezifikation an die Kommission übermittelt wird, damit diese die Prüfung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 erneut vornimmt.
Artikel 3 Unionsänderung geografischer Angaben, für die noch kein Einziges Dokument veröffentlicht wurde
Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einer geografischen Angabe, für die noch kein Einziges Dokument oder gleichwertiges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, muss ein Einziges Dokument enthalten. Je nachdem, ob die geografische Angabe ein landwirtschaftliches Erzeugnis, einen Wein oder eine Spirituose bezeichnet, muss das Einzige Dokument mit Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/787 im Einklang stehen.
Artikel 4 Genehmigung von Standardänderungen der Produktspezifikation einer geografischen Angabe durch den Mitgliedstaat
(1) Für die Zwecke des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das abgegrenzte geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge auf Standardänderung auf nationaler Ebene für mögliche Einsprüche veröffentlicht werden. Ist auf nationaler Ebene keine Einspruchsmöglichkeit vorgesehen und stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von der antragstellenden Erzeugervereinigung, die den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dieser antragstellenden Erzeugervereinigung die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern diese antragstellende Erzeugervereinigung noch existiert.
(3) Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen, eine Zusammenfassung der Gründe, weshalb die Änderungen erforderlich sind, und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 handelt.
(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Die Genehmigungsentscheidung muss die elektronische Fundstelle der veröffentlichten geänderten konsolidierten Produktspezifikation und gegebenenfalls das geänderte konsolidierte Einzige Dokument enthalten. Betrifft die Standardänderung eine geografische Angabe, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so ist stets ein Einziges Dokument beizufügen.
(5) Die Genehmigungsentscheidung, gegebenenfalls einschließlich des zugehörigen Einzigen Dokuments, wird von den Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung wird in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den für das Inkrafttreten geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
(6) Betrifft eine Standardänderung einer Produktspezifikation eine geografische Angabe, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so ist das Einzige Dokument auf Unionsebene zur Information zu veröffentlichen.
Artikel 5 Mitteilung von Standardänderungen
(1) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens einen Monat, nachdem die nationale Genehmigungsentscheidung öffentlich zugänglich gemacht wurde.
(2) Entscheidungen zur Genehmigung von Standardänderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens einen Monat, nachdem die entsprechende Entscheidung angenommen wurde, von einer Erzeugervereinigung entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
(3) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie alle in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission 6 aufgeführten Elemente enthält.
(4) Wird durch die Genehmigung einer Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Mitteilung über die Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
(5) Wird durch die Genehmigung einer ordnungsgemäß mitgeteilten Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission die Mitteilung über die Standardänderung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung im Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143.
(6) Die Kommission veröffentlicht keine Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung, wenn diese nicht ordnungsgemäß gemäß Absatz 3 vorgenommen wurde. Die Kommission teilt der Behörde oder Erzeugervereinigung innerhalb von drei Monaten mit, dass die Mitteilung über die Standardänderung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Geht nach Ablauf von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens der Kommission keine Antwort ein, so gilt die nicht ordnungsgemäß vorgenommene Mitteilung als nicht übermittelt.
(7) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes unverzüglich mit:
(8) Der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung gemäß Absatz 2, der, das bzw. die der Kommission eine Standardänderung übermittelt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
(9) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 gelten Standardänderungen im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 4 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(10) Erstreckt sich das abgegrenzte geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die Standardänderung gilt im Hoheitsgebiet der betroffenen Mitgliedstaaten erst, wenn die letzte nationale Genehmigungsentscheidung anwendbar wird. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung.
Erlassen einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten keine nationale Genehmigungsentscheidung gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen vorlegen. In diesem Fall weist der Mitgliedstaat, der die Genehmigung einer Unionsänderung beantragt, nach, dass das Verfahren für Standardänderungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, aus dem/denen die geografische Angabe stammt, nicht abgeschlossen wurde. Das entsprechende Einspruchsverfahren der Union steht allen Mitgliedstaaten offen, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Genehmigung der Unionsänderung beantragt.
(11) Absatz 10 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden abgegrenzten geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet.
(12) Die Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, muss immer ein Einziges Dokument enthalten, das auf Unionsebene zur Information veröffentlicht wird.
Artikel 6 Verhältnis zwischen Unionsänderungen und Standardänderungen
(1) Wird eine Standardänderung genehmigt, die eine Änderung des Einzigen Dokuments mit sich bringt, während ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung bei der Kommission anhängig ist, so aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat das im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Einzige Dokument entsprechend. Wurde die anhängige Unionsänderung im Amtsblatt der Europäischen Union für mögliche Einsprüche veröffentlicht, so wird die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, als Anhang der Durchführungsverordnung zur Genehmigung der Unionsänderung veröffentlicht.
(2) Berücksichtigt die geänderte Fassung des Einzigen Dokuments, die in einem auf nationaler Ebene genehmigten Antrag auf eine Standardänderung enthalten ist, die letzten genehmigten Unionsänderungen nicht, so wird diese Standardänderung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung genehmigt hat, sendet der Kommission die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der durch die Unions- und diese Standardänderung geänderten Fassung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu.
(3) Eine in einem Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung enthaltene Standardänderung, die untrennbar mit dieser Unionsänderung verbunden ist, gilt ausnahmsweise als Teil dieser Unionsänderung und wird von der Kommission zusammen mit der Unionsänderung genehmigt. In solchen Fällen muss die untrennbare Verbindung zwischen der Unionsänderung und der Standardänderung im Antrag auf Genehmigung der Unionsänderung erläutert werden.
Artikel 7 Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe
(1) Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das abgegrenzte geografische Gebiet der betreffenden geografischen Angabe befindet. Vorübergehende Änderungen können einen Teil des geografischen Gebiets betreffen.
(2) Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung und der nationalen Genehmigungsentscheidung spätestens einen Monat, nachdem diese Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wurde, übermittelt. Eine vorübergehende Änderung wird in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den für das Inkrafttreten geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
(3) Jede vorübergehende Änderung gilt für einen begrenzten Zeitraum, der von der Behörde festgelegt wird, die die Änderung genehmigt. Sie kann nur verlängert werden, wenn die in Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten außergewöhnlichen Umstände, auf deren Grundlage die Änderung erstmals genehmigt wurde, noch vorliegen. Eine Verlängerung vorübergehender Änderungen wird der Kommission nach dem in diesem Artikel dargelegten Verfahren mitgeteilt.
(4) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für vorübergehende Änderungen gemäß Absatz 1 getrennt an.
(5) Vorübergehende Änderungen, die geografische Angaben mit Ursprung in Drittländern betreffen, werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat, nachdem die vorübergehende Änderung genehmigt wurde, von einer Erzeugervereinigung entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.
(6) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie alle in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 aufgeführten Elemente enthält.
(7) Die Kommission macht die Mitteilung über vorübergehende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über die vorübergehenden Änderungen erhalten hat, im Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 öffentlich zugänglich. Unbeschadet des Absatzes 2 werden vorübergehende Änderungen ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurden, auf dem Gebiet der Union angewendet.
(8) Der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung gemäß Absatz 5, der, das bzw. die der Kommission eine vorübergehende Änderung übermittelt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.
Kapitel III
Besondere Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Artikel 8 Beschaffung von Rohstoffen für Erzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe
Die Begründung gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 ist auch dann erforderlich, wenn die Anforderung, dass bestimmte Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden müssen, zu Einschränkungen bei der Beschaffung von Rohstoffen führt.
Kapitel IV
Garantiert traditionelle Spezialitäten
Artikel 9 Begrenzung der Länge von Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten
Eine Produktspezifikation gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss knapp gefasst sein und darf - außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen - nicht mehr als 5.000 Wörter umfassen.
Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 muss knapp gefasst sein und darf - außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen - einschließlich der Produktspezifikation nicht mehr als 7.500 Wörter umfassen.
Artikel 10 Verfahrensvorschriften für Einsprüche
(1) Geht bei der Kommission ein Einspruch gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 ein, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich über den Einspruch.
(2) Der in Artikel 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte Zeitraum von drei Monaten, in dem der Einspruchsführer und der Antragsteller geeignete Konsultationen durchführen können, beginnt mit dem Tag, an dem sie die entsprechende Aufforderung auf elektronischem Weg erhalten haben.
(3) Für die Zwecke des Artikels 61 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 werden der Name und die Kontaktdaten der Behörde oder Person, die den Einspruch eingelegt hat, der Behörde, Stelle oder Person mitgeteilt, die den Antrag auf Eintragung, den Antrag auf Genehmigung einer Änderung oder den Antrag auf Löschung gestellt hat.
(4) Sind die Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die sich daraus ergebenden Änderungen des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese Änderungen einem ergänzenden Einspruchsverfahren unterzogen. Die antragstellenden Mitgliedstaaten dürfen das ergänzende Einspruchsverfahren durchführen, nachdem sie der Kommission das Ergebnis der Konsultation gemäß Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 mitgeteilt haben. In diesem ergänzenden Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, einen Einspruch einreichen kann, bevor die geänderte Fassung der Produktspezifikation an die Kommission übermittelt wird, damit diese die Prüfung gemäß Artikel 61 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 erneut vornimmt.
Artikel 11 Änderungen von Produktspezifikationen garantiert traditioneller Spezialitäten
Die Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität durch die Kommission erstreckt sich nur auf die in dem Antrag gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Änderungen.
Artikel 12 Verwendung garantiert traditioneller Spezialitäten, die eine Zutat bezeichnen, im Namen eines Verarbeitungserzeugnisses
Unbeschadet der Artikel 68 und 70 der Verordnung (EU) 2024/1143 und der Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 darf die garantiert traditionelle Spezialität zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das als Zutat in einem Verarbeitungserzeugnis verwendet wird, im Namen dieses Verarbeitungserzeugnisses, in dessen Kennzeichnung oder in dessen Werbematerial verwendet werden, wenn
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 13 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 wird aufgehoben.
Artikel 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2024
2) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/787/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1151/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. L 179 vom 19.06.2014 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/664/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Eintragungen, Änderungen, Löschungen, die Durchsetzung des Schutzes, die Kennzeichnung und Mitteilungen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 in Bezug auf geografische Angaben im Weinsektor und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 668/2014 und (EU) 2021/1236 (ABl. L, 2025/26, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/26/oj).
7) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).
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