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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/57 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 81)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/57 vom 16.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 keine bestehende mittelgroße Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW ohne Genehmigung oder Registrierung betrieben wird. Daher könnte die Verfügbarkeit von Daten für solche Anlagen vor dem genannten Datum begrenzt sein.

(2) Im Rahmen der Berichterstattung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 und bis zum 1. Oktober 2031 Berichte mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193, über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der genannten Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen übermitteln.

(3) Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 Berichte mit einer Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen übermitteln.

(4) Die von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2193 zu verwendenden technischen Formate sollten so gestaltet sein, dass sie die Kommission bei der Übermittlung des zusammenfassenden Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der genannten Richtlinie gemäß deren Artikel 11 Absatz 4 unterstützen. Diese technischen Formate sollten den wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2193 Rechnung tragen und die Bereitstellung aggregierter Daten, auch zu Anlagenkategorien, Emissionen, Energieeinsatz und Kapazität, ermöglichen.

(5) Um die Einheitlichkeit und Kohärenz der von den Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 übermittelten Informationen zu gewährleisten und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie für die Berichterstattung ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Um der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und Staub zu übermitteln, verwenden die Mitgliedstaaten das Format in Anhang I dieses Beschlusses.

(2) Um der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 qualitative und quantitative Informationen über die Umsetzung der genannten Richtlinie zu übermitteln und über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der genannten Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen zu berichten, verwenden die Mitgliedstaaten das Format in Anhang II dieses Beschlusses.

(3) Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 genannte elektronische Datenübermittlungsinstrument, um die Informationen gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2025

1) ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2193/oj.

2) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).

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Technisches Format für die Übermittlung von Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 Anhang I

Teil 1
Anlagenkategorien

In dieser Tabelle sind die Anlagenkategorien aufgeführt, für die die Informationen gemäß den Teilen 2 und 3 zu übermitteln sind 1.

1.1. Neue oder bestehende Anlage Gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Nummern 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2193
1.2. Kapazitätsklassen (Feuerungswärmeleistung) 2
  • mindestens 1 MWth und höchstens 5 MWth
  • mehr als 5 MWth und höchstens 20 MWth
  • mehr als 20 MWth
1.3. Anlagentypen
  • andere als Motoren und Gasturbinen
  • Motoren
  • Gasturbinen
1.4. Brennstofftypen
  • feste Biomasse
  • andere feste Brennstoffe
  • Gasöl
  • flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl
  • Erdgas
  • gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas
  • Brennstoffgemisch

Teil 2
Metadaten

2.1. Mitgliedstaat Angabe des Mitgliedstaats, der den Bericht vorlegt
2.2. Zuständige Behörde Angabe der für den Bericht zuständigen Behörde (Dienststelle, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
2.3. Zahl der Anlagen Zahl der Anlagen je Anlagenkategorie
2.4. Berichtsjahr Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht 3

Teil 3
Emissionen, Energieeinsatz und Kapazität

3.1. Emissionen von SO2, NOx und Staub Geschätzte Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden und Staub, ausgedrückt als Gesamtmenge in Tonnen pro Kalenderjahr, die von den Anlagen der einzelnen Anlagenkategorien ausgestoßen wird
3.2. Energieeinsatz Geschätzte gesamte Brennstoffmenge, die in den Anlagen verwendet wird, ausgedrückt in Terajoule pro Jahr, für jede Anlagenkategorie
3.3. Gesamte aggregierte Kapazität Geschätzte installierte Gesamtkapazität, ausgedrückt als Summe der Feuerungswärmeleistungen aller Anlagen der einzelnen Anlagenkategorien
1) Beispiel einer Kategorie: neue Kessel mit einer Kapazität von mehr als 5 MWth und höchstens 20 MWth, in denen andere flüssige Brennstoffe als Gasöl verwendet werden.

2) Für neue mittelgroße Feuerungsanlagen kann die Gesamtfeuerungswärmeleistung verwendet werden.

3) Vorzugsweise 2025. Falls nicht möglich, 2024 oder 2023, je nachdem, für welches Jahr die neuesten Daten verfügbar sind. Für den zweiten Bericht vorzugsweise 2030. Falls nicht möglich, 2029 oder 2028, je nachdem, für welches Jahr die neuesten Daten verfügbar sind.

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Technisches Format für die Übermittlung von Informationen über mittelgroße Feuerungsanlagen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 Anhang II

Für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Anhang genannten Informationen an die Kommission ist jede Bezugnahme auf die "Anlagenkategorie" als Bezugnahme auf die Tabelle " Teil 1. Anlagenkategorien" gemäß Anhang I dieses Beschlusses zu verstehen.

Teil 1
Metadaten

1.1. Mitgliedstaat Angabe des Mitgliedstaats, der den Bericht vorlegt
1.2. Organisation des Mitgliedstaats für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 Beschreibung der für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zuständigen Behörde(n) (nationale, regionale, lokale Ebene), Aufteilung der Zuständigkeiten
1.3. Berichtsjahr Kalenderjahr, auf das sich die Berichterstattung bezieht 1

Teil 2
Qualitative und quantitative Informationen

2.1. Genehmigung oder Registrierung Im Berichtsjahr angewendete Methode gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 für jede Anlagenkategorie (Genehmigung, Registrierung oder beides)
2.2. Verfahren Im Berichtsjahr angewendetes Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung oder für eine Registrierung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2193 für jede Anlagenkategorie (Beschreibung des Verfahrens und entsprechende URL, falls vorhanden)
2.3. Register Vorhandensein eines im Berichtsjahr geführten Registers mit Informationen über jede mittelgroße Feuerungsanlage gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2193 für jede Anlagenkategorie (JA oder NEIN)
Falls JA, Beschreibung des Registers (Zahl der Register, Ebene der Register - national, regional, lokal)
Sind die Register online öffentlich zugänglich? (JA oder NEIN)
Falls JA, URL des Registers/der Register
2.4. Allgemein bindende Vorschriften Erlass allgemein bindender Vorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2015/2193 und Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften ( Beschreibung des Anwendungsbereichs und öffentlich zugängliche URL)
2.5. Zahl der Anlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze oder isolierter Kleinstnetze sind Zahl der Anlagen, die im Berichtsjahr Teil kleiner, isolierter Netze (Small Isolated System, SIS) oder isolierter Kleinstnetze (Micro Isolated System, MIS) gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/2193 waren, für jede Anlagenkategorie
2.6. Ausnahmen Ausnahmen gemäß
Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2193
Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193
Zahl der betroffenen Anlagen für jede Ausnahmeregelung.
2.7. Strengere Emissionsgrenzwerte Übersicht über die Fälle, in denen im Berichtsjahr strengere Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/2193 galten (Kurzbeschreibung der Gründe und Verfahren für die Anwendung strengerer Emissionsgrenzwerte). Die betreffenden Informationen sind für jede Anlagenkategorie zu übermitteln, sofern auf dieser Ebene verfügbar.
2.8. Änderungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen Beispiele für Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/2193, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Betreiber der zuständigen Behörde jede geplante Änderung an der mittelgroßen Feuerungsanlage, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, mitteilt
2.9. Kontrollsystem für die Einhaltung von Anforderungen Methode, mit der überprüft wird, dass die mit kontinuierlichen oder regelmäßigen Messungen überwachten Emissionen die in Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/2193 genannten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten (Beschreibung des Systems gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie, etwa Inspektionen, eigene Messungen, externe Messungen oder andere Maßnahmen, Hinzuziehung akkreditierter Organisationen zur Durchführung von Kontrollen).
2.10. Getroffene Durchsetzungsmaßnahmen Übersicht über die im Berichtsjahr bei Nichteinhaltung getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193 (Kurzbeschreibung der zur Durchsetzung der Richtlinie eingerichteten Verfahren und der Arten von Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Sanktionen gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie).
2.11. Aussetzung des Betriebs Zusammenfassung der Art der Fälle der Nichteinhaltung gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2015/2193, die zur Aussetzung des Betriebs geführt hat.
1) Für den ersten Bericht vorzugsweise 2025. Falls nicht möglich, 2024 oder 2023, je nachdem, für welches Jahr die neuesten Daten verfügbar sind. Für den zweiten Bericht vorzugsweise 2030. Falls nicht möglich, 2029 oder 2028, je nachdem, für welches Jahr die neuesten Daten verfügbar sind.


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