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Durchführungsverordnung (EU) 2025/96 der Kommission vom 21. Januar 2025 zur Genehmigung des Grundstoffs Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/96 vom 22.01.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. August 2020 erhielt die Kommission von Cérience (vormals Jouffray-Drillaud) einen Antrag auf Genehmigung von Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als Fungizid bei Weinreben, Äpfeln, Kartoffeln und Kopfsalat.

(2) Nach Prüfung der Zulässigkeit waren dem im Februar 2022 vorgelegten Antrag die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt.

(3) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 30. Oktober 2023 einen technischen Bericht zum Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) 2 vor.

(4) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 21. März 2024 den Überprüfungsbericht 3 und am 10. Juli 2024 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(5) Aus den vom Antragsteller übermittelten Informationen geht hervor, dass Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Nahrungsergänzungsmittel und als Futtermittelzusatzstoff verwendet wird. Im Übrigen wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für Pflanzenschutzzwecke verwendet, doch er ist für den Pflanzenschutz von Nutzen. Auf Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und des technischen Berichts der Behörde kann außerdem der Schluss gezogen werden, dass es sich um keinen bedenklichen Stoff handelt; der Stoff kann keine endokrinschädlichen, neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen und er wird nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht. Somit erfüllt Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) die Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(6) Mehrere einschlägige, gemäß anderen Unionsvorschriften durchgeführte Bewertungen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lagen vor. Drei wissenschaftliche Stellungnahmen der Behörde waren relevant: zwei Stellungnahmen des FEEDAP-Gremiums und eine Stellungnahme des NDA-Gremiums 4. Das Ergebnis dieser Bewertungen wurde von der Behörde und der Kommission berücksichtigt.

(7) Nach Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen ist davon auszugehen, dass Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen. Daher ist es angezeigt, Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Grundstoff zu genehmigen.

(8) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum technischen Bericht der Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts der Kommission Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und entsprechend berücksichtigt.

(9) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen für die Erteilung der Genehmigung notwendig.

(10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 5 entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2025

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2023. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for approval of grape seed extract as a basic substance to be used in plant protection as a fungicide on grapevines, apples, potatoes and lettuce. EFSA supporting publication 2023:EN-8435. 150 S. doi:10.2903/sp.efsa.2023.EN-8435.

3) Endgültiger Überprüfungsbericht für den Grundstoff Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt), am 5. Dezember 2024 vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die Genehmigung von Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgeschlossen.

4) Die Verweise auf diese Bewertungen finden sich in der Schlussfolgerung der EFSA. EFSA Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP) (Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung); EFSA Panel on Nutrition, Novel Foods and Food allergen (NDA) (Gremium für Ernährung, neuartige Lebensmittel und Lebensmittelallergene). EFSA supporting publication 2023:EN-8435. 20 S. doi:10.2903/sp.efsa.2023.EN-8435.

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

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Anhang I


Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Sonderbestimmungen
Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt)
CAS-Nr.: Nicht verfügbar
CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar
Nicht verfügbar Mindestgehalt von 75 % an oligomeren Proanthocyanidinen, bezogen auf die Trockenmasse 11. Februar 2025 Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) ist gemäß den besonderen Bedingungen zu verwenden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) (PLAN/2024/800 RR rev3) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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Anhang II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit 1 Datum der Genehmigung Sonderbestimmungen
"28 Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt)
CAS-Nr.: Nicht verfügbar
CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar
Nicht verfügbar Mindestgehalt von 75 % an oligomeren Proanthocyanidinen, bezogen auf die Trockenmasse 11. Februar 2025 Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) ist gemäß den besonderen Bedingungen zu verwenden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera L. (Traubenkernextrakt) (PLAN/2024/800 RR rev3) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind."
1) Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


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