Durchführungsverordnung (EU) 2025/133 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Tragschraubern nach Sichtflugregeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/133 vom 29.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb von Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegt.
(2) Nach und nach kommen neue Tragschraubermuster mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 600 kg auf den Markt der Europäischen Union. Es wird davon ausgegangen, dass diese Luftfahrzeuge nur im nichtgewerblichen Flugbetrieb nach Sichtflugregeln (VFR) eingesetzt werden. Obwohl diese Luftfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen, sind sie derzeit nicht in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erfasst.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass geeignete und angemessene Vorschriften der Europäischen Union für den sicheren Betrieb von Tragschraubern vorliegen, die die einheitliche Anwendung und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährleisten.
(4) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Europäischen Kommission mit der Stellungnahme Nr. 04/2024 3 gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Hubschraubern" durch das Wort "Drehflüglern" ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Diese Verordnung gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Tragschraubern:
2. In Artikel 2 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. "Tragschrauber" (gyroplane): eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden."
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
"(4a) Betreiber von Tragschraubern, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb unter Sichtflugregeln befasst sind, müssen das Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben."
b) In Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort "Hubschrauber" durch das Wort "Drehflügler" ersetzt.
4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Buchstaben a und b wird das Wort "Hubschrauber" bzw."Hubschraubern" durch das Wort "Drehflügler" bzw."Drehflüglern" ersetzt.
5. Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) und Anhang VII (Teil-NCO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 18. Februar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2025
2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/965/oj).
3) https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions/opinion-no-042024.
| Anhang |
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) wird wie folgt geändert:
a) In der Begriffsbestimmung unter Nummer 30 werden nach dem Wort "Flugzeugen" die Wörter "oder Tragschraubern" eingefügt.
b) In der Begriffsbestimmung unter Nummer 69 wird in Buchstabe a Ziffer ii das Wort "Hubschrauberinsassen" durch das Wort "Drehflüglerinsassen" ersetzt.
c) In der Begriffsbestimmung unter Nummer 82 wird in Buchstabe b das Wort "Hubschrauberinsassen" durch das Wort "Drehflüglerinsassen" ersetzt.
2. Anhang VII (Teil-NCO) wird wie folgt geändert:
a) Punkt NCO.GEN.115 erhält folgende Fassung:
"NCO.GEN.115 Rollen von Flugzeugen oder Tragschraubern
Ein Flugzeug oder ein Tragschrauber darf nur auf dem Roll- und Vorfeld eines Flugplatzes gerollt werden, wenn die Person am Steuer:
b) Der Titel des Punktes NCO.OP.120 erhält folgende Fassung:
"NCO.OP.120 Lärmminderungsverfahren"
c) Der Titel des Punktes NCO.OP.125 erhält folgende Fassung:
"NCO.OP.125 Versorgung mit Kraftstoff/Energie und Öl"
d) Der Titel des Punktes NCO.OP.155 erhält folgende Fassung:
"NCO.OP.155 Rauchen an Bord"
e) Der Titel des Punktes NCO.OP.175 erhält folgende Fassung:
"NCO.OP.175 Bedingungen für den Start"
f) Folgender Punkt NCO.OP.207 wird eingefügt:
"NCO.OP.207 Anflug- und Landebedingungen - Tragschrauber
Der verantwortliche Pilot muss sich vor Beginn des Landeanflugs vergewissern, dass das Wetter am Flugplatz oder Einsatzort und der Zustand der für die Nutzung vorgesehenen Piste nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Anflug, einer sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen."
g) In Teilabschnitt D erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:
"Abschnitt 2 - Drehflügler"
h) In Punkt NCO.IDE.H.100 Buchstabe a Nummer 4 und Buchstaben c Nummer 2 wird das Wort "Hubschrauber" bzw."Hubschraubers" durch das Wort "Drehflügler" bzw."Drehflüglers" ersetzt.
i) Punkt NCO.IDE.H.105 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.105 Mindestausrüstung für den Flug
Ein Flug darf nicht begonnen werden, wenn eine(s) der Instrumente, Ausrüstungsteile oder Funktionen des Drehflüglers, die für den vorgesehenen Flug erforderlich sind, nicht betriebsbereit sind oder fehlen, außer wenn
j) Punkt NCO.IDE.H.115 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.115 Betriebsbeleuchtung
Drehflügler, die bei Nacht betrieben werden, müssen mit Folgendem ausgerüstet sein:
k) Punkt NCO.IDE.H.120 wird wie folgt geändert:
i) In Buchstabe a wird das Wort "Hubschraubern" durch das Wort "Drehflüglern" ersetzt.
ii) In Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"b) Drehflügler, die unter Sichtwetterbedingungen (Visual Meteorological Conditions, VMC) bei Nacht, oder wenn die Sicht weniger als 1.500 m beträgt, oder unter Bedingungen betrieben werden, unter denen ein Drehflügler nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einem gewünschten Flugweg gehalten werden kann, müssen zusätzlich zu Buchstabe a mit Folgendem ausgerüstet sein:"
iii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Drehflügler, die bei einer Sicht von weniger als 1.500 m betrieben werden oder unter Bedingungen, unter denen sie nicht ohne Heranziehung eines oder mehrerer weiterer Instrumente auf einer gewünschten Flugbahn gehalten werden können, müssen zusätzlich zu den Buchstaben a und b mit einer Einrichtung zur Verhinderung einer Fehlfunktion der gemäß Buchstabe a Nummer 4 erforderlichen Fahrtmesseranlage infolge Kondensation oder Vereisung ausgerüstet sein."
l) In Punkt NCO.IDE.H.135 wird das Wort "Hubschrauber" durch das Wort "Drehflügler" ersetzt.
m) Punkt NCO.IDE.H.140 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.140 Sitze, Anschnallgurte, Rückhaltesysteme und Rückhaltesysteme für Kinder
n) In Punkt NCO.IDE.H.145 Buchstabe a wird das Wort "Hubschrauber" durch das Wort "Drehflügler" ersetzt.
o) Punkt NCO.IDE.H.155 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.155 Zusatzsauerstoff - Drehflügler ohne Druckkabine
Drehflügler ohne Druckkabine, die betrieben werden, wenn gemäß Punkt NCO.OP.190 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können."
p) In Punkt NCO.IDE.H.160 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
"a) Drehflügler, ausgenommen ELA2-Hubschrauber, müssen mit mindestens einem Handfeuerlöscher ausgerüstet sein"
q) In Punkt NCO.IDE.H.165 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
"Wenn an einem Drehflügler Rumpfbereiche, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, gekennzeichnet sind, müssen diese Markierungen die in Abbildung 1 angegebenen Anforderungen erfüllen."
r) Punkt NCO.IDE.170 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.170 Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT)
s) Punkt NCO.IDE.H.175 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.175 Flug über Wasser
t) In Punkt NCO.IDE.H.180 wird das Wort "Hubschrauber" durch das Wort "Drehflügler" ersetzt.
u) Punkt NCO.IDE.H.185 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.185 Alle Drehflügler auf Flügen über Wasser - Notwasserung
Drehflügler, die in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen über eine Entfernung von 50 NM von Land hinaus fliegen, müssen entweder
v) Punkt NCO.IDE.H.190 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.190 Funkkommunikationsausrüstung
w) In Punkt NCO.IDE.H.200 wird das Wort "Hubschrauber" durch das Wort "Drehflügler" ersetzt.
y) Folgender Punkt NCO.SPEC.172 wird eingefügt:
"NCO.SPEC.172 Flugleistung und Betriebskriterien - Tragschrauber
Beim Betrieb eines Tragschraubers, der beim Ausfall eines kritischen Triebwerks den Horizontalflug nicht beibehalten kann, in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über einem nicht dicht besiedelten Gebiet muss der verantwortliche Pilot:
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