Verordnung (EU) 2025/147 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffes 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/147 vom 30.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Unionsliste der Aromastoffe angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zum Zeitpunkt der Annahme der Liste durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012 auf der Grundlage der verfügbaren Daten ein etwaiges Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausschließen konnte und daher zusätzliche Daten für erforderlich hielt, um ihre Bewertung abzuschließen. Diese Stoffe wurden in die Unionsliste der Aromastoffe unter der Bedingung aufgenommen, dass die Sicherheitsdaten, welche die von der Behörde geäußerten Bedenken ausräumen, vor Ablauf der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten spezifischen Fristen vorgelegt werden. Diese Stoffe wurden mit einem Fußnotenverweis gekennzeichnet, dass die Behörde die Bewertung abzuschließen hat.

(5) Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung abzuschließen hat, gehört der Stoff der Aromastoffgruppenbewertung 216 (FGE.216): 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100). Für diesen Stoff legten interessierte Lebensmittelunternehmer die von der Behörde angeforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Daten vor.

(6) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 4 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der FGE.216 Revision 2 (FGE.216Rev2), 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), eine aneugene Wirkung hervorruft. Da die Ergebnisse der verfügbaren In-vivo-Mikronukleustests nicht schlüssig waren, kann für keinen Stoff in FGE.216Rev2 und somit auch nicht für 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eine potenzielle In-vivo-Aneugenität ausgeschlossen werden. Dementsprechend wies die Behörde darauf hin, dass weitere Daten erforderlich seien, um die Bewertung abzuschließen.

(7) Bis zur Vorlage weiterer Daten durch interessierte Lebensmittelunternehmer wurden mit der Verordnung (EU) 2024/238 der Kommission 5 Beschränkungen für die Verwendung von 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eingeführt.

(8) Die erforderlichen Daten wurden nicht von interessierten Lebensmittelunternehmern vorgelegt; es wurde jedoch angegeben, dass dieser Aromastoff nicht weiter verwendet werde.

(9) Da die Bedenken hinsichtlich der Aneugenität nicht ausgeschlossen werden können, sollte 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) aus der Unionsliste der Aromastoffe gestrichen werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher geändert werden.

(11) Lebensmittel, denen 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) zugesetzt wurde und die in der Union in Verkehr gebracht oder aus Drittländern versandt wurden und die sich bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem Weg in die Union befanden, sollten bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Übergangsmaßnahme sollte nicht für den Stoff an sich oder für Zubereitungen gelten, denen dieser Stoff zugesetzt wurde und die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind, da den Herstellern von Lebensmittelerzeugnissen, die diese Zubereitungen als Zutaten verwenden, deren Zusammensetzung bei ihrer Verwendung bekannt ist.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Lebensmittel, denen 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) zugesetzt wurde und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) und für diesen Stoff enthaltende Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind.

"Zubereitungen" im Sinne dieses Absatzes sind Gemische aus Aromen oder Gemische aus einem oder mehreren Aromen mit anderen Lebensmittelzutaten wie Lebensmittelzusatzstoffen, Enzymen oder Trägerstoffen, die dazu dienen, ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2025

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1334/oj.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. L 267 vom 02.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/872/oj).

4) EFSA Journal 2022; 20(8):7420.

5) Verordnung (EU) 2024/238 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Aromastoffe (ABl. L, 2024/238, 16.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/238/oj).

.

Anhang

Aus Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird der folgende Eintrag gestrichen:

"05.100 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal 26643-91-4 1473 10366 In Kategorie 1.4 - höchstens 0,60 mg/kg
In Kategorie 1.7 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 1.8 - höchstens 0,50 mg/kg
In Kategorie 2.1, 2.2, 2.3 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 3.0 - höchstens 0,60 mg/kg
In Kategorie 4.2 - höchstens 0,09 mg/kg
In Kategorie 4.2.2 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 4.2.5 - höchstens 0,20 mg/kg
In Kategorie 5.1 - höchstens 2,00 mg/kg
In Kategorie 5.2 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 5.3 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 5.4 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 6.3 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 6.4 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 6.6 - höchstens 3,00 mg/kg
In Kategorie 6.7 - höchstens 0,20 mg/kg
In Kategorie 7.1 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 7.2 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 8.2, 8.3 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 9.2, 9.3 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 10.2 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 11.2 - höchstens 0,10 mg/kg
In Kategorie 12.2 - höchstens 0,90 mg/kg
In Kategorie 12.3 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 12.4 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 12.5 - höchstens 0,80 mg/kg
In Kategorie 12.6 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 12.7 - höchstens 1,50 mg/kg
In Kategorie 12.9 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 13.2, 13,3, 13,4 - höchstens 5,00 mg/kg
In Kategorie 14.2.1 - höchstens 0,08 mg/kg
In Kategorie 14.2.2 - höchstens 0,08 mg/kg
In Kategorie 14.2.5 - höchstens 0,08 mg/kg
In Kategorie 14.2.6 - höchstens 0,08 mg/kg
In Kategorie 15.0 - höchstens 1,8 mg/kg
In Kategorie 16 - höchstens 4,00 mg/kg
In Kategorie 17 - höchstens 0,60 mg/kg"
5 EFSA"


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