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Delegierte Verordnung (EU) 2025/192 der Kommission vom 9. September 2024 über Verfahren für die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/192 vom 29.01.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält in Artikel 14 Bestimmungen für die Akkreditierung von Prüfstellen.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung zu erlassen, um weitere Methoden und Kriterien für die Akkreditierung von Prüfstellen zu mindestens den folgenden Elementen festzulegen: i) Antrag auf Akkreditierung für Prüftätigkeiten im Rahmen der Verordnung; ii) Bewertung von Prüfstellen durch die nationalen Akkreditierungsstellen; iii) Überwachungstätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstellen zur Bestätigung des Fortbestands der Akkreditierungen; iv) im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu ergreifende administrative Maßnahmen; v) Anforderungen, die nationale Akkreditierungsstellen erfüllen müssen, um die Akkreditierung von Prüfstellen für Prüftätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung vornehmen zu können, einschließlich einer Bezugnahme auf harmonisierte Normen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 müssen sich die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Methoden und Kriterien auf die in den Artikeln 11, 12 und 13 genannten Prüfgrundsätze sowie auf einschlägige international anerkannte Normen stützen.

(4) Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1805 enthält Bestimmungen über die Ausübung der Befugnisübertragung.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1805 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG enthält Bestimmungen zu den allgemeinen Pflichten und Grundsätzen für die Prüfstellen ( Artikel 12) sowie zu den Prüfverfahren ( Artikel 13). In der Verordnung sind auch die einschlägigen Prüftätigkeiten festgelegt, darunter die Bewertung des Überwachungskonzepts und des geänderten Überwachungskonzepts ( Artikel 11), Berechnungen und die Prüfung des FuelEU-Berichts ( Artikel 16), die Erfassung von Informationen in der FuelEU-Datenbank ( Artikel 19), die Genehmigung der Nutzung von Flexibilitätsmechanismen ( Artikel 20 und 21) und die Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises ( Artikel 22).

(6) In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission 3 ("im Folgenden: "Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten") werden die Vorschriften für die in der Verordnung (EU) 2023/1805 genannten Prüftätigkeiten präzisiert.

(7) Es sollte ein robustes und transparentes Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem eingerichtet werden, mit dem die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1805 nachverfolgt werden kann. Dieses System sollte in nichtdiskriminierender Weise für alle Schiffe gelten und eine Prüfung durch Dritte vorsehen, damit die Richtigkeit der im Rahmen dieses Systems übermittelten Daten gewährleistet ist.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sieht einen umfassenden Rahmen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen vor, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 gelten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wenn die Verordnung (EU) 2023/1805 keine speziellen Vorschriften für die Akkreditierung von Prüfstellen enthält.

(9) Um Unparteilichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen, sollte es sich bei den Prüfstellen um unabhängige qualifizierte Stellen handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein sollten. Die Prüfstellen sollten in einem Umfang mit Ressourcen, Mitteln und Personal ausgestattet sein, der der Größe der Flotte entspricht, für die sie Prüftätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführen. Eine Prüfung sollte gewährleisten, dass die Überwachung und Berichterstattung durch die Schifffahrtsunternehmen zutreffend und vollständig ist und dieser Verordnung entsprochen wird.

(10) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte nationale Akkreditierungsstelle sollte ermächtigt werden, Prüfstellen zu akkreditieren und eine verbindliche Erklärung über deren Kompetenz zur Durchführung der Prüftätigkeiten gemäß der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten abzugeben, Verwaltungsmaßnahmen wie die Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung zu ergreifen und die Aufsicht über die Prüfstellen zu führen.

(11) Darüber hinaus sollte die Kohärenz zwischen dieser Delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission 5 gewährleistet werden.

(12) Zur Vorbereitung dieser Verordnung konsultierte die Kommission die Arbeitsgruppe zur Durchführung der "FuelEU Maritime"-Verordnung, die als Untergruppe des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt (European Sustainable Shipping Forum, ESSF) tätig ist. Diese Gruppe wurde im Einklang mit der gängigen Praxis der Kommission eingesetzt, bei der Ausarbeitung von Entwürfen delegierter Rechtsakte Sachverständige zu konsultieren, und setzt sich aus Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten zusammen.

(13) Darüber hinaus wurde das ESSF konsultiert, an dem sich auch die Industrie und andere einschlägige Organisationen, unter anderem der Zivilgesellschaft, beteiligen. Die ESSF-Untergruppe "Nachhaltige alternative Energie für die Schifffahrt" wurde ebenfalls zum Entwurf dieser Verordnung konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Akkreditierung von Prüfstellen

Artikel 1 Akkreditierung von Prüfstellen

(1) Soweit die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2023/1805 keine speziellen Vorschriften für die Akkreditierung von Prüfstellen enthält, gelten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Für die Mindestanforderungen für die Akkreditierung und die Anforderungen an Akkreditierungsstellen gilt die harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu den allgemeinen Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren 6.

Artikel 2 Akkreditierungsbereich

Der Akkreditierungsbereich der Prüfstellen umfasst die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Überwachungskonzepten, der Prüfung von FuelEU-Berichten und anteiligen FuelEU-Berichten, der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasintensität durch Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, der Konformitätsbilanz und der nichtkonformen Hafenaufenthalte sowie im Zusammenhang mit der Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805.

Artikel 3 Ziele des Akkreditierungsverfahrens

Während des Akkreditierungsverfahrens und der jährlichen Überwachungsprüfung der akkreditierten Prüfstellen gemäß den Artikeln 6 bis 11 bewertet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,

  1. über die Kompetenz verfügen, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1805 Überwachungskonzepte zu bewerten, FuelEU-Berichte und anteilige FuelEU-Berichte zu prüfen, die Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasintensität durch Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, der Konformitätsbilanz und der nichtkonformen Hafenaufenthalte zu prüfen und einen FuelEU-Konformitätsnachweis auszustellen;
  2. bei der Bewertung von Überwachungskonzepten, der Prüfung von FuelEU-Berichten und anteiligen FuelEU-Berichten, der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasintensität durch Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, der Konformitätsbilanz und der nichtkonformen Hafenaufenthalte und bei der Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1805 vollständige und wirksame Prüfmethoden anwenden;
  3. die Anforderungen an Prüfstellen gemäß Kapitel IV der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten erfüllen, einschließlich der Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit.

Artikel 4 Anträge auf Akkreditierung

(1) Akkreditierungsanträge enthalten die Angaben, die nach der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 erforderlich sind.

(2) Darüber hinaus stellen Prüfstellen, die eine Akkreditierung beantragen (im Folgenden "Antragsteller") der nationalen Akkreditierungsstelle vor Beginn der Bewertung gemäß Artikel 5 Informationen über die folgenden Aspekte zur Verfügung:

  1. die Verfahren und Prozesse gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten und das Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten;
  2. die Kompetenzkriterien gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten, die Ergebnisse des kontinuierlichen Kompetenzprozesses gemäß dem genannten Artikel und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals gemäß den Artikeln 32 und 33;
  3. das in Artikel 38 der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten genannte Verfahren zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals;
  4. die technischen Sachverständigen und das Schlüsselpersonal, die an der Bewertung von Überwachungskonzepten, der Prüfung von FuelEU-Berichten und anteiligen FuelEU-Berichten und der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasintensität durch Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, der Konformitätsbilanz und der nichtkonformen Hafenaufenthalte beteiligt sind;
  5. die Verfahren und Prozesse zur Gewährleistung einer angemessenen Prüfung, einschließlich der Verfahren und Prozesse im Zusammenhang mit den internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten;
  6. die sachdienlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 37 der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten;
  7. alle sonstigen von der nationalen Akkreditierungsstelle verlangten Angaben.

Artikel 5 Bewertung

(1) Für die Zwecke der Bewertung gemäß Artikel 3 muss das gemäß Artikel 12 benannte Bewertungsteam mindestens

  1. sämtliche sachdienlichen Unterlagen und Aufzeichnungen überprüfen, die der Antragsteller gemäß Artikel 4 vorgelegt hat;
  2. eine Standortbegehung durchführen, um Einsicht in eine repräsentative Stichprobe der internen Prüfunterlagen zu nehmen und die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems des Antragstellers sowie die Verfahren und Prozesse für Prüftätigkeiten gemäß Artikel 35 der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten zu bewerten;
  3. die Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers beobachten, das daran beteiligt ist,
    1. die Überwachungskonzepte zu bewerten,
    2. die FuelEU-Berichte zu prüfen,
    3. die Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasintensität durch Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, der Konformitätsbilanz und der nichtkonformen Hafenaufenthalte zu prüfen, und
    4. den FuelEU-Konformitätsnachweis auszustellen,
      um sicherzustellen, dass das betreffende Personal im Einklang mit dieser Verordnung tätig ist.

(2) Bei der Ausführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten erfüllt das Bewertungsteam die Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(3) Das Bewertungsteam teilt dem Antragsteller seine Feststellungen und etwaige Nichtkonformitäten im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 mit und fordert ihn zur Stellungnahme auf.

(4) Der Antragsteller trifft Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Nichtkonformitäten und gibt in seiner Stellungnahme an, welche Maßnahmen er getroffen hat oder innerhalb der von der nationalen Akkreditierungsstelle gesetzten Frist treffen will, um die Nichtkonformitäten zu beheben.

(5) Die nationale Akkreditierungsstelle überprüft die gemäß Absatz 4 vom Antragsteller abgegebene Stellungnahme.

(6) Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers oder die von ihm getroffenen Maßnahmen für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen.

(7) Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die tatsächliche Durchführung der Korrekturmaßnahmen verlangen oder eine Folgebewertung der Maßnahmen vornehmen.

Artikel 6 Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle berücksichtigt die Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2, wenn sie die Entscheidung über die Gewährung, Verlängerung oder Erneuerung der Akkreditierung eines Antragstellers vorbereitet oder trifft.

(2) Hat die nationale Akkreditierungsstelle beschlossen, die Akkreditierung eines Antragstellers zu gewähren oder zu erneuern, so stellt sie ihm eine Akkreditierungsurkunde aus. Die Akkreditierungsurkunde wird für alle Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 erteilt.

(3) Die Akkreditierungsurkunde enthält mindestens die nach der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4) Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Akkreditierungsstelle die Urkunde ausgestellt hat.

Artikel 7 Jährliche Überwachungsprüfung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle unterzieht jede Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, einer jährlichen Überwachungsprüfung. Diese Überwachungsprüfung muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine Standortbegehung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
  2. die Beobachtung der Leistung und die Bewertung der Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals der Prüfstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erste Überwachungsprüfung einer Prüfstelle gemäß Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach der Ausstellung der Akkreditierungsurkunde für die Prüfstelle vor.

(3) Die Überwachungsprüfung ist so zu planen, dass die nationale Akkreditierungsstelle eine repräsentative Stichprobe der Tätigkeiten der Prüfstelle, die in den Geltungsbereich der Akkreditierungsurkunde fallen, und einen repräsentativen Teil des an den Prüftätigkeiten beteiligten Personals im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 bewerten kann.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle entscheidet anhand der Ergebnisse der Überwachungsprüfung, ob sie die Fortführung der Akkreditierung bestätigt.

(5) Führt eine Prüfstelle eine Prüfung für ein Schifffahrtsunternehmen durch, das der Verantwortung eines Verwaltungsstaats unterliegt, der nicht mit dem Mitgliedstaat der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, identisch ist, so kann die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, die nationale Akkreditierungsstelle des Verwaltungsstaats ersuchen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Überwachungstätigkeiten durchzuführen.

Artikel 8 Neubewertung

(1) Die Prüfstelle beantragt die Erneuerung der Akkreditierung, damit die nationale Akkreditierungsstelle eine Neubewertung der Prüfstelle vornehmen und feststellen kann, ob die Urkunde vor Ablauf der Geltungsdauer verlängert werden kann.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle bewertet die Prüfstelle, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Urkunde erneut, um festzustellen, ob eine Verlängerung möglich ist.

(3) Die Neubewertung wird so geplant, dass die nationale Akkreditierungsstelle eine repräsentative Stichprobe der unter die Urkunde fallenden Tätigkeiten der Prüfstelle bewerten kann.

(4) Bei der Planung und Ausführung der Neubewertung erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2.

Artikel 9 Außerordentliche Bewertung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann jederzeit eine außerordentliche Bewertung der Prüfstelle vornehmen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(2) Damit die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen kann, ob eine außerordentliche Bewertung erforderlich ist, teilt die Prüfstelle der Akkreditierungsstelle unverzüglich jede signifikante Änderung mit, die in Bezug auf Status oder Funktionsweise für ihre Akkreditierung wichtig ist.

(3) Signifikante Änderungen umfassen die Änderungen, die in der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 genannt sind.

Artikel 10 Verwaltungsmaßnahmen

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung einer Prüfstelle aussetzen oder zurückziehen, wenn die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt die Akkreditierung einer Prüfstelle aus oder zieht sie zurück, wenn die Prüfstelle darum ersucht.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle muss ein Verfahren für die Aussetzung und Zurückziehung der Akkreditierung, das mit der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 im Einklang steht, einführen, dokumentieren, anwenden und pflegen.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt die Akkreditierung einer Prüfstelle aus, wenn die Prüfstelle

  1. gravierend gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat;
  2. fortgesetzt und wiederholt gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat;
  3. gegen andere spezifische Vorschriften und Bedingungen der nationalen Akkreditierungsstelle verstoßen hat.

(5) Die nationale Akkreditierungsstelle zieht die Akkreditierung einer Prüfstelle zurück, wenn

  1. die Prüfstelle die Gründe für die Aussetzung der Akkreditierung nicht behoben hat;
  2. ein Mitglied der oberen Führungsebene der Prüfstelle oder ein Mitarbeiter der Prüfstelle, der an den Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung beteiligt ist, des Betrugs für schuldig befunden wurde;
  3. die Prüfstelle absichtlich Falschangaben gemacht oder absichtlich Informationen verheimlicht hat.

(6) Gegen die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle, die Akkreditierung gemäß den Absätzen 1, 4 und 5 auszusetzen oder zurückzuziehen, kann nach den Verfahren Einspruch eingelegt werden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geschaffen haben.

(7) Die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle zur Aussetzung oder Zurückziehung einer Akkreditierung wird wirksam, nachdem sie der Prüfstelle mitgeteilt wurde. Die nationale Akkreditierungsstelle prüft auf Basis der Art des Verstoßes die Auswirkungen auf die Tätigkeiten, die vor der Entscheidung durchgeführt wurden.

(8) Die nationale Akkreditierungsstelle beendet die Aussetzung der Akkreditierung, wenn sie zufriedenstellende Informationen erhalten hat und zu dem Schluss gelangt, dass die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Kapitel II
Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen

Artikel 11 Anforderungen an nationale Akkreditierungsstellen

(1) Soweit die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2023/1805 keine speziellen Vorschriften über die Anforderungen an die nationalen Akkreditierungsstellen enthält, gelten die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung nehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte nationale Akkreditierungsstellen ihre Pflichten im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 wahr.

Artikel 12 Bewertungsteam

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle benennt ein Bewertungsteam für jede Bewertung, die nach den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 durchgeführt wird.

(2) Das Bewertungsteam besteht aus einem leitenden Bewerter, der für die Durchführung der Bewertung gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist, und bei Bedarf einer angemessenen Anzahl von Bewertern oder technischen Sachverständigen mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen in dem betreffenden Akkreditierungsbereich.

(3) Dem Bewertungsteam muss mindestens eine Person angehören, die über die folgenden Kompetenzen verfügt:

  1. hinreichende Kenntnis der Verordnung (EU) 2023/1805 und des zugehörigen Sekundärrecht sowie der einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten;
  2. die erforderliche Kompetenz und das nötige Verständnis für die Bewertung der Prüfung sowie Kenntnisse der Merkmale der verschiedenen Arten von Schiffen sowie der Überwachung und Berichterstattung auf dem Gebiet von Treibhausgasemissionen, Kraftstoffverbrauch und anderen relevanten Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805.

Artikel 13 Kompetenzanforderungen an Bewerter

(1) Bewerter müssen über die Kompetenz verfügen, die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 5 bis 10 auszuführen. Bewerter müssen

  1. den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Artikel 1 Absatz 2 entsprechen;
  2. durch Schulungen über hinreichende Kenntnisse über das in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten genannte Daten- und Informationsaudit verfügen oder Zugang zu einer Person haben, die über Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit solchen Daten und Informationen verfügt;
  3. über hinreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der geltenden Leitlinien gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten verfügen.

(2) Der leitende Bewerter weist zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kompetenzanforderungen nach, dass er ein Bewertungsteam leiten und die Verantwortung für die Ausführung der Bewertung im Einklang mit dieser Verordnung tragen kann.

(3) Interne Überprüfer und Personen, die über die Gewährung, Verlängerung oder Erneuerung einer Akkreditierung entscheiden, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kompetenzanforderungen über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die Akkreditierung beurteilen zu können.

Artikel 14 Technische Sachverständige

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann in das Bewertungsteam technische Sachverständige aufnehmen, die über die erforderlichen eingehenden Kenntnisse und das erforderliche Fachwissen in einem bestimmten Fachgebiet verfügen, um den leitenden Bewerter oder den Bewerter zu unterstützen.

(2) Technische Sachverständige müssen über die notwendige Kompetenz verfügen, um den leitenden Bewerter und den Bewerter wirksam in dem Fachgebiet zu unterstützen, in dem sie aufgrund ihrer Kenntnisse und ihres Fachwissens hinzugezogen werden. Technische Sachverständige müssen darüber hinaus

  1. über hinreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der geltenden Leitlinien gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten verfügen;
  2. hinreichend mit Prüftätigkeiten vertraut sein.

(3) Technische Sachverständige nehmen genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des betreffenden leitenden Bewerters wahr.

Artikel 15 Beschwerden

Richtet die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats, das Schifffahrtsunternehmen, der verantwortliche Flaggenstaat bei Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder ein anderer Beteiligter eine Beschwerde über die Prüfstelle an die nationale Akkreditierungsstelle, so reagiert diese innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach Eingang der Beschwerde wie folgt:

  1. Sie beurteilt die Stichhaltigkeit der Beschwerde;
  2. sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann;
  3. sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde;
  4. sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf;
  5. sie antwortet dem Beschwerdeführer.

Artikel 16 Beurteilung unter Gleichrangigen

(1) Werden die nationalen Akkreditierungsstellen einer regelmäßigen Beurteilung unter Gleichrangigen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterzogen, so wendet die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle geeignete Kriterien für die Beurteilung unter Gleichrangigen und ein wirksames und unabhängiges Beurteilungsverfahren an, um zu bewerten, ob

  1. die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, ihre Akkreditierungstätigkeiten im Einklang mit Kapitel I ausgeführt hat;
  2. die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, die in diesem Kapitel genannten Anforderungen erfüllt hat.

(2) Die Kriterien müssen Kompetenzanforderungen an die an die die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Personen und Teams umfassen, die speziell für die Verordnung (EU) 2023/1805 gelten.

(3) Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle veröffentlicht das Ergebnis der Beurteilung unter Gleichrangigen, der eine Akkreditierungsstelle gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, und teilt es der Kommission, den für nationale Akkreditierungsstellen zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats oder der in Artikel 19 genannten Zentralstelle mit.

(4) Hat sich eine nationale Akkreditierungsstelle vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen, die von der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle organisiert wurde, so braucht sich diese nationale Akkreditierungsstelle ungeachtet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht erneut einer solchen Beurteilung zu unterziehen, wenn sie die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachweisen kann.

(5) Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle.

(6) Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind.

(7) Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Entscheidung an die nationale Akkreditierungsstelle.

Artikel 17 Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen

Hat eine nationale Akkreditierungsstelle keine vollständige Beurteilung unter Gleichrangigen durchlaufen, so erkennen die Mitgliedstaaten die Akkreditierungsurkunden von Prüfstellen, die von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 an, wenn die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle für diese nationale Akkreditierungsstelle eine Beurteilung unter Gleichrangigen eingeleitet und keinen Verstoß der nationalen Akkreditierungsstelle gegen die vorliegende Verordnung festgestellt hat.

Artikel 18 Überwachung von erbrachten Dienstleistungen

(1) Hat ein Mitgliedstaat bei einer Kontrolle gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgestellt, dass eine Prüfstelle diese Verordnung nicht einhält, so informiert die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats oder die nationale Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, behandelt die Mitteilung dieser Informationen als Beschwerde im Sinne von Artikel 15; sie trifft geeignete Maßnahmen und antwortet der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats oder der nationalen Akkreditierungsstelle im Einklang mit Artikel 22 Absatz 3.

Kapitel III
Informationsaustausch

Artikel 19 Informationsaustausch und Zentralstellen

(1) Die Mitgliedstaaten richten einen wirksamen Austausch zweckmäßiger Informationen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Akkreditierungsstellen und der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats ein.

(2) Wird in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2023/1805 mehr als eine Behörde benannt, so ermächtigt der Mitgliedstaat eine der Behörden, als Zentralstelle für den Informationsaustausch, für die Koordination der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für die in diesem Kapitel genannten Tätigkeiten zu fungieren.

Artikel 20 Akkreditierungsprogramm und Managementbericht

(1) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres stellt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats ein Akkreditierungsprogramm mit der Liste der von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstellen zur Verfügung. Das Akkreditierungsprogramm muss zu jeder Prüfstelle die folgenden Angaben enthalten:

  1. Tätigkeiten, die die nationale Akkreditierungsstelle für diese Prüfstelle vorgesehen hat, einschließlich Überwachungstätigkeiten und Tätigkeiten der Neubewertung;
  2. Zeitpunkte der geplanten Beobachtungsprüfungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle zur Bewertung der Prüfstelle durchgeführt werden;
  3. die Angabe, ob die nationale Akkreditierungsstelle die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 5 um die Durchführung von Überwachungstätigkeiten ersucht hat.

(2) Ändern sich die in Unterabsatz 1 genannten Angaben, übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats bis zum 31. Januar jedes Jahres ein aktualisiertes Akkreditierungsprogramm.

(3) Nach Eingang des Akkreditierungsprogramms gemäß Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats der nationalen Akkreditierungsstelle alle sachdienlichen Informationen, insbesondere geltende nationale Rechtsvorschriften und Leitlinien.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats bis zum 1. Juni jedes Jahres einen Managementbericht vor. Der Managementbericht muss zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle die folgenden Angaben enthalten:

  1. Einzelheiten zur Akkreditierung der Prüfstellen, die erstmals von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden;
  2. zusammengefasste Ergebnisse der von der nationalen Akkreditierungsstelle durchgeführten Überwachungstätigkeiten und Tätigkeiten der Neubewertung;
  3. zusammengefasste Ergebnisse erfolgter außerordentlicher Bewertungen, einschließlich der Gründe für ihre Durchführung;
  4. etwaige Beschwerden, die seit dem letzten Managementbericht gegen eine Prüfstelle erhoben wurden, und entsprechende Maßnahmen der nationalen Akkreditierungsstelle.
  5. Einzelheiten der Maßnahmen, die die nationale Akkreditierungsstelle als Reaktion auf die von der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats übermittelten Informationen ergriffen hat.

Artikel 21 Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen

Hat die nationale Akkreditierungsstelle einer Prüfstelle gemäß Artikel 10 Verwaltungsmaßnahmen auferlegt oder wurde die Aussetzung einer Akkreditierung beendet oder hat eine Einspruchsentscheidung die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Auferlegung von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 aufgehoben, so unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats und die nationale Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats.

Artikel 22 Informationsweitergabe durch die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats

(1) Werden Nichtkonformitäten oder Mängel festgestellt, teilt die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats, der für Schifffahrtsunternehmen zuständig ist, für die die Prüfstelle die Prüfung vornimmt, der nationalen Akkreditierungsstelle, die diese Prüfstelle akkreditiert hat, jährlich mindestens Folgendes mit:

  1. die einschlägigen Ergebnisse der Kontrolle des FuelEU-Berichts und der anteiligen FuelEU-Berichte, der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasintensität durch Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie, der Konformitätsbilanz und der nichtkonformen Hafenaufenthalte sowie der Prüfberichte, falls die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats zusätzliche Kontrollen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1805 durchgeführt hat;
  2. die Ergebnisse der zusätzlichen Kontrollen des Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1805, wenn diese Ergebnisse für die nationale Akkreditierungsstelle in Bezug auf die Akkreditierung und Überwachungsprüfung der Prüfstelle wichtig sind oder wenn sie ein festgestelltes Problem mit Daten umfassen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805, der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8, der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten oder der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt haben;
  3. die Ergebnisse der Beurteilung der internen Prüfunterlagen der betreffenden Prüfstelle, wenn die zuständige Behörde des Verwaltungsstaats die internen Unterlagen beurteilt hat;
  4. der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats vorliegende Beschwerden über die Prüfstelle.

(2) Enthalten die in Absatz 1 genannten Informationen Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde in den gemeldeten Daten Probleme festgestellt hat, mit denen eine Nichterfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1805, der Richtlinie 2003/87/EG und der Durchführungsverordnung über die FuelEU-Prüftätigkeiten einhergeht, so betrachtet die nationale Akkreditierungsstelle die Mitteilung dieser Informationen als Beschwerde der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats über diese Prüfstelle im Sinne von Artikel 15.

(3) Die nationale Akkreditierungsstelle ergreift geeignete Maßnahmen, um auf solche Probleme einzugehen, und antwortet der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach Eingang der entsprechenden Informationen. Die nationale Akkreditierungsstelle teilt der zuständigen Behörde des Verwaltungsstaats in ihrer Antwort die ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls die der Prüfstelle auferlegten Verwaltungsmaßnahmen mit.

Artikel 23 Informationsweitergabe für die Überwachungsprüfung

(1) Wurde die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständig ist, für das die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, gemäß Artikel 7 Absatz 5 ersucht, Überwachungstätigkeiten auszuführen, so teilt sie ihre Feststellungen der nationalen Akkreditierungsstelle mit, die die Prüfstelle akkreditiert hat, es sei denn, die beiden nationalen Akkreditierungsstellen haben etwas anderes vereinbart.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, berücksichtigt die Feststellungen gemäß Absatz 1 bei der Bewertung, ob die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(3) Enthalten die in Absatz 1 genannten Feststellungen Hinweise darauf, dass die Prüfstelle diese Verordnung nicht einhält, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, geeignete Maßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung und teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Überwachungstätigkeiten ausgeführt hat, mit,

  1. welche Maßnahmen sie ergriffen hat;
  2. wie die Prüfstelle gegebenenfalls Abhilfe zu den Feststellungen geschaffen hat;
  3. welche Verwaltungsmaßnahmen der Prüfstelle gegebenenfalls auferlegt wurden.

Artikel 24 Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist

Wurde eine Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung akkreditiert, so werden das Akkreditierungsprogramm und der in Artikel 20 genannte Managementbericht auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist.

Artikel 25 Datenbanken akkreditierter Prüfstellen

(1) Die nationalen Akkreditierungsstellen errichten und unterhalten eine öffentlich zugängliche Datenbank, die folgende Informationen enthält:

  1. Name, Akkreditierungsnummer und Geschäftsanschrift jeder von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle;
  2. den Zeitpunkt, zu dem die Akkreditierung gewährt wurde, und den Zeitpunkt, zu dem sie abläuft;
  3. Angaben zu Verwaltungsmaßnahmen, die der Prüfstelle auferlegt wurden.

(2) Jede Änderung des Status einer Prüfstelle ist der Kommission unter Verwendung des betreffenden standardisierten Musters mitzuteilen.

(3) Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle erleichtert und harmonisiert den Zugang zu den nationalen Datenbanken, um eine effiziente, kostenwirksame Kommunikation zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, Prüfstellen, Schifffahrtsunternehmen und zuständigen Behörden des Verwaltungsstaats zu ermöglichen. Die Stelle kann diese Datenbanken zu einer einzigen, zentralen Datenbank zusammenführen.

Artikel 26 Mitteilungen von Prüfstellen

(1) Damit die nationale Akkreditierungsstelle das Akkreditierungsprogramm aufstellen und den Managementbericht gemäß Artikel 20 verfassen kann, teilt jede Prüfstelle der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, bis zum 15. November jedes Jahres Folgendes mit:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll;
  2. die Geschäftsanschrift und die Kontaktdaten der Schifffahrtsunternehmen, deren Überwachungskonzepte, FuelEU-Berichte und anteilige FuelEU-Berichte von ihr zu prüfen sind;
  3. die Namen der Mitglieder des Prüfteams.

(2) Die Prüfstelle teilt der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb der mit ihr vereinbarten Frist mit.

Artikel 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 2024

1) ABl. L 234 vom 22.09.2023 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1805/oj.

2) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/16/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L, 2024/2027, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2027/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2917 der Kommission vom 20. Oktober 2023 über die Prüftätigkeiten, die Akkreditierung von Prüfstellen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten durch die Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2072 der Kommission (ABl. L, 2023/2917, 29.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2917/oj).

6) ISO/IEC 17029:2019 Konformitätsbewertung - Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen, genannt in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1835 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die harmonisierten Normen für Akkreditierung und Konformitätsbewertung (ABl. L 408 vom 04.12.2020 S. 6).

7) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/123/oj).

8) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).


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