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Beschluss (GASP) 2025/208 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
(ABl. L 2025/208 vom 31.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Union mit dem Titel "Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa", die im Juni 2016 veröffentlicht wurde, wird bekräftigt, dass die Union für die Universalisierung sowie die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung der Übereinkünfte und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle eintritt.
(2) Der Rat hat am 19. November 2018 die Strategie der Europäischen Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel "Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen" angenommen. In dieser Strategie heißt es unter anderem, dass die Union weiterhin eine verantwortungsvolle und wirksame Waffenausfuhrkontrolle fördern und die Universalisierung und Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel (im Folgenden "ATT") unterstützen wird.
(3) In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates 1 werden acht Kriterien festgelegt, anhand deren Ausfuhranträge für konventionelle Waffen zu prüfen sind. Eine Reihe von Drittländern hat sich diesem Gemeinsamen Standpunkt angeschlossen.
(4) Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP setzen sich die Mitgliedstaaten nach Kräften dafür ein, andere Militärtechnologie und Militärgüter exportierende Staaten zu ermutigen, die Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden.
(5) Seit 2008 wurden die Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen im Anschluss an die Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates 2 sowie die Beschlüsse 2009/1012/GASP 3, 2012/711/GASP 4, (GASP) 2015/2309 5, (GASP) 2018/101 6, (GASP) 2020/1464 7 und (GASP) 2023/2539 des Rates 8 weiterentwickelt. Im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und den darin festgelegten Kriterien für die Risikobewertung wurde mit den durchgeführten Maßnahmen insbesondere die weitergehende regionale Zusammenarbeit gefördert sowie für mehr Transparenz und Verantwortung gesorgt. Zielgruppe der betreffenden Maßnahmen waren Drittländer in der östlichen und südlichen Nachbarschaft der Union, Drittländer in Zentralasien und die Mongolei.
(6) Eine Reihe von Bewerberländern der Union wurden im Rahmen der Maßnahmen der Union zur Förderung wirksamer und transparenter Waffenausfuhrkontrollen unterstützt. In der Zukunft sollten solche Maßnahmen darauf abzielen, die Beitrittsbestrebungen dieser Länder und, vor dem Beitritt, ihre Partnerschaft mit der Union und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf Waffenausfuhrkontrollen zu unterstützen.
(7) Der ATT soll für mehr Transparenz und Verantwortung im Waffenhandel sorgen. Die Union unterstützt die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT durch ihre spezifischen Programme, die auf der Grundlage der Beschlüsse 2013/768/GASP 9, (GASP) 2017/915 10 und (GASP) 2021/2309 des Rates 11 angenommen wurden. Mit diesen Programmen wird eine Reihe von Drittländern auf ihr Ersuchen dabei unterstützt, ihre Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers im Einklang mit den Anforderungen des ATT zu verstärken.
(8) Daher muss sichergestellt sein, dass die im vorliegenden Beschluss und die im Rahmen von Programmen der Union vorgesehenen Sensibilisierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einander ergänzen, um die wirksame Durchführung und Universalisierung des ATT zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte ein Koordinierungsverfahren in Form eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen den für die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Stellen sowie zwischen diesen Durchführungsstellen und dem Europäischen Auswärtigen Dienst eingerichtet werden. An diesem Koordinierungsverfahren werden Experten aus anderen Mitgliedstaaten beteiligt sein, wann immer dies angezeigt ist.
(9) In den letzten Jahren hat die Union zudem Drittländer bei der Verbesserung ihrer Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt. Eine wirksame Koordinierung zwischen den Maßnahmen im Rahmen des in diesem Beschluss vorgesehenen Projekts und den Maßnahmen im Zusammenhang mit solchen Ausfuhrkontrollen sollte sichergestellt werden.
(10) Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden "BAFA") ist vom Rat mit der technischen Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101, (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539 betraut worden. Das BAFA ist zudem eine Durchführungsstelle für Projekte zur Unterstützung der wirksamen Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309. Das BAFA wirkt seit 2005 bei der Durchführung verschiedener Kooperationsprojekte der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle bei Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit. Das BAFA ist die für Ausfuhrkontrollen zuständige Behörde Deutschlands und verfügt über ein umfangreiches Wissen und große Erfahrung in Bezug auf Sensibilisierungsmaßnahmen, wobei es überdies seine Kernkompetenzen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten teilt.
(11) Die durch den vorliegenden Beschluss unterstützten Maßnahmen tragen zur Verwirklichung des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Zwecks Durchführung der Strategie der EU gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Munition mit dem Titel "Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen" und des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates unterstützt die Union weiterhin ein Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen.
(2) Mit dem in Absatz 1 genannten Projekt wird das Ziel verfolgt:
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Ziele werden erreicht, indem im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP mit besonderem Schwerpunkt auf den Bewerberländern der Union Fachwissen mit dem Ziel ausgetauscht wird, die Angleichung an die rechtlichen und operativen Standards der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterstützen.
(3) Die Durchführung der Projekttätigkeiten erfolgt ergänzend zu und in Synergie mit Unterstützungsprojekten der Union im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Rüstungsgütern und Gütern und von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, sowie gegebenenfalls Unterstützungsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle.
(4) Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") zuständig.
(2) Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden "BAFA").
(3) Das BAFA erfüllt seine Aufgaben unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin. Hierfür trifft die Hohe Vertreterin die erforderlichen Vereinbarungen mit dem BAFA.
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beträgt 2.100.000,00 EUR.
(2) Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.
(4) Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Vereinbarung mit.
(1) Die Hohe Vertreterin unterrichtet den Rat auf der Grundlage halbjährlicher Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses.
(2) Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
( 2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2025.
2) Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.03.2008 S. 81, ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2008/230/oj).
3) Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/1012/oj).
4) Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 321 vom 20.11.2012 S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/711/oj).
5) Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 326 vom 11.12.2015 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2309/oj).
6) Beschluss (GASP) 2018/101 des Rates vom 22. Januar 2018 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 17 vom 23.01.2018 S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/101/oj).
7) Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1464/oj).
8) Beschluss (GASP) 2023/2539 des Rates vom 13. November 2023 zur Unterstützung eines Projekts zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L, 2023/2539, 14.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2539/oj).
9) Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 341 vom 18.12.2013 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/768/oj).
10) Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 139 vom 30.05.2017 S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/915/oj).
11) Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2309/oj).
| Projekt zur Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen | Anhang |
1. Hintergrund, Zweck und Ziele
Mit diesem Beschluss soll die Rechenschaftspflicht und die Verantwortung in Bezug auf den legalen Waffenhandel im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP gestärkt und dadurch ein Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität in den Nachbarländern der Union geleistet werden. Die Ziele dieses Beschlusses bestehen darin, für mehr Verantwortung und Transparenz beim internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu sorgen und das Risiko, dass Waffen für nicht befugte Nutzer abgezweigt werden, einzudämmen, indem Fachwissen mit dem Ziel ausgetauscht wird, die Angleichung an die rechtlichen und operativen Standards der EU und der Mitgliedstaaten zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die EU-Bewerberländer und die EU-Nachbarschaft gelegt wird.
Mit der Maßnahme sollte angestrebt werden, die Wirksamkeit der nationalen Waffenausfuhrsysteme in zur Zielgruppe gehörenden Ländern durch legislative, institutionelle und weitere relevante Entwicklungen und Änderungen sowie über die Anpassung der Systeme an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP zu verbessern, um die Angleichung von Drittländern an die EU-Standards für die Waffenausfuhrkontrolle (Besitzstand) und bewährte Verfahren bei deren Umsetzung, gegebenenfalls einschließlich des ATT, zu unterstützen. Mit dieser Maßnahme werden die Beitrittsbestrebungen der EU-Bewerberländer und - vor dem Beitritt - ihre Partnerschaft mit der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen unterstützt.
Bei der Erreichung dieser Ergebnisse sollte auf Komplementarität und Synergien mit den laufenden Hilfsprojekten der Union zur Unterstützung der Durchführung des ATT sowie im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geachtet werden. Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des EU-ATT-Outreach-Projekts (Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates und Nachfolgebeschluss) Begünstigten sollten vermieden werden, außer bei zuvor getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der Gruppe "Nichtverbreitung und Ausfuhr von Rüstungsgütern" (Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter) (COARM).
Um die oben genannten Ziele verwirklichen zu können, sollte die Union weiterhin die Anwendung der Standards des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP fördern und sich dabei auf das stützen, was mittels der Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP sowie der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101, (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539 des Rates und des Vertrags über den Waffenhandel erreicht wurde. Zu diesem Zweck sollten die begünstigten Drittländer je nach Bedarf bei der Abfassung, Novellierung und Umsetzung der einschlägigen, der Förderung eines wirksamen Kontrollsystems für den Transfer konventioneller Waffen dienenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie institutionellen Vorschriften unterstützt werden.
Unterstützt werden sollten auch die Aus- und Fortbildung der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten, die mit der Durchführung und Durchsetzung der Waffentransferkontrollen betraut sind, sowie nationale und regionale Maßnahmen, durch die auf mehr Transparenz bei der Ausfuhr konventioneller Waffen und auf eine angemessene Überwachung dieser Ausfuhren hingewirkt wird. Darüber hinaus sollten Kontakte zum Privatsektor (einschließlich Industrie, Forschungseinrichtungen und Hochschulen) gefördert werden, um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Waffentransferkontrolle sicherzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf interne Programme zur Einhaltung der Vorschriften (interne Compliance-Programme) gelegt werden sollte.
Da der Bedarf an technischer Unterstützung unter den Partnerländern des COARM-Projekts unterschiedlich ausgeprägt ist, wird das Projekt bei der Ausarbeitung von Sensibilisierungsmaßnahmen einen differenzierten Ansatz verfolgen, wobei die Besonderheiten der Zusammenarbeit mit den einzelnen Partnerländern berücksichtigt werden.
Partnerländern mit Status eines EU-Bewerberlandes wird das Projekt einen angepassten Sensibilisierungsansatz bieten, der sich stärker auf den Aufbau des institutionellen Gedächtnisses und die Eigenständigkeit konzentriert, was einschließt, dass gegebenenfalls mehr Unterstützung bei der Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen geboten wird.
2. Auswahl der Durchführungsstelle
Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungseinrichtungen und NRO zusammenarbeiten.
Das BAFA verfügt über eine herausragende Erfahrung, was die Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen und was Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt. Es hat diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Ausfuhrkontrolle - CBRN-Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Militärgüter - erworben. Im Rahmen der einschlägigen Programme und Maßnahmen hat es eine gründliche Kenntnis der Ausfuhrkontrollsysteme der meisten unter diesen Ratsbeschluss fallenden Länder erlangt.
Was die Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und die Sensibilisierungsmaßnahmen anbelangt, so hat das BAFA die Durchführung der Beschlüsse 2009/1012/GASP, 2012/711/GASP, (GASP) 2015/2309, (GASP) 2018/101 (GASP) 2020/1464 und (GASP) 2023/2539 des Rates erfolgreich abgeschlossen. Es ist ebenfalls mit der technischen Durchführung des Programms zur Unterstützung der Durchführung des ATT gemäß den Beschlüssen 2013/768/GASP, (GASP) 2017/915 und (GASP) 2021/2309 des Rates sowie mit verschiedenen P2P (Partner-to-Partner)-Projekten der EU im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betraut, wobei es bei den Partnerländern im Rahmen der Projekte Überschneidungen mit dem vorliegenden Ratsbeschluss gibt.
Daher ist das BAFA in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Ausfuhrkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen gehören werden. Es ist auch am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Programmen zur Unterstützung bei der Waffenausfuhrkontrolle und den verschiedenen Sensibilisierungsprogrammen zu fördern und unnötige Überschneidungen zu verhindern. Dies ist von besonderer Bedeutung für begünstigte Länder, die aus vorhergehenden Kooperationsprogrammen der Union Unterstützung erhalten haben, um die Kapazitäten vor Ort im Hinblick auf die Anwendung und Aktualisierung des nationalen Systems für die Kontrolle des Waffenhandels gemäß den internationalen Standards und den jüngsten Entwicklungen auszubauen.
3. Koordinierung mit anderen Hilfsprojekten der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle
Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Sensibilisierungsmaßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden. Wo dies möglich ist, können Synergien mit anderen aus dem GASP-Haushalt finanzierten Maßnahmen oder mit anderen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die aus nicht unter den GASP-Haushalt fallenden Finanzierungsinstrumenten der Union finanziert werden, angestrebt werden. Hierbei sind die für die Nutzung der einschlägigen Finanzierungsinstrumente der Union geltenden rechtlichen und finanziellen Begrenzungen uneingeschränkt zu beachten.
4. Koordinierung mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Ausfuhrkontrolle
Gegebenenfalls sollten auch Synergien und Komplementarität mit Hilfsprojekten anderer Geber im Bereich der Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Ausfuhrkontrolle angestrebt werden. Wo dies anwendbar und angemessen ist, sollte eine Koordinierung mit anderen Gebern auf Einzelfallbasis erfolgen, damit Synergien und Ressourcen optimal eingesetzt und Überschneidungen vermieden werden.
5. Auswahl der begünstigten Länder
Die Ziele des Projekts werden mithilfe technischer Unterstützung für eine Reihe begünstigter Länder verfolgt, die nachweislich bereit sind, ihre Normen und Verfahren auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle zu verbessern. Bei den zu ergreifenden Unterstützungsmaßnahmen und dem Umfang der zu bietenden Zusammenarbeit wird dem Status der einzelnen begünstigten Länder Rechnung getragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
Unter Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen differenzierten Ansatzes und Instrumentariums sollte die Zusammenarbeit mit den EU-Bewerberländern weiter ausgebaut werden. Der Schwerpunkt der Zusammenarbeit mit diesen Ländern liegt auf ihrer Unterstützung bei der vollständigen Angleichung an den Besitzstand im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle und an den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, um ihren EU-Beitrittsprozess zu unterstützen, wobei die Fortschritte gemessen werden. Dazu gehört, dass begünstigte Länder die Fähigkeiten zum Aufbau eines institutionellen Gedächtnisses und zur Eigenständigkeit erlangen und dass, wo angemessen und anwendbar, die Rolle dieser Begünstigen als Multiplikatoren und Anbieter von Wissen und Fachkenntnissen in ihren jeweiligen Regionen sowie in anderen Regionen gestärkt wird und gleichzeitig auch weiterhin der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit Experten aus der EU und zwischen Ländern mit ähnlichem Entwicklungsstand (auch aus anderer Ausfuhrkontrollprojekten) unterstützt werden.
Die Partnerländer sollten demnach weiterhin an regionalen Veranstaltungen in ihrer geografischen Region und an Bewertungsveranstaltungen teilnehmen. Gleichzeitig wird ihnen eine Reihe gezielter Maßnahmen übertragen, die gegebenenfalls auch eine Mentoring-Komponente umfassen.
6. Begünstigte Länder
Überschneidungen des Kreises der im Rahmen des vorliegenden Beschlusses Begünstigten mit dem Kreis der im Rahmen des EU-ATT-Outreach-Projekts (Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates und Nachfolgebeschluss) Begünstigten sollten vermieden werden, sofern in der Gruppe COARM nichts anderes vereinbart wurde.
Begünstigte Länder nach diesem Beschluss sind:
6.1. Unter den begünstigten Ländern sind folgende derzeitige EU-Bewerberländer:
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, die Republik Nordmazedonien, die Republik Moldau, Montenegro, Serbien und die Ukraine.
Für diese Gruppe werden im Rahmen des Projekts speziell konzipierte Maßnahmen durchgeführt, wie in Abschnitt 7.2 beschrieben.
6.2. Änderung der Liste der begünstigten Länder
Die Gruppe COARM kann in Ausnahmefällen nach Konsultation der Durchführungsstelle entscheiden, weitere Länder in die Liste der begünstigen Länder aufzunehmen. Die Änderungen sollten durch den Vorsitzenden der Gruppe förmlich zwischen dem BAFA und der Union ausgetauscht werden.
7. Beschreibung der Maßnahmen
7.1. Maßnahmen für Länder, die besondere technische Unterstützung benötigen
7.1.1. Individuelle Unterstützung und Unterstützung aus der Ferne
Das Projekt wird in Form von Workshops durchgeführt, in denen einzelnen begünstigte Länder auf Ersuchen in Bereichen von besonderer nationaler Bedeutung Unterstützung geboten wird. Staatsbedienstete der begünstigen Länder, einschließlich Regierungsbeamter sowie für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständiger Beamter, nehmen an diesen Workshops teil. Entsprechend dem genauen Bedarf und der Verfügbarkeit der Experten der begünstigten Länder und der Mitgliedstaaten werden die Veranstaltungen in der Regel zweitägig sein. Bei Bedarf können die Maßnahmen auch online abgehalten werden.
Die Workshops im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf Ersuchen der begünstigten Länder durchgeführt. Dabei soll auf ein bestimmtes Thema im Zusammenhang mit der Waffenausfuhrkontrolle eingegangen werden, das von einem begünstigten Land zur Sprache gebracht wird. In diesen Workshops können unter anderem gezielte nationale Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau, an die Industrie (einschließlich Forschungseinrichtungen oder Hochschulen) gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie nationale Aus- und Fortbildungsstrategien im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle behandelt werden.
Zusätzlich wird individuelle Unterstützung aus der Ferne geleistet werden, wo dies angemessen und zweckdienlich ist (z.B. für die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Konsultationen zu spezifischen Fällen einschließlich Unterstützung bei der technischen Einstufung bestimmter Güter usw.).
Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen. Vertreter von begünstigten Ländern mit dem Status eines EU-Bewerberlandes, die im Rahmen der Beschlüsse (GASP) 2020/1464, (GASP) 2023/2539 oder des vorliegenden GASP-Beschlusses eigens dafür geschult wurden, können im Rahmen dieses Projekts als regionale Experten fungieren und ihre spezifischen Fachkenntnisse gegebenenfalls anderen begünstigten Ländern zur Verfügung stellen.
7.1.2. Multilaterale Aktivitäten und Wissensaustausch
Das Projekt wird in Form multilateraler Maßnahmen durchgeführt, an denen sich mindestens zwei begünstigte Länder beteiligen, die an einem Thema von gemeinsamem Interesse interessiert sind, um Wissen, Erfahrungen und nationale Ansätze in diesem Bereich auszutauschen. Diese Maßnahmen können in einem der durch diesen Beschluss begünstigten Länder, in einem Mitgliedstaat oder online organisiert werden.
7.2. Maßnahmen für EU-Bewerberländer
7.2.1. Ausbildung der Ausbilder
Das Projekt wird in Form von bis zu zwei Kursen zur "Ausbildung der Ausbilder" durchgeführt, mit denen auf der Grundlage der fortgesetzten Umsetzung des BAFA-Konzepts "Ausbildung der Ausbilder" zusätzliche Unterstützung beim Aufbau eigener nationaler Kapazitäten geleistet wird. Zu den Kompetenzen, die im Rahmen dieser Schulung vermittelt werden, gehören Didaktik, Wissenstransfer und spezifische Schulungen zum institutionellen Gedächtnis. Bei der Durchführung der in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen sollten die ausgebildeten Ausbilder weiter gefördert und ermutigt werden, sich an Maßnahmen als Multiplikatoren oder Anbieter von Wissen und Fachkenntnissen auf nationaler, regionaler, überregionaler und internationaler Ebene zu beteiligen. Auf diese Weise werden diese begünstigten Länder auch dabei unterstützt, von der individuellen Unterstützung abzurücken und bei der Durchführung strategischer Handelskontrollen auf nationaler und regionaler Ebene autonomer zu werden. Die Teilnahme an einem oder beiden dieser Kurse kann gegebenenfalls weiteren, nicht unter 6.1 genannten begünstigten Ländern des Projekts, sofern angemessen und im Einklang mit ihrem Bedarf, angeboten werden.
7.2.2. Peer-to-Peer-Besuche
Im Rahmen des Projekts wird die Veranstaltung von Peer-to-Peer-Besuchen zwischen mindestens zwei begünstigten Ländern unterstützt, die entweder EU-Bewerberländer sind oder mindestens einen Kurs zur "Ausbildung der Ausbilder" absolviert haben. Diese Maßnahmen sollten so konzipiert sein, dass die Teilnehmer die im Rahmen der Kurse zur "Ausbildung der Ausbilder" entwickelten Kompetenzen nutzen können und ihnen die Möglichkeit geboten wird, ihre nationalen Erfahrungen und Fortschritte beim Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle sowohl untereinander als auch mit anderen Partnerländern auszutauschen. Der Inhalt des Besuchs wird von den ausrichtenden Partnerländern ausgearbeitet, wobei die Durchführungsstelle Feedback gibt und hauptsächlich logistische Unterstützung leistet.
7.2.3. Maßnahmen zum Aufbau institutioneller Kapazitäten
Im Rahmen des Projekts werden auch begünstigte Länder unterstützt, die mindestens einen Kurs zur "Ausbildung der Ausbilder" zur selbstständigen Organisation und Durchführung nationaler Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen absolviert haben. Dies kann unter anderem an die Industrie oder an Hochschulen gerichtete Sensibilisierungsmaßnahmen sowie an für Ausfuhrgenehmigungen zuständige Beamte und Zollbeamte gerichtete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beinhalten. Der Inhalt der Schulungen und Maßnahmen wird von den begünstigten Ländern selbst ausgearbeitet, wobei die Durchführungsstelle wie in Abschnitt 7.1.1 beschrieben Mentoring und gegebenenfalls zusätzliches Fachwissen beisteuert.
7.2.4. Nationale und multilaterale Maßnahmen
Das Projekt wird nationale und multilaterale Maßnahmen umfassen, die in Bezug auf die Form und das Fachwissen denen in Abschnitt 7.1.1 beschriebenen entsprechen, in diesem Fall aber speziell darauf abzielen, eine engere Angleichung der EU-Bewerberländer an den EU-Besitzstand im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen zu unterstützen.
7.2.5. Gemeinsame Konferenzen
Im Rahmen dieses Projekts wird die Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen für alle EU-Bewerberländer unterstützt. Diese Konferenzen werden ein Forum für weiterführende Diskussionen, Informationsaustausch und Schulungsmöglichkeiten bieten. Experten aus den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten (einschließlich ehemaliger Beamter), Vertreter der Länder, die sich dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP angeschlossen haben, sowie Vertreter des Privatsektors werden ihre Fachkenntnisse einbringen.
Weitere, nicht unter 6.1 genannte begünstigte Länder des Projekts könnten eingeladen werden, wenn dies für zweckmäßig erachtet wird.
7.3. Maßnahmen für alle Partnerländer
7.3.1. Regionale Workshops
Im Rahmen des Projekts werden zweitägige regionale/überregionale Workshops veranstaltet, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen umfassen sowie die Gelegenheit zu einem Dialog und Informationsaustausch bieten, um unter anderem die regionalen Ansätze in den relevanten Bereichen der Ausfuhrkontrollen bei konventionellen Waffen zu konsolidieren.
Zum Kreis der potenziellen Workshopteilnehmer zählen Regierungsbeamte der begünstigten Länder. Bei Bedarf können unter anderem auch Vertreter der nationalen Parlamente, der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen werden. Das Schulungsfachwissen wird, wie unter 7.1.1 angegeben, von Experten vermittelt.
Die Workshops können in einem begünstigten Land oder in einem anderen Land stattfinden und können je nach Bedarf entweder als Präsenzveranstaltung, online oder in hybridem Format (das eine Teilnahme sowohl in Präsenz als auch online ermöglicht) organisiert werden.
7.3.2 Abschlussbewertungsveranstaltung
Um eine Bewertung und Überprüfung der Wirkung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen vorzunehmen, wird eine Abschlussbewertungsveranstaltung online oder in hybridem Format durchgeführt. An der Abschlussbewertungsveranstaltung nehmen alle begünstigten Länder teil. Nach Möglichkeit findet die Veranstaltung im Anschluss an eine Sitzung der Gruppe "Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter" in Brüssel statt, um eine breite Präsenzteilnahme der Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
8. Indikatoren für Projektergebnisse und -durchführung
Bei der Bewertung der Projektergebnisse wird Folgendes berücksichtigt:
8.1. Individuelle Bewertung begünstigter Länder
Ab Februar 2026 wird das BAFA dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission jährlich für jedes begünstigte Land einen aktualisierten Bericht zum Stand der Durchführung vorlegen. Die Berichte enthalten eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer dieses Beschlusses in dem jeweiligen begünstigten Land durchgeführt wurden; ferner werden darin, gestützt auf die dem BAFA verfügbaren Informationen, gegebenenfalls einschließlich der unter Abschnitt 8.2 aufgeführten Informationen, die Kapazitäten des begünstigten Landes im Bereich der Waffentransferkontrollen beschrieben und bewertet.
8.2. Folgenabschätzung und in die Berichte aufzunehmende Informationen
Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen für die begünstigten Länder sollten nach deren Abschluss bewertet werden, und zwar spätestens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer des Beschlusses. Die Folgenabschätzung wird vom BAFA vorgenommen, das dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, gegebenenfalls einschließlich der Delegationen der Union in den begünstigten Ländern, sowie mit anderen maßgeblichen Akteuren zusammenarbeitet.
Zu diesem Zweck sollten in die unter 8.1 genannten Berichte - auch zur Bewertung der Fortschritte - folgende Informationen aufgenommen werden:
9. Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union
Das BAFA ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for Union external actions) durchgeführt. Das BAFA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit vermitteln, warum dieser Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien der Union sowie das Logo des EU-P2P-Ausfuhrkontrollprogramms ("EU P2P export control programme") an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Die Unionsdelegationen sollten bei Veranstaltungen in Drittländern einbezogen werden, damit diese auf politischer Ebene besser verfolgt und in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden.
Da die geplanten Maßnahmen je nach Art und Umfang stark variieren, kann - je nach Verfügbarkeit und Eignung - eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt werden, die Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Internetseiten, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet.
10. Laufzeit
Die Laufzeit des Projekts wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt.
2) Die Teilnahme von Belarus bleibt ausgesetzt.
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