Durchführungsbeschluss (EU) 2025/213 der Kommission vom 30. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 736)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/213 vom 03.02.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.
(4) Zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission 4 erlassen. Dieser Beschluss enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 die von diesem Mitgliedstaat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.
(5) Seit der jüngsten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 hat Bulgarien der Kommission einen neuen Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb in der Oblast Sliwen gemeldet.
(6) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Bulgarien ausgewiesenen Gebiete sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche in Bulgarien und in der übrigen Union zu verhindern. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses geändert werden.
(7) Die Größe der Zonen und die Dauer der in den Schutz- und den Überwachungszonen sowie den weiteren Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden. Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko der weiteren Ausbreitung der Seuche, da es in der Oblast Sliwen in unmittelbarer Nähe zu den früheren Ausbrüchen zu einem neuen Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gekommen ist, was darauf hindeutet, dass die Seuche in dem betroffenen Gebiet fortdauert und zirkuliert.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2918 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2 Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 30. Januar 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2918 der Kommission vom 19. November 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2778 (ABl. L, 2024/2918, 22.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2918/oj).
| Anhang |
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
| Oblast Sliwen BG-CAPRIPOX-2024-00008 BG-CAPRIPOX-2024-00010 BG-CAPRIPOX-2024-00012 BG-CAPRIPOX-2025-00001 BG-CAPRIPOX-2025-00002 | Schutzzone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10) Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1), Lat. 42.5876, Long 26.4793 (2025/2) | 4.2.2025 |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10), Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1), Lat. 42.5876, Long 26.4793 (2025/2) excluding the areas contained in the protection zone | 13.2.2025 | |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Sliven, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.587, Long. 26.4778 (2024/8), Lat. 42.5865, Long. 26.4795 (2024/10), Lat. 42.5864, Long. 26.4777 (2024/12), Lat. 42.5854, Long 26.4779 (2025/1), Lat. 42.5876, Long 26.4793 (2025/2) | 5.2.2025-13.2.2025 |
B. Weitere Sperrzonen
| Regionale Gebietseinheit | Gebiete in den gemäß Artikel 2 in Bulgarien eingerichteten weiteren Sperrzonen | Gültig bis |
| Oblast Stara Sagora | Municipalities Galabovo and Opan | 4.2.2025 |
| Oblast Chaskowo | Entire territory of the region of Haskovo, excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 4.2.2025 |
| Entire territory of the region of Haskovo | 6.1.2025-4.2.2025 | |
| Oblast Sliwen | Entire territory of the region of Sliven excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 15.3.2025 |
| Entire territory of the region of Sliven | 14.2.2025-15.3.2025 | |
| Oblast Jambol | Municipalities of Straldzha, Yambol and Tundzha | 15.3.2025 |
| Oblast Kardschali | Municipalities of Krumovgrad and Momchilgrad excluding the areas included in any protection or surveillance zone. | 18.2.2025 |
| Municipalities of Krumovgrad and Momchilgrad | 20.1.2025-18.2.2025 |
| ENDE |